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Fabien Benjamin Wehner
Am Roten Berg 4
95496 Glashütten
Email: wehner_fabien@msn.com
Matrikel-Nr.: 1150522
5. Fachsemester
Zum Konflikt zwischen Individual
Beispiel des Musterarbeitsvertrages der DFL
bei Prof
Fabien Benjamin Wehner
ail: wehner_fabien@msn.com
Zum Konflikt zwischen Individual - und Teamsponsoringverträgen am
Beispiel des Musterarbeitsvertrages der DFL
Seminar zum Sportrecht
bei Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.
Wintersemester 2010/2011
ingverträgen am
Beispiel des Musterarbeitsvertrages der DFL
II
INHALTSVERZEICHNIS
A. Einleitung ............................................................................................................................. 1
B. Relevante Rechtsverhältnisse im Verhältnis Sponsor-Lizenzspieler-Verein-Sponsor .. 2
I. Der Musterarbeitsvertrag der DFL .................................................................................... 2 II. Der Sportsponsoringvertrag im Überblick ....................................................................... 3
1. Grundlagen des Sponsoringvertrags ........................................................................... 3 a. Typischer Vertragsaufbau .................................................................................... 3 b. Gegenstand des Sponsoringvertrags; der Leistungsaustausch ............................ 3 c. Rechtsnatur des Sponsoringvertrags .................................................................... 4
2. Verfolgte Interessen aus Sicht der Sportsponsoringvetragsparteien .......................... 5 a. Ziele und Motive von Sponsoren ......................................................................... 5 b. Interesse der Gesponserten .................................................................................. 5 c. Die Sponsoringverträge im Fußball ..................................................................... 6
aa. Teamsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge ........ 6 bb. Individualsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge 6
d. Ausschließlichkeit in Sponsoringverträgen ......................................................... 7
C. Lizenzspieler und ihre von der Vermarktung betroffenen Rechte und Rechtsgüter ... 8
I. Die geschützten Persönlichkeitsrechte der Sportler .......................................................... 8 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht .......................................................................... 9 2. Das Recht am eigenen Bilde (§ 22 f. KUG) ............................................................... 9 3. Das Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB) .............................................................. 11 4. Sonstige relevante Schutzgüter ................................................................................. 12
II. Zur Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten .......................................................... 13
D. Beschränkungen durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen .......................................... 14
I. Vertragsabschlussfreiheit der Sportler ............................................................................. 14 II. Anwendbarkeit des AGB-Kontrollrecht auf den Musterarbeitsvertrag ..................... 15 III. Tranzparenzkontrolle einzelner Vertragsbestandteile ................................................ 16
1. Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung § 2 lit. e) MuAV ....................... 177 2. Nutzung von Gebrauchsgütern § 2 lit. f) MuAV .................................................... 179
III
3. Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis § 3 lit. a) MuAV ........................................................................................................................... 20
a. Einräumung der Persönlichkeitsrechte nach § 3 lit. a) I MuAV ....................... 20 b. Exklusive Lizenzerteilung ................................................................................. 22 c. Verbot von Nebentätigkeiten ............................................................................. 22
E. Anmerkung zur werberechtlichen Beziehung zwischen Spieler und Verband ........... 26
F. Fazit ..................................................................................................................................... 27
G. Anhang ............................................................................................................................... 29
IV
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1
A. Einleitung
Derzeit sind in der 1. Fußball-Bundesliga und 2. Fußball-Bundesliga 1021 Lizenzspieler1 in
den 36 Clubs aktiv. Jeder Einzelne von ihnen verfügt über individuelle Eigenschaften und
Fähigkeiten, die er in die Mannschaft einbringt und mit denen er zum sportlichen Erfolg
beiträgt. Damit sich sportlicher Erfolg einstellt, spielt der wirtschaftliche Erfolg des Clubs
keine unbedeutende Rolle. Einnahmen generieren die heute oft als Kapitalgesellschaften
operierenden Clubs, aus diversen Quellen. Trotz der allgemeinen Wirtschaftskrise, die sich
besonders im Bereich des Sponsorings bemerkbar machte,2 ist dieser Bereich mit einem
Anteil von 38,6% aller Umsatzerlöse, so bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, der
größte Posten aller Umsatzerlöskategorien.3 Das noch junge, aber stets allgegenwärtige
Kommunikationsinstrument des Sponsorings ist zu einer festen Größe im Sport geworden. Es
wird als ein Rechtsgeschäft, basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung, in dem der
Sponsor den Gesponserten fördert und dieser Kommunikationsleistungen für den Sponsor
tätigt, verstanden. Diese Möglichkeit der Unterstützung haben unlängst auch die
Spitzensportler für sich selbst entdeckt. So findet man Lizenzspieler in Tageszeitungen und
TV-Werbespots, in denen sie für diverse Konsumgüter und Dienstleistungen werben. Thomas
Müller lässt sich Produkte von MÜLLER Milch und BIFI schmecken, Michael Ballack fliegt
lieber bei ab-in-den-Urlaub.de in die Sonne. Zusätzlich zu den sportfremden Werbepartnern
besitzen viele Spieler auch Einzelpartnerschaften mit Sportartikelherstellern. Mit Auftritten in
solchen Kampagnen verdienen die Spieler etliche Millionen zu ihren Gehältern hinzu. Sind
dann noch Individualpartner zugleich auch Sponsoren des Clubs, kann aus dem harmonischen
Verhältnis eine für alle Beteiligten äußerst erfolgreiche Partnerschaft resultieren. Doch stellt
dies nur den Idealfall dar. Aller Harmonie zum Trotz sind Sponsoringverträge oft auch ein
Konfliktherd. Aufgrund dieser Form der Kommerzialisierung des Fußballs treten die
Persönlichkeitsrechte der Spieler immer mehr in den Fokus und führen zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen. Denn wem steht das Recht zu, mit dem Spieler exklusiv zu werben
und vor allem wie und in welcher Art und Weise? Wann und wie darf sich der Spieler selbst
vermarkten?
In dieser Arbeit wird im Folgenden näher auf den Konflikt zwischen Individualsponsoring-
und Teamsponsoringverträgen eingegangen. Besondere Bedeutung soll hierbei dem
1 Laut § 8 lit 3 Spielordnung DFB ist Lizenzspieler, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist; <http://www.bundesliga.de/de/dfl/fragen/> (zuletzt 11.12.2010). 2 Geschäftsbericht BVB 2009/2010, S. 7.
3 Geschäftsbericht BVB 2009/2010, S. 34; Poser/Backes, S. 1.
2
Musterarbeitsvertrag der DFL zukommen. Als Ausgangspunkt der Konfliktsituation soll er im
Hinblick auf wirksame Werbebeschränkungen für den Lizenzspieler untersucht werden.
B. Relevante Rechtsverhältnisse im Verhältnis Sponsor-Lizenzspieler-Verein-Sponsor
I. Der Musterarbeitsvertrag der DFL
Das Verhältnis eines Lizenzfußballspielers zu seinem Bundesligaclub ist rein vertraglicher
Natur. Zur Reglung des Verhältnisses trägt der von der Deutschen Fußball Liga GmbH
herausgegebene Musterarbeitsvertrag (MuAV)4 entscheidend bei. Bei diesem
Musterarbeitsvertrag handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag,5 der, wie für einen
Arbeitsvertrag üblich, auf den Austausch von Leistung und Vergütung gerichtet ist.6 Im
Genaueren handelt es sich um ein abstrakt generell vorformuliertes, inhaltlich typisiertes und
standardisiertes Vertragsmuster, das als Grundlage für sämtliche Arbeitsverträge bei
Bundesligaclubs regelmäßig verwendet wird.7
Zunächst soll an dieser Stelle angemerkt werden, dass es sich nach nunmehr allgemein
herrschender Ansicht bei Berufsportlern in einem Mannschaftssport um Arbeitnehmer
handelt.8 Dies ergibt sich nicht automatisch aus ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom
Verein, denn diese Abhängigkeit kann aufgrund des starken Einkommensgefälles zwischen 1.
bis 3. Fußball-Bundesliga fehlen. Daher soll dieses Kriterium bei der Beurteilung auch nicht
maßgeblich sein. Vielmehr ist entscheidend, dass die Spieler eine Arbeitsleistung erbringen,
für die sie ein vertraglich versprochenes Entgelt bekommen, und so in eine fremdbestimmte
Organisation eingebunden sind, deren Weisungsrecht sie unterworfen sind.9
Aus dem Musterarbeitsvertrag geht keine deutliche Unterscheidung der Haupt- und
Nebenpflichten des Arbeitnehmers hervor. Es wird vielmehr rahmenmäßig im § 2 MuAV
festgehalten, dass der Spieler etwa dazu verpflichtet ist, seine ganze Kraft und seine sportliche
Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen. Im Anschluss daran werden
einzelne Verpflichtungen, unter anderem auch der Umgang mit Ausrüstern und Sponsoren des
Vereins,10 aneinandergereiht. In dem Musterarbeitsvertrag wird ferner der Umgang mit den
Persönlichkeitsrechten (§ 3 MuAV) festgesetzt, sodass für die individuelle Gestaltung nur
4 Im Anhang abgedruckt. 5 Rybak, S. 70. 6 Staudinger, Richardi, § 611 Rn. 5; BAG, NJW 1984, 1985, 1987. 7 Rybak, S. 70. 8 Merkel, S. 83; BAG, NJW 1980, 470; so im Schreiben des BMF 25.8.1995 IV B 6-S 2331-9/95; im Ergebnis Küpperfahrenberg, S. 35; zum Streit siehe Küpperfahrenberg S. 23 ff. 9 Methner, causa sport 3/2009 S. 217, 219; Bepler, S. 5. 10 Siehe § 2 e) ff. MuAV.
3
Platz im Rahmen der Vergütung (§ 4 MuAV) und Vertragslaufzeit (§ 10 MuAV) besteht.
Gemäß § 12 MuAV wird den Vertragsparteien allerdings das Recht eingeräumt, sonstige
Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen.11
II. Der Sportsponsoringvertrag im Überblick
1. Grundlagen des Sponsoringvertrags
Sportsponsoring ist die Förderung von Einzelsportlern, einer Gruppe von Menschen, von
Sportveranstaltungen oder Organisationen. Der Sponsor fördert diese in der Regel in Form
von Geld-, Sach- und Dienstleistungen, wobei er selbst eine Gegenleistung des Gesponserten
in Form einer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Unterstützung erwartet.12
a. Typischer Vertragsaufbau
Grundelemente des Vertrags sind die auch als essentialia negotii des Sponsoringvertrags
bezeichneten Leistungen von Sponsor und Gesponserten. Um ein Sponsoringengagement
möglichst effizient zu gestalten, ist es sinnvoll, den Vertrag durch sorgfältige und detaillierte
Bestimmungen auszubauen. Aufgrund der Fülle unterschiedlicher Interessen auf beiden
Seiten finden sich häufig auf das jeweilige Engagement bezogene Einzelfallregelungen im
Sponsoringvertrag wieder. Es erweist sich als sinnvoll, dem Vertrag eine Präambel
voranzustellen. Diese entfaltet unmittelbar keine rechtliche Wirkung, kann allerdings in
Einzelfällen bei der Vertragsauslegung nützlich sein. Weitere typische Vereinbarungen im
Rahmen von Sportsponsoringverträgen sind in Regelungen zur Stellung des einzelnen
Sponsors, zur Laufzeit, zu Klauseln zu Leistungsstörung, zur Haftung und Kündigung, aber
auch zu gegenseitiger Loyalität und Wohlverhalten enthalten. Empfehlenswert sind ebenso
Klauseln zur Form des Sponsoringvertrags und eine salvatorische Klausel.13
b. Gegenstand des Sponsoringvertrags; der Leistungsaustausch
Mit synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten stehen sich der Sponsor und der
Gesponserte im Sponsoringvertrag gegenüber. Bei Sportsponsoringverträgen bestehen die
typischen Leistungspflichten des Sponsors darin, durch Zahlung eines bestimmten
Geldbetrages, durch Überlassung von Sachmitteln oder Erbringung von Dienstleistungen die
Tätigkeit des Gesponserten zu fördern. Im Verhältnis „do ut des“14 ist eine Typisierung der
Gegenleistung des Gesponserten aufgrund der Mannigfaltigkeit kaum möglich. Stets gemein 11 Nach einer Aussage des Herrn RA S. werden in der Praxis ca. 80 % der Klauseln des MuAV übernommen. Der Rest, insbesondere der Umgang mit privaten Ausrüstern und Werbepartner, wird erweitert regelt. 12 Poser/Backes, S. 4. 13 Wegner, S. 51 ff, 150; Weiand, S. 43 ff. 14 Lat. für „ich gebe, damit du gibst“.
