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HandelnInformationen

für Betriebsräte und BeschäftigteNr. 67 ! 19. Mai 2014

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaftver.di Bezirk Südhessen

Fachbereich 12 Handel

VGH-Urteil gegen Darmstadt: Verkaufsoffe-ner Palmsonntag 2013 war rechtswidrig

FalschesAlibi

�Der Gesetzgebermuss das Anlassprinzipaufheben�, so erklärteder sichtlich wütendeVertreter des Vereins�Darmstadt Citymar-keting� beim Hessi-schen Verwaltungsge-richtshof (VGH) am 15.Mai 2014 in Kassel, alssowohl er als auch derdie StadtverwaltungDarmstadt repräsentie-rende Leiter des Ord-nungsamtes merkten,dass ihre Erfolgschan-cen schwanden. Offenbar gehen die imCitymarketing e.V. zusammengeschlos-senen Darmstädter Einzelhändler davonaus, Recht müsse immer und ewig in ih-rem Sinne gelten und gesprochen wer-den.

Diesen Wunsch erfüllten weder derVerlauf noch das Ergebnis des Beru-fungsverfahrens der Stadt Darmstadt ge-gen die Entscheidung des Verwaltungs-gerichts Darmstadt im letzten Jahr, dasden aus Anlass des �Ostermarktes� amPalmsonntag, dem 24. März 2013, ver-anstalteten verkaufsoffenen Sonntag fürrechtswidrig eingestuft hatte. Bereits ein-gangs wies der Vorsitzende Richter des8. VGH-Senats darauf hin, dass nicht ir-gendwelche �Events�, sondern nur �ge-wichtige� Veranstaltungen zum Anlass fürdas Erteilen einer Ausnahmegenehmi-gung einer sonntäglichen Ladenöffnungherangezogen werden dürften.

Dabei spiele das Drumherum � wiebeispielsweise das Auftreten von Musik-bands oder eine Spielecke für Kinder �keine besondere Rolle. Vielmehr müssedie Messe oder der Markt für sich, also

eigenständig, in derLage sein, eine be-trächtliche Anzahl vonBesuchern anzulo-cken. Nur dann könnevon einem nach demHessischen Ladenöff-nungsgesetz geforder-ten rechtmäßigen An-lass für einen verkaufs-offenen Sonntag dieRede sein.

Etwas überraschtzeigten sich die Rich-ter, als sie erfuhren,dass der seit 2005 �tra-

ditionsreiche�, für Darmstadt angeblichso enorm wichtige und im städtischenKulturprogramm einen festen Platz ein-nehmende �Ostermarkt� in diesem Jahrüberhaupt nicht (mehr) stattfand. Die Ver-treter der Stadtverwaltung und des City-marketing e.V. gaben als Grund für die-se einzigartige kulturelle �Lücke� in

Darmstadt an, das Veranstalten von �Mo-bilitätsausstellung� und �Ostermarkt� indiesem Jahr hätte sie überfordert, sodass sie sich fürs erste �Event� entschie-den hätten. Jedoch wollte ausdrücklichkeiner von beiden die Frage des Gerichtsbeantworten, ob der �Ostermarkt� dennin den nächsten Jahren überhaupt nocheinmal stattfinde.

Was dem im Auftrag der �Allianz fürden freien Sonntag� für das EvangelischeDekanat Darmstadt-Stadt und ver.di kla-genden Leipziger Rechtsanwalt Dr. Fried-rich Kühn schon auffiel, entdeckten auchdie VGH-Richter: Im Internet warb derCitymarketing e.V. fast gar nicht für den�Ostermarkt�, dafür aber um so über-schwänglicher für den verkaufsoffenenSonntag. Der Vorsitzende Richter konn-te wohl deshalb nur feststellen: �Dasklingt nach Marketing und weniger nachVolksfest oder Jahrmarkt.� Das �Ein-kaufserlebnis� stehe klar im Vordergrund,während der �Ostermarkt� nur �Beiwerk�darstelle. Offenbar hätten selbst die Ver-anstalter gezweifelt, dass dieser �für sichallein zugkräftig� genug gewesen sei, umden Anforderungen des HessischenLadenöffnungsgesetzes zu genügen.

