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5/24/2018 Von Altersgrenze Bis Zeitrente Rentenlexikon
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Von Altersgrenze
bis Zeitrente das Rentenlexikon
> rund 350 Fachbegriffe aus Rente und Rehabilitation
> Ihr persnliches Nachschlagewerk
> Was steckt hinter den Begriffen?
Von Altersgrenze
bis Zeitrente das Rentenlexikon
5/24/2018 Von Altersgrenze Bis Zeitrente Rentenlexikon
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Nachhaltigkeitsfaktor was ist damit gemeint?
Was sind versicherungsfremde Leistungen?
Die gesetzliche Rentenversicherung ist fr die Menschen zu einemDauerthema geworden. Das ist nicht verwunderlich. Denn diese wohlunbestritten wichtigste Sule der Alterssicherung in Deutschland mussaufgrund der sich stndig verndernden gesellschaftlichen Entwicklungenin regelmigen Abstnden den neuen Gegebenheiten angepasst werden.So mssen beispielsweise die Renten von immer mehr Alten von immer
weniger Jungen finanziert werden. Das schafft sozialpolitischen Handlungsbedarf und stellt die Betroffenen vor viele Fragen.
Lohnt sich die Rentenversicherung?, Wie hoch sind die Beitrge?,Wann kann ich in Rente gehen?, Was sind Rentenabschlge?, Was istunter Rehabilitation und Teilhabe zu verstehen? sind nur einige Fragen,die von vielen in der ffentlichkeit und im privaten Bereich lebhaft diskutiert werden. Bei den fachlichen Errterungen werden zwangslufig
zahlreiche Fachbegriffe verwendet. Nicht immer ist jedem die genaueBedeutung bekannt. Damit Aussagen zur Rentenversicherung inhaltlichfr niemanden ein Fremdwort bleiben, sind in der Broschre rund 350 derwichtigsten Begriffe nher erlutert.
Die Begriffe sind alphabetisch geordnet. Die im Erluterungsteil hervorgehobenen Wrter werden als eigenstndiges Stichwort erklrt.
103 7. Auflage (12/2012)
Nachhaltigkeitsfaktor was ist damit gemeint?
Was sind versicherungsfremde Leistungen?
Die gesetzliche Rentenversicherung ist fr die Menschen zu einemDauerthema geworden. Das ist nicht verwunderlich. Denn diese wohlunbestritten wichtigste Sule der Alterssicherung in Deutschland mussaufgrund der sich stndig verndernden gesellschaftlichen Entwicklungenin regelmigen Abstnden den neuen Gegebenheiten angepasst werden.So mssen beispielsweise die Renten von immer mehr Alten von immer
weniger Jungen finanziert werden. Das schafft sozialpolitischen Hand-lungsbedarf und stellt die Betroffenen vor viele Fragen.
Lohnt sich die Rentenversicherung?, Wie hoch sind die Beitrge?,Wann kann ich in Rente gehen?, Was sind Rentenabschlge?, Was istunter Rehabilitation und Teilhabe zu verstehen? sind nur einige Fragen,die von vielen in der ffentlichkeit und im privaten Bereich lebhaft disku-tiert werden. Bei den fachlichen Errterungen werden zwangslufig
zahlreiche Fachbegriffe verwendet. Nicht immer ist jedem die genaueBedeutung bekannt. Damit Aussagen zur Rentenversicherung inhaltlichfr niemanden ein Fremdwort bleiben, sind in der Broschre rund 350 derwichtigsten Begriffe nher erlutert.
Die Begriffe sind alphabetisch geordnet. Die im Erluterungsteil hervor-gehobenen Wrter werden als eigenstndiges Stichwort erklrt.
103 7. Auflage (12/2012)
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Abfindung Rentenansprche aus der gesetzlichen Rentenversicherungknnen grundstzlich nicht abgefunden werden.Lediglich bei Wiederheiratvon Witwen oder Witwerngibt es die Witwen-/Witwerrentenabfindung. Dies gilt bei
(Wieder-)Begrndung einer eingetragenen Lebenspart-nerschaft entsprechend ( 107 SGB VI). Versicherte, diebei Beendigung des Arbeitsverhltnisses eine Abfindungvon Anwartschaften auf eine Betriebsrente erhalten,knnen diese in Jahresfrist in die gesetzliche Rentenversicherungzur Steigerung ihrer Renteeinzahlen ( 187bSGB VI).
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AbstrakteBetrachtungsweise
Wird bei der Beurteilung der verminderten Erwerbsfhigkeitallein vom Gesundheitszustand des Versichertenausgegangen, spricht man von abstrakter Betrachtung.Darber hinaus ist nach stndiger Rechtsprechung nochdie konkrete Betrachtungsweiseheranzuziehen.
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Abtretung Als Abtretung bezeichnet man die bertragung desRentenanspruchs auf einen anderen durch Vertragzwischen dem berechtigten Rentnerund einem Dritten.
Beide mssen bereinstimmend erklren, dass Letztererder neue Glubiger der Forderung, also der
Abtretungsempfnger werden soll. Die Abtretung derRenteist zulssig, soweit sie pfndbar wre. DerRentenanspruchkann aber in voller Hhe zur Erfllungoder Sicherung einer Leistung abgetreten werden, dieim Vorgriff auf die Rente gegeben wurde (zum Beispiel
Arbeitgebervorschsse) oder wenn die Abtretung im
wohlverstandenen Interesse des Rentners liegt. Darberentscheidet der Rentenversicherungstrger( 53 SGB I).
Akteneinsicht Der Rentenversicherungstrgerhat den BeteiligtenEinsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten zugestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachungoder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist und Rechte Dritter nicht beeintrchtigt werden.
Enthalten die Akten medizinische Angaben, kann derRentenversicherungstrger den Akteninhalt durch einenArzt vermitteln lassen. Die Akteneinsicht erfolgt grund
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stzlich bei dem Rentenversicherungstrger, der dieAkten fhrt. Die Beteiligten knnen sich Abschriftenfertigen oder gegebenenfalls kostenpflichtig
Ablichtungen geben lassen ( 25 SGB X).
AktuellerRentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer ungeminderten monatlichen Renteaus Beitrgen eines Durchschnittsverdieners fr ein Jahr entspricht. Er ist Teil derRentenformelund bewirkt die Dynamisierung der Rente.Durch ihn wird die Rente der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Solange noch unterschiedliche Einkommensverhltnisse in den alten und neuen Bundeslndern bestehen, gibt es auch verschiedene aktuelleRentenwerte.
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AllgemeineRentenversicherung
Im Rahmen der Organisationsreformin der Rentenversicherungsind seit 2005 die bisherige Angestelltenversicherung und die Arbeiterrentenversicherung zusammengelegt worden; sie werden unter der neuen Bezeichnung allgemeine Rentenversicherung gefhrt. Danebengibt es weiterhin die knappschaftliche Rentenversiche
rung.Zustndig fr die allgemeine Rentenversicherungsind die Regionaltrger (zum Beispiel Deutsche RentenversicherungWestfalen), die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche RentenversicherungKnappschaft-Bahn-See.
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Altersgrenze Eine Altersgrenze markiert den Zeitpunkt, zu dem einbestimmtes Lebensalter erreicht wird. Beispielsweise ist
das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eine Grundvoraussetzung fr den Anspruch auf Altersrente.
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Alterssicherungder Landwirte
Die Alterssicherung der Landwirte gehrt nicht zurRentenversicherung, sondern ist ein eigenstndigerZweig der Sozialversicherung. Trger der Alterssicherung der Landwirte sind die landwirtschaftlichen Alterskassen. Wesentliche Aufgaben sind die Erbringung von
Leistungen zur medizinischen Rehabilitationund dieZahlung von Renten.
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Altersrenten Es gibt verschiedene Altersrenten. Bei allen werdenoder wurden die Altersgrenzenschrittweise angehoben.
Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen,kommt es zu Rentenabschlgen, die durch Beitragszah
lungen ausgeglichen werden knnen. Sofern neben einerAltersrente vor der Regelaltersgrenzenoch gearbeitetwird, bestehen immer Hinzuverdienstgrenzen.
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> Regelaltersrente: Sie erhlt, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeitvonfnf Jahren (60 Monate) erfllt hat. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 beginnend mit dem Jahrgang 1947 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Fr bestimmte Personen bleibt eswegen eines besonderen Vertrauensschutzesbei65 Jahren ( 35, 235 SGB VI).
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> Altersrente fr langjhrig Versicherte: Sie erhlt vorErreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig, wer das63. Lebensjahr (in Ausnahmefllen das 62. Lebens
jahr) vollendet und die Wartezeitvon 35 Jahren(420 Monate) erfllt hat ( 36, 236 SGB VI).
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> Altersrente fr schwerbehinderte Menschen: Sie gibtes fr schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderungmindestens 50) vorzeitig frhestens mit60 Jahren (ab Geburtsjahrgang 1952 schrittweise
Anhebung auf 62 Jahre). Abschlagsfrei kann dieseRente derzeit mit 63 Jahren (ab Geburtsjahrgang1952 schrittweise Anhebung auf 65 Jahre) beansprucht werden. Voraussetzung ist die Erfllung der
Wartezeitvon 35 Jahren (420 Monate). Fr bestimmte Personen bleibt es wegen eines besonderen
Vertrauensschutzes bei den bisherigen Altersgrenzen ( 37, 236a SGB VI). Vor 1951 Geborene knnen diese Altersrente auch erhalten, wenn anstelleder Schwerbehinderungnur Berufs-oderErwerbsunfhigkeit(nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht) vorliegt.
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Altersrente fr besonders langjhrig Versicherte:Sie wurde im Zusammenhang mit der Anhebung derRegelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre eingefhrt.
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Ist die Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) erfllt,kann diese Rente abschlagsfrei nach Vollendung des65. Lebensjahres ( 38 SGB VI) in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit von 45 Jahren wer
den die meisten Pflichtbeitrge, aber auch Bercksichtigungszeitenwegen Pflege oder Kindererziehung angerechnet.
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> Altersrente fr langjhrig unter Tage beschftigteBergleute: Sie gibt es frhestens mit 60 Jahren (abGeburtsjahrgang 1952 schrittweise Anhebung auf62 Jahre), wenn die Wartezeit von 25 Jahren erflltist. Fr bestimmte Personen bleibt es aufgrund einesbesonderen Vertrauensschutzes beim 60. Lebensjahr( 40, 238 SGB VI).
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit: Sie erhltvorzeitig frhestens mit 63 Jahren, wer vor 1952geboren und im Zeitpunkt des Rentenbeginnsarbeitslos ist, auerdem nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt52 Wochen arbeitslos war, in den letzten zehn Jahren fr acht Jahre (96 Monate) Pflichtbeitrgege
zahlt und die Wartezeitvon 15 Jahren (180 Monate)erfllt hat ( 237 SGB VI).
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Altersrente nach Altersteilzeitarbeit: Sie erhlt vorzeitig frhestens mit 63 Jahren, wer vor 1952 geboren ist, 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeitim Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) zurckgelegt hat, sofern er in den letzten zehn Jahren fracht Jahre (96 Monate) Pflichtbeitrgegezahlt und
die Wartezeitvon 15 Jahren (180 Monate) erfllt hat( 237 SGB VI).
