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Drucksache für die Regionalversammlung Südhessen Nr.: VII /87.2 Az. III 31.1 - 93 b 10/01 Sitzungstag : 12.02.2010 (HPA) 19.02.2010 (RVS) Tagesordnungspunkt : -4- -3- Anlagen : - 1 – Abweichung vom Regionalplan Südhessen zugunsten einer Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses einschließlich eines Homeparks in Hofheim am Taunus, Stadtteil Wallau Sehr geehrte Damen und Herren, den folgenden Beschluss empfehle ich Ihnen: Dem beabsichtigten Abschluss des Abweichungsverfahrens entsprechend der Vorlage der oberen Landesplanungsbehörde wird zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen gez.: Johannes Baron Regierungspräsident

-4- - 1 – -3- Sehr geehrte Damen und Herren, Mit ... · gen für die Fachmärkte aus dem Bereich Baby-Artikel, Tierbedarf/Zoo sowie Fahrrad/Zu- behör wurden auf Zone I beschränkt,

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Drucksache für die Regionalversammlung Südhessen Nr.: VII /87.2 Az. III 31.1 - 93 b 10/01 Sitzungstag :

12.02.2010 (HPA) 19.02.2010 (RVS)

Tagesordnungspunkt : -4- -3-

Anlagen : - 1 –

Abweichung vom Regionalplan Südhessen zugunsten einer Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses einschließlich eines Homeparks in Hofheim am Taunus, Stadtteil Wallau Sehr geehrte Damen und Herren, den folgenden Beschluss empfehle ich Ihnen: Dem beabsichtigten Abschluss des Abweichungsverfahrens entsprechend

der Vorlage der oberen Landesplanungsbehörde wird zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen gez.: Johannes Baron Regierungspräsident

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Durchführung des § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes (HLPG) Antrag der Stadt Hofheim am Taunus auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 (RPS) zugunsten einer Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses, einschließlich eines Homeparks, in Hofheim-Wallau Schreiben der Stadt Hofheim am Taunus vom 30.11.2009

Entscheidung Gemäß § 12 Abs. 3 HLPG wird die Abweichung von den Zielen des Regionalplans Süd-hessen 2000 (RPS; neu veröffentlicht im StAnz. 37/2004 vom 13. September 2004) für die geplante Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses und die Errichtung eines Homepark in Hofheim-Wallau wie folgt zugelassen: 1. Das IKEA-Einrichtungshaus kann um 4.000 m² Verkaufsfläche ohne zentrenrelevante

Randsortimente erweitert werden. Ebenso sind die geplanten zusätzlichen Büroflächen in Höhe von 5.200 m² Bruttogeschossfläche für die Deutschlandzentrale zulässig.

2. Maßgaben 2.1 Die Verkaufsflächen für das Möbelkernsortiment werden für den Homepark auf max.

8.500 m² begrenzt, zulässig sind zentrenrelevante Randsortimente von 800 m² Ver-kaufsfläche. Zudem sind an diesem „Ergänzungsstandort“ 8.500 m² Verkaufsflächen zulässig für Fachmärkte im Homepark mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (Vergleich Sortimentsliste des REHK).

2.2 Die Anschlussstelle Wallau sowie die untergeordneten Knotenpunkte entlang der L

3017 sind entsprechend den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens im Einvernehmen mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt umzubauen und bis zum Zeitpunkt des Bezuges der IKEA-Erweiterung, einschließlich des Homeparks, herzu-stellen.

3. Hinweise 3.1 Die Flächeninanspruchnahme ist auf ein „notwendiges Maß“ gemäß § 1 Hessisches

Altlasten- und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) zu beschränken und das Nutzungs-konzept zu optimieren, indem die ebenerdigen Parkflächen möglichst reduziert werden. Wird der Regionale Grünzug dennoch in Anspruch genommen, soll der Ausgleich innerhalb des Plangebietes erfolgen.

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3.2 Einer Inanspruchnahme der naturschutzrechtlich gebundenen Ausgleichsflächen für

die ICE-Strecke Köln-Rhein/Main durch Verlagerung der Kleingartenanlage wird von Seiten der Oberen Naturschutzbehörde nur zugestimmt, wenn auf Ebene der Bauleitplanung im Rahmen der erforderlichen Umweltprüfung keine umweltverträgli-cheren Standorte ermittelt und durch die DB ProjektBau ein qualitativ und quantitati-ver Ersatz für die Kompensationsflächen erbracht werden kann.

3.3 Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zusammenhang mit

der Verlagerung der Kleingärten ist auf das absolut notwendigste Maß zu reduzieren. In die Planung der Ausgleichsmaßnahmen sollte sowohl die örtliche Landwirtschaft als auch das Amt für den ländlichen Raum einbezogen werden.

3.4 Im Falle einer Bebauung im Überschwemmungsgebiet bzw. einer Flächeninanspruch-

nahme im „Bereich zum Schutz oberirdischer Gewässer“ sind die notwendigen Aus-gleichsmaßnahmen möglichst ans Fließgewässer zu legen.

Die als Anlage beigefügte Kartenskizze ist Bestandteil dieses Bescheides.

Begründung I

Mit dem Schreiben vom 9.7.2009 hat die Stadt Hofheim am Taunus (Stadt Hofheim) einen ersten Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen des RPS gestellt. Mit dem Schreiben vom 30.11.2009 hat die Stadt Hofheim erneut die Zulassung einer Abweichung für eine modifizierte Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses und die Errichtung eines Homeparks in Hofheim-Wallau beantragt. Angesichts weitreichender Bedenken von Trägern öffentlicher Belange in einer ersten Beteiligungsrunde hat die Inter IKEA Centre Grundbesitz GmbH & Cie. KG (IKEA) ihr ursprüngliches Verkaufsflächen- und Sortiments-konzept für den Standort Hofheim-Wallau von 23.900 m² zusätzliche Verkaufsfläche (VK) auf nunmehr 17.000 m² VK reduziert, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben zu schaffen. IKEA hat die unternehmerisch-strategische Entscheidung getroffen, seine Möbelhäuser auf eine Verkaufsfläche von ca. 26.000 m² zu erweitern und möglichst durch einen soge-nannten Homepark zu arrondieren. Im Homepark sollen vor allem hochwertige Spezial-möbelanbieter und sonstige Fachmärkte „Rund um das Wohnen“ angesiedelt werden. Der Homepark dient Kundenwünschen, die über die Marke IKEA hinausgehen. Hierzu soll das bestehende IKEA-Einrichtungshaus um 4.000 m² VK auf ca. 26.000 m² VK, die vorhan-denen Büroflächen der Deutschlandzentrale um 5.200 m² Bruttogrundfläche erweitert und der gesamte Komplex durch einen Homepark mit rund 17.000 m² VK arrondiert werden. Die nun beantragte Gesamtverkaufsfläche von 21.000 m² für die IKEA-Erweiterung und den neu geplanten Homepark ist rund 29 % kleiner als im ersten Antrag vom 9.7.2009 und verteilt sich auf die folgenden Sortimente:

