Vertragsschluss und Verbraucherschutz

Preview:

DESCRIPTION

Prof. Dr. Jürgen Taeger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik j.taeger@uni-oldenburg.de www.taeger.org. Vertragsschluss und Verbraucherschutz. Zivilrechtliche Fragen des Internet Deutsche Richterakademie 29. Januar 2002. Inhalt. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Vertragsschluss und Verbraucherschutz

Zivilrechtliche Fragen des InternetDeutsche Richterakademie

29. Januar 2002

Prof. Dr. Jürgen Taeger

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und

Wirtschaftsrecht sowie Rechtsinformatik

j.taeger@uni-oldenburg.de

www.taeger.org

Taeger 2/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 3/40

Regelungsrahmen des E-Commerce

Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell- schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr„/E-Commerce-RL (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1)

EG-Recht determiniert den rechtlichen Regelungsrahmen:

Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signatu- ren/Signatur-RL vom 13.12.1999 (ABl. EG Nr. L 13 vom 19.1.1999, S. 12)

Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 vom 4.6.1997 S. 19)

Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31)

Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. EG Nr. L 24 vom 30.1.1998 S. 1)

Taeger 4/40

Regelungsrahmen des E-Commerce

Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektroni- schen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr/E-Commerce-RL)

Zielsetzung, Definitionen, Herkunftslandprinzip (Art. 1-3)

E-Commerce-RL:

Zulassungsfreiheit; Anbieterkennzeichnung (Art. 4-5)

Kommerzielle Kommunikation (Art. 6-8)

Elektronische Verträge (Art. 9-11)

Verantwortlichkeit der Anbieter/Haftung (Art. 12-15)

Taeger 5/40

Regelungsrahmen des E-CommerceUmsetzung der E-Commerce-RL in nationales Recht:

Elektronischer Geschäftsverkehrgesetz (EGG)

ändert u. a. das Teledienstegesetz (TDG)

Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften im Privatrechtsbereich (FormAnpG)

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG)

ändert u.a. das BGB und bringt die „Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht“ sowie das „Unterlassungsklagengesetz“

ändert u. a. das BGB und die ZPO

Taeger 6/40

Regelungsrahmen des E-Commerce

Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen / Signatur-RL

umgesetzt durch Fernabsatzgesetz (durch SMG jetzt im BGB)

ändert Signaturgesetz und Signaturverordnung

Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertrags- abschlüssen im Fernabsatz / Fernabsatz-RL

Umsetzung sonstiger Richtlinien in nationales Recht:

Taeger 7/40

Regelungsrahmen des E-Commerce

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) fasst die vertrags- und verbraucherrechtlichenVorschriften im BGB mit Wirkung vom 1.1.2002zusammen und vereinheitlicht den Verbraucherschutz in einer Kodifizierung:

AGBG VerbrKrG FernAbsG

aktuell !

Taeger 8/40

Regelungsrahmen des E-Commerce

Von zentraler Bedeutung folglich:

BGB i.d. Neufassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 45)

BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

i.d.F. vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 342) Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3173) Teledienstegesetz (TDG) i.d.F. vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721)

Taeger 9/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 10/40

Elektronischer Vertragsschluss

Der Abschluss elektronischer Verträge ist möglich.

Website-präsentation:

Aufforderung zur Abgabe

eines Angebots

Ausnahmen:Downloads,

Datenbanken

Bestellungdurch Kunden:

Abgabe eines

Angebots

Korrektur-möglichkeit

(§ 312e I 1 BGB)

Empfangs-bestätigung

erforderlich nach§ 312e I Nr. 3

BGB

Annahme des Angebots?

(sehr umstritten!)

Taeger 11/40

Elektronischer Vertragsschluss

Zugang der elektronischen Willenserklärung

§ 312e Abs. 2 BGB:

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

Taeger 12/40

Elektronischer Vertragsschluss

Wichtig !

§§ 312 – 312d BGB beinhalten Verbraucher-schutzrecht (Haustür- / Fernabsatzgeschäfte)

§§ 312e und 312f BGB gelten bei Geschäftenmit allen Kunden, also auch bei B2B-Verträgen !

Taeger 13/40

Elektronischer Vertragsschluss

Anwendungsausschluss:

Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312b - § 312d BGB) finden nach § 312b Abs. 2 keine Anwendung auf Verträge über Fernunterricht, über Teilzeitwohnrechte, über Finanzgeschäfte, über Lieferungen von Waren des täglichen Bedarfs, über bestimmte zeitbezogene Dienstleistungen und unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen.

Taeger 14/40

Elektronischer Vertragsschluss

Anwendungsausschluss:

Vorschriften über Pflichten im elektronischenGeschäftsverkehr (§ 312 e Abs. 1 Nr. 1-3 BGB)finden keine Anwendung bei Vertragsschluss durch individuelle Kommunikation(z.B. individuelle E-Mail).

