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Hochwasser- und berflutungsschutz
Anstze fr eine fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung zum Hochwasserrisikomanagement
Praxis Leitfaden
Gefrdert vom Ministerium fr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Bezirksregierung Dsseldorf
durchgefhrt von der
Projektpartner
Ahaus Bad Oeynhausen Dsseldorf Wachtberg
Stand: Juli 2015
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Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Impressum
Inhaltliche Bearbeitung:
Kommunal Agentur NRW GmbH, Dsseldorf
Nadine Appler
Dr. Peter Queitsch
Stefan Vcklinghaus
Stadtentwsserungsbetrieb Landeshauptstadt
Dsseldorf
Torsten Brosig
Beteiligte Projektkommunen und Ansprechpartner:
Stadt Ahaus
Richard Bmer (Tiefbauamt)
Walter Fleige (Stadtplanung)
Klaus Reinermann (Bauordnung)
Theo Witte (Sicherheit und Ordnung)
Berthold Bter (Feuerwehr)
Stadt Bad Oeynhausen
Eckhard Nolting (Gewsser)
Thomas Bkel (Bauordnung)
Andreas Kollmeyer (Stadtentwsserung)
Gabriele Schmidt (Stadtentwicklung)
Heiko Wiemann (Feuerwehr)
Stadt Dsseldorf
Torsten Brosig (Stadtentwsserung)
Kristian Ltz (Stadtentwsserungsbetrieb Dssel-
dorf, Gewsser)
Aus verschiedenen mtern und Bereichen der Stadtverwaltung
Dsseldorf haben zahlreiche Mitarbeiter, die an dieser Stelle
nicht einzeln benannt werden knnen, an den Fragestellungen
des Leitfadens mitgewirkt. Wir mchten uns dafr herzlich be-
danken.
Gemeinde Wachtberg
Volker Strehl (Gemeindewerke Wachtberg)
Rolf Bertram (Infrastruktur)
Tanja Gohrbandt (Gemeindeentwicklung)
Markus Zettelmeyer (Feuerwehr)
Beteiligte Wasserbehrden und Dienststellen:
Ministerium fr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft ,
Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV
NRW)
Referate IV-6 Flussgebietsmanagement, Gewsser-
kologie, Hochwasserschutz
Referat IV-7 Abwasserbeseitigung
Bezirksregierung Dsseldorf
Derzernat 54 Wasserwirtschaft einschl. anlagen-
bezogener Umweltschutz
Landesamt fr Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)
FB 53 Hochwasserschutz, Stadtentwsserung, Kli-
ma, Wasserwirtschaft
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Inhalt
Inhalt ........................................................................................................................................ 3
Hintergrund und Anlass ........................................................................................................ 8
1. Einleitung ..................................................................................................................... 10
2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten .......................................................................... 14
2.1 Hochwasserschutz ................................................................................................. 15
2.1.1 bergreifende Ermittlung von Hochwassergefahren und -risiken ................... 15
2.1.2 Vermeidung von Hochwasserrisiken (Flchenvorsorge) ................................. 17
2.1.3 Technischer Hochwasserschutz und Manahmen zum naturnahen
Gewsserausbau ............................................................................................. 18
2.1.4 Objektschutz / Bauvorsorge ............................................................................ 20
2.1.5 Gefahrenabwehr .............................................................................................. 21
2.2 Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser ..................................................... 23
2.3 Schutz vor berflutungen aus dem Kanalnetz ....................................................... 23
2.3.1 Ermittlung von berflutungsrisiken in bestehenden
Entwsserungssystemen und Entwicklung von Gegenmanahmen ............... 24
2.3.2 Vermeidung von berflutungsrisiken durch Begrenzung der
Versiegelung auf ein notwendiges Ma........................................................... 27
2.3.3 Grundstcksentwsserung und Objektschutz ................................................. 28
2.3.4 Gefahrenabwehr .............................................................................................. 28
2.4 Schutz vor (urbanen) Sturzfluten ............................................................................ 29
3. Kommunale Planungsinstrumente ............................................................................ 31
3.1 Bauleitplanung, Flchenvorsorge und Festsetzungen wasserwirtschaftlicher
Belange .................................................................................................................. 31
3.1.1 Bercksichtigung von Hochwassergefahrenkarten sowie vorlufig
gesicherten und festgesetzten berschwemmungsgebieten im
Rahmen der Bauleitplanung ............................................................................ 31
3.1.1.1 (Neu)Aufstellung von B-Plnen unter Bercksichtigung der
HW-Gefahrenkarten .................................................................................. 33
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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3.1.1.2 berschneidung der (neu) festgesetzten und vorlufig
gesicherten berschwemmungsgebiete mit bestehenden
Bebauungsgebieten bzw. B-Plnen .......................................................... 36
3.1.2 Mglichkeiten zur Bercksichtigung von Hochwasser- und
berflutungsschutz im Rahmen der Bauleitplanung unabhngig
von bergeordneten Vorgaben ........................................................................ 39
3.1.3 Verfahren der Beteiligung im Rahmen der Bauleitplanung bei
Anforderungen an den Hochwasser- und berflutungsschutz ........................ 42
3.2 Bercksichtigung des Hochwasser- und berflutungsschutzes bei der
Bearbeitung von Bauantrgen im Hinblick auf Objektschutz / Bauvorsorge .......... 44
3.2.1 Bauvorgesprch .............................................................................................. 44
3.2.2 Bearbeitung von Bauantrgen / Bauvoranfragen ............................................ 45
3.2.3 Vor-Ort-Termine durch wiederkehrende behrdliche Prfungen /
Brandschau ..................................................................................................... 47
3.3 Manahmen zum Hochwasser- und berflutungsschutz ....................................... 49
3.3.1 Identifikation von Risiken ................................................................................. 49
3.3.2 Manahmenentwicklung .................................................................................. 52
3.4 Gefahrenabwehr ..................................................................................................... 57
3.4.1 Gewsser ........................................................................................................ 57
3.4.2 Kanalnetz und Sturzfluten ............................................................................... 60
4. Informationsvorsorge auerhalb und innerhalb der
Kommunalverwaltung: Bereitstellung von Informationen zu
Hochwasser- und berflutungsgefahren .................................................................. 61
4.1 Information der Bewohner und Eigentmer ber Hochwasser- und
berflutungsgefahren - ffentlichkeitsarbeit .......................................................... 61
4.2 Nutzung von Informationen zu Hochwasser- und berflutungsgefahren
innerhalb der Kommunalverwaltung ....................................................................... 64
4.2.1 Bauleitplanung, Bearbeitung von Bauantrgen und Beratung zum
Objektschutz / zur Bauvorsorge ...................................................................... 64
4.2.2 Manahmen zum Gewsserausbau sowie bauliche Manahmen
zum technischen Hochwasser- und berflutungsschutz ................................. 67
4.2.3 Gefahrenabwehr .............................................................................................. 69
4.3 Bereitstellung der Informationen ............................................................................ 70
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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5. Organisatorische Implementierung innerhalb der
Kommunalverwaltung................................................................................................. 71
5.1 Von der Arbeitsteilung zur organisatorischen Integration ....................................... 71
5.2 Gemeinsame Zielausrichtung / Entwicklung einer Gesamtstrategie ...................... 71
5.3 Stabsstelle .............................................................................................................. 72
5.4 Matrixorganisation als mgliche zukunftsweisende Alternative ............................. 73
6. Anhang ......................................................................................................................... 75
Literaturverzeichnis ............................................................................................................. 76
Anhang 1: Glossar mit wichtigen (rechtlichen) Begriffen .................................................... 79
Anhang 2: Glossar mit wichtigen Gesetzen zum HW-Schutz und zur Bauleitplanung ....... 86
Anhang 3: Tabelle mit ausgewhlten Praxis-Beispielen ..................................................... 91
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Tabellenverzeichnis
Tabelle 2-1: bergreifende Gefahren- und Risikoermittlung .......................................... 16
Tabelle 2-2: Vermeidung von Hochwassergefahren und -risiken durch
Flchenvorsorge ......................................................................................... 17
Tabelle 2-3: Vorbeugung von Hochwassergefahren und -risiken durch
technische Manahmen (Gewsser, Anlagen) .......................................... 19
Tabelle 2-4: Vorbeugung von Hochwassergefahren und -risiken durch
technische Manahmen (Objektschutz) ..................................................... 20
Tabelle 2-5: Vorbeugung von Hochwassergefahren und risiken durch
technische Manahmen (Gefahrenabwehr) ............................................... 21
Tabelle 2-6: Vorbeugung von berflutungsgefahren und risiken durch
technische Manahmen ............................................................................. 26
Tabelle 3-1: Manahmen, Wirkung und kommunale Planungsinstrumente ................... 54
Tabelle 4-1: Nutzung von Informationen bei der Bauleitplanung, Bearbeitung
von Bauantrgen und Beratung zum Objektschutz / zur
Bauvorsorge ............................................................................................... 65
Tabelle 4-2: Nutzung von Informationen bei der Erarbeitung von Manahmen
zum Gewsserausbau sowie bauliche Manahmen zum
technischen Hochwasser- und berflutungsschutz .................................... 68
Tabelle 4-3: Nutzung von Informationen bei der Gefahrenabwehr ................................. 69
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2-1: Beispiel einer Hochwassergefahrenkarte im Regierungsbezirk
Detmold ...................................................................................................... 16
Abbildung 3-1: B-Plan Gebiet wird nach der Festsetzung der SG aufgestellt .................. 33
Abbildung 3-2: B-Plan Gebiet wurde vor der Festsetzung der SG aufgestellt und
liegt innerhalb des festgesetzten oder vorl. gesicherten SG .................... 36
Abbildung 3-3: Realisierung von Festsetzungen oder Hinweise im Bebauungsplan .......... 39
Abbildung 3-4: Frhzeitige Beteiligung TB im Bebauungsplan-Verfahren ........................ 42
Abbildung 3-5: Ablauf der Bearbeitung von Bauantrgen vor dem Hintergrund der
Beratung des Antragsstellers zum Hochwasser- und
berflutungsschutz ..................................................................................... 47
Abbildung 3-6: Entwicklung von Manahmen .................................................................... 49
Abbildung 3-7: Mglicher Ablauf bei der Auswahl geeigneter Manahmen zum
berflutungsschutz ..................................................................................... 53
Abbildung 3-8: Mglicher Ablauf bei der Auswahl geeigneter Manahmen zum
Hochwasserschutz ..................................................................................... 55
Abbildung 3-9: Mglichkeiten der Nutzung von Erfahrungen aus der
Gefahrenabwehr zur Forcierung von Bauvorsorge sowie zur
Entwicklung von betrieblichen und baulichen Manahmen ........................ 58
Abbildung 4-1: Anstze fr eine gezielte ffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die
Forcierung von Manahmen zur Bauvorsorge ........................................... 62
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Hintergrund und Anlass
In den letzten Jahren sind Hochwasser- und Starkregenereignisse und die dadurch verur-
sachten berflutungen verstrkt in das Blickfeld der ffentlichen Wahrnehmung gerckt. Das
ist auf die Intensitt der Ereignisse und ihrer kurzen Aufeinanderfolge, verbunden mit einer
starken medialen Prsenz von Klimawandel und Extremwetterereignissen, zurckzufhren.
