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Leistungsverrechnungen zwischen verbundenen UnternehmenWirtschaftsforum Russland: Geschäftspraxis und PerspektivenHK Hamburg, 15. Juni 2016
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Inhalt
Check Up Liste
Wichtige Aspekte für die Abzugsfähigkeit bei Gewinnsteuerermittlung
Wichtige Aspekte für die Geltendmachung von Vorsteuerabzügen
Intercompany Darlehen
Intercompany Dienstleistungsverträge
Intercompany Lizenzverträge
Intercompany Franchiseverträge
Intercompany Lieferverträge
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Check Up
Zivilrecht: Haftung, Zahlungsziele und Fristen, Vertragsgegenstand, etc.
Steuerrecht
Arbeits- und Migrationsrecht
Devisenrecht
Zollrecht
IP
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Gewinnsteuerermittlung
Bei Bezahlung an deutsche Gesellschaft:
Abzugsfähigkeit der Kosten für die russische Gesellschaft
Allgemeine Anforderungen Art. 252 SteuerGB: Kosten müssen
wirtschaftlich begründet
dokumentarisch bestätigt und
auf Gewinnerzielung gerichtet sein
Weitere Forderungen können bezüglich einzelner Kostenarten bzw.
einzelner Gruppen der Steuerpflichtigen bestehen
Geschäftszweck
Quellensteuer für die deutsche Gesellschaft (i.d.R. keine aufgrund von
DBA/SteuerGB)
Bei Bezahlung an russische Gesellschaft
20% Gewinnsteuer bei der russischen Gesellschaft
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MwSt. und Vorsteuerabzüge
Bei Bezahlung an deutsche Gesellschaft:
Vorsteuerabzug bei der russischen Gesellschaft
Allgemeine Voraussetzungen:
Vorliegen einer Faktura-Rechnung, sonstiger Unterlagen
ordentliche Erfassung in den Büchern
Erwerb für die Benutzung in den MwSt.-pflichtigen Umsätzen
Zusätzlich für ausgewählte Fälle, wie z.B. Vorschusszahlungen,
Steueragenten, Einfuhr: tatsächliche Abführung an den Fiskus
In der Praxis bestehen weitere Anforderungen der Steuerbehörde
„richtige“ Vertragsklausel, Brutto-Netto Vereinbarungen
Bei Bezahlung an russische Gesellschaft:
18% MwSt. für die russ. Gesellschaft, MwSt. Verlust für die deutsche
Gesellschaft (Abzug bei Ermittlung der deutschen KöSt.?)
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Intercompany Darlehen
Für den deutschen Darlehensgeber
Keine Quellensteuer auf Zinsen, solange DBA einschlägig, wenn
nicht, dann 20% nach SteuerGB
Für DBA-Anwendung deutsche Ansässigkeitsbescheinigung
erforderlich (Apostille??? plus notariell beglaubigte Übersetzung),
Vorlage vor der Auszahlung von Zinsen
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Intercompany Darlehen
Für den russischen Darlehensnehmer - Abzug von Zinsen
Beschränkungen bei kontrollierbaren Geschäften: Abzug in voller Höhe
Bei RUB-Darlehen in 2015
solange der Zinssatz in der Spanne ab 0% bis zu 180% des
Schlüsselzinssatzes der Zentralbank Russlands liegt (kontrollierbare
Geschäfte)
solange der Zinssatz in der Spanne ab 75% des Refinanzierungssatzes
der Zentralbank Russlands bis zu 180% des Schlüsselzinssatzes liegt
Bei RUB-Darlehen in 2016
solange der Zinssatz in der Spanne ab 75% bis zu 125% des
Schlüsselzinssatzes liegt
Bei EUR-Darlehen in 2015, 2016
solange der Zinssatz in der Spanne ab EURIBOR + 4% bis zu EURIBOR
+ 7 % liegt - bei Darlehen in Euro
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Intercompany Darlehen
Unterkapitalisierungsvorschriften, wenn 1+2 gleichzeitig
vorliegen:
Voraussetzung (1)
russ. Unternehmen hat ein nicht getilgtes Darlehen gegenüber
dem deutschen Unternehmen, das über 20% an dem
Darlehensnehmer (un-)mittelbar hat; oder
gegenüber einem russischen Darlehensgeber, der mit der o.g.