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Bestand Erweiterung

09.07.2009 Erweiterung 30.11.2009

1. IKEA-Einrichtungshaus, gesamt (ohne 2000 m² Serviceflächen für Restaurant, Kundenservice, Kinderparadies und Family Bereich)

22.000 m²

4.000 m² 4.000 m² davon 5.800 m² zentrenrelevante Sortimente - -

2. Homepark, gesamt 23.900 m² 17.000 m² 2.1 Möbelkernsortiment 14.200 m² 8.500 m² zuzüglich einrichtungsrelevante Randsortimente Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik, Kunst (500 m²), Heimtextilien/Bettwaren (500 m²), Leuchten (250 m²) und Teppiche (250 m²)

1.500 m² 1.500 m²

2.2 Elektrofachmarkt 3.900 m² 3.200 m² 2.3 Fahrradfachmarkt 2.000 m² 1.500 m² 2.4 Zoofachmarkt 1.300 m² 1.300 m² 2.5 Fachmarkt für Babybedarf 1.000 m² 1.000 m²

Summe beantragte Erweiterung 27.900 m² 21.000 m² davon 8.500 m² zentrenrelevante Sortimente

3. Spielwaren- und Babyfachmarkt TOY´R´US 3.600 m²

Summe Bestand und Erweiterung 25.600 m² 53.500 m² 46.600 m² davon zentrenrelevante Sortimente 9.400 m² 15.500 m² 14.300 m² Im RPS liegt das bestehende IKEA-Einrichtungshaus im Siedlungsbereich, Bestand. Die ca. 6 ha große Erweiterungsfläche schließt sich nordöstlich am Siedlungsbestand an und ist als Bereich für Landschaftsnutzung und –pflege dargestellt, welcher als Kleingartenanlage genutzt wird. Der Regionale Grünzug tangiert diese Erweiterungsfläche im Südosten und wird nicht raumbedeutsam mit ca. 0,5 ha in Anspruch genommen. Der Bereich für den Schutz oberirdischer Gewässer entlang des Wickerbachs umschließt diese Erweiterungs-fläche im Osten und Süden. Der Standort liegt an der Landesstrasse L 3017 südwestlich des Hofheimer Stadtteils Wallau und ist direkt mit der Bundesautobahn A 66, Anschluss-stelle Hofheim-Wallau, verknüpft. Für die regionalplanerische Beurteilung der geplanten Erweiterung als Sondergebiet ist von Bedeutung, dass die Stadt Hofheim am Taunus im RPS als Mittelzentrum ausgewiesen und daher gemäß Kapitel 2.4.3-2 grundsätzlich als Standort für großflächigen Einzelhan-del geeignet ist. Jedoch widerspricht die Lage des geplanten Sondergebietes, insbe-sondere mit den vorgesehenen innenstadtrelevanten Sortimenten, innerhalb des im RPS ausgewiesenen Bereiches für Landschaftsnutzung und –pflege regionalplanerischen Ziel-setzungen. Danach sind Sonderbauflächen nur in Siedlungsbereichen, Bestand, zulässig (Kapitel 2.4.1), sind die Bereiche für Landschaftsnutzung und –pflege z.B. für die landwirtschaftliche

Nutzung, der Pflege und dem Offenhalten der Kulturlandschaft oder der kleinflächi-gen Biotopentwicklung und –vernetzung vorbehalten (Kapitel 3.5-1),

müssen großflächige Einzelhandelsvorhaben eine enge bauliche und funktionelle

Verbindung zu bestehenden Siedlungsgebieten aufweisen. Grundsätzlich handelt es sich bei der geplanten Erweiterung des Möbelhauses – insbesondere auch wegen

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des Sortimentschwerpunkts im Bereich der Mitnahmemöbel - um ein Vorhaben, das für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet ist, so dass diese Ziel-setzung des Kapitels 2.4.3-3 bezüglich des Möbelsortiments nicht zu beachten ist. Sie ist jedoch für die vorgesehenen innenstadtrelevanten Randsortimente des Home-parks beachtlich (Integrationsgebot/Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente).

Innenstadtrelevante Sortimente sind außerhalb der Innenstadtbereiche/Ortskerne/

Stadtteilzentren auszuschließen (Kapitel 2.4.3-4). Zudem dürfen großflächige Einzel-handelsvorhaben nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit von – auch be-nachbarten – zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren nicht beeinträchtigen (Kongruenz- /Beeinträchtigungsgebot).