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> Altersrente fr Frauen: Sie kann vorzeitig frhestensmit 60 Jahren gezahlt werden, wenn die Versichertevor 1952 geboren ist, nach Vollendung des 40. Lebensjahres ber zehn Jahre (also fr mindestens121 Monate) Pflichtbeitrgegezahlt, die Berufsttigkeit aufgegeben oder eingeschrnkt und die Warte
zeitvon 15 Jahren (180 Monate) erfllt hat ( 237aSGB VI).
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Die Altersrenten knnen als Vollrentenoder Teilrentenbeansprucht werden. Dabei gelten bis zum Erreichender Regelaltersgrenze unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen ( 34 SGB VI).
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Altersrentner knnen Leistungen zur Teilhabebekommen, sofern ihre Rente weniger als zwei Drittel der
Vollrente betrgt ( 12 SGB VI). Fr die onkologischeRehabilitationsnachsorge gilt diese Einschrnkung nicht.
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Altersteilzeitarbeit
Die Altersteilzeitarbeit soll den gleitenden bergangvom Berufsleben in den Ruhestand frdern. Arbeitnehmer knnen mit 55 Jahren ihre Arbeitszeit um die Hlfte vermindern, mssen aber weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben. DerArbeitgeberzahlt Aufstockungsbetrge zum Arbeitsentgelt(mindestens 20 Prozent des Brutto-Teilzeitarbeitsentgelts) und leistet zustzlich BeitrgezurRentenversicherung(grundstzlich 80 Prozent des
Arbeitsentgelts fr die Altersteilzeitarbeit). Wird derArbeitsplatz durch einen Arbeitslosen oder Auszubilden
den neu besetzt, erhlt der Arbeitgeber hierfr einenZuschuss der Bundesagentur fr Arbeit,sofern die
Altersteilzeitarbeit vor 2010 begann. In der passivenPhase der Altersteilzeit besteht grundstzlich kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe.
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Altersvorsorge Im Rentenalter (zum Beispiel mit Erreichen der Regelaltersgrenzevon 65 bis 67 Jahren) knnen oder wollen
viele Menschen ihren Lebensunterhalt nicht mehr durchErwerbsttigkeit bestreiten. Die Altersvorsorge dientdem Aufbau eines Ersatzeinkommens. Sie muss zustzlich die wirtschaftlichen Risiken der Erwerbsminderung(Invaliditt), des vorzeitigen Todes und der individuellhohen Lebenserwartung sichern.
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Die Alterssicherung in Deutschland ist nicht auf die
gesetzliche Rentenversicherungbeschrnkt, sondernberuht auf einem Drei-Sulen-System:
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> der gesetzlichen Rentenversicherung, in der diemeisten Beschftigtenpflichtversichert sind,
> der betrieblichen Altersversorgung und> der privaten Altersvorsorge.
Eine zustzliche Altersvorsorgeim Rahmen der betrieblichen oder individuellen privaten Altersvorsorge wirdunter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefrdert(Riester-Rente).
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AmbulanteRehabilitation
Die Rentenversicherungkann anstelle stationrer Rehabilitation auch ambulante Leistungen zur medizinischenRehabilitationerbringen. Dabei nimmt der Versichertenach medizinischer Prfung und entsprechend seinenindividuellen Rehabilitationsbedrfnissen tagsberLeistungen zur medizinischen Rehabilitation in wohnortnahen Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch. In dentherapiefreien Zeiten ist der Versicherte dann zu Hause.
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Anhebung derAltersgrenzen
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandelswerden die Altersgrenzen fr Altersrenten, Erwerbs
minderungs- und bestimmte Hinterbliebenenrentenangehoben. Auf diese Weise sollen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfhigkeit der gesetzlichen Rentenversicherungin einem ausgewogenen Verhltnis zwischen den Generationen nachhaltig gesichert werden.
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Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 beginnend mitdem Jahrgang 1947 von 65 Jahren schrittweise auf
67 Jahre angehoben. Fr nach 1963 Geborene gilt dieRegelaltersgrenze von 67 Jahren.
Gleichzeitig werden auch bei anderen Altersrenten dieAltersgrenzen erhht. Fr alle Altersrenten bestehenspezielle Vertrauensschutzregelungen, die gegebenenfalls eine Anhebung der Altersgrenze ganz oder teilweise ausschlieen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme
der Renteist grundstzlich nur mit einem Rentenabschlagmglich. Dieser kann aber durch Beitragszahlungenausgeglichen werden ( 187a SGB VI).
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Anpassungsbetrag
Im zweiten Rentenbezugsjahr wird der steuerfreie Teilder Rente bestimmt und grundstzlich fr die gesamteRentenbezugszeit festgeschrieben. Erhhungen derRenten durch die regelmigen Rentenanpassungen
unterliegen deshalb in vollem Umfang der Besteuerung.Der steuerrechtliche Anpassungsbetrag weist den Anteilder jhrlichen Rente aus, der auf den Rentenanpassungen beruht. Er gehrt zu den Daten, die die Rentenversicherungstrger mit der Rentenbezugsmitteilung
jhrlich an das Finanzamt bermitteln.
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Anrechnungszeiten
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherteaushauptschlich persnlichen schutzwrdigen Grndenkeine Beitrgegezahlt haben (beitragsfreie Zeiten), dieaber dennoch fr die Wartezeitvon 35 Jahren, fr bestimmte Anspruchsprfungen und fr die Rentenberechnungbercksichtigt werden. Anrechnungszeiten sindunter bestimmten Voraussetzungen beispielsweiseZeiten, in denen eine versicherte Erwerbsttigkeit wegen Arbeitsunfhigkeit, Schwangerschaft, Mutterschaft,Arbeitslosigkeitoder einer Ausbildungssuche unter
brochen ist oder unterbleibt, ferner Krankheitszeitenzwischen dem 17. und 25. Lebensjahr oder schulischeAusbildungszeitennach dem 17. Lebensjahr ( 58SGB VI). Auch Arbeitsausfalltagein der DDR gehrenzu den Anrechnungszeiten ( 252a SGB VI).
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Anschlussrehabilitation
Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine Leistung zurmedizinischen Rehabilitation, die sich unmittelbar oder
im engen zeitlichen Zusammenhang an eine stationreBehandlung im Krankenhaus anschliet. Es gilt einbeschleunigtes Einweisungsverfahren.
Antrag Leistungen der Rentenversicherungmssen beantragtwerden. Sie werden grundstzlich nicht von Amtswegen erbracht. Die Erfllung der Voraussetzungenallein reicht nicht aus, die jeweilige Leistung zu erhal
ten. Allerdings hat der RentenversicherungstrgerBerechtigte in geeigneten Fllen darauf hinzuweisen,dass sie eine Leistung bekommen knnen, wenn sie
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diese beantragen ( 115 SGB VI). Der Antrag ist nichtformgebunden, kann beispielsweise also auch mndlichoder per E-Mail gestellt werden. Fr die weitere Antragsbearbeitung sind jedoch die ausgefllten und unter
schriebenen Antragsvordrucke notwendig. Das Antragsdatum ist aufgrund der Antragsfristen auch fr denRentenbeginn( 99 SGB VI) wichtig.
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Antragsberechtigt sind Versicherteoder Berechtigteab vollendetem 15. Lebensjahr, gesetzliche Vertreteroder Bevollmchtigte. Der Antrag auf Leistungen derRentenversicherung kann bei jeder Stelle eingereichtwerden, die Sozialleistungenzahlt. Rentenantrge knnen auch Gemeindeverwaltungen, deutsche Auslandsvertretungen und Versicherungsmterentgegennehmen( 16 SGB I, 93 SGB IV). Im Interesse einer mglichstkurzen Bearbeitungszeit ist es aber sinnvoll, Rentenantrgedirekt beim zustndigen Rentenversicherungstrger, den regionalen Auskunfts- und Beratungsstellenoder den ehrenamtlich ttigen Versichertenberaternunter Vorlage der notwendigen Originalunterlagen (zum
Beispiel Personalausweis, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Versicherungs- und Ausbildungsnachweise) zustellen.
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Antrge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitationbeziehungsweise Teilhabe am Arbeitslebenknnen auchbei den GemeinsamenServicestellender Rehabilitationstrger( 22 SGB IX) oder bei den Rehabilitations
beraterngestellt werden.
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Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe wird in einenRentenantragumgedeutet ( 116 SGB VI), wenn der
Antragsteller bereits erwerbsgemindert ist und dieErwerbsfhigkeitdurch Leistungen zur Teilhabe nichtwesentlich gebessert oder wiederhergestellt werdenkann oder solche Leistungen erfolglos geblieben sind.
Arbeitgeber Als Arbeitgeber werden natrliche oder juristischePersonen bezeichnet, die mindestens einen Arbeitneh-
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merbeschftigen. Der Arbeitgeber hat gegenber derEinzugsstellefr jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichertenBeschftigtenumfassende Meldepflichten zu erfllen
( 28a SGB IV). Er trgt meist den halben Beitrag.
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Arbeitnehmer Zu den Arbeitnehmern zhlen beschftigte Angestellteund Arbeiter. Sie unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht
-in der gesetzlichen Rentenversicherung,
wenn sie Entgelt erhalten. Arbeitnehmer zahlen nur denhalben Pflichtbeitrag im Lohnabzugsverfahren. Dieandere Hlfte trgt der Arbeitgeber.
Arbeitsassistenz
Ein Arbeitsassistent bietet Menschen mit Behinderungendie notwendige Hilfestellung zur Verrichtung ihrer beruflichen Ttigkeit (zum Beispiel Vorlesekraft fr Blinde).Die
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Rehabilitationstrgerknnen hierfr Leistungen biszu drei Jahren erbringen, wenn nur so ein Arbeitsplatzaufgenommen beziehungsweise erlangt werden kann.
Leistungstrger einer Arbeitsassistenz zur Erhaltung
eines bereits bestehenden Arbeitsverhltnisses ist dasIntegrationsamt, dem aber in jedem Fall die Leistungsausfhrung obliegt.
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Arbeitsausfalltage
Im Ausweis fr Arbeit und Sozialversicherung der DDRals Summe eingetragene Arbeitsausfalltage (ATA) vordem 1. Juli 1990 werden in einem besonderen Umrechnungsverfahren als
-Anrechnungszeitenbercksichtigt
( 252a SGB VI).
Arbeitseinkommen
Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage der Beitragsberechnung
-fr Selbstndige. Es bezeichnet den nach
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften desEinkommensteuerrechts ermittelten Gewinn ausselbstndiger Ttigkeit. Danach ist Einkommen als
Arbeitseinkommen zu bercksichtigen, wenn es nach
dem Einkommensteuerrecht als solches zu bewerten ist( 15 SGB IV).
