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Selbstbestimmung und Teilhabe Medizinische und soziologische Sichtweisen Sandra Meyer-Moock Institut für Community Medicine Universitätsmedizin Greifswald 8. Juli 2011, Berufsbildungswerk Greifswald. Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen. Zentrale Fragen: - PowerPoint PPT Presentation
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Selbstbestimmung und Teilhabe
Medizinische und soziologische Sichtweisen
Sandra Meyer-MoockInstitut für Community Medicine Universitätsmedizin Greifswald 8. Juli 2011, Berufsbildungswerk Greifswald
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Zentrale Fragen:
Was versteht man unter
Selbstbestimmung und
Teilhabe?
Welche Maßnahmen können
dazu beitragen, dass
Selbstbestimmung und
Teilhabe gelingen?
SO BITTE NICHT!
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gliederung
Selbstbestimmung und Teilhabe – Begriffsbestimmung Inklusion, Integration und Förderung in Sondereinrichtungen
Geschichtlicher Hintergrund Das Gesundheits- und Sozialversicherungssystems in Deutschland
Rechtlicher Rahmen Selbstbestimmung, Teilhabe, Rehabilitation und Behinderung
UN-Behindertenrechtskonvention
Diskussion
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung, Teilhabe und die Berufsbildungswerke
Im Mittelpunkt des Auftrages der Berufsbildungswerke stehen die TeilnehmerInnen.
Ihre berufliche Bildung sowie die Förderung ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung mit dem Ziel der beruflichen Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt und ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (SGB IX § 1) ist die Aufgabe aller MitarbeiterInnen.
(Qualifizierungsverbund Mitte, Dezember 2010)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
„Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“
(§1 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung
Möglichkeit, nach freiem Willen über sein Leben zu entscheiden
Für sich selbst sorgen Sein Leben selbständig gestalten Unabhängig sein Eigene Entscheidungen treffen und nach ihnen handeln
Gegenteil: Fremdbestimmung, Unterdrückung
Selbstbestimmung
Ausschnitt der
UN-Behindertenrechtskonvention in „Leichter Sprache“
(Screenshot der Internetseite des Deutschen Instituts für Menschenrechte)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung
bereits Gedanke der Aufklärung – „Autonomiegedanke“
Nach Kant ist der Mensch grundsätzlich zur Selbstbestimmung fähig, da er über praktische Vernunft verfügt.
Praktische Vernunft zeichnet den Menschen aus und macht ihn zu einem rational handelnden Subjekt, aber ….
Gefahr für die Subjekthaftigkeit des Menschen besteht bei Krankheit und dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung (erworben oder angeboren).
Als Kranker oder Behinderter ist der Mensch weniger ein „vernünftiges“ sondern ein „bedürftiges“ Wesen.
Immanuel Kant1724-1804
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung
Zentrale Leitlinie der Behindertenpolitik
§ 1 SGB IX § 9 Abs. 3 SGB IX:
„Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.“
Umsetzung des Autonomiegrundsatzes Persönliches Budget
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Teilhabe
Gesellschaftliche Teilhabe (Partizipation)
insbesondere Teilhabe behinderter Menschen
Im Sozialrecht: Verankerung der Teilhabe im SGB IXIn der Philosophie: Begriff der IdeenlehreIn der Wirtschaft: Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Teilhaber eines UnternehmensIm Verfassungsrecht: Status in den GrundrechtenIn der Sicherheitspolitik: nukleare Teilhabe von Staaten ohne Atomwaffenbesitz
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gesellschaftliche Teilhabe Teilhabe behinderter Menschen
Teilhabe: „Einbezogensein in eine Lebenssituation“
Behinderung: „Beeinträchtigung der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem einer Person und ihren Umweltfaktoren“
(WHO, 2001)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Aspekte der Teilhabe behinderter Menschen
Soziale Inklusion Soziale Integration Förderung in Sondereinrichtungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Soziale Inklusion
Teilnahme am gesellschaftlichen u. wirtschaftlichen Leben „unter normalen Wettbewerbsbedingungen“
z.B. Teilnahme am Unterricht in der Regelschule, am Arbeitsleben, am politischen Leben
Stichwort: Barrierefreiheit
Verwirklichung von Teilhabe im Sinn von Inklusion durch eine Politik der Gleichstellung
Zentrale Bedeutung in der
UN-Behindertenrechtskonvention
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Beispiele:Rollstuhlfahrer können ohne fremde Hilfe an einer Veranstaltung teilnehmen, da der Veranstaltungsort ohne eine Treppe oder enge Türen erreichbar ist.
Blinde Menschen können ohne fremde Hilfe Informationen in Brailleschrift lesen oder als Tonaufnahme hören.
Kognitiv beeinträchtigte Menschen können Texte ohne Interpretationshilfen besser verstehen, wenn sie in „Leichter Sprache“ geschrieben sind.
In ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen können bei Wahlen per Briefwahl wählen oder sich beim Wahlvorgang helfen lassen.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Soziale Inklusion und soziale Exklusion
Soziale Inklusion bedeutet keine soziale Exklusion bezogen auf:
Exklusion vom Arbeitsmarkt
Ökonomische Exklusion
Institutionelle Exklusion
Exklusion durch soziale Isolierung
Kulturelle Exklusion
Räumliche Exklusion
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Soziale Integration
Einbeziehung der behinderten Menschen, aber unter reduzierten Anforderungen oder mit Sonderbedingungen
z.B. verlängerte Bearbeitungszeiten bei Prüfungen für sehbehinderte Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Förderung in Sondereinrichtungen
Teilhabe ist auch in Sondereinrichtungen und bei Veranstaltungen ausschließlich für behinderte Menschen möglich
z.B. in Werkstätten für behinderte Menschen
„Paralympics“
Seit 2001 Tendenz zum inklusiven Unterricht
Logos for Beijing 2008
Paralympic Games
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Exklusion
Integration
Separation
Inklusion
A
DC
B
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Exklusion Integration
Separation Inklusion
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Geschichte des deutschen Gesundheitswesens und der Leistungsträger
Einführung von Gesundheitsleistungen
Einführung des Sozialversicherungssystem
Leistungsträger
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Industrialisierung
Einführung von Maschinen in den Produktionsprozess Veränderung der Arbeitsprozesse: Einführung der Arbeitsteilung Landflucht niedriges Lohnniveau
Soziale Leistungen – abgesehen von einem nur wenig entwickelten Fürsorgesystem – fehlten völlig.
Folgen
biologische Schäden (Unternährung, häufige Krankheiten, hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit, geringe Lebenserwartung)
moralische Schäden (Trunksucht, Neid, Verbitterung und sexuelle Verwahrlosung)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Beginn
Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung
Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883)
Es gilt allgemeiner Versicherungszwang.Otto vonBismarck
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Das erste sozial- und gesundheitspolitische Gesetz in Deutschland:
„Preußisches Fabrikregulativ” 1839
Verbot der Arbeit von Kindern unter 9 Jahren
Unter 16 Jahren: Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit
Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden
Friedrich Wilhelm IIIKönig von Preußen
1770-1840
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
„Kaiserliche Botschaft” 1881
Wilhelm I
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
„Kaiserliche Botschaft“ 1881
„... dass die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer
Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem Wege der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein
werde…”
Wilhelm I
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Beginn
Gründung einer staatlich organisierten Sozialversicherung
Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883)
Es gilt allgemeiner Versicherungszwang.
Leistungen
vom Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, Krankenhauspflege
bei Erwerbsunfähigkeit (heute: Arbeitsunfähigkeit) vom dritten Tag an ein Krankengeld
Die Krankenunterstützung endete spätestens mit Ablauf der 13. Woche nach Krankheitsbeginn.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
1839 Preußisches Fabrikregulativ
1881 Kaiserliche Botschaft
1883 Bismarcksche Sozialgesetzgebung 1883 Krankenversicherung 1884 Unfallversicherung 1889 Gesetzliche Rentenversicherung (ursprünglich: Alters- und
Invaliditätssicherung)
1911 Reichsversicherungsordnung RVO
… 1976ff Sozialgesetzbuch SGB 2001 SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen“
Bis heute gegliedertes Sozialversicherungssystem
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung – IAVG
Begründung der Strukturen der Rehabilitation in der Rentenversicherung
Lösung des Heilverfahrens von der Krankenversicherung Entscheidungen liegen nun bei den Versicherungsanstalten
„Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, dass als Folge der Erkrankung Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist, welche einen Anspruch auf reichsgesetzliche Invalidenrente begründet, so ist die Versicherungsanstalt befugt, zur Abwendung dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem ihr geeignet erscheinenden Umfang eintreten zu lassen.“
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Rehabilitation
„rehabilitatio“ (lat.) „Wiedereingliederung in die volle Rechtsstellung
innerhalb der Gemeinschaft“ bereits vor 150 Jahren Verwendung des Begriffs
Rehabilitation als Bezeichnung der Wiederherstellung der Lebenstüchtigkeit gesundheitsgeschädigter Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Wahrung der Menschenwürde
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft berufliche Wiedereingliederung
früher: Kriegsopfer und Opfer von Infektionskrankheiten
heute: muskuloskelettale Erkrankungen, Neubildungen, psychische und Verhaltensstörungen, Herz-Keislauf-Erkrankungen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Rehabilitation - Behinderung
1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung
Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen
Grundsatz „Reha vor Rente“
1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG)
1976 Sozialgesetzbuch I
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Rehabilitation - Behinderung
1957 Gesetze zur Neuregelung der Rentenversicherung
Sozialrechtliche Grundlagen für gezielte Maßnahmen zur Rehabilitation und beruflichen Eingliederung behinderter Menschen
Grundsatz „Reha vor Rente“
1974 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) 1976 Sozialgesetzbuch I
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
2001 Sozialgesetzbuch IX (ersetzt RehaAnglG) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Veränderung des Rehabilitationsbegriffs:
Rehabilitation: nur noch medizinische Rehabilitation