Die geplante Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses mit dem Homepark stellt somit eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 12 HLPG dar. Das Mittelzentrum Hofheim liegt im Rhein-Main-Gebiet zwischen den beiden Oberzentren Frankfurt am Main und Wiesbaden und grenzt an die Mittelzentren Flörsheim am Main, Hattersheim am Main, Hochheim am Main und Kelkheim. Die geplante Sondergebietsfläche liegt peripher südlich des Stadtteils Wallau im An-schluss an eine gewerbliche Nutzung. Das Plangebiet wird im Norden durch die Landes-strasse L 3017, im Osten durch den Wickerbach und der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Köln) und im Süden durch die Bundesautobahn A 66 (Wiesbaden-Frankfurt) begrenzt. Das Plangebiet ist über eine Bushaltestelle auf dem IKEA-Gelände bereits an den ÖPNV angebunden. Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 63 „IKEA Wallau, 2. Änderung“, vom 15.9.2008 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen zur Erweiterung des Einzel-handelstandorts Wallau geschaffen werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63 „IKEA Wallau, 1. Änderung“, ist ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel fest-gesetzt. Die Baugrenzen sind relativ eng gefasst und beschränken sich auf bestehende Baukörper. Der angrenzende Bebauungsplan Nr. 93 „Kleingärten Wallau“ mit Rechtskraft vom 20.12.1997 umfasst eine Fläche von ca. 6,4 ha, wobei ca. 1 ha bereits als Stellplatz-fläche für IKEA im Norden festgesetzt ist und ein Teil im Süden mit einer befristeten Baugenehmigung als Überlaufparkplatz von IKEA. Von den 139 bereitgestellten Klein-gärten werden derzeit 112 Parzellen bewirtschaftet. Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan des früheren Umlandverbandes als gewerbliche Baufläche, Sonderbaufläche (IKEA, Toys ´R´ Us) und öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingärten dargestellt. Nordöstlich des Wickerbaches sind ökolo-gisch bedeutsame Grünlandflächen und Landwirtschaftsflächen ausgewiesen. Der Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplans 2009 (RegFNP-Entwurf) berücksichtigt bereits Erweiterungsflächen des Sondergebietes und sieht diesen Standort als Ergänzungs-standort für großflächigen Einzelhandel mit der zukünftigen näheren Zweckbestimmung „Möbel“ vor. Zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen des modifizier-ten Vorhabens wurden neben einer ergänzenden Wirkungsanalyse von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom November 2009, eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom Planungsbüro von Mörner+Jünger vom 26.11.2009 und eine Umweltfolgen-Voreinschätzung erarbeitet. Weiter liegt seit Oktober 2009 ein Einzelhan-

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delsentwicklungs- und Zentrenkonzept der Stadt Hofheim, erarbeitet durch Dr. Lademann & Partner, vor. Die Stadt Hofheim stützt sich bei ihrer Argumentation für die Erweiterung des IKEA-Mö-belhauses auf die Wirkungsanalyse der GMA sowie das Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept der Stadt Hofheim. Grundsätzlich deuten die wesentlichen Kennzahlen darauf hin, dass die Stadt Hofheim ihre mittelzentrale Funktion als Einzelhandelsstandort erfüllt. Der Kaufkraftkoeffizient von Hofheim liegt bei 120,7 und damit mehr als 20 % über dem Durchschnitt in Deutschland (100) und auch leicht über dem Durchschnitt des Main-Taunus-Kreises (118). Die Einzelhandelszentralität liegt nach Angaben der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK), Nürnberg, bei gut 129. Bezüglich der Auswirkungen des geplanten Vorhabens hat die GMA in der Wirkungsana-lyse vom Oktober 2008, 1. Ergänzung Dezember 2008, den Untersuchungsraum in drei Zonen unterteilt. In Zone I, dem Kerneinzugsgebiet, welches sich auf Hofheim und die umliegenden Kommunen des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises, des Landkreises Groß-Gerau sowie die Nachbarstädte Wiesbaden und Mainz bezieht. In Zone II, dem Naheinzugsgebiet, schließen sich ringförmig die Bereiche bis zur Stadt Frankfurt am Main im Osten, im Norden bis Bad Camberg/Weilrod, im Westen bis Rüdesheim und im Süden bis Groß-Gerau an. Zone III, welche im Süden bis in den Landkreis Alzey-Worms, im Osten bis Offenbach und Dreieich, im Norden bis Weilburg und im Westen bis Lorch und Bacharach reicht, beschreibt ein erweitertes Einzugsgebiet in einem modifizierten Fahrzeitradius von ca. 45 Minuten. In den Zonen I und II wurden alle Wettbewerber im Möbel- und Einrichtungssegment mit Sortimentsüberschneidungen unabhängig von ihrer Größenordnung aufgenommen. In Zone I wurden alle Kommunen berücksichtigt, in Zone II bezogen sich die Primärerhebun-gen auf die Zentralen Orte höherer Stufe, d. h. auf Mittel- und Oberzentren. Aber auch wesentliche großflächige Anbieter in Grundzentren wurden berücksichtigt. Die Erhebun-gen für die Fachmärkte aus dem Bereich Baby-Artikel, Tierbedarf/Zoo sowie Fahrrad/Zu-behör wurden auf Zone I beschränkt, da die wesentlichen Wettbewerbswirkungen in dieser Zone zu erwarten sind. Lediglich für den Elektrofachmarkt wurden auch die wesentlichen Angebotsstrukturen in Zone II erfasst. Die GMA hat die veränderten Auswirkungen des verkleinerten Homeparks unter Berück-sichtigung der Vergrößerung des IKEA-Einrichtungshauses auf 26.000 m² VK in einer ergänzenden Stellungnahme vom November 2009 nochmals untersucht. Dabei kommt sie zum Ergebnis, dass für den verkleinerten Homepark mit einem Gesamtumsatz von 48 bis 49 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen ist. Dies sind ca. 16 Mio. Euro (25 %) weniger als bei der ursprünglichen Planung. Auf dieser Grundlage ergeben sich nach den Berechnungen der GMA deutlich geringere Umsatzumverteilungsquoten in den betreffenden Sortimenten. So prognostiziert die GMA in der Zone I für das Möbelkernsortiment nur noch eine Um-satzverteilungsquote von 4 - 5 %. Unter Berücksichtung der Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses beträgt die Umverteilungsquote bei einer summierten Betrachtung ca. 8 - 9 %. Im Sortimentsbereich Elektrowaren sind nur noch Umsatzverteilungsquoten von ca. 7 % und im Sortimentsbereich Fahrrad und Fahrradzubehör nur noch 8 – 9 % zu erwarten. Diese Auswirkungen werden durch die niedrigen Marktanteilsquoten bestätigt. Sie liegen bei Fahrrädern/Fahrradzubehör bei 5 - 6 % und bei Elektrowaren bei 4 - 5 %. Im Möbelkernsortiment werden die höchsten wettbewerblichen Auswirkungen für die Gemeinden bzw. Städte Kelkheim, Kriftel, Bischofsheim und Hofheim sowie Eschborn