4
ist diesen Leistungen, dass sie dazu beitragen sollen, die Marketing- und
Kommunikationsziele des Sponsors zu erreichen. Eine Form der Verpflichtung kann darin
bestehen, das Logo oder die Werbung des Sponsors auf der Sportkleidung, z.B. auf dem
Trikot, zu tragen oder bestimmte zur Verwendung überlassene Artikel zu benutzen. Vielfach
ist der Gesponserte dazu verpflichtet, auch selbst kommunikativ tätig zu werden. So kann er
sich dem Sponsor zu Fotoshootings, Werbefilmaufnahmen oder Autogrammstunden
verpflichten oder die überlassenen Gegenstände bzw. dort aufgebrachte Werbung in
Interviews oder sonstigen Foto- oder Fernsehaufnahmen möglichst wirksam platzieren. Die
Gegenleistung ist oft damit verbunden, Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte durch den
Sponsor zu dulden, wenn deren Verwendung dem Sponsor z.B. im Rahmen von
Testimonialwerbung gestattet wird.15 Grundsätzlich darf alles als Leistung festgehalten
werden, solange es sich innerhalb der gesetzlichen Schranken von §§ 134, 138, 242 BGB
bewegt.16
c. Rechtsnatur des Sponsoringvertrags
Für den Facettenreichtum des Sponsorings existieren noch keine einheitlichen
spezialgesetzlichen Regelungen. Der Vertrag unterliegt einer ständigen Anpassung an den
Einzelfall und kann weder einem gesetzlich geregelten Vertragstypus noch einem
zusammengesetzten, gemischten oder verkehrstypischen Vertrag zugeordnet werden.17
Einzelne Elemente der Sponsoringverträge lassen sich allerdings den im Gesetz geregelten
Vertragstypen zuordnen. So können in einem Ausrüstervertrag Elemente des Kauf- und
Tauschrechts enthalten sein. Gerade bei jeglicher Form der Anbringung von Werbung auf
speziellen für Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellten Werbeträgern können Normen aus
dem Werkvertragsrecht und dem Miet- oder Pachtrecht einschlägig sein.18 Mit dem
Sponsoringvertrag nicht vereinbar sind die Normen der Schenkung und des Auftrags, da diese
dem Charakter von Leistung und Gegenleistung eines Sponsoringvertrags widersprechen.19
Daneben gilt auch für nicht verkehrstypische Verträge das allgemeine Schuldrecht.20
Bei einem Sponsoringvertrag handelt es sich demnach um einen Innominatvertrag, der sich
keinem kodifizierten Vertragstyp zuordnen lässt.21 Er lässt sich somit als atypischer,
15 Wegner, S 54 ff.; Wieand, S. 84ff. 16 Bruhn/Mehlinger, Bd. II, S. 39. 17 Nam, S. 91. 18 Bruhn/Mehlinger, Bd. I, S. 63 ff. 19 Nam, S. 92. 20 Palandt, Heinrichs, Überbl. § 311 Rn. 15. 21 Wegner, S. 175.
5
entgeltlicher, gegenseitig-verpflichtender (Austausch-)Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB
darstellen.22
2. Verfolgte Interessen aus Sicht der Sportsponsoringvertragsparteien
Der Fußball zählt zu einer der am stärksten gesponserten Sportarten Deutschlands. Ohne das
Engagement von Sponsoren wäre eine Finanzierung der heute gebotenen Qualität kaum
denkbar. Dabei verfolgen die Sponsoren, meist Wirtschaftsunternehmen, die im direkten
Kontakt mit den Verbrauchern stehen, und die Gesponserten völlig unterschiedliche
Interessen. Bei den Gesponserten muss zwischen dem Sponsoring von Teams und
Einzelsportlern unterschieden werden. Zusätzlich bedarf es noch einer Kategorisierung ihrer
Tätigkeit in individuelle Werbeverträge und sogenannte Ausrüstungsverträge.
a. Ziele und Motive von Sponsoren
Für Wirtschaftsunternehmen ist das Sponsoring ein besonderes Kommunikationsinstrument.
Dabei verfolgt es das allgemeine Ziel der Schaffung eines ökonomischen Mehrwerts.23 Zu
diesem marktstrategischen Ziel gelangt der Sponsor über die Zusammensetzung seines
kommunikativen Interesses aus dem primären Imagetransfer und einer Steigerung des
Bekanntheitsgrades.24 Der Sport dient für den Sponsor als Trägermedium. Er ist mit positiven
Assoziationen wie Dynamik, Sportlichkeit, Leistungsfähigkeit und Exklusivität verbunden.25
In der Öffentlichkeit soll der Gesponserte mit einem Produkt oder Unternehmen in
Verbindung gebracht werden. Dadurch erreicht der Sponsor einen Kommunikationseffekt, der
zur Verbesserung des Bekanntheitsgrades führt, wenn vorausgesetzt ist, dass die
kommunizierte Botschaft einen hohen Wiedererkennungswert besitzt und die Marke bereits
auf dem Markt etabliert ist.26 Des Weiteren wird ein imagestärkender Goodwill erzeugt. Nicht
zu vernachlässigen ist stets als sekundäres Motiv die Förderung des Gesponserten.
b. Interesse der Gesponserten
Ist die Interessenlage eines Sponsors von einer Vielfältigkeit geprägt, so lässt sich das vom
Gesponserten verfolgte Interesse auf zwei Ziele festlegen. Die Hauptmotivation des
Gesponserten, ein Sponsoringengagement einzugehen, liegt freilich darin, dieses als
Finanzierungs- oder Beschaffungsmittel zu nutzen, um sein primäres Ziel, den sportlichen
Erfolg, zu erzielen. Zudem hat der Gesponserte eine weitere Zielsetzung, nämlich den Schutz
22 Heermann/Götze, S. 98. 23 Engel, S. 11. 24 Wegner, S. 39. 25 Engel, S. 11; Wagner, S. 39. 26 Engel, S. 13.
6
des Eigenimages. Durch die geschaffene Assoziation von Gesponserten und Unternehmen
oder Produkt soll es zu keinem für ihn schädigendem Sponsoring kommen.27
c. Die Sponsoringverträge im Fußball
aa. Teamsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge
Beim Sponsoring von Mannschaften werden grundsätzlich gesamte Teams unterstützt. So
besitzt der FC Bayern München derzeit 30 in diverse Gruppen gegliederte Sponsoren28 und
der 1. FC Nürnberg 22 Sponsoren.29 Bei einem Teamsponsoring ist stets der Verein
Vertragspartner, während die Mannschaftsmitglieder nicht in vertraglicher Beziehung zu dem
Sponsor treten.30 Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Club aufgrund seiner
vertraglichen Verpflichtung Mannschaftsteile oder Einzelsportler durch sein Direktionsrecht
anweist, für den Teamsponsor als Testimonial zu werben.31 Im Grunde lassen sich zwei
Hauptgruppen von Sponsoren bilden. Hierzu gehört zum einen die Gruppe individueller,
exklusiver Werbepartner, deren Vertrag ein bestimmtes von dem Gesponserten geschnürtes
Paket umfasst. Diese weisen primär keinen Bezug zum Sport auf. Die andere Gruppe bilden
exklusive Ausrüster der Mannschaft. Werbepartnern wird typischerweise das Recht
eingeräumt, das Logo auf der Teambekleidung, Mannschaftsbussen, Autogrammkarten,
Banden etc. zu präsentieren. Von besonderer Bedeutung für Sportartikelhersteller sind
exklusive Ausrüsterverträge.32 Führende Unternehmen wie adidas, PUMA und NIKE
investieren jährlich Millionen in derartige Verträge, damit sich für diese aufgrund des Fan-
Potentials ein möglichst großer Multiplikatoreffekt zur Zielerreichung einstellt.
bb. Individualsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge
Sportler sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken. Sie besitzen individuelle
Sponsoringverträge und erhalten daraus finanzielle und materielle Zuwendungen. Im
Gegenzug treten sie häufig als Testimonial für den Sponsor auf.33 Fußballspieler sind zu
Marken geworden. Die Top-Stars der Bundesliga sind derzeit Bastian Schweinsteiger mit
einem Markenwert von 20,7 Mio. € und Arjen Robben mit 17,5 Mio. €. Der Markenwert
beschreibt den Wert eines Spielers aus wirtschaftlicher Sicht und ist daher für die werbliche
27 Nam, S. 89; Engel, S. 15 f.; Wegner, S. 41; Poser/Backes, S. 16. 28 <http://www.fcbayern.telekom.de/de/verein/ag/sponsoren/index.php?fcb_sid=64497f2a69da9b70129830e126 21abde> (zuletzt 04.12.2010). 29 <http://www.fcn.de/club/sponsoren/> (zuletzt 04.12.2010). 30 Poser/Backes, S. 167. 31 Poser/Backes, S. 168. 32 Zum Streit über die Ausrüstung der Deutschen Fußballnationalmannschaft zwischen NIKE und adidas.<http://www.focus.de/finanzen/boerse/aktien/dfb-ausruestung_aid_55868.html> (zuletzt 04.12.2010). 33 Bruhn, S. 71.
7
Verwendung des Spielers durch Unternehmen relevant.34 Auch bei Sportlersponsoren muss
ebenfalls zwischen individuellen Werbeverträgen für Produkte, die primär nichts mit dem
Sport zu tun haben, und Ausrüsterverträgen differenziert werden. Gerade letztgenannte
Alternative ist für Sportartikelhersteller von enormer Bedeutung. Darin verpflichtet sich der
Lizenzspieler, die Produkte des Vertragspartners, im Besonderen im Fußball die Schuhe
während des Spiels und darüberhinaus in der Freizeit Produkte des Herstellers zu tragen. Dies
wird dem Lizenzspieler häufig in Geld- und Prämienzahlung entlohnt.35 Ausschlaggebend für
ein Individuelles Sponsoring ist nicht nur der Marktwert. Neben der Bekanntheit und der
sportlichen Leistung sind auch die durch den Sportler erzielten Sympathiewerte und ein
vorbildliches Verhalten ein wichtiges Entscheidungsmerkmal.36
d. Ausschließlichkeit in Sponsoringverträgen
Neben die bereits formulierten Ziele und Interessen der Vertragsparteien tritt ein nicht
weniger essentieller Punkt. In Sponsoringverträgen sind Ausschließlichkeitsklauseln sehr
praxisrelevant. Sie dienen primär zur Absicherung der Werbewirkung des Sponsoringvertrags
für den Sponsor.37 Denn nur durch ein gewisses Maß an Exklusivität kann gewährleistet
werden, dass der erwünschte kommunikative Erfolg38 eintritt und eine Verwässerung oder
eine sonstige nachteilige Beeinflussung des kommunikativen Auftritts vermieden wird.39
Besonders im Sport ist es nicht selten der Fall, dass ein Sponsorenengagement in seiner Größe
variabel gestaltet werden kann, wodurch es zu einer Hierarchie der Sponsoren kommt. Allen
Sponsoren ist es dabei wichtig, eine Branchenexklusivität zu genießen, das heißt bei dem
Gesponserten soll kein Mitbewerber der Branche als Sponsor auftreten.40 Dieses Verlangen
nach Exklusivität geht bei einem Teamsponsoring so weit, dass es auch zu keiner doppelten
Belegung der Branche durch einen Individualsponsor kommen soll.41
34 Studie von Batten&Company <http://www.bbdo-consulting.de/cms/de/news/pressemappe/Praesentationen/100 809_ Markenbewertung_Fussballer_FINAL_online.pdf> (zuletzt 04.12.2010). 35 Grunsky, Greffenius/Borchert, S. 2. 36 Bruhn, S. 73; Sponsors 01/2008 S. 34. 37 Schaub, S. 448; Heermann, causa sport 3/2009 S. 226, 232. 38 Heermann, causa sport 3/2009 S. 226, 232 39 Poser/Backes, S. 197; Bergmann, SpuRt 3/2009 S. 102, 104. 40 Poser/Backes, S. 196. 41 So etwa Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn, selbst unter Vertrag bei Nestle während der Verband den Sponsor Ferrero hatte.
