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Internationale Vermögensanlage - Steueroptimierung ohne Wohnsitzwechsel

RA/StB/FAStR Prof. Dr. Jochen Lüdicke Wiesbaden, 28. April 2015

Teil

Welteinkommens- und Weltvermögensprinzip

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Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts

• Wohnsitzprinzip i.V.m. Universalitätsprinzip• Im Staatsgebiet wohnende oder sich gewöhnlich aufhaltende Personen

werden mit ihrem Welteinkommen bzw. –vermögen besteuert (z.B. ESt, KSt)

• Quellenprinzip i.V.m. Territorialitätsprinzip• Nicht im Staatsgebiet wohnende oder sich gewöhnlich aufhaltende

Personen werden mit ihrem Inlandseinkommen bzw. Vermögen besteuert (beschränkte Steuerpflicht kraft sachlicher Inlandsbindung (z.B. ESt, KSt)

• Nationalitätsprinzip i.V.m. Universalitätsprinzip• Unbeschränkte Steuerpflicht für alle Staatsangehörigen (z.B. USA),

unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

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Welteinkommens- und Weltvermögensprinzip

• Welteinkommen• Summe der Einkünfte• Gleichgültig, wo die Einkünfte erwirtschaftet worden sind• Persönliche Anknüpfung

• Zielsetzung• Gleichgerichtete Umsetzung der Belastungsentscheidung in einem

progressiven Tarif• Problem der traditionellen Umsetzung:

Freistellungsausnahmen bei enger Sachanknüpfung im Ausland Anrechnungsmethode führt zu “cherry picking” des Gesetzgebers

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Fall 1 - Welteinkommensprinzip

S ist ein im Inland ansässiger Vermieter mit Immobilien im Ausland und im Inland

• S bezieht Einkünfte aus seiner Vermietungstätigkeit in Deutschland

• Die Immobilieneinkünfte im Ausland werden dort besteuert und ausländische Steuer wird angerechnet oder es erfolgt eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt

S

Immobilie

Immobilie

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Steuerliche Auswirkungen

• Bei S:• Im Inland

Ertrag durch Vermietungstätigkeit im Inland untersteht der Einkommensteuer in Deutschland

Ertrag der ausländischen Immobilie wird zunächst, nach dem Welteinkommensprinzip, der Einkommensteuer unterworfen

Entsprechend der deutschen Abkommenspraxis sind die Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) freigestellt (Art. 23 A OECD-MA)

Ist S zusätzlich US-Amerikaner, werden die Einkünfte zudem in den USA versteuert und die ausländische und die deutsche Steuer werden angerechnet

• Gestaltungsmöglichkeit bei Anknüpfung an Staatsangehörigkeit Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit

• Nachwirkendes Besteuerungsrecht (expatriate regime)

Teil

Gestaltungschancen mit Kapitalgesellschaften, Trusts und Stiftungen

2

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Qualifizierte Investmentfondslösungen

• Abkommensberechtigung• Bei entsprechender Ausgestaltung ist ein selbstständiger

Investmentfonds eine in einem Vertragsstaat ansässige und abkommensberechtigte Person i.S.d. Art. 1 OECD – MA

• Trennungsprinzip• Grundsätzlich keine Vermögenszurechnung (Abschirmwirkung)

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Fall 2 – Investmentfonds

Kapitalanlage über Beteiligung an Investmentfonds

• Anleger zahlt Geld in Fonds• Erhalt von Anteilscheinen• Fonds investiert das gebündelte Geld in

Anleihen, Aktien, Immobilien, etc.• Verkauf durch Anleger an Fonds ist

möglich• Die ausschüttungsgleichen Erträge

sollten an Anleger fließen, da sie ohnehin beim Anleger besteuert werden

• Nicht ausschüttungsgleiche, thesaurierte Erträge werden (noch) nicht besteuert, Wiederanlage ist zu 100% (nicht rund 74% nach KapSt/Soli) möglich

• Fondssitz/Fondverwaltung bestimmt anwendbares DBA-Netz für Drittlandserträge

S

Immobilie

Fonds

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Fall 3 – Einschaltung einer KapG im Ausland

