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Der beihilferechtliche Rahmen für die Förderung Erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung der neuen EU-Beihilfeleitlinien
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.
I. Beihilfeeigenschaft staatlicher Maßnahmen
Beihilfemerkmale gem. Art. 107 I AEUV (kumulativ) keine Beihilfe bei Fehlen eines Merkmals
1. Begünstigung Erscheinungsformen
o zahlreiche Ausprägungeno keine abschließende Benennung möglicho direkte und indirekte Begünstigung
Folie 2
Abgrenzung o Investitionen (Privatinvestortest)o Ausgleich für Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse
2. Herkunft aus staatlichen Mitteln Finanzierung aus dem Staatshaushalt weiter Staatsbegriff Möglichkeiten
o positiv: Inanspruchnahme vorhandener Mittel o negativ: Verzicht auf Einnahmen
Folie 3
Abgrenzung o staatliche Organisation privater Finanzierung
� wirtschaftliche Begünstigung der Einspeiser durch Abnahmepflicht ökologisch erzeugten Stroms seitens Energieversorgungsunternehmen zu Mindestpreisen mangels Tangierung staatlicher Mittel keine Beihilfe (EuGH, Urt. v. 13.3.2001, Rs. C-379/98 – PreussenElektra)
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- P: Beihilfeeigenschaft letztlich von juristischer Konstruktion abhängig:
bei vorübergehender staatlicher Vereinnahmung der Mittel Beihilfe (+)
bei gesetzlicher „Organisation“ der Begünstigung von Privaten durch Private Beihilfe (-)
� aber: Beihilfeeigenschaft bei Einsatz „benannter Stellen“ (+) benannte Stelle = staatlich kontrollierter Privater dessen Mittel sind staatlichen Mitteln gleichzustellen
(EuGH, Urt. v. 22.3.1977, Rs. 78/76 – Steinike & Weinling)o Einsatz von Mitteln staatlicher Beteiligungsunternehmen
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3. Unternehmens- oder Branchennützigkeit gezielte individuelle Besserstellung im Wettbewerb = selektive
Wirkung Begünstigte
o Unternehmeno Produktionszweige
bei Einzelbehilfen (+) nicht:
o allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmeno sonstige wettbewerbsneutrale Maßnahmen
Folie 6
4. Potentielle Wettbewerbsverfälschung relevanter Markt entscheidend
o sachlicho räumlich
Spürbarkeit nicht erforderlich
5. Potentielle Handelsbeeinträchtigung grds. konkrete Umstände des Einzelfalls entscheidend
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II. Grundsatz: Beihilfeverbot
Art. 107 I AEUV: grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Kontrollverfahren nach Art. 108 AEUV
zahlreiche Ausnahmen
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III. Ausnahmen
1. Zwingende Ausnahmen freigestellte Beihilfen nach Art. 107 II AEUV Beurteilungsspielraum der Kommission auf Tatbestandsebene
2. Fakultative Ausnahmen freistellbare Beihilfen nach Art. 107 III AEUV denkbar
Folie 9
o Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Wirtschaftszweigen nach Art. 107 III lit. c AEUV
o Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse nach Art. 107 III lit. b AEUV� Klimaschutz und Förderung Erneuerbarer Energien
Art. 11, 191 I, 194 I lit. c AEUV sekundärrechtliche Ausgestaltung, u.a. durch Erneuerbare-
Energien-Richtlinie 2009/28/EG
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nach Auffassung der Kommission Notwendigkeit mitgliedstaatsübergreifender Maßnahmen
� (internationale) Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft
weiter Ermessensspielraum der Kommissiono Ausfüllung durch Sekundärrecht und Soft Law, u.a. Leitlinien für
staatliche Umwelt- und Energiebeihilfeno stärkere Ziel- und Wirkungsorientierung im „more economic
approach“ Einzelzulassung durch den Rat nach Art. 108 II UAbs. 3 AEUV
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IV. Die EU-Beihilfeleitlinien Umwelt und Energie (2014)
1. Allgemeines Annahme durch die Kommission am 9.4.2014 (Dok. C(2014) 2322)
Geltung ab 1.7.2014 bis 31.12.2020
bislang keine offizielle Veröffentlichung im EU-Amtsblatt