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C. Lizenzspieler und ihre von der Vermarktung betroffenen Rechte und Rechtsgüter
Persönlichkeitsrechte gewinnen immer mehr an Bedeutung im Sport und sind zu einem
umkämpften Gut geworden. Ursächlich hierfür ist die entstandene Symbiose zwischen
Medien und Sport. Der Sport verdient mit den Medien und die Medien mit dem Sport.42
I. Die geschützten Persönlichkeitsrechte der Sportler
Ob und inwieweit ein Verein wirtschaftlich erfolgreich ist, hängt nicht allein von seinem
sportlichen Erfolg ab, sondern wird stark durch sein öffentliches Auftreten beeinflusst. Neben
der vereinseigenen Marketing- und Merchandisingabteilung verwenden stets auch die als
Sponsoren des Vereins auftretenden Unternehmen die Spieler als Werbepartner. Das enorme
wirtschaftliche Potenzial der Vermarktung eines Sportlers haben nicht selten die Spieler selbst
entdeckt und lassen ihre Persönlichkeitsrechte professionell vermarkten.43 Laut § 3 a) MAV44
räumen die Spieler dem Club die Nutzungs- und Verwertungsbefugnis an unterschiedlichen
Persönlichkeitsmerkmalen ein. Damit berühren die Vermarktungsinteressen an Sportlern
Fragen ihres Persönlichkeitsrechts. Unter diesem versteht man das Recht des Einzelnen auf
Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit.45
Hierfür entwickelte die Rechtsprechung aus den Art. 1 I GG und Art. 2 I GG das
verfassungsmäßig garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht.46 Dieses ist in ständiger
Rechtsprechung als „sonstiges Recht“ gemäß § 823 I BGB anerkannt.47 Diesem treten
besondere Persönlichkeitsrechte, also speziellere, eigenständige gesetzliche Regelungen, die
man im BGB, UrhG und KUG findet, gegenüber.48 Sie sind als subjektive Rechte anerkannt
und stehen einem jedem gegen jedermann zu. Es sind daher absolute Rechte.
Im Folgenden sollen auf die Schutzwirkung der Persönlichkeitsrechte näher eingegangen
werden und die Übertragung dieser dargestellt werden.
42 <http://www.knorz-schuetz.com/publikationen/10/Persoenlichkeitsrechte_im_Sport_Teil1und2.pdf> (zuletzt 20.10.2010). 43 Hamacher/Robak, Sponsors 10/2009, S. 54; Der deutsche Nationalspieler Bastian Schweinsteiger steht bei der Münchner Avantgarde Gesellschaft für Kommunikation mbh für seine Vermarktung unter Vertrag <http://www.avantgarde.de/page_5_sponsoring.php> (zuletzt 20.10.2010). 44 Siehe § 3 MuAV. 45 Küpperfahrenberg, S. 70; BGHZ 26, 349 ff. (Herrenreiter-Fall). 46 BGHZ 13, 334, 338 (Leserbriefe); BVertGE 34, 269, 271 f. (Soraya-Beschluss). 47 Vgl. dazu BGHZ 15, 249, 257 f.; BGH NJW 1957, S. 1146. 48 Staudinger, Weick, Vor § 1 Rn. 21.
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1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG und Art. 2 I GG konkretisiert die Würde
des Menschen und gewährleistet dabei die Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit.49 Es
dient insoweit dem Schutze des Einzelnen gegen Persönlichkeitsverletzungen durch
Staatsorgane, aber entfaltet seinen Schutzbereich auch in mittelbarer Drittwirkung gegen
Beeinträchtigungen durch Private.50 Sein Schutzbereich umfasst die engere persönliche
Lebenssphäre und die Persönlichkeitsentfaltung.51 Dadurch wird dem Einzelnen ein Recht auf
Selbstbestimmung zum Schutz der Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit verliehen,
aber auch der Schutz der Ehre gehört hierher.52 Zu den besonderen rechtlichen Ausprägungen
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört das Recht auf Gegendarstellung, das Recht am
eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort.53 Einen weiteren Teilaspekt seiner Ausprägung
findet sich auch in der Beziehung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Dort sorgt es für eine
allgemeine Fürsorgepflicht.54 Einschränkungen dieser Rechte ergeben sich nur aus der
verfassungsrechtlichen Ordnung, also durch verfassungsmäßige Normen unter strikter
Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.55
2. Das Recht am eigenen Bilde (§ 22 f. KUG)
Bilder von Spitzensportlern eignen sich besonders für Werbezwecke, weshalb dem Recht am
eigenen Bild bei Lizenzspielern eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Eine Vermarktung
der Sportler ohne Bilder ist heute nahezu undenkbar. Angefangen bei der Übertragung von
Sportereignissen über Werbeanzeigen, Poster und ähnliche Druckerzeugnisse bis hin zu den
berühmten Sammelbildern immer ist das Recht am eigenen Bild tangiert. Der § 22 KUG
normiert grundsätzlich, dass Bildnisse nur nach eingeholter Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dient gegenüber dem Recht am eigenen Bilde als Auffangtatbestand,
sodass ein Rückgriff auf dieses nur nach dem Ausschluss dieses Rechts möglich ist. Unter
einem Bildnis versteht man die Abbildung von Personen, d.h. die Darstellung der Person in
ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung.56 Das Merkmal wird sehr weit
ausgelegt, sodass alle erdenklichen Darstellungsarten und Darstellungstechniken erfasst
49 BVerfGE 54, 148, 153. 50 Sachs, Murswiek, Art. 2 Rn. 59. 51 Schmidt, Rn. 268; Pieroth/Schlink, Rn. 391. 52 Jarass/Pieroth, Jarass, Art. 2 Rn. 42 f. 53 Sachs, Murswiek, Art. 2 Rn. 71; Jarass/Pieroth, Jarass, Art. 2 Rn. 45b. 54 Schmidt, Rn. 274; BAG NJW 2003, 3436, 3427; Küpperfahrenberg, S. 70. 55 BVerfGE 6, 32 ff.; Nolte, S. 15. 56 Dreier/Schulze, Dreier, § 22 Rn. 1; Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 42.
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werden.57 Es muss dabei stets die Möglichkeit der Identifizierung des Abgebildeten gegeben
sein. Dies geschieht in der Regel anhand von Gesichtszügen. Es soll jedoch bereits genügen,
wenn aufgrund anderer typischer Merkmale, wie einem begleitenden Text58 oder durch die
Rückenansicht eines Torwarts,59 auf die Person geschlossen werden kann. Gerade bei
Lizenzspieleren ist die Erkennbarkeit für den Kommunikationserfolg der Werbemaßnahme
entscheidend. Sie werden oft schon aufgrund ihrer Position in der Mannschaft, spätestens aber
durch die Rückennummer und den Namenszug erkannt. Wie viele Betrachter den
Lizenzspieler identifizieren, ist nicht entscheidend. Ebenso bedarf es nicht der Annahme eines
Durchschnittsbetrachters.60
Ausnahmetatbestände regelt der § 23 I KUG. Dieser gewährt die Verbreitung von Bildnissen
ohne jegliche Einwilligung, wenn diese aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Dabei
müssen allerdings die Interessen der Person gemäß § 23 II KUG gewahrt bleiben. Das Gesetz
verfolgt hier die Auffassung ganz allgemein, dass die Person zurückstehen muss, wenn ein
berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.61 Der Begriff der Zeitgeschichte
besitzt keine einheitliche Definition und ist auslegungs- und ausfüllungsbedürftig.62 Einigkeit
herrscht allerdings darüber, dass zur Zeitgeschichte alles gehört, woran ein gegenwärtig
allgemeines Interesse besteht.63 Er könnte damit auch für Sportler von Bedeutung sein. Bis in
jüngster Vergangenheit wurde festgestellt, dass das Schutzbedürfnis des Abgebildeten von
unterschiedlichem Gewicht sei. Es folgte eine Unterscheidung64 in absolute Personen und
relative Personen der Zeitgeschichte, wobei die Allgemeinheit an absoluten Personen ein
dauerhaftes und umfassendes Interesse besitzt65 Diese Unterscheidung dürfte mit der
Caroline-Entscheidung66 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die in
Deutschland für einigen Wirbel sorgte, da sie die Kriterien der absoluten Person zum
wirksamen Schutz des Privatlebens nicht für ausreichend erachtet, hinfällig sein.67 Ungeachtet
der Kategorisierung der Person erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) die öffentliche
Bekanntheit der Person als nicht ausreichend. Vielmehr muss ein besonderes Ereignis mit
zeitgeschichtlicher Bedeutung vorliegen, um dem Erfordernis der Einwilligung zu
57 Gauß, GRUR Int 2004, 558, 559 mit einer nicht abgeschlossenen Aufzählung. 58 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 43. 59 BGH, GRUR 1979, 732, 733 (Fußballtor). 60 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 43. 61 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 52; Temuulen, S. 108. 62 Temuulen, S. 108. 63 Damm/Rehbock, Rn. 193; RGZ 125, 80, 82 (Tull Harder); BVerfG NJW 2000, 1021, 1025 (Caroline). 64
Neumann-Duesberg, JZ 1960, 114. 65 BVerfG NJW 2000, 1021, 1025 (Caroline); im Fußball: GRUR 1979, 425 (Franz Beckenbauer). 66 EGMR NJW 2004, 2647 ff. 67 Nolte, Causa Sport 3/2007, 390, 390; Damm/Rehbock, Rn. 199 f.
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entkommen.68 Der Schutz Prominenter erstreckt sich somit auch auf öffentliche Orte ohne
zeitgeschichtliche Relevanz.
Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich bei Spitzensportlern um Personen der
Zeitgeschichte.69 Da die Bekanntheit der Sportler nicht entscheidend ist, werden auch
Amateursportler durch einmaliges Auftreten im Fernsehen, wie etwa bei Spielen in der 1.
Runde des DFB-Pokals gegen einen Bundesligisten, zur Personen der Zeitgeschichte.70
Aufgrund der Tatsache, dass die Lizenzspieler in § 3 a) I MuAV ihre ausdrückliche
Einwilligung gemäß § 22 KUG zur Vermarktung ihrer Bildnisse durch den Verein geben und
dies auch regelmäßig in Sponsoringverträgen geschieht,71 können diese, ohne zusätzliche
Sachinformation zu geben und ohne sich die Einwilligung des Sportler einzuholen, nur durch
sonstige Dritte verletzt werden.72
3. Das Recht am eigenen Namen (§12 BGB)
Schon seit langem werden Bilder von Sportlern vermarktet, zunehmend geraten aber auch die
Namen von Lizenzspielern in den Blickpunkt. Das Recht am eigenen Namen ist in § 12 BGB
gesetzlich geregelt und stellt eines der besonderen Persönlichkeitsrechte dar. Im Verhältnis zu
ihm steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangtatbestand in einem
Subsidiaritätsverhältnis und ist somit erst nach der Verneinung der Verletzung des § 12 BGB
heranzuziehen.73 Die Norm verleiht positiv jedem das Recht, einen Namen zu führen, und
stellt negativ fest, dass man anderen untersagen kann, diesen Namen für sich zu verwenden.