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Arbeitsentgelt Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage der Beitragsberechnungfr Arbeitnehmer. Zum beitragspflichtigen Entgeltgehren grundstzlich alle Einnahmen, die der Arbeitnehmer aus einem Beschftigungsverhltnis erhlt
neben dem Gehalt oder Lohn also beispielsweise auchvermgenswirksame Leistungen, Prmien, berstundenvergtungen und Sachbezge ( 14, 17 SGB IV), aberauch Provisionen, Mehrarbeitsvergtungen und Mehrarbeitszuschlge, Gefahrenzuschlge, Schmutzzulagenund hnliches. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (wieUrlaubs- und Weihnachtsgelder, einmalige Tantiemen,Gratifikationen) gehrt ebenfalls zum beitragspflichtigenEntgelt und erhht entsprechend die sptere Rentebeziehungsweise wird als Hinzurechnungsbetrag zumRegelentgeltin die Berechnung des bergangsgeldeseinbezogen.
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Arbeitsfrderung
Arbeitsfrderung ist der Zweig der Sozialversicherung,der in der ffentlichkeit unter der BezeichnungArbeitslosenversicherung besser bekannt ist. Offiziellwird im SGB III dem fr diesen Bereich magebenden
Gesetz der Begriff Arbeitslosenversicherung nichtverwendet. Der Arbeitsfrderung obliegen die Arbeitsplatzsicherung und finanzielle Leistungen an Arbeitslose. Trger der Arbeitsfrderung ist die Bundesagenturfr Arbeitmit Sitz in Nrnberg. Die rtlich zustndigenDienststellen sind die Agenturen fr Arbeit.
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Arbeitslosigkeit Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, sich bemht, die
Arbeitslosigkeit zu beenden, der Arbeitsvermittlung zurVerfgung steht und sich bei der Agentur fr Arbeitarbeitslos gemeldet hat. Personen, die whrend dieserZeit Arbeitslosengeld erhalten, sind versicherungspflichtig
-. Die Bundesagentur fr Arbeitzahlt fr sie Pflichtbei
trge-
zur Rentenversicherung. Zeiten der Arbeitslosigkeit knnen auch als Anrechnungs-und ErsatzzeitenBedeutung haben.
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Arbeitsmarkt Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle erdenklichenBerufsttigkeiten, fr die Angebote und Nachfragen
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bestehen. Er umfasst sowohl abhngige Beschftigungenals auch selbstndige Erwerbsttigkeiten. Bei den Rentenwegen Erwerbsminderung( 43 SGB VI) ist die Frageder Einsatzfhigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
fr die Anspruchsprfung von besonderer Bedeutung.
Im Gegensatz dazu gehren zum besonderen Arbeitsmarkt beispielsweise Beschftigungen in Werksttten frbehinderte Menschen oder Beschftigungen im Rahmenvon Arbeitsbeschaffungsmanahmen (ABM).
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Arbeitsunfhigkeit
Arbeitsunfhig sind Versicherte, die wegen Krankheitnicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, den Zustand zuverschlimmern, der bisherigen Berufsttigkeit nachgehen knnen. Whrend der Entgeltfortzahlung werdenweiterhin Pflichtbeitrgezur Rentenversicherunggezahlt. Auch bei anschlieendem Bezug von Krankengeldwerden Pflichtbeitrge gezahlt von der Krankenkasseund vom Versicherten (bei Krankengeld an einen Organ-oder Gewebespenderzahlt die Krankenkasse des Organempfngers die Beitrge allein). Darber hinaus knnen
Zeiten der Arbeitsunfhigkeit auch fr Anrechnungs-und ErsatzzeitenBedeutung haben.
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rztlicherBefundbericht
Beim Antragauf LeistungenzurTeilhabeist fr die Prfung der persnlichen Voraussetzungenregelmig einerztliche Stellungnahme erforderlich. Der Antragstellerkann whlen, ob er dafr einen seiner behandelnden
rzte oder einen Gutachterdes Rentenversicherungs
trgersaufsuchen mchte.Auerdem knnen rztlicheBefundberichte auch bei der Prfung des Anspruchs auf
Rente(insbesondere wegen verminderter Erwerbsfhig
keit) von Bedeutung sein.
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Aufrechnung Hat der Rentenversicherungstrgereigene Forderungen(Geldansprche) gegen den Rentner(zum Beispiel beieiner berzahlten Rente), kann er seine Ansprche gegen
den Leistungsanspruch aufrechnen. Die Hhe der Aufrechnung richtet sich danach, ob es sich um zu Unrechterhaltene Sozialleistungen beziehungsweise geschuldete
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Beitrge oder sonstige Forderungen handelt. SonstigeForderungen knnen in Hhe der pfndbaren Betrgeaufgerechnet werden. Bei zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen beziehungsweise geschuldeten Beitrgen ist
die Aufrechnung bis zur Hlfte der Rente mglich, soweitder Rentner nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedrftig im Sinne der Sozialhilfe beziehungsweise Grundsicherung fr Arbeitsuchende wird ( 51 SGB I).
Aufstockungsbeitrag
Geringfgig Beschftigte, die einen Minijobausben undversicherungspflichtig sind, weil sie keinen Antrag aufBefreiung von der Versicherungspflichtgestellt habenoder vor 2013 auf die Versicherungsfreiheitverzichtethatten, mssen den Pauschalbeitrag des Arbeitgebersaufstocken. Die Beitrgesind aus einer Beitragsbemessungsgrundlagevon mindestens 155 Euro monatlich zuzahlen ( 163 Abs. 8 SGB VI).
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Bei geringfgig versicherungspflichtig Beschftigten inPrivathaushalten betrgt der Arbeitgeberanteil fnf Prozent des Arbeitsentgelts. Den Aufstockungsbeitrag be
hlt der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn wie seinen Pauschalbeitrag an die Minijob-Zentrale.Reicht das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht aus, um dieBeitrge (vollstndig) einzubehalten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den fehlenden Betrag erstatten.
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Durch die Aufstockungsbeitrge entstehen echte Pflichtbeitragszeiten. Lsst sich dagegen der Beschftigtevon
der Versicherungspflicht befreien oder hatte er vor 2013nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und zahltkeine Aufstockungsbeitrge, ergeben sich aus diesenBeschftigungszeitenaufgrund des Pauschalbeitragesdes Arbeitgebers keine echten Beitrge, sondern nurZuschlge an Entgeltpunkten.
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Ausbildung Zeiten der schulischen Ausbildung, also der Besuch
einer Schule, Fach- oder Hochschule oder die Teilnahmean einer berufsvorbereitenden Bildungsmanahme,knnen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur
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-Gesamtdauer von acht Jahren (96 Monate) Anrechnungszeitensein ( 58 SGB VI). Eine eigene Bewertung erhalten jedoch nur die ersten drei Jahre einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorberei
tenden Bildungsmanahme. Zeiten der allgemeinenSchulausbildung oder des Hochschulstudiums werdennicht bewertet ( 74, 263 SGB VI).
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Als Anrechnungszeiten wirken sich schulische Ausbildungszeiten bei der Wartezeitvon 35 Jahren, bestimmten Anspruchsprfungen und in bedingtem Mae bei derRentenberechnungaus. Soweit die Ausbildungszeit nichtals Anrechnungszeit anzuerkennen ist, besteht frZeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Mglichkeit zur Nachzahlung freiwilliger Beitrge( 207SGB VI). Der Antragist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulssig.
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Bei der Waisenrentefhrt eine Schul- oder Berufsausbildung des Kindes zu einem verlngerten Anspruch berdas 18. Lebensjahr hinaus, und zwar lngstens bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr. Das Ende des Anspruchskann sich gegebenenfalls noch um Zeiten des Wehrdienstesoder eines bis zum 31.12.2011 geleistetenZivildienstes ( 48 SGB VI) verschieben.
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Im Rahmen der beruflichen Rehabilitationkommt dieAusbildung als erstmalige zu einem Abschluss fhrendeBerufsausbildung auch als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitslebenin Betracht.
Auskunft undBeratung
Kostenlose Aufklrung, Auskunft und Beratung leistendie Rentenversicherungstrgerunter anderem> in den Auskunfts- und Beratungsstellen,>
am Servicetelefon,> durch ehrenamtlich ttige Versichertenberater
(Versichertenlteste),
>
in den Gemeinsamen Servicestellen fr Rehabilitation sowie -
> durch Herausgabe von Informationsbroschren.
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Ausland Bei einem vorbergehenden, also von vornherein zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt wird die Rentewiebisher weitergezahlt. Wer fr lngere Zeit oder sogar frimmer im Ausland bleiben will, sollte das in jedem Fall
vorher dem Rentenversicherungstrgermitteilen undnach den Folgen fr die Rentenzahlung und Rentenhhefragen. Der Rentnermuss bei dauerndem Aufenthalt im
Ausland unter Umstnden in Kauf nehmen, dass seineRente nur zum Teil oder berhaupt nicht gezahlt wird.Sollten Rentenbeitrge zu einem auslndischen Versicherungstrger gezahlt sein, knnen sich diese aufgrund Europarechts oder zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen gnstig auf einen deutschen Rentenanspruchauswirken.
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Im Rehabilitations- beziehungsweise Teilhabebereichknnen Sachleistungen auch im Ausland erbrachtwerden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualittund Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgefhrt werden.Darber hinaus besteht die Mglichkeit, Leistungen zurTeilhabe am Arbeitslebenim grenznahen Ausland zu
gewhren, wenn sie fr die Aufnahme oder Ausbungeiner Beschftigung oder selbstndigen Ttigkeit erforderlich sind ( 18 SGB IX). Hierdurch werden insbesondere die Interessen solcher Personen bercksichtigt,die in Deutschland wohnen und als Tagespendler naheder Grenze im Ausland erwerbsttig sind.
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Ausschluss
grnde
Auch wenn die persnlichenund versicherungsrecht
lichen Voraussetzungenfr Leistungen zur Rehabilitationbeziehungsweise Teilhabevorliegen, ist ein Leistungsanspruch aus der Rentenversicherungzu verneinen, falls gesetzliche Ausschlussgrnde vorliegen. Siebestehen hauptschlich, wenn andere Rehabilitationstrgervorrangig zustndig sind oder das Erwerbslebenim Wesentlichen abgeschlossen ist.
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Folgende Ausschlussgrnde liegen in der Rentenversicherung insbesondere vor ( 12 SGB VI): -
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> Rehabilitationsbedarfwegen Arbeitsunfalls, Berufskrankheit oder Schdigung im Sinne des sozialenEntschdigungsrechts
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> Antragoder Bezug einer Altersrenteals Vollrente
oder 2/3-Teilrente> Beschftigung, aus der nach beamtenrechtlichen
Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewhrleistet ist
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> versicherungsfreie Bezieher einer Versorgung wegenErreichens der Altersgrenze(zum Beispiel Ruhestandsbeamter)
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> Bezug einer Leistung, die regelmig bis zumBeginn einer Altersrente gezahlt wird
Aussparung Ist eine Rentemit Bescheidfestgestellt worden und stelltsich spter heraus, dass die Rente von Anfang an fehlerhaft zu hoch ist, ist dieser Zahlbetrag geschtzt, wennder Rentenversicherungstrger den Bescheid nicht mehraufheben kann. Die bisherige Rente ist so lange weiterzuzahlen, bis der Monatsbetrag der richtig berechnetenRente bei einer Rentenanpassungoder sonstigen
Leistungserhhung diesen Betrag bersteigt. Bis dahinwerden Rentenanhebungen ausgespart.
