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Erfolgreiche Geschäfte mit Österreich und der Schweiz
15. September 2009 in Münster
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Ihre Betreuer in Österreich
• Florian HölandStellv. HauptgeschäftsführerLeiter Marketing und Messen
• Steffen Lenke, M.A.Stellv. Leiter Marketing und Messen
• Verena Stübner, M.A.Projektleiterin Marketing und Messen
• Christine SabaisLeiterin Recht und Steuern
• Mag. Peter SodomaProjektleiterMarketing und Messen
• Kathrin SchlickProjektleiterin Marketing und Messen
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Bearbeitung des Marktes Österreich
• kulturelle Aspekte
• wirtschaftliche Aspekte
• rechtliche Aspekte
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Geschäftskontakte in Österreich
Interkulturelles Management
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Was verbinden Sie spontan mit Österreich?
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„Es ist die gleiche Sprache, die uns trennt“
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Interkulturelles Management
• Briefverkehr• Titel• Begrüßung• Verhandlungskultur• Geschäftsessen
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Nicht mit der Tür ins Haus fallen
• Vermeiden Sie, Negatives oder Nein zu sagen• Bringen Sie für Geschäfte Zeit mit• Machen Sie „Small Talk“• Berücksichtigen Sie nationale Besonderheiten
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Bevölkerungsanteile in der EU-27 in %
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8,2 Mio.
Daten: 2005
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Handelspartner Deutschland
• Deutschland ist für Österreich der wichtigste Import- und Exportmarkt
• 40% des gesamten österreichischen Außenhandels werden mit dem Partner Deutschland abgewickelt
• Für Deutschland ist Österreich der sechstwichtigste Handelspartner
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DER ÖSTERREICHISCHE STAAT
JUDIKATIVE
VfGH VwGH
LEGISLATIVE
BUND LÄNDER
NR BR LT LH
EXEKUTIVE
BUNDESPRÄSIDENT
BUNDESREGIERUNG
BK /VK
MINISTER
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Grundlagen: Rechtliche und Steuerliche
Rahmenbedingungen in Österreich
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Vertragsanbahnung
• Grundsätzlich freie Rechtswahl• Das anwendbare Recht muss ausdrücklich vereinbart
werden• Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht grundsätzlich
nicht• Achtung: Bei sich widersprechenden AGB‘n kann die
Rechtswahl unwirksam sein• Wichtige Rechtsbereiche, bei denen eine Rechtswahl
u.a. unwirksam ist:– Arbeitsrecht– Sachenrecht (z.B. Eigentumsvorbehalt)
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UN-Kaufrecht
• Anwendung des UN-Kaufrechts (= Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Verkehr)
• Durch Übernahme ins nationale Recht in Österreich und Deutschland ohne ausdrücklichen Ausschluss immer anwendbar
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• Österreich:
• Nicht im Gesetz geregelt
• Grundsätzlich nur in der einfachen Form anerkannt
• Verlängerter EV nur bei Einhaltung der Publizität, d.h. der Käufer hat den Zweitkäufer von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen!
• Deutschland:
• Gesetzlich im BGB geregelt
• Formen– Einfacher EV– Verlängerter EV– Erweiterter EV
Eigentumsvorbehalt (EV) in Österreich
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Gewerberecht in Österreich
• Def.: Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
• Gleichbehandlung von EWR und österreichischen Unternehmen
• Keine Diskriminierung (= ein Deutscher muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Österreicher)
• Immer notwendig: Kontaktaufnahme mit den österreichischen Behörden, um den Einzelfall zu klären
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Gewerberecht in Österreich
Umsatzsteuern in Österreich
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Umsatzsteuer in Österreich
Innergemeinschaftliche Lieferung zwischen UnternehmenBspl.: Österreichisches Unternehmen bestellt Ware in
Deutschland:
Unternehmen in D liefert Ware nach Ö und stellt Rechnung netto ohne Ust. Wichtig ist das Ausweisen der UID-Nummer auf der Rechnung. Etwaig sonstig in Österreich anfallende Vorsteuern (z.B.: Hotelrechnungen) erhält das deutsche Unternehmen im Rückerstattungsverfahren (FA Graz-Stadt) zurück.