Berufliche Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Soziale Rehabilitation: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Wechsel von der Fürsorge zum Leitbild eines sich selbst bestimmenden, mündigen und eigenverantwortlich handelnden Patienten bzw. Rehabilitanden
Übergeordnetes Ziel :
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gesetzliche Rahmenbedingungen - Übersicht
Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Auszug)
Teil 1 (§§ 1-67): Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Allgemeine Regelungen Medizinische Rehabilitation (§ 26 - § 32) Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 bis § 43) Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§ 44 - § 54) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 - § 59)
Teil 2 (§§ 68-160): Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
(Schwerbehindertenrecht): Integrationsfachdienste (§ 109 - § 115) Integrationsprojekte (§ 132 - § 135) Werkstätten für Behinderte (§ 136 - § 144)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Gesetzliche Rahmenbedingungen – Übersicht
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen […], um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 4 Leistungen zur Teilhabe – Abs. 1
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SBG IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 5 Leistungsgruppen
Zur Teilhabe werden erbracht
1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SGB IX, Teil 1, Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen […]
(2) Sachleistungen zur Teilhabe […]
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Leistungen zur Teilhabe
Sachliche Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Früher EingliederungshilfeRechtlich zurückzuführen auf Artikel 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SGB IX, Teil 1, Kapitel 4 – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben§ 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug)
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug)
(3) Die Leistungen umfassen insbesondere-Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,-individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,-berufliche Anpassung und Weiterbildung, -berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt;
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Fortsetzung – § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Auszug)
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die […] Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
-Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,-Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,-Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,-Training lebenspraktischer Fähigkeiten,-Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben…
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
SGB IX, Teil 1, Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 35 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Abs. 1
Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen.
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
UN-Behindertenrechtskonvention
Ziele
Abbau von Teilhabe-Barrieren für Menschen mit Behinderung
Echte Chancengleichheit in der Gesellschaft
Behinderung ist Ausdruck gesellschaftlicher Vielfalt („Diversität“)
Gesellschaftliche Vielfalt wird zur Norm erhoben
Paradigmenwechsel
Behinderung nicht mehr im Sinne eines Defizitansatzes als individueller Mangel, Fehler oder Krankheit,
sondern als Bestandteil der Normalität menschlichen Lebens
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
UN-Behindertenrechtskonvention
Inklusion versus Integration
NICHT Anpassung des behinderten Mensch, um in der Gesellschaft dabei zu sein,
SONDERN Anpassung der gesellschaftlichen Strukturen
Einbeziehung der Behinderten von Anfang an
Wesentliche Rechte der UN-Konvention
Recht auf Leben und Schutz der Unversehrtheit der Person
Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung
Unabhängige Lebensführung und Teilhabe in allen Lebensbereichen
Zugang zu Bildung, Arbeitswelt und Gesundheitsversorgung
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
X
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
UN-Behindertenrechtskonvention
Weitere Umsetzung in Deutschland
Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Konvention
Rede: Ursula von der Leyen
Diskussion
Sind die Anforderungen der UN-Konvention im deutschen Recht (SGB IX) bereits realisiert?
Kann die UN-Behinderrechtskonvention auch die „Barrieren im Kopf“ abbauen?
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
„Es gibt in unserer Gesellschaft nicht deshalb Heilanstalten, weil Aufseher Psychiater und Pfleger einen Arbeitsplatz brauchen; es gibt sie deshalb, weil eine Nachfrage nach ihnen besteht.
Wenn alle Heilanstalten eines bestimmten Gebietes geleert und geschlossen würden, dann würden morgen Verwandte, Polizisten und Richter den Ruf nach neuen Anstalten anstimmen.
Und sie, die in Wahrheit die Klienten der Heilanstalt sind, würden nach einer Institution verlangen, die ihre Bedürfnisse befriedigt.“
(Erving Goffman, 1961
Asyle: über die soziale Situation psychatrischer Patienten und anderer Insassen)
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
DiskussionVon der Schule bis zur Ausbildung:Ein inklusives Bildungssystem als Fluch oder Chance?
Was bedeutet ein radikales Aus für das Sonderschulwesen – von der frühkindlichen bis zur beruflichen Bildung?
Sollen alle Kinder und Jugendliche mit oder ohne Behinderung künftig die Regelschule besuchen bzw. eine reguläre Ausbildung absolvieren?
Welche Konsequenzen entstehen für eine Ausstattung der Schulen, die Qualifikation von Lehrern und Ausbildern?
Soll ein Wahlrecht ermöglicht werden?
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Diskussion: Berufliche Bildung
Inklusion im Ausbildungsprozess:
Weg oder Ziel?
Berufsbildungswerke als „Startrampe“ auf dem Weg zur Inklusion?
Selbstbestimmung und Teilhabe - medizinische und soziologische Sichtweisen
Vielen Dank!
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