S ist eine im Inland ansässige Person mit Beteiligung an KapG im Ausland (z.B. Bahamas), der ihm gehörende Ferienmmobilie im Ausland (z.B. Spanien) übertragen wurde

• Nutzung der Immobilie durch S• Vergleich mit Segelschiff,

Kunstgemälden, etc.S

Immobilie

KapG

Nutzung der Immobilie

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Stiftungen und Trusts

• Übertragung von Vermögen auf die Stiftung /Trust ohne Wohnsitzwechsel

• Deutschland Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG steuerpfichtig Steuerklasse III i.S.d. § 15 Abs. 1 ErbStG, ggf. Steuerklassenprivileg nach §

15 Abs. 2 ErbStG

• Schweiz Kantonale Erbschaftsteuer bei der Errichtung nicht steuerbefreiter

Stiftungen vgl. Für Kanton Zürich: § 4 Abs. 2 ZH-ESchStG Progressiv gestaffelter Steuersatz nach § 22 ZH-ESchG, beginnend i.H.v.

2% für einen schenkungssteuerpflichtigen Betrag von bis zu 30.000 CHF; Steuerpflichtige Erwerbe für Beträge über 1.5 Mio CHF bis zu max. 6 % des Gesamtbetrages

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Stiftungen und Trusts

Ermittelte Steuer wird mit einem auf den Beziehungsstatus bezogenen Mulitplikator verrechnet, der nach dem Verwandschaftsgrad zwischen Stifter und Destinatären abgestuft ist

• Österreich Keine vergleichbaren Regelungen Stiftungseingangsteuer bei unentgeltlicher Zuwendung zugunsten von

eigennützigen wie gemeinnützigen Stiftungen i.H.v. 2,5% Entweder Zuwendende oder Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung

Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt/Ort der Geschäftsleitung in Österreich

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Fall 3 – Stiftung in Liechtenstein

Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein

• Selbstständige Rechtspersönlichkeit

• Trennungsprinzip• Auf Dauer angelegt• Stiftungsvermögen dauernd zum

Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien, oder zu ähnlichen Zwecken verbunden

S

Stiftung

S1 S2

F

E1

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Steuerliche Auswirkungen

• Bei S:• Im Inland (Deutschland):

Grundsätzlich löst die Schenkung Erbschaftsteuer aus (Ausnahme: Begünstigtes Vermögen – 13a, 13b ErbStG)

• In Liechtenstein Keine Erbanfall-, Ertrag- oder Schenkungsteuer Keine Erbersatzbesteuerung

• Sperrwirkung für Thesaurierung Abgeltungssteuersatz auf Ausschüttungen, auch bei Kapitalanlagen im

Inland oder Spezialfonds

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Niedrige Thesaurierungsbesteuerung

• Belastung mit Körperschaftsteuer vs. Einkommensteuer• Belastung mit Körperschaftsteuer

Deutschland: 15 % United Kingdom: 20 %

Vs.

• Belastung mit Einkommensteuer Deutschland: 45 % United Kingdom: ca. 42 %

Teil

Gestaltungsgrenzen durch Quellensteuern und Hinzurechnungsregelungen

3

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Quellensteuern

• Sachliche Inlandsbindung• Deutschland:

Im Inland erzielte Einkünfte ausländischer Investmentvehikel (Fonds, Trusts, Stiftungen) unterliegen der dt. Besteuerung (§ 2 KStG – beschränkte Steuerpflicht)

Auslandseinkünfte unterliegen auf Ebene der Vehikel keiner deutschen Besteuerung. Durch Sitzwahl und Ort der Geschäftsleitung kann günstiges Besteuerungssystem erreicht werden

• Ausland: Prüfung, ob Quellensteuersätze bei Ausschüttung an natürliche Personen

bzw. juristische Personen unterschiedlich sind Prüfung, welche Geschäftsintensität eine zwischengeschaltete