Aber auch in Fachkreisen werden Extremwetterereignisse im Kontext mit dem Klimawandel
beobachtet (z. B. LANUV Fachbericht 27: Klima- und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen
Daten und Hintergrnde). Dabei werden die Ereignisse entweder als erste Auswirkungen des
Klimawandels oder als Vorgriff auf mgliche, hufiger auftretende, Zukunftsszenarien ver-
standen. berflutungs- und Hochwasserschutz ist damit auch ein wichtiges Instrument zum
Schutz vor den Folgen des Klimawandels - ein zentraler Baustein der Klimaanpassung.
Dabei knnen berflutungen verschiedene Ursachen haben: Langsam steigendes Hoch-
wasser aus groen Gewssern, schnell ansteigendes Hochwasser aus kleinen Gewssern,
berlastung des Kanalnetzes oder unkontrollierter Oberflchenabfluss verursacht durch Ka-
tastrophenregen (urbane Sturzfluten). Genauso unterschiedlich sind aber auch die Bereiche
in der Kommunalverwaltung, die fr den Hochwasser- und berflutungsschutz verantwortlich
sind. In den Fachbereichen Gewsserunterhaltung und Stadtentwsserung steht der Hoch-
wasser-bzw. der berflutungsschutz im Zentrum der Aufgabenerledigung. Im Gegensatz
dazu knnen Feuerwehr, Bauaufsicht, Stadtplanung usw. ihre Ttigkeiten nicht nur im Hin-
blick auf Hochwasser- und berflutungsgefahren ausrichten. Die Stadtplanung muss in ers-
ter Linie die Kommune stdtebaulich weiterentwickeln. Die Vermeidung von Hochwasserge-
fahren durch Flchenvorsorge kann aber nur in Verbindung mit der Stadtplanung erfolgen.
Damit ist die Stadtplanung ein wesentlicher Ausgangspunkt fr den Hochwasser- und ber-
flutungsschutz.
Zudem sind in den letzten Jahren zunehmend Manahmen zum Hochwasser- und berflu-
tungsschutz entwickelt und in den Vordergrund gestellt worden, die auf eine gezielte Rck-
haltung und Ableitung des Wassers an der Oberflche und nicht in Becken oder im Kanal-
netz abzielen. Fr diese Manahmen sprechen oftmals nicht nur kologische, sondern auch
wirtschaftliche Grnde. Die Umsetzung liegt aber nicht allein im Bereich der Stadtentwsse-
rung oder der Gewsserunterhaltung und erfordert eine strkere fachbergreifende Zusam-
menarbeit zwischen Stadtentwsserung und / oder Gewsserunterhaltung auf der einen Sei-
te sowie Stadt- und Verkehrsplanung auf der anderen Seite.
In der Konsequenz ist Hochwasser- und berflutungsschutz nicht nur eine technische Auf-
gabe, sondern erfordert auch ein systematisches Hochwasser- und berflutungsrisikomana-
gement, um die organisatorischen Voraussetzungen fr die Realisierung ganzheitlicher L-
sungen zu schaffen.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Vor diesem Hintergrund wurde das vom Ministerium fr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft
Natur- und Verbraucherschutz NRW gefrderte Projekt Hochwasserrisikomanagement in
Kommunen Erarbeitung einer Systematik zur Steuerung fachbergreifender organisatori-
scher Prozesse zum Hochwasserrisikomanagement initiiert.
Im Rahmen des Projektes wurden in den vier Projektkommunen Ahaus, Bad Oeynhausen,
Dsseldorf und Wachtberg die Prozesse zum Hochwasser- und berflutungsschutz in ver-
schiedenen kommunalen Fachbereichen erfasst und auf Ansatzpunkte zu einem fachber-
greifenden berflutungsschutz untersucht. Die hierbei identifizierten Anstze wurden ber-
greifend in dem vorliegenden Leitfaden dargestellt und um rechtliche Grundlagen ergnzt.
Der Leitfaden richtet sich an die betreffenden Fachbereiche und mter einer Kommunalver-
waltung, die in die Bauleitplanung, die Stadtplanung, die Gewsserunterhaltung, den Ge-
wsserausbau Hochwasserschutz, die Stadtentwsserung, die Bauaufsicht sowie die Gefah-
renabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), usw. eingebunden sind. Darber sind auch
alle Behrden angesprochen, die sich mit dem Thema Hochwasser- und berflutungsschutz
im Rahmen ihrer Zustndigkeit auseinanderzusetzen haben.
Der Leitfaden kann als eine Art Werkzeugkasten gelesen und eingesetzt werden, dessen
Anstze partiell bernommen werden, um die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fach-
bereiche in ausgewhlten Ablufen im Hinblick auf den Hochwasser- und berflutungsschutz
zu optimieren. Die Auswahl sollte aber idealerweise auf Grundlage einer Gesamtstrategie
erfolgen, die gemeinsam mit den betroffenen Fachbereichen bzw. Fachmtern entwickelt
wurde.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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1. Einleitung
Anlass
Wir haben keine Probleme mit berflutungen und wir sind auf Hochwasser gut vorbereitet
- so lauteten hufig die Reaktionen unserer Ansprechpartner in den Kommunalverwaltungen,
mit denen wir im Laufe des Projektes Hochwasserrisikomanagement in Kommunen - Erar-
beitung einer Systematik zur Steuerung fachbergreifender organisatorischer Prozesse zum
Hochwasserrisikomanagement eine Reihe von Interviews gefhrt haben.
Das Gebudemanagement einer Kommune hatte nach eigenen Aussagen keine Probleme
mit berflutungen, zwei Monate spter standen nach einem Starkniederschlagereignis die
Aktenrume im Keller eines Verwaltungsgebudes unter Wasser. Man konnte froh sein, dass
sich keine Mitarbeiter in den Rumen befanden, da die Krfte in den Leitungen so gro wa-
ren, dass die Bodenplatte samt beladenem Aktenregal angehoben wurde.
Risiko definiert sich im Wesentlichen ber die beiden Faktoren Auftrittswahrscheinlichkeit
und der jeweils zu erwartenden Schden. Das grte Risiko in Kommunen mit geringen
Hochwasser- und/ oder berflutungswahrscheinlichkeiten besteht darin, unvorbereitet davon
getroffen zu werden. Die Schden einer Kommune, die hufig betroffen ist, knnten geringer
sein als die einer Kommune, die nur sehr selten, aber dafr unvorbereitet vom Hochwasser
und/oder berflutungen betroffen ist. Hier gilt es umso mehr, das Bewusstsein fr Problem-
lagen zu schrfen und Strategien zu entwickeln, das Risiko von groen Schden einzudm-
men.
Hierfr ist es wichtig, einen kontinuierlichen fachbergreifenden Austausch innerhalb der
Kommunalverwaltung aufrecht zu erhalten. Denn genau wie dem Brger oder privaten Unter-
nehmen oftmals nicht bewusst ist, dass berflutungen nicht nur durch Hochwasser im
Gewsser, sondern auch durch berlastungen aus dem Kanalnetz oder urbane Sturzfluten
verursacht werden knnen, so sind auch innerhalb der Kommunalverwaltung nicht an jeder
Stelle, an denen Aufgaben mit Bezug zum Hochwasser- oder berflutungsschutz wahrge-
nommen werden, die bergreifenden Zusammenhnge bekannt.
Definitionen
Das beginnt schon bei der Definition. So wird Hochwasser ber die statistische
Auftrittswahrscheinlichkeit des Wasserstands eines Gewssers und der damit verbundenen
berfluteten Flchen definiert, womit die Ursache im Gewsserabfluss verortet ist. Analog
dazu liegt bei berflutungshufigkeiten aus dem Entwsserungssystem die Ursache im Ka-
nalnetzabfluss und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit des Austritts von greren
Wassermengen an die Oberflche.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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HOCHWASSER: Die zeitlich beschrnkte berschwemmung von
normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere
durch oberirdische Gewsser oder durch in Kstengebiete ein-
dringendes Meerwasser. Davon ausgenommen sind ber-
schwemmungen aus Abwasseranlagen ( 72 WHG).
BERFLUTUNGEN AUS DEM KANALNETZ: Aufgrund von Starkre-
genereignissen austretendes Abwasser aus Kanlen oder Sonder-
bauwerken, das eine berflutung von Flchen zur Folge hat, die
wiederum in Huser eindringen und Schden verursachen knnen.
STURZFLUTEN (keine einheitliche Definition existent!):
Unter urbanen Sturzfluten werden i. d. R. oberflchliche Abfls-
se im urbanen Raum verstanden, die aus kleinrumigen (konvekti-
ven) Niederschlagsereignissen resultieren (KISS, S.16 - mit Ver-
weis auf URBAS, 2008).
Von Sturzfluten spricht man auch, wenn innerhalb von Minuten bis
wenigen Stunden nach einem starken Regenereignis, einem
Deich- oder Dammbruch oder dem Bruch einer Barriere (Erd-
rutsch, Eisdamm), pltzlich groe Wassermassen ein Gebiet ber-
fluten (URBAS, 2008; Abschnitt A; S. 1).
Bei Sturzfluten im Sinne von Ereignissen, fr die es keine Risiko-
managementanstze gibt, fhrt Oberflchenabfluss im besiedelten
Raum vor allem in kleinen Einzugsgebieten, zu einer berlastung
der (Klein-) Gewsser und der stdtischen Entwsserungssysteme
bzw. besteht ein solches Risiko (URBAS, 2008; Abschnitt A; S. 4).
Eigene Definition in Anlehnung der vorhergehenden Anstze:
Sturzfluten sind starke Oberflchenabflsse, die durch kleinru-
mige (konvektive), die Infiltrationsrate der Oberflche berstei-
gende Niederschlagsereignisse, verursacht werden und die weder
durch kleinere Gewsser noch durch das Entwsserungssystem
schadlos aufgenommen und abgeleitet werden knnen.
In beiden Fllen knnen starke
Niederschlge den Abfluss ver-
ursachen bzw. beeinflussen,
wobei die Niederschlagscharak-
teristik zumindest bei Hochwas-
ser in Abhngigkeit von den
Gewssereigenschaften ganz
unterschiedlich sein kann. Bei
Sturzfluten hingegen kommt es
zu einem Abfluss an der Ober-
flche, der erst gar nicht durch
ein Gewsser oder Kanalnetz
aufgenommen und schadlos
abgeleitet werden kann. Sturzflu-
ten sind damit auch nicht ein-
deutig einer der beiden Katego-
rien oder einer eigenen zuzu-
ordnen, deshalb gibt es weder
eine einheitliche Definition noch
eigene rechtliche Regelungen
oder technische Regelwerke.
Sturzfluten sind aber meist durch
lokal begrenzte, starke konvekti-
ve Niederschlagsereignisse ver-
ursacht und werden nicht zuletzt
im Zusammenhang mit mglichen klimatischen Vernderungen immer strker wahrgenom-
men. Derzeit werden technische Regelungen hierzu erarbeitet (siehe hierzu auch DWA-
Themen Starkregen und urbane Sturzfluten Praxisleitfaden zur berflutungsvorsorge,
2013, S. 3). Eine Analyse der rechtlichen Situation und Zustndigkeiten zum Thema Sturzflu-
ten erfolgt in Kapitel 2.3. Ansonsten wurden im vorliegenden Leitfaden, aufgrund der engen
Verbindung zu berflutungen aus dem Kanalnetz, die Sturzfluten nicht gesondert behandelt.