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prognostiziert. Sie liegen bei einer summierten Betrachtung bei 10 – 12 %. Dies ist darauf zurückzuführen, dass an diesen Standorten verschiedene Spezialfachmärkte z.B. Küchen-fachmärkte, Polstermöbel usw. ansässig sind, die stärker mit den Spezialangeboten im Homepark im Wettbewerb stehen, als ein klassisches Vollsortiment-Möbelhaus. Laut Gut-achten sind raumordnerisch oder städtebaulich relevante Auswirklungen für die zentral-örtlichen Funktionen dieser Orte nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für die Auswirkungen in den anderen untersuchten Sortimentsbe-reichen. Im Elektrowarensortiment ist die höchste Umsatzverteilungsquote mit ca. 13 % in der Standortkommune Hofheim zu erwarten. In den übrigen Orten in der Zone I liegen die Umsatzverteilungen durchweg unter 10 %. Auch im Sortimentsbereich Fahrrad und Fahrradzubehör sind nur in Hofheim Umsatzverteilungswerte von über 10 % zu erwarten, nämlich 12 %, ansonsten liegen sie unter 10 %. Einen wesentlichen Bestandteil zur Beurteilung des Vorhabens stellt neben dem Einzel-handelsgutachten die verkehrstechnische Untersuchung dar. Infolge der Verkleinerung des Homeparks geht auch die Kundenfrequenz zurück. Nach den aktualisierten Berech-nungen der Verkehrsgutachter sind im Beschäftigtenverkehr nur noch etwa 520 zusätz-liche Kfz-Fahrten pro Tag zu erwarten, vorher waren es 676. Im Bereich des Kunden-verkehrs legen die Gutachter nun durchgehend die Worst-case Annahme eines Verbund-effekts von lediglich 50 % zugrunde. Vor dem Hintergrund der überregionalen Ausstrah-lung des „Ankers“ IKEA können voraussichtlich höhere Verbundeffekte von bis zu 90 % erwartet werden. Auf dieser Grundlage ergeben sich für das verkleinerte Vorhaben etwa 5.500 zusätzliche Kfz-Fahrten im Kundenverkehr pro Tag, vorher 7.900. Hinzu kommen schließlich nur noch ca. 140 Kfz-Fahrten im Wirtschaftsverkehr, vorher 150. Insgesamt sind damit pro Tag etwa 6.200 Fahrten zu erwarten, 2.500 Fahrten weniger gegenüber der ersten Planung. Für den besucherstarken Samstag prognostizieren die Verkehrsgutachter durchschnittlich 7.550 Kfz-Fahrten, vorher 10.850. Die verkehrstechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Verkehrsmengen leistungsfähig abgewickelt werden können, so dass der Standort aus verkehrlicher Sicht grundsätzlich geeignet ist. Erforderlich ist lediglich an einem der Knotenpunkte, an der Autobahnanschlussstelle Hofheim-Wallau (Knoten von A 66 und L 2017), eine bauliche Ertüchtigung. Es wird die Errichtung eines zusätzlichen Geradeaus-Fahrstreifens in der südlichen Zufahrt empfohlen. Für den ruhenden Verkehr sind nach den neuesten Berechnungen nur noch ca. 100 weitere Stellplätze zu den bereits ca. 2.700 vorhandenen Stellplätzen erforderlich, die teilweise mehrgeschossig auf Parkpaletten realisiert werden sollen. Der Flächenverbrauch wird insgesamt erheblich um ca. 26.000 m² gegenüber der ersten Planung reduziert, was dazu führt, dass nicht wie ursprünglich geplant sämtliche Kleingärten verlegt werden müssen, sondern nur etwa die Hälfte. Vor diesem Hintergrund führt die Stadt Hofheim als Begründung für die geplante IKEA-Erweiterung mit Errichtung eines Homepark Folgendes an: Die Stadt Hofheim und IKEA wollen den bereits seit 1977 etablierten IKEA-Standort

und die Unternehmenszentrale für Deutschland als Wirtschaftsstandort stärken und durch den Homepark langfristig als Vorzeigestandort für IKEA sichern.

Mit dem geplanten Vorhaben werden Arbeitsplätze gesichert und weitere 300 bis

350 Arbeitsplätze geschaffen.

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Die Stadt Hofheim beabsichtigt den autokundenorientierten Standort auszubauen, der überwiegend der Massenversorgung dienen soll, um damit ihre mittelzentrale Versorgungsfunktion zu festigen bzw. im Bereich der Fachmärkte zu erweitern.

Mit der IKEA-Erweiterung folgt die Stadt der Empfehlung des Einzelhandelsentwick-

lungs- und Zentrenkonzepts der Stadt Hofheim, eine Landmarke im Ballungsraum zu setzen.

Der Standort ist verkehrlich sehr gut angeschlossen und befindet sich in unmittelbarer

Nähe zur A 66 und A 3 im Ballungsraum Rhein-Main. Es stehen ausreichend Flächen zur Erweiterung zur Verfügung, inklusive ausreichend

ebenerdiger Parkmöglichkeiten. Unter Bezug auf das GMA-Gutachten sind durch das modifizierte Vorhaben grund-

sätzlich keine negativen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen mehr auf die Einzelhandelsstruktur der Städte und Gemeinden im Einzugsbereich des IKEA-Möbelhauses zu erwarten.

II Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Gebietskörperschaf-ten wurden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht: Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (Planungsverband) äußert keine grundsätzlichen Bedenken zu dem Vorhaben, sieht das Ausmaß der insgesamt vor-gesehenen Verkaufsflächenerweiterung sowie Teile der in dem geplanten Homepark vorgesehenen Sortimente jedoch kritisch. Er weist auf Grundlage des von der Verbands-kammer des Planungsverbandes am 23.4.2008 als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossenen Regionalen Einzelhandelskonzepts für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main darauf hin, dass in Ergänzungsstandorten großflächige Einzelhandelsvorhaben nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig seien. Durch die Realisierung des ge-planten Vorhabens würde sich die Verkaufsfläche an diesem Standort von heute 22.000 m² auf 43.000 m² um über 95 % des heutigen Einzelhandelsbesatzes vergrößern. Aus Sicht des REHK gehe die Verkleinerung des geplanten Vorhabens von ursprünglich 27.000 m² auf 21.000 m² VK am Kern des Problems vorbei. Denn die Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente würden von 15.250 m² um lediglich 1.200 m² auf 14.050 m² reduziert, während die Verkaufsfläche für nicht zentrenrelevante Sortimente von 34.650 m² um 5.700 m² auf 28.950 m² sinken. Innerhalb eines Ergänzungsstandortes sollten je-doch vorwiegend Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten angesiedelt werden. Der Planungsverband sieht mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche um 21.000 m² offen-kundig Auswirkungen auf den Einzelhandel im Einzugsbereich, obwohl die gutachterli-chen Prognosen zu dem Schluss führen, dass diese Auswirkungen aus städtebaulicher Sicht vertretbar seien, weil erhebliche negative Auswirkungen lediglich bei nicht schutz-würdigen städtebaulich nicht integrierten Standorten aufträten. Er verweist auf die Ziel-setzung des REHK die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Innenstädte, Stadt- und Ortsteilzentren zu konzentrieren. Diese Zielsetzung würde insbesondere durch die ge-planten Fachmärkte mit weitgehend innenstadtrelevanten Sortimenten erschwert werden. Denn wenn das Marktpotential in diesen Sortimenten zukünftig überwiegend bereits in Wallau gebunden würde, wäre eine Neuansiedlung von Märkten der gleichen Sortimente

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in den Innenstädten im Einzugsbereich entsprechend schwieriger. Daher widerspricht das Vorhaben auch in der überarbeiteten Konzeption den Zielen des REHK. Der Planungs-verband regt an, dass eine etwaige positive Abweichungsentscheidung die Planung auf nicht zentrenrelevante Sortimente entsprechend der beschlossenen Sortimentsliste beschränken und als Maßgabe für den Bebauungsplan konkrete Festsetzungen zu den zulässigen Vorhaben (etwa die Festsetzung von Sortimenten und ihren Verkaufsflächen) entsprechend der GMA-Wirkungsanalyse vorschreiben sollte. Der Standort wird als städtebaulich nicht integriert eingestuft. Auch aus Sicht der Ver-kehrsplanung kann die unterstellte enge bauliche und funktionelle Verflechtung (im Antrag der Stadt Hofheim auf Seite zwölf) mit dem bestehenden Siedlungsraum nicht nachvollzogen werden. Das für den motorisierten Kunden qualifizierte Einzelhandelspro-jekt soll angesichts zweier geplanter Fußgängerverbindungen mit dem Siedlungsbereich verzahnt sein. Der Ortsteil Wallau ist aber nur ein kleiner Ortsteil Hofheims, weit von der Kernstadt entfernt gelegen und durch die A 3 von dieser auch räumlich getrennt. Aus verkehrlicher Sicht des Planungsverbandes ist im Sinne einer Gesamtverkehrsbe-trachtung der Standort nur hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs bei Nachweis einer ausreichenden Leistungsfähigkeit gut angeschlossen, da hochwertige ÖPNV-Ange-bote fehlen und die Erreichbarkeit mit nicht motorisierten Verkehrsmitteln aufgrund der großen Entfernung zu größeren Siedlungsgebieten nicht gegeben ist. Damit unterstreicht der Planungsverband, dass es sich um einen nicht integrierten Standort handelt. Denn nur ein hochwertiges Gesamtverkehrsangebot ist ein wesentliches Merkmal eines integrierten Standortes. Die Landeshauptstadt Wiesbaden lehnt sowohl die Erweiterung des IKEA-Einrichtungs-hauses als auch die Ansiedlung eines Homeparks am Standort Hofheim-Wallau und somit die beantragte Abweichung vom Regionalplan auch in der reduzierten Form ab, da die Verkleinerung der Verkaufsflächen nur zu marginalen und unerheblichen Änderungen in den quantifizierbaren Auswirkungen (Umsatzverlagerungen) führen würde. Die qualitative Betrachtung der Auswirkungen erfolgt ihrer Meinung nach nach wie vor nicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass auch die jeweils isolierte Betrachtung von in ihren Auswirkungen grenzwertigen Vorhaben in der Summe zu einer Konterkarierung der regional- oder lan-desplanerischen Ziele führen würde. Durch die Planung würden das Kongruenzgebot, das siedlungsstrukturelle und städtebau-liche Integrationsgebot und das Gebot des Ausschlusses innenstadtrelevanter Sortimente verletzt und das Vorhaben würde gegen das Beeinträchtigungsverbot verstoßen. Die Selbstverwaltungsrechte der Landeshauptstadt Wiesbaden aus Artikel 28 des GG würden insgesamt erheblich verletzt. Die Landeshauptstadt Wiesbaden behält sich daher vor, mit allen denkbaren rechtlichen Schritten gegen das Vorhaben vorzugehen. Das Projekt verletze massiv die planungsrechtlichen Grundsätze und sei raumordnerisch nicht vertretbar. Durch das Unterlaufen des Zentrensystems würde die Stellung Wies-badens als Oberzentrum angegriffen und die oberzentrale Versorgungsfunktion deutlich gefährdet. Auch durch die reduzierten Flächen im geplanten Homepark würden gra-vierende Auswirkungen auf die Wiesbadener Einzelhandelsstruktur, sowohl in der Innen-stadt als auch in den Nebenlagen, verbunden mit einem erheblichen Kaufkraftabzug entstehen. Die konkreten städtebaulichen Planungen der Landeshauptstadt Wiesbaden, z.B. im Bereich Petersweg in Mainz-Kastel würden ebenfalls beeinträchtigt. Mit dem Vorhaben

