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Steuer-Luchs
Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer
Gerade in Großstädten und Ballungsgebieten wird die Parkplatzsituation immer schwieriger.
Oftmals haben Arbeitgeber nicht genug eigene Stellplätze, um allen Arbeitnehmern einen
Parkplatz zusichern zu können und müssen daher Parkplätze anmieten. Die Parkplatzüber-
lassung an Arbeitnehmer hat je nach Ausgestaltung der Überlassung verschiedene lohn-
steuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Lohnsteuerliche Betrachtung
Beispiel 1:
Mietet der Arbeitgeber Parkplätze von einem Dritten an und überlässt er diese unentgeltlich
oder verbilligt seinen Arbeitnehmern, so fällt keine Lohnsteuer an, da die Parkplatzüberlas-
sung nicht zum Arbeitslohn zählt. Begründet wird diese damit, dass der Arbeitgeber diese
Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbringt. Ebenfalls fällt auch keine
Lohnsteuer an, wenn der Arbeitgeber eigene Parkplätze verbilligt oder unentgeltlich über-
lässt.
Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer mietet selbst einen Parkplatz bei einem Dritten an und der Arbeitgeber
erstattet diesen Betrag voll oder gibt einen Zuschuss dazu. Dieser Zuschuss oder die Kos-
tenübernahme stellt Arbeitslohn dar, der voll steuer- und beitragspflichtig ist. Eine Pauscha-
lierungsmöglichkeit oder die 44 Euro-Freigrenze bestehen nicht, da es sich um Geldzahlun-
gen handelt.
Umsatzsteuerliche Betrachtung
Beispiel 1:
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die von einem Dritten angemieteten Park-
plätze unentgeltlich, so fällt keine Umsatzsteuer an. Bei einer unentgeltlichen Überlassung ist
die Finanzverwaltung der Meinung, dass eine Leistung vorliegt, die im ganz überwiegend
betrieblichen Interesse erbracht wird. Zudem ist hier zu beachten, dass der Arbeitgeber
Vorsteuer aus der Eingangsrechnung ziehen kann.
Beispiel 2:
Die Rechtslage sieht jedoch ganz anders aus, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern,
die angemieteten Parkplätze lediglich verbilligt überlässt. So hat der Bundesfinanzhof vor
Steuer-Luchs
kurzem entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern einen Parkplatz gegen
Kostenbeteiligung überlässt, eine entgeltliche Leistung erbringt, die umsatzsteuerpflichtig ist.
Der Umstand, dass keine Lohnsteuer anfällt und dass der Arbeitgeber die Leistung überwie-
gende zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat, ist im Fall der verbilligten Parkplatz-
überlassung für die umsatzsteuerliche Beurteilung irrelevant.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass eine Vorlage an den Europäischen Ge-
richtshof nicht notwendig ist, da auch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie unzweifelhaft
ein verbrauchsfähiger Vorteil gegeben ist, wenn man Parkraum gegen Entgelt und sei es
auch an die eigenen Arbeitnehmer, überlässt.
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