Drittlandsgesellschaft entfalten muss um DBA-Vorteile zu nutzen

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Hinzurechnungsbesteuerung

• Deutschland• §§ 7 – 14, 16 AStG für Gesellschaften• § 15 AStG für ausl. Familienstiftungen und Trusts

Zurechnung Einkommen/Vermögen bei Bezugs- oder Anfallberechtigtem Gleichstellung von Trusts nach § 15 Abs. 4 AStG

• Bedenken hinsichtlich der Berechtigung von § 15 AStG• Endgültige Vermögensentledigung• Zurechnung bei Stiftungen/Trusts überhaupt möglich?• Vergleich mit in der Schweiz ansässigen Stiftungen• Vergleich mit Kapitalgesellschaften und Tochtergesellschaften

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Befreiung von der Hinzurechnungsbesteuerung

• Deutschland• § 15 Abs. 6 AStG für ausl. Familienstiftungen und Trusts

Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens

Nachweis, dass das Vermögen der Stiftung (des Trusts) der Verfügungsmacht der Destinatäre und des Stifters tatsächlich entzogen ist

Auskunftsvereinbarung, die erforderlich ist, um eine Besteuerung in Deutschland sicherzustellen

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Fall 4 – Vergleich Stiftung und Zwischengesellschaft im AuslandZwischengesellschaft im Ausland• Mögliche Hinzurechnungsbesteuerung

(§ 7 ff. AStG) für Zwischengesellschaften

• Möglicher Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Stiftung im Ausland• Kein Beschluss der

Nutzungsausschütung• Lediglich Verzicht auf Kosten• Keine Hinzurechnungsbesteuerung

SImmobilie

KapG

Nutzung der Immobilie

Stiftung

Teil

Intelligente Nutzung von gemeinnützigen Strukturen

4

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Gemeinnützige Stiftung

• Deutschland• Weitestgehend freie Möglichkeiten der Vermögensanlage (Insbesondere

keine “mündelsichere” Anlage)• Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke aus den Erträgen• Möglichkeit der Ausschüttung von Stiftungserträgen zum Unterhalt für

den Stifter und seine nächsten Angehörigen• Angemessenheitsgrenze ist in diesem Zusammenhang zu beachten

Grds.: 30%

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Kombination gemeinnützige Stiftung und gemeinnützige GmbH• Gründung:

• Gemeinnützige Stiftung als Ertragsträger• Gemeinnützige GmbH als Vermögensträger

• Vermögensausgestaltung• Zuwendungsnießbrauch (ggf. Quotenießbrauch) zu Lasten gGmbH und

zu Gunsten gStiftung

• Steuern und Erträge• Einnahmen der Stiftung unterliegen grds. keiner Ertragsbesteuerung• Stiftung generiert minimal Erträge

• Vermögensnutzung• Die Stiftung wickelt Projekte aus Erträgen ab• Maximal 30% der Erträge können für Ausschüttungen an Stifter und

Angehörige verwendet werden

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Kombination gemeinnützige Stiftung und gemeinnützige GmbH• Ende der Gemeinnützigkeit

• Ende des Nießbrauchs

Teil

Legitimität und Teilhabe am privaten Erfolg

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Legitimation der Erbschaftsteuer

• Doppelbelastung• Aufgebaute Vermögen werden sowohl mit Einkommen- als auch mit

Erbschaftsteuer belastet

• Grundprinzip der Besteuerung• Leistungsfähigkeitsprinzip

• Abstellen auf die individuelle Leistungsfähigkeitserhöhung?

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Strukturelles Strukturdefizit bei Immobilienverkäufen

• Vergleich: Immobilien im Privat – oder Betriebsvermögen• Verkauf Immobilie im Betriebsvermögen steuerpflichtig, 15 EStG• Verkauf Immobilie im Privatvermögen nach 10 Jahren steuerfrei möglich, § 23

EStG

• Vergleich mit Kapitaleinkünften• Anderes Besteuerungssystem• Möglichkeit der Erfassung von Immobilienverkäufen

• Verfassungswidrigkeit der Spekulationsfrist?

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