Taeger 15/40

Elektronischer Vertragsschluss

Zwingendes Recht

Von den Vorschriften des Untertitels 2 (Besondere Vertriebsformen) darf gem. § 312f BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kundenabgewichen werden.

Taeger 16/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 17/40

Formwahrende E-Signatur

Schriftformerfordernis bei Bürgschaftserklärungen von Nichtkaufleuten, § 766 BGB Schuldanerkenntnissen, §§ 780, 781 BGB und bei zahlreichen Verbraucherschutzvorschriften im BGB.

Formerfordernisse beachten !

Willenserklärungen, die ein Formerfordernis nicht beachten,

sind nichtig (§§ 125, 494 Abs. 1 BGB).

Taeger 18/40

§ 126 BGB

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 126a BGB

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektro-nische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendesDokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Gesetzliche Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden.

Formwahrende E-Signatur

Taeger 19/40

Weiterhin bleibt die elektronische Form aber bei

bestimmten Rechtsgeschäften ausgeschlossen:

§ 484 Abs. 1 S. 2 BGB (Teilzeit-Wohnrechtevertrag)§ 492 Abs. 1 BGB (Verbraucherdarlehen)§ 623 BGB (Beendigung von Arbeitsverhältnissen)§ 630 S. 3 BGB (Zeugniserteilung)§ 761 S. 2 BGB (Leibrentenversprechen)§ 766 S. 2 BGB (Bürgschaftserklärung)§ 780 S. 2 BGB (Schuldversprechen)§ 781 S. 2 BGB (Schuldanerkenntnis)

Ausnahme 1:§ 502 Abs.2 BGBTeilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz

Formwahrende E-Signatur

Ausnahme 2:§ 505 Abs. 2 S. 2 BGBRatenlieferungs-verträge

§ 507 BGB beachten:Existenzgründer = Verbraucherbei Darlehen 50.000 €

Taeger 20/40

Erweiterte Einsatzmöglichkeit im Gerichtsverfahrensrecht

(§ 174 Abs. 3 ZPO: erweiterte Zustellmöglichkeiten der Geschäftsstelle)

Formwahrende E-Signatur

Die qualifizierte elektronische Signatur und die qualifizierte

elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung werden

im Prozessrecht und im öffentlichen Recht eine größere

Bedeutung als im Zivilrecht haben:

Beweiserleichterung im Prozess (§ 292a ZPO: Anschein der Echtheit),

Elektronische Rechnungsstellung und -Archivierung (§§ 14 IV S. 2, 15 UStG)

Formerfüllung im Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 3a Abs. 2, 37a VwVfG-E)

§ 15 Vergabeverordnung

Sozialversicherungsrecht

Taeger 21/40

Formwahrende E-Signatur

Problem für die Wirtschaft:

Keine Prozessorientierung, weil Bindung der qualifizierten

Signatur an natürliche Person zur Aufrechterhaltung

der Warnfunktion.

Lösung:

Sammelrechnung; Nutzung des Pseudonyms

Taeger 22/40

Neben der Elektronischen Form mit der „qualifizierten

elektronischen Signatur“ nach § 126a BGB wurde

durch das Formvorschriftenanpassungsgesetz auch

die Textform gem. § 126b BGB eingeführt:

Formwahrende E-Signatur

§ 126b BGB

(1) Ist durch Gesetz Textform vorgesehen, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Taeger 23/40

§ 502 Abs. 2 BGB

(Erforderl. Angaben bei Teilzahlungsgeschäften)

§ 505 Abs. 2 BGB

(Ratenlieferungsverträge)

§ 559b BGB

(Mieterhöhungserklärung)

Formwahrende E-Signatur

Gesetzliche vorgesehene Textform:

Taeger 24/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 25/40

Einbeziehung von AGB

Definition AGB (§ 305 BGB):

Alle für eine Vielzahl von Verträgen

vorformulierte Vertragsbedingungen,

die der Verwender der anderen Vertragspartei stellt.

Voraussetzung für wirksame Vertragseinbeziehung:

Hinweis auf AGB vor Vertragsschluss

Möglichkeit der Kenntnisnahme

Einverständnis mit ihrer Geltung

Taeger 26/40

Einbeziehung von AGB

Die Website ist so zu gestalten,

dass auch ein flüchtiger Betrachter

den Hinweis auf die AGB erkennt,

bevor eine Bestellung abgegeben wird.

Voraussetzung für wirksame Vertragseinbeziehung

ist nicht, dass der Verbraucher sie tatsächlich liest

oder speichert; die speicherbare Übermittlung genügt

(§ 312 e Abs. 1 Nr. 4 BGB).

!

Taeger 27/40

Unzureichender Hinweis auf AGB.

Taeger 28/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 29/40

Informationspflichten

§§ 6, 7 Teledienstegesetz (TDG)

§ 312c BGB (Fernabsatzverträge) i. V. m. § 1 Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht

§ 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. § 3 Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht

alle geschäftsmäßigenTeledienste-

anbieter !

Nur imFernabsatz

!