Spätestens an dieser Stelle �kackte�der Vertreter des Citymarketing e.V. ge-waltig ab: Der Internet-Auftritt gehörenicht ins Verfahren. Die Unterscheidung

zwischen Haupt- und Beiwerk bei der Be-urteilung des �Ostermarktes� sei �lebens-fremd�. Das Grundrecht der Einzelhänd-ler auf Berufsfreiheit müsse gewahrt blei-ben. In anderen Bundesländern wieRheinland-Pfalz gäbe es überhaupt kein�Anlassprinzip� für das Erteilen von Aus-nahmegenehmigungen für verkaufsoffe-ne Sonntage. Die Einzelhändler wüss-

Vielleicht bald ein hessisches �Zukunfts-modell�: Absage des verkaufsoffenen Sonn-tags bei IKEA in Frankfurt am 11. April 2013

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ten durch die kurzfristigen Urteile in Eil-verfahren der Gegner einer sonntäglichenLadenöffnung erst 48 Stunden vor demverkaufsoffenen Sonntag, ob er stattfin-den könne.

Der aufgebrachte Befürworter desSonntagsshoppings musste sich vomVGH-Richter anhören, die Gerichte könn-ten vor allem deshalb nur so kurz vor derVeranstaltung entscheiden, weil bei-spielsweise der Genehmigungsantragdes Citymarketing e.V. für den verkaufs-offenen Sonntag am 24. März 2013 erstzwölf Tage vorher gestellt und die Stadt-verwaltung die so genannte �Allgemein-verfügung� für diese Veranstaltung erstam 16. März veröffentlicht habe. Dadurchseien den Kritikern nur eine sehr kurzeWiderspruchsfrist und den Gerichten le-diglich wenige Tage für ihre Urteile in denEilverfahren verblieben. Niemand hinde-re die Veranstalter daran, die geplantenverkaufsoffenen Sonntage schon viel frü-her zu beantragen, damit ausreichendZeit für eine gerichtliche Auseinanderset-zung bestehe.

Darüber hinaus wies RechtsanwaltDr. Friedrich Kühn darauf hin, die obers-ten Verwaltungsgerichte in Bayern undSachsen hätten die dortigen Regelungenfür verkaufsoffene Sonntage ohne �An-lassprinzip� als verfassungswidrig ange-sehen, so dass in einem aktuell laufen-den Verfahren vor dem Oberverwaltungs-gericht Rheinland-Pfalz dies ebenfalls sogesehen werden könne. Außerdemmachte er auf das Urteil des Bundesver-fassungsgerichts von 2009 aufmerksam.Dieses habe ausdrücklich dargelegt, derSonntagsschutz werde um so wichtiger,je länger die Läden an Werktagen offen-gehalten werden dürften. Gerade in Hes-sen könnten sich die Einzelhändler nichtbeklagen, bestehe hier doch von Mon-tag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr die Er-laubnis zur Öffnung der Geschäfte. Dochgehe es um etwas anderes: Der �Oster-markt� habe seit seinem Bestehen nie-mals ohne verkaufsoffenen Sonntag statt-gefunden, so dass von dessen �eigen-ständiger� Bedeutung nicht ausgegangenwerden könne. Auch am 24. März 2013seien die Besucher vorrangig nicht für den�Ostermarkt� in die Darmstädter Innen-stadt gekommen, sondern fürs angebo-tene Shopping.

Hierzu stellte der Vertreter des City-marketing e.V. den Beweisantrag, derVGH möge die Standbetreiber des letzt-jährigen �Ostermarktes� befragen, dass�zahllose�, später konkretisierte er es auf�Hunderte� Besucher sich ihnen gegen-über geäußert hätten, sie seien nur we-gen des �Ostermarktes� nach Darmstadt

gekommen. Diesen wie weitere hilfloseAnträge lehnte das Gericht ab, weil siezur Entscheidungsfindung nichts Neuesoder Wesentliches beitrügen. Zudemsage die Meinungsäußerung Einzelnernichts über die Motivation der Gesamt-zahl der Besucher aus.