Wenn im Leitfaden von berflutungen die Rede ist, sind damit sowohl berflutungen aus
dem Kanalnetz, als auch berflutungen in Verbindung mit Sturzfluten gemeint.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Hochwasser- und berflutungsschutz als kommunale Gemeinschaftsaufgabe
Hochwasser- und berflutungsschutz wird aufgrund der Tatsache, dass er an vielen Stellen
der Kommunalverwaltung verortet ist, immer wieder als kommunale Gemeinschaftsaufgabe
bezeichnet. Angesichts einer fachlich ausdifferenzierten und spezialisierten Kommunalver-
waltung, in der die verschiedenen Fachbereiche - mit gutem Grund - unterschiedliche Inte-
ressen verfolgen, stellt sich aber die Frage, ob die Aufgabe berflutungsschutz auch kon-
sequent gemeinschaftlich wahrgenommen wird. Genau hier setzte das Projekt an, dessen
Ziel es war, Hinweise und Anstze herauszustellen, die zu einer Verbesserung der fach-
bergreifenden Zusammenarbeit zum berflutungsschutz, entlang der kommunalen Prozes-
se, beitragen. Zu diesen Prozessen gehren insbesondere die Bauleitplanung, der Feuer-
und Katastrophenschutz, die Abwasserbeseitigung sowie die Gewsserunterhaltung, der
Gewsserausbau und der Hochwasserschutz. Die Ergebnisse wurden in dem vorliegenden
Leitfaden festgehalten.
Aufbau des Leitfadens
Um einen berblick ber das Aufgabespektrum des Hochwasser- und berflutungsschutzes
zu geben, werden zunchst in Kapitel 2 (Aufgaben und Verantwortlichkeiten) Aufgaben, Ver-
fahren und Zustndigkeiten aus rechtlicher Perspektive dargestellt. Dazu gehren:
Identifikation der Hochwasser- bzw. berflutungsrisiken
Vermeidung von Gefahren und Risiken durch Flchenvorsorge
Bauvorsorge
technische und naturnahe Manahmen im Einzugsgebiet und Gewsser oder Ka-
nalnetz
Gefahrenabwehr
Informationsvorsorge.
In den letzten Jahren wurden auch vor dem Hintergrund der prognostizierten klimatischen
Vernderungen und der dadurch zu erwartenden hheren berflutungsgefahren viele tech-
nische Untersuchungen durchgefhrt und Berichte erarbeitet, die innovative Lsungsanstze
jenseits der konventionellen Manahmen, wie den Bau von Rckhaltebecken, Deichen oder
Vergrerung von Querschnitten im Kanalnetz, in den Vordergrund stellten. Diese Anstze
zielen u.a. auf die Bercksichtigung wasserwirtschaftlicher Anforderungen bei der stdtebau-
lichen Planung ab. Damit diese Lsungen eine Realisierungschance haben, sind zum einen
die Kenntnisse darber, aber zum anderen auch entsprechende organisatorische Vo-
raussetzungen erforderlich. In Kapitel 3 (Kommunale Planungsinstrumente) wird aufge-
zeigt, an welchen Stellen innerhalb der kommunalen Ablufe bzw. Prozesse eine strkere
fachbergreifende Zusammenarbeit erfolgversprechend ist. Im Kapitel 4 (Informationsvor-
sorge) werden sodann Hinweise fr ein Informationsmanagement innerhalb und auerhalb
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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der Verwaltung vorgeschlagen, die es ermglichen, in den konkreten Situationen angemes-
sene Manahmen zu ergreifen oder zu initiieren. Kapitel 5 (Organisatorische Implemen-
tierung innerhalb der Kommunalverwaltung) beschftigt sich abschlieend mit mglichen
organisatorischen Voraussetzungen, um die Einzelmanahmen in verschiedenen Bereichen
der Kommunalverwaltung umzusetzen.
Als Ausgangspunkt des berflutungsschutzes wurde die Flchenvorsorge gewhlt, da hier
im Rahmen der Bauleitplanung berflutungsgefahren und -risiken vermieden oder zumindest
die Grundlage fr eine gezielte Gestaltung des Einzugsgebietes gelegt werden kann (Kapitel
3.1: Bauleitplanung, Flchenvorsorge und Festsetzungen wasserwirtschaftlicher Belange).
Dies hat Konsequenzen fr die Bearbeitung von Bauantrgen, die aber durch den Kontakt zu
Bauherren und Planern hervorragende Anstze fr die Forcierung einer Bauvorsorge bietet
(Kapitel 3.2: Bercksichtigung des Hochwasser- und berflutungsschutzes bei der Bearbei-
tung von Bauantrgen im Hinblick auf Objektschutz / Bauvorsorge). Zum Schutz bestehen-
der Siedlungsgebiete mssen auch zuknftig Schutzmanahmen ergriffen werden. Hierzu
kann auch die nachtrgliche Umgestaltung von Siedlungsoberflchen, z. B. durch Entsiege-
lung von bislang befestigten Flchen gehren, denkbar ist auch, zustzliche gezielte Ablei-
tungsmglichkeiten an der Oberflche zu schaffen (z. B. Auffanggrben, Ableitungsrinnen,
zustzliche Straeneinlufe). Solche Manahmen sind im Hinblick auf einen greren ber-
flutungsschutz oftmals abstimmungsintensiv und ungewohnt, sollten aber nicht zuletzt aus
wirtschaftlichen Grnden als realistische Variante betrachtet werden. Dies gilt auch fr den
naturnahen Gewsserausbau, der auch dem Hochwasserschutz dienen kann und als Alter-
native oder Ergnzung zum Technischen Hochwasserschutz ins Auge gefasst und grndlich
abgewogen werden sollte (siehe Kapitel 3.3: Manahmen zum Hochwasser- und berflu-
tungsschutz). Die Gefahrenabwehr muss schlielich das abfangen, was nicht durch vorbeu-
gende Manahmen verhindert werden kann. Auch in diesem Bereich kann eine fachber-
greifende Zusammenarbeit verbessert und vor allem in bungen geschult werden (siehe
Kapitel 3.4: Gefahrenabwehr).
Die Hochwassergefahren- und -risikokarten sind bis Ende 2013 verffentlicht worden, wo-
durch ein anderes Problembewusstsein bei Brgern und Unternehmen ausgelst werden
kann. berflutungsgefahren, die aus so genannten urbanen Sturzfluten (Katstrophenregen)
und berflutungen aus dem Kanalnetz herrhren, werden in den Hochwassergefahren- und
risikokarten nicht erfasst und dargestellt. Fr Brger und Unternehmen ist es jedoch letztlich
unbedeutend, ob die berflutung durch ein Gewsser, einen berlasteten Kanal oder das
Zusammentreffen beider Ereignisse ausgelst wurde. Deswegen kann es in bestimmten Fl-
len sinnvoll sein, ber die EU-rechtlichen Forderungen hinaus, die Hochwassergefahren- und
-risikokarten um weitere berflutungsgefahren zu ergnzen und damit eine weitergehende
Informationsvorsorge auszulsen.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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HINWEISE ZUM LEITFADEN:
Der Leitfaden ermglicht ein selektives, z.B. kapitel- oder abschnittsweises, Lesen der Inhalte. Dabei sollen die nach-
folgenden Elemente Lesern mit verschiedenen Voraussetzungen untersttzen, die relevanten Punkte zu finden und
im Gesamtkontext des Hochwasser- und berflutungsschutzes einzuordnen.
Der Aufbau des Leitfadens orientiert sich an folgenden bergeordneten Prozessen, die nach Hochwasser- und ber-
flutungsschutz unterschieden sind. Auf die einzelnen Prozessschritte wird in den jeweiligen Kapiteln gesondert einge-
gangen und ggf. weiter entfaltet.
Hochwasser:
berflutungen:
Der im Kapitel betreffende Prozessschritt ist jeweils farbig dargestellt, um damit den Bezug zum Gesamtkontext her-
zustellen.
Neben dem Flietext werden bestimmte Inhalte hervorgehoben:
Darber hinaus sind im Anhang zentrale Begriffe und wichtige rechtliche Regelungen tabellarisch zusammengefasst.
Zu Gunsten der bersicht wurde davon abgesehen, ausgewhlte Praxisbeispiele innerhalb des Flietextes einzuf-
gen. Diese sind deshalb zusammengefasst im ANHANG dargestellt.
2. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Hinweise und Empfehlungen
wurden in grauen Kstchen
hervorgehoben, finden sich
aber zum Teil auch im Text
wieder.
Rechtliche Hinweise,
insbesondere mit Haftungs-
risiken, wurden in grne
Kstchen eingefgt.
Am Ende der Kapitel finden sich Leitfragen, die zum einen den Inhalt
wiedergeben und zum anderen dem Leser helfen, Vorgehensweisen zu
hinterfragen.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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2.1 Hochwasserschutz
Die Aufgaben zum Hochwasserschutz knnen in einem prozessualen Zusammenhang be-
trachtet werden, der bei der Ermittlung von Gefahren und Risiken ansetzt. Als Gegenma-
nahme sollte die Vermeidung von Hochwassergefahren und -risiken oberste Prioritt haben
und erst wenn das nicht mglich ist, technische Gegenmanahmen berlegt werden. Die
Gefahrenabwehr ist dann die letzte Mglichkeit, Hochwassergefahren und Risiken zumindest
zu verringern.
Aufgrund der verschiedenen Anstze dieser Aufgaben liegen auch die Verantwortlichkeiten
bei ganz unterschiedlichen Stellen. Dieser Zusammenhang wird im Folgenden dargestellt.
2.1.1 bergreifende Ermittlung von Hochwassergefahren und -risiken
Fr Risikogebiete findet die bergreifende Ermittlung von Hochwassergefahren und -risiken
ihren Niederschlag in den Hochwassergefahren ( 74 Abs. 2 WHG) und den Hochwasserri-
sikokarten ( 74 Abs. 4 WHG), die von der Bezirksregierung erstellt und mindestens alle
6 Jahre berprft und ggf. aktualisiert werden mssen ( 74 Abs. 6 WHG).
In den Gefahrenkarten werden alle Gebiete, in denen Hochwassergefahren durch ber-
schwemmungen - von hoher (HQ 10 und 20) bis niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ extrem)-
bestehen ( 74 Abs. 2 WHG), dargestellt. Darauf basierend werden mgliche nachteilige
Folgen identifiziert und in den Hochwasserrisikokarten visualisiert ( 74 Abs. 4 WHG). Die
Gefahren- und Risikokarten waren bis zum 22.12.2013 zu erstellen und zu verffentlichen
( 74 Abs. 6 WHG). Auf dieser Grundlage werden bis zum 22.12.2015 die sogenannten Risi-
komanagementplne erstellt, in welchen Manahmen aufgezeigt werden, wie die erfassten
Risiken im Rahmen des Mglichen verringert werden (s.u. Tabelle 2-1).
