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Für ein liberales und zeitgemässes VVG

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Page 1: Für ein liberales und zeitgemässes VVG

Versicherungsvertragsgesetz:Für ein liberales und zeitgemässes VVG

Lucius Dürr

Direktor des Schweizerischen Versicherungsverbandes

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28. Januar 2011 | 2Jahresmedienkonferenz 2011

Agenda

Die Bedeutung der Totalrevision des VVG für die Versicherungswirtschaft

Stand des Geschäfts

Die wichtigsten Inhalte und die Dimension der Revision

Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG

Die Position des SVV

Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS

Kernpunkte eines liberalen und zeitgemässen VVG

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28. Januar 2011 | 3Jahresmedienkonferenz 2011

Die Bedeutung der Totalrevision des VVG für die Versicherungswirtschaft

Aufsicht

Versicherer

Versicherungsnehmer

Öffentliches Recht

Privates Recht

Versicherungs-aufsichtsgesetz

VAG

Versicherungs-vertragsgesetz

VVG

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28. Januar 2011 | 4Jahresmedienkonferenz 2011

Totalrevision des VVG: Stand des GeschäftsPhase 1: vor Parlament

1910

2003

2006

2006/07

2009

VVG tritt in Kraft

Vorentwurf der Expertenkommission liegt vor

Teilrevision VVG: Realisierung von Konsumentenanliegen

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (99 Antworten)

Bundesrat setzt Expertenkommission ein

Veröffentlichung Bericht EFD über Vernehmlassungsergebnisse. BR gibt Auftrag für eine RFA und eine Abklärung der Regeln für Versicherungs-vermittler vorzunehmen (RFA Bass: publiziert 14.10.2010; Vermittlerreglung Finma: nicht publiziert)

2010Feb 2011 ? Auftrag des BR zur Ausarbeitung der Botschaft ?

2. Hälfte2011 ? Gesetzesentwurf und Botschaft EFD ?

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28. Januar 2011 | 5Jahresmedienkonferenz 2011

Totalrevision des VVG: nächste SchrittePhase 2: im ParlamentPhase 3: Inkrafttreten und Umsetzung

Ab Ende 2011 ?

offen

offen

offen

Beratungen im Erst- und Zweitrat: je vorberatendeKommission und Plenum

Differenzbereinigungsverfahren

Definitiver Gesetzestext gemäss Schlussabstimmung

Fakultatives Referendum möglich (100 Tage seit amtlicher Veröffentlichung) evtl. Volksabstimmung

offen

offen Übergangsfristen (Alt- und Neuverträge)

im Parlament

Bundesrat legt Termin für Inkrafttreten fest Inkrafttreten und Umsetzung

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28. Januar 2011 | 6Jahresmedienkonferenz 2011

Die wichtigsten Inhalte und die Dimensionder Revision Grundanliegen der Revision gemäss Expertenkommission:

Anpassung des VVG an die veränderten Gegebenheiten und Bedürfnisse

Stärkung der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer

Die Revision betrifft alle Regelungsgebiete des VVG

Geltungsbereich des neuen VVG:

Liberalisierung auf Grund von Freiwilligkeit betr. Versicherungs-verträge über sog. Grossrisiken

Anzahl Artikel:

Zunahme von heute 104 auf neu 126 Artikel

Anteil zwingendes Recht: Zunahme von heute 53 auf neu 90 Prozent

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28. Januar 2011 | 7Jahresmedienkonferenz 2011

Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG 1/2

An den bei der Teilrevision VVG eingeführten Änderungen ist festzuhalten

Der aktuelle Entwurf schränkt die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit zu stark ein

Das neue VVG sollte sich auf die Regelung versicherungsspezifischer Fragen konzentrieren

Dem Versicherungsmissbrauch ist besonderes Augenmerk zu schenken

Es ist unerlässlich, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Jahrhundertprojekts genau zu prüfen

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28. Januar 2011 | 8Jahresmedienkonferenz 2011

Grundanliegen und Anträge SVV gemäss Vernehmlassung zum E-VVG 2/2

Neuen Technologien / E-Commerce ist Rechnung zu tragen

Es ist eine einheitliche und präzise Gesetzesterminologie zu verwenden

Ausserdem:

Zu 68 von 126 Artikeln des E-VVG liegen Anträge des SVV vor.