Der 8. Senat des VGH erklärte diesonntägliche Ladenöffnung am 24. März2013 für rechtswidrig, da der angebliche�Ostermarkt� dafür �kein hinreichenderAnlass, sondern eine Alibiveranstaltung�

Was hält der Einzelhandel vom VGH-Urteil?

Rechtssicherheit und DemokratieDie Meinungsäußerung des Vertreters desCitymarketing e.V. in der Verhandlung desHessischen Verwaltungsgerichtshofs zumverkaufsoffenen Sonntag: �Der Gesetzge-ber muss das Anlassprinzip aufheben�,wird offenbar auch von der Vereinsvorsit-zenden Birgit Schäven, Geschäftsführerindes Kaufhofs Darmstadt, geteilt. Sie ver-langt laut �Darmstädter Echo� vom 16. Mai2014 �eine Änderung desHessischen Ladenöffnungs-gesetzes�, wodurch den Ge-meinden �freigestellt wer-den� solle, �an welchen vierSonntagen geöffnet werdenkann � ohne einen Anlassnennen zu müssen�. Be-gründet wird diese anma-ßende Forderung mit angeb-lich fehlender Rechtssicher-heit.

Ist es nicht aber geradediese Rechtssicherheit, wel-che im konkreten Fall des�Ostermarktes� durch dieEntscheidung des Verwal-tungsgerichts Darmstadtund in der Berufungsver-handlung jetzt auch vom Hes-sischen Verwaltungsge-richtshof hergestellt wurde?Oder gehen die Einzelhänd-ler wie ihr Darmstädter Ver-ein davon aus, die Gerichte hätten bloßjuristisch nachzuvollziehen, was sie auswirtschaftlichen Gründen vorgeben (wol-len)? Soll es so �rechtssicherer� laufen:Eine Stadtverwaltung setzt willkürlich undohne nennenswerte Berücksichtigung bis-heriger Gerichtsentscheidungen einen ver-kaufsoffenen Sonntag fest. Die darüber ent-scheidenden Gerichte sprechen Urteile,die den Betreibern der Veranstaltung miss-fallen. Deshalb soll das Gesetz im Sinnedes Einzelhandels so geändert werden,

dass es rechtswidrige Veranstaltungendieser Art künftig nicht mehr geben kann.

Was wäre das für eine �Rechtssicher-heit�? Wohl deshalb verwies der Vertreterdes Citymarketing e.V. im VGH-Verfah-ren nicht nur auf das Grundrecht derBerufsfreiheit, sondern auch auf Artikel 14Absatz 1 des Grundgesetzes, der Eigen-tum schützt. Dabei �vergaß� er zu erwäh-

nen, dass dort auch steht,dessen �Schranken� könnengesetzlich festgelegt werden. Mehr noch: Absatz 2 ver-pflichtet das �Eigentum�, esmüsse �dem Wohle der All-gemeinheit dienen�. Wennnicht, so könne es geradezu diesem Zweck enteignetwerden (Artikel 14 Absatz 3).Über die Grenzen des unge-hemmten Einsatzes vonEinzelhändler-�Eigentum�hat der Hessische VGH ent-schieden: VerkaufsoffeneSonntage sind rechtswidrig,wenn sie die Vorgaben desgeltenden Hessischen La-denöffnungsgesetzes unddie hierzu auf Bundes- wieLandesebene ergangenenhöchstrichterlichen Ent-scheidungen nicht einhalten.Wer dies immer wieder

missachtet oder grundsätzlich ablehnt,wird zwar (noch) nicht gleich �enteignet�,aber der muss sich fragen lassen, wie esum sein Demokratieverständnis bestelltist. Alle am Sonntagsschutz Interessier-ten werden darauf bedacht sein, dass dasjüngst von der Hessischen Landesregie-rung bis 2019 verlängerte Ladenöffnungs-gesetz nicht durch politischen Druck desEinzelhandels und ihrer kommunalenHandlanger vorzeitig oder überhaupt ver-schlechtert wird.

