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Kirchhusen
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Liesborn
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Lagerplatz
W
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Graben
Weg
Weg
Graben
Graben
Graben
Landwehr
Sörenkamp
8
6
2
3
5
3
7
41
2
6
3
3
47
9
3
7
1
1
6
1
8
25
22
21
24
2
0
175
176
174
177
148
149
150
151
152
153
154
155
156
158
159
160
166167
168
169
170
171
172
173
130
131
132
133
134
135
136
139
140
141
143
144
146
147
178
179
182
183
180
181
186
185
87
97
60
61
62
103
115
104
116
88
90
78 98
101
1
93
95
96
10
57
129
130
131
132
127
128
137
139
224
225
226
22
24
26
294
L
8
5
2
Bestandteile des Bebauungsplanes:
Norden
80m
28.05.2019 TJ
6040200
Maßstab im Original 1 : 1000
Ortsteil Liesborn
Bebauungsplan Nr. 67
"Sommerkamp"
Ortsteil Liesborn
Bebauungsplan Nr. 67
"Sommerkamp"
Im Norden: Durch die südliche Grenze des Flurstückes 137 der
Flur 128, Gemarkung Wadersloh (Osthusener Straße) tlw.;
Im Osten: Durch eine um 105 m nach Osten versetzte Parallele zu
den östlichen Grenzen der Flurstücke 174 und 175;
Im Süden: Durch die nördliche Grenze des Flurstückes 1 tlw.;
Im Westen: Durch die östliche Grenze der Flurstücke 174 und 175.
Gebietsabgrenzung:
Gemarkung: Wadersloh
Flur: 129
Die Übereinstimmung mit dem Offenlegungsexemplar
vom ..................... wird bescheinigt.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
Dieser Plan mit Begründung wird gem. § 10 (3) BauGB
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Ort und Zeit der Bereithaltung werden am .....................
ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Durchführung der
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
Dieser Plan hat als Entwurf einschließlich Text und
Begründung gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom
..................... bis ..................... öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung wurde am .....................
ortsüblich bekannt gemacht.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des
§ 1 der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 in
der zurzeit gültigen Fassung.
Stand der Planunterlage im beplanten Bereich:
(bzgl. Bebauung) Juni 2018
(bzgl. Flurstücksnachweis) Juni 2018
Die Festlegung der städtebaulichen Planung i. V. mit
dem digitalen Planungsdaten-Bestand (hier: DXF-Datei
als Bestandteil dieses Bebauungsplanes) ist geome-
trisch eindeutig.
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 2 (1) BauGB durch
Beschluss des Rates der Gemeinde Wadersloh vom
..................... aufgestellt worden.
Der Beschluss wurde am ..................... ortsüblich
bekannt gemacht.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
Flurstück: 176 tlw., 177 tlw.
Übersichtsplan M 1 : 10.000
Dieser Plan ist gem. § 10 BauGB und § 7 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666) vom Rat der Gemeinde Wadersloh
am ..................... als Satzung beschlossen worden.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
B. Rechtsgrundlagen
Flur 129
Flur 128
Warendorf, den .....................
Kreis Warendorf - Der Landrat
Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Im Auftrag
Ltd. Kreisvermessungsdirektor
Größe des
Plangebietes: 1,8 ha
Drees Huesmann
Drees & Huesmann PartGmbB
Architekt Stadtplaner
Vennhofallee 97
D-33689 Bielefeld
fon +49 5205 72980
fax +49 5205 22679
info@dhp-sennestadt.de
www.dhp-sennestadt.de
P
l
a
n
e
r
Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen,
soweit die festgesetzte maximale Grundflächenzahl nicht entgegenstehen.
C. Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und
Anmerkungen
Baugebiet
Dachform
Traufhöhe
Gebäudehöhe
Grundflächenzahl
Beispiel zur Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise
Zahl der
VollgeschosseBauweise
C.0 Grenzen gem. § 9 (7) BauGB und Abgrenzungen
gem. §§ 1 (4) und 16 (5) BauNVO
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 67
gem. § 9 (7) BauGB
Zulässig sind:
- Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO.
C.1 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i.V.m. §§ 1 - 15 BauNVO
WA
Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (WA1, WA2 und WA3)
C.2 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1
BauGB i.V.m. §§ 16 - 21 BauNVO
(Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung.)
0,4
Grundflächenzahl und Vollgeschosse
maximale Grundflächenzahl (GRZ)
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßII
Höhe der baulichen Anlagen
Die maximal zulässige Traufhöhe beträgt 4,50 m.
C.3 Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie Stellung baulicher Anlagen
gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB
offene Bauweiseo
Baugrenze
nicht überbaubare Grundstücksfläche
überbaubare Grundstücksfläche
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Ziffer 11 BauGBC.6
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Parkfläche
Straßenverkehrsflächen
Maßzahl (in m)
vorhandene Bebauung
vorhandene Flurstücksgrenze
Flurstücksnummer
Sonstige Darstellungen und Hinweise zum PlaninhaltE.
