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§§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen

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Page 1: §§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen

§§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen

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SE statt der Leistung

Einfacher SE Verzögerungs-schaden

Rückgewähr der

Gegenleistung

Unmöglichkeit § 311a II;§§ 280 I, III,

283

§§ 346, 326 IV, V

Verzögerung §§ 280 I, III, 281 I, 1, 1. Alt

§§ 280 I, II, 286 §§ 346, 323 I 1. Alt

Schlechtleistung §§ 280 I, III, 281 I, 1, 2. Alt

§ 280 I §§ 346, 323 I, 2. Alt.

Verletzung weiterer

Verhaltens-pflichten

§§ 280 I, III, 282

§§ 280 I, 311 II, 241 II

§§ 346, 324

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• Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung– Zwei alternative Anspruchsgrundlagen• § 311a Abs. 2• §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281-283 BGB

– Abgrenzungskriterium: Ist die Leistungspflicht des Schuldners anfänglich entstanden?

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I. Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB• V verkauft K während der Vorlesung seinen Computer, der bereits in

den Morgenstunden, nachdem V das Haus verlassen hatte, mit demselben abgebrannt ist.– Voraussetzungen

• Wirksamer Vertrag – Diesbezüglich nur deklaratorische Regelung des § 311 a Abs. 1 BGB– Funktion des § 311 a Abs. 1 BGB: Tatbestandsvoraussetzungen des SE-Anspruchs aus Abs. 2

• Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners von Anfang an.– Leistungspflicht kann auch nur teilweise ausgeschlossen sein. Wichtiger Fall der

anfänglichen Teilunmöglichkeit: Verkauf einer Sache, die einen unbehebbaren Mangel aufweist. Ausgeschlossen ist nur die Pflicht zur mangelfreien Leistung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).

• Entstehung eines ersatzfähigen Schadens– Wie stünde der andere Vertragsteil, wenn er/sie die im Vertrag vereinbarte Leistung

erhalten hätte? (Nicht: „wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre“, da keine Leistungspflicht entstanden ist)

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– Hindernis (§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB)• Leistungshindernis dem Schuldner nicht bekannt• Unkenntnis vom Schuldner nicht zu vertreten, §§ 276-

278 BGB– Kein eigenes Verschulden– Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen

» Problem: Anwendbarkeit des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Übernahme einer Garantie bzw. der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft – Übernimmt Schuldner durch sein Leistungsversprechen grds. Garantie für ursprüngliche Leistungsvermögen?

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• Inhalt und Umfang des Ersatzanspruchs– Schadensersatz statt der Leistung• Typische Posten

– Mehrkosten wegen eines Deckungskaufs– Entgangener Gewinn aus einer nicht erfolgten

Weiterveräußerung

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II. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB• V verkauft K den Computer. Die Übergabe wird für

den nächsten Tag vereinbart. Am Abend brennen Haus und Computer ab.

• Voraussetzungen– Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gemäß § 241 Abs.

1 BGB• Zentraler Anwendungsbereich: Vertragliche Leistungspflichten

des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmers u.s.w.• Keine Anwendung auf Geldschulden: „Geld muss man

haben!“

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• Fortfall der Leistungspflicht gem. § 275 BGB– Entstehen (§ 241 Abs. 1) und Fortfallen (§ 275) der

Leistungspflicht– Leistungspflicht kann auch noch vor Ablauf der

Nachfrist wegfallen (Fall des § 283)• Entstehen eines ersatzfähigen Schadens– SE-Anspruch statt der Leistung (s.o.)

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• Hindernis: Umstände „vom Schuldner nicht zu vertreten“ (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)– Stets zu beachten: Beweislastumkehr! Näheres Eingehen nur

erforderlich, wenn sich aus dem SV entlastende Umstände ergeben. Ansonsten Hinweis auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend.

– Bezugspunkt des Vertretenmüssens• Verkehrserforderliche Sorgfalt betr. den Vertragsgegenstand

– Verantwortlichkeit des Schuldners (§§ 276-278 BGB); beachte: § 287 Satz 2 BGB

• Inhalt und Umfang des Anspruchs– (s.o.)

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III. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB• V verkauft K den Computer und sagt Lieferung bis zum 1.6.2009 zu. Als V

nicht liefert, setzt ihm K eine Nachfrist bis zum 10.6., die V ergebnislos verstreichen lässt.