gewesen sei. Denn die meisten Besu-cher der Darmstädter Innenstadt hättenan diesem Tag über den Hintergrund desMarktes nichts erfahren, da die Werbungsich fast ausschließlich auf den verkaufs-offenen Sonntag bezogen habe. Sobalddas Urteil des VGH schriftlich vorliegt,wird die �Allianz für den freien Sonntag�prüfen, welche grundsätzliche Bedeu-tung die Entscheidung für ihr weiteresEngagement im Sinne des Sonntags-schutzes hat.

Thesenzur Debatte

Offensive Tarifpolitik

Tarifflucht -gezielt vorbeugen &

abwehren!

Fachbereichs-übergreifende

Zusammenarbeitin ver.di ...

... braucht Verständigung über wichtigegewerkschafts- und sozialpolitische Fra-gen. Dazu hat der ver.di-Bezirk Südhes-sen zwei Thesenpapiere herausgegeben,die jetzt als Broschüre erhältlich sind.Im ihrem Vorwort schreibt die südhes-sische ver.di-Geschäftsführerin KarinHarder: Die Tarifpolitik bleibt trotz einerzunehmenden Erosion tarifvertraglicherRegelungen das entscheidende �Spiel-bein� jeder Gewerkschaft, die nicht wieein �ADAC� bloß als �gelber Engel� denBeschäftigten, Erwerbslosen und Rent-nern in Notlagen helfen will, sondernauch die Arbeitsbedingungen und dieBezahlung von Arbeitsleistung nachhal-tig mitgestalten möchte. Deshalb ist dieDiskussion über Ziele, Methoden undAktionen tarifpolitischen Engagements,aber auch über die notwendige Abwehrder Angriffe von Arbeitgebern und Re-gierungen auf tarifpolitische Errungen-schaften besonders wichtig. Denn Tarif-verträge bestehen nicht per se, sie müs-sen erkämpft und verteidigt werden, auchwenn sie heute noch hier und dort Lü-cken, Ungereimtes oder gar Wider-sprüchliches aufweisen. Wie die betrieb-liche Mitbestimmung sind Tarifverträgewesentliche Gestaltungselemente einerdemokratischen Gesellschaft. Die vor-gelegten Thesen sollen diese Debatteanstoßen und beeinflussen. Sie sindnicht der �Weisheit letzter Schluss� undwollen dies auch nicht sein.

Sittenwidriger Lohn bei Zero

Nachgezahlt!Ab Frühjahr 2013 arbeitete SarahY. (Name geändert) als gelernteund bereits langjährig tätige Ver-käuferin in der Darmstädter Filia-le der Zero Textilhandel GmbH &Co. KG. In einem tarifgebundenenUnternehmen des Einzelhandelshätte ihr Lohn bei 13,79 Euro ge-legen. Doch Zero gestand ihr füreine Arbeitszeit von monatlich150 Stunden ein Gehalt von le-

diglich brutto 1.220 Euro, also 8,13 Euroje Stunde zu (Näheres siehe �Handeln�Nr. 63 vom 27. Januar 2014).

Sarah Y. klagte mit ver.di gegen die-sen sittenwidrigen Lohn, der 41 Prozentunter dem ortsüblichen Tarifgehalt lag. Inder Güteverhandlung vor dem Arbeitsge-richt Darmstadt am 3. April 2014 behaup-tete der Vertreter des Unternehmens, den

Tarifvertrag für den hessischen Einzelhan-del �nicht gekannt� zu haben. Auch habeer von der Ausbildung seiner Verkäuferin�nichts gewusst� � so aufmerksam wer-den in der Personalabteilung also dieBewerbungsunterlagen gelesen.

