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1 Lohnverrechnung 2010 Eduard Müller

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Lohnverrechnung 2010

Eduard Müller

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2010

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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Änderungen Lohnsteuer Steuerfreiheit von

Kinderbetreuungskosten Reisekosten von Sportlern und Trainern

von Vereinen Verlängerung der erhöhten Sätze für

Pendlerpauschale und Kilometergeld Übergangsbestimmung 2010 für

Sachbezug Dienstwohnung

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Änderungen Sozialversicherung Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue

Höchstbeitragsgrundlagen Auftraggeberhaftung für das Baugewerbe Entfall der Bonus-Malus-Regelung Neue Altersteilzeit ab 1.9.2009 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen bei

Aufnahme des ersten Beschäftigten Entfall des AlV-Beitrages ab dem 58. Lebensjahr

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Änderungen DB, DZ, KommSt Einbeziehung der freien Dienstverträge in die

Beitragsgrundlage für DB, DZ und KommSt Senkung des DZ in Niederösterreich und Salzburg Haftungsbestimmungen bei der KommSt

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Steuerberechnung lt. StRefG

Formelberechnungen laut § 33 EStG (seit 2009): Bis 11.000 € Einkommen: 0% Einkommen >11.000 € bis 25.000 €

(Einkommen – 11 000) x 5 11014 000

Einkommen >25.000 € bis 60.000 €(Einkommen – 25 000) x 15 125 + 5 11035.000

Einkommen über 60.000 Euro(Einkommen – 60 000) x 0,5 +20.235

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Steuerberechnung lt. StRefG

Einkommen bis 2008

Grenz-steuersatz

bis 2008

Einkommen ab 2009

Grenz-steuersatz

ab 2009

0 - 10.000 0% 0 -11.000 0%

>10.000 – 25.000

38,3333% >11.000 – 25.000

36,5%

>25.000 – 51.000

43,5962% >25.000 – 60.000

43,214286%

>51.000 50% >60.000 50%

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Grundlage für die Berechnung bilden die (regelmäßig valorisierten) Richtwerte laut Richtwertegesetz (Stichtag 31.10. des Vorjahres)

Sachbezugswerte gelten für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert

Richtwerte 2010 unverändert zu 2009, aber zweite Stufe der Übergangsbestimmung greift

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Sachbezugswerte

2009 + 2010 je Bundesland Euro je m2

Wohnnutzfläche

Burgenland 4,31

Kärnten 5,53

Niederösterreich

4.85

Oberösterreich 5,12

Salzburg 6,53

Steiermark 6,52

Tirol 5,77

Vorarlberg 7,26

Wien 4,73

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Richtwerte: gelten für „Normwohnung“ (brauchbarer Zustand; Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Bad, WC, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung)

Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsgrad: 30% Abschlag

Wohnungen von Hausbesorgern, Portieren: 35% Abschlag Betriebskosten: in Richtwerten inkludiert, bei

Kostentragung durch Arbeitnehmer daher 25% Abschlag Heizkosten: nicht inkludiert, bei Übernahme durch AG

Zuschlag von 0,58 Euro je m2

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Bei extremer Abweichung der Richtwerte vom tatsächlichen Markpreis (Marktpreis abzüglich 25% „Dienstwohnungsabschlag“ ist um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Richtwert) ist der fremdübliche Mietpreis abzüglich 25% anzusetzen

Bei angemieteten Wohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten netto (inkl. Betriebskosten, exkl. Heizkosten; abzüglich 25%) dem Richtwert gegenüberzustellen. Als Sachbezug anzusetzen ist der höhere Wert.

Übergangsregelung für 2009 bis 2011 (für Dienst-wohnungen die bereits im Dez. 2008 vorhanden sind): Erhöhung 2009 nur 25% der Differenz auf den neuen Wert, 2010 50%, 2011 75%.

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LSt – Sachbezüge Dienstwohnung

Beispiel (Übergangsbestimmung 2010): Der Sachbezugswert für eine 80 m² Wohnung (Baujahr

1970) in Wien beträgt nach der geänderten Verordnung im Jahr 2009 378,40 Euro.

Bis 2008 kam ein Sachbezugswert in Höhe von 144,80 Euro (80m2 zu 1,81 Euro) zum Ansatz.

Der Differenzbetrag zwischen dem neuen und dem bisherigen Sachbezugswert beträgt 233,60 Euro.

Der anzusetzende Sachbezugswert für das Jahr 2010 beträgt 144,80 Euro zuzüglich 50% des Differenzbetrages in Höhe von 116,80 Euro, insgesamt somit 261,60 Euro.

