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Erstunterweisung
Sicherheit für Fremdfirmen OTTAKRINGER BRAUEREI
Managementsystem Seite 1 von 6
Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 8 Freigegeben am: 06.09.2013 Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
Für Fremdfirmen am Gelände der Ottakringer Brauerei in Wien 16
1. Vorwort:
Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der Mensch mit seiner Gesundheit.
„Alles ist ersetzbar, nur nicht der Mensch“
„Nur Qualität sichert Arbeitsplätze“
Das Unternehmen hat die Betriebsanlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik errichtet und mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Wir sind ständig bemüht, in Zusammenarbeit mit Fachfirmen Verbesserungen durchzuführen. Doch alle Teile an den Betriebsanlagen kann man vor unbeabsich-tigtem Zugriff nicht schützen.
Daher eine Aufforderung an Sie alle: „Vorsichtig und überlegt Handeln“
2. Allgemeine Sicherheit:
Bei Technikereinsätzen in der Produktion der Fa. Ottakringer möchten wir darauf hinweisen, dass es einige Regeln gibt, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Bei Einsatzbeginn ist eine Anmeldung in der Produktionsleitung, technischen Leitung oder beim zuständigen Projektleiter unbedingt erforderlich.
Grundsätzlich gelten für den gesamten Bereich das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit allen zu-gehörigen Verordnungen und die Maschinenschutzverordnung, welche in den „Aushangpflichtigen Gesetzen“ (liegen im Pausenraum des Expedits auf) integriert sind.
Einige wichtige Punkte daraus:
Nr. Beschreibung Gefahrenzei-
chen GZ
1 Verwenden Sie geeignete Werkzeuge, Hilfsmittel, Sicherheitseinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzbrillen, Gehörschutz, Schweißschirme, Schutzhandschuhe, Schleifbrillen, Sicherheitsgurte, Auf-steighilfen, fahrbare Podeste, fahrbare Rollgerüste oder Sicherheitsge-schirr mit Falldämpfer und dergleichen. Nur in geringer Arbeitshöhe (bis 3m) darf mit Stehleiter oder Metallbockgerüsten gearbeitet werden (Be-lagshöhe max. 2m und doppelter Pfostenbelag). Bei Arbeiten auf Podes-ten, darunter oder im direkten Umfeld ein Schutzhelm zu tragen. DesWei-teren ist bei Eintritt in die Produktions- oder Lagerhalle eine geeignete Arbeitskleidung sowie eine Kopfbedeckung (Ottakringer Schirmkappe od. Hygienehaube) Pflicht.
2 Schutzvorrichtungen an Maschinen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. NOT AUS Schalter, Endschalter etc.). Fehlende bzw. beschädigte Schutz-vorrichtungen müssen dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden, der die ordnungsgemäße Instandsetzung zu veranlassen hat. Wartungsarbeiten sollen im stromlosen Zustand durchgeführt werden. In Ausnahmefällen darf durch befugte Personen (Fachfirmen, Facharbeiter oder geschultes Personal) die Schutzvorrichtung kurzfristig ausgeschaltet werden. Im Anschluss an alle Wartungsarbeiten muss die Maschine funktionsfähig mit allen Sicherheitsein-richtungen an den Betreiber übergeben werden.
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3 An besonders gekennzeichneten Maschinen bzw. an den Flaschenreinigungs-maschinen gelten erhöhte Vorsichtsmassnahmen aufgrund der heißen Oberflä-chen.
4 Im gesamten Flaschenfüllbereich sowie Filterkeller (bei Betrieb) ist der bereit-gestellte oder eigene Gehörschutz zu verwenden.
5 Nicht in laufende Maschinen greifen (z.B. Nachgreifen bei beschädigten Pa-ckungen).
6 Es dürfen keine Reinigungsarbeiten an laufenden Maschinen oder sich bewe-genden Teilen durchgeführt werden. Für Reinigungsmittel bzw. Lösungsmittel gelten die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter, welche bei den betroffenen Be-reichen bzw. im Labor aufliegen.