Für die Beeinträchtigung des Namensrechtes kennt die Norm zwei Alternativen, einerseits die
Namensanmaßung und andererseits die Namensleugnung.74 Im Zusammenhang mit der
Vermarktung von Prominenten kommt es stets nicht zu einer Namensleugnung, so dass man
sich im Folgenden auf die Namensanmaßung beschränken kann. Diese soll dann vorliegen,
wenn jemand den gleichen Namen eines anderen unbefugt gebraucht und dadurch ein
schutzwürdiges Interesse eines anderen verletzt sowie eine Zuordnungsverwirrung erzeugt.75
Das Schutzsubjekt der Norm ist der kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname. Er
68 BGH Urteil vom 1.7.2008 – VI ZR 243/06 (Sabine Christiansen); Mitteilung der Pressestelle BGH Nr. 87/2007 zum Urteil vom 3.7.2007 – VI ZR 164/06 (Oliver Kahn). 69 Kitzberger, SpuRt 6/2009, 228, 229; Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 53; Dreier/Schulze, Dreier, KUG § 23 Rn. 6; BGH GRUR 1968, 652 (Ligaspieler). 70 Nam, S. 34. 71 Hamacher/Weber, Sponsors 01/2008, 42, 43; Kitzberger, SpuRt 6/2009, 228, 229. 72 Vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 17.6.2009 – 12 O 441/08. 73 Klippel, S. 153; Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 5. 74 Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 150 ff. 75 BGB-AK, Koos § 12 Rn. 192.
12
dient zur Identifikation des Namenträgers und ist Ausdruck seiner Individualität.76 Des
Weiteren wird auch ein Pseudonym, also ein Deckname oder ein angenommener
Künstlername, geschützt. So ist auch das Pseudonym des ehemaligen Weltfußballers Edson
Arantes do Nascimento, der unter diesem besser als Pelé bekannt ist, geschützt. Ebenso unter
den Schutz des § 12 BGB fallen Spitznamen, wenn zwischen dem Spitznamen und der mit
dem Spitznamen bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Dabei muss der
Spieler sich jedoch selbst mit diesem identifizieren.77 Als erster deutscher Nationalspieler lief
Claudemir Jeronimo Barreto mit seinem Spitznamen Cacau auf dem Trikot auf.78 So
entschied jüngst das LG München I79, dass der durch die Medien und Fans des deutschen
Nationalspielers Bastian Schweinsteiger kreierte Spitzname „Schweini“ ein gesetzlich
geschützter individualisierbarer Name ist und nicht von Dritten in Verbindung mit einem
Produkt verwendet werden darf. Hier entsteht eine Zuordnungsverwirrung aufgrund des
Anscheins, dass der betroffene Spieler das Recht, seinen Namen zu verwenden, dem Dritten
eingeräumt hat. Besteht allerdings ein erhöhtes Interesse des Dritten daran, eine Beziehung
zwischen dem Prominenten und dem Produkt herzustellen, um von dessen Image zu
profitieren, soll keine Zuordnungsverwirrung vorliegen, womit das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und nicht der Namensschutz anwendbar ist.80
4. Sonstige relevante Schutzgüter
Um einen möglichst hohen Marktwert zu erreichen, ist nicht ausschließlich der sportliche
Erfolg ausschlaggebend, sondern auch der Umgang des Spitzensportlers mit den Medien in
Interviews direkt nach dem Spiel, während der Analyse im Studio oder in einer der
zahlreichen Pressekonferenzen. Stets lauschen Millionen Zuschauer seinen Worten. Eine
spezielle gesetzliche Regelung erfährt das Recht an der mündlichen und schriftlichen
Äußerung noch nicht. Möglich wäre jedoch ein Schutz der mündlichen Äußerung, wenn das
Gesprochene Werkcharakter besitzt, nach § 2 II UrhG, der persönliche geistige Schöpfungen
als Schutzsubjekt ansieht.81 Überwiegend handelt es sich bei einem Interview des Sportlers
um keine geistige persönliche Schöpfung, da ihm das nötige künstlerisch-schöpferische
Element fehlt.82 Einen hinreichend Schutz für das menschliche Wort bietet das allgemeine
76 Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 1, 22; Staudinger, Habermann,§ 12 Rn. 15. 77 BGB-AK, Koos § 12 Rn. 57 ff. 78 <http://www.cacau.de/v2/cms/website.php?id=/de/index/cacau/profil.htm> (zuletzt 23.11.2010). 79 Urteil vom 08.03.2007, Az. 4 HK O 12806/06 (Schweini-Urteil). 80 Nam, S. 44. 81 Dreier/Schulze, Schulze, UrhG § 2 Rn. 6. 82 Nam, S. 45.
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Persönlichkeitsrecht.83 Zur kommerziellen Nutzung der Worte bedarf es daher stets der
Einwilligung des Sportlers.
Gesagtes gilt auch für schriftliche Äußerungen des Sportlers, sollten diese zu Werbezwecken
verwendet werden.
Die Unterschrift, Initialen oder ein Faksimile können aufgrund ihrer Namensfunktion gemäß
§ 12 BGB namensrechtlich geschützt sein und in ihrem Schriftbild sowohl als
urheberrechtliches Werk wie auch als Marke nach §§ 3, 14 MarkenG geschützt sein.84
II. Zur Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten
Persönlichkeitsrechte, zu denen besondere Persönlichkeitsrechte oder das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zählen, sind vom Grundsatz her nicht auf andere übertragbar. Sie sind
unmittelbar an die Person des Trägers gebunden.85 Wie allerdings der § 22 I KUG für das
Recht am eigenen Bilde explizit normiert, kann die betroffene Person in die Nutzung der
Rechte einwilligen. Damit kann der Rechteinhaber den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte
erlauben und sich gleichzeitig dazu verpflichten, bei einem Eingriff des Berechtigten keine
Rechte geltend zu machen („pactum de non petendo“).86 Diese Wertung kann analog zum
Schutz des Namens herangezogen werden.87 Eine derartige Einwilligung in Sponsoring- und
Arbeitsverträgen hat lediglich schuldrechtliche Bedeutung,88 weil durch sie nur die
Rechtwidrigkeit der Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche entfällt.89 Wie weit über
Persönlichkeitsrechte rechtsgeschäftlich verfügt werden kann, ist hingegen strittig.90 Der
Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch bereits fest, dass vermögenswerte Bestandteile den
Persönlichkeitsrechten innewohnen, lässt ihre Übertragbarkeit allerdings offen.91 In der
Literatur werden verschiedene Ansätze92 diskutiert, die sich für eine Erteilung dinglicher
Lizenzen aussprechen, sich jedoch im Gegenstand der Verfügung differenzieren.93 In
Übereinstimmung der Auffassungen verbleibt das Stammrecht, aufgrund seines
83 Rehbinder, Rn. 872. 84 Wegner, S 93. 85 BGHZ 50, 133, 137; Staudinger, Weick, Vor § 1 Rn. 29. 86 Helle, S. 108 f; Magold, S. 502f. 87 Kusulius/Wichert, Sponsors 04/2007, 44 f. 88 Helle, S. 109. 89 Wegner, S 95. 90 Ausführlich bei Gauß, S. 88 ff.; Wegner, S. 94 ff. 91 BGH, NJW 1987, 231 ff. (NENA); BGH, NJW 2000, 2195, 2197 ff. (Marlene Dietrich); im Sport OLG Hamburg, Urteil vom 13.01.2004, 7 U 41/03 (Oliver Kahn). 92 U.a. Forkel, GRUR 1988, 491 ff.; NJW 1993, 3181 f.; der entsprechend dem Urheberrecht eine beschränkte Übertragung bei Persönlichkeitsrechten sieht, sog. gebundene Rechtsübertragung; oder Andere in Gauß, S. 95 ff., wie Beuthien/Schmölz, S. 26 ff., der eine translative Übertragung von Teilen des Persönlichkeitsrechts mit dinglicher Wirkung für möglich hält; ablehnend Schaub, S. 383. 93 Gauß, S 97.
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persönlichkeitsrechtlichen Einschlags unübertragbar beim Rechtsträger.94 Einen Schutz gegen
die völlige Entäußerung und einen sittenwidrigen Gebrauch bieten dann die §§ 31 IV, 41, 42
UrhG und §§ 134, 138 BGB, wenn sich bereits die Lizenzerteilung nach §§ 29 ff. UrhG
analog richtet.95 In der jüngsten Entscheidung des LG Frankfurt96 hat sich das Gericht klar für
eine echte Übertrag- und Lizenzierbarkeit von höchstpersönlichen Rechten ausgesprochen.97
Dies hat gerade im Rahmen der Vermarktung von Lizenzspielern im Fußball die Position der
Lizenznehmer deutlich gestärkt, sollte es sich bei der Übertragung um eine ausschließliche
Lizenzerteilung durch den Lizenzspieler handeln.
So darf an dieser Stelle kurz angemerkt werden, dass eine Lizenz nach heute herrschender
Ansicht die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen, und folglich die
Einräumung eines positiven Benutzungsrechtes für den Lizenznehmer umfasst.98 Dabei wird
zwischen einer ausschließlichen Lizenz, die dem Lizenznehmer die alleinige Befugnis
einräumt das eingeräumte Recht auszuüben, und einer einfachen Lizenz unterschieden, die
dem Lizenznehmer nur Nutzungsrechte gewährt und den Lizenzgeber zur Vergabe weiterer
Lizenzen berechtigt.99
D. Beschränkungen durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen
Dem bereits aufgezeigten Interesse eines jeden erfolgreichen Sportlers, aus seinem
beruflichen Erfolg auch privat Kapital zu schlagen, könnten allerdings durch seinen mit dem
arbeitgebenden Club abgeschlossenem Arbeitsvertrag100 vertragsimmanente Grenzen gesetzt
sein. Ausgangspunkt der Klärung dieser Frage sind die von den Parteien festgeschriebenen
Vereinbarungen aus dem Musterarbeitsvertrag.101
I. Vertragsabschlussfreiheit der Sportler
Einem jeden vernünftigen Menschen soll es gestattet sein, in selbstverantwortlicher Weise mit
seinen Freiheiten umzugehen. Erst durch die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse einzugehen,
94 Götting, S. 142 ff.; Erman, Ehmnann, Anh § 12 Rn. 261. 95 Gauß, S. 278. 96 LG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2008 – AZ 2 06 O 249/06 (nicht rechtskräftig, inzwischen haben die Parteien einen Vergleich geschlossen), Spurt 2009, 207 ff. 97
WFV, Englisch, S. 52, 69. 98 Gauß, S. 24. 99 Gauß, S. 25 f. 100 Näheres zum Musterarbeitsvertrag der DFL siehe unter B. I. 101 Zöllner/Loritz/Hergenröder, S. 160.
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kann er allein darüber entscheiden, in welcher Form er sich rechtlich zur Regelung seiner
Lebensverhältnisse verpflichten möchte oder eben nicht.102
Die Vertragsfreiheit ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 II GG
geschützt.103 Sie unterliegt aber wie jedes Freiheitsrecht den Schranken der
verfassungsmäßigen Ordnung.104 Damit ist die Freiheit nur so weit gewährleistet, wie
Sittengesetze oder Rechte anderer nicht verletzt werden, was dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz des neminem laedere105 entspricht.106
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt in § 311 I BGB die Vertragsfreiheit voraus und
verankert diese in § 241 BGB zusätzlich.107 Sie umfasst das Recht der Abschlussfreiheit und
die inhaltliche Gestaltungsfreiheit, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu
sein.108 Demnach ist auch der Sportler frei, sich in jeglicher Form vertraglich zu binden und
über die Inhalts- und Abschlussmodalitäten zu verhandeln.