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Ausstrahlung Fr Arbeitnehmer, die im Rahmen eines inlndischenBeschftigungsverhltnisses von ihrem Arbeitgeberins
Ausland entsandt werden, gelten weiterhin die deutschen Vorschriften ber die Versicherungspflichtund
Versicherungsberechtigung, sofern die Entsendung
nach Eigenart der Beschftigung oder durch Vertrag imVoraus zeitlich begrenzt ist ( 4 SGB IV). Die Ausstrahlung gilt entsprechend fr Personen, die selbstndigeTtigkeiten ausben. Erforderlich ist, dass die Ttigkeitnur vorbergehend im Ausland ausgebt wird und dierechtliche und tatschliche Selbstndigkeit im Inlandliegt. Das deutsche Recht strahlt in diesen Fllenbis ins Ausland aus. Analog hierzu gilt bei Entsen
dung eines Arbeitnehmers vom Ausland ins Inland dieEinstrahlung.
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Ausweis frRentnerinnenund Rentner
Mit dem Rentenbewilligungsbescheid wird Rentenberechtigten gleichzeitig ein Ausweis fr Rentnerinnenund Rentner zur Verfgung gestellt. Er belegt in Verbindung mit dem Personalausweis den Rentenbezug. Rent
ner knnen unter Umstnden Vergnstigungen beimBesuch bestimmter Veranstaltungen oder Einrichtungenin Anspruch nehmen. Zum 1. Juli eines Jahres wird
jeweils ein neuer Ausweis ausgestellt.
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Bearbeitungskennzeichen
Das Bearbeitungskennzeichen (BKZ) dient der besserenZuordnung von Leistungsantrgen in der Rentenversicherung. Wer sich an den Rentenversicherungstrgerwendet, sollte neben seiner Versicherungsnummerauchein eventuell vorhandenes BKZ angeben. Es besteht ausvier Ziffern und befindet sich hinter der Versicherungsnummer.
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Befreiungvon derVersicherungspflicht
Bestimmte Personen knnen sich von der Versicherungspflichtbefreien lassen ( 6 SGB VI). Hauptschlichzhlen dazu:
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> Beschftigteund Selbstndige, wenn sie aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglied einer ffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind (berufsstndische
Versorgungseinrichtung, zum Beispiel rzteversorgung); Voraussetzung fr die Befreiung ist im Wesentlichen, dass einkommensbezogene, der Rentenversicherungvergleichbare Beitrgegezahlt werden undvergleichbare Leistungen vorgesehen sind.
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> Lehrer oder Erzieher an nicht-ffentlichen Schulen,wenn fr sie unter anderem nach beamtenrechtlichen Grundstzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung gewhrleistet ist,
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> ab 1. Januar 2013 geringfgig entlohnt Beschftigtein einem Minijob,
> unter bestimmten Voraussetzungen auch nichtdeut
sche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe undselbstndige Handwerker.
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Beglaubigung Beglaubigung ist die amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift einer Urkunde.Die Rentenversicherungstrgerverlangen allerdings nureine bereinstimmungsfeststellung mit dem Original;
diese wird grundstzlich kostenlos vorgenommen.
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Begleitperson Begleitpersonen knnen insbesondere erforderlichwerden, wenn der Rehabilitand wegen einer Behinderungoder bei einer Kinderrehabilitation wegen seines
Alters nicht allein von seinem Wohnort zum Ort derLeistung zur medizinischen Rehabilitationoder zurTeilhabe am Arbeitslebenfahren kann. In diesen Fllenbernimmt der Rentenversicherungstrger die notwendigen Reisekostenfr die Begleitperson.
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Behinderung Menschen sind behindert, wenn sie krperlich, geistigoder seelisch mit hoher Wahrscheinlichkeit lnger alssechs Monate von dem fr das Lebensalter typischenZustand abweichen und daher ihre Teilhabean derGesellschaft beeintrchtigt ist. Sie sind von Behinderungbedroht, falls die Beeintrchtigung zu erwarten ist.
Fr behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sind Leistungen nach dem SGB IX vorgesehen,um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in derGesellschaft, einschlielich des Arbeitslebens, zu ermglichen. Leistungen zur Teilhabesollen eine Behinderungabwenden, beseitigen, mindern, ihre Verschlimmerungverhten oder ihre Folgen mildern. In der Rentenver
sicherungsind diese Leistungen speziell darauf ausgerichtet, die Erwerbsfhigkeitzu erhalten, wesentlich zubessern oder wiederherzustellen. Bei Behinderung(insbesondere bei Schwerbehinderung) kann auch dieZahlung von Rentenin Betracht kommen (das sindinsbesondere die Altersrentefr schwerbehinderteMenschen, gegebenenfalls auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfhigkeit). Schwerbehinderung be
steht, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens50 vorliegt ( 2 SGB IX).
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Beitrge Beitrge zur gesetzlichen Rentenversicherungsind diewichtigsten Bausteine fr die sptere Rente. Durch siewird einerseits der knftige Rentenansprucherst realisiert, andererseits steigert grundstzlich jeder Beitrags
monat auch die Rentenhhe. Es wird zwischen Pflichtbeitrgenund freiwilligenBeitrgenunterschieden. DiePflichtbeitrge sind im Allgemeinen wichtiger, weil siebei bestimmten Rentenarten(zum Beispiel Rente wegenErwerbsminderung, Altersrentewegen Arbeitslosigkeit,
Altersrente fr Frauen) entscheidend fr den Anspruchsind. Die einzelnen mit Beitrgen belegten Monate werden als Beitragszeitenbezeichnet. Sie gehren zu denrentenrechtlichen Zeiten.
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Beitragsbemessungsgrenze
Beitrgezur Rentenversicherungsind nicht unbegrenztfr jedes Arbeitseinkommenoder Arbeitsentgeltzuzahlen. Soweit diese Einkommen oder Entgelte dieBeitragsbemessungsgrenze berschreiten, sind keineBeitrge zu leisten. Die Beitragsbemessungsgrenze istin den alten und neuen Bundeslndern unterschiedlich,solange noch unterschiedliche Einkommensverhltnisse
bestehen. Sie ndert sich von Jahr zu Jahr und wirdin der Regel durch Rechtsverordnung festgelegt( 158, 159 SGB VI).
Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage ist fr Beschftigteregelmig das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, frSelbstndigedas magebende Arbeitseinkommen. Frfreiwillig Versicherteist sie jeder Betrag zwischen der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze( 161 ff. SGB VI).
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Beitragsberechnung
Fr jeden pflichtversicherten Arbeitnehmerist einbestimmter Prozentsatz von seinem ArbeitsentgeltalsBeitrag zur Rentenversicherungzu berechnen und zuzahlen. Der Beitrag wird in der Regel je zur Hlfte vonArbeitgeberund Arbeitnehmer getragen. Fr Arbeits
entgeltezwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro gilteine sogenannte Gleitzone. Die beitragspflichtigen Einnahmen werden nach einer besonderen Formel ermigt,
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und der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist je nachEntgelthhe zum Teil deutlich geringer.
Beitrags
erstattung
Die Rckzahlung von Beitrgen ist nur in Ausnahme
fllen zulssig. Die hufigsten Flle sind nach 210SGB VI derzeit Beitragserstattungen fr Versicherte,die> nicht versicherungspflichtigsind und nicht das
Recht zur freiwilligen Versicherunghaben oder> die Regelaltersgrenzeerreicht und die allgemeine
Wartezeitnicht erfllt haben.
Beitrge werden auch demjenigen Versicherten erstattet, der zur freiwilligen Beitragszahlung berechtigt ist,wenn er versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist und die allgemeine Wartezeit nichterfllt hat. Hat der Versicherte jedoch bereits whrendder Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der
Versicherungspflicht freiwillige Beitrge gezahlt, istkeine Erstattung mglich.
BeitragsfreieZeiten
Beitragsfreie Zeiten sind die Kalendermonate, die miteiner Ersatzzeit, Anrechnungszeitoder Zurechnungszeitund nicht zugleich mit einer Beitragszeitbelegt sind.Diese Zeiten knnen fr den Rentenanspruchwichtigsein. Sie knnen die Renteerhhen.
Beitragsgeminderte
Zeiten
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, diesowohl mit Beitragszeitenals auch mit einer Ersatzzeit,
Anrechnungszeitoder Zurechnungszeitbelegt sind.Zeiten einer beruflichen Ausbildunggelten als beitragsgeminderte Zeiten. Die beitragsgeminderten Zeitenwerden bei der Rentenberechnungzunchst wie Beitragszeiten bewertet; sie erhalten zustzliche Entgeltpunkte, wenn ihre Bewertung als beitragsfreie Zeitgnstiger ist.
Beitragsnachweis ber das beitragspflichtige Arbeitsentgeltfr versicherungspflichtige Arbeitnehmerhat der ArbeitgeberderEinzugsstellebeziehungsweise Weiterleitungsstelle
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(beauftragte Stelle) rechtzeitig einen Beitragsnachweiseinzureichen. Dies erfolgt durch maschinelle Datenbertragung ( 28 f SGB IV). Dabei gelten die Regelungen derDatenerfassungs- und -bermittlungsverordnung.
Beitragssatz Beitragssatz ist der Prozentsatz des ArbeitsentgeltsoderArbeitseinkommens, der als Beitrag zur Rentenversicherungzu zahlen ist. Der Beitragssatz ist fr das gesamteBundesgebiet gleich.
Beitragstragung Wer als Arbeitnehmerpflichtversichert ist, brauchtseinen Beitragnicht allein zu zahlen. Arbeitgeberund
Arbeitnehmer tragen den Beitrag grundstzlich je zurHlfte ( 168 SGB VI). Der Beitragsanteil des Arbeit-nehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten;der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu. Beide Anteileergeben den Pflichtbeitrag, den der Arbeitgeber an dieKrankenkasseberweist. Die Krankenkasse als Einzugsstelle
-fr alle Sozialversicherungsbeitrge oder
die beauftragte Stelle leitet die Rentenbeitrge an denzustndigen Trger der Rentenversicherungweiter.
Der Arbeitgeber trgt den Beitrag allein, wenn Versichertezu ihrer Berufsausbildung beschftigt sind undein Arbeitsentgeltvon hchstens 325 Euro brutto monatlich erhalten oder ein freiwilliges soziales/kologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leisten( 20 Abs. 3 SGB IV).
Fr geringfgig Beschftigte, die einen Minijobausben,zahlt der ArbeitgeberPauschalbeitrgevon 15 Prozentzur Rentenversicherung. Fr Beschftigte in Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil vonfnf Prozent zur Rentenversicherung. Hat der geringfgig Beschftigte keinen Antrag auf Befreiung von derVersicherungspflichtgestellt oder hatte er vor 2013 aufdie Versicherungsfreiheitverzichtet, muss er zustzlich
den Aufstockungsbeitragselbst tragen ( 168 SGB VI).Diese Beitrge erhlt die Minijob-Zentrale.