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Pendlerpauschale Verlängerung bis inkl. 2010 von:

Pendlerzuschlag 15% der SV-Beiträge, max. 240 Euro Negativsteuer für Niedrigeinkommen bei Veranlagung

Höhe des Pendlerpauschales Neu: Großes PP auch bei Blindheit

Einfache Fahrtstrecke

Kleines PP monatlich

Großes PP monatlich

2 – 20 km 0 € 28,50 €

20 – 40 km 52,50 € 113,00 €

40 – 60 km 103,50 € 196,75 €

Über 60 km 154,75 € 281,00 €

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Reisekostenallgemein Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein

und in TG und NG aufgrund lohngestaltender Vorschriften

Ausdrückliche Steuerfreiheit von Familienheimfahrten Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder

Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Steuerfreiheit der Fahrkosten von der Wohnung zu

Baustelle und Service- bzw. Montageort Steuerfreiheit der Nächtigungsgelder bei

lohngestaltenden Vorschriften analog zu den Tagesgeldern

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ReisekostenFahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt

pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend

unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten)

Baustellen oder Montageorte steuerfreie Fahrtkosten weiterhin möglich

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ReisekostenFahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom

23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4.

23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf

1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

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ReisekostenFahrtkosten Km-Geld

Seit 1.7.2008 bis 31.12.2010 0,42 € für PKW und Kombi 0,15 € für Krafträder bis 250 ccm 0,24 € für Krafträder über 250 ccm 0,05 € für jede mitfahrende Person

Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,42 = 12.600 Euro

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ReisekostenTagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr

steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher

Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage

Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit

Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag)

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Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche,

Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen-

und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes

Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes

Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort:

bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung

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ReisekostenTagesgelder Berechnung Inland

26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!)

Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland: unveränderte Ländersätze

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ReisekostenTagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung

Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro

Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro

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ReisekostenNächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl.

Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende

Vorschrift nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage, mit lohngestaltender Vorschrift wie Tagesgeld zeitlich unbegrenzt

Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten in allen Fällen zeitlich unbegrenzt

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ReisekostenSportler und Betreuer Pauschale Fahrt- und

Reiseaufwandsentschädigungen von Vereinen u.ä. begünstigten Rechtsträgern an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer

(Trainer, Masseure) bis max. 60 € pro Tag bzw. 540 € pro

Kalendermonat pauschal (§ 3 (1) 16 c EStG) nur dann, wenn keine Reisekosten gem. § 3

(1) 16 b oder § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausgezahlt werden

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Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt,

wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt Aufrollung: Die feste Steuer beträgt höchstens 30%

des 2.000 € (Brutto abzüglich SV) übersteigenden Betrages

Auszahlung Bauarbeiter-Urlaubsgelder durch BUAK: lfd. LSt nach Tarif, feste LSt mit 6%

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Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

und Nachtarbeit 10 Zuschläge zu 50%, max. 86 Euro mtl. für

andere Überstunden bei Überstundenpauschale grundsätzlich

Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen, Überstundenteiler 203

25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

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Lohnkonto Notwendige Eintragungen

Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte

Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit,

Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) letztgültige Adresse der Arbeitsstätte

Zum Lohnkonto zu nehmen Antrag auf Pendlerpauschale Erklärung für Zuschuss Kinderbetreuungskosten

Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten

Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel

verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang)

bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten

Arbeitgeber)

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel

nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang)

bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN),

nicht an die GKK Seit Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige

Arbeitsstätte anzuführen

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Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis

Lohnzettel bei Beendigung des DV Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches

Ende) Lohnzettel Insolvenzverfahren

bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt und

Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres (wenn Auszahlung für abgelaufenes Jahr, dann bis Ende des dem Auszahlungsquartal folgenden Kalendermonats)

Lohnzettel an Arbeitnehmer Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2010

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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SV - Meldepflichten Seit 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer

(auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten)

Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno

Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-

Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts; für fallweise Beschäftigte Mindestangabenmeldung für max 6 Tage möglich

innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

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SV - Meldepflichten

Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter

Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-

Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt)

Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

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SV – MeldepflichtenSanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an

Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro

Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis

28,13 Euro täglich bzw. 366,33 Euro monatlich

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <549,50 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl.

Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl.

Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DG

Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten > 549,50 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw.

u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres eigener Beitragsgrundlagennachweis keine e-card Verrechnungsgruppe N72

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN

Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<366,33 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV

und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG

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Geringfügig BeschäftigteKonsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >366,33

Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem

DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK

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Beitragsgrundlage

Dienstnehmerbegriff unverändert Entgeltbegriff unverändert Befreiungen unverändert

Beiträge an BV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-

Kräften

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Beitragsgrundlage

Befreiungen neu/geändert Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen

für Sportler und Trainer bis 30 € (geplant analog zur LSt 60 €) täglich bzw. 540 € monatlich (soweit nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen)

Entfall der Befreiung für Freitabak, Freizigaretten usw. in tabakverarbeitenden Betrieben

Entfall der Begünstigung für stock options

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Beitragssätze Beitragssätze 2010

Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG Freie Dienstnehmer: 17,62% DN, 22,81% DG

Senkung bei älteren Dienstnehmern IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) Entfall AlV ab 58 (57, wenn 57. Geburtstag vor dem 31.8.2009)

Senkung AlV für niedrige Einkommen (neue Werte 2010) bis 1.155 Euro: 0% AlV (N25a) über 1.155 bis 1.260 Euro: 1% AlV (N25b) über 1.260 bis 1.417 Euro: 2% AlV (N25c) über 1.417 Euro: 3% AlV (Normalsatz)

Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

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Höchstbeitragsgrundlagen

Laufende Bezüge monatlich: 4.110 Euro täglich: 137 Euro

Sonderzahlungen 8.220 Euro

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Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz

seit 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind

Schwerarbeitsverordnung seit 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für

Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich bis Ende Februar des folgendes

Kalenderjahres Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-

Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen

im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde

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Schwerarbeitsverordnung

Schwerarbeit Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht

(mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und daraus

resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000,

Frauen 1400 Kilokalorien) berufsbedingte Pflege von erkrankten oder

behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw.

Pflegegeldstufe 3 Zeiten nach dem NSchG

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Bonus-Malus Bonus-Malus-System wurde mit 1.9.2009

aufgehoben Am 31.8.2009 bestehende Bonusfälle bleiben

aufrecht Entfall des AlV-Beitrages von 3% wenn DN bei Einstellung

das 50. Lebensjahr vollendet hatte Eigne Betragsgruppen (Arbeiter: J1, J1a, J1l, Angestellte:

Y1, Y1e, Y1p) Bei Beendigung von Dienstverhältnissen nach

dem 31.8.2009 fällt kein Malus mehr an

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Altersteilzeitgeld

Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.9.2009 laufen unverändert weiter (ausgen. Auswirkungen Korridorpension, neue Zahlungsweise und Tariflohnindexerhöhung)

Grundlegende Änderungen mit 1.9.2009 u.a. in Bezug auf Anspruchsalter Ersatzkrafteinstellung Abgrenzung kontinuierliche und geblockte

Altersteilzeit Höhe des Altersteilzeitgeldes Zahlungsweise (Auszahlungsmodus)

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Altersteilzeitgeld neu 2009 und 2010 können Frauen mit 53 und

Männer mit 58 Altersteilzeit beantragen (ab 2011 bis 2013 steigt das Antrittsalter jährlich um ½ Jahr bis 55 bei Frauen und 60 bei Männern) - neu

Altersteilzeit für max 5 Jahre wenn danach Mindestalter für Alterspension vollendet

15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug) – wie bisher

Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% - wie bisher

Normalarbeitszeit darf im Jahr vor der Alters-teilzeit um 40% unterschritten werden - neu

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Altersteilzeitgeld neu Ersatzkrafteinstellung nicht notwendig - neu Anspruch auf Altersteilzeitgeld für 1 Jahr auch

wenn Anspruch auf Korridorpension erfüllt - neu Grenzen zwischen kontinuierlicher und geblockter Altersteilzeit gelockert - neu

KV, PV und UV von vollem Entgelt – wie bisher Abfertigung von vollem Entgelt – wie bisher Lohnausgleich von mind. 50% des

Unterschiedsbetrages, max. bis HBG – wie bisher

Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen – neu Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex - neu

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Altersteilzeitgeld neu Altersteilzeitgeld von AMS an Arbeitgeber

- neu 90% der auf den Lohnausgleich entfallenden

Bruttolohnkosten bis zur HBG sowie 90% der über den Lohnausgleich hinaus zu

bezahlenden SV (KV, PV, UV, AlV; nicht aber KU, WBF usw; ebenfalls nicht DB, DZ, KommSt)

Bei geblockter Altersteilzeit werden nur 55% der oa. Kosten ersetzt

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Altersteilzeitgeld neuBeispiel:   

Gehalt volle Arbeitszeit: € 2.000,-- ,                        Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %): € 1.000,--  

Dienstnehmer erhält:€ 1.000,-- Gehalt €    500,-- Lohnausgleich   € 1.500,-- monatlicher Bruttobezug

Betrieb zahlt:€ 1.000,-- Gehalt€    500,-- Lohnausgleich€    436,60 SV-Beiträge (= 21,83 % v. € 2.000 D1) € 1.936,60 

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Altersteilzeitgeld neuBeispiel (Fortsetzung):   