176
Flurgrenze
Flurbezeichnung
3
Flur 129
L
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
53
37
36
3
3
16
7
37
73
37
3
3
3
3,5
3
7
34
3
343
34
0,4
IIo
GD
ED
TH ≤ 6,50 m
GH ≤ 9,50 m
FD + PD
GH ≤ 7,00 m
2 Wo
WA2
Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO,
- Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO,
- Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO,
- Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO.
z.B. TH ≤ 4,50 m
V
3
3
Zahl der Wohnungen
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 9,50 m.z.B. GH ≤ 9,50 m
Die festgesetzten Trauf- und Gebäudehöhen gelten unabhängig von der
Topografie des Baugrundstückes ab dem jeweils heranzuziehenden unteren
Bezugspunkt.
Als Traufhöhe wird die Höhenlage der äußeren Schnittkante der Außenwand
mit der Dachhaut bezeichnet. Als Gebäudehöhe gilt jeweils der oberste Dachab-
schluss (z.B. Oberkante First / Firstpunkt bei Gebäuden mit geneigten Dächern
oder Oberer Dachabschluss / Attika bei Gebäuden mit Flachdach).
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
Die festgesetzte Ausrichtung gilt für die Längsseite des Hauptbaukörpers.
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
gem. § 9 (1) Ziffer 4, 19 und 22 BauGB
C.4
Überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO müssen zu
öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen einen Min-
destabstand von 1,00 m einhalten. Garagen müssen zudem auf der Zufahrtseite
einen Mindestabstand von 5,00 m zur erschließenden Verkehrsfläche einhalten.
Die Zahl der Wohnungen wird pro Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte auf zwei
Wohnungen beschränkt.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in
Wohngebäuden gem. § 9 (1) Ziffer 6 BauGB
2 Wo
C.5
Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich
der Rückhaltung von Niederschlagswasser gem.
§ 9 (1) Ziffer 14 BauGB
C.7
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Zweckbestimmung:
Öffentliche Grünflächen
Grünflächen gem. § 9 (1) Ziffer 15 BauGBC.8
Zweckbestimmung:
VVerkehrsbegleitgrün
GewässerrandstreifenG
G
RegenrückhaltebeckenRRB
Zweckbestimmung:
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Flächen gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB
C.9
Mit Leitungsrechten zugunsten der Gemeinde Wadersloh und der Ver- und
Entsorgungsträger zu belastende Flächen zum Anschluss der in der Planstraße
geplanten Regenwasserkanalisation an das Regenrückhaltebecken.
L
Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 (4) BauGB i.V.m.
§ 89 BauO NRW
D.
Dachform
SD Satteldach
ZD Zeltdach
GD Geneigtes Dach
FD Flachdach
PD Pultdach
Im WA1 sind die Hauptbaukörper mit Satteldach und im WA2 und WA3 mit
geneigten Dachformen oder Flachdach zu errichten.
Eingeschossige Anbauten, Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen
sind in allen allgemeinen Wohngebieten mit der jeweils festgesetzten Dachform
und mit Flachdach zulässig.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ab einer Dachneigung von mindestens
35° zulässig. Sie dürfen in ihrer Summe 1/2 der Baukörperlänge an der jewei-
ligen Fassadenseite nicht überschreiten und müssen einen Mindestabstand von
1,50 m zum Ortgang / Grat einhalten. Bei Pultdächern sind Dachaufbauten und
Dacheinschnitte unzulässig.
Zwerchgiebel und Dachvorbauten, die die Trauflinie unterbrechen, dürfen 1/3
der Baukörperlänge an der jeweiligen Fassadenseite nicht überschreiten.
Einheitliche Gestaltung von Doppelhäusern
Doppelhäuser sind in der Gestaltung der Außenwände und der Dächer hinsicht-
lich der Materialwahl, der Farbgestaltung und der Dachneigung einheitlich zu
errichten. Der später Bauende hat sich dem Bestand anzupassen.
47
0,4 2 Wo
IIo
ED
WA1
SD
TH ≤ 4,50 m
GH ≤ 9,50 m
0,4
IIo
GD
ED
TH ≤ 6,50 m
GH ≤ 9,50 m
FD + PD
GH ≤ 7,00 m
2 Wo
WA2
mögliche Grundstückseinteilung
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für
Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich
mitzuteilen.
Denkmäler
21
3
Die Zahl der Wohnungen wird pro Einzelhaus auf sechs Wohnungen
beschränkt.
6 Wo
(Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung.)
0,4
IIo
GD
ED
TH ≤ 6,50 m
GH ≤ 9,50 m
FD + PD
GH ≤ 7,00 m
6 Wo
WA3
A. Nutzungsplan
77.5
77.5
77.5
77.5
77.0
77.0
77.077.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.0
77.077.0
unterer Bezugspunkt in Metern über NHN (Normalhöhennull) innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
z.B.
Als unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen
gemäß § 18 (1) BauNVO sind die innerhalb der überbaubaren Grundstücks-
flächen eingetragenen NHN-Höhen maßgebend. Für ein zu errichtendes
Gebäude gilt als unterer Bezugspunkt jeweils die dem geplanten Gebäude
nächstgelegene NHN-Höhe in dem jeweiligen Baufenster.