Die Hochwassergefahren- und -risikokarten haben zunchst den Sinn und Zweck einer um-
fassenden Information der Brger und Verwaltung. Sie dienen damit auch als Grundlage, um
Hochwasserschutzmanahmen zu ergreifen. Eine Rechtswirkung auch fr Brgerinnen und
Brger entfalten allerdings erst die durch Rechtsverordnung festgesetzten oder vorlufig
gesicherten berschwemmungsgebiete ( 76 Abs. 2 und 3 WHG).
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Tabelle 2-1: bergreifende Gefahren- und Risikoermittlung
Aufgabe / Verfahren Zustndigkeiten Rechtliche Grundlagen
Erstellung von Hochwassergefahrenkarten
Gebiete, die bei Hochwasserereignissen berflutet werden (von Hochwasser
mit niedriger Wahrscheinlichkeit bis zu Extremereignissen).
Bezirksregierung 74 Abs. 1, 2 WHG i.V.m. Ziff.
20.1.32 Anhang 3 ZustVU NRW
Erstellung von Hochwasserrisikokarten
Erfassen mgliche nachteilige Folgen fr die in den Gefahrenkarten darge-
stellten Gebiete.
Bezirksregierung 74 Abs. 1, 2 WHG i.V.m. Ziff.
20.1.32 Anhang 3 ZustVU NRW
Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplnen
Dienen der Verringerung von Schden, soweit dies mglich und verhltnis-
mig ist und legen angemessene Ziele fr das Risikomanagement fest.
Bezirksregierung 74 Abs. 1, 2 WHG i.V.m. Ziff.
20.1.34 Anhang 3 ZustVU NRW
Abbildung 2-1: Beispiel einer Hochwassergefahrenkarte im Regierungsbezirk Detmold
Auf die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten kann ber die Informationsplatt-
formen des Landes www.uvo.de und www.flussgebiete.nrw.de
(http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Hauptseite) zurckgegriffen werden.
http://www.uvo.de/http://www.flussgebiete.nrw.de/http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Hauptseite
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
Seite 17 von 94
Haftung wegen Planungsschaden mg-
lich ( 39 ff. BauGB)!
Sofern festgesetzte berschwem-
mungsgebiete und weitere Belange des
Hochwasserschutzes nicht hinreichend
beachtet werden und der Bebauungs-
plan daraufhin gendert oder aufgeho-
ben werden muss, droht eine Entsch-
digungspflicht der Kommune gegen-
ber dem betroffenen Grundstcksei-
gentmer
EMPFEHLUNG: Nach Vorstellung der
HQ 100 berschwemmungsgebiete
sollte die Kommune diese direkt mit den
tatschlichen Erfahrungen abgleichen
und mit der Bezirksregierung abstim-
men. Daraus werden die festgesetzten
berschwemmungsgebiete abgeleitet!
2.1.2 Vermeidung von Hochwasserrisiken (Flchenvorsorge)
Rechtlich verbindliche Regelungen zur Vermeidung von Hochwassergefahren werden von
der Bezirksregierung in der Regel auf der Grundlage von Hochwassergefahrenkarten in Risi-
kogebieten geschaffen, indem die HQ 100 berschwemmungsgebiete vorlufig gesichert
und anschlieend festgesetzt werden. Darber hinaus knnen berschwemmungsgebiete
auerhalb von Risikogebieten auch unabhngig von den Hochwassergefahrenkarten festge-
setzt oder vorlufig gesichert werden.
Tabelle 2-2: Vermeidung von Hochwassergefahren und -risiken durch Flchenvorsorge
Verfahren Zustndigkeiten Rechtliche Grundlagen
Vorlufige Sicherung von berschwem-
mungsgebieten
Bezirksregierung
76 Abs. 3 WHG i.V.m. Ziff. 21.65 Anhang 3
ZustVU NRW
Festsetzung von berschwemmungsge-
bieten
Bezirksregierung
76 Abs. 2 WHG i.V.m. Ziff. 21.65 Anhang 3
ZustVU NRW
Raumordnungsplan
Bund (Raumordnung) Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG
Land (Landesentwick-
lungsplan)
13 LPG NRW iVm LEP NRW
Bezirksregierung
(Regionalplan)
8 Abs. 1 Nr. 2 ROG
Flchennutzungsplan
Stadt/Gemeinde (Pla-
nungsamt)
5 BauGB
Bebauungsplan
Stadt/Gemeinde (Pla-
nungsamt)
8, 9 BauGB
Baugenehmigung Stadt/Kreis (Bauord-
nungsamt/Bauaufsicht)
62, 63, 75 BauO NRW
Sowohl vorlufig gesicherte als auch festgesetzte
berschwemmungsgebiete sind von der Kommunal-
verwaltung und Brgern zwingend zu beachten und in
alle Planungs- und Genehmigungsverfahren im Ge-
meindegebiet mit einzubeziehen (s.o. Tabelle 2-2).
Dazu gehren die Raumordnungsplanung des Bun-
des oder Landes sowie die Bauleitplanung (Flchen-
nutzungs- und Bebauungsplne) der Kommune.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss die Gemeinde
darauf achten, dass sie bezogen auf den Hochwas-
serschutz einen sog. Planungsschaden ( 39, 42
BauGB) vermeidet, weil ein Grundstckseigentmer
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
Seite 18 von 94
Hinweis: Im Gegensatz zu Gewssern ist bei
Hochwasserschutzanlagen derjenige unterhal-
tungspflichtig, der die Anlage errichtet hat, in
den meisten Fllen die Stadt/Gemeinde. Diese
Pflicht kann allerdings durch eine entsprechen-de Vereinbarung und mit Zustimmung der zustndigen Behrde auf einen Dritten ber-
tragen werden (z. B. Deichverband).
Haftungsrisiko!
Sofern Gewsserausbau-, -
unterhaltungsmanahmen und/oder
technische Manahmen notwendig
und zumutbar sind, hat die Kommune
diese zu ergreifen (Daseinsvorsorge).
Haftungsansprche der betroffenen Eigen-
tmer aus 823 ff. BGB und Amtshaf-
tungsansprche gem. 839 BGB i.V.m. Art.
34 GG
sein Grundstck nicht so bebauen kann, wie es der Bebauungsplan vorsieht. Deshalb ist die
Beachtung der Belange und Vorgaben des Hochwasserschutzes bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes durch die Kommune besonders wichtig. Auch ein nicht vorlufig gesicher-
tes und nicht festgesetztes, aber bekanntes berschwemmungsgebiet hat die Kommune bei
der Bauleitplanung zu bercksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass
nach dem BVerwG (Urteil vom 22.07.2004, Az.: 7 CN 1.04) berschwemmungsgebiete auch
fr nach Baurecht bebaubare Grundstcke festgesetzt (oder vorlufig gesichert) werden
knnen, da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, welche
das grundstzliche Bauverbot in einem berschwemmungsgebiet rechtfertigt.
Hierzu gehrt insbesondere, dass die flchenmige Festlegung von berschwemmungs-
gebieten ( 76 WHG) strikt beachtet wird, weil es fr die Zulssigkeit von Bauleitplanung und
Bauvorhaben in berschwemmungsgebieten rechtliche Beschrnkungen gibt ( 78 Abs. 3
WHG) (s.o. Tabelle 2-2).
2.1.3 Technischer Hochwasserschutz und Manahmen zum naturnahen Ge-
wsserausbau
Neben Manahmen im Rahmen der Flchenvorsorge (z.B. Freihaltung der Flchen in fest-
gesetzten oder vorlufig gesicherten berschwemmungsgebieten vor weiterer Bebauung,
Wiedernutzbarmachung von Retentionsflchen) knnen auch durch bauliche Manahmen
am bzw. im Gewsser Hochwassergefahren und -risiken vermieden werden. Renaturierung
oder naturnahe Ausgestaltung von Gewssern als Gewsserausbaumanahme ( 67 WHG
i.V.m. 89 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) knnen auch dem Hochwasserschutz dienen, womit
zugleich Synergien im Hinblick auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele fr oberirdische
Gewsser ( 27 ff. WHG) in Umsetzung der EU-
WRRL verbunden sein knnen (siehe auch Seite 33
Exkurs zur Manahmenentwicklung). Nach 89 Abs. 1
Satz 1 LWG NRW ist der Unterhaltungspflichtige eines
Gewssers verpflichtet, dieses auszubauen, soweit es
das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Bewirt-
schaftungsziele erfordern (s.u. Tabelle 2-3).
Es ist jedoch auch mglich, dass Manahmen zum
naturnahen Ausbau und zur Renaturierung von Ge-
wssern im Hinblick auf den Hochwasserschutz im Ge-
samteinzugsgebiet oder in bestimmten Bereichen des
Einzugsgebietes als einzige Manahme nicht ausrei-
chend sind. Dann kommen Manahmen des sog. tech-
nischen Hochwasserschutzes in Betracht. Zum techni-
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
Seite 19 von 94
schen Hochwasserschutz gehren insbesondere die Errichtung von Rckhaltebecken,
Flutungspoldern, Deichen, Dmmen, Mauern oder anderweitigen festen oder mobilen Hoch-
wasserschutzanlagen, die die betroffenen Gebiete in Gefahrenlagen schtzen. Die Errich-
tung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung dieser Anlagen ist gesetzlich dem Gews-
serausbau gleichgestellt ( 67 Abs. 2 Satz 2 WHG) (s.u. Tabelle 2-3).
Manahmen zum Gewsserausbau und des technischen Hochwasserschutzes bedrfen
grundstzlich eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens durch die zustndige
Behrde ( 68 ff. WHG i.V.m. 72 ff. VwVfG NRW) (s.u. Tabelle 2-3). Die mit dem Vorha-
ben verfolgten Zwecke und die betroffenen Belange und Interessen mssen dabei unterei-
nander abgewogen und zum Ausgleich gebracht werden. Dazu bedarf es einer besonderen
gesetzlichen Ermchtigung (hier 68 WHG) und eines umfangreichen gestalterischen Frei-
raums. Der Planfeststellungsbehrde steht fr die Zulassung und Ausgestaltung eines Aus-
bauvorhabens ein weitgehender Beurteilungsspielraum zu. Zentrales Element ist hierbei die
planerische Gestaltungsfreiheit, die gerichtlich nur beschrnkt berprfbar ist.
Tabelle 2-3: Vorbeugung von Hochwassergefahren und -risiken durch technische Manahmen (Gewsser, Anlagen)
Verfahren / Aufgaben Zustndigkeiten/Pflichten Rechtliche Grundlagen
Planung und Ausbau von Gewssern Der zur Unterhaltung Verpflichtete:
Gewsser erster Ordnung:
Eigentmer oder Land
Gewsser zweiter Ord-
nung/sonstige Gewsser:
Anliegergemeinden
bzw. bei bertragung der Wasserver-
band
89 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW i.V.m.
91 LWG NRW
Planfeststellung bzw. genehmigung
von Manahmen zum Gewsseraus-
bau
Gewsser erster und zweiter Ord-
nung:
Bezirksregierung
Sonstige Gewsser:
UWB
67 Abs. 1, 68 Abs. 1 WHG i.V.m.
89 LWG NRW i.V.m. Ziff. 20.1.31
Anhang II ZustVU NRW i.V.m. 72 ff.
