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Wirtschaftsverwaltungsrecht
Europäisches Wirtschaftsrecht
Grundlagen
• Rechtsquellen des Unionsrechts• Primäres Unionsrecht: AEUV• Sekundäres Unionsrecht: die von den Organen
der EU erlassenen Rechtsakte Art. 288 AEUV– Verordnungen– Richtlinien– Entscheidungen
Grundlagen
• Anwendungsvorrang• Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV– Problem: Umgekehrte Diskriminierung ist durch
Unionsrecht nicht untersagt
Grundstruktur und Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit
• 1. Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit– Rechtfertigung nur auf der Grundlage der
Sondervorschriften des AEUV Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62), 65 I AEUV.
Grundstruktur und Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit
• 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung– Rechtfertigung unter folgenden Voraussetzungen:
a) Keine unionsrechtliche Regelungb) Anwendung der fraglichen Maßnahme in nichtdiskriminierender
Weisec) Maßnahme dient zwingenden Gründen des Allgemeininteressesd) Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten
Zweckse) Maßnahme geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des
Ziels erforderlich ist.
Verbot von unmittelbaren Diskriminierungen
• Staatsangehörigkeit als differenzierendes Kriterium ist grds. verboten
• Ausnahme, wenn sich die diskriminierende Maßnahme auf Vorschriften des AEUV stützen lässt.
Verbot von mittelbaren Diskriminierungen
• Mittelbare (bzw. versteckte oder indirekte) Diskriminierungen
• Relevanz iRd Warenverkehrsfreiheit: – Mittelbar diskriminierende Verkaufsmodalitäten
sind nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigbar
– Unterschiedslos auf in- u. ausländische Waren anwendbare Regelungen sind keine Beeinträchtigungen der WVF
Verbot von sonstigen Beschränkungen
• Maßnahmen, die zwar unterschiedslos auf Staatsangehörige des betr. MS und anderer MS anwendbar sind, jedoch die Wahrnehmung der jeweiligen GF faktisch beeinträchtigen: Genehmigungen, Vertragsformen, Standards.
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen
• Es gibt keine unionsrechtliche Normierung, die den betreffenden Bereich bereits abschließend geregelt hat
• Die Maßnahme muss in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden.
• Die Maßnahme muss zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen: Allgemeininteressen nichtwirtschaftlicher Natur (Verbraucher-, Gesundheits-, Umweltschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Verfolgung kulturpolitischer Ziele).
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen
• Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks
• Erforderlichkeit der Maßnahme– Anders als bei der deutschen Konzeption der
Verhältnismäßigkeit wird die Angemessenheit iRd Erforderlichkeitsprüfung geprüft.
Warenverkehrsfreiheit
I. Anwendungsbereich1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Begünstigteb) Verpflichtete: Mitgliedstaaten
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Warenverkehrsfreiheit
II. Vorliegen einer Beschränkung1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung2. Maßnahme gleicher Wirkung (MgW): Eignung der Maßnahme zur Handelsbehinderung (Dassonville-Formel).
a) Beschränkung oder Verbot von Verkaufsmodalitäten (Keck-Formel)aa) Nichtdiskriminierende Regelung : keine MgWbb) Diskriminierende Regelung: MgGb) Produktbezogene Regelungen: MgW (Keck-Formel)
Warenverkehrsfreiheit
• III. Rechtfertigung von Beschränkungen– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV– 2. Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse
(Cassis de Dijon-Urteil).
Arbeitnehmerfreihzügigkeit (Art. 45 ff. AEUV)
• Eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige Standortwahl für die Ausübung abhängiger Tätigkeit
• Arbeitnehmer• Art. 45 II AEUV (lex specialis zu Art. 18 AEUV): - Verbot
jeglicher Diskriminierung von AN aufgrund der Staatsangehörigkeit.– Gewährleistung eines Anspruchs auf
Inländergleichbehandlung– Umfassendes Beschränkungsverbot– Begleitrechte: Reise-, Aufenthalts-, Verbleiberechte (Art.
45 III AEUV)
Niederlassungsfreiheit
• I. Anwendungsbereich– 1. Persönlicher Anwendungsbereich• a) Begünstigte: Natürliche Personen oder
Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS• b) Verpflichtete
– aa) Mitgliedstaaten– bb) Private
Niederlassungsfreiheit
• 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines Niederlassungsvorgangs– a) Selbständige Erwerbstätigkeit– b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV)– c) Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben eines
anderen MS; Erscheinungsformen:• aa) Primäre Niederlassungsfreiheit: Aufnahme und Ausübung
selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Gründung und Leitung von Unternehmen
• bb) Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
– d) Grenzüberscheitendes Element
Niederlassungsfreiheit
• II. Vorliegen einer Beschränkung– 1. Unmittelbare Diskriminierung– 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige
Beschränkung• III. Rechtfertigung der Beschränkung– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 52 I AEUV– 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Dienstleistungsfreiheit
• I. Anwendungsbereich• 1. Persönlicher Anwendungsbereich– a) Begünstigte: Natürliche Personen oder
Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS– b) Verpflichtete
– aa) Mitgliedstaaten– bb) Private
Dienstleistungsfreiheit
• 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen einer Dienstleistung– a) Selbständige nichtkörperliche Leistung– b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 iVm
Art. 51 AEUV)– c) Entgeltlichkeit– d) Grenzüberschreitung
• aa) des Leistungserbringers• bb) des Leistungsempfängers• cc) der Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit
• II. Vorliegen einer Beschränkung – 1. Unmittelbare Diskriminierung – 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige
Beschränkung• III. Rechtfertigung der Beschränkung– 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 62 iVm Art. 51
AEUV– 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 63 ff. AEUV
• Einseitige Wertübertragung in Form von Sach- und Geldkapital (Kapitalverkehr, Art. 63 I AEUV)
• Transfer von Zahlungsmitteln zur Erfüllung von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (Zahlungsverkehr, Art. 63 II AEUV).
• Ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeiten nach Art. 65 AEUV. Sie sind gerechtfertigt, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und verhältnismäßig sind.
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