• Entstehung– Voraussetzungen

• Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB• Verletzung der Leistungspflicht durch Nichtleistung

– Fälligkeit der Leistung– Nichtleistung

• Erfolgloser Fristablauf• Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB; Parallele zu § 323 Abs. 2 BGB,

nicht jedoch zu § 323 Abs. 4 BGB• Entstehung eines ersatzfähigen Schadens• Beachte: Anspruch auf die Leistung erlischt erst, wenn der Gläubiger Schadensersatz

statt der Leistung verlangt hat (§ 281 Abs. 4 BGB)

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– Hindernisse• Einreden• Pflichtverletzung vom Schuldner nicht zu vertreten

– Problem: Bezugspunkt des Vertretenmüssens» Ursprüngliche Nichtleistung oder Nichtleistung nach

Fristsetzung

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• IV. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB

• V liefert erheblich mangelhaften Computer und kommt dem Nacherfüllungsverlangen des K nicht nach. K erwirbt ein entsprechendes Modell bei X und verlangt von V den Differenzbetrag. – Einzelheiten innerhalb des Kaufrechts (§ 16)

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• V. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB• M ist in der Wohnung des B mit der Vornahme von

Malerarbeiten betraut, die er auch fachmännisch erledigt. Er hört aber trotz Abmahnung nicht auf, in den privaten Unterlagen und Schränken der B zu stöbern und belästigt die Tochter der B sexuell.– Voraussetzungen

• Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB• Verletzung von Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB• Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag• Grundsätzlich vorherige Abmahnung

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• VI. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB– Grundlagen

• Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 BGB• Zusätzliche Erfordernisse aus § 286 BGB, Verweis in § 280 Abs. 2 BGB

(Verzug)• Ersatz des Verzögerungs-/Verzugsschadens• Schadensersatz neben der Leistung; Erfüllungsprogramm wird nicht

abgebrochen; Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens tritt neben den Erfüllungsanspruch

• Erfüllungsprogramm endet erst, wenn der Gläubiger in Folge der Verzögerung nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB); dann tritt Verzugsschaden neben den Schadensersatz statt der Leistung.

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• Anspruchsaufbau• V verkauft K den Computer, der zum Beginn der Vorlesungszeit

geliefert werden soll. Nach Mahnung mietet K bei X für die ersten Vorlesungswochen ein entsprechendes Gerät.

• Voraussetzungen– Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1; Einstieg bei § 280

Abs. 1 BGB– Verzug des Schuldners

• Voraussetzungen– Bestehen der Leistungspflicht– Fälligkeit– Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung

» Mahnung: Jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt.

» Verzug tritt (bei Vorliegen aller weiteren Vor.) unmittelbar mit Zugang der Mahnung ein. Nicht erst nach Ablauf einer weiteren Zeitspanne.

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• Mahnung entbehrlich– § 286 Abs. 2 Nr. 1, Kalendermäßige Bestimmung– § 286 Abs. 2 Nr. 2, Ereignisabhängige

kalendermäßige Berechenbarkeit– § 286 Abs. 2 Nr. 3, Erfüllungsverweigerung– § 286 Abs. 2 Nr. 4, Besondere Gründe– § 286 Abs. 3, 30-Tage-Frist bei Entgeltforderungen

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• Hindernisse– Einreden– Umstände vom Schuldner nicht zu vertreten, §

286 Abs. 4 BGB• Beachte die doppelt negative Formulierung des § 286

Abs. 4 BGB

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• Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB)– Nichtleistung trotz Verzugs

• Verzugsschaden– Wichtige Fälle:• Kosten der Rechtsverfolgung, abgesehen von

Mahnkosten• Mietwagen, Hotelkosten u.s.w.• Haftung einem Dritten gegenüber („Mieterwechsel“)

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• Art und Umfang des Ersatzanspruchs– Naturalrestitution, z.B. im Fall des Mieterwechsels

in Form der Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten

– In der Regel aber Entschädigung in Geld, § 251 BGB

– § 288 Verzugszinsen

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• VII. Anspruch auf einfachen Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB („pur“)• Malermeister M rennt in der Wohnung des B, die er zu renovieren hat, mit

der Leiter durch die Glastür. – Voraussetzungen

• Vertragliches Schuldverhältnis• Gesetzliches Schuldverhältnis

– Wichtigster Fall: § 311 Abs. 2 BGB» Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1)» Anbahnung des Vertrags (Nr. 2)» Ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3)

• Pflichtverletzung– Wichtigste Fallgruppe: Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten

» Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung im Rahmen des § 311 Abs. 2• Wahrheitspflicht; Verletzung durch „falsches Reden“• Aufklärungspflichten; Verletzung durch „Schweigen“

» Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils; objektiv verkehrswidriges Verhalten

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• Bezugspunkt des Vertretenmüssens– Verletzung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB– Im Falle des Mangelfolgeschadens: Lieferung einer

mangelhaften Sache (Einzelheiten demnächst im Kaufrecht)• Inhalt des Schadensersatzanspruchs

– Verletzung von Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechtsgüter• Integritätsinteresse

– Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung • Wie stünde der Verletzte bei pflichtgemäßem Verhalten• U.U. Freistellung von einem ungünstigen Vertrag