7 Das Verstellen der Hauptverkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ist strengstens verboten. Dies gilt auch in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen (Feuerpolizeiliche Vorschrift). Soweit Bodenmarkierungen vorhan-den sind, müssen diese beachtet werden.
8 Elektroverteileranlagen müssen immer frei zugänglich, jedoch verschlossen bleiben. Der Zugriff ist nur fachkundigem Personal gestattet.
9 An Maschinen mit offener Produktführung und sich bewegenden Maschinentei-len, dürfen keine Werkzeuge, Reinigungsmaterialien oder sonstiges aufbe-wahrt werden.
10 Wenn Schweiß- und Heißarbeiten durchgeführt werden – muss immer vorher der anwesende Schichtführer, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzwart oder Projektleiter informiert werden und rechtzeitig ein Heißarbeitsschein anzufor-dern. Des Weiteren ist es unbedingt notwendig, dass ein eigener Feuerlö-scher (Klasse: A,B,C 6kg & einen Kübel mit Frischwasser) mitgeführt wird.
11 Kenntnisnahme der Brandschutzordnung. Feuerlöscher sind freizuhalten.
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12 Im gesamten Produktions- und Lagerbereich ist betriebsfremden Personen der unbeaufsichtigte Zugang nicht gestattet. Lediglich mit Zustimmung der Pro-duktionsleitung/ Leitung Technik bzw. der Geschäftsführung ist dies gestattet.
13 Bei Reinigungsarbeiten mit Chemikalien ist die dafür vorgesehene Schutzbe-kleidung zu verwenden. Gummihandschuhe und Schutzbrille sind unbedingt anzulegen. Bei Haut- bzw. Augenkontakt sind als Erste Hilfe Maßnahme die benetzten Körperteile gründlich mit Wasser zu spülen. Ebenso ist ein Ersthel-fer sofort zu verständigen (siehe Notfall und Alarmplan).
14 An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Gefahr von Glasbruch besteht (K1, Ein-wegproduktion, K1 Palettierung sowie Flaschensortierung), müssen unbedingt Schutzbrillen verwendet werden. Beim Entfernen von Glasbruch sind schnitt-feste Schutzhandschuhe zu tragen.
15 Am Firmengelände ist der Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit verboten! (Ausnahme: Feierlichkeiten und genehmigte Anlässe)
16 Der Verzehr von Speisen am Brauereigelände ist außer im Speisesaal, den Mannschaftsküchen und den Pausenräumen, sowie Eventbereichen bei Feier-lichkeiten ausnahmslos verboten. Getränke dürfen in der Produktionshalle nur am Schreibplatz des jeweiligen Arbeitsplatzes konsumiert und abgestellt wer-den.
Des Weiteren ist die Entnahme von Getränken aus der Produktion strengstens untersagt.
17 Im gesamten Betriebsgelände (Innen- sowie Außenbereiche) herrscht Rauch-verbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche. Ebenso ist das Essen außerhalb der Aufenthaltsräume und der Kantine unter-sagt.
18 Bei Reinigungsarbeiten ist zu beachten, dass elektrische Anlagen nicht mit Flüssigkeiten in Berührung kommen.
19 Das Mitfahren am Hubstapler ist ausnahmslos verboten. Die Inbetriebnahme eines Gabelstaplers ist nur mit gültigem Staplerschein und innerbetrieblicher Fahrgenehmigung gestattet. Hubwagen oder ähnliches dürfen nicht zweckent-fremdet werden (z.B. als Tretroller).
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20 Grundsätzlich sind geeignete Podeste und Aufstiegshilfen zu verwenden. Bei der Verwendung der diversen Aufstiegshilfen sind diese auf ordnungsgemäßen Zustand und auf ausreichende Standsicherheit zu überprüfen. Defekte Auf-stiegshilfen sind von der Instandhaltung zu reparieren bzw. durch neue zu er-setzen.