Pflichten im elektro-nischen

Geschäftsverkehr

Künftig im MDStV entsprechend

Taeger 30/40

Informationspflichten

§ 6 Teledienstegesetz (TDG)

Geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter müssen folgende

Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und

ständig verfügbar halten:

1. Namen und die Anschrift ggf. Vertretungsberechtigten,

2. E-Mail-Adresse,

3. bei zulassungsbedürftiger Tätigkeit: Aufsichtsbehörde,

4. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister,

5. bestimmte Berufsangaben insbesondere von Freiberuflern,

6. Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Taeger 31/40

Informationspflichten

§ 6 Teledienstegesetz (TDG)

Ein Verstoß gegen § 6 TDG wird nach § 12 TDG

als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe

von bis zu 50.000 € geahndet.

Außerdem besteht ein Unterlassungsanspruch nach

§ 2 Unterlassungsklagengesetz.

Taeger 32/40

Informationspflichten

§ 7 Teledienstegesetz (TDG)

Soweit kommerziellen Kommunikationen (Spamming)

zulässig ist (§ 1 UWG), muss

1. sie als solche erkennbar sein,

2. der Auftraggeber klar identifizierbar sein,

3. Angebot zur Verkaufsförderung klar als

solches erkennbar sein,

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiel mit Werbecharakter

klar als solches erkennbar werden.

Taeger 33/40

Informationspflichten

§ 312c BGB (Fernabsatzverträge)

Verträge über die Lieferung von Waren oder

über die Erbringung von Dienstleistungen

zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher

unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b BGB).

Kataloge, Fax, Fon, Tele-Shopping,

Internet

Taeger 34/40

Informationspflichten

§ 312c BGB (Fernabsatzverträge)

Vor Abschluss des Fernabsatzvertrags erhält der Verbraucherin klarer und verständlicher Textform Informationen über:

Informationspflichten vor Vertragsschluss:

Zweckbestimmung des Vertrags.

Einzelheiten des Vertrags, für die dies in § 1 I BGB-InfoV bestimmt ist, Identität und Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Art und Weise des Zustandekommen des Vertrags, Mindestlaufzeit des Vertrags, Leistungsvorbehalte, Preis und Nebenkosten, Zahlungs-, Lieferungs- und Erfüllungsmodalitäten, Widerrufs- und Rückgaberecht und Kosten bei Inanspruchnahme, Gültigkeitsdauer von Angeboten.

Taeger 35/40

Informationspflichten

§ 312c BGB (Fernabsatzverträge)

Vor Vertragserfüllung durch den Unternehmer erhält der Verbraucher die Informationen nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BGB-InfoV in Textform und deutlich hervorgehoben über:

Informationspflichten nach Vertragsschluss:

Einzelheiten, Bedingungen und Rechtsfolgen von Widerruf und Rückgabe, Anschrift von Niederlassung, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers oder Vertretungsberechtigten, Kundendienst, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen, Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnisses über ein Jahr.

Diese Informationspflichten bestehen nicht bei elektronisch erfüllbaren Leistungen (§ 312c Abs. 3 BGB)

Taeger 36/40

Informationspflichten

§ 312e Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht

Nach § 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden

(nicht nur Verbrauchern !) mitteilen:

die technischen, zum Vertragsschluss führenden Schritte,

Speicherung und Verfügbarkeit des Vertragstextes,

Erkenn- und Korrigierbarkeit von Eingabefehlern,

die verfügbaren Sprachen,

etwaige Selbstverpflichtungen und Fundort dieser Kodizes.

Taeger 37/40

Informationspflichten

Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht

Bei Teilzeitwohnrechteverträgen, bei Verträgen

Von Reiseveranstaltern und Kreditinstituten

bestehen gesonderte Informationspflichten.

Taeger 38/40

Inhalt

Elektronischer Vertragsschluss

Formwahrende E-Signatur

Einbeziehung von AGB

Informationspflichten

Widerruf und Rückgabe

Regelungsrahmen des E-Commerce

Taeger 39/40

Widerruf und Rückgabe

Der Verbraucher kann den Fernabsatzvertrag gem. § 312d BGB widerrufen (§ 355 BGB) oder die empfangene Leistung zurückgeben (§ 356 BGB).

Widerrufs-/Rückgaberecht:

Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung derInformationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht sieht Abs. 4 bei Kon-fektionswaren, entsiegelten elektronischen Produkten, Zeitschriften etc. vor.

Taeger 40/40

Was ist zu tun?

Vordringliche Prüfungen

1. Wird geschäftsmäßig eine Website betrieben?

Informationspflichten nach § 6 TDG berücksichtigen

2. Können Bestellungen über die Website erfolgen?

Pflichten nach § 312e BGB iVm BGB-InfoV beachten

3. Sind die Vertragspartner Verbraucher?

Ergänzend Pflichten nach § 312c BGB iVm BGB-InfoV 4. Sollen AGB zu Grunde gelegt werden?

Wirksame Einbeziehung sicherstellen

Recommended