II. Anwendbarkeit des AGB-Kontrollrecht auf den Musterarbeitsvertrag
Auch für Arbeitsverträge gilt die Maxime der Vertragsfreiheit. Die Parteien können den Inhalt
des Arbeitsvertrages demnach frei gestalten.109 Allerdings gilt diese Freiheit, wie auch die für
andere Schuldverhältnisse, nicht schrankenlos. Grenzen bilden die §§ 134 und 138 BGB.
Seitdem am 1.1.2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz110 in Kraft getreten ist, herrscht
darüberhinaus Klarheit über eine Rechtsgrundlage der Inhaltskontrolle von
Arbeitsverträgen.111 Bis dorthin galt, dass Arbeitsverträge nicht in den sachlichen
Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß des § 23 I ABGB
fielen112und daher für vorformulierte arbeitsvertragliche Regelungen eine Inhaltskontrolle auf
der Basis des § 242 BGB stattfand.113 Nunmehr regelt § 310 IV 2 BGB, dass in Zukunft
Vertragsklauseln im Individualrecht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.114
102 Brox, BGB AT, Rn. 25; Nam, S. 99. 103 ErfurtKo, Schmidt, GG Art. 2 Rn. 2; Sachs, Murswiek, Ar. 2 Rn. 54;; BVerfGE 8, 274, 328. 104 BVerfGE 6, 32 37 ff.; BVerfGE 12, 341, 347. 105 Lat. für „schädige niemanden“. 106 Sachs, Murswiek, Ar. 2 Rn. 89 ff. 107 Staudinger, Olzen, § 241 Rn. 52; Brox, BGB AT, Rn. 25. 108 Brox, BGB AT, Rn. 75 f. 109 Rybak, S. 74. 110 BGBl. I, 3138 v. 26.11.2001. 111 Jungheim, RdA 2008, 222, 224. 112 Staudinger, Richardi, § 611 Rn. 296. 113 Rybak. S 83; ausführlich Preis, S. 275. 114 Münch-Komm, Basedow, § 310 Rn. 87.
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Gerechtfertigt sei dies durch die Verwendung von einseitig vorformulierten Vertragsklauseln
und den sich daraus ergebenden gestörten Verhandlungsparitäten.115
Ebenso bleibt festzuhalten, dass Lizenzspieler aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft116
nach Auffassung von Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
auch Verbraucher im Sinne des Rechts der Allgemeine Geschäftsbedingungen sind.117 Somit
sind die Arbeitsverträge zugleich auch Verbraucherverträge, sodass nach § 310 III Nr. 1, 2
BGB der Vertragstext auch dann der Inhaltskontrolle zu unterziehen ist, wäre er auch nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt. Ebenfalls müssen bei der Beurteilung einer
unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB besondere, den Vertragsschluss
begleitende Umstände berücksichtigt werden.118
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen beschreibt § 305 I BGB in seiner Legaldefinition alle
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.119 Eine
Einschränkung der AGB-Kontrolle für das Arbeitsrecht schreibt § 310 IV 2 BGB vor. Dort ist
ausdrücklich normiert, dass die Regelungen des § 305 II, III BGB über die Einbeziehung von
Klauseln, damit diese Vertragsbestandteile werden, keine Anwendung finden. Damit stellt der
Gesetzgeber fest, was bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 27.
April 1988 sagte, nämlich, dass der § 305 II BGB auf Formulerarbeitsverträge nicht
anwendbar ist,120 denn es soll sich die Unterschrift der Vertragsparteien unter den Vertrag auf
den vollständigen Vertragsinhalt beziehen, ohne dass gesondert auf Regelungen hingewiesen
werden muss.121
III. Tranzparenzkontrolle einzelner Vertragsbestandteile
Im Hinblick auf den hier untersuchten Konflikt ist es notwendig, die im Musterarbeitsvertrag
verwendeten und für den Konflikt relevanten Klauseln auf ihre Bestimmtheit i.S.d. § 307 I 2
BGB zu überprüfen. Das dort nun normierte und ehemals von der Rechtsprechung
entwickelte Transparenzgebot verlangt, dass sich keine unangemessene Benachteiligung
aufgrund einer nicht ausreichend klar und verständlich formulierten Klausel für den
115 Ittmann, S. 45. 116 Vgl. unter B. I. 117 BAG Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04; BVerfG Urteil vom 23.11.2006, 1 BvR 1909/06; Stoffels, Rn. 197; Wüterich/Breucker, Rn. 164. 118 Bepler, S. 5. 119 Münch-Komm, Basedow, § 305 Rn. 1. 120 BGHZ 104, 232, 238. 121 Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, § 2 Rn. 2.
17
Vertragspartner ergibt.122 Der Tatbestand des § 307 BGB kommt allein als Prüfungsmaßstab
in Betracht, da keine in § 308 und 309 BGB genannte Vorschrift für
Vermarktungsvorschriften relevant ist.123
Im Folgenden wird gesondert auf einzelne Punkte des Musterarbeitsvertrags und im
Besonderen auf den § 3 MuAV eingegangen.
1. Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung § 2 lit. e) MuAV
Der § 2 lit. e) MuAV regelt den Tatbestand, dass sich der Spieler zum Tragen der ihm zur
Verfügung gestellten Kleidung an den dort beschriebenen Vereinsveranstaltungen
verpflichtet. Dies umfasst sowohl die Spiel- und Trainingskleidung, von Trikot bis zu den
Spielschuhen, aber auch die Reise- und Abendbekleidung des Clubs. Diese Artikel sind meist
so ausgestaltet, d.h. mit Logos und Werbezügen versehen, dass sie für den Markt leicht
wiedererkennbar sind. Dass dadurch die Selbstbestimmung des Spielers über sein äußeres
Erscheinungsbildes tangiert wird, ist zweifellos.124 Alleine die Weisung eine bestimmte
Kleidung zu tragen, kann sicherlich noch keine rechtswidrige Verletzung der
Persönlichkeitsrechte begründen. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der im
Fußballspiel und im Training getragenen Sportbekleidung um Berufskleidung, die zu tragen
der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts auch verlangen kann.125 Die für sonstige
beschriebene Anlässe zur Verfügung gestellte Kleidung ist sogenannte Dienstkleidung,126 die
zur Berufsausübung nicht zwingend erforderlich ist.127 Fußballspieler sind die Repräsentanten
ihres Clubs. Sie beeinflussen das Image des Clubs nicht unwesentlich. Es ist daher
verständlich, dass es im Interesse des Clubs ist, ein einheitliches repräsentatives Bild in der
Öffentlichkeit darzustellen. Die Rechtsprechung erkennt eine solche Weisung auch an, wenn
dem Arbeitnehmer eine besondere Repräsentationsfunktion zukommt, ohne den Lizenzspieler
unangemessen zu benachteiligen.128 Die Repräsentationsfunktion des Lizenzspielers für den
Club im Ganzen entfällt jedoch bei Auftritten, zum Beispiel in Sportsendungen oder Galas,
auch wenn der Auftritt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lizenzspieler steht.129
Kritischer hinterfragt werden muss die Tatsache, dass der Lizenzspieler zur Trikotwerbung
122 Münch-Komm, Basedow, § 307 Rn. 48; EuGH NJW 2001, 2244 f. 123 Vgl. BGHZ 128, 93, 102. 124 Ittmann, S. 93; Rybak, S. 109 f. 125
Rybak, S. 110; WFV, Englisch, S. 58. 126 Küttner, Rn. 1 ff. 127
Rybak, S. 111; WFV, Englisch, S. 59. 128 BAG, NZA 1990, 320, 321; BAG, NZA 1993, 711, 711; Ittmann. S. 94; im Ergebnis auch Bepler, S. 14, 16, wenn die Bekleidungsvorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftreten als Verein steht. 129
WFV, Englisch, S. 59.
18
und sonstiger Werbung mittels vom Verein gestellter Bekleidung und
Ausrüstungsgegenständen verpflichtet wird. Die in § 2 lit. e) MuAV enthaltene Formulierung
„der Club behält sich vor, die von ihm gestellte Sportkleidung mit Werbung zu versehen“
umfasst zwei Verpflichtungen: die Werbung durch und die Werbung mit der gestellten
Ausrüstung. Dass sich für den Lizenzspieler dadurch eine Handlungsverpflichtung zur
Drittwerbung ergibt, ist nunmehr bedenkenlos.130 Es gehört heutzutage zu jedem Sport,
Sponsoren zu besitzen und sich zur Werbung für diese zu verpflichten.131 Gerade im Fußball
erstreckt sich dieses Phänomen bis in den Jugendamateurbereich. Es wird damit ein
besonderer Werbewert erzeugt, der im Interesse des Clubs Einnahmen generiert, die zur
Refinanzierung des Clubs beitragen. Dies führt zu einer Verknüpfung von Sportleistung und
Werbeleistung,132 die besonders im Fall der Trikotwerbung deutlich wird.
Mit diesen Weisungen weicht der Vertrag vom Grundsatz der Privatautonomie ab, indem das
Recht des Spielers auf Abschluss von individuellen Sponsoringverträgen beeinträchtigt
wird.133 Spitzenlizenzkicker besitzen einen enormen Markenwert und sind gerade in der
Sportartikelindustrie gefragte Werbepartner. Die Klausel könnte sie so möglicherweise
erzielbarer Einkünfte berauben. Zusätzlich hat sie noch den Nebeneffekt, dass sie
Konkurrenten faktisch aussperrt.134 Hinzu kommt, dass dieses allgemeine Werbeverbot nur
gegenüber dem Vertragspartner gilt, also zwischen Club und Spieler. Gleichwohl ist eine
vertragliche Erweiterung an dieser Stelle als wirksam zu erachten. Das Interesse des Clubs,
seine eigenen Sponsorenverträge zu erfüllen, ist schutzwürdiger als das Interesse an
wirtschaftlicher Betätigung durch Werbemaßnahmen für einen Individualsponsor des Spielers
während der Arbeitszeit.135 Ebenso gegen eine sich dadurch ergebende unangemessene
Benachteiligung spricht jedoch, dass stets ein erhebliches Refinanzierungsinteresse des Clubs
entgegensteht und sich dieser wünscht, dass die Spieler seiner Mannschaft auch einheitlich
geschlossen auftreten.136 Damit verhindert der Verein wirksam, dass Spieler auf eigene
Rechnung Werbung betreiben, so z.B. mit Spielschuhen eines anderen Ausrüsters.137
130
Grunsky, Seiter, S. 41, 45; Ittmann, S. 94 f. 131
WFV, Englisch, S. 60. 132
PHB-SportR, Fritzweiler, 3. Teil, 1. Kapitel, Rn. 24. 133 Küpperfahrenberg, S. 74. 134 Bepler, S. 16; zu kartellrechtlichen Problemen in ähnlich gelagerten Fällen darf hier auf Heermann, Sportsponsoring und Kartellrecht, WRP 3/2009, S. 285 ff. verwiesen werden. 135 Ittmann, S. 142. 136 Küpperfahrenberg, S. 74. 137 Rybak. S. 113.
19
Eine im Ergebnis unangemessene Beeinträchtigung des Lizenzspielers durch diese
arbeitsvertragliche Bestimmung liegt nicht vor.138 In der Praxis haben sich nunmehr nicht
ausschließlich wirtschaftliche Kriterien in den Vordergrund gestellt, sondern auch sportliche.
Um sportlich erfolgreich zu sein, müssen für vakante Mannschaftspostionen neue Spieler
transferiert werden. Hierbei findet sich oft kein gewünschter Spieler aus dem Pool von
Spielern, die denselben individuellen Ausrüster, wie der Club besitzen. Dabei wissen die
Spieler um ihre Verhandlungsposition und können so eine Abbedingung der Klauseln
verlangen.139 Frank Ribéry oder Mario Gomez wird so vom FC Bayern München gestattet, in
Spielschuhen ihres persönlichen Ausrüsters aufzulaufen.