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entstünden zusätzlich erhebliche klimatische Nachteile für den Stadtteil Delkenheim. Mit dem geplanten Vorhaben nähme auch die Verkehrsbelastung in Nordenstadt und in Delkenheim zu, mit erheblichen städtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Folgen für die Wohnqualität in den beiden Stadtbezirken. Dies stelle einen schweren Eingriff in die Planungshoheit der Landeshauptstadt Wiesbaden dar, weil dort künftige Wohnge-biete nicht mehr direkt an diesen Straßen festgesetzt werden könnten oder dies nur mit zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen möglich sein würde. Die Planungshoheit würde auch aus diesem Grund erheblich verletzt. Aus Sicht der Stadt Frankfurt am Main ist auch die geänderte Planung nicht hinnehmbar. Die beantragte Abweichung von Ziel 2.4.3-4 (Zulassung innenstadtrelevanter Sortimente) wird abgelehnt. Innenstadtrelevante Sortimente könnten allenfalls als Randsortimente auf bis zu maximal 800 m² VK, wie es die zukünftigen Ziele aus dem REHK und dem Entwurf zum RegFNP vorgeben, akzeptiert werden, da die beantragte Abweichung sowohl bei der heutigen und auch zukünftigen Rechtslage einen erheblichen Eingriff in den regional ge-meinsam gefundenen Konsens im Umgang mit innenstadtrelevanten Sortimenten dar-stelle. Eine erfolgreiche Abweichung wäre mit einer negativen Vorbildwirkung verbunden, welche die zukünftige Abstimmung der Kommunen untereinander erschweren und ge-genseitiges Vertrauen untergraben würde. Nach Meinung der Stadt Frankfurt bestehe keine Notwendigkeit den regionalen Konsens an dieser Stelle aufzubrechen und das REHK bereits jetzt schon in Frage zu stellen. Im vor-liegenden Fall bestehe keine versorgungsstrukturelle Notwendigkeit für eine Abweichung und es würde sich nicht um einen atypischen Einzelfall handeln. Stattdessen sei der Ab-weichungsantrag das Ergebnis von betriebswirtschaftlichen Interessen des Unternehmens IKEA und sei daher auch an einer Vielzahl weiterer Standorte in ähnlicher Form denkbar. Die Stadt Frankfurt sieht einer solchen Entwicklung mit Besorgnis entgegen und möchte deshalb ausdrücklich davor warnen. Die von der GMA beim Erörterungstermin am 16.12.2009 im Regierungspräsidium Darm-stadt angekündigte Untersuchung der Auswirkungen auf den Stadtteil Höchst wurde nicht übermittelt, so dass bezüglich der Auswirkungen auf das Frankfurter Stadtgebiet weiterhin keine abschließende Stellungnahme abgeben werden könne. Zudem wird gebeten die Belange der Verkehrsplanung zu berücksichtigen. Die Landeshauptstadt Mainz trägt vor, dass die Verkleinerung des Gesamtvorhabens mit Reduzierung der Verkaufsflächen nicht so substantiell sei, dass dadurch die grundlegen-den Bedenken hinfällig seien und die negativen Auswirkungen, die von einer nicht inte-grierten Lage auf die zentralen Versorgungsbereiche von Mainz ausgehen, vernachlässig-bar wären. Der unmittelbar berührenden Faktoren seien die Verkaufsflächen für die zen-trenrelevanten Sortimente und die starre schematische Anwendung der Umsatzvertei-lungs-Unbedenklichkeitsschwelle von 10 %. Es wird die Notwendigkeit gesehen, zum einen auch die qualitativen Auswirkungen des Vorhabens in seinem städtebaulichen Kontext zu beurteilen und zum anderen bei der Beurteilung der Auswirkungen die Gesamtattraktivität des Vorhabens einschließlich des seit 30 Jahren bestehenden IKEA-Einrichtungshauses zu beachten. Ein weiterer Ausbau des Magneten IKEA würde die Negativentwicklung der innenstädtischen Einzelhandels-struktur weiter verstärken.

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Das Vorhaben müsse in seiner Gesamtgestalt regionalplanerisch und im Kontext der anderen zeitgleich oder zumindest zeitnah verlaufenden Entwicklungen (Main-Taunus-Zentrum, Einkaufscity Flughafen, Loop 5 und Segmüller) betrachtet und beurteilt werden. Zwar sei Mainz nicht in das landes- und regionalplanerische Ordnungssystem Hessens eingegliedert, aber landes- und regionalplanerische Entscheidungen in Hessen würden für und gegen die Stadt wirken, weswegen Mainz in seiner Funktion als Oberzentrum für die Region Rheinhessen berücksichtigt werden sollte. In dem Zusammenhang wird auf das jüngste Urteil des VGH Baden-Württemberg zur IKEA-Ansiedlung im Mittelzentrum Rastatt verwiesen, der eine Ansiedlung untersagte, weil das Konkruenzgebot erheblich verletzt werden würde. Immerhin würde in Hofheim ein Fachmarktzentrum von zusammen 43.000 m² entstehen, welches etwa ein Drittel der Verkaufsfläche in der Mainzer Innenstadt (125.000 m²) beinhaltet, bei einer Einwohnerzahl des Mittelzentrums Hofheim von knapp 39.000. Die Stadt Kelkheim (Taunus) wünscht eine weitere Einschränkung der Verkaufsflächen des Homeparks und weist auf die historisch bedingte Zentrenrelevanz des Sortiments Möbel in ihrer Stadt hin. Sie bittet zu prüfen, ob eine Umverteilungswirkung im Bereich Möbel unter 10 % durch eine Verkaufsflächenreduzierung im Homepark erzielt werden könne. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (IHK) hält die Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses um 4.000 m², ausschließlich für das Möbelkernsortiment, für vertretbar. Der zusätzlich zur Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses geplante Home-park würde dagegen den Grundzügen der Raumordung widersprechen. Die Zulassung einer Abweichung erscheint der IHK wegen seiner Signalwirkung für die weitere Einzel-handelsentwicklung in der Region und der zu befürchtenden Auswirkungen dieses Pro-jekts für nicht begründbar. Der Standort für diese innenstadtrelevante Einzelhandels-agglomeration sei städtebaulich nicht integriert. Insbesondere wird betont, dass die aktuelle Planung für den Homepark nicht in Einklang mit dem REHK zu bringen sei, welches vom Planungsverband und den Städten und Gemeinden im Ballungsraum im Konsens mit der IHK beschlossen worden ist. Die IHK verweist darauf, dass mit dieser Argumentation der Nichtvereinbarkeit mit dem bisher im Entwurf vorliegenden RegFNP andere großflächige Vorhaben im Möbel- und Einrichtungseinzelhandel bereits abgelehnt wurden. Die vorgelegte Auswirkungsuntersuchung für den Einzelhandel befasse sich nach Auf-fassung der IHK zu eindimensional mit den zu erwartenden Umsatzverteilungsquoten und würde alle qualitativen Konsequenzen (nachhaltige Gefährdung kleinflächiger Angebote in den Versorgungsbereichen durch das Ingangsetzen einer Kettenreaktion) ausblenden. Zudem weist die IHK daraufhin, dass die Verkehrsuntersuchung Defizite zur Leistungs-fähigkeit der Autobahnanschlussstelle festgestellt hat und deswegen Ausbaumaßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsablaufs erforderlich seien. Der Unternehmerverband Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. (UHE) hält die Beden-ken gegen den Abweichungsantrag aufrecht und lehnt das Projekt Homepark insbeson-dere im Hinblick auf die Einhaltung des siedlungsstrukturellen und städtebaulichen Inte-grationsgebotes ab. Einer Nutzung des Areals lediglich mit Verkaufsflächen für Möbel wird seitens des UHE nicht widersprochen. Die Reduzierung der Verkaufsflächen für zentrenrelevante Sortimente erscheint nur geringfügig, so dass weiterhin mit erheblichen