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Die Beitrge fr nicht erwerbsmig ttige Pflegepersonentrgt die Pflegeversicherung. Werden die Leis-tungen von einem privaten Versicherungsunternehmenoder von einer Beihilfe- oder Heilfrsorgestelle erbracht,
zahlen diese Stellen die Beitrge.
Freiwillig Versicherteund auch Selbstndigezahlenihren Beitrag in voller Hhe selbst. Die Beitrge frselbstndige Knstler und Publizisten werden von derKnstlersozialkasse getragen (Knstlersozialversicherung). Die Betroffenen mssen sich an den Beitrgenbeteiligen.
Fr Wehrdienstleistende trgt der Bund die Beitrge.Dies gilt ebenso fr Kindererziehungszeiten.
Bei Zahlung von Krankengeld oder Verletztengeld werdendie Beitrge vom Versicherten und dem Leistungstrger(Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) getragen; beiBezug von Versorgungskrankengeld, bergangsgeldoder Arbeitslosengeld werden die Beitrge von den
Leistungstrgern (zum Beispiel Agentur fr Arbeit) alleingetragen, bei Krankengeld an einen Organ- oder Gewebespendertrgt die Krankenkasse des Organempfngersdie Beitrge allein.
Erhalten Organ- oder GewebespenderLeistungen fr denAusfall von Arbeitseinknften
, hat die leistungsgewh
rende Stelle die Beitrge zu tragen (zum Beispiel die
private Krankenversicherung des Organempfngers).Sind mehrere Stellen leistungspflichtig, tragen sie dieBeitrge jeweils anteilig (zum Beispiel bei zustzlichemBeihilfeanspruch des Organempfngers).
Beitragszahlung Die Beitrgesind grundstzlich von denjenigen, die siezu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an denRentenversicherungstrgerzu zahlen. Beitrge von
Arbeitnehmernwerden mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitragvom Arbeitgeberan die Einzugsstellebeziehungsweise Weiterleitungsstelle gezahlt. Diese
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leitet die jeweiligen Rentenbeitrge nach Prfung an dieRentenversicherung weiter ( 28k SGB IV).
Freiwillig Versicherteoder versicherungspflichtige
Selbstndigeknnen die Beitrge entweder im Wegedes Kontoabbuchungsverfahrens, mit Dauerauftragoder durch Einzelberweisung entrichten. Empfohlenwird das jederzeit widerrufbare Abbuchungsverfahren.
Beitragszeiten Beitragszeiten sind Zeiten, fr die Pflichtbeitrgeoderfreiwillige Beitrgezur Rentenversicherunggezahltsind oder als gezahlt gelten ( 55 SGB VI). Dazu gehren auch Beitrge, die frher zur reichsgesetzlichenRentenversicherung oder zur SozialversicherungderDDR gezahlt worden sind. Fiktive Beitragszeiten knnenzustzlich bei berschneidung von Kinder-Bercksichtigungszeitenbeziehungsweise Kinder-Pflegezeitenfrmehrere Kinder erworben werden.
Beitragszeiten entstehen nur fr geringfgigentlohnte
(versicherungsfreie) Beschftigte, die Aufstockungsbeitrgezum Pauschalbeitragdes Arbeitgebers zahlen.
Beitrittsgebiet In den gesetzlichen Vorschriften werden die neuenBundeslnder (ehemalige DDR) berwiegend alsBeitrittsgebiet bezeichnet. Gemeint sind damit dieBundeslnder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thringen und der
Ostteil Berlins. Fr Versicherteim Beitrittsgebiet geltenin der Rentenversicherungzahlreiche Sonderregelungen. Soweit sich diese mitunter missverstndliche Gebietsumschreibung auf den aktuellen oder knftigenZustand bezieht, gehen die Rentenversicherungstrgerdazu ber, den alten Begriff durch die bessere Bezeichnung neue Bundeslnder zu ersetzen.
Belastungserprobung undArbeitstherapie
Die Belastungserprobung dient der Klrung der Leistungsfhigkeit im bisherigen Beruf in krperlicher, geistiger und psychischer Hinsicht. Durch die Arbeitsthera
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-pie soll die Leistungsfhigkeit und damit die Belastbarkeit verbessert werden. Belastungserprobung und
Arbeitstherapie knnen vom Rentenversicherungstrgernur whrend einer Leistung zur medizinischen Rehabi
litationerbracht werden.
Bemessungszeitraum
Bei versicherungspflichtig Beschftigten ist magebender Bemessungszeitraum grundstzlich derletzte abgerechnete volle Kalendermonat unmittelbarvor Beginn der Leistungenoder einer vorangegangenen
Arbeitsunfhigkeit. Bei freiwillig Versicherten und versicherten Selbstndigen ist abweichend hiervon dasletzte Kalenderjahr vor Leistungsbeginn der Bemessungszeitraum. Fr das bergangsgeld wird das zubercksichtigende Einkommen aus den Beitrgen diesesZeitraums ermittelt. Anlsslich von Leistungen zurTeilhabe am Arbeitsleben(zum Beispiel Umschulungen),kann der individuelle Bemessungszeitraum fr dasbergangsgeld bis zu drei Jahre zurckliegen.
Bercksich
tigungszeiten
Bercksichtigungszeit ist der Zeitraum der Erziehung
eines Kindes von der Geburt bis zum Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres, soweit die Voraussetzungenfr eine Kindererziehungszeitvorliegen ( 57 SGB VI).
Bercksichtigungszeiten wirken sich sowohl beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderungund der
Anrechnung auf die Wartezeitvon 35 beziehungsweise45 Jahren fr bestimmte Altersrentenals auch bei der
Gesamtleistungsbewertungund Mindestbewertung vongeringen Arbeitsentgeltenaus.
Nach 1991 liegende Monate, die fr mehr als ein Kindmit Kinder-Bercksichtigungszeiten(oder Kinder-Pflegezeiten
-bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) belegt sind,
gelten als Beitragszeiten, sofern insgesamt mindestens25 Jahre an rentenrechtlichen Zeitenvorhanden sind
und Entgeltpunktegutgeschrieben wurden ( 55 Abs. 1,70 Abs. 3 a SGB VI). Eine zustzliche Bewertung kannauch erfolgen, wenn Kinder-Bercksichtigungszeiten
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(oder Kinder-Pflegezeiten) mit vergleichsweise niedrigenPflichtbeitrgen zusammentreffen.
Bercksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die
einer Witwe(oder einem Witwer) zugeordnet sind, werden nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht nacheinem besonderen Berechnungsverfahren als Kinderkomponente bei der Witwenrenteoder Witwerrente inForm eines Zuschlags rentensteigernd bercksichtigt( 78a SGB VI).
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Berufsfrderungswerke
Um den besonderen Anforderungen der beruflichenQualifizierung (Anpassung, Ausbildung und Weiterbidung) behinderter Menschen im Rahmen der
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Leistungenzur Teilhabe am Arbeitsleben
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gerecht zu werden, gibt eseigens fr diesen Zweck ausgestattete Berufsfrderungswerke. Neben Einrichtungen fr die verschiedenenBerufsausbildungen, wie beispielsweise Werksttten,Laboratorien und bungsbros, wird zustzlich einemedizinische, psychologische und soziale Betreuung undBeratung ermglicht.
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind neben den Unfalkassen Trger der gesetzlichen UnfallversicherungundKrperschaften des ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
-. Sie sind zustndig bei Arbeitsunfllen (ein
schlielich Wegeunfllen) und Berufskrankheiten.
Berufs
unfhigkeit
Berufsunfhig ist ein Versicherter, wenn seine Erwerbs
fhigkeitaus gesundheitlichen Grnden (Krankheit,Behinderung) gegenber einer Vergleichsperson mithnlicher Ausbildungund gleichwertigen Kenntnissenund Fhigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunkenist. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geborensind, knnen weiterhin einen besonderen Berufsschutzhaben. Bei Vorliegen von Berufsunfhigkeit und Erfllung der sonstigen Voraussetzungen erhalten sie eine
Rente wegenteilweiser Erwerbsminderung, ohne dasssmtliche mglichen Erwerbsttigkeiten auf dem allge
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meinen Arbeitsmarktin die Anspruchsprfung einbezogen werden mssen ( 240 SGB VI).
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Nach dem bis 31. Dezember 2000 magebenden Recht
war derjenige berufsunfhig, dessen Erwerbsfhigkeit aus gesundheitlichen Grnden gegenber einer
Vergleichsperson auf weniger als die Hlfte gesunkenwar. Es bestand dann die Mglichkeit, eine Rente wegenBerufsunfhigkeit (Berufsunfhigkeitsrente)zu erhalten.Die alte Begriffsbestimmung ist fr diese Rentenartauchin Zukunft noch von Bedeutung. Sie ist ferner fr Versicherte magebend, die vor 1951 geboren sind und berdie Berufsunfhigkeit eine Altersrentefr schwerbehinderte Menschen erwerben mchten.
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Berufsunfhigkeitsrente
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfhigkeitaus dergesetzlichen Rentenversicherung besteht nur noch beieinem Rentenbeginnvor 2001. Neben dem Vorliegenvon Berufsunfhigkeit entsprechend dem Recht bis31. Dezember 2000 mussten in den letzten fnf Jahrenvor der Berufsunfhigkeit fr mindestens drei Jahre
Pflichtbeitrgegezahlt und auerdem die allgemeineWartezeitvon fnf Jahren erfllt worden sein. SolangeBerufsunfhigkeit vorliegt, wird die Rente, abhngigvom Hinzuverdienst, entweder in voller Hhe, in Hhevon zwei Dritteln oder in Hhe von einem Drittel geleistet, lngstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Danach besteht Anspruch auf die Regelaltersrente.
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Beschftigte Beschftigte sind Personen, die eine nicht selbstndige Arbeit (Beschftigung) als Arbeitnehmerausben.Grundstzlich unterliegen Beschftigte der Versicherungspflichtin der Rentenversicherung( 1 SGB VI),sofern nicht nach besonderen Vorschriften Versicherungsfreiheit(beispielsweise als Beamter) besteht. Versicherungspflichtig kann nur sein, wer gegen Arbeits
entgeltoder zur Berufsausbildung beschftigt ist. DieBeitragstragungerfolgt im Allgemeinen je zur Hlftedurch den Arbeitgeberund den Arbeitnehmer ( 168
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SGB VI). Personen, die aufgrund der Ausgestaltung ihresArbeitsverhltnisses tatschlich Beschftigte sind, nachauen aber zu Unrecht als Selbstndigeauftreten,werden als Scheinselbstndige bezeichnet. Sie sind
keine Selbstndigen, sondern abhngig Beschftigte.
Da in Grenzfllen nicht immer klar erkennbar ist, obVersicherungspflicht als abhngig Beschftigter bestehtoder eine selbstndige Ttigkeit vorliegt, gibt es bei derDeutschen RentenversicherungBund eine bundesweiteClearingstelle. Auf Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer stellt sie den Status (die Arbeitnehmereigenschaft oder die Selbstndigkeit) fest und entscheidet berdie Versicherungspflicht der Beschftigten ( 7a SGB IV).
