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Neue Verpackungsverordnung(VerpackV)
in Deutschland
Wichtige Änderungen/Verschärfungen seit 01.01.2009
(5. Novelle der VerpackV)
Beteiligungspflicht am Dualen System:
- Hersteller/Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, diese erstmals in den Verkehr bringen, haben sich an einem Dualen System zu beteiligen
- Ein Duales System „System‘“ hat flächendeckend im Einzugsgebiet desverpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher zu gewährleisten und zu erfüllen.
- Endverbraucher i.S. der VerpackV ist derjenige, der die Waren in der anihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.
- Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen (Hotel, Gaststätten, Krankenhäuser …)
1. Rücknahme- und Verwertungspflichten für den Erstinv er-kehrbringer von Verkaufsverpackungen (VVP)
Hersteller/Abfüller/Vertreiber der Ware sind lizenzierungspflichtig= Erstinverkehrbringer
Ausnahme:
Serviceverpackungen, z.B.
Tragetaschen,
Einweggeschirr,
Bäckertüten,
Metzgerpapier,
können durch Vorvertreiber lizenziert werden.
2. Lizenzierungspflicht
2a. Pflicht bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäft en
Zuständigkeit der Beteiligungspflicht
Lieferung erfolgt auf Basis
- free delivered (DDU, CIF, DDP) = Exporteur- ex work (EXW, FOB, FAS) = Importeur
Zuständigkeit basiert darauf, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts in der rechtlichen Verantwortung für das Produkt steht.
2b. Lizenzierungspflicht
Vorgabe des Handels, bei einem bestimmten Dualen System zu lizenzieren kartellrechtlich verboten.
- Tatbestand der Ordnungswidrigkeit
Eigenmarken des HandelsLizenzierung durch Handel unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Handel als Hersteller auf den Verpackungen- Handel im Besitz des Markenrechts
- Einführung einer Branchenlösung, jedoch noch nicht in einzelnenTeilbereichen abschließend reguliert (LAGA M37).
- Die Lizenzierungspflicht entfällt, wenn Hersteller/Vertreiber anAnfallstellen liefern, die den privaten Haushaltungen gem. § 3 (11) VerpackV gleichgestellt sind und Hersteller/Vertreiber die von ihnen dort inVerkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und auf eigeneKosten einer Verwertung zuführen.
3. Wegfall der Selbstentsorgerlösung
3a. Wegfall der Selbstentsorgerlösung
Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere
Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstallen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Voraussetzung:- Bescheinigung durch Sachverständigen- Einrichtung einer branchenbezogenen Erfassungsstruktur- Keine Vermischung mit Verkaufsverpackungen anderer Branchen oder
Transportverpackungen/Umverpackungen
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert:
Privater Endverbraucher
Haushaltsnahe Erfassung Vergleichbare Anfallstellen
Anfallstellen wie unter Punkt 3a bereitsaufgeführt
Alte SE = neue BL
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Ermittlung über GVM-Quote oder andere allgemein anerkannte Studie. Wenn der Hersteller oder Vertreiber keine genaue Anfallstellenstruktur nachweisen kann. Fällt ein Teil der Verpackungen an den Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV an, erfolgt die Ermittlung der BL-Quote über die GVM-Studie, die zuvor vertraglich vereinbart wurde.
Standardquote nach GVM: - 11% aller VVP in BL- Individuelle Quote bei DS = Abzug,
aber separate Erfassung/Verwertungaußerhalb DS sicherstellen
- Kein Gutachten erforderlich, daGVM-Studie allgemein anerkannt ist
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Individuelle BL-Quote: - z.B. nur 20 kg – Oliven-Eimer
- z.B. nur 10 kg – Butterblöcke
z.B. 80% oder bis zu 100% Branchenlösung.
Bei Vereinbarung einer individuellen BL-Quote ist die Vorlage eines Gutachtensdurch einen Steuerberater/Wirtschafts-prüfer oder Sachverständigen erforderlich.
