Rechtliche Grundlagen

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Rechtliche Grundlagen. Med. Gabe Sondenkost verabreichen BZ-Messung Med. vergessen? Doppelt vergeben? Panik! Panik!! Panik!!! Wer kennt das nicht… a ber was tun? Wer darf, wer nicht?. Wer darf eigentlich was?. Wir müssen verschiedenen Ansprüchen gerecht werden: Denen unserer Klienten - PowerPoint PPT Presentation

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Rechtliche Grundlagen

Wer darf eigentlich was?

- Med. Gabe- Sondenkost verabreichen- BZ-MessungMed. vergessen? Doppelt vergeben? Panik! Panik!! Panik!!!Wer kennt das nicht… aber was tun? Wer darf, wer nicht?

Ansprüche

Wir müssen verschiedenen Ansprüchen gerecht werden:- Denen unserer Klienten- Denen der Angehörigen- Denen unseres Arbeitgebers- Unseren eigenen- Sowie in Notfallsituationen angemessen handeln

Risiken

Das Risiko bei einer Handlung in der man nicht geschult ist, ist die Gefährdung der Gesundheit der Klienten!WICHTIGEine fachliche Einweisung konkret für den erkrankten Klienten. Die Pflegeperson kann jedoch trotzt der Einweisung die Tätigkeit verweigern, falls sie sich dies nicht zutraut.

Haftung

Sorgfaltspflicht § 823 BGBFall: Der Pfleger weiß, dass eine regelmäßige Insulininjektion nicht immer an der gleichen Körperstelle gespritzt werden darf, er macht dies aus Bequemlichkeit doch, so dass Hautentzündung vorliegt. Es entsteht Schmerzensgeldanspruch! Die Sorgfaltspflicht wurde erheblich verletzt und wenn die eigene Haftpflichtversicherung nicht zahlt, muss er für den Schaden aufkommen.

Berufshaftpflicht

• Falls der Arbeitgeber keine Berufshaftpflicht für die Mitarbeiter abgeschlossen hat, kann die Haftpflichtversicherung auf den beruflichen Bereich ausgeweitet werden.

Sozialministerium informiert

GrundpflegeHilfskräfte z.B. Altenpflegehelferin- Körperpflege- Ernährung- Mobilität

BehandlungspflegeFachkräfte z.B. Altenpflegerin- BZ-Messung- Injektionen- Med. Gabe- Vitalzeichenkontrolle

Rechtliche Grauzonen

• Fall: Bedarfsmedikation

Falls die Fachkraft nicht selbst beim Arzttermin anwesend war, um sich aufklären zu lassen über die Notfallmedikation für den Klienten

Falls vom Arzt nicht die genaue Art und Dosis des Medikaments bestimmt wurde. Eigene Diagnoseentscheidung ist unzulässig!

Delegation ärztlicher Tätigkeiten

Beispiele:Wundversorgung/Dekubitus = delegierbarBlasenkatheter/ nicht über die Bauchdecke = delegierbarInjektionen = delegierbarBlutentnahme = nicht delegierbarWechsel/Trachealkanülen = GrauzoneSondenkost = delegierbarInfusionen = delegierbarBlutzuckermessung = delegierbarVoraussetzung: Qualifikation Fähigkeit Kenntnisse Einweisung

Garantenstellung

• Fachpersonal hat über der allgemeinen Hilfspflicht hinaus eine gesonderte Verpflichtung als Garant (Beschützer) Gefahren abzuwenden.

• Z.B. Eltern gegenüber Kinder • Med. Fachkraft gegenüber Bürger/Patienten, da das

med. Wissen erweitert wurde und vom Garanten die gesonderte Verpflichtung erwartet wird

• Kinderbetreuer gegenüber Kinder aus der Einrichtung

• Etc.

Schweigepflicht

• Der Eid des Hippokrates• (Auszug)• Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung

oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals ausplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf.

• Hippokrates von Kos (um 460 bis 375 v. Chr.)

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