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Beschftigungstherapie
Die Beschftigungstherapie wird im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitationunter rztlicherberwachung eingesetzt. Aufgabe der Beschftigungstherapie ist es, den Patienten zum Lernen anzuregenund seine schpferischen Fhigkeiten zu entwickeln.Handwerkliche oder knstlerische Bettigung soll nicht
nur Bewegungsablufe harmonisieren, sondern auchzur Entspannung und Selbstbesttigung beitragen. Esbestehen flieende bergnge zur Ergotherapie.
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Beschftigungszeiten
Beschftigungszeiten auerhalb des Bundesgebietes, frdie keine Pflichtbeitrgegezahlt worden sind, knnennach dem Fremdrentenrechtwie Beitragszeitenangerechnet werden, wenn diese Beschftigung in den alten
Bundeslndern Versicherungspflichtbegrndet htte( 16 FRG). Das betrifft hauptschlich Sptaussiedler.
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Bescheid Wenn der Rentenversicherungstrgerim Einzelfall eineverbindliche Entscheidung ber einen Anspruch aufLeistung trifft, erteilt er einen Bescheid (zum BeispielRentenbescheid). Dies bedarf der Schriftform ( 117SGB VI). Den Bescheid (Verwaltungsakt)knnen Ver
sichertemit einem Widerspruchanfechten und eineberprfung verlangen. Wird kein Widerspruch einge
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legt, wird der Bescheid bestandskrftig. Die Aufhebungdes Bescheides ist dann nur unter bestimmten Bedingungen mglich, die im SGB X genannt sind.
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Bestandskraft Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes(zum BeispielRentenbescheid) bedeutet die sachliche Verbindlichkeitder fr den Einzelfall getroffenen behrdlichen Entscheidung. Im Rentenbescheid sind das beispielsweise Rentenart, Beginn, Hhe und gegebenenfalls Dauer derRente. Die Bestandskraft tritt mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ein, die in der Regel einen Monat betrgt.Ein bestandskrftiger Verwaltungsakt bleibt wirksam,solange er nicht zurckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf beziehungsweise auf andere Weise erledigt ist ( 39 Abs. 2 SGB X).In Anlehnung an das Sozialgerichtsgesetz ( 77 SGG)kann die Verbindlichkeit von Verwaltungsakten auch alsBindungswirkung bezeichnet werden.
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BetrieblichesEingliederungs
management
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist eine Pflichtaufgabe von Arbeitgebern. Arbeitnehmermit lngeren
Arbeitsunfhigkeitszeiten sollen dadurch mglichst frhzeitig an den Arbeitsplatz zurckkehren knnen, damitdieser erhalten bleibt. Arbeitgeber sind verpflichtet, mitden Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen, um eineaktuelle Arbeitsunfhigkeitzu berwinden und knftigezu vermeiden. Betriebliche Akteure (Betriebsrat, Werksrzte) und auerbetriebliche Akteure (Integrationsamt,Gemeinsame Servicestelle) untersttzen dabei.
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Betriebsrenten Betriebsrenten sind keine Leistungen der Rentenversicherung. Sie werden nur dann gezahlt, wenn eineentsprechende Zusage des Arbeitgebersvorliegt.
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Bezugsgre Die Bezugsgre ist ein Orientierungswert in der Sozialversicherung, zum Beispiel fr die Ermittlung bestimmter Beitragshhen in der Rentenversicherungoder der
Verdienstgrenze fr die Familienversicherung in derKrankenversicherung.
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Bezugsgre ist das Durchschnittsentgeltder gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr,aufgerundet auf den nchsthheren durch 420 teilbaren Betrag ( 18 SGB IV). Solange noch unterschied
liche Einkommensverhltnisse bestehen, ist die in derRentenversicherung magebende Bezugsgre fr diealten und die neuen Bundeslnder unterschiedlich hoch.
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Bundesagenturfr Arbeit
Die Bundesagentur fr Arbeit (BA) ist der Trger derArbeitsfrderung und der Grundsicherung fr Arbeitsuchende. Sie ist eine Krperschaft des ffentlichenRechts mit Selbstverwaltung. Sie gliedert sich in eineZentrale mit Sitz in Nrnberg, die Regionaldirektionenund Agenturen fr Arbeit (frher Arbeitsmter).
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Bundesgarantie Reichen in der allgemeinen Rentenversicherungdieliquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrcklagenicht aus,die Zahlungsverpflichtungen zu erfllen, leistet der Bundden Rentenversicherungstrgern eine rckzahlbareLiquidittshilfe in Hhe der fehlenden Mittel. Diese Hilfeheit Bundesgarantie ( 214 SGB VI).
Bundesversicherungsamt
Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist die Aufsichtsbehrde fr Sozialversicherungstrger, die fr mehr alsdrei Bundeslnder zustndig sind (bundesunmittelbare
Versicherungstrger). Bei rentenrechtlichen Angelegenheiten erstreckt sich die Aufsicht auf die DeutscheRentenversicherungBund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Knstlersozial
kasse. Darber hinaus ist das BVA in die Ausbildungqualifizierten Nachwuchses der bundesunmittelbarenSozialversicherungstrgereingebunden.
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Bundesvertreterversammlung
In der Bundesvertreterversammlung sind alle Rentenversicherungstrgerreprsentiert. Sie beschliet ber
Angelegenheiten der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie ber gemeinsame Angelegenheiten der
Rentenversicherungstrger ( 138 SGB VI, 64 Abs. 4SGB IV). Sie whlt auch die Mitglieder des Bundesvorstandes.
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Bundesvorstand Der Bundesvorstand der Deutschen RentenversicherungBund entscheidet bei Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie gemeinsamen Angelegenheiten der Rentenversicherungstrger ( 138 SGB VI, 64 Abs. 4 SGB IV).
Er schlgt unter anderem der Bundesvertreterversammlungdie Mitglieder des Direktoriumszur Wahl vor.
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Bundeszuschuss Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinenRentenversicherungZuschsse ( 213 SGB VI). Diesewerden aus Steuergeldern aufgebracht. Mit den Zuschssen werden versicherungsfremde Leistungenfinanziert. In der knappschaftlichen Rentenversicherungtrgt der Bund zustzlich den Unterschiedsbetragzwischen Einnahmen und Ausgaben ( 215 SGB VI).
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Clearingstelle Sie entscheidet bei der Deutschen RentenversicherungBund darber, ob jemand als abhngig Beschftigteroder als Selbstndigereinzustufen ist. Auf Antrag derBetroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber,
Auftragnehmer) stellt sie den Status, also die Arbeitnehmereigenschaft oder die Selbstndigkeit, fest und ent
scheidet ber die Versicherungspflicht der Beschftigten( 7a SGB IV). Die Entscheidung ist bestandskrftig.
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Datenschutz Aufgabe des Datenschutzes ist es dafr zu sorgen, dassmit personenbezogenen Daten so umgegangen wird, wiees das Gesetz vorschreibt. Fr den Schutz der sozialenDaten enthlt das SGB ( 35 SGB I, 67 ff. SGB X) besondere Regelungen zum Sozialgeheimnis.
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DeutscheRentenversicherung
Im Rahmen der Organisationsreformin der Rentenversicherungwurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2005die Rentenversicherungstrger umbenannt. Sie heien
jetzt Deutsche Rentenversicherung und sind jeweilsum eine Zusatzbezeichnung ergnzt ( 125 SGB VI). Diebeiden Bundestrger heien Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knapp
schaft-Bahn-See. Die Regionaltrger haben einenZusatz entsprechend ihrer jeweiligen regionalen Zustndigkeit(beispielsweise Deutsche Rentenversicherung
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Westfalen). Die Begriffe Bundesversicherungsanstaltfr Angestellte, Landesversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse wurden in diesemZusammenhang aufgegeben.
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Der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden40 Prozent, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 5 Prozent der neuen Versicherten berdie Vergabe der Versicherungsnummerzugewiesen. Frdie restlichen 55 Prozent sind die Regionaltrgerzustndig. Die Deutsche Rentenversicherung Bundnimmt auerdem auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben ( 138 SGB VI) und die gemeinsamen Angelegenheiten der Trger der Rentenversicherung wahr( 125 SGB VI).
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Direktorium Das Direktorium (die Geschftsfhrung) der DeutschenRentenversicherung Bund besteht aus einem Prsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschftsfhrern. Eswird auf Vorschlag des Bundesvorstandesvon der Bundesvertreterversammlunggewhlt ( 36 SGB IV).
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Durchschnittsentgelt
Der versicherte Arbeitsverdienst des einzelnen Versicherten wird bei der Rentenberechnungmit dem Durchschnittsentgelt aller Beschftigten des betreffendenJahres verglichen und in Entgeltpunkteumgerechnet.Die jhrlichen Durchschnittsentgelte sind in Anlage 1des SGB VI aufgefhrt.
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Das Durchschnittsentgelt wird auf der Grundlage derAngaben des Statistischen Bundesamtes von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. GegenEnde eines Kalenderjahres wird das vorlufige Durch-schnittsentgelt fr das nchste Kalenderjahr und dasendgltige Durchschnittsentgelt fr das vorangegangeneKalenderjahr bestimmt.
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Dynamisierungder Rente Dynamisierung bedeutet, dass eine Rentean die wirtschaftliche Gesamtentwicklung angepasst wird (Rentenanpassung). Magebend hierfr sind die Entwicklung
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der Bruttolhne der Arbeitnehmer, Vernderungen desBeitragssatzesund des Altersvorsorgeanteilssowie derNachhaltigkeitsfaktor. Die Renten aus der Rentenversicherung, Leistungen der Unfallversicherung, Alters
sicherung der Landwirteund die Versorgungsrenten(Kriegsopferversorgung) werden ebenfalls regelmigangepasst. Das Gleiche gilt fr Arbeitslosengeld,Krankengeld und bergangsgeld.
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Im Allgemeinen wird die Rente am 1. Juli eines Jahresdynamisiert ( 68, 255a, 255e SGB VI).
Eckrentner siehe Standardrentner
EidesstattlicheVersicherung
Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachungvon Tatsachen im Verwaltungsverfahrenoder bei den Gerichten. Sie kann kostenlos beim Rentenversicherungstrgermndlich zur Niederschriftabgegeben werden. Die wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung wird bestraft.
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Eigenheimrente Die Eigenheimrente vielfach auch Wohn-Riestergenannt ist eine besondere Form der Frderung durchdie Altersvorsorgezulage. Die Anschaffung oder Herstellung von Wohneigentum wird in diese Frderung einbezogen. Voraussetzung ist, dass dieses Wohneigentumvon den Zulageberechtigten selbst genutzt wird und dieHauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Auerdem muss
sich dieses Wohneigentum in einem Mitgliedsstaat derEU oder in einem Staat, auf den das Abkommen berden Europischen Wirtschaftsraum angewendet wird,befinden. Gefrdert werden:
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> eine Wohnung in einem eigenen Haus (auch Mehrfamilienhaus),
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> eine eigene Eigentumswohnung,> eine Genossenschaftswohnung einer in das Genos
senschaftsregister eingetragenen Genossenschaftbeziehungsweise
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> ein eigentumshnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht.