Zahlung durch den Betrieb förderbar:€    500,-- Lohnausgleich€    106,65 SV-Beiträge (= 21,33 % v. € 500 – D1)€    192,-- DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug

(= 38,4 % v. € 500,-- – D1, ohne WF, AKU)  €    798,65 insgesamt förderbar

Förderung bei kontinuierlicher  Altersteilzeit: € 838,58 monatlich (= 90 % von € 798,65 x 14 : 12)          Förderung bei Blockzeit: € 512,47 monatlich (= 55 % von € 798,65 x 14 : 12)

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Neue AMS-Förderung seit 1.9.2009 für EPU die

erstmals einen DN beschäftigen Voraussetzungen

erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)

nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger

DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung

arbeitssuchend sein und darf max. 30 J alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere

Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV)

nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger

DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung

arbeitssuchend sein und darf max. 30 Jahre alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

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Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Förderung Ansuchen an AMS innerhalb von 6 Wochen

nach Beginn des DV Förderung iHv 25% des laufenden

Bruttomonatsentgelts (ohne SoZa, ÜSt, Provisionen, Reisekosten usw)

Förderung max. für 1 Jahr Befristung der Förderung bis 31.12.2013

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Auftraggeberhaftung Bau

Haftung für SV-Beiträge bei Weitergabe von Aufträgen im Baubereich an Subunternehmer seit 1.9.2009

Betroffen: Unternehmen die gem. § 19 Abs. 1a UStG einen Auftrag im Baubereich an ein anderes Unternehmen weiter geben

Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber eine Niederlassung in Ö hat und die DN des Subunternehmers in Ö der SV unterliegen

Haftung für alle SV-Beiträge des Subunternehmers

Höhe der Haftung mit 20% des Werklohnes begrenzt

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Auftraggeberhaftung Bau

Befreiung von der Haftung durch schuldbefreiende Überweisung von 20% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK wird auf Konto des DG verbucht (Vermerk „AGH“),

Guthaben können verrechnet oder ausbezahlt werden elektronische Kontoeinsicht durch WEBEKU

Befreiung von der Haftung wenn Unternehmen in Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen 3 Jahre Tätigkeit im Baugewerbe (laut Steuererkl.) keine Beitragsrückstände, rechtzeitige

Beitragsnachweisungen keine sonstigen Bedenken Antrag bei Dienstleistungszentrum der Wiener GKK

(Tel. 01/60122-2392, [email protected])

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Übersicht

Überblick über die Änderungen 2010

Änderungen in der Lohnsteuer

Änderungen in der SV

Änderungen bei DB, DZ, KommSt

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Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Neu: Ab 1.1.2010 DB-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)

Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)

Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

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Dienstgeberbeitrag (DB) Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF

Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht

Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung

Neue Judikatur zur Beitragsgrundlage Ges-GF (gilt auch für freie DV) mit Auswirkung auf DB, DZ und KommSt Befreiung betr. Reisekosten gilt nur für echte DN,

daher Reisekostenersätze bei Ges-GF (und freien DN) DB-, DZ-, KommSt-pflichtig

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Zuschlag zum DB (DZ)

DZ-Sätze 2010 – Senkung in Niederösterreich und Salzburg um 0,01% in Wien: 0,40% in NÖ: 0,40% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,42% in Tirol: 0,43% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,40% in Bgld: 0,44%

Neu: Ab 1.1.2010 DZ-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)

Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat)

Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

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Kommunalsteuer Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten)

Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro

Neu: Ab 1.1.2010 KommSt für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung)

Steuererklärungen elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo

Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60! Neu: Geldstrafe für Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht die zu einer Verkürzung der KommSt führt, ebenso für nicht terminmäßige Einreichung der KommSt-Erklärung

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Dienstgeberabgabe Wien

Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro

Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und

Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%, je

Unterhaltspflichtigem um je 10% Neu: Haftung der gesetzlichen Vertreter und

der Parteienvertreter bei schuldhafter Pflichtverletzung

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BehinderteneinstellungsgesBehinderteneinstellungsgesetzetz

Ausgleichstaxe ab 2010: 223,00 € monatlich (bisher 220,00

€) Prämie für in Ausbildung befindliche

begünstigte Behinderte ab 2010: 223,00 € monatlich (bisher 220,00

€)

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LohnpfändungLohnpfändung

Allgemeiner Grundbetrag monatlich 783,00 € wöchentlich 182,00 € täglich 26,00 €

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Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 914,00 € wöchentlich 213,00 € täglich 30,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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Unterhaltsgrundbetrag monatlich 156,00 € wöchentlich 36,00 € täglich 5,00 €

LohnpfändungLohnpfändung

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Pfandschutzobergrenze monatlich

3.120,00 € wöchentlich 730,00 € täglich 104,00 €

LohnpfändungLohnpfändung