2. Nutzung von Gebrauchsgütern § 2 lit. f) MuAV
Erweiternd zu der Pflicht aus §2 lit. e) MuAV sagt der § 2 lit. f) MuAV aus, „dass die von
Sponsoren des Clubs zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter (z.B. Kraftfahrzeuge) bei
dienstlichen Anlässen ausnahmslos und bei privaten Unternehmungen regelmäßig zu nutzen“
sind. Gegenüber dem Tatbestand, dass „bei dienstlichen Anlässen ausnahmslos“ die zur
Verfügung gestellten Gebrauchsgüter zu nutzen sind, werden keine Bedenken laut. Fraglich
ist jedoch der Umgang mit der Ergänzung der Verpflichtung in den privaten Bereich hinein.
Es könnten dadurch die Persönlichkeitsrechte des Lizenzspielers verletzt werden, wenn sich
dieser außerhalb seiner Arbeitszeit nicht frei entfalten darf. Sicherlich besitzt der Club ein
berechtigtes Interesse daran, dass die Spieler auch während ihrer Freizeit auf diese
Gebrauchsgüter zurückgreifen, wird über sie ja regelmäßig in den Medien berichtet und der
Werbeeffekt somit verstärkt. Würde der Spieler sofort nach Ende seiner Arbeitszeit die
Produkte wechseln, so würde dies die Glaubwürdigkeit und den Werbeeffekt der Sponsoren
nachhaltig stören.140 Die Klausel reguliert sich jedoch selbst über den Zusatz, dass dies nur
„regelmäßig“ geschehen soll. Eine flexible, dem Spieler selbst überlassene, Handhabung der
Umsetzung der Klausel ermöglicht es, diese als hinreichend transparent zu beschreiben.141
138
So auch Rybak, S. 114f; WFV, Englisch, S. 60; Weber, S. 272 f. 139 Küpperfahrenberg, S. 75. 140
In „Maranello statt Rüsselsheim“ <http://www.autobild.de/artikel/aerger-um-sponsoren-autos-bei-den-bayern-36595.html> (zuletzt 20.01.2011), spricht sich Herr Hörwick, Pressesprecher des FCB, deutlich gegen Oliver Kahn aus, der zuvor nicht mit seinem Dienstfahrzeug sondern mit seinem neuen Ferrari F1 zum Training kam. 141
WFV, Englisch, S. 60 f.
20
3. Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis § 3 lit. a) MuAV
a. Einräumung der Persönlichkeitsrechte nach § 3 lit. a) I MuAV
Zentrale Bedeutung in dem Musterarbeitsvertrag kommt dem § 3 MuAV zu. So wird in § 3
lit. a) I MuAV der Umgang mit den Persönlichkeitsrechten des Spielers geregelt. Dabei
werden die Persönlichkeitsrechte, die für die Vermarktung von besonderer Bedeutung sind,
also das Recht am eigenen Bilde, Namen, gesprochenes Wort und auch besondere
fußballbezogene Persönlichkeitsmerkmale hervorgehoben und dem jeweiligen Arbeitgeber
übertragen.142
Dadurch, dass von Teilen der Literatur143 angenommen wird, dass die vertraglich vereinbarte
Sportleistung zwangsläufig auch mit einer Werbeleistung verbunden ist, ist eine ausdrücklich
vertragliche Regelung zur Duldung oder Gestattung der Nutzung von Persönlichkeitsrechten
nicht notwendig. Diese Pflicht, die als Ausfluss der Treuepflicht gegenüber dem Club zu
sehen ist, wird jedoch ganz überwiegend144 abgelehnt, da eine solche Betrachtung den
Rahmen der Treuepflichten überdehne.145 Der Musterarbeitsvertrag besitzt allerdings eine
ausdrückliche vertragliche Regelung.146
Der § 3 lit. a), b) MuAV versucht, den durch den § 2 MuAV aufgelisteten Verpflichtungen
eines Lizenzspielers berührten Persönlichkeitsrechten Konturen zu verschaffen. Grundsätzlich
lässt sich nichts gegen eine vertragliche Einräumung zur Nutzung der Persönlichkeitsrechte
des Spielers an den Club anführen. Besonders erforderlich ist die Übertragung zudem, um den
Statuten des Ligaverbands147 gerecht zu werden, damit dieser wiederum seinen
Verpflichtungen aus der Vermarktung der Fernseh- und Rundfunkvermarktung nachkommen
kann. Aus den so generierten Geldern werden den Bundesligaclubs nach einem
Vergabeschlüssel wieder Mittel zugeteilt, wodurch auch eine mittelbare Entschädigung für
die übertragenen Rechte über den Lohn an den Spieler ausgezahlt wird. Die Spieler einer
Mannschaft sind Identifikationsfiguren für den Club und die Fans. Sie dienen daher als
besonders geeignete Werbefiguren in der vermarktungsfähigen Darstellung für den Club und
seine Werbepartner. Ziel eines jeden ist es, die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung zu
steigern.148 Dass sich der Spieler durch die §§ 3 lit a) und 2 lit. e) MuAV bereiterklärt, mit
ihm im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowohl in Eigen- als auch in Fremdwerbung zu 142 Zur vertraglichen Übertragung von Persönlichkeitsrechten siehe unter C. II. 143
PHB-SportR, Fritzweiler, 3. Teil, 1. Kapitel Rn. 24f. 144 Wüterich/Breucker, Rn. 339; WFV, Englisch, S. 66. 145
WFV, Englisch, S. 66. 146
Vgl. Fn. 141. 147 Die Liga – Fußballverbandes e.V. operative Geschäfte führt die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH aus. 148 Ittmann, S. 140.
21
werben, um dem Repräsentationsinteresse des Vereins gerecht zu werden, kann nichts
entgegengehalten werden.149 Bei Eigenwerbung handelt es sich um jegliche Werbung für den
Club selbst, unter Fremdwerbung versteht man die Werbung für einen Dritten, der in einer
Vertragsbeziehung zum Club steht.150 Hier darf auch mit angemerkt werden, dass die in § 3
lit. b) MuAV geregelte Gruppenvermarktung ebenso zu rechtfertigen ist und keine Bedanken
entgegenstehen. 151 Dabei wird Gruppenvermarktung als Vermarktungsmaßnahme definiert.
Diese umfasst die Clubs der 1. Fußball Bundesliga und 2. Fußball Bundesliga in ihrer
Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen. 152
Fraglich sind nur etwaige Formulierungen, wie sie in § 3 lit. a) MuAV zu finden sind. Dort ist
die Rede von „fußballbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen“, die ebenso voll auf den
Arbeitgeber übertragen werden. Doch was unter diesem hier als besonderes
Persönlichkeitsmerkmal klassifizierten Merkmal zu verstehen ist, scheint offen. Der Wortlaut
besitzt einen derartig großen Auslegungsspielraum, dass es als nahezu unmöglich erscheint,
eine Definition dafür zu finden. Denn ob dieses Merkmal sich nur auf im unmittelbaren
Bezug zu dem ausgeübten Sport stehende Tätigkeiten oder Sachen bezieht oder ob es sich bei
einer der Sportart fremden Handlungen in der Öffentlichkeit eben nicht um das Merkmal
dreht, obwohl der Spieler ja gerade aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer dort auftritt, bleibt
ungelöst. Zieht man die Betrachtung der Gesamtumstände mit in die Entscheidung hinein, so
wird man feststellen, dass sich eine eindeutige Trennung nicht ergeben wird und eine
unscharfe im Ergebnis offene Einzelfallentscheidung bleiben wird. Es wird anscheinend der
Versuch unternommen, dieses Merkmal und ebenso die Verwertung der anderen Rechte
dadurch einzugrenzen, dass man sich nur auf die Tätigkeit als Lizenzfußballer beziehen
möchte. Doch eine begriffliche Enge besitzt auch diese Formulierung nicht. Zwar wird aus
dem § 3 lit. a) III MuAV deutlich, was explizit nicht unter seine Tätigkeit als Lizenzspieler
fällt, u. a. die schriftstellerische Tätigkeit sowie die Testimonial-Werbung für nicht
fußballbezogene Produkte. Doch so ist auch diese Auflistung gemäß § 3 lit. a) IV MuAV nur
beispielhaft und nicht abschließend. Identisch ist auch die Aufzählung der in § 3 lit. a) II
MuAV genannten in Bezug zur Tätigkeit des Lizenzspielers stehenden Verwertungen der
Persönlichkeitsrechte. Bleibt nur zu klären, wo die Tätigkeit als Lizenzspieler beginnt und wo
sie aufhört. Wann beginnt die private Sphäre? Die Lösung gibt zu Teilen der MuAV selbst.
Denn aus den vertraglichen Hauptpflichten ergibt sich nach § 2 MuAV eine mögliche örtliche
149
WFV, Englisch, S. 58. 150 Grunsky, Seiter, S. 41, 45; Küpperfahrenberg, S. 72. 151 Heermann, causa sport 2/2009, 166, 168. 152
WFV, Englisch, S. 68.
22
Abgrenzung. Demnach ist die Tätigkeit des Lizenzspielers zumindest immer dann betroffen,
wenn er sich auf Veranstaltungen des Clubs befindet. Eine sachlich-inhaltliche Abgrenzung
der Tätigkeiten ist jedoch aufgrund der Vielseitigkeit153 nicht möglich.154 Denn selbst wenn
der Auftritt für einen Sponsor in jeglicher Form nichts mit dem Fußball zu tun hat, so wird
man eine Inbezugnahme auf den Fußball nicht abstreiten können.155 Für den Lizenzspieler in
der heutigen Zeit muss klar sein, dass bei der Summe an gezahlten Gehaltern und Prämien
stets das Refinanzierungsinteresse des Clubs derart bedeutend ist, dass er sich allen, auch der
erst zukünftig in Erscheinung tretenden Vermarkungsmöglichkeiten, nicht versperren möchte.
Von einer hinreichenden Transparenz der untersuchten Formulierungen kann somit
gesprochen werden.156
b. Exklusive Lizenzerteilung
Der Musterarbeitsvertrag drückt in § 3 lit. a) V MuAV die Exklusivität der Einräumung der
Rechte aus § 3 lit. a) I MuAV gegenüber dem Arbeitgeber aus. Dass der Club einen
generellen Anspruch auf eine exklusive Einräumung geltend macht, ist verständlich. Will der
Club sich doch das wirtschaftliche Potenzial der personenbezogenen Rechte sichern.157 Gegen
eine Exklusivitätsformulierung, die sich im Allgemeinen auf die eingeräumten
Persönlichkeitsrechte, wohl aber im Besonderen auf die, die Tätigkeit als Lizenzspieler
berührenden Persönlichkeitsrechte, bezieht, kann aus dem vorgebrachten Grund nichts
eingewendet werden. Eine sichere Position bezüglich der Vermarktung erfolgt daraus aber
nicht, besteht ja noch die Möglichkeit, dass konkurrierende Unternehmen zur Verwertung
berechtigt sind. Nicht selten sind für seine Vermarktung durch den Spieler individuelle Dritte
beauftragt. Je nach Ausgestaltung dieses Verhältnisses bedeutet dies, dass der Spieler auch
diesen all seine Rechte übertragen haben könnte. Daraus resultierend würde es zu einer
erneuten Gewichtung des Merkmals kommen, wann sich die Vermarktung fußballbezogen
abspielt und wann nicht.
c. Verbot von Nebentätigkeiten
Wie bereits aufgezeigt wurde, liegt dem Club viel an einer exklusiven Nutzung der
Werbetätigkeiten des Lizenzspielers. Neben der sich aus § 2 lit. e) MuAV i.V.m. § 3 lit. a) I
MuAV ergebenden Pflicht für den Lizenzspieler, Werbung für den Verein auf der und durch
153 Siehe § 3 lit. a) III MuAV. 154 So auch Ittmann, S. 152. 155 Heermann, causa sport 2/2009 S. 166, 168; Bepler, S. 16. 156 Im Ergebnis auch Ittmann, S. 15; LG Frankfurt, AZ 2-06 O 249/06 vgl. Fn. 96, kritisch Heermann, causa sport 2/2009 S. 166, 168; a.A. Rybak, S. 120. 157 Ittmann, S. 153.
