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Änderung der Richtlinie 78/660/EWG: in Erwägung nachstehender Gründe: - Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses Jahresabschlusses und des Lageberichtes Lageberichtes sowie über die Bewertungsmethoden Bewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aenderung der richtlinie 78660 ewg

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Änderung der Richtlinie 78/660/EWG:

in Erwägung nachstehender Gründe:

- Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des JahresabschlussesJahresabschlusses und des LageberichtesLageberichtes sowie über die BewertungsmethodenBewertungsmethoden und die Offenlegung dieser Unterlagen, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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in Erwägung nachstehender Gründe:

- Verbesserung der RahmenRahmenbedingungen für Unternehmen, d.h. Vereinfachung der administrativenadministrativen Anforderungen

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in Erwägung nachstehender Gründe:

- Die Anzahl der AusnahmeregelungenAusnahmeregelungen im Bereich der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Abschlüssen sollten erweiterterweitert werden.

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in Erwägung nachstehender Gründe:

- Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gesellschaften zu gestatten, im Anhang des Jahresabschlusses bestimmte Angabenbestimmte Angaben über Bezüge, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft gewährt werden, nicht zu machennicht zu machen, wenn sich anhand dieser Angaben der Status eines bestimmten Mitglieds dieser Organe feststellen lässt.

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in Erwägung nachstehender Gründe:

- Gestattung der Mitgliedstaaten, die Verpflichtungen der kleinen Gesellschaften hinsichtlich der Aufstellung und OffenlegungAufstellung und Offenlegung des Anhangs zu erleichternerleichtern.

- Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Gesellschaften von der Verpflichtung zu Verpflichtung zu befreienbefreien, im Anhang bestimmte Angaben zu machen, die bei kleineren Gesellschaften als weniger wichtigweniger wichtig angesehen werden können.

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in Erwägung nachstehender Gründe:

- Kleinere GesellschaftenKleinere Gesellschaften sollen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts unter bestimmten Voraussetzungen befreitbefreitwerden können.

- Es ist wichtig, die europäische Währungsintegration auch dadurch zu fördern, daß den Gesellschaften zumindest gestattet wird, ihre Abschlüsse in EcuEcu offenzulegen; hierbei handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Kannbestimmungzusätzliche Kannbestimmung