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Alte SE-Lösung am Beispiel der Materialart Kunststoff:
Die SE-Lösung gemäß VerpackV vor der Novelle, die ab 01.01.2009 in Kraft trat:
Rücknahme am POS = nur 0,01% (Schlecker, DM-Drogeriemarkt …)
100% der VVP landen im DS
60% der Verwertungsquote wird erfüllt
durch Beschaffung von freien Mengen
(anderer Qualitäten, z.B. Folien)
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Nachfolgeregelung = Branchenlösung für alle Materialfraktionen
= gleichgestellte Anfallstellen Privater Endverbraucher (§ 3 (11) VerpackV)
Grundsätzlich beteiligungspflichtig/lizenzierungspflichtig
Ausnahmeregelung:Es sei denn,
- eigenständige Erfassungsstruktur (Container)- separate (außerhalb des DS) Erfassung, Entsorgung
Nur dann - lizenzierungsfrei/nicht beteiligungspflichtigKosten: - geringer als Kosten des Dualen Systems (haushaltsnahe
Erfassung)Sammelbehälter: - max. 1,1 m3-Behälter im haushaltsüblichen Rhythmus
im kleingewerblichen Bereich (Handwerksbetriebe)
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
Die GVM (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung) hat eine Produktgruppen-Anfallstellenmatrix erarbeitet, die in der Entsorgungswirtschaft Allgemeingültigkeit hat:
- Hersteller und Vertreiber kennen ihre Produkte, die in Produktgruppenzusammengefasst werden
- Die Entsorgungswirtschaft kennt diese Anfallstellen- Die Verknüpfung erfolgt durch die Studie der GVM- Insgesamt gibt es nach der GVM Studie 12 Anfallstellen und es wird nach
43 Produktgruppen unterschieden
4. Anfallstellen nach § 3 (11) VerpackV – branchenbezoge ne Erfassungsstruktur – die neue Branchenlösung
A
Anfallstellen
C
B
I
II
III
IV
V
VI
Menge x SummeI – VI
Branchenlösungsquote
5%
10%
1,5%
30%
33,5%
20% Alle in Branchen/An-fallstellen
eingebrachte VVP
DS
100%
100%
> 80.000 kg Glas
> 50.000 kg Papier, Pappe, Kartonage
> 30.000 kg Kunststoffe (LVP)
Hinterlegungspflicht trifft den Hersteller/Vertreiber
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer oder Sachverständige
Bei geringeren Mengen muss ein Nachweis geführt werden, wenn die Vollzugsbehörde dazu auffordert.Erste Abgabe der VE Mai 2009 für Zeitraum 05.04. – 31.12.2008
5. Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung bei IH K‘s bei Über-schreitung von Mengengrenzen pro Jahr
6. Inverkehrbringungsverbot
Abgabe von nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungenan private Endverbraucher ist untersagtBußgeld bis zu 50.000 € je Artikel
7. POS-Rücknahme
Hersteller/Vertreiber, die am Ort der Übergabe (POS)lizenzierte/restentleerte Verkaufsverpackungen zu-rück nehmen und auf eigene Kosten einer Verwertungzuführen, können entsprechende gezahlte Entgeltezurückfordern.
- wegen zwingender Beteiligungspflicht ist eine Kennzeichnung nicht mehr erforderlich
- Kennzeichnungspflicht erschwert den Wechsel zwischen den Dualen Systemen
- Kennzeichnungspflicht erschwert den Marktzutritt
- Verschiedene Verpackungen innerhalb der EUwirtschaftlich und logistisch unzumutbar
8. Wegfall/Streichung der Kennzeichnungspflicht
Verkaufsverpackungen: § 6 i.V. § 3 (1) Nr. 2 VerpackV
Fallen beim Endverbraucher an und sind grundsätzlich lizenzierungspflichtig, egal wann eine befüllte Verkaufsverpackung über x-Handelsstufen zum Abfall wird und nach Entleerung im separaten Sammelsystem landet.
Leere Verpackungen sind grundsätzlich nicht beteiligungspflichtig, sondern nur befüllte. Es sei denn, die Verpackung wird am Ort der Abgabe mit Produkt befüllt und wird zur Serviceverpackung = lizenzierungspflichtig.
Beispiele: Tragetaschen, Metzgerei, Bäckereitüten, Einweggeschirr (Fertigsalate) …
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV
Am Beispiel: Alu-Schalen
verschiedenartig genutzt und im Markt angeboten:
a) Alu-Schale verbleibt beim Handel zur Befüllung am POS = Serviceverpackung = systempflichtig
b) Alu-Schale befüllt mit Inhalt und Verkauf über Handel = typische Verkaufsverpackungen (VVP)
c) Alu-Schale als Produkt, z.B. Grillbox, ist nicht beteiligungspflichtigd) Alu-Schale als Umverpackung = lizenzierungspflichtig
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV
Transportverpackung § 4 VerpackV:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, diese nach Gebrauchzurückzunehmen.
Verbleiben beim Handel, z.B. Paletten, Schrumpffolien, Großkartonagen, Folien oder Umkartons (6er-Wein- oder 6er-Mineralwasserverpackung).Allerdings: verbleiben Transportverpackungen teilweise beim privaten Endverbraucher (6er-Karton Wein, Tragefolien von Mineralwasser) und werden dann zur VVP.
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV
Transportverpackungen: § 4 VerpackV
- Grundsätzlich ist der Produzent zur Rücknahme verpflichtet, jedoch besteht keine Systempflicht bei einem Dualen System
- Bilaterale Einigung möglich, besser jedoch, vorher Angebot einholen, um Preise zu vergleichen
- In der Regel zieht der Handel 0,3 – 0,5% des Preises von der Rechnung ab. Preisvergleich lohnt sich, da die Verwertungserlöse für PPK und Folien wieder auf hohem Niveau liegen:
€/to 2011PPK 100,00 – 120,00/160,00 €
Folie 400,00 - 460,00 €Folien-Qualität: 90/10
€/to 2008/2009PPK 5,00 €
Folie 100,00 €Folien-Qualität: 90/10
€/to Anfang 2008PPK 100,00 €Folie 400,00 €
Folien-Qualität: 90/10
9. Verschiedene Verpackungsarten – Definitionen nach VerpackV
Umverpackungen: § 5 VerpackV
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufs-verpackungen werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
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