V orbeugender B randschutz. Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz Baulicher...

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Vorbeugender Brandschutz

Brandschutz

VorbeugenderBrandschutz

AbwehrenderBrandschutz

Baulicher

Brandschutz

Organisatorischer

Brandschutz

Anlagen-technischerBrandschutz

Zielsetzung des VBBrandrisiko senken ( baulich, technisch u. organisatorisch )

Sicherheit gewährleisten• Personen ( Mitarbeiter, Kunden, Bewohner u. Einsatzkräfte )

• Sachen ( Bewahrung von Volks- u. -Einzelvermögen )

Rasche, sichere u. wirkungsvolle Brandbekämpfung

Brandschäden

Verhinderung bzw. Reduzierung

von

23%69%8%

Kleinbrände Mittelbrände Großbrände

2091 Brände im Jahr 2000

Gesamtschadenssumme50.000.000 Euro ~ 700.000.000 ATS

Auswirkungen eines Großbrandes

43%

28%

23%

6%

nehmen den Betrieb niewieder auf

sind innerhalb von 3Jahren aus dem Geschäft

sind wieder vollbetriebsfähig

fusionieren oder werdenverkauft

Arbeitsplatzsicherung !

Dienstanweisung 4.1.1

Tätigkeiten im VB

NÖ. Landesfeuerwehrverbandes

1. Mitwirkung bei Bau- und Gewerbeverfahren

2. Teilnahme an der Feuerpolizeilichen Beschau

3. Durchführen der Brandschutz - Eigenkontrolle

4. Sonstige Aufgaben nach dem NÖ FG

Aufgaben des Feuerwehrkommandanten:

§ 46 - Fluchtwege

(1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen

zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben.

Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.

(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungs-geräten erreicht werden kann.

NÖ. Bautechnikverordnung 1997

i t

Eignung der Löschmittel

Wasser

Schaum

Flammbrandpulver

Glutbrandpulver

Kohlendioxid

Metallbrandpulver

Brandsicherheitswache § 7 des NÖ. FG

Die Gemeinde hat für Veranstaltungen,

die ihrer Art nach

mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind,

sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten,

die Beistellung einer Brandsicherheitswache

anzuordnen.

Löschwasser- Rückhaltung

Schutz der Gewässer vor verunreinigtem

Löschwasser, dass beim Brand eines

Lagers mit wassergefährdenden Stoffen

anfällt

Rechtsgrundlagen: § 31 Wasserrechtsgesetz § 74, Abs. 2 Ziff. 5 Gewerbeordnung

Wassergefährdungsklassen

Einstufung wassergefährdender Stoffe:

WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe

WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe

WGK 2: wassergefährdende Stoffe

WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe

Einsicht nehmen in Sicherheitsdatenblätter

Manuell einzusetzende Löschwasserbarriere

Heimrauchmelder

Jährlich ca. 40 Brand - Tote bei Wohnungsbränden

Mittels Rauchmelder Reduktion Brand - Tote um bis 50 % möglich

Kosten: € 20 bis € 60

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen GebäudenDer Umstand, dass in vielen Gebäudenjahrzehntelang kein Brand ausbricht, jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.jederzeit gerechnet werden muss.

Oberverwaltungsgericht Münster, Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.198710 A 363/86 vom 11.12.1987

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. gerechnet werden muss.

Der Umstand, dass in vielen GebäudenDer Umstand, dass in vielen Gebäudenjahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.gerechnet werden muss.

Oberverwaltungsgericht Münster, Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.198710 A 363/86 vom 11.12.1987

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