6 Fakten zum Vertragsabschluss per Telefon

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6 Fakten zum Vertragsabschluss per Telefon

1. Konsens

Ohne Konsens – d.h. ohne eine übereinstimmende und gegenseitige Willensäusserung der Parteien – kann kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein!

Wesentliche Willensmängel können zur Unverbindlichkeit eines Vertrages führen!

2. Unwissenheit zu Gunsten des Käufers

3. Schutz des Käufers

Gerichtsstandklauseln in Konsumentenverträgen, welche die Gerichte am Sitz des Verkäufers als zuständig deklarieren sind in der Regel ungültig!

4. Konsumenten können die Verkäufer wahlweise am eigenen Wohnsitz oder am Sitz des Unternehmens einklagen!

Für Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind zuerst die Schlichtungsbehörden (Friedensrichter) zuständig.

5. Verhandlung

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000 kann eine Schlichtungsbehörde direkt entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt!

6. Rahmenbedingungen

2014

2013

0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000

545

2.5

1178

1171

5356

4782

6534

5953

Kunden Anfragen Fälle Konsultation

Im Jahr 2014 wandten sich insgesamt 6534 Personen an ombudscom, der Schlichtungsstelle Telekommunikation. Die Hauptbeschwerdegründe bei der Schlichtungsstelle bildeten unerwünschte Vertragsabschlüsse per Telefon!

Unerwünschte Vertragsabschlüsse per Telefon im Jahr 2013 und 2014

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