deutschen Gesellschaft verbunden ist; oder
wenn das nicht getilgte Darlehen durch die o.g. verbundene
russische Gesellschaft und/oder die o.g. deutsche Gesellschaft
besichert wird
Voraussetzung (2)
Debt-to-Equity Ratio mehr als 3 zu 1 (12,5 zu 1 für Banken und
Leasing-Gesellschaften)
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Intercompany Darlehen
Neue Thin Cap Rules ab 01.01.2017 in Kraft
Voraussetzung (1)
russ. Unternehmen hat ein nicht getilgtes Darlehen gegenüber demdeutschen Unternehmen oder der deutschen nat. Person, das/die über 25% an dem Darlehensnehmer (un-)mittelbar hat; oder
russ. Unternehmen hat ein nicht getilgtes Darlehen gegenüber demdeutschen Unternehmen bzw. der deutschen nat. Person, welches es bzw. sie über eine Unternehmenskette kontrolliert, wobei jedes Unternehmen an dem anderen zu über 50% beteiligt ist.
Ausländische Schwestergesellschaften sind jetzt betroffen
Frühere Tatbestände sind auch zum Teil geblieben
Ausnahmeregelung für deutsche Banken
Voraussetzung (2)
Debt-to-Equity Ratio mehr als 3 zu 1 (12,5 zu 1 für Banken und Leasing-Gesellschaften)
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Intercompany Darlehen
Folgen der Unterkapitalisierungsvorschriften
Berechnung des Betrags von abzugsfähigen Zinsen nach einer
besonderen Formel
Überschüssige Zinsen werden als Dividenden behandelt: nicht
abzugsfähig bei Gewinnsteuerermittlung des russischen
Darlehensnehmers plus Besteuerung an der Quelle
Anwendung in Bezug auf die ausländischen
Schwestergesellschaften? – Gerichtspraxis – ja, Gesetzgebung –
ausdrücklich ja ab 2017
Höhe des Zinssatzes und Verrechnungspreisproblematik
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Intercompany Darlehen
Derzeitige Rechtsanwendungspraxis ist meistens zugunsten der
Steuerbehörden
Protokoll zum DBA Deutschland-Russland: nach jüngster Praxis kein
unbeschränkter Zinsabzug
Schreiben des Föderalen Steuerdienstes vom 18. Juli 2014 Nr. GD-4-
3/13875
Wintershall Holding GmbH /ZAO Achimgas (Verordnung des
Obersten russischen Gerichtes von 17. Juli 2015 N 305-KG15-8766)
Continental Tires Rus OOO (Verordnung des 9.
Arbitrageberufungsgerichts vom 13.08.2015 Nr. 09AP-29206/2015)
Es empfiehlt sich das Verhältnis Fremdkapital-Eigenkapital weniger als 3 zu
1 zu unterhalten, damit die Unterkapitalisierungsvorschriften nicht greifen
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Intercompany Dienstleistungsverträge
Alternative zur Kostenumlage?
die entsprechenden Verträge müssen direkt abgeschlossen werden, und
die entsprechenden Leistungen tatsächlich erbracht werden
Erhöhte Aufmerksamkeit der Steuerbehörden
Dokumentierung ist wichtig (Abnahmeprotokolle, Berichte etc.), sonst
Risiko der Verweigerung der Kosten bei Gewinnsteuerermittlung und der
Vorsteuerabzüge
Preiskontrolle durch die Steuerbehörde
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Intercompany Dienstleistungsverträge
Eventuelle Betriebsstättenproblematik und Steueranmeldungspflicht, falls
die Mitarbeiter des deutschen Auftragnehmers vor Ort in Russland im
Rahmen des Vertrags tätig sind (dazu kommen dann Fragen des
Migrationsrechts, Kostenumlage, etc.)
