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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Cross Border Shops Die 4 wichtigsten Tipps aus rechtlicher Sicht Fulfillment Kongress 2015 Köln 30.09.2015
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Unsere Rechtsanwälte
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Dr. Kerstin Heiß Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Florian Decker Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
Matthias Rosa Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
. Joachim Decker Rechtsanwalt Richter a. D
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Unsere Kompetenzen
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Download der Präsentation unter…
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Die Firma Beispiel GmbH möchte mit ihrem Onlineshop ins Ausland verkaufen….
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4 Punkte müssen aus rechtlicher Sicht besonders beachtet werden!
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TIPP 1
/ Passen Sie die AGB auf Ihre Lieferländer an!
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TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre Lieferländer an!
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„Wir liefern in die Staaten der EU und in die Schweiz.“
„Verbraucher haben ein
14-tägiges Widerrufsrecht…“
„Es gilt deutsches Recht.“ © n
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TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre Lieferländer an!
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Beispiel Schweiz: Schließen Sie das Schutzniveau des deutschen Verbraucherrechts für Kunden außerhalb der EU (hier: Schweiz) soweit wie möglich aus (Bsp.: Widerrufsrecht)
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TIPP 2
/ Befassen Sie sich mit dem Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer!
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TIPP2: Befassen Sie sich mit dem Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer!
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TIPP 2: Befassen Sie sich mit dem Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer!
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Frankreich: Warenangebote in Webshops sind als Angebot im rechtlichen Sinne zu verstehen, das durch den Kunden lediglich angenommen werden muss (vgl. Art. 1369-4 C. Civil)
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TIPP 2: Befassen Sie sich mit dem Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer!
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Niederlande: Verbot der 100 %-Vorauszahlung, Beschränkung auf höchstens 50 %, vgl. Art. 7:26 Abs. 2 Satz 2 nBGB; Haben Sie das bei den angebotenen Zahlungsarten bedacht?
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TIPP 3
/ Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen
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Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen
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EuGVVO: Beim „gezielten Vertrieb“ in andere Länder ist der Gerichtsstand des Verbrauchers immer an seinem Heimatort:
/ Angabe von Versandkosten für das Ausland / Angabe “Wir liefern weltweit!” oder ähnlich / Unterschiedliche Sprachen (Vorsicht: Englisch ist Weltsprache!) / Betreiben des Shops unter einer ausländischen TLD (de, at, ch…) / Angabe unterschiedlicher Währungen in der Preisauszeichnung / Umfassende Länderauswahl im Bestellformular bei der Adresseingabe / Angabe einer ausländischen Bankverbindung / Angabe einer +49-Telefonnummer / Angabe von ausländischen Zweigstellen/Standorten
Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen
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TIPP 4
/ Suchen Sie sich einen guten Steuerberater!
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Kostenloses Booklet zum Download
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FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen September 2015, Format 12 x 12 cm, 42 Seiten, pdf-Datei, 2,0 MB
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Haben Sie Fragen?
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