Da die Richterin ihm zu verstehengab, sein Vortrag erscheine wenig glaub-würdig, wollte der Zero-Vertreter den Per-

sonalrabatt von 50 Prozent �auf alles� als�Bestandteil des Gehalts� im Wert von100 Euro monatlich verstanden wissen.Außerdem habe Sarah Y. gewusst, �wassie tat, als sie das Arbeitsverhältnis ein-ging�. Aber Zero sei großzügig, weil beider Geltendmachung von 6.435,30 Euroteilweise schon die Ausschlussfrist über-schritten gewesen sei, und biete ihr �au-ßergerichtlich� die Hälfte der Forderungals Nachzahlung an.

Darauf ging Sarah Y. nicht ein. Denndie Richterin äußerte Zweifel, ob bei ei-ner sittenwidrigen Vergütung die Aus-schlussfrist tatsächlich haltbar sei. Dar-über hinaus könne der Personalrabatt aufden Lohn kaum �angerechnet� werden,weil er von Beschäftigten wohl nur be-darfsabhängig ausgeschöpft werde. Undbei den ziemlich teuren Zero-�Klamotten�

in aller Regel nur, weil das Un-ternehmen keine anderen als�Dienstkleidung� dulde, wieSarah Y. ergänzte.

Also sollte ein Kammerter-min beim Arbeitsgericht für Klar-heit sorgen. Doch diesenscheute Zero offenbar. Dennwenige Tage vor der Verhand-lung flatterte am 9. Mai 2014ein Schreiben ihres Prozess-vertreters bei ver.di ein, das Un-

ternehmen habe �sich unter Zurückstel-lung aller Bedenken dazu entschlossen,die Forderung ... zu erfüllen�. Weiter hießes: �Zu diesem Zweck füge ich in der An-lage die Lohn-/Gehaltsabrechnung für dieHauptforderung in Höhe von � 6.435,30und den sich hieraus ergebenden Netto-betrag ebenso bei wie die Abrechnung derZinsansprüche.�

Hennes & Mauritz

Arbeitszeit aufgestocktBei Hennes & Mauritz (H&M) arbeitenzahlreiche Teilzeitbeschäftigte mit tarifver-tragswidrigen so genannten�Flex�-Arbeitsverträgen, dasheißt ohne genaue Vereinba-rung der wöchentlich zu leisten-den Arbeitsstunden. Hier hatsich bei nicht wenigen bewährt,die tatsächlichen Arbeitszeitenanhand der Stechkarten festzuhalten, umnach § 8 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages

ihren Durchschnitt in vier von zwölf Mona-ten zu ermitteln. Denn liegt dieser 20 Pro-

zent über der vereinbarten Ar-beitszeit, dann besteht einRechtsanspruch auf deren Auf-stockung. Manche Beschäftig-te bei H&M in Südhessen hatjetzt einen Arbeitsvertrag miteiner deutlich höheren und end-

lich festen wöchentlichen Arbeitszeit. Dasbringt mehr Geld und Sicherheit.

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Herausgeberin:Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Südhessen Fachbereich 12 Handel

Rheinstraße 50 ! 64283 Darmstadt ! Telefon 06151/ 39 08 37 ! Telefax 01805 / 837 343 286 38E-Mail: bezirk.suedhessen@verdi.de

Verantwortlich: Horst Gobrecht ! Telefon 0160 / 901 606 36 ! E-Mail: horst.gobrecht@verdi.deFotos/Illustrationen: Katja Deusser, Karin Harder und andere

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StaatsanwaltschaftDarmstadt

Ermittlungeneingestellt

Stadt Maintal: Keine Erklärung gegenüber Real

Einer lügt � warum wohl?�Wer lügt � und warum?�, so fragten derDGB Maintal und der Fachbereich Han-del der ver.di-Bezirke Frankfurt und Han-au in einer am 10. Mai 2014 an die Kun-den des Real-Marktes in Maintal verteil-

ten Information. Hierbei ginges um das Dementi des Er-sten Stadtrats Ralf Sacht-leber im �Maintaler Tages-anzeiger� vom 6. Mai 2014:�Wir haben gegenüber Realüberhaupt nichts erklärt�.Damit sollte wohl klarge-stellt werden, dass die StadtMaintal, anders als von Realbehauptet, das Unterneh-men nicht unter Druck ge-setzt habe. Über einen Be-