21 Flüssige Medien (Reinigungsmittel etc.), die zu einer erhöhten Rutschgefahr führen, sind sofort durch Bodenreinigung zu entfernen. Potentielle Stolperge-fahren durch herumliegende Teile und Schläuche sind zu vermeiden.
22 Die Verwendung von Messern mit Bruchklingen bzw. segmentierten Klin-gen ist in folgenden Bereichen nicht gestattet: gesamter Abfüllungsbereich (Dose, Flasche, KEG, Saftraum) Sudhaus Gär-/Lagerkeller Lager
Es dürfen in diesen Bereichen nur Messer mit z.B. einziehbarer Klinge verwen-det werden.
Hinweis:
Für die im Unternehmen zu erfolgenden Tätigkeiten muss eine Arbeitsplatzevaluierung der beauf-tragten Firmen durchgeführt und vorgelegt werden.
3. Allgemeine Personalhygiene
3.1. Hygienevorschriften:
Nr. Beschreibung GZ
1 Die Mitarbeiter aller Fremd- und Fachfirmen müssen ein hohes Maß an persön-licher Sauberkeit halten, wozu auch das Tragen von sauberer Arbeitskleidung zählt. Jeder Mitarbeiter muss sich vor Arbeitsbeginn, nach jeder Pause, nach der Toilette, nach Reinigungs- und Schmutzarbeiten, vor Wartungs- und Repa-raturarbeiten, nach Rauchen, Essen und Trinken die Hände mit Seife und aus-reichend Wasser waschen.
Wenn an produktberührenden Teilen manipuliert wird (Füller, Verschließer, Dosen, Deckel, Rinser, Kronenkorken,…) sind Hygienehandschuhe zu verwen-den.
Die exzessive Verwendung von After Shave (Rasierwasser) bzw. Parfum ist nicht erlaubt.
2 Kein Rauchen am gesamten Ottakringer Areal! Kein Essen und Trinken in der Produktion und im Lager!
Rauchen ist NUR in den gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt. Essen und Trinken ist in den Aufenthaltsräumen bzw. in der Kantine erlaubt. In den Produktionsbereichen dürfen alkoholfreie Getränke nur an den Schreibpulten der jeweiligen Arbeitsplätze konsumiert werden. Offene Getränke, die nicht wiederverschließbar sind, sind am Schichtende zu entsorgen.
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3 In der gesamten Abfüllhalle (Dose-, Fass- und Flaschenanlage), Saftraum und im Sudhaus (Hopfengabe, öffnen des Schauglases der Würzepfanne) dürfen Kugelschreiber, Bleistifte, etc. nicht in den Taschen (z.B. Jackentasche) ober-halb der Hüfte getragen werden.
4 Falls begründeter Verdacht auf Infektionskrankheiten (z.B.: Diarrhoe – Durch-fall o.ä.) besteht oder infizierte Wunden (offene Stellen) vorliegen, ist dies dem für die Diensteinteilung zuständigen Vorgesetzten sowie dem Hygieneverant-wortlichen (QM) mitzuteilen. Dieser Verdacht ist im Zweifelsfalle durch ein ärztliches Attest zu belegen (siehe dazu Leitlinie zur Sicherstellung der ge-sundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; BMG-75220/0034-II/B/7/2009 vom 23.10.2009).
5 Im Hygienebereich A (Dosen-, Fass- und Flaschenabfüllung, Saftraum und La-ger) sind ausnahmslos Hygienehauben zu tragen. Die Hygienehaubenspender befinden sich vor den Eingängen. Ausnahme: Lager und K1 Palettierung – in diesem Bereichen dürfen Schirmkappen getragen werden.
Lange Haare sind zusammen zu binden. Beim Tragen von Hygienehauben bzw. Schirmkappen ist darauf zu achten, dass die Haare vollkommen von der Hygi-enehaube oder Kappe eingefasst werden (die Hygienehaube schließt die Ohren mit ein!).