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Umsatzverteilungsquoten vor allem in der Standortkommune Hofheim selbst zu rechnen und von nicht hinnehmbaren schädlichen Auswirkungen auszugehen sei. Der UHE verweist zudem auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2009. Hier widerspräche ein Vorhaben zentralen Zielen des Landesentwicklungs-plans (Verstoß gegen das Kongruenzgebot), wenn die Verkaufsfläche der betreffenden Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sei, dass deren Einzugsbereich den zentralört-lichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreiten würde. Das Kongruenzgebot er-gänze das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgebot). Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens müsse der derzeitige Zustand am Standort der Firma IKEA als nicht gesetzeskonform angesehen werden, da auch hier ganz offensichtlich der zentralörtliche Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Hofheim durch den Einzugsbereich der Firma IKEA erheblich überschritten würde. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Frankfurt (ASV) weist darauf hin, dass durch die IKEA-Erweiterung mit erheblichem Mehrverkehr auf den klassifizierten Straßen zu rechnen sei. Aus verkehrlicher Sicht könne die vorgeschlagene Lösung – Ausbau nach Alternative 2 mit zwei Geradeausspuren im Knoten L 3017/A 66 Nord – akzeptiert werden, vorbehaltlich einer Prüfung der baulichen Umsetzung. Weiterhin sei bei der Planung der Signalanlagen an den Knoten 2 und 3 (Ausfahrt A 66) sicher zu stellen, dass es auch bei unerwartet hohem Verkehrsaufkommen nicht zu Rück-stauungen komme. Der Kreisausschuss des Main-Taunus-Kreises hat gegen die baulichen Erweiterungsmaß-nahmen grundsätzlich keine Einwendungen, betont jedoch, dass trotz der Flächenredu-zierung das grundlegende Problem des Eingriffs in Ausgleichsflächen östlich des Wicker-bachs durch Verlagerung der Kleingartenflächen, wenn auch in verminderter Form, erhal-ten bliebe. So bestünden auch weiterhin Bedenken gegen das vorgelegte Ausgleichskon-zept. Bedenken bestünden hier zum einen hinsichtlich der Eignung der geplanten „Aus-gleichsfläche“ für den Regionalen Grünzug, der nach Auffassung des Kreises nicht die regionalplanerische Forderung nach gleicher Qualität und vergleichbarer Funktion erfülle, und zum anderen gegen die Inanspruchnahme planfestgestellter Ausgleichsflächen, einem bedeutenden Naherholungsgebiet und wertvollen Lebensraum für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten. Nicht nachvollziehbar sei, dass sogar über den wegfallenden Flächenanteil von 18.500 m² hinaus insgesamt Flächen in einer Größenordnung von ca. 28.734 m² und damit 10.000 m² mehr als Ersatzflächen in Diskussion stehen. Der Kreis bittet zu prüfen, ob das Nebeneinander der gewerblichen Einrichtung und der Kleingartenanlage schallschutztechnische Maßnahmen erforderlich machen würde. Er weist zudem darauf hin, dass innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Wickerbachs keine neuen Kleingärten ausgewiesen werden dürfen. Problematisch sei auch, dass Gebäude und Zufahrten im Überschwemmungsgebiet geplant seien. Keine abschließende Beurteilung erfolgt aus Sicht der öffentlichen Belange der Land-wirtschaft vom Amt für den ländlichen Raum beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, da nur grobe Planentwürfe vorliegen. Unter den Voraussetzungen, dass in der nachfol-genden Bauleitplanung die Inanspruchnahme der landwirtschaftlich genutzten Fläche im