triebsrat von Real war ver.di unterrichtetworden, der Real-RegionalpersonalleiterReinhard Riffel habe ihn darauf hingewie-sen, die Stadtverwaltung Maintal wolleeinen möglichen Umbau des Marktesnicht mehr genehmigen, weil die fristlo-se Entlassung der Gewerkschafterin undBetriebsratsvorsitzenden Nina Skrijeljden Ruf von Real nachhaltig verschlech-tert hätte.

Träfe die Darstellung der Stadtverwal-tung zu, dann hätte ver.di mit ihrer Vermu-tung in einem Kunden-Flugblatt vom 23.April Recht behalten, die Behauptung vonReal könne �aus der Luft gegriffen� sein,um Druck auf die Beschäftigten im Main-taler Markt und ver.di auszuüben. Dennmit dem von Real wohl vorgeschobenen

�Gespräch mit der Stadtverwaltung� warder �Vorschlag� verbunden gewesen, biszum Verhandlungstermin über die Kün-digung der ehemaligen Betriebsratsvorsit-zenden am 10. Juni vor dem Arbeitsge-richt Offenbach jeden öffentlichen Pro-test und alle Aktionen vor dem Real-Markteinzustellen. Das könnte eine Antwortauf das Warum sein, wenn der Lügen-bold bei Real zu suchen wäre.

Die Protestaktion und Unterschriften-sammlung vor Real in Maintal am 10. Mai2014 werteten DGB und ver.di als schö-nen Erfolg. In einer Stunde unterzeich-

neten etwa 70 Kundinnen und Kundendie Erklärung gegen die Kündigung vonNina Skrijelj. Und mehr als 300 Flugblät-ter gingen weg wie �warme Semmel�. Diesund zahlreiche Gespräche zeigen, dassviele Kunden nicht bloß ungestört ihrenWochenendeinkauf machen wollen, son-

dern mit großem Interesse auch verfolgen,was bei �ihrem� Real-Markt mit dem Per-sonal geschieht. Für den Verhandlungs-termin der Kündigungsschutzklage vonNina Skrijelj am 10. Juni 2014 plant ver.divor dem Arbeitsgericht Offenbach eine So-lidaritätskundgebung für die ehemaligeBetriebsratsvorsitzende.

Solidarität mit Nina Skrijelj: Aktionstag vor Real Maintal am 10. Mai 2014

Real Darmstadt: Aktionstag am 21. Juni 2013

Mitmachen10. Juni 2014

8 Uhr, vor demArbeitsgericht Offenbach

Wie die Darmstädter Staatsanwaltschaftdem Gewerkschaftssekretär für den Han-del im ver.di-Bezirk Südhessen mitSchreiben vom 5. Mai 2014 mitteilte,wurde im Ermittlungsverfahren �wegendes Verdachts des Hausfriedensbruch�aufgrund der �Strafanzeige Real in Darm-stadt vom 26.06.2013� mit �Zustimmung

des Gerichts von der Verfolgung abgese-hen�. Hintergrund war offenbar der Be-such von Streikenden in der Tarifrundedes hessischen Einzelhandels im Darm-städter Real-Markt, den die Geschäfts-führung auch vergeblich für ein Hausver-bot gegen ver.di nutzen wollte.

Als Gründe für die Einstellung ihrerBemühungen nennt die Staatsanwalt-schaft beispielsweise, dass nach �dembisherigen Ergebnis der Ermittlungen� die�Schuld des Täters als gering anzuse-hen� sei. �Ein öffentliches Interesse, dasdie Strafverfolgung gebietet, liegt nichtvor�, so die behördliche Mitteilung. Eskönne nämlich �nicht ausgeschlossenwerden, dass beim Beschuldigten ein Irr-tum dahingehend vorlag, dass der Real-Markt Darmstadt sich im Arbeitskampf be-findet�. Aha!

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