Bartbinden müssen getragen werden, wenn Kontakt zu offenem Produkt be-steht (Bsp: Hopfengabe, Füller, Dosenabräumer, Saftraum). Dies gilt sobald man nicht glatt rasiert ist. Im Saftraum ist ein Mundschutz anzulegen, sobald mit geöffneten Sirup-tanks gearbeitet wird.
6 Bei Schnittverletzungen ist die Wunde sofort zu desinfizieren. Es werden brau-ne Pflaster zur Verfügung gestellt. Bei jeglichen Handverletzungen sind zusätz-lich zu Pflastern im Abfüllbereich Einweghandschuhe zu tragen.
Werden aufgrund von Verletzungen die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenproduk-te oder die Endprodukte bzw. die Produktionsmaterialien (Folie, Etiketten, Do-sen, …) mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminiert, dann ist um-gehend der Ottakringer-Ansprechpartner bzw. Linienführer zu informieren. Die entsprechende Ware bzw. Charge ist umgehend vom Linienführer zu sperren (Sperrprozess ist einzuhalten) und anschließend gesondert zu entsorgen/zu vernichten. Verunreinigte/Kontaminierte Produktkontaktoberflächen sind zu reinigen und zu desinfizieren. Der Vorgesetzte und der Hygieneverantwortliche sind umgehend darüber zu informieren.
7 Die Mitnahme von Tieren ist auf dem gesamten Betriebsgelände ausnahmslos verboten.
8 Das Tragen von Uhren und offen getragener Schmuck (wie Ringe; sichtbare Piercings, Ohrringe, Ohrstecker, Armbänder, …) ist im Hygienebereich A (d.h. Dosen-, Fass- und Flaschenanlage sowie Bereich Saftraum und Lager) verbo-ten.
Weiters dürfen auch künstliche Fingernägel, aufgeklebte Augenwimpern und Nagellack nicht getragen werden.
9 Die stets am Boden aufgestellten Kriechtierfallen (Schwarze Kunststoffboxen im Innenbereich; grüne Kunststoffboxen im Außenbereich) sind wichtiger Teil der Abwehrmaßnahmen gegen das Eindringen von Schädlingen. Diese Fallen dürfen erst nach Zustimmung des Hygieneverantwortlichen (QM) bzw. dessen Stellvertreter (1. Braumeister) entfernt bzw. versetzt werden.
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10 In die Produktionsbereiche darf ausschließlich sauberes Werkzeug gebracht werden. Insbesondere vor der Verwendung an produktführenden Anlagen sind diese detailliert zu begutachten und ggf. zu reinigen.
3.2. Bekleidungsvorschriften:
Für alle Fremdfirmen gelten folgende Bekleidungsvorschriften:
Arbeitsmantel (geschlossen) und Bundhose / Latzhose sowie entsprechende Oberbekleidung
Das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung (Hygienebereich A: Hygienehaube bzw. im Lager;
Hygienebereich B und C: Schirmkappen) ist für alle Personen im Produktionsbereich erforderlich.
Das Tragen von geeignetem Schuhwerk (Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe) ist im gesamten Pro-duktions- und Lagerbereich unbedingt erforderlich.
4. Allgemeine Betriebshygiene
Hygienekritische Bereiche befinden sich rund um die jeweiligen Füllmaschinen. Für das Betreten dieser Bereiche sind, je nach Tätigkeit, die entsprechenden Bekleidungs- und Hygienevorschriften zu beachten.
Im gesamten Produktions-, Labor- und Lagerbereich herrscht ein behördlich auferlegtes Rauch-verbot. Davon ausgenommen sind die gekennzeichneten Raucherbereiche.
Bei Eingriffen in fahrende Maschinen oder bewegliche Teile dürfen keine Armkettchen, Uhren und Ringe von Fremdmonteuren und Technikern getragen werden.
5. Besucher
Betriebsfremden Personen ist der Zutritt in die Produktions- und Lagerräume untersagt. Technisches Fremdpersonal hat sich in der Produktionsleitung / Leitung Technik / Projektleiter anzumelden
Jeder Mitarbeiter ist dazu angehalten, betriebsfremde Personen auf die Einhaltung der allgemeinen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften hinzuweisen.