77.0
Sollten bei der Durchführung der Bauvorhaben Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Altlast oder schädlicher Bodenveränderungen festgestellt werden, so ist die Untere
Bodenschutzbehörde gem. § 2 (1) LBodSchG (Landesbodenschutzgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen) unverzüglich zu verständigen.
Altlasten
Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub ausergewöhnlich verfärbt oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es
ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die örtliche
Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
Kampfmittel
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gem. § 44 (1) BNatSchG sind folgende arten-
schutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu beachten:
Artenschutz
Die Baufeldräumung ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Juli unzulässig.
Bauzeitenbeschränkung
Im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September sind Baumfällungen und Gehölz-
schnitt nur in Ausnahmefällen unter Einbeziehung eines Experten durchzuführen.
Zeitliche Beschränkung von Baumfällungen und Gehölzschnitt
Zum Schutz von Insekten und Fledermäusen wird eine zweckdienliche Beleuchtung
empfohlen (siehe artenschutzrechtliche Vorprüfung, Seite 19f.).
Nutzungsplan
Rechtsgrundlagen
Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen und Anmerkungen
Örtliche Bauvorschriften
Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt
A.
B.
C.
D.
E.
Beigefügt ist diesem Bebauungsplan:
- Begründung
- Prüfung der Umweltbelange (Büro Stelzig, Soest, 03/2019)
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Büro Stelzig, Soest, 09/2018)
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
sind Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden.
Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG).
3. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der be-
troffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW).
Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass am nördlichen Rand des Plangebietes südlich der
Osthusener Straße innerhalb der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen (RRB)
sowie der öffentlichen Grünfläche (Verkehrsgrün) eine Trinkwasserleitung verlaufen kann.
Die genaue Lage der Leitung ist vor Beginn der Veräußerung der dort anliegenden
potenziellen privaten Grundstücksflächen verbindlich zu benennen.
Trinkwasserleitung
70 m
70 m
30 m
30 m
30 m
Sichtdreiecke
Die innerhalb der Sichtdreiecke liegenden Flächen sind von Gegenständen,
baulichen Anlagen und Bewuchs über 0,70 m Höhe, bezogen auf die Fahrbahn-
oberfläche ständig freizuhalten.
30 m
30 m
LPB IILPB II
LPB III
LPB III
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur
Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen
zu treffenden Vorkehrungen gem. § 9 (1) Ziffer 24
BauGB)
Lärmpegelbereiche (LPB) II - IV
Für das Plangebiet gelten die in der Planzeichnung ausgewiesenen Lärmpegel-
bereiche II - IV. Bei der Neuerrichtung, Sanierung sowie wesentlichen Um- und
Anbauten von schutzbedürftigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sind folgende
Punkte zu beachten:
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
[dB(A)]
Erforderliches resultierendes Schall-
dämm-Maß des Außenbauteiles
R'w,res [dB]
Aufenthalts- und
Wohnräume
Büroräume und
ähnliches
II 55 - 60 30 30
III 61 - 65 35 30
IV 66 - 70 40 35
LPB IV
3
2
Das Plangebiet liegt in einem durch Verkehrslärm vorbelasteten Gebiet.
Innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ sind Gebäudeseiten und Dachflächen von schutzbedürftigen
Räumen mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß R'w,res
entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:
In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen mit Fenstern in den
lärmbelasteten Bereichen über 45 dB(A) in der Nacht sind schallgedämmte
Lüftungen vorzusehen.
Eine schallgedämmte Lüftung ist nicht erforderlich, wenn zusätzliche Fenster in
den Bereichen vorgesehen sind, die keine nächtliche Überschreitung der
Orientierungswerte gem. DIN 18005 aufweisen.
Außenwohnbereiche wie Balkone und Terrassen sind im Überschreitungsbe-
reich im Schallschatten der Gebäude zu errichten.
Dieser Plan hat als Entwurf einschließlich Text und
Begründung gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
in der Zeit vom ..................... bis ..................... erneut
öffentlich ausgelegen. Die erneute öffentliche
Auslegung wurde am ..................... ortsüblich bekannt
gemacht.
Wadersloh, den .....................
Bürgermeister
Verfahrensstand:
Satzung gem. § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13b BauGB
(Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren)
Anmerkung:
§ 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO
NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.2018 und 01.01.2019 (GV.
NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.03.2019 (GV. NRW.
S. 193);
Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -
BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786);
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634);
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759, 2019 S. 23);
Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Plan-
inhaltes (Planzeichenverordnung-PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057);
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbands-
rechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934);
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706);
Die im Bebauungsplan in Bezug genommenen Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Gut-
achten, DIN-Vorschriften und sonstigen außerstaatlichen Regelwerke sind während der
Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Wadersloh, Liesborner Str. 5, 59329 Wadersloh
einsehbar.
Das Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutz-
gesetz - LBodSchG -) vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20.09.2016 (GV. NRW. S. 790).
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