Wenn der Partner Schulden macht

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Rund ums Geld

Ein Redaktionsservice der ING-DiBa Austria

Bei Rückfragen: Andrea Hansal, Corporate Communications ING-DiBa Direktbank Austria Galaxy Tower, Praterstraße 31, 1020 Wien, Telefon: 01/68000-50148, E-Mail: andrea.hansal@ing-diba.at, www.ing-diba.at

Nr. 59 vom 2. Februar 2016

Wenn der Partner Schulden macht

„In guten wie in schlechten Zeiten“ lautet die klassische Formel des Eheversprechens.

Schwierig allerdings, wenn einer der Partner Schulden eingeht. Wird es dann auch für den

anderen finanziell eng?

Jeder steht für seine eigenen Schulden ein

Grundsätzlich gilt: Jeder der Partner steht nur für seine eigenen Schulden ein. Sei es durch

einen Kredit bei der Bank oder durch Ausborgen im Familien- oder Freundeskreis. Es spielt

dabei auch keine Rolle, wann die Schulden entstehen. Ob bereits vor oder erst während der

Ehe ist egal. Der Partner ist nicht verpflichtet, sich an der Rückzahlung zu beteiligen. Vielmehr

zählt hemmungsloses Eingehen von Schulden eines der Ehepartner zu den schweren

Eheverfehlungen, die zu einer Scheidung aus Verschulden führen können.

Sonderfall Scheidung

Hier werden die Schulden bei der Aufteilung des Ehevermögens berücksichtigt. Wenn der

Kredit für den Ankauf einer Sache verwendet wurde, die einem Partner zur alleinigen Nutzung

bleibt, dann ist auch der Nutznießer zur Rückzahlung verpflichtet.

Mitgefangen, mitgehangen

Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Partner in das Eingehen der Schuldverpflichtung

involviert ist. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kredit gemeinsam unterschrieben oder

Geld gemeinsam ausgeborgt wird. Oder auch eine Bürgschaft für die Schulden des Partners

übernommen wird. In diesen Fällen haftet der Ehegatte sehr wohl – egal, wofür das geliehene

Geld verwendet wird.

Achtung bei einer Bürgschaft!

Wer für einen Kredit bürgt, haftet im Regelfall zur ungeteilten Hand. Die Bank kann sich

aussuchen, von wem sie die Rückzahlung verlangt, wenn die Raten nicht bezahlt werden. Bei

einer Scheidung kann die Mithaftung des Ehegatten durch einen eigenen Antrag auf eine

Ausfallhaftung beschränkt werden. Dann muss die Bank zuerst den Hauptschuldner belangen.

Ist das erfolglos, muss der Bürge eintreten – auch wenn es zwischen den Ehegatten im Zuge

der Scheidung anders vereinbart wurde und die Beziehung schon lange nicht mehr existiert.

Sonderfall Privatkonkurs: Schlittert der Ex-Partner in den Privatkonkurs, kann er von

seinen Restschulden befreit werden. Das gilt aber nicht für den haftenden Bürgen, der

für die Zahlungen weiter einstehen muss.

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Überzogenes Konto

Auch für das überzogene Konto gilt: Hier haftet der Kontoinhaber. Anders bei einem

Gemeinschaftskonto: Hier haften beide für das Minus, weshalb bei der Errichtung des Kontos

auch besonderes Augenmerk auf die Höhe des Überziehungsrahmens gelegt werden sollte!

Haushaltsschulden – Schlüsselgewalt

Führt einer der Partner den Haushalt und verfügt über kein oder wenig eigenes Einkommen,

dann haftet der verdienende Partner für die eingegangenen Schulden, die der Finanzierung

des Lebensunterhalts dienen.

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