23
die gestellte Sportkleidung zu betreiben,158 beinhaltet diese Pflicht gleichzeitig eine Pflicht
zur Unterlassung von Eigenwerbung während der Arbeitszeit.159 Diese Verpflichtung des
Lizenzspielers schließt als solche jedoch nicht aus, dass der Spieler im privaten Bereich nach
Abschluss von individuellen Werbeverträgen wirbt.
Arbeitsverträge enthalten häufig generelle Nebentätigkeitsverbote. Eine Nebentätigkeit des
Lizenzspielers liegt dann vor, wenn er auf eigene Rechnung wirtschaftlich, etwa durch einen
Individualsponsoringvertrag, agiert. So wird in dem Musterarbeitsvertrag der DFL nach § 3
lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit. g) MuAV festgeschrieben, dass der Spieler im Rahmen seiner
Eigenvermarktung stets erst dann tätig werden darf, wenn eine schriftliche Zustimmung durch
den Club erfolgt ist. Wurde eine Zustimmung erteilt, so der § 3 lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit.
g) MuAV weiter, kann diese jederzeit widerrufen werden. Folglich ist es dem Spieler
untersagt, jede Form der Nebentätigkeit auf eigene Rechnung zu betreiben, auch wenn ihm
der § 3 lit. a) III MuAV die, zur wirtschaftlichen Verwertung für schriftstellerische
Tätigkeiten und Testimonial-Werbung von nicht fußballbezogenen Produkten, benötigten
Persönlichkeitsrechte zugesteht. Allerdings sind auch diese Rechte einem
Zustimmungserfordernis unterworfen, das immer dann notwendig ist, wenn der Spieler für
andere Partner als die des Clubs wirbt und Persönlichkeitsrechte verwertet werden. Aber doch
gerade bei Testimonial-Werbung der Spieler für Dritte werden diese Persönlichkeitsrechte
verwertet. Es handelt sich somit um ein sog. absolutes Nebentätigkeitsverbot mit
Zustimmungsvorbehalt.160
Resultierend aus der Präsenz der Privatautonomie steht es den Vertragsparteien frei,
erweiternde Nebentätigkeitsverbote in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.161 Eine
Beschränkung der Nebentätigkeiten des Lizenzspielers in seiner außerdienstlichen Zeit greift
allerdings auch in die, die berufliche Nebentätigkeit schützende Berufsfreiheit, gemäß Art. 12
I GG und für wirtschaftlich motivierte Handlungen in die Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I
GG ein.162 Aufgrund dieser geschützten Freiheiten bedarf es eines berechtigten Interesses des
Arbeitgebers an einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot, welches vor allem dann besteht,
wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber beeinträchtigt wird.163
Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte
158 Siehe unter D. III. 1. 159 Ittmann, S. 141. 160 Münchener-AnwHb Reinfeld, § 31 Rn. 81 f. 161 Küpperfahrenberg, S. 73. 162 Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 3. 163 BAG AP Nr. 6 zu Art. 12 GG; Grunsky, Seiter, S. 54 f; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10, auch für Formuarlverträge im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB.
24
Nebentätigkeit verbietet, ist grundsätzlich unvereinbar mit den genannten Freiheiten. Folglich
ist eine solche Klausel nach ganz überwiegender Meinung unwirksam.164 Handelt es sich
jedoch, wie vorliegend, um ein absolutes Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, gehen
die Meinungen auseinander. So sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)165
und der überwiegende Teil der Literatur166 keine Gesamtunwirksamkeit der entsprechenden
Klausel, sondern legen diese im Hinblick von Art. 2 I GG und Art. 12 I GG teilweise
verfassungskonform einschränkend aus.167 Demnach steht dem Arbeitnehmer stets ein
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu, wenn nicht Beeinträchtigungen der Interessen
des Arbeitsgebers zu erwarten sind.168 Andere wiederum halten auch ein absolutes
Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam.169 Für sie handelt es sich dabei
um eine Offenlegungspflicht, auf die der Arbeitgeber keinen Anspruch besitzt. 170 Somit sind
derartige Verbote als unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer zu sehen und
unwirksam. 171
Zur Beurteilung, welcher der vertretenen Auffassungen der Vorzug gegeben werden soll,
bedarf es einer genaueren Untersuchung unter Berücksichtigung der dadurch verfolgten
Interessen und Auswirkungen. Es ist verständlich nachvollziehbar, dass ein berechtigtes
Interesse des Clubs daran besteht, seinen Lizenzspieler und im Besonderen seine Gesundheit
durch Einflüsse von außen zu schützen. Eine Mannschaft kann nur sowohl sportlich wie auch
der Verein wirtschaftlich erfolgreich sein, wenn ihre Leistungsträger ihr absolut höchstes
Leistungsvermögen besitzen. Die Sensibilität vieler Spitzenfußballspieler ist bekannt, sodass
es im Grundsatz berechtigt erscheint, eine außerdienstliche Betätigung in Form von
Werbebelastungen verhindern zu wollen.172 Trotzdem wird immer im Einzelfall zu
entscheiden sein, wann eine Beeinträchtigung der sportlichen Leistungsfähigkeit vorliegt. Das
ist sicherlich der Fall, wenn etwa die Werbeaktion des Spielers den Trainings- oder
Spielbetrieb behindert.173 Ebenso einleuchtend ist, dass der Club, durch die Nebentätigkeit des
Lizenzspielers und einer damit verbundene Werbetätigkeit, etwa in Form von Fußballschuhen
164 Rybak, S. 139; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10; Glöckner, S. 151; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 28. 165
BAG AP Nr. 60 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 68 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 343/00 – NZA 2002, 965 ff. 166
Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 29. 167 Hunold, NZA-RR 2002, 505, Rybak, S. 140; Grunsky, Seiter, S. 54; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10; für WFV, Englisch, S. 5 61 ff. ist jede Konkurrenzwerbung eine Störung der betrieblichen Interessen des Clubs und ein Zustimmungsvorbehalt damit bedenkenlos. 168
Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 29. 169 Glöckner, S. 151 ff.; Bepler, S. 17; Rybak, S. 143; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 31 dann, wenn die Klausel die Maßstäbe zur Erteilung der Klausel völlig offen lässt. 170 Wank, Rn. 369; BAG Urteil vom 11.12.2001, - 9 AZR 464/00 – NZA 2002, 965, 967; Bepler, S. 17. 171 Bepler, S. 17. 172 So auch Ittmann, S. 118 f. 173 Küpperfahrenberg, S. 75.
25
oder Torwarthandschuhen eines vom Ausrüster des Clubs abweichenden Herstellers, sein
Interesse am eigenen Werbewert erheblich beeinträchtigt sieht.174 Die Grundrechte sprechen
hingegen für den Spieler, die dem Lizenzspieler eine Ausübung mehrerer Tätigkeiten
zeitgleich gewähren. Das Recht auf zusätzliche Verdienstmöglichkeiten kann ihm per se nicht
einfach durch ein höheres Gehalt abgekauft werden.175 Eine vertragliche Einschränkung von
Nebentätigkeiten kann sich nicht lediglich durch den Zusatz eines Zustimmungsvorbehalts
positiv auf eine generelle unangemessene Beeinträchtigung des Lizenzspielers auswirken.
Sieht man von einer Gesamtunwirksamkeit oder nur einer verfassungskonformen Auslegung
ab, so bleibt dennoch festzuhalten, dass für sämtliche Tätigkeiten der Lizenzspieler die
Zustimmung durch den Club einholen muss. Dies trifft selbst dann zu, wenn keinerlei
Interessen des Clubs entgegenstehen und er nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf
Zustimmung besitzt.176 Für Ittmann kommt als einzig rechtfertigendes Argument in Betracht,
dass der Spieler die Intensität, Qualität und Wirkung der Nebentätigkeiten nicht abschätzen
kann. Im Zuge dessen wäre eine Beratungs- und Anzeigenpflicht des Vereins als ein milder
eingreifendes Mittel zu verstehen.177 Aufgrund der gerade aufgezeigten Komplexität der
Materie vertraut der Großteil der Lizenzspieler professionellen Vermarktungsagenturen.
Deren Anliegen ist es, die vor allem wirtschaftlichen Belange der unter Vertrag stehenden
Spieler zu vertreten und, aber auch im eigenen Interesse, zu maximalen Profit zu führen. Es
wird dem Spieler trotz Modifikation des absoluten Nebentätigkeitsverbots zugemutet, im
Ausnahmefall Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO zu erheben,178
wovon der Spieler jedoch stets Abstand wegen befürchteter offener oder verdeckter
Sanktionen nehmen wird. Allein durch den Zustimmungsvorbehalt resultiert noch keine
Verbesserung der Stellung des Lizenzspielers gegenüber einem absoluten
Nebentätigkeitsverbot.179 Erschwert wird die Situation des Lizenzspielers noch erheblich
dadurch, dass eine einmal erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Dabei geht
aus der Klausel nicht hervor, ob bestimmte Voraussetzungen an einen Widerruf geknüpft
sind. Der Widerruf kommt einer Generalklausel gleich, die, sei eine Wirksamkeit des
absoluten Nebentätigkeitsverbots mit Zustimmungsvorbehalt angenommen, zwar aufgrund
der bereits an die Zustimmung hoch gestellten Ansprüche kaum Anwendung finden wird,
aber in ihrer Weite zu unbestimmt auftritt.
174
WFV, Englisch, S. 62. 175 Rybak, S. 141; Ittmann, S. 119; a.A. Grunsky, Seiter, S. 54; kritisch Bruhn/Mehlinger, S. 49. 176 Zur Veranschaulichung: Ein Lizenzspieler ist im Vorstand seiner eigenen gemeinnützigen Stiftung aktiv (z.B. Philipp Lahm als Vorstand der Philipp-Lahm-Stiftung). 177 Ittmann, S. 120; ebenso Grunsky, Seiter, S. 54; 178 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, § 894 Rn. 1; Rybak, S. 142; Ittmann, S. 120. 179 Glöckner, S. 152; Ittmann, S. 120.
26
Es sei damit festgestellt, dass die Klausel des § 3 lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit. g) MuAV den
Arbeitnehmer, sprich den Lizenzspieler in seinen außerdienstlichen Tätigkeiten als absolutes
Nebentätigkeitsverbot mit Zustimmungsvorbehalt unangemessen benachteiligt und somit
unwirksam ist. Sie ist mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 2 I GG und Art. 12 I GG
unvereinbar, weil sie die Loyalitätspflicht zu Lasten der freien Entfaltung der Persönlichkeit
zu weit zieht.180 Die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des
Arbeitsgebers verbietet ihm lediglich, so auch der § 2 lit. g) MuAV, Werbung für
Konkurrenzprodukte der Werbepartner des Clubs zu betreiben.181 Es sei hier jedoch nochmals
auf die in der Praxis üblichen Individualvereinbarungen in den Arbeitsverträgen hingewiesen.