Allgemeine Hinweise:
Jeder Mitarbeiter, der sich nicht an diese Anweisungen hält, oder die notwendigen Korrekturmaß-nahmen zur Behebung unsicherer Situationen ausführt, muss mit persönlichen Konsequenzen rech-nen (Verweiß vom Firmengelände, Abbruch der Arbeiten).
Mit meiner Unterschrift in der Sammelliste bestätige ich, dass ich die besprochenen Punk-
te verstanden habe und bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werde.
6. Beilagen
Arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung
Leitlinie zur Sicherstellung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln
Arbeitsplatzbezogene
Gefahrenunterweisung OTTAKRINGER BRAUEREI
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Erstellt von: List Petra Revisionsnummer: 3 Freigegeben am: 06.09.2013 Ausdrucke und Kopien unterliegen nicht dem Änderungsdienst
Zweck
Damit Angehörige von Fremdfirmen Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können, werden sie auf die individuellen arbeitsplatzbezogenen Gefahren gemäß ASchG § 8 hingewiesen. Diese Unterweisung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des sicherheits- und gesundheitsbewussten Umgangs mit individuellen Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz.
Grundlage für die arbeitsplatzbezogene Gefahrenunterweisung ist das Dokument:
- Erstunterweisung Sicherheit für Fremdfirmen
Bestätigung
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich eine Unterweisung für die jeweiligen relevanten arbeitsplatzbezogenen Gefahren sowie geltenden Hygienevorschriften erhalten habe, alle besprochene Punkte verstanden habe und diese bei meiner Arbeit gewissenhaft berücksichtigen werden.
Name des Unternehmens:
Leiharbeiter (Anzahl): Fremdfirma (Anzahl):
Arbeitsbereich innerhalb der
OB:
Unterwiesener:
Blockschrift:
Unterschrift:
Unterweiser:
Blockschrift:
Unterschrift:
Leitlinie
zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln Veröffentlicht mit Erlass: BMG‐75220/0034‐II/B/7/2009 vom 23.10.2009
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INHALTSVERZEICHNIS Seite:1. Tätigkeitshindernisse 3
2. Lebensmittel 3
3. Belehrung und Dokumentation 4
ANHANG 5‐6 ERLÄUTERUNGEN 7‐11
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Diese Leitlinie (Grundlage: § 24 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits‐ und Verbraucher‐schutzgesetzes – LMSVG BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.) dient als Empfehlung für die prak‐tische Umsetzung der personalhygienischen Anforderungen des Anhanges II Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 idgF. 1. Tätigkeitshindernisse 1.1. Personen, die 1.1.1. an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein
diesbezüglicher Verdacht besteht1 1.1.2. infizierte Wunden aufweisen oder an Hautkrankheiten leiden, bei denen die
Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger oder potentiell pathogene Besiedelungsflora auf oder in Lebensmittel übertragen werden können, sofern keine Möglichkeit der sicheren Abdeckung möglich ist
1.1.3. bestimmte Krankheitserreger2 ausscheiden, dürfen nicht tätig sein, wenn sie beim Umgang mit den in Absatz 2 beispielsweise genannten Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist.
1.2. Die Tätigkeitshindernisse gelten auch für den Bereich der Direktvermarktung. 2. Lebensmittel
Lebensmittel im Sinne dieser Leitlinie sind beispielsweise Fleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse daraus Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings‐ und Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage Feinkost‐, Rohkost‐ und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, ande‐
re emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
1 Typhus (Abdominaltyphus), Paratyphus, Cholera, bakterielle Lebensmittelvergiftungen (z.B. Infek‐tionen durch Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, Yersinien, enterohämorrhagische Escherichia coli), virale Lebensmittelvergiftungen (z.B., Noroviren, Enteroviren oder Rotaviren) übertragbare Ruhr (Amöbenruhr) infektiöse Hepatitis A und E. Die aufgezählten Erkrankungen sind anzeigepflichtig gemäß §1 Abs.1 Epidemiegesetz 1950 idgF., Offene Tuberkulose ist melde‐pflichtig gemäß §3 Tu‐berkulosegesetz 1968 idgF. 2 Erreger von bakteriellen Lebensmittelvergiftungen (siehe Fußnote 1), Typhus, Paratyphus, über‐tragbarer Ruhr (bekannt zu geben gemäß § 2, Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 idgF.).