VwVfG NRW
67 Abs. 1, 68 Abs. 1 WHG i.V.m.
89 LWG NRW i.V.m. 1 Abs. 3
ZustVU i.V.m. 72 ff. VwVfG NRW
Manahmen zum Ausgleich der Was-
serfhrung
Kreis/kreisfreie Stdte
Stadt/Gemeinde
87 LWG NRW
Errichten, Beseitigen und Umgestalten
von Deichen, Dmmen und sonstigen
Hochwasserschutzanlagen
ffentlich-rechtliche Krperschaft (z.B.
Stdte und Gemeinden, Kreise,
Deichverbnde)
107 Abs. 1 i.V.m. 103 Abs. 1 LWG
NRW
Planfeststellung bzw. -genehmigung
der Errichtung, Beseitigung oder
wesentliche Umgestaltung von Hoch-
wasserschutzanlagen
Gewsser erster und zweiter Ord-
nung:
Bezirksregierung
Sonstige Gewsser:
UWB
67 Abs. 2 S. 2, 68 Abs. 1 WHG
i.V.m. Ziff. 20.1.31 Anhang II ZustVU
NRW i.V.m. 72 ff. VwVfG NRW
67 Abs. 2 S. 2, 68 Abs. 1 WHG i.V.m.
89 LWG NRW i.V.m. 1 Abs. 3
ZustVU i.V.m. 72 ff. VwVfG NRW
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Verfahren / Aufgaben Zustndigkeiten/Pflichten Rechtliche Grundlagen
Gewsserunterhaltung, z. B. Erhaltung
des Zustandes bzgl. Rckhaltung von
Wasser
Gewsser erster Ordnung:
Eigentmer
Gewsser zweiter Ord-
nung/sonstige Gewsser:
Anliegergemeinden
bzw. der durch bertragung Ver-
pflichtete (i.d.R. Wasserverband)
40 Abs. 1 WHG, 91 LWG NRW
bertragung der Unterhaltungslast auf
einen Dritten mit Zustimmung der
zustndigen Behrde
Gewsser 1. und 2. Ordnung:
BezReg
Sonstige Gewsser:
UWB
40 Abs. 2 und 3 WHG i.V.m. Ziff.
20.1.21 Anhang II ZustVU NRW
40 Abs. 2 und 3 i.V.m. 1 Abs. 3
ZustVU
Unterhaltung von Deichen Derjenige, der sie erstellt hat
108 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW
Unterhaltung der sonstigen Hochwas-
serschutzanlagen
Derjenige, der sie erstellt hat
107 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW: ent-
sprechende Anwendung der Vorschriften
fr Deiche
bertragung der Unterhaltungspflicht
fr Deiche, Dmme und Hochwasser-
schutzanlagen auf Dritte (z. B. Deich-
verband, 2 Nr. 5 WVG NRW)
Unterhaltungspflichtiger
Zustimmung der Bezirksregierung (bei
Gewssern erster und zweiter Ord-
nung) oder der Unteren Wasserbehr-
de (bei sonstigen Gewssern)
109, 107 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW
i.V.m. Ziff. 22.1.59 Anhang II ZustVU
NRW, 1 Abs. 3 ZustVU NRW
Deichschutzverordnung erlassen Bezirksregierungen 108, 110, 116, 117, 136, 138, 161
und 167 Abs. 2 LWG NRW
12, 25 38 OBG NRW
2.1.4 Objektschutz / Bauvorsorge
Tabelle 2-4: Vorbeugung von Hochwassergefahren und -risiken durch technische Manahmen (Objektschutz)
Aufgabe Zustndigkeiten Rechtliche Grundlagen
Objektschutz durch individuelle
Schutzmanahmen fr Gebude auf
dem Privatgrundstck
Grundstckseigentmer
5 Abs. 2 WHG
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
Seite 21 von 94
Haftung des Grundstcksei-
gentmers
Verpflichtung, eigene Vor-
sorgemanahmen zu ergrei-
fen nach 5 Abs. 2 WHG!
EMPFEHLUNG: Sofern vermehrt Ma-
nahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen
werden mssen, sollte ber mehr vor-
beugende Manahmen nachgedacht
werden, wie z.B. technische Manah-
men oder Hilfe zum Objektschutz.
Nach 5 Abs. 2 WHG ist jede Person, die durch Hochwasser
betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Mglichen und Zu-
mutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemanahmen zu
treffen. Hierzu gehren z. B. die Durchfhrung von anzeige-
und genehmigungsfreien Eigenschutzmanahmen (z. B. Ein-
bau von wasserdichten Fenstern, oder mobiler Schutzmauern vor Kellerschchten, die Er-
richtung spezieller Schutzwnde an den Gebuden etc.). Umfassendere Manahmen zum
Schutz vor greren Bereichen (z. B. Gewerbeflchen) sollten stets mit Fachberatern sowie
den zustndigen Behrden im Vorfeld abgestimmt werden. Ein mglicher Eigenschutz kann
auch darin bestehen, dass Gebude und Hausrat durch eine Elementarschadensversiche-
rung (Zusatzmodul zur Wohngebude- bzw. Hausratversicherung) gegen berflutungen von
auen versichert werden (www.gdv.de). Deshalb ist es sinnvoll, dass Stdte und Gemeinden
im Rahmen ihres Beratungsangebotes auf mgliche Manahmen der Eigenvorsorge hinwei-
sen.
2.1.5 Gefahrenabwehr
Fr die letzte Alternative des Hochwasserschutzes, die Gefahrenabwehr, hat die Kommune
eine leistungsfhige Feuerwehr zu stellen.
Tabelle 2-5: Vorbeugung von Hochwassergefahren und risiken durch technische Manahmen (Gefahrenabwehr)
Aufgabe Zustndigkeiten Rechtliche Grundlagen
Bereitstellung und Unterhalten einer
Feuerwehr
Stadt/Gemeinde (Feuerwehr) 1 Abs. 1 FSHG NRW
Leitung und Koordinierung der Einstze
bei einem Groschadensereignis
Kreis 1 Abs. 3 FSHG NRW
Verkehrssicherung Jeder Verursacher einer Gefahr oder
Eigentmer von Anlagen, von denen
eine Gefahr ausgehen kann (Zu-
standsstrer)
823, 831 BGB
839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Zudem wird die Verantwortlichkeit fr die Gefahrenla-
ge bei Groschadensereignissen an den Kreis ber-
tragen (s.o. Tabelle 2-5). Ein Groschadensereignis
ist ein solches, in denen Leben oder Gesundheit zahl-
reicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefhr-
det sind und in denen aufgrund erheblichen Koordinie-
rungsbedarfs eine rckwrtige Untersttzung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer
kreisangehrigen Gemeinde nicht geleistet werden kann ( 1 Abs. 3 Satz 1 FSHG NRW).
Von solchen Groschadensereignissen ist grundstzlich der sog. Katastrophenschutz zu
http://www.gdv.de/
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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Haftung wegen Verletzung
einer Verkehrssiche-
rungspflicht ( 823 ff.
BGB)
Schadensersatzpflicht der
Kommune, wenn sie ihr
Eigentum nicht ausrei-
chend schtzt, so dass
Dritte einen Schaden
erleiden!
unterscheiden, bei dem alle fr die Gefahrenabwehr erforderlichen Behrden, Organisatio-
nen und Einrichtungen unter einer einheitlichen Fhrung, der rtlichen Katastrophenschutz-
behrde, zusammenarbeiten mssen, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt in oder vor
Entstehung einer Katastrophe zu schtzen. Fr ein ordnungsgem funktionierendes Kri-
senmanagement sind Kreise, Bezirksregierungen und das Innenministerium in diesem Fall
gemeinsam zustndig und mobilisieren im Ernstfall jeweils Krisenstbe, die alle Fachverwal-
tungen bndeln und Gefahrenabwehrmanahmen koordinieren ( 11 ZSKG, RdErl. des In-
nenministeriums vom 14.12.2004 und 25.09.2008).
Die Abgrenzung zwischen Gefahrenabwehr und vorbeugenden Manahmen ist oft nicht ein-
deutig mglich. Manahmen zur Gefahrenabwehr, wie z. B. das Absichern von Gebieten
durch Sandsackbarrieren, werden nicht nur ergriffen, wenn bereits ein Schaden eingetreten
ist, sondern oft bereits vor Eintritt eines Hochwasserereignisses geplant und haben damit
(auch) einen vorbeugenden Charakter.
Darber hinaus ist die Stadt auch verpflichtet, ihre Verkehrsfl-
chen, Brcken und sonstigen Bauwerke zu schtzen. Insbe-
sondere Straen und andere Verkehrsflchen, die im Hoch-
wasserfall berschwemmt werden, mssen ggf. gesperrt wer-
den, um Schden durch deren Nutzung im Vorhinein zu verhin-
dern. Sofern die Kommune eine solche Pflicht unterlsst, macht
sie sich schadensersatzpflichtig wegen Verletzung einer Ver-
kehrssicherungspflicht.
Zusammenfassung:
Die Zustndigkeiten fr die bergreifende Ermittlung, Dokumentation und Verffentlichung von Hochwasser-
gefahren liegen bei der Bezirksregierung.
Pflichten zur Durchfhrung von Manahmen des Gewsserausbaus und technischen Hochwasserschutzes
sowie deren Unterhaltung knnen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bei unterschiedlichen Stellen liegen
und knnen ggf. an andere Stellen bertragen werden.
Fr Manahmen des Gewsserausbaus und des technischen Hochwasserschutzes ist in der Regel ein Plan-
feststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzufhren, fr das fr Gewsser erster und zweiter Ord-
nung die Bezirksregierung und fr sonstige Gewsser die UWB zustndig ist.
Der Objektschutz liegt in der Verantwortung der Eigentmer, wobei grere Manahmen anzeige- und geneh-
migungspflichtig sein knnen und mit der Bezirksregierung abgestimmt werden mssen.
Die Verantwortung fr die Gefahrenabwehr hngt von der Gre des Schadensereignisses ab und wird ggf.
von der Gemeinde bzw. Stadt an den Kreis bertragen.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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2.2 Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser
Da Abwasseranlagen (Kanle und Abwasserbehandlungsanlagen) oftmals in Nhe der Ge-
wsser errichtet werden, sind diese hufig auch durch Hochwasser gefhrdet und entspre-
chend zu schtzen. So sind nach 113 Abs. 5 Nr. 3 LWG NRW in festgesetzten ber-
schwemmungsgebieten und in vorlufig gesicherten berschwemmungsgebieten nach 112
Abs. 4 Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemeinen anerkannten Re-
geln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben. Nach 113 Abs. 5 Nr. 4
LWG NRW sind vorhandene Anlagen zur Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entspre-
chend nachzursten. Zur Konkretisierung dieser Anforderungen ist derzeit ein Erlass in der
Bearbeitung.