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Eingliederungs
zuschuss
Eingliederungszuschsse werden dem Arbeitgeberdafr
gezahlt, dass er einen behinderten Menschen einstellt.Sie sind im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe amArbeitslebenim weiteren Sinne Hilfen zur Erhaltungoder Erlangung eines Arbeitsplatzes
.
Der Arbeitgeber kann einen prozentualen Zuschuss zumArbeitsentgelt bis zu zwei Jahren erhalten, wenn sich derbehinderte Mensch whrend einer neuen Erwerbsttigkeit zunchst entsprechende Kenntnisse aneignen muss,bevor er die volle Leistung erbringen kann.
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Einkommensanrechnungbei Rentenwegen Todes
Eigenes Einkommen der Anspruchsberechtigten istgegebenenfalls auf> Witwenrentenund Witwerrenten,> Waisenrentenan ber 18 Jahre alte Kinder und> Erziehungsrentenanteilig anzurechnen.
Bei der Einkommensanrechnung ist immer vom Nettoeinkommen auszugehen. Fr bestimmte Einkommensarten ist zur Ermittlung der Nettobetrge ein pauschaliertes Verfahren vorgesehen. Die Nettobetrge sindnur zu 40 Prozent anzurechnen, soweit ein sich meist
jhrlich verndernder Freibetrag berschritten ist.
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Der magebende Freibetrag ist in den alten und neuenBundeslndern derzeit noch unterschiedlich und wirdauch von der Anzahl der waisenrentenberechtigtenKinder des Berechtigten beeinflusst ( 97 SGB VI).
Einstrahlung Fr Arbeitnehmer, die im Rahmen eines auslndischenBeschftigungsverhltnisses von ihrem Arbeitgebernach Deutschland entsandt werden, gelten nicht die
deutschen Vorschriften ber die Versicherungspflichtund Versicherungsberechtigung, sofern die Entsendung
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nach Eigenart der Beschftigung oder durch Vertrag im
Voraus zeitlich begrenzt ist ( 5 SGB IV).
Die Einstrahlung gilt entsprechend fr Personen, die
selbstndige Ttigkeiten ausben. Erforderlich ist,dass die Ttigkeit nur vorbergehend in Deutschland
ausgebt wird und die rechtliche und tatschliche Selb
stndigkeit im Ausland liegt. Das auslndische Recht
strahlt in diesen Fllen in Deutschland ein.
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Analog hierzu gilt bei Entsendung eines Arbeitnehmers
vom Inland ins Ausland die Ausstrahlung.
Einzugsstelle Der Arbeitgeberhat fr seine Beschftigtendie Beitrge
zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversi
cherung(Gesamtsozialversicherungsbeitrag)an die
Einzugsstelle (oder Weiterleitungsstelle) zu zahlen.
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Einzugsstelle ist in der Regel die gesetzliche Kranken
kasse, bei der der Arbeitnehmerkrankenversichert ist.
Fr Beschftigte, die privat krankenversichert sind,
werden Beitrge zur Rentenversicherung an die Ein
zugsstelle gezahlt, die vom meldepflichtigen Arbeitgeber
gewhlt wurde. Die Einzugsstelle berwacht die Mel
dungen des Arbeitgebers und entscheidet auch ber die
Versicherungspflicht der Beschftigten in der gesetz
lichen Rentenversicherung.
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Entgeltpunkte Entgeltpunkte sind ein wichtiger Bestandteil der Ren
tenberechnung( 66 SGB VI). Sie spiegeln das Arbeitsleben des Versicherten wider. Sie setzen sich zusammen
aus:
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> Entgeltpunkten fr Beitragszeiten,
> Entgeltpunkten fr beitragsfreie Zeitenund Zuschl
gen fr beitragsgeminderte Zeiten,
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> Zuschlgen oder Abschlgen aus einem
Versorgungsausgleichoder Rentensplitting,
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Zuschlgen aus Beitrgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenteoder bei Abfindung
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von Anwartschaften auf Betriebsrenteoder vonAnrechten bei der Versorgungsausgleichkasse,
> Zuschlgen aus geringfgigernicht versicherungspflichtiger Beschftigung,
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> Entgeltpunkten aus nicht vereinbarungsgemverwendeten Wertguthaben,
> Zuschlgen an Entgeltpunkten aus Beitrgen nachBeginn einer Teilrente wegen Alters,
> Zuschlge fr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
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Durch Vervielfltigung mit dem Zugangsfaktorergebensich persnliche Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittsverdienst aller Beschftigteneines Jahres.
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EntgeltpunktebeigeringemArbeitsentgelt
Fr langjhrig Versichertemit geringem Arbeitsentgeltgibt es zustzliche Entgeltpunktefr Beitragszeiten.
Voraussetzung dafr ist, dass mindestens 35 Jahre mitrentenrechtlichen Zeitenvorhanden sind und sich sowohl aus allen Kalendermonaten mit vollwertigen
Pflichtbeitrgen als auch aus den Kalendermonaten mitvollwertigen Pflichtbeitrgen vor dem 1. Januar 1992ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. Die Entgeltpunkte fr Beitragszeitensind dann so zu erhhen, dass sich fr Kalendermonatemit vollwertigen Pflichtbeitrgen vor dem 1. Januar1992 ein Wert in Hhe des 1,5fachen des tatschlichenDurchschnittswerts, hchstens aber von 0,0625 Entgelt
punkten ergibt ( 262 SGB VI). Dieser Wert entspricht75 Prozent des Durchschnittsentgeltsaller Beschftigten.
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Entgeltpunktefr beitragsfreieund beitragsgeminderte Zeiten
Entgeltpunkte fr beitragsfreie Zeitenund die Zuschlgefr beitragsgeminderte Zeitensind nach dem Verfahrender Gesamtleistungsbewertungzu berechnen. Magebend dafr ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten
aus der Gesamtleistung an Beitrgen im belegungsfhigen Zeitraum. Dabei sind auch Entgeltpunkte fr Bercksichtigungszeitenmitzuzhlen ( 71 SGB VI).
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EntgeltpunktefrBeitragszeiten
Entgeltpunkte fr Beitragszeitenspiegeln die Beitragsleistung des Versicherten wider. Sie sind der Verhltniswert, in dem seine Arbeitsverdienste zum Durchschnittsentgeltaller Beschftigten stehen. Wer in einem Jahr
genau den Arbeitsverdienst hat, der dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst dieses Jahres entspricht, erhltexakt einen Entgeltpunkt.
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Fr den durchschnittlichen Arbeitsverdienst sind nurdie Arbeitsverdienste der Arbeitnehmerin den altenBundeslndern bercksichtigt worden. Diesem Durchschnittsverdienst sind auch Arbeitsverdienste gegenberzustellen, die Versichertein der DDR oder denneuen Bundeslndern erzielt haben. Diese zurzeit grundstzlich noch niedrigeren Arbeitsverdienste werden aberzuvor auf das Einkommensniveau der alten Bundeslnderangehoben. Dafr sind Umrechnungswerte festgelegt(Anlage 10 zum SGB VI).
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Entgeltpunktefr Kinder
erziehungszeiten
Bei Kindererziehungszeitenwerden fr jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte bercksichtigt, fr ein ganzes Jahr damit rund ein Entgeltpunkt. Das entspricht demallgemeinen Durchschnittsverdienst aller Beschftigten.Treffen die Kindererziehungszeiten mit Beitragszeitenzusammen, werden Entgeltpunkte insgesamt hchstensaus einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenzebercksichtigt.
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Entsendung Eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlungliegt vor,
wenn der Beschftigte, der bisher in Deutschlandwohnte beziehungsweise arbeitete, auf Weisung seinesim Inland ansssigen Arbeitgebersvorbergehend frdiesen Arbeitgeber im Ausland ttig ist beispielsweisezur Errichtung, Montage oder Wartung von Einrichtungen.
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Entsprechend gibt es eine Entsendung im Sinne der
Einstrahlung, wenn der im Ausland Beschftigte aufWeisung seines Arbeitgebers vorbergehend in Deutschland arbeitet.
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Entwhnungsbehandlung
Eine spezielle Form der Leistung ist die medizinischeRehabilitationvon Abhngigkeitskranken. Bei diesemPersonenkreis wird zwischen Alkohol-, Medikamenten-,Drogen- und Mehrfachabhngigkeit differenziert.
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Man unterscheidet bei der medizinischen Betreuungvon Abhngigkeitskranken zwischen der akutenEntzugsbehandlung (Entgiftung) und der rehabilitativenEntwhnungsbehandlung. Fr die Entzugsbehandlungim Krankenhaus ist grundstzlich die Krankenkasseim Rahmen der Krankenbehandlung zustndig. Bei deranschlieenden Entwhnungsbehandlung als Leistungzur medizinischen Rehabilitationdurch den Rentenversicherungstrger
-mssen die blichen persnlichenund
versicherungsrechtlichen Voraussetzungenerfllt sein,es drfen keine Ausschlussgrndevorliegen.
Leidet der Betroffene an einer anderen psychischenStrung mit Abhngigkeitssymptomen wie bei Alkohol-,Medikamenten- und Drogenabhngigkeit zum Beispielan Magersucht, Esssucht, Spielsucht , kommen andere
Rehabilitationsleistungen in Betracht zum Beispiel ineiner psychosomatischen Facheinrichtung.
Entziehungvon Leistungen
Fallen aus tatschlichen oder rechtlichen Grnden dieAnspruchsvoraussetzungen fr eine Renteweg, dannendet die Rentenzahlung zu den im Gesetz je nach Tatbestand unterschiedlich festgelegten Zeitpunkten ( 100SGB VI). Insoweit wird auch von Entziehung der Rente
gesprochen (besonders im Zusammenhang mit denRenten wegen verminderter Erwerbsfhigkeit).
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Kommt jemand, der eine Sozialleistung beantragt odererhlt, seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nichtnach, kann als Folge unter bestimmten Voraussetzungeneine Leistung entzogen (oder versagt) werden ( 66 SGB I).
Erbfolge In der Rentenversicherunggibt es ein besonderes Erbrecht (sogenannte Sonderrechtsnachfolge) fr den Fall,dass beim Tod des Berechtigten die Rentenoch nicht
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ausgezahlt ist. Nacheinander sind berechtigt: Ehegatte,Lebenspartner, Kinder, Eltern und Haushaltsfhrer,wenn diese Personen mit dem Berechtigten zurzeitseines Todes in huslicher Gemeinschaft gelebt haben
oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Erstwenn ein Sonderrechtsnachfolger nicht vorhanden ist,wird die fllige Rente (oder die sonstige laufende Geldleistung) nach dem Brgerlichen Gesetzbuch vererbt( 56 bis 59 SGB I).