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3. Belehrung und Dokumentation 3.1. Personen dürfen im Sinne dieser Richtlinie nur dann Tätigkeiten ausüben,
wenn sie über die unter 1. genannten Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt wurden und nach der Belehrung nachweislich (siehe Anhang) erklärt haben, dass ihnen – ihre Person betreffend – keine Tatsachen für Tätigkeitshindernis‐se im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind.
3.2. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person derartige Tätigkeitshindernis‐
se bestehen, soll durch eine medizinisch‐mikrobiologische Untersuchung beur‐teilt werden, ob solche nicht oder nicht mehr bestehen.
3.3. Treten bei Personen nach Beginn Ihrer Beschäftigung Tätigkeitshindernisse im
Sinne dieser Leitlinie auf, sind sie verpflichtet, diese ihrem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
3.4. Werden dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten Anhaltspunkte oder Tatsachen
bekannt, die ein Tätigkeitshindernis im Sinne dieser Leitlinie begründen, so lei‐tet dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krank‐heitserreger erforderlichen Maßnahmen ein.
3.5. Personen, einschließlich Vorgesetzte und Arbeitgeber, die eine Tätigkeit im
Sinne dieser Richtlinie ausüben, werden nach Aufnahme ihrer Tätigkeit jährlich über die Tätigkeitshindernisse und über die damit verbundenen Verpflichtun‐gen belehrt. Die Belehrung wird in Form des Anhangs „Schriftliche Belehrung“ nachweislich dokumentiert. Ein Exemplar dieser Dokumentation wird beim Ar‐beitgeber aufbewahrt. Eine Gleichschrift wird der im Sinne dieser Leitlinie täti‐gen Person vor Aufnahme der Tätigkeit und nach jeder Belehrung ausgehän‐digt.
3.6. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Hygieneschulung des Personals,
die in den für Lebensmittelteilbereiche geltenden Hygieneverordnungen ge‐fordert wird.
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ANHANG der
Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln
Fa. (Firmenwortlaut)(Adresse) Der Unterzeichnete, (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers), bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:
1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheits‐erreger auf diese übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben.
2. In diesen Fällen müssen sie den Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
daher unverzüglich melden, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben: � Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenen‐
falls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle oder virale Lebensmittelvergiftung);
� blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr)
� hohes Fieber mit starken Bauch‐ oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Ver‐dacht auf Typhus oder Paratyphus);
� “reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssig‐keit mit kleinen Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Ver‐dacht auf Cholera);
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� Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosig‐keit (Verdacht auf Hepatitis A oder E);
� infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen);
� lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf, Gewichtsverlust Nachtschweiß (Verdacht auf Tuberkulose).
3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krank‐
heitserreger ausgeschieden werden.
4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss un‐bedingt der Rat eines Arztes in Anspruch genommen werden. Der Arzt ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln zu informieren.
5. Personen, die an durch Lebensm it tel übert ragbaren Krankheiten leiden
oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht , die infizierte Wunden aufweisen, die an chronischen Hautkrankheiten leiden oder best im m te Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tät ig sein, wenn sie bei ihrer Tät igkeit m it Lebensm it teln sowie m it den dabei verwendeten Bedarfsge-genständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt ) in Berührung kom m en, dass eine Übert ragung von Krankheitserregern auf die Lebens-m it tel zu befürchten ist .