Keine Quellensteuer für den deutschen Auftragnehmer
Der russische Auftraggeber tritt als Steueragent hinsichtlich der MwSt. auf,
falls der deutsche Auftragnehmer in Russland nicht angemeldet/nicht
registriert ist
Problematisch ist die Geltendmachung der Vorsteuerabzüge durch den
Steueragenten, der die MwSt. auf die Vorschusszahlungen für einen in
Russland nicht angemeldeten Vertragspartner abgeführt hat
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Intercompany Lizenzverträge
MwSt.-pflichtiger Umsatz außer Übertragung der Lizenzrechte an
Know-How, Software, usw.
Ordnungsgemäß entworfener Lizenzvertrag - Voraussetzung für MwSt.-
Befreiung
Der russischer Lizenznehmer tritt als Steueragent bei der Auszahlung
von Lizenzgebühren auf, falls der deutsche Lizenzgeber in Russland
nicht registriert/ angemeldet ist
Betriebsstättenproblematik, Steueranmeldungspflicht (z.B. bei
Schulungen in Russland)
Keine Quellensteuer bei der Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung
durch den deutschen Lizenzgeber, sonst 20% Quellensteuer
Preiskontrolle durch die Steuerbehörde
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Intercompany Franchiseverträge
Klage Nr. А40-138879/14-75-404
neuer Stand– am 04. Juni 2015 hat Oriflame im Kassationsgericht
verloren und am 16. Januar im Obersten russische Gericht ebenso
verloren.
Tenor:
Franchiseverträge wurden nur zwecks der Nichtzahlung von Steuern in
Russland beschlossen;
Man hat Royalties sich selbst überwiesen;
Weder in den Niederlanden noch in Luxemburg wurden die Steuern
gezahlt;
Es gab keine Möglichkeit für andere Gesellschaften mit Oriflame solche
Franchisevertäge für den Warenvertrieb in der RF abzuschließen;
Vorrang vom Inhalt vor Form
VS
Struktur der Tätigkeit von Oriflame
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Oriflame Cosmetics SA.(Großmuttergesellschaft)
Oriflame Kosmetiek B.V.(Zwischengesellschaft)
OOO Oriflame Cosmetics
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Luxemburg
NL
RU
• Franchisevertrag vom 31.12.2007• Franchisevertrag vom 30.09.2010
• Subfranchisevertrag vom 01.01.2008
• Subfranchisevertrag vom 01.10.2010
98,4 % Royalties von OOO
Royalties
Gegenstand der Franchise,-Subfracnhiseverträge:Übertragung von: Warenzeichen von Oriflame; Handelsnahmen von Oriflame; geschützten Wirtschaftsinformationen
DBA zwischen RF und den
Niederlanden
DBA zwischen RF und Luxemburg
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Intercompany Lieferverträge
Zoll und die Einfuhrmehrwertsteuer bei Einfuhr der Waren nach
Russland
Russ. Käufer: Deklarant, Pflicht zu Zollzahlungen wird dem Deklaranten
auferlegt, Zollvertreter – solidarische Haftung
Russ. Käufer: Recht auf Abzug der EinfuhrMwSt. nach der MwSt.-
Abführung
Berücksichtigung von Lizenzgebühren im Zollwert von Einfuhrwaren
Betriebsstättenrisiko / Steueranmeldungspflicht (bei
Leistungserbringung durch Lieferanten in Russland)
Garantieleistungen, Einfuhr von technologischen Anlagen u.U. – MwSt.-
Befreiung
Preiskontrolle durch die Steuerbehörde
Unser Büro
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Russland
Tel.: +7 (495) 662 33 65
Fax: +7 (963) 966 33 66
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Valeria KhmelevskayaJuristin und Steuerberaterin
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