Es empfiehlt sich, Abwasseranlagen in vorlufig gesicherten oder festgesetzten ber-
schwemmungsgebieten grundstzlich bezogen auf ein HQ 100 zu schtzen, weil das HQ
100 die Grundlage fr die Festsetzung von berschwemmungsgebieten ist ( 76 Abs. 2
WHG; siehe dazu DWA Merkblatt M 103: Hochwasserschutz fr Abwasseranlagen; Okto-
ber 2013).
2.3 Schutz vor berflutungen aus dem Kanalnetz
Die Aufgaben zum Schutz vor berflutungen aus dem ffentlichen Kanalnetz sind von ihren
grundstzlichen Ansatzpunkten vergleichbar mit denen zum Hochwasserschutz. Allerdings
wird in 72 Satz 2 WHG klargestellt, dass berflutungen aus dem ffentlichen Kanalnetz
nicht dem Begriff Hochwasser unterfallen. Diese Einschrnkung in 72 Satz 2 WHG dient
insbesondere dazu, die Schnittstelle zu den Regelungen der Abwasserbeseitigung nach den
54 bis 61 WHG und in 53 Abs. 1 LWG NRW zu verdeutlichen. Der Schutz der Abwas-
sersysteme ist den Stdten und Gemeinden im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht
zugewiesen.
Mit Ausnahme der Gefahrenabwehr ist innerhalb der Kommune fr diese Aufgaben der fr
die Stadtentwsserung verantwortliche Bereich (Tiefbauamt, Stadtentwsserungsbetrieb)
zustndig.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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Haftung wegen fehlerhafter Di-
mensionierung der Kanle (Art.
34 GG, 839 BGB)!
Ist ein Schaden dadurch verur-
sacht worden, dass die Kommu-
ne die Kanalisationssysteme
nicht ordnungsgem gebaut
und betrieben, bzw. die Kanalisa-
tionsanlage nicht ausreichend
dimensioniert hat, so haftet die
Kommune nach Amtshaftungs-
grundstzen
BGH,
U.v. 22.04.2004, Az.: III ZR 274/03,
U.v. 19.01.2006, Az.: III TR 121/05,
U.v. 05.06.2008, Az.: III ZR 137/07;
OLG Mnchen,
U.v. 12.11.1998, Az.: 1 U 6040/95
OLG Dresden,
U.v. 31.07.2013, Az.: 1 U 1156/11
OLG Koblenz,
B.v. 27.07.2009, Az.: 1 U 1422/08
LG Trier,
U. v.21.05.2007, Az.: 11 O 33/06;
2.3.1 Ermittlung von berflutungsrisiken in bestehenden Entwsserungssys-
temen und Entwicklung von Gegenmanahmen
Im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht ( 53 Abs.
1 LWG NRW) hat die Kommune dafr Sorge zu tragen,
dass das ffentliche Kanalnetz ausreichend dimensioniert
ist (s.u. Tabelle 2-6). Die verschiedenen siedlungswas-
serwirtschaftlichen Manahmen sind bei der Aufstellung
des Abwasserbeseitigungskonzeptes ( 53 Abs. 1 b LWG
NRW) aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, bei
der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, die
Folgen des Klimawandels (Starkregenereignisse) und sich
daraus ggf. ergebene Manahmen frhzeitig zu berck-
sichtigen. Der Grundstckseigentmer darf, von seltenen
Ausnahmen abgesehen, keinen berflutungen ausgesetzt
werden, d. h. die Kanalisation muss auf die schadlose
Aufnahme und Ableitung bestimmter Niederschlagswas-
sermengen ausgelegt sein. Damit sind allerdings nicht alle
denkbaren Niederschlagswasserereignisse oder der sog.
Katastrophenregen gemeint (Queitsch, Peter; UPR;
09/2014; S. 321 ff.), da eine solche Dimensionierung aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Regel nicht dar-
stellbar ist. Als Mastab fr die Dimensionierung der Kanalisation wird in der Regel auf ein
Regenereignis abgestellt, welches statistisch innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts wie-
derkehrt (sog. Berechnungsregen).1 Der Begriff des Berechnungsregens wird in den techni-
schen Regelwerken DIN EN 752-2 und dem DWA Arbeitsblatt A 118 behandelt. Hier wird
zwischen berflutungs- und berstauhufigkeit unterschieden.
1 BGH, Urteil vom 05.10.1989, Az.: III ZR 66/88
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
Seite 25 von 94
Haftung wegen Planungsschaden
mglich ( 39 ff. BauGB)!
Sofern einzelne Belange nicht in
die Abwgung eingestellt bzw.
nicht hinreichend bercksichtigt
worden sind und der Bebauungs-
plan daraufhin gendert oder
aufgehoben werden muss, droht
eine Entschdigungspflicht der
Kommune gegenber dem betrof-
fenen Grundstckseigentmer.
BERFLUTUNGSHUFIGKEIT:
Tatbestand, dass Niederschlags-
wasser aus dem Kanal ber
Schacht- oder Sonderbauwerke
oberflchlich austritt und in ein
Gebude von auen hineinluft
und einen Schaden verursacht.
BERSTAUHUFIGKEIT:
Tatbestand, dass der Nieder-
schlagswasserstand die Rck-
stauebene (i.d.R. die Gelnde-
oberkante) berschreitet, d.h.
Wasser aus dem Kanal ber Ka-
nalschchte austritt, welches sich
auf der Strae sammelt.
(DWA Arbeitsblatt A-118, 2006)
Die Siedlungsgebiete der Kommunen haben sich ber
viele Jahrzehnte entwickelt und damit auch das kommu-
nale Entwsserungssystem. Jedes neue Siedlungsgebiet,
welches an die vorhandene Kanalisation angeschlossen
wird, muss nicht nur fr sich ausreichend dimensioniert
werden, sondern auch im Hinblick auf seine Wirkung auf
das gesamte Entwsserungssystem. Deshalb sollte die
Kommune regelmig z.B. im Rahmen der Aufstellung
des Abwasserbeseitigungskonzeptes oder Generalent-
wsserungsplans - fr ihr bestehendes Entwsserungs-
system eine ausreichende berflutungssicherheit nach-
weisen ( 58 Abs. 1 LWG NRW) und, wenn diese nicht
gegeben ist, entsprechende Gegenmanahmen, wie z.B.
eine grere Dimensionierung der Kanle oder die schad-
lose Ableitung von aus dem Kanalnetz austretendem Wasser an der Oberflche planen und
umsetzen.
Der Nachweis der berflutungssicherheit dient im Rah-
men der Bauleitplanung und bei besonderen Baugeneh-
migungsverfahren auch dazu, festzustellen, ob und unter
welchen Bedingungen neue Baugebiete an das beste-
hende Kanalnetz angeschlossen werden knnen. Diese
Informationen erhlt die Stadtplanung, die einen Be-
bauungsplan aufstellt, im Rahmen des Beteiligungsverfah-
rens zur Aufstellung eines solchen Plans (s.u. Tabelle 2-
6). Hier hat die zustndige Stelle, der die Kanalnetzpla-
nung obliegt, also in der Regel die Stadtentwsserung, im Zweifel einzugreifen, die ausfh-
renden Behrden (Stadtplanung, Bauaufsicht) auf die Probleme hinzuweisen oder ihre Zu-
stimmung zur geplanten Bauleitplanung gar zu versagen.
Sofern sich die Stadtplanung ber solche Warnhinweise der Stadtentwsserung hinwegsetzt,
knnen sich hieraus im Schadensfall haftungsrechtliche Folgen ergeben. Der Stadtplanung
kann insofern ein Planungsfehler zur Last gelegt werden, der Entschdigungspflichten aus-
lst ( 39 ff. BauGB).
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Tabelle 2-6: Vorbeugung von berflutungsgefahren und risiken durch technische Manahmen
Verfahren / Aufgaben Zustndigkeiten Rechtliche Grundlagen
Planung, Dimensionierung und
Bau des Kanalnetzes
Stadt/Gemeinde
bzw. bei bertragung der Pflicht:
- AR
-
- Sondergesetzliche Wasserverbnde
- Freiwillig gebildete Wasserverbnde
-
- Zweckverband
Hinweis:
Keine bertragung der Abwasserbe-
seitigungspflicht auf Dritte mglich
Es kann lediglich die Erfllung der
Aufgabe bertragen werden. Dritter als
Erfllungsgehilfe der Stadt/Gemeinde
53 Abs. 1 LWG NRW
114a Abs. 3 GO NRW
54 LWG NRW
2 Nr. 9 WVG
6 Abs. 1 GKG NRW
56 Satz 3 WHG i.V.m. 53 Abs.
1 Satz 3 LWG NRW
Beteiligung im Rahmen der Bau-
leitplanung zur Sicherstellung der
entwsserungstechnischen Er-
schlieung
Stadt/ Gemeinde
(Stadtplanung / Bauverwaltung)
4 BauGB
Abwgung/ Beteiligung bei der
Baugenehmigung
Stadt/ Gemeinde oder Kreis
(Bauaufsicht)
72 ff. LBO NRW
Niederschlagswasserbeseitigung Stadt/ Gemeinde 56 WHG i.V.m. 53 Abs. 1 LWG
NRW unter Bercksichtigung des
55 Abs. 2 WHG i.V.m. 51a
LWG NRW
Auf der Grundlage des ABK 53
Abs. 1 a und b LWG NRW
Errichten, Betreiben und Unter-
halten von Abwasseranlagen
nach den a.a.R.d.T.
Errichten, Betreiben und Unter-
halten von Abwasserbehand-
lungsanlagen nach dem Stand
der Technik
Stadt/ Gemeinde 60 Abs. 1 WHG
Regelmige berprfung der
Kanle
Stadt/ Gemeinde SwV Abw NRW
Selbstschutz der Grundstcksei-
gentmer durch Rckstauebene
in der Satzung festlegen
Stadt/ Gemeinde Kommunale Entwsserungssat-
zung / kommunale Abwasserbe-
seitigungssatzung
Anzeige und Genehmigung von
ffentlichen Kanalisationsnetzen
fr Schmutz- und Mischwasser
Stadt/Gemeinde
Bei der UWB fr weniger als 2000
Einwohnerwerten
Bei der Bezirksregierung fr mehr als
2000 Einwohnerwerte
Bzgl. Bauart: LANUV
58 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. 1
Abs. 3, ZustVU NRW
58 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. 2
Abs. 1, Anhang II Ziff. 22.1.35
ZustVU NRW
58 Abs. 2 S. 2 LWG NRW i.V.m.
Ziffer 22.1.36 Anhang 3 ZustVU
NRW
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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Die Kommune ist verpflichtet, das Entwsserungssystem bei der unteren Wasserbehrde
oder - bei mehr als 2.000 Einwohnerwerten beim Kanalnetz bzw. mehr als 2.000 Einwohnern
bei Abwasserbehandlungsanlagen - bei der Bezirksregierung anzuzeigen und ggf. genehmi-
gen zu lassen. Diese kann nach 58 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW im Hinblick auf die Erstellung
oder wesentliche Vernderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nach-
teilige Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhten oder auszugleichen (s.o.
Tabelle 2-6). Alternativ kann die zustndige Behrde auch Regelungen erlassen, um die
geltenden Anforderungen bei der Errichtung und dem Betrieb sicherzustellen.