Fazit: rund 54 Prozent des E-VVG sind nach Ansicht des SVV zu überarbeiten.

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28. Januar 2011 | 9Jahresmedienkonferenz 2011

Die Position des SVV 1/2

1. Grundsätzlich:

Die Revision des VVG ist für die Versicherungswirtschaft von zentraler Bedeutung

Der SVV unterstützt die Totalrevision des VVG und setzt sich für eine liberale und zeitgemässe Gesetzgebung ein

Berechtigte Konsumentenschutzanliegen sind zu berück-sichtigen, Übertreibungen jedoch im Interesse von Kunden, Versicherungen und Gesamtwirtschaft zu verhindern

Der Ausbau obligatorischer Bestimmungen darf die Vertragsfreiheit nicht einschränken.

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28. Januar 2011 | 10Jahresmedienkonferenz 2011

Die Position des SVV 2/2

2. Im Einzelnen:

Informationspflicht: Rechtsunsicherheit durch fehlende Regelung. Keine Ausweitung der Informationspflicht.

Der SVV lehnt ein allgemeines Widerrufsrecht ab. Grundsatzgemäss Bundesrecht (OR): Verträge sind einzuhalten!

Anzeigepflichtverletzung: Anzeigepflicht klar regeln, Verletzung wirksam sanktionieren.

Schadenabwendungskosten: Der SVV lehnt ab, dass Versicherungsunternehmen die Kosten uneingeschränkt zu tragen haben. Folge: höhere Haftpflichtprämien

Direktes Forderungsrecht: Nachteilig für den Versiche-rungsnehmer, ohne dass der Geschädigte wirklich profitiert.

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28. Januar 2011 | 11Jahresmedienkonferenz 2011

Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS 1/2

1. Grundsätzlich

Bisher keine Begründung für vorgeschlagene Steigerung des zwingenden Rechts von heute 53 auf neu 90 Prozent, zumal gemäss BASS in den allermeisten Fällen problemlose Abwicklung der Versicherungsgeschäfte.

Es ist nicht Aufgabe des Privatrechts/VVG, die ökonomische Wohlfahrt zu garantieren oder zu erhöhen.

Fehlende Identifizierung und Quanitifizierung der Regulierungskosten bei den betroffenen Unternehmen.

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28. Januar 2011 | 12Jahresmedienkonferenz 2011

Regulierungsfolgenabschätzung VVG: Anmerkungen zum Expertenbericht BASS 2/2

2. Zu einzelnen Punkten – z.B. Vertriebsfragen

SVV für Courtagentransparenz der ungebundenen Vermittler / Makler.

Aber: keine Vergütungstransparenz für gebundene Vermittler / Agenten! Informationspflicht nach Art. 45 VAG genügt.

Entgegen der Empfehlung BASS: Kein Entschädigungsverbot zwischen Versicherungs-unternehmen und Makler.

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28. Januar 2011 | 13Jahresmedienkonferenz 2011

Kernpunkte eines liberalen und zeitgemässen VVG

Der SVV unterstützt die Grundsätze der bewährten, liberalen Schweizer Wirtschaftsverfassung – zugunsten der gemeinsamen Wohlfahrt und nachhaltigen Entwicklung:

Überregulierung ökonomisch effiziente Regulierung

Grundsatz der Vertragsfreiheit: Der Kunde wird als mündiger, entscheidungsfähiger Vertragspartner erachtet

Keine gesetzgeberischen Redundanzen mittels Spezialgesetze schaffen

Entwicklungsfähigkeit der Versicherungswirtschaft auch im Sinne der Kunden nicht behindern (neue Produkte und Vertriebswege)

Sozialverträgliches und ethisches Handeln aller Vertragsparteien