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ErgnzendeLeistungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitationund Leistungen zur Teilhabe am Arbeitslebenwerden unterbestimmten Voraussetzungen von ergnzenden Leistungen begleitet. Das sind im Bereich der gesetzlichenRentenversicherungunter anderem bergangsgeld,Reisekostenvom Wohnort zur Rehabilitationseinrichtung
-und zurck, Haushaltshilfe, Rehabilitationssport,
Funktionstrainingund gegebenenfalls Beitragszahlungen( 44 SGB IX).
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Ergotherapie Die Ergotherapie (ergon = Arbeit) ist insbesondere in
orthopdischen, rheumatologischen, neurologischenund psychosomatischen Rehabilitationseinrichtungenwichtiger Bestandteil des Rehabilitationskonzepts. DerRehabilitand bt unter Hilfestellung des TherapeutenTtigkeiten, die seine Feinmotorik, Konzentration undBewegungsablufe harmonisieren und aufeinanderabstimmen. Auerdem werden Hilfen fr die bestmgliche Ausrichtung des Arbeitsplatzes gegeben.
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Ersatzzeiten Ersatzzeitten sind hauptschlich Zeiten des Wehrdienstes, Kriegsdienstes oder der Kriegsgefangenschaft imZusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg, Zeiten der
Verfolgung durch den Nationalsozialismus, Zeiten derVertreibung aus den frheren deutschen Ostgebietenoder Flucht aus der DDR beziehungsweise Unrechtshaftin der DDR ( 250 SGB VI).
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Es gibt sie fr Zeiten vor 1992, wenn in der betreffendenZeit das 14. Lebensjahr vollendet war und keine Renten-
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versicherungspflicht bestand. Ersatzzeiten zhlen beiden Wartezeitenund bei der Rentenberechnungmit.
Erstattungs
anspruch
Hat ein Sozialleistungstrger (zum Beispiel Kranken
kasse, Agentur fr Arbeit, Sozialamt) Leistungen freine Zeit gezahlt, fr die rckwirkend auch Rentezuzahlen ist, kann er Ersatz verlangen. Es besteht dannauf die Rentennachzahlung ein Erstattungsanspruch( 102 ff. SGB X). Erstattet werden beispielsweiseKrankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II.
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Erwerbseinkommen
Der Begriff des Erwerbseinkommens wird als Oberbegriff fr Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommenundvergleichbare Einkommen verwendet. Das Erwerbseinkommen kann Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder auf die Rentenhhehaben ( 34, 96a,97 SGB VI). Im Rehabilitationsrecht wird gleichzeitigbezogenes Erwerbseinkommen auf dasbergangsgeldangerechnet ( 52 SGB IX).
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Erwerbsfhig
keit
In der Rentenversicherungist derjenige erwerbsfhig,
der in der Lage ist, eine seinen Kenntnissen und seinenkrperlichen und geistigen Fhigkeiten entsprechendeberufliche Ttigkeit auszuben. Ist er dazu nicht in derLage, dann ist seine Erwerbsfhigkeit gemindert. Wirdin Zukunft mit einer solchen Minderung gerechnet, giltdie Erwerbsfhigkeit als gefhrdet. Bei Minderung odererheblicher Gefhrdung knnen Leistungen zur Teilhabeaus der Rentenversicherungerbracht werden,
wenn dadurch die Erwerbsfhigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
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In der Rentenversicherung bezeichnet man die Rentenwegenteilweiser oder voller Erwerbsminderungsowiedie Berufs-und Erwerbsunfhigkeitsrentenzusammenfassend als Renten wegen verminderter Erwerbsfhigkeit.
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Erwerbsminderung
Nach dem seit 2001 geltenden Recht wird zwischenteilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
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Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Grnden (Krankheit, Behinderung) nur noch inder Lage ist, zwar mindestens drei Stunden, aber wenger als sechs Stunden tglich unter den blichen Bedin
gungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsttig zusein. In diesen Fllen besteht bei Erfllung der sonstigen
Voraussetzungen die Mglichkeit, eine Rente wegenteilweiser Erwerbsminderungzu erhalten.
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Voll erwerbsgemindert ist, wer gesundheitsbedingt nurnoch weniger als drei Stunden tglich erwerbsttig seinkann. Es kommt dann die hhere Rente wegen vollerErwerbsminderung in Betracht ( 43 SGB VI). Sollte beieinem drei- bis unter sechsstndigen Leistungsvermgen kein Arbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sein, ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten konkreten Betrachtungsweiseebenfalls die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mglich.
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Erwerbs
unfhigkeit
Nach dem bis 31. Dezember 2000 magebenden Recht
war derjenige erwerbsunfhig, der aufgrund gesundheitlicher Beeintrchtigung keine regelmige Erwerbsttigkeit ausben oder damals nur bis 630 DM bruttomonatlich verdienen konnte. Erwerbsunfhig war nicht,wer noch eine selbstndige Ttigkeit ausbte.
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Erwerbsunfhigkeits
rente
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfhigkeit bestehtnur bei einem Rentenbeginnvor 2001. Neben dem
Vorliegen von Erwerbsunfhigkeitmussten in den letzten fnf Jahren vor der Erwerbsunfhigkeit fr mindestens drei Jahre Pflichtbeitrgegezahlt und die Wartezeitvon fnf Jahren erfllt worden sein.
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Solange Erwerbsunfhigkeit vorliegt, wird die Rentewegen Erwerbsunfhigkeit abhngig vom Hinzuverdienst entweder in voller Hhe oder in Hhe der Rente
wegen Berufsunfhigkeitgezahlt. Der Anspruch endetsptestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.Danach besteht Anspruch auf Regelaltersrente.
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Erziehungsrente
Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, wenndie Ehe geschieden, ihr geschiedener Ehepartner gestorben ist und sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehepartners erziehen. Weitere Voraussetzungen
sind, dass sie nicht wieder geheiratet, keine eingetragene Lebenspartnerschaft begrndet und bis zum Toddes geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeitvon fnf Jahren erfllt haben. Die Ehe muss grundstzlich nach dem 30. Juni 1977 geschieden sein ( 47SGB VI). Bei Ehescheidungen nach DDR-Recht bestehtein Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfllung dersonstigen Voraussetzungen auch dann, wenn die Ehevor dem 1. Juli 1977 aufgelst wurde ( 243a SGB VI).
Wurde ein Rentensplittingdurchgefhrt, kommt eineErziehungsrente auch fr Witwenoder Witwer in Betracht. Die Erziehungsrente wird aus dem eigenen Versicherungskontodes Berechtigten nicht aus den Beitrgen des Verstorbenen berechnet. Oft sind bei dieserRenteauch Anrechte (Ehezeitanteile) aus einem Versorgungsausgleichzu bercksichtigen. Auerdem ist dieEinkommensanrechnungzu beachten.
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Ansprche auf Erziehungsrente knnen entsprechendauch fr hinterbliebene Versicherte aus eingetragenenLebenspartnerschaftenentstehen.
Erziehungszeiten
Bei Erziehung von Kindern werden einem erziehendenElternteil (meistens der Mutter) die ersten drei Lebens
jahre des Kindes als Kindererziehungszeitanerkannt
( 56 SGB VI). Bei Geburten vor 1992 wird nur das ersteLebensjahr nach dem Geburtsmonat als Kindererziehungszeit bercksichtigt ( 249 SGB VI). Einschrnkungen knnen fr Eltern gelten, die Versorgungssystemenauerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungangehren (zum Beispiel Beamte), oder wenn die Erziehung im
Ausland erfolgte.
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Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten; dieKosten hierfr trgt der Bund. Sie werden bewertet, alshtte der betroffene Elternteil ebenso viel wie der Durch-
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schnitt aller Beschftigtenverdient. Zeiten der Erziehungeines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahressind auerdem Bercksichtigungszeiten .
Fr Geburtsjahrgnge der Mtter vor 1921 in den altenBundeslndern und fr Geburtsjahrgnge vor 1927 inden neuen Bundeslndern gibt es keine Kindererziehungs- und Kinderbercksichtigungszeiten, sonderneine in der Hhe gleichwertige Kindererziehungsleistung.
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Familienheimfahrt
Ist ein Rehabilitand wegen einer Leistung zur Teilhabeam Arbeitslebenauerhalb seiner Wohnung untergebracht, knnen Reisekostenim Allgemeinen fr zweiFamilienheimfahrten im Monat als ergnzende Leistungbernommen werden. Bei einer stationren Leistung zurmedizinischen Rehabilitationist eine Familienheimfahrterstmals nach acht Wochen mglich, wenn die Leistungvoraussichtlich noch weitere zwei Wochen dauert.
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Auf Antrag knnen stattdessen im Monat auch zwei
Fahrten eines Familienangehrigen vom Wohnort zumAufenthaltsort des Rehabilitanden und zurck bernommen werden.
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Feststellungsbescheid
Der Rentenversicherungstrgerstellt die im Versicherungsverlaufwiedergegebenen Zeiten, die lnger alssechs Kalenderjahre zurckliegen, mit einem Bescheidfest, wenn er die Kontenklrungdurchgefhrt hat. Der
Bescheid wird ebenfalls erteilt, wenn der Versicherteaufden Versicherungsverlauf zur Kontenklrung nichtinnerhalb von sechs Kalendermonaten geantwortet hat.
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Finanzierung In der Rentenversicherungwerden die Ausgaben einesKalenderjahres durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmenaus der Nachhaltigkeitsrcklagegedeckt (Umlageverfah
ren). Einnahmen sind insbesondere die Beitrgeund derBundeszuschuss( 153 SGB VI).
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Fortbildung Die Fortbildung als Form der Weiterbildunggehrt zuden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie ist eineQualifizierung fr behinderte Menschen, die ihren Berufwegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht mehr
ausben knnen. Ihre vorhandenen Kenntnisse undFhigkeiten im bisherigen Beruf sollen durch Fortbildungso erweitert werden, dass sie dadurch beruflich eingegliedert bleiben oder dauerhaft in das Erwerbslebenzurckgefhrt werden knnen.
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Im Gegensatz zur Umschulungwerden das erworbeneFachwissen der bisher ausgebten Ttigkeit und die dorterlernten Fertigkeiten inhaltlich in die angestrebte Berufsttigkeit bernommen und die Fhigkeiten erweitert.
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FreiwilligeBeitrge
Nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasstePersonen haben die Mglichkeit, unter bestimmten
Voraussetzungen von der freiwilligen VersicherungGebrauch zu machen und durch Zahlung freiwilligerBeitrgein der gesetzlichen Rentenversicherungeine
Alterssicherung aufzubauen.
Die Beitragshhe kann zwischen dem Mindestbeitragund dem Hchstbeitragfrei gewhlt werden.
FreiwilligeVersicherung
Zur freiwilligen Versicherung sind nicht versicherungspflichtige Personen nach Vollendung des 16. Lebens
jahres berechtigt. Fr Deutsche und bestimmte Auslndergilt dies auch bei gewhnlichem Auslandsaufenthalt
( 7 SGB VI). In bestimmten Fllen ist die Sondernachentrichtung freiwilliger Beitrgemglich. Das gilt insbesondere fr Zeiten schulischer Ausbildungnach Voll
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