als Mitteilung/Leitlinie keine rechtliche, aber faktische Verbindlichkeit
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2. Voraussetzungen für die Förderung Erneuerbarer Energien Vielzahl von Beihilfemaßnahmen erfasst
anders als in Entwurfsfassung keine Aussagen in Bezug auf Art. 107 III lit. b AEUV enthalten
Anmeldepflichtigkeit von Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, nach Art. 108 III AEUV entfällt unterhalb spezifischer Schwellenwerte und bei wettbewerblicher Vergabe
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a) Allgemeine Anforderungen
Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse
Erforderlichkeit Geeignetheit Anreizeffekt Verhältnismäßigkeit Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Handel
und Wettbewerb Transparenz jeweils umfassende Erläuterung
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b) Besondere Voraussetzungen für Beihilfen zur Förderung von Energie
aus erneuerbaren Energiequellen
Kommission geht trotz bestehendem Sekundärrecht von Marktversagen aus, „das mit Hilfe von Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien behoben werden kann.“ (Rn. 115)
Investitions- und Betriebsbeihilfen
Beihilferegelungen
o 10-jährige Gehmigungsdauer
o grds. keine Beschränkung auf eigenen Mitgliedstaat
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„Beihilfen für Strom für erneuerbare Energiequellen sollten grundsätzlich zur Integration des Marktes für Strom aus erneuerbaren Energiequellen beitragen.“ (Rn. 123)
Ausgestaltung (Rn. 124 ff.)
o Erfüllung aller Voraussetzungen der Leitlinien
o ab 1.1.2016
� Beihilfe zusätzlich zu tatsächlich erzieltem Marktpreis (Einspeiseprämie)
� Beihilfeempfänger unterliegen einer Standardbilanzverantwortung, soweit es wettbewerbliche Intraday-Märkte für Regel- und Ausgleichsenergie gibt
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o während Übergangsphase 2015/16 sind mindestens 5 % der Beihilfen für neue Anlagen wettbewerblich zu vergeben
o ab 1.1.2017 grds. wettbewerbliche Vergabe
� Ausnahmen
zu geringe Teilnehmerzahl im Wettbewerb
höhere Beihilfekosten
geringere Projektrealisierungsraten
� Folge: Anerkennung durch Kommission als verhältnismäßig und wettbewerbskonform
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o Beschränkung des Vergabewettbewerbs auf einzelne Technologien unter bestimmten Voraussetzungen möglich
o Ausnahmen für kleinere Anlagen möglich
o Begrenzung der Beihilfehöhe
� nicht über vollständige Abschreibung hinaus
� Berücksichtigung von Investitionsbeihilfen
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3. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen nur möglich für höhere Energiekosten, die nachweislich durch
Förderung Erneuerbarer Energien verursacht wurden
Begünstigte
o sektorielle Bestimmung gem. Anhang 3
o weitere Unternehmen, sofern
� > 20 % Energiekosten (bei Übereinstimmung mit Effizienzanforderungen) und
� > 4 % Sektorintensität des EU-Handels mit Drittstaaten
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Höhe
o grds. mindestens 15 % Eigenanteil
o zulässige Reduktionen des Eigenanteils
� auf 4% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens
� auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung bei Unternehmen mit Stromintensität > 20 %
� gleichmäßige Anwendung
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Gewährleistungsmöglichkeiten
o Belastungsermäßigungen
o jährlicher Pauschalbetrag
o Kombination möglich
o keine Überkompensation
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Übergangszeitraum bis 1.1.2019
o mitgliedstaatliche Anpassungsprogramme als Grundlage
� Aufstellung bis Mitte 2015
� Annäherung an Zielvorgaben der Leitlinien
o bestehende Begünstigungen nicht von den Leitlinien erfassten Unternehmen können beibehalten werden; Eigenanteil ist bis Ende des Übergangszeitraums auf mindestens 20 % zu steigern
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