Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes...

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Prof. Dr. Christoph GröplLehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht

Universität des Saarlandes

„Wer A sagt, muss auch B sagen?“

– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

„Wer A sagt, muss auch B sagen?“– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

Prof. Dr. Ch. Gröpl · Universität des Saarlandes 2

Beschl. v. 12.5.2009 – Jubiläumsrückstellungen 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111 ff.

Urt. v. 9.12.2008 – Pendlerpauschale2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210 ff.

Entscheidungen des BVerfG

„Wer A sagt, muss auch B sagen?“– zur Folgerichtigkeit im Steuerrecht –

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II. Verfassungsrechtliche Analyse

I. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2009

Gliederung

III. Allgemeinere verfassungsrechtliche Über-legungen zum Gebot der Folgerichtigkeit

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Bilanzielle Rückstellungen

t

WJ 20: Aufwand

Auszahlung der Jubiläumszuwendung

WJ 01: wirtschaftlicheu. ff. Verursachung

Arbeitsverhältnis

anteilige Zurechnung

Zusage

Vorverlagerung des Aufwands

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Aktiva Passiva

Brutto-BV

Anlage-vermögen

Umlauf-vermögen

(Eigen-)Kapital= Netto-BV,§ 4 Abs. 1 EStG

Fremdkapital= SchuldenVerbindlichkeitenRückstellungen

Bilanz

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Rückstellungen sind für ungewisse Verbind-lichkeiten […] zu bilden.

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStGBei Gewerbetreibenden […] ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebs-vermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist […].

Grundsatz der Maßgeblichkeit

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Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 3 Abs. 1 GG

Freiheit des Gesetzgebers beiSteuergegenstand undSteuersatz

Begrenzung durchGrundsatz der Leistungsfähigkeit undGebot der FolgerichtigkeitAbweichungen nur ausbesonderem sachlichen Grund

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(Berichterstatter: P. Kirchhof)

BVerfG, Urt. v. 27.6.1991 – Zinssteuer 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff.

Aufschwung des Gebots der Folgerichtigkeitmit

seither st. Rspr.

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Spielraum des Gesetzgebers

Untermaßverbot (grundrechtl. Schutzpflichten)

Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeit i.w.S.)

Gebot der Folgerichtigkeit

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mögliche Wider-sprüchlichkeiten

Rationalitätserwartungen, „Konsistenz“

DemokratieprinzipRechtsstaatsprinzip,Grundrechte

Widerstreit

insb.Verhältnismäßigkeit,Gleichheitmit Subprinzipien,z.B. Folgerichtigkeit

Suche nach politischen Mehrheiten Kompromisslösungen

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Vielen Dank.

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§ 5 Abs. 4 EStG (seit 3.8.1988)Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

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§ 52 Abs. 6 EStG 19901Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwen-dungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt. 2Bereits gebildete Rück-stellungen sind in den Bilanzen des nach dem 31.12.1988 endenden Wirtschaftsjahres und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.

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