Unternehmen in Ö (Leistungsempfänger) bezahlt Rechnung netto, errechnet sich die Steuer selbst, gibt die Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung bei seinem zuständigen Finanzamt als Erwerbssteuer an und zieht sich diese gleichzeitig wieder als Vorsteuer ab.
Umsatzsteuer in Österreich
Innergemeinschaftliche Lieferung zwischen UnternehmenEine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:• Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, d.h. in einen anderen Mitgliedstaat, befördert oder versendet werden (Warenbewegung).• Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person (Abnehmerqualifikation).• Die Lieferung muss steuerbar sein.• Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).• Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Dazu gehört auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der Lieferung.www.dhk.at
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Grenzüberschreitende DienstleistungenReverse Charge System (§ 19 öUStG Abs. 1): Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.
Bsp.: Deutsches Unternehmen erbringt Dienstleistung in Österreich. Österreichischer Partner ist Unternehmer => Beide haben UID-Nummer.
Deutsches Unternehmen stellt die Rechnung netto aus, österreichisches Unternehmen errechnet sich die Steuer selbst, gibt die USt in der Umsatzsteuervoranmeldung bei seinem zuständigen Finanzamt an und zieht sich diese gleichzeitig wieder als Vorsteuer ab.
Rechnungstext: „Diese Rechnung wird ohne USt ausgestellt, da gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht“.
Das deutsche Unternehmen braucht keine Steuernummer in Österreich. Die Vorsteuerrückvergütung für etwaige Belege, wie Hotel, Taxi, etc. wird im Zuge des Rückvergütungsverfahrens auf Antrag erstattet.
Umsatzsteuer in Österreich
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Umsatzsteuer in Österreich
• Reverse Charge System
– Steuerschuld trägt der Leistungsempfänger– Anwendungsfälle des Reverse-Charge-Systems für
sonstige Leistungen, Werklieferungen, für Bauleistungen und seit dem 01.07.2007 für Umsätze im Schrotthandel
– Rechnung immer ohne Umsatzsteuer– Angabe der UID- Nr. des Leistenden und des
Leistungsempfängers– Hinweis: „Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger! “.
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Arbeitsrecht in Österreich• zwingende Vorschriften des österreichischen
Arbeitsrechts– 1 Monat Probezeit– Abfertigung (1,53 % vom Bruttolohn)– 13. und 14. Gehalt– Arbeitnehmerschutzbestimmungen
• Kollektivverträge– zu beachten räumlicher und fachlicher
Geltungsbereich– erhältlich bei der Wirtschaftskammer
• Urlaubsgesetz– 30 Werktage mindestens (Mo- Sa)– 36 Werktage ab 25 Dienstjahren
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Vergaberecht in Österreich
• Bundesvergabegesetz (neu 2006)– zum Teil
Übergangsvorschriften – Allg.
Bundesvergabeverordnung– Erstreckungsverordnung
• Landesvergabegesetze• ÖNORM A 2050 • Satzungen der Gemeinden
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Direktwerbung in Österreich
Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (z.B. E-Mails, SMS) als Massensendung (mehr als 50 Empfänger) oder zu Werbezwecken bedürfen immer der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfängers. Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis.
Dies gilt auch zwischen Unternehmern!
Eine Ausnahme bezüglich der vorherigen Zustimmung besteht unter äußerst engen Voraussetzungen bei elektronischer Post (z.B. E-Mails, SMS).
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Hilfreiche Links
www.help.gv.at Amtshelfer Österreich
www.austria.gv.at Republik Österreich
www.statistik.at Statistik Austria
www.portal.wko.at Wirtschaftskammern Österreich
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Hilfreiche Links
www.aba.gv.at Austrian Business Agency
www.tender.at Ausschreibungen
www.auftrag.at Ausschreibungs-Informationsdienst
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