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#Fail - Leistungsschutzrecht, Urheberrecht & Monitoring - eine „Suche“ Patrick Bunk Gründer und Geschäftsführer uberMetrics Technologies GmbH, Rosenthaler Str. 34/35, 10178 Berlin, [email protected], Tel: +49 (30) 609857501

Das Leistungsschutzrecht im Monitoring

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Auf der Suche nach einer konsistenten Auslegung des Leistungsschutzrechtes für Anwender von Media Monitoring Lösungen und die Umsetzungsideen der Verlage...

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Page 1: Das Leistungsschutzrecht im Monitoring

#Fail - Leistungsschutzrecht, Urheberrecht &Monitoring - eine „Suche“

Patrick BunkGründer und Geschäftsführer

uberMetrics Technologies GmbH, Rosenthaler Str. 34/35, 10178 Berlin, [email protected], Tel: +49 (30) 609857501

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• Entwicklung von MediaMonitoring- & Textmining-Technologie• Spin-Off der Humboldt-Universität zu Berlin• 18 Mitarbeiter• UMT Delta - Media Monitoring Lösung für Print/TV/Radio

uberUNS

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#Fail - Leistungsschutzrecht

1. Das Gesetz2. BGH-Entscheidungen3. Erfahrungen mit Verlagen

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Urheberrecht - nur kleine „unwesentliche“ Teile dürfen entnommen werden (Clippings / Snippets / Vorschau-Texte)

zusätzlich zur schöpferischen Leistung durch das Urheberrecht soll nun noch die Verlegerische Leistung in „Presseerzeugnissen“ geschützt werden um Snippets einzuschränken, die nicht unter den urheberrechtlichen Schutz fallen

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Was ist ein „Presseerzeugnis“?

§87f (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.

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§87f (1) - Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

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„zu gewerblichen Zwecken“

so ziemlich alles was im Zusammenhang mit einer beliebigen Erwerbstätigkeit steht. No help here...

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„öffentlich zugänglich machen“

mehreren Personen Zugriff verschaffen (= zugänglich machen), zu denen ich nicht in einer besonderen Beziehung stehe (?).

§19a - Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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§87f (1) - Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

#Fail - Leistungsschutzrecht

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„kleinste Textausschnitte“

Was soll das sein? Wir gehen mal zu Erklärung des Gesetzgebers

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„kleinste Textausschnitte“ - erklärt die FDP

Snippet soll der Rechtsprechung zur „Thumbnail“ angeglichen werden

„Man sei zu der Überzeugung gelangt, dass sachgerechterweise das erfasst sein müsse, was nötig ist, um den gesuchten Begriff in einen Kontext einzubetten. Eine feste Zeichenlänge habe hierbei schon deswegen nicht definiert werden können, weil der Suchbegriff unterschiedlich lang sein könne.“

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„kleinste Textausschnitte“ - die FDP Teil 2

„Entgegen der geübten Kritik sei das Gesetz aber damit auch keineswegs inhaltsleer, weil die Ausschnitte nicht beliebig lang sein dürften. Denn tatsächlich gebe es ge- werbliche Akteure, die Inhalte von Zeitungen in einer Form aggregierten, die den Besuch der Originalseite entbehrlich mache. Hier verlaufe die Trennlinie: Der Besuch der Originalseite solle durch den Besuch der Präsentation eines Suchergebnisses nicht überflüssig werden.“„Wenn ein Suchmaschinenbetreiber sich aber dazu entschließe, seinen Kunden längere Ausschnitte anzubieten, müsse er eine Lizenz einholen.“

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„kleinste Textausschnitte“ - Begründung des Gesetzes

„Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. [...]Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken.“

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#Fail - Leistungsschutzrecht

„kleinste Textausschnitte“ - Begründung des Gesetzes

„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. [...]

Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10)“

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Schranken

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

...WTF?

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BGH „Vorschaubilder I“ (Urteil vom 29.04.2010)

1. Thumbnails verletzen das Urheberrecht2. freie Zugänglichmachung Zustimmung des Rechteinhabers3. Der Urheber „muss mit den nach den Umständen üblichen  Nutzungshandlungen rechnen“

Follow-Up Yasni inhaltlich durch Impressum ausgesperrtLG Hamburg (Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10) - gilt auch für alle anderen Suchmaschinen-Typen selbst bei

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Follow Up:1. freie Zugänglichmachung - Zustimmung des Rechteinhabers2. technische Schutzmaßnahmen sind verbindlichBGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 39/08 (Session ID)- Session ID, Robots.txt, Metatags -> Webstandardshttp://de.wikipedia.org/wiki/Robots_Exclusion_Standarddieser Steinalte Standard erlaubt die Definition, was gecrawlt werden darf und was nicht, ob und welche Snippets angezeigt werden sollen (Meta-Tag) etc., was will man mehr, wovor schützt das Leistungsschutzrecht dann?

BGH-Linie - Urheberrechtliche Verbote mit gleichzeitiger Zustimmung gehen nicht

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#Fail - Leistungsschutzrecht

Verlags-Lizenzen

ca. 350 Zeitungsverlage in Deutschlandbisher keine Lizenzierungs-Instanz wie PMG vorhanden

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#Fail - Leistungsschutzrecht

Ein Verlags-Angebot

1. die Webseiten automatisiert und softwarebasiert abzusuchen (zu crawlen) - darf man dank Robots.txt bisher sowieso schon in Teilen2. die Quelltexte und/oder Seiteninhalte oder verlinkte Dateiinhalte ganz oder in Teilen zu erfassen (Vervielfältigung) und zu indexieren zur digitalen Suchunterstützung3. die vorgefundenen Seiteninhalte direkt oder über die gewonnenen Indices in codierter Form intern speichern (max. 7 Tage), indirekt oder über und in dem Medienbeobachtungssystem elektronisch zu vervielfältigen, ausschließlich intern zugänglich zu machen und intern zu verbreiten.

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#Fail - Leistungsschutzrecht

Ein Verlags-Angebot

1. Web-Crawling-Lizenz2. E-Paper-Nutzungslizenz (+ E-Paper)3. Beides4. Weitergabe an den Kunden

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#Fail - Leistungsschutzrecht

Ein Verlags-Angebot

1. Web-Crawling-Lizenz - 7.500€ (Einstiegspreis)2. E-Paper-Zerlegungslizenz - 10.000€ (Einstiegspreis)3. 1+2 50% Rabatt -> 13.750€4. Weitergabe an den Kunden

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#Fail - Leistungsschutzrecht

Ein Verlags-Angebot - Weitergabe an den Kunden

Links und ganz kurzen Textfetzen (bis 5 Wörter) *

Auszügen (längere

Textabschnitte ab 6 Wörtern bis 60

Wörtern)*

Volltext des Textbeitrags*

Vorhalten der Suchergebnisse in einem geschützten

Umfeld für den Kunden für die Dauer

von bis zu 7 Tagen

Preis in € frei 1,00 € 2,00 € +50% auf den jeweiligen Preis

Die Preise beziehen sich auf die Weitergabe der Suchergebnisse an eine natürliche Person innerhalb des Kundenunternehmens. *Einmalige Anzeige beim Kunden

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BGH „Metall auf Metall“ Entscheidung

Moses Pelham / Sabrina Setlur vs. Kraftwerk

„Nur Mir“ mit 2sec. Sample aus dem Song „Metall auf Metall“ unterlegt

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr18211-metall-auf-metall-nur-mir-sabrina-setlur-kraftwerk-sampling-moses-pelham/

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WIR MACHEN KOMMUNIKATION MESSBAR

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