Entscheidend ist wohl auch der Faktor, wann der Spieler Individualpartnerschaften eingeht
und wie sich dies auf die Vertragsverhandlungen auswirkt. Ob dem Spieler gegenüber seinem
Club auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine Anzeigepflicht trifft, ist
umstritten.182 Besteht eine solche Anzeigenpflicht kann der Club neben arbeitsrechtlichen
Sanktionen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, solange durch die Nebentätigkeit
das Arbeitsverhältnis tatsächlich betroffen sein.183
E. Anmerkung zur werberechtlichen Beziehung zwischen Spieler und Verband
Nach dem Lizenzspieler und dem Club besitzt auch der Dachverband des deutschen Fußballs,
der Deutsche Fußball Bund (DFB), eigene Sponsoren. Dies sorgt für zusätzliche Brisanz im
Wettbewerb exklusiver Sponsorentätigkeiten. Der DFB hat als Sponsoren sowohl den
Automobilbauer Mercedes-Benz als auch Ferrero unter Vertrag. Bundesligisten besitzen oft
ebenso einen Sponsorenvertrag mit einem Automobilhersteller. So stellt der deutsche
Rekordmeister FC Bayern München regelmäßig Spieler zur Nationalmannschaft ab, die in
ihrem Verein ein Fahrzeug der Marke Audi bewegen und für den Verband gleichzeitig für
Mercedes-Benz als Testimoials auftreten. Das gleiche Phänomen beschreibt der Konflikt mit
dem Ex-Nationaltorhüter Oliver Kahn, der selbst bei Nestlé unter Vertrag stand und für das
Produkt Lion warb, sich aber als Testimonial in Produkten von Ferrero wiederfand. Bislang
galt die Regelung, die Spielerberater sprechen von einer „geduldeten Geschichte“, dass
Werbung der Nationalspieler für die Sponsoren des DFB nur dann erlaubt ist, wenn die
gesamte Mannschaft abgebildet ist;184 so zu sehen in TV-Spots z.B. von Bitburger oder
Nutella (Ferrero). Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass gemäß § 5 I
180 Rybak, S. 143; im Ergebnis auch Ittmann, S. 120. 181
WFV, Englisch, S. 5 61 ff.; Rybak, S. 137. 182 Für eine solche Anzeigepflicht: Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 51; Ittmann, S. 122 nwN. 183
Ittmann, S. 122; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 49. 184 Steudel, WELTonline vom 02.05.2002, <http://www.welt.de/print-welt/article387036/Kahn_zieht_gegen_ DFB_Sponsor_vor_Gericht.html> (zuletzt 07.12.2010).
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Grundlagenvertrag (GV) zwischen Ligaverband und DFB eine Abstellpflicht von
Lizenzspielern zur Bildung von Auswahlmannschaften besteht. In § 5 I GV heißt es dann
weiter, dass die Nationalspieler dem DFB ihre Persönlichkeitsrechte übertragen, wobei im
Gegenzug eine Finanzzahlung zwischen dem DFB und dem Ligaverband erfolgt, die als
Abstellentschädigung an die betroffenen Clubs ausgezahlt wird. Des Weiteren verpflichten
sich die Vereine in § 11 lit. a) und § 2 lit. a) Ligaverbandssatzung, sämtliche Bestimmungen
und Beschlüsse von DFB und DFL zu befolgen, unter anderem den Grundlagenvertrag. Somit
gibt der Verein sein Einverständnis in die Verwertung der Persönlichkeitsrechte der
Lizenzspieler durch den DFB.185 Durch das Urteil des LG Frankfurt,186 das eine durchgehende
Erwerbskette der Persönlichkeitsrechte vom Lizenzspieler durch den Musterarbeitsvertrag auf
den Verein und weiter zum Ligaverband187 feststellt, wird die rechtmäßige Verwertung der
Persönlichkeitsrecht durch den DFB unterstrichen. Folglich ist eine mögliche Spannung
zwischen Club und DFB kein Konflikt, sondern lediglich ein Kräftemessen verbunden mit
dem Kampf um Sponsoren. Für den Einzelspieler wird wohl auch in Zukunft der obige
Grundsatz fortbestehen.
F. Fazit
Als Resümee der Darstellung bleibt festzuhalten, dass bei jeglicher Form des Sponsorings im
Bereich des Profifußballs gerade bei dem Gesponserten ein erhebliches wirtschaftliches
Interesse besteht. Dieses sich aus der Vermarktung des Teams oder des Einzelnen ergebende
Profitstreben mündet nicht selten in einem Konflikt zwischen den betroffenen Lizenzspielern
und den Clubs. Grundlage hierfür bildet das unlängst anerkannte Arbeitsverhältnis der
Parteien. Ein derartiges Arbeitsverhältnis bedarf einer klaren und verständlichen
Ausgestaltung aller festgehaltenen Regelungen, damit sich aus diesem die Rechte und
Pflichten der beteiligten Parteien eindeutig ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese
Regelungen deutlich und transparent formuliert werden, um im Interesse aller Parteien einer
für sie nachteiligen Auslegung des Vertragswerks vorzubeugen. Besondere Bedeutung besitzt
der Grundsatz der Transparenz bei allen Vertragsteilen, die sich mit den Persönlich-
keitsrechten im Rahmen einer Vermarktung befassen. Damit eine rechtlich-solide, für die
Vertragsparteien zufriedenstellende und konfliktfreie Basis mit dem Arbeitsvertrag geschaffen
wird, ist es höchst sinnvoll, über den Musterarbeitsvertrag hinaus detailliert und allumfassend
bereits bestehende Sponsoringverträge in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen. Es sollte mehr
185 Küpperfahrenberg, S. 77 ff. 186 LG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2008 – AZ 2 06 O 249/06 (nicht rechtskräftig) vgl. Fn. 96; ausführlich unter D. III. 2. a. 187 Heermann, causa sport 2/2009, 166, 169.
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noch eine Präzisierung der Bereiche stattfinden, in denen der Spieler sich ohne jegliche
Zustimmungspflicht frei vermarkten kann, unter Berücksichtigung aller Loyalitätspflichten
gegenüber dem Arbeitgeber. Nur nach einer derartigen Ergänzung geht aus dem Vertrag klar
und verständlich hervor, welche Formen des Individual- und Teamsponsorings konfliktfrei
möglich sind und wie weit die Persönlichkeitsrechte dem Club oder Dritten zur Nutzung
eingeräumt werden. Dabei fungiert das gegenseitige sportliche und wirtschaftliche
Abhängigkeitsverhältnis als Regulativ bei der Vertragsgestaltung. Eine gänzliche Vermeidung
des Konfliktpotentials scheint jedoch unmöglich zu sein.
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G. Anhang
Musterarbeitsvertrag der DFL (ab Saison 08-09)
…
§ 2 Pflichten des Spielers Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet a) … e) an allen Darstellungen und Publikationen des Clubs oder der Spieler zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Club, insbesondere in Fernsehen, Hörfunk und Presse, sowie bei öffentlichen Anlässen, Ehrungen, Veranstaltungen, Autogrammstunden etc. teilzunehmen bzw. mitzuwirken. Bei diesen und bei den unter a) genannten Veranstaltungen ist die vom Club gestellte Sportkleidung (Clubanzüge, Reisekleidung, Spielkleidung, Trainings- und Spielschuhe sowie alle sonstigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände) entsprechend der jeweiligen Weisung des Clubs zu tragen. Der Club behält sich vor, die von ihm gestellte Sportkleidung mit Werbung zu versehen; f) von Sponsoren des Clubs zur Verfügung gestellte Gebrauchsgüter (z.B. Kraftfahrzeuge) bei dienstlichen Anlässen ausnahmslos und bei privaten Unternehmungen regelmäßig zu nutzen; g) Werbung für andere Partner als die des Clubs, auch durch oder auf der Bekleidung, nur mit vorheriger Zustimmung des Clubs zu betreiben. Der Club kann diese Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn durch Werbemaßnahmen des Spielers berechtigte Interessen des Clubs beeinträchtigt würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Spieler beabsichtigt, Werbung für Unternehmen zu betreiben, die in Konkurrenz zu den Partnern des Clubs stehen. Eine einmal gegebene Zustimmung kann widerrufen werden, sofern sachliche Gründe hierfür vorliegen; h) … § 3 Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis a) Der Spieler räumt dem Club, sofern und soweit seine Tätigkeit als Lizenzspieler und nicht ausschließlich seine Privatsphäre berührt ist, das ausschließliche Recht ein, sein Bildnis, seinen
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Namen (auch Spitz- und Künstlernamen), das von ihm gesprochene Wort sowie besondere fußballbezogene Persönlichkeitsmerkmale uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Die hier eingeräumte wirtschaftliche Verwertung der Persönlichkeitsrechte in Bezug zu der Tätigkeit des Spielers als Lizenzspieler ist etwa gegeben bei einer Verwertung durch Fernsehen, Internet, mobile Dienste, Computerspiele, Sammelbilder u.Ä. Zu der ausschließlich der Privatsphäre des Spielers zugeordneten und bei diesem verbleibenden wirtschaftlichen Verwertung der Persönlichkeitsrechte gehören insbesondere schriftstellerische Tätigkeiten sowie die Testimonial-Werbung für nicht fußballbezogene Produkte. Die Regelung des § 2 lit. g) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Die vorgenannten Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Falls der Spieler die dem Club zur exklusiven Verwertung eingeräumten Persönlichkeitsrechte durch Eigenvermarktungsmaßnahmen auch selbst wirtschaftlich verwerten möchte, bedarf es dazu stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Club. Diese ist zu erteilen, falls dem nicht ausnahmsweise ein besonderes berechtigtes Interesse des Clubs entgegensteht. Der Spieler erklärt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, sofern und soweit seine Tätigkeit als Lizenzspieler berührt wird, keinem anderen eingeräumt zu haben. b) Der Club ist in dem Umfang der Einräumung berechtigt, das Bildnis, seinen Namen (auch Spitz- und Künstlernamen), das von ihm gesprochene Wort sowie besondere fußballbezogene Persönlichkeitsmerkmale des Spielers uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten, insbesondere sie dem DFB, dem Ligaverband oder der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzuräumen. Der Spieler erkennt ausdrücklich an, dass die Verwertung der oben genannten Rechte für Maßnahmen im Rahmen der Gruppenvermarktung der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga und/oder weiterer Wettbewerbe des Ligaverbandes nach § 16 der Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) auch durch den Ligaverband bzw. die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH erfolgen kann. Unter Gruppenvermarktung verstehen die Arbeitsvertragsparteien alle Vermarktungsmaßnahmen, welche die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen umfassen. Der Club kann die ihm von dem Spieler eingeräumten Rechte gegenüber Dritten auch gerichtlich geltend machen. Er ist berechtigt, bei der Übertragung der hier eingeräumten Rechte auf den DFB, den Ligaverband oder die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH auch die Befugnis zu übertragen, die betreffenden Rechte gegenüber Dritten gerichtlich geltend zu machen. c) Die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte bezieht sich auch auf den Bereich aller gegenwärtigen und künftigen technischen Medien und Einrichtungen einschließlich Multimedia-Anwendungen (Internet, Online-Dienste, mobile Dienste etc.) und Softwareprodukte, insbesondere interaktive Computerspiele. Dies gilt insbesondere für die vom Club veranlasste oder gestattete Verbreitung von Bildnissen des Spielers als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform, auch der virtuellen Darstellung, besonders auch hinsichtlich der Verbreitung solcher Bildnisse in Form von Spielszenen und/oder ganzer Spiele der Lizenzligamannschaft, um somit öffentlich- und/oder privatrechtlichen Fernsehanstalten und/oder anderen audiovisuellen Medien und/oder weiteren Interessenten Nutzungen hieran zu ermöglichen. d) Der Spieler stellt dem Club außerdem jederzeit seine Autogrammunterschrift im Originalschriftzug, als Faksimile oder in gedruckter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und/oder zur Wiedergabe auf vom Club beschafften Souvenir- und Verkaufsartikeln - ggf. auch in Verbindung mit Werbung Dritter - zur Verfügung. e) Die aus der wirtschaftlichen Verwertung der eingeräumten Rechte erzielten Erlöse stehen ausschließlich dem Club zu, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Abweichendes geregelt ist.
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f) Die Rechteeinräumung ist grundsätzlich begrenzt auf die Laufzeit dieses Arbeitsvertrages. Diese Begrenzung gilt nicht für die mediale und multimediale Nachverwertung in Form von Archivbildern. Außerdem gilt für die Vermarktung und den Vertrieb von Produkten eine Abverkaufsfrist von 5 Jahren. Die Parteien sind sich einig, dass mit der vertraglichen Vergütung auch die Rechteeinräumung abgegolten ist.
§ 4 Pflichten des Clubs
1) Vergütung und andere geldwerte Leistungen
…
§ 12 Sonstige Vereinbarungen
optional, falls zutreffend bitte ankreuzen:
o siehe Anlagen .................................................................................. .
…
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