2.3.2 Vermeidung von berflutungsrisiken durch Begrenzung der Versiege-
lung auf ein notwendiges Ma
Eine Vermeidung von berflutungsrisiken, vergleichbar zum Hochwasserschutz, bei der
Siedlungsgebiete grundstzlich auerhalb von vorlufig gesicherten und festgesetzten ber-
schwemmungsgebieten realisiert werden mssen, ist in dieser Form im Rahmen der Sied-
lungsentwsserung nicht mglich. Durch eine entsprechende Siedlungsentwicklung kann nur
Einfluss auf die durch Niederschlagsentwsserung verursachten berflutungen genommen
werden, wenn die Versiegelung weiterer Flchen auf das notwendigste Ma begrenzt wird.
Hierauf hat die Stadtentwsserung (Tiefbauamt, Stadtentwsserungsbetrieb) allerdings nur
sehr wenig Einfluss, da die entwsserungstechnischen Rahmenbedingungen bei der Ent-
scheidung fr oder gegen neue Baugebiete bisher nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Alternativ knnen befestigte Flchen bei entsprechenden Ausgangsbedingungen ortsnah
versickert werden, damit diese nicht in das zentrale Entwsserungssystem eingeleitet wer-
den mssen ( 51a Abs. 1 LWG NRW). Dadurch kann das Entwsserungssystem hydrau-
lisch entlastet werden.
Genehmigung von ffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen
fr Schmutz- und Mischwasser
Stadt/Gemeinde
Bei der UWB fr weniger als 2000
Einwohner
Bei der Bezirksregierung fr mehr als
2000 Einwohner
58 Abs. 2 S. 1 LWG NRW i.V.m.
1 Abs. 3 ZustVU NRW
58 Abs. 2 S. 1 LWG NRW i.V.m.
2 Abs. 1, Anhang II Ziff. 22.1.35
ZustVU NRW
Verbot der Vernderung des
Wasserablaufs von Grundstcken
Grundstckseigentmer 37 Abs. 1 WHG, 115 Abs. 1
LWG NRW
Duldungspflicht bei wild abflie-
endem Wasser von Grundst-
cken
Grundstckseigentmer 37 Abs. 2 WHG, 115 Abs. 2
LWG NRW
ABK mit Aussagen zur Nieder-
schlagswasserbeseitigung
Stadt/Gemeinde 53 Abs. 1 a und b LWG NRW
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2.3.3 Grundstcksentwsserung und Objektschutz
Grundstzlich legt die Kommune per Satzung die Rckstauebene fest (in der Regel die Stra-
enoberkante, abweichende Regelungen sind mglich, z.B. + 20 cm ber Straenoberkante,
bis zur Bordsteinoberkante). Bis zu dieser Ebene darf das Wasser im Kanalnetz ansteigen,
ohne dass die Kommune fr daraus resultierende Schden zur Verantwortung gezogen wer-
den kann. Der Grundstckseigentmer muss bis dahin selbst dafr Sorge tragen (z. B. durch
den Einbau einer Rckstausicherung), dass das Abwasser nicht durch Rckstau aus dem
Kanal in das Gebude eindringt und Schden verursacht.
2.3.4 Gefahrenabwehr
Bei der Gefahrenabwehr gilt hinsichtlich der Zustndigkeiten das zum Hochwasserschutz
aus Gewssern Gesagte entsprechend.
Zusammenfassung:
Die Verantwortung fr Planung, Bau und Betrieb des Kanalnetzes liegt grundstzlich bei der zustndigen
Stelle der Stadt / Gemeinde (Tiefbauamt, Stadtentwsserungsbetrieb), kann aber auch an eine AR bertragen
werden.
Der Bau und die wesentlichen nderungen des Abwassersystems (Kanalnetz und Abwasserbehandlungsanla-
gen) mssen der zustndigen Aufsichtsbehrde (Bezirksregierung oder UWB) angezeigt oder von dieser ge-
nehmigt werden.
Die Vermeidung von Versiegelung in neuen Siedlungsgebieten erfolgt ber B-Plne und muss mit der Stadt-
planung abgestimmt werden.
Abwasser, welches aus dem Kanalnetz austritt und an die Oberflche gelangt, sollte schadlos abgeleitet wer-
den und darf nur selten zu Schadensereignissen fhren. Vor Rckstau aus dem Kanalnetz mssen sich die
Eigentmer durch entsprechende Grundstcksentwsserungsanlagen schtzen.
Die Verantwortung fr die Gefahrenabwehr hngt, wie beim Hochwasserschutz, von der Gre des Schadens-
ereignisses ab.
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2.4 Schutz vor (urbanen) Sturzfluten
In den letzten Jahren ist festzustellen, dass die sog. Katastrophenregen (sog. urbane Sturz-
fluten, Starkregenereignisse) hufiger beobachtet werden, was auch auf den Klimawandel
zurckgefhrt wird. Gemeint sind damit lokal begrenzt auftretende und auergewhnlich
starke Regenereignisse, bei denen in krzester Zeit (z.B. innerhalb einer halben Stunde) so
viel Regen fllt wie ansonsten in mehreren Monaten insgesamt. Die Folge dieser bislang
kaum vorhersagbaren, seltenen Katastrophenregen ist, dass z.B. das Wasser oberflchlich
unkontrolliert abfliet oder aber die ffentlichen Abwasserkanle das Regenwasser nicht
mehr aufnehmen knnen. Hierdurch werden dann nicht nur private Grundstcke berflutet,
sondern auch die ffentlichen Straen. Ob ein Starkregenereignis eine urbane Sturzflut aus-
lst, hngt von den hydrologischen Randbedingungen, wie dem vorangegangenen Nieder-
schlag, der Gre, Topografie und Nutzung des Einzugsgebietes, der Bodendurchlssigkeit
sowie weiteren Faktoren ab. Von den entstehenden Sturzfluten ist oft nur ein kleines Ein-
zugsgebiet betroffen, in dem berschwemmungen durch Abfluss auf unbefestigten Flchen
(insbesondere in Hanglagen) und die Ausuferung kleinerer Gewsser auftreten.
Die Niederschlagsintensitt bersteigt hufig die Infiltrationsrate des Bodens, wodurch es
zum oberflchlichen Abfluss kommt, der sich mit einer hohen Fliegeschwindigkeit ausbrei-
tet. Das Wasser fliet sehr schnell in einem Gerinne oder in einer anderen vorhandenen Ab-
flussbahn, z.B. einem Verkehrsweg oder einer Gelndevertiefung ab. Ein groes Gelndege-
flle fhrt dann zu schnell ansteigenden, manchmal sogar schwallartigen Abflusswellen mit
kurzer Scheitelzeit. Dadurch kann der Niederschlagsabfluss in kurzer Zeit in Gebiete gelan-
gen, in denen es unter Umstnden nicht geregnet hat.
Im Vergleich zu Flusshochwasser ist die Dauer einer Sturzflut nur sehr gering. Sturzfluten
sind schwer vorhersagbar, treten daher oft pltzlich und unvermittelt auf und verursachen
meist groe Schden. Sie knnen grundstzlich berall auftreten und stellen somit fr alle
eine potenzielle Gefahr dar. Allerdings lassen sich anhand der topografischen Gegebenhei-
ten und Gelndeformen besondere Gefhrdungen identifizieren bzw. eingrenzen.
Eine Sturzflut kann auch durch wild abflieendes Wasser oder durch ber die Ufer tretende
Gewsser entstehen. Daher ist bei Fragen der Verantwortlichkeit und Haftung fr Schden,
die durch Sturzfluten entstehen, immer zu unterscheiden, welchen Ursprung die Sturzflut
bzw. die damit verbundenen Wassermassen haben. Sofern eine Sturzflut aufgrund eines
ber die Ufer getretenes Gewssers verursacht worden ist, ist keine urbane Sturzflut im
oben beschriebenen Sinn gegeben. Die Verantwortlichkeit liegt dann bei dem Gewsser-
unterhaltungs- bzw. Gewsserausbaupflichtigen, da es sich um ein Hochwasser im klassi-
schen Sinn handelt. Ist die Ursache auf einen nicht ordnungsgem errichteten oder unter-
haltenen Deich zurckzufhren, der aufgrund dessen bricht und dadurch eine Sturzflut ver-
ursacht, ist derjenige zur Verantwortung zu ziehen, der fr die Errichtung bzw. Unterhaltung
des Deiches verantwortlich ist (s.o.). Kommt es aufgrund eines Starkregenereignisses zu
einer Sturzflut (sog. urbane Sturzflut), weil die Kanalisation die Wassermassen nicht auf-
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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nehmen kann, ist die Kommune als Abwasserbeseitigungspflichtige bzw. Eigentmerin der
ffentlichen Abwasseranlage in der Verantwortung, sofern die zulssigen Auftretens-
hufigkeiten berschritten werden. Eine Sturzflut kann im lndlichen Gebiet auch allein wild
abflieendes Wasser umfassen, so dass Haftungsfragen sich nach der Haftung fr wild ab-
flieendes Wasser gem 37 WHG und 115 LWG NRW richten. Das bedeutet, dass der
Eigentmer oder Nutzungsberechtigte von einem Grundstck, auf dem der natrliche Abfluss
wild abflieenden Wassers zum Nachteil eines hher liegenden Grundstcks behindert oder
zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstcks verstrkt oder auf andere Weise verndert
wird, die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Vernderung durch den Ei-
gentmer des benachteiligten Grundstcks zu dulden hat. Aus dieser Duldungspflicht folgt,
dass auch die Verantwortlichkeit hierfr dem betroffenen Grundstckseigentmer obliegt.
Vermischt sich bei der Sturzflut das wild abflieende Wasser jedoch mit Niederschlagswas-
ser gem 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG (Umfang der Abwasserbeseitigungspflicht), so erweitert
sich die stdtische Abwasserbeseitigungspflicht auch auf dieses Abwasser. Tritt dagegen ein
Gewsser in einer Sturzflut ber die Ufer und verursacht berflutungen, so sind erneut die
Grundstze der Haftung fr ein klassisches Hochwasser zu beachten. Hochwasserschutz ist
nach der Rechtsprechung in Planung, Anordnung und Durchfhrung eine hoheitliche Aufga-
be der Daseinsvorsorge. Es besteht die Pflicht, erkennbar gebotener, durchfhrbarer und
wirtschaftlich zumutbarer Manahmen bzw. Unterlassung verfehlter Manahmen gegenber
dem mglicherweise Betroffenen, insbesondere Anlieger oder Eigentmer nahegelegener
Grundstcke (BGH, NJW 1996, 32/08; BGH, BauR 2008, S. 63 ff.; Queitsch in: UPR 2014,
S. 321 ff.; UPR 2011, S. 130 ff.).
In der Praxis ist es oft schwierig, eine konkrete Ursache fr eine Sturzflut auszumachen, so
dass die Verantwortlichkeiten hufig ineinandergreifen. Somit gibt es bei dem Auftreten von
Sturzfluten meist mehrere Verantwortliche. Daher ist hier erst recht eine enge Zusammenar-
beit zwischen den betroffenen Fachbereichen erforderlich.
Zusammenfassung:
berflutungen durch Sturzfluten sind ein immer hufiger wahrgenommenes Problem, wobei es aber keine
einheitliche Definition fr Sturzfluten gibt.
