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Steuer-Luchs
Wiedermal was neues zur privaten Kfz-
Nutzung
Auch in diesem Jahr hören die Urteile zu dem Thema private Kfz-Nutzung und „1 % - Rege-
lung“ nicht auf.
Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchses darauf hingewiesen, dass es
für die Besteuerung der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen zwei Methoden gibt, einmal die
Fahrtenbuchmethode und andererseits die pauschale „1 % - Regel“.
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Az.: 12 K 1073/14 E) durfte
ein Außendienstmitarbeiter sein betriebliches Kfz auch privat nutzen. Der Arbeitgeber ermit-
telte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der „1 % - Regel“. Weiterhin war
zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, dass der Arbeitnehmer sämtliche
Benzinkosten, d.h. sowohl diejenigen, die auf private als auch auf betriebliche Fahrten ent-
fallen, selbst zu tragen hat.
Der Arbeitnehmer setzte in seiner Einkommensteuererklärung sämtliche Benzinkosten als
Werbungskosten an.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der selbst getragenen Benzinkosten unter Ver-
weisung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, da eine Berücksichtigung im Falle
der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich sei.
Die Düsseldorfer Finanzrichter stellen nun klar, dass sämtliche Benzinkosten, privat als auch
beruflich veranlasst, trotz Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der „1 % - Regel“ als Wer-
bungskosten abziehbar sind.
Für die beruflichen Fahrten ergibt sich das Ergebnis aus den allgemeinen Grundsätzen, die
besagen, dass Kosten, die zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet werden, abziehbar
sind.
Für die privaten Fahrten ergibt sich die Abziehbarkeit aus dem Umstand, dass die Benzin-
kosten zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Werbungskosten auch ohne ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch berücksichtigt werden und dass sich eine Aufteilung zwischen beruflichen und
privaten Fahrten erübrigt, da die Kosten für beide Fahrten abziehbar sind. Weiterhin sind die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Abgeltungswirkung der Entfernungspau-
schale) nach Auffassung des Gerichts auch leicht ohne Fahrtenbuch feststellbar.
Steuer-Luchs
Begründet wird diese Entscheidung unter anderem damit, dass durch den Abzug individuel-
ler Werbungskosten auch bei der „1 % - Regel“ die Ungleichbehandlung zwischen Arbeit-
nehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen und Arbeitnehmern, die die Kfz-Kosten selbst
zu tragen haben, abgemildert werden.
Hinweis:
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bislang
individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten) bei der Ermittlung
des geldwerten Vorteils nach der „1 % - Regel“ außen vor lässt.
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