6. Der Unterfert igte erklärt , dass ihm – seine Person bet reffend – keine Tat -
sachen für Tät igkeitshindernisse im Sinne dieser Leit linie bekannt sind. Datum Unterschrift
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ERLÄUTERUNGEN zur
Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln
Einschlägige Fragen und Antworten 1. Welche Personen müssen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vor‐
sichtsmaßnahmen beachten? Personen, die beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln Umgang haben: Fleisch, und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse daraus Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus. Eier und Eiprodukte. Säuglings‐ oder Kleinkindernahrung Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durch erhitzter Füllung oder
Auflage Feinkost‐, Rohkost‐ und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere
emulgierte Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Gebrauchsgegens‐tände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist. Dies schließt auch die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten, Re‐staurants, Kantinen, Cafés, in sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemein‐schaftsverpflegung und in der Direktvermarktung ein. Die Personen müssen zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß der Leitlinie beim Umgang mit Lebensmitteln den Anhang mit der schriftlichen Belehrung zur Kenntnis genommen haben.
2. Warum müssen von Personen beim Umgang mit Lebensmitteln besondere Vor‐
sichtsmaßnahmen beachtet werden? Die schriftliche Belehrung soll den Betroffenen helfen, Tätigkeitshindernisse im Sinne der Leitlinie zu erkennen und soll die Begründung vermitteln, warum Per‐sonen, die grundsätzlich geeignet erscheinen, in der Lebensmittelproduktion zu arbeiten, trotzdem während einer fieberhaften Erkrankung, mit Wunden oder chronischen Hauterkrankungen, durch die sie Krankheitserreger in Lebensmittel einbringen können oder wenn sie an einer Darminfektion leiden, nicht tätig sein dürfen.
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In diesen Fällen haben sie einen Arzt aufzusuchen, der feststellen wird, ob eine durch Lebensmittel übertragbare Erkrankung vorliegt. Dieser oder im Falle des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Erkrankung der zuständige Amtsarzt wird zu entscheiden haben, wann sie – nach Ausheilung der Erkrankung – (wieder) tätig sein können. Solcherart erkrankte Personen können, wenn sie nicht vom Produktionsprozess ferngehalten werden, Lebensmittel mit krankheitserregenden Mikroorganismen kontaminieren (verunreinigen). In den oben genannten Lebensmitteln können bestimmte Krankheitserreger überleben oder sich vermehren. Durch den Ver‐zehr von derartig mit Mikroorganismen kontaminierten Lebensmitteln können wiederum Menschen an Lebensmittelinfektionen oder –vergiftungen schwer er‐kranken. Auch in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und bei der Direktvermarktung kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
3. Welche Krankheiten stellen Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang
mit Lebensmitteln dar? Personalhygienische Forderungen der Verordnung für allgemeine Lebensmittel‐hygiene (VO (EG) 852/2004 idgF.) bestimmen daher, dass Personen beim Um‐gang mit Lebensmitteln die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei ihnen festgestellt hat:
o Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst z.B. durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Campylobacter, Yersinien, Noroviren, Rotaviren
o Typhus oder Paratyphus o Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) o Vorhandensein von infizierten Wunden oder Vorliegen einer chronischen
Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krank‐heitserreger Lebensmittel kontaminieren und somit in weiterer Folge di‐rekt oder deren Toxine auf andere Menschen übertragen werden kön‐nen.
o Nachweis einer Ausscheidung der folgenden Krankheitserreger bei erfolg‐ter
o Untersuchung einer Stuhlprobe (ohne sich krank fühlen zu müssen): z.B. Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli, Cholera‐vibrionen, Campylobacter, Yersinien
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4. Welche Krankheiten stellen Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln dar? Typhus abdominalis, Paratyphus Die Erkrankung beginnt mit hohem Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang anhalten kann. Weitere Symptome sind Kopf‐, Bauch‐ und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich Verstopfung auftreten, später beste‐hen häufig „erbsbreiartige“ Durchfälle. Die Erreger sind Salmonella typhi und S. paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vor‐wiegend durch Wasser und Lebensmittel, die damit kontaminiert sind. Aufgrund der guten Wasser‐ und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger in Österreich nicht verbreitet. Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei Para‐typhus weniger schwer. Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemi‐schen Gebieten (Afrika, Südamerika, Südostasien) oft als Reiseerkrankung impor‐tiert. Gegen Typhus steht eine Schutzimpfungen zur Verfügung. Bei beruflichen oder privaten Reisen in betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinme‐dizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hinsichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden.
