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© Rechtsanwältin Danah Adolph 1 / 13 Fachtag am 04.07.2019 Referentin: Rechtsanwältin Danah Adolph Fachanwältin für Sozialrecht Fachanwältin für Familienrecht Schulassistenz - rechtliche Grundlagen

Schulassistenz - rechtliche Grundlagen - Der Paritätische

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© Rechtsanwältin Danah Adolph

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Fachtag am 04.07.2019

Referentin:Rechtsanwältin Danah AdolphFachanwältin für Sozialrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Schulassistenz - rechtliche Grundlagen

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I. Schulverwaltung

● Anmeldung des Kindes in der Schule durch die Eltern● Schule ist zuständig für „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“

➢ Bestimmung der Unterrichtsinhalte ➢ Vermittlung der Lerninhalte (= Unterricht selbst) ➢ pädagogisches Konzept der Wissensvermittlung ➢ Bewertung der Schülerleistungen

● Schule muss sonderpädagogischen Förderbedarf und Förderziele feststellen (länderspezifisch)

● Wünschenswert: Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Jugendhilfe wird mit eingebunden und Hilfen werden zusammen in einer Konferenz geplant

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I. Schulverwaltung

● Zuweisung der Schulverwaltung an eine Schule / einen Schulzweig ist für EGH-Träger / Jugendhilfeträger bindend (kein Verweis auf Sonderschule bei Zuweisung an Regelschule)

● Schulverwaltung muss erforderliche Hilfen bereit stellen, also auch Schulhelfer, wenn erforderlich

● Aber: Kein individuell einklagbarer Anspruch auf Schulassistenz gegenüber der Schulverwaltung

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II. Eingliederungshilfe

● Antrag der Eltern auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung ab 2020 zwingend erforderlich (es sei denn Bedarf wird im Rahmen eines Teilhabeplans festgestellt)

➢ bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII: Jugendhilfeträger (Verwaltungsgericht)→

➢ bei sonstigen (körperlichen, geistigen, Sinnes- oder Mehrfach-) Behinderungen nach §§ 53, 54 SGB XII bzw. §§ 99, 75, 112 SGB IX 2020:

Eingliederungshilfeträger (Sozialgericht)→➢ in Berlin sind beide Träger beim Jugendamt verortet

● auf Unterschrift der Eltern und Zugangsnachweis achten● falls vorhanden Empfehlungen der Kita, Frühförderstelle, des

sonderpädagogischen Förderausschusses der Schule einreichen

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II. Eingliederungshilfe

● Bedarfsermittlung anhand der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)

➢ umfasst ggfl. auch Assistenzbedarf für Schulweg, in Pausen, bei Hortbetreuung, bei Vor- und Nachbereitung

● Beteiligung von Schule und Assistenzdienst:➢ Ggfl. Stellungnahmen der Schule und des Assistenzdienstes

● Hilfeplan- bzw. Gesamtplan- oder Teilhabeplankonferenz● Aufstellung des Gesamtplans mit Festlegung der Teilhabeziele● Zuweisung an bestimmte Schule / Schulform und lt. BSG auch

Förderziele durch Schulverwaltung für EGH-Träger bindend ● Bescheid und Kostenübernahmeerklärung für Leistungs-

erbringer vom Träger der EGH in der Regel für 1 Jahr● Vertrag zwischen Kind und Leistungserbringer

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Leistungen zur Teilhabe an Bildung, §§ 75, 112 SGB XII 2020

Berechtigter Personenkreis bleibt mind. bis Ende 2022 unverändert (§ 99 SGB IX 2020 i.V.m. § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII 2019):

● Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich

● in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,

● wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann

➢ Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen

➢ es gilt individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht

II. Eingliederungshilfe

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● EGH-Maßnahme darf Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht berühren. Zu diesem Kernbereich gehören z.B. nicht:

➢ unterstützende und außerhalb des schulischen Betriebs stattfindende Hilfen

➢ alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, damit Kind pädagogisches Angebot der Schule wahrnehmen kann

➢ Unterstützung bei der bewussten Fokussierung der Aufmerksamkeit auf zu bearbeitende Themen

➢ Bereitlegen und Nutzen von Arbeitsmaterialien➢ Hausaufgabenbetreuung➢ u.U. gemeinsames Mittagessen zur Förderung der Integration

in die Klassengemeinschaft● auch wenn hierfür ggf. pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten

erforderlich sind

II. Eingliederungshilfe

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II. Eingliederungshilfe

Hilfen zur Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung umfassen (§ 112 Abs. 1 SGB IX 2020)

● Hilfen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in offener Form

● heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern

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Bei „Hortangeboten“ muss abgegrenzt werden muss, ob Maßnahmen im Hort (z.B. Teilnahme am Mittagessen oder einzelne Nachmittagsangebote) Schulbildung oder Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (TLG) dienen. Dient Maßnahme

● insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit Schulhilfe (kostenfrei)→

➢ im Unterricht eingeleitete Bildungsprozesse werden verstärkt und im Sinne ganzheitlicher Bildungsförderung ergänzt

➢ wohl auch Stärkung der Integration in Klassengemeinschaft● der Zeitüberbrückung (z.B. durch Spielen), um Eltern zu

entlasten TLG (kostenpflichtig)→

II. Eingliederungshilfe

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● bei Hilfen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in

offener Form➢ die im Einklang mit Bildungs- und Erziehungsauftrag der

Schule stehen ➢ unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden,➢ an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und ➢ in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren

Umfeld durchgeführt werden● ist wohl ab 2020 keine Abgrenzung zu den Leistungen der

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mehr erforderlich, da Gesetzgeber diese grundsätzlich den Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuordnet (§ 112 Abs. 1 S. 2 SGB IX 2020)

II. Eingliederungshilfe

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III. Gemeinsame Leistungserbringung

Es muss unterschieden werden zwischen Schulassistenten● die von der Schulverwaltung gestellt werden

➢ über Einsatz entscheidet allein die Schule● die vom EGH- / Jugendhilfeträger bewilligt wurden

➢ hier besteht individueller Anspruch des Schülers➢ können für mehrere Schüler gemeinsam erbracht werden

(Pool-Modell)➢ Wünsche zum Leistungserbringer sind zu berücksichtigen

– sofern sie angemessen sind und– nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen

● es sei denn angebotene Assistenz ist unzumutbar oder ● nicht bedarfsdeckend

– Probleme bei Verweis auf Pool-Modell absehbar

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IV. Andere Leistungsansprüche

● Behandlungspflege Krankenversicherung→● Heilmittel (Logopädie, Physiotherapie) bei entsprechender

Verordnung Krankenversicherung→● Ausstattung mit zweitem Hilfsmittel, wenn täglicher Transport

nicht zumutbar ist Krankenversicherung, unter Umständen →auch EGH-/Jugendhilfeträger

● kein Verweis auf Leistungen der Pflegeversicherung, da diese für die häusliche Pflege benötigt werden und Ziel des Schulbesuchs Bildung und nicht Pflege ist