Geht die Sturzflut von einem Gewsser aus, dass pltzlich stark ansteigt, gelten die rechtlichen Verantwort-
lichkeiten zum Hochwasserschutz.
Ist der Oberflchenabfluss durch die Nutzungsart von Grundstcken verursacht, liegt die Verantwortung beim
Grundstckseigentmer.
Vermischt sich das wild abflieende Oberflchenwasser mit Niederschlagswasser gem 54 Abs. 1 WHG,
liegt die Verantwortung fr die schadlose Ableitung bei dem Abwasserbeseitigungspflichtigen, i.d.R. bei der
Kommune.
Im konkreten Schadensfall ist jedoch hufig keine eindeutige Trennung bzw. Zuordnung mglich. Umso wich-
tiger ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der betroffenen Fachbereiche.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
fachbergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kommunalverwaltung
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3. Kommunale Planungsinstrumente
3.1 Bauleitplanung, Flchenvorsorge und Festsetzungen wasser-
wirtschaftlicher Belange
Die Belange des Hochwasserschutzes sind unter anderem in 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB aus-
drcklich als zu beachtende Planungsleitlinie bei der Aufstellung der Bauleitplne verankert.
Zu den Belangen des Hochwasserschutzes gehren in Anknpfung an die 72 bis 81
WHG insbesondere der Rckhalt von Hochwasser, die Gewhrleistung eines schadlosen
Wasserabflusses und die Vorbeugung von Hochwasserschden. Damit wurden die Belange
des Hochwasserschutzes eigenstndig bodenrechtlich (stdtebaulich) geregelt. Diese Vor-
gabe ist besonders wichtig, damit in der Zukunft grundstzlich kein Bauland mehr in ber-
schwemmungsgebieten ( 76 WHG) ausgewiesen wird und Flchen erhalten bleiben, die bei
berschwemmungen die Funktion des Rckhaltens von Hochwasser haben (Bat-
tis/Krautzberger/Lhr; 2014).
3.1.1 Bercksichtigung von Hochwassergefahrenkarten sowie vorlufig ge-
sicherten und festgesetzten berschwemmungsgebieten im Rahmen
der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung teilt sich in die Flchennutzungs- und die Bebauungsplanung auf. Im Fl-
chennutzungsplan wird die fr das Gemeindegebiet beabsichtigte Bodennutzung dargestellt.
Diese ergibt sich aus der stdtebaulichen Entwicklung und den voraussehbaren Bedrfnis-
sen der Gemeinde. Bei der Aufstellung des Flchennutzungsplanes sind die Vorgaben aus
den bergeordneten Planungsebenen (Raumordnungs-, Landes- und Regionalplnen nach
ROG und LPlG NRW) zu bercksichtigen. Bebauungsplne gelten fr bestimmte Teilgebiete
und sind aus den Flchennutzungsplnen zu entwickeln ( 8 Abs. 2 BauGB).
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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Der Bebauungsplan (B-Plan) enthlt als einziges von den Kommunen zu verantwortendes
Planwerk rechtsverbindliche Festsetzungen bzgl. der Bebauung und Nutzung von Grundst-
cken innerhalb der Kommune und ist daher das entscheidende Handlungsinstrument der
kommunalen Siedlungsentwicklung.
Die Ausweisung gefhrdeter Bereiche als nicht berbaubare Flchen ( 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i.V.m. 23 BauNVO) ist das wesentliche Mittel, um in der verbindlichen Bauleitpla-
nung den Hochwassergefahren zu begegnen. Wesentliches Ma sind hierfr die festgesetz-
ten oder vorlufig gesicherten berschwemmungsgebiete, die teilweise schon bestehen und
zuknftig auf Grundlage der Hochwassergefahrenkarten (z.T. neu) festgesetzt oder vorlufig
gesichert werden. Durch die Vorgabe, dass die Hochwassergefahrenkarten erstmalig bis
zum 31.12.2013 ermittelt und anschlieend in 6-Jahres-Rythmen zu aktualisieren sind, ergibt
sich auch eine kontinuierliche Prfung und Anpassung der festgesetzten bzw. vorlufig gesi-
cherten berschwemmungsgebiete mit entsprechender Wirkung auf die Bauleitplanung und
das Baurecht. Dazu knnen zwei grundstzliche Flle unterschieden werden:
(Neu)Aufstellung von B-Plnen unter Bercksichtigung der HW-Gefahrenkarten
berschneidung der HQ 100 berschwemmungsflchen auf den HW-
Gefahrenkarten bzw. (neu) festgesetzten oder vorlufig gesicherten ber-
schwemmungsgebiete mit bestehenden Bebauungsgebieten bzw. B-Plnen.
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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3.1.1.1 (Neu)Aufstellung von B-Plnen unter Bercksichtigung der HW-
Gefahrenkarten
Die fr die Hochwassergefahrenkarten
ermittelten und dort abgebildeten Ge-
biete eines HQ 100 dienen auch als
Grundlage zur Prfung bzw. Anpas-
sung der vorlufig gesicherten und
festgesetzten berschwemmungsge-
biete. Demzufolge sind bei der Neu-
aufstellung von Bebauungsplnen,
neben den bereits bestehenden Vor-
gaben im Flchennutzungsplan, die
festgesetzten und vorlufig gesicher-
ten berschwemmungsgebiete inso-
fern zu bercksichtigen. Dabei gilt das
in 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ge-
regelte Verbot der Ausweisung von
neuen Baugebieten in Bauleitplnen
oder sonstigen Satzungen nach dem
Baugesetzbuch (ausgenommen wie-
derum: Bauleitplne fr Hfen und
Werften) in festgesetzten und vorlu-
fig gesicherten berschwemmungs-
gebieten. Dies gilt nur fr die erstmali-
ge Ermglichung einer Bebauung,
whrend die bloe nderung eines
Bebauungsplans nicht erfasst wird (so: BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 AZ 4 CN 6.12).
Allerdings ist nach dem Bundesverwaltungsgericht der Hochwasserschutz im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens als Belang gem 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB ausdrcklich im Rahmen
der bauplanerischen Abwgung stets zu beachten. Auerdem hat das Bundesverwaltungs-
gericht klargestellt, dass der Hochwasserschutz bezogen auf einzelne Bauvorhaben durch
das Bauverbot in festgesetzten und vorlufig gesicherten berschwemmungsgebieten ge-
m 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gesichert wird, wobei fr Einzelbauvorhaben gem 78
Abs. 3 WHG eine Ausnahmegenehmigung mglich ist, wenn die Belange des Hochwasser-
schutzes bercksichtigt werden und die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten werden
(insbesondere Ausgleichspflicht). Dieser Prozess ist in Abbildung 3.1 dargestellt und gilt
auch fr vorlufig gesicherte berschwemmungsgebiete ( 76 Abs. 3 WHG). Vorlufig gesi-
Abbildung 3-1: B-Plan Gebiet wird nach der Festset-zung der SG aufgestellt
Hochwasser- und berflutungsschutz Anstze fr eine
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Haftung aufgrund fehlender bernahme bzw. Hinweise
mglich!
Hochwasserschutz ist nach der amtshaftungsrechtli-
chen Rechtsprechung in Planung, Anordnung und
Durchfhrung hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge
Pflicht zur Durchfhrung erkennbar gebotener, durchfhrbarer
und wirtschaftlich zumutbarer Manahmen bzw. Unterlassen
verfehlter Manahmen gegenber mglicherweise Betroffenen,
insbesondere Anliegern/ Eigentmern nahe gelegener Grundst-
cke
EMPFEHLUNGEN
fr hochwassergefhrdete Gebiete auerhalb von fest-
gesetzten und vorlufig gesicherten berschwem-
mungsgebieten (z.B. HQ Extrem):
Es sollte abgewogen werden, welche Nutzungsarten und bauli-
chen Anlagen hier zugelassen werden knnen.
Insbesondere kritische Infrastrukturen, wie die Stromversorgung,
sollten auf Gefhrdung und Risiken geprft werden.
Die Eigentmer sollten im Rahmen des Bauvorgesprchs ber
Risiken beraten werden.
Zur Information der Brger und der Verwaltung sollten in den B-
Plan Hinweise zu hochwassergefhrdeten Gebieten und den dor-
tigen Gefahren und Risiken aufgenommen werden, auch um
Haftungsrisiken zu verringern.
cherte berschwemmungsgebiete sind solche, die noch nicht das Festsetzungsverfahren
durchlaufen haben, jedoch im Vorfeld gesichert werden, damit dort beispielsweise kein Bau-
gebiet ausgewiesen wird. Die besonderen Schutzvorschriften fr festgesetzte und vorlufig
gesicherten berschwemmungsgebiete, insbesondere das Bauverbot, gelten auch hier ( 78
Abs. 6 WHG). In Ausnahmefllen knnen gem 78 Abs. 2 WHG diese Gebiete als Bau-
gebiet ausgewiesen werden, jedoch nur, wenn alle dort genannten Voraussetzungen ( 78
Abs. 2 Nr. 1-9 WHG) vorliegen. Ausgenommen von diesem Bauverbot sind Bauleitplne fr
Hfen und Werften ( 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG). 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bestimmt auerdem,
dass die Verbote nicht gelten fr Manahmen des Gewsserausbaus, des Baus von Dei-
chen und Dmmen, der Gewsser- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie
fr Handlungen, die fr den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelasse-
ner Gewsserbenutzungen erforderlich sind.
Die festgesetzten und vorlufig gesicher-
ten berschwemmungsgebiete sollen
gem 9 Abs. 6 a S. 1 BauGB nach-
richtlich in den Bebauungsplan ber-
nommen und entsprechend dort abge-
bildet werden. Die vorlufig gesicherten
berschwemmungsgebiete sowie die
Gefahren- und Risikokarten sollen im
Bebauungsplan vermerkt werden ( 9
Abs. 6a S. 2 BauGB). Dies dient der
Transparenz und Klarheit fr Verwaltung
und Brger. Der als Soll-Vorschrift
ausgestaltete 9 Abs. 6a BauGB ist im
Regelfall als Muss-Vorschrift, d.h. als
zwingende Verpflichtung zur nachrichtli-
chen bernahme bzw. zum Vermerken
der vorzufindenden Hochwassergefah-
rensituation, zu verstehen. Die Unter-
scheidung zwischen nachrichtlicher
bernahme und Vermerken kann
grundstzlich darin gesehen werden, dass hochwasserschutzrechtliche Festsetzungen, die
noch nicht getroffen worden sind, erst bevorstehen (z.B. durch Festsetzung eines ber-
schwemmungsgebietes nach 76 WHG), so dass die Kommune grundstzlich noch als be-
rechtigt angesehen werden kann, eine andere Nutzungsvorstellung durch eine entsprechen-
de Darstellung zu dokumentieren.
Unabhngig davon sind die Kennzeichnungspflichten nach 9 Abs. 5 BauGB fr den Be-
bauungsplan zu beachten. Die Kennzeichnungspflichten umfassen auch den Schutz vor Na-
turgewalten wie z.B. Hochwasser. Die vorstehende Soll-Regelung zur Kennzeichnung fh-
ren dabei eb
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