Andere Salmonellen‐Infektionen Die häufigste Erkrankung durch Salmonellen ist der akute Brech‐Durchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber. Allerdings können die Symptome erheblich schwanken. Erreger sind verschiedene Salmonellen‐Typen die durch Nahrungsmittel aus infi‐zierten Tieren (z.B. Fleisch, Eier, Rohmilch) aufgenommen werden. Diese Krank‐heitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen; häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten.
Cholera Die Infektion verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl ist reiswasserartig ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tiefliegende Augen, stehende Hautfalten). Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Erkrankung kommt in Gegenden mit schlechten hygienischen Voraus‐setzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Teile von Ostasien, Süd‐amerika, Afrika). Deshalb sollte bei Reisen in ein Risikogebiet der Rat des Arztes für Allgemeinmedizin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Bera‐tungsstelle eingeholt werden.
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Shigellose (Bakterielle Ruhr) Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf‐ und krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebensmittel und Trinkwasser. Shigellen sind hochinfektiös, d.h. um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur wenigen Bakterien. In Kindereinrichtungen kommen immer wieder Epidemien vor. Hepatitis A oder E Hauptsächlich Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Ap‐petitlosigkeit und Abgeschlagenheit. Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder Nahrungsmittel, die mit Hepatitis‐ A‐ oder –E‐Viren behaftet sind. Auch Übertra‐gungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das Virus mit dem Stuhl ausge‐schieden wird. Während das Hepatitis‐ A‐Virus auch in Europa zirkuliert, kommt das Hepatitis‐ E‐Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion nach Fernreisen!). Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungs‐wege sind gleich. Vor Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor beruflichen oder privaten Reisen in betroffene Länder sollte der Rat des Arztes für Allgemeinmedi‐zin, des Betriebsarztes oder einer einschlägigen medizinischen Beratungsstelle hin‐sichtlich der Notwendigkeit einer Impfung eingeholt werden.
Gastroenteritis durch andere Erreger (bakterielle und virale Lebensmittelinfekti‐onen Durchfall, Erbrechen oder Bauchschmerzen können auch durch andere Bakterien‐arten (z.B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter, Yersinien) oder Viren (z.B. Noro‐, Rota‐, Adenoviren) verursacht werden.
Tuberkulose Lungen‐Tuberkulose äußert sich durch lang anhaltenden chronischen Husten, ins‐besondere Husten mit produktivem Auswurf. Dazu kommen Allgemeinsymptomen wie ungewollter Gewichtsverlust und Nachtschweiß.
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5. Bei welchen Krankheitserscheinungen sind Tätigkeitshindernisse für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln gegeben? Solche liegen bei folgenden Erkrankungserscheinungen vor: o Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls
mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber (typisch für bakterielle und virale Le‐bensmittelvergiftungen)
o hohes Fieber mit starken Kopf‐, Bauch‐ oder Gelenkschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus oder Paratyphus)
o reiswasserartige Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust (typisch für Cho‐lera)
o Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Hinweis auf Hepatitis A oder E Virus Infektion)
o Wunden oder entzündete Stellen von Hauterkrankungen infiziert sein, wenn sie gerötet, schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
6. Welche Verpflichtungen ergeben sich bei Feststellung oder Verdacht einer
Erkrakung oder bei Auftreten von Krankheitserscheinungen für Personen beim Umgang mit Lebensmitteln? Treten die genannten Krankheitszeichen auf, ist unbedingt sofort der Rat eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharzt in Anspruch zu nehmen. Dieser ist auch über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmitteln zu informieren. Außerdem besteht die Verpflichtung, unverzüglich den Vorge‐setzten über die Krankheitsanzeichen zu informieren.
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