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Zusammenhang mit der Verlagerung der Kleingartenanlage auf das absolut notwendigste Maß reduziert würden und eine Abstimmung der Ausgleichsmaßnahmen mit der örtlichen Landwirtschaft und dem Amt für den ländlichen Raum erfolge, stehen öffentliche Belange der Landwirtschaft nicht entgegen. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Landwirtschaft, Landschaftspflege, Fischerei, erhebt keine grundsätzlichen Bedenken, weist jedoch daraufhin, dass die externe Ausgleichsmaßnahme weder mit der örtlichen Landwirtschaft noch mit dem zuständigen Amt für den ländlichen Raum abgestimmt sei. Um externe Ausgleichs-erfordernisse zu vermeiden, sollten alle bestehenden Möglichkeiten an Kompensations-maßnahmen innerhalb des Plangebietes genutzt werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Naturschutzbehörde, hat keine grundsätz-lichen Bedenken. Im nachfolgenden Bauleitplanverfahren sei zu prüfen, ob der Flächen-verbrauch durch Optimierung des Nutzungskonzeptes, einschließlich der Parkflächen, noch weiter minimiert werden könne. Insgesamt soll mit Grund und Boden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 3 Abs. 4 HLPG schonend und sparsam umgegangen werden. Die Obere Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass als Ersatzfläche für die Verlagerung der Kleingartensiedlung rechtlich gebundene Ausgleichsflächen der ICE-Neubaustrecke Köln/Rhein-Main östlich im Anschluss des Wickerbachs in einem Umfang von ca. 2,4 ha vorgesehen seien. Diese Inanspruchnahme sei aus naturschutzfachlicher Sicht bedenklich und der Bedarf an neuen Kleingartenflächen müsse wohl begründet sein. Die Ersatzfläche für die Kleingärten sollte daher nicht größer sein als die in Anspruch genommene Fläche. Die Zustimmung zur Kleingartenverlagerung aus naturschutzfachlicher Sicht könne nur erfolgen, wenn auf Ebene der Bauleitplanung im Rahmen der erforderlichen Umwelt-prüfung keine umweltverträglicheren Ersatzstandorte ermittelt und ein qualitativ und quantitativer Ersatz für die Kompensationsflächen erbracht werden können. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, weist darauf hin, dass auch die Umplanung einen möglichen Konflikt mit den Belangen des Hochwasserschutzes nicht ausräume (Bauverbot im Überschwemmungsgebiet). Zudem befände sich das Plangebiet nach wie vor teilweise in einem „Bereich zum Schutz oberirdischer Gewässer“. Auch die Ersatzflächen für Kleingärten an einem Fließgewässer würden kritisch gesehen, weil sie der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Maßnahmen-programm der Wasserrahmenrichtlinie im Allgemeinen und dort am Wickerbach im Besonderen entgegenstehen bzw. sie erschweren. Die durch die Erweiterungsplanung eventuell notwendig werdenden Ausgleichsmaßnahmen sollten möglichst an das Fließ-gewässer gelegt werden. Die Gemeinden Liederbach am Taunus und Kriftel haben keine Bedenken gegen die Planung erhoben. Die Stadt Hochheim am Main hat ebenfalls keine Bedenken gegen das modifizierte Vorhaben mehr, bittet jedoch um den Nachweis, dass sie in ihrer Funktion als Mittelzentrum und ihre zentralen Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigt werden. Von den Städten Hattersheim am Main, Eppstein und Flörsheim am Main liegen keine Stellungnahmen vor.

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III Das ursprüngliche Verkaufsflächenkonzept wurde von IKEA erheblich um rund 29 % redu-ziert. Unter Abwägung der vorgetragenen Gesichtspunkte kann jedoch einer Abweichung für die geplante Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses, einschließlich der Errichtung eines Homeparks, in Hofheim-Wallau nur mit den oben genannten Maßgaben zugelassen werden. Zur Begründung ist Folgendes auszuführen: Der Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses im Siedlungsbereich, Bestand, um 4.000 m² VK, einschließlich der Büroflächenerweiterung für die Deutschlandzentrale stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Die Erweiterung könnte bereits im Siedlungsbe-stand erfolgen und würde zu keinen schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungs-bereiche in Hofheim oder in anderen Gemeinden führen. IKEA ist bereits seit 1977 an diesem Standort ansässig. Durch die Erweiterung des IKEA-Einrichtungshauses wird aus Wiesbaden bzw. den anderen Städten nur unwesentlich mehr Kaufkraft gebunden, da die Erweiterung der Verkaufsfläche im nicht zentrenrelevanten Kernsortiment Möbel schwer-punktmäßig der Optimierung der Verkaufsabläufe dient und keine wesentliche neue Attraktivität des Einrichtungshauses IKEA selbst zur Folge haben wird. Den Bedenken insbesondere der Stadt Wiesbaden kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Stadt Hofheim ist im RPS als Mittelzentrum ausgewiesen und kommt daher grund-sätzlich als Standort für großflächigen Einzelhandel in Frage. Den zahlreichen Bedenken gegen den Homepark kann nur teilweise entsprochen werden, da auch der Entwurf des RegFNPs die Fläche für den Homepark bereits als „Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel – Möbel“ und in der Beikarte 2: Regionaler Einzelhandel als „Ergänzungs-standort“ für regional bedeutsame großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentren-relevanten Sortimenten darstellt. Damit ist die Ansiedlung des Homeparks im Hinblick auf das REHK grundsätzlich vertretbar. Durch die Verkaufsflächenreduzierung auch im Möbel-kernsortiment konnte von der GMA nachgewiesen werden, dass es zu keinen negativen Auswirkungen im Bereich des Sortiments Möbel auch bei summierter Betrachtung (IKEA-Einrichtungshaus und Homepark) kommt. Aus diesem Grund können die beantragten Ver-kaufsflächen für das IKEA-Einrichtungshaus in Höhe von 4.000 m² und für den Homepark in Höhe von 8.500 m² akzeptiert werden. Die vorgebrachten Bedenken gegen das Kon-gruenzgebot sind grundsätzlich berechtigt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass erstens das Möbelhaus IKEA seit 1977 an diesem Standort ansässig ist und zweitens leistungsfähige Möbelhäuser regelmäßig den raumordnerisch zugeordneten Verflech-tungsbereich deutlich überschreiten. Bezüglich der Bedenken der Stadt Kelkheim zur Umsatzverteilung im Bereich Möbel ist zu sagen, dass allgemein anerkannt wird, dass bei den nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Schwelle für planungsrechtlich relevante Auswirkungen erst bei deutlich mehr als 10 % Kaufkraftabzug (Umsatzverteilung) vorliegt. Die Schwelle wird hier bei +/- 20 % angesetzt. Davon sind die Auswirkungen auch für die Stadt Kelkheim weit entfernt. Jedoch sind folgerichtig zentrenrelevante Sortimente an diesem Standort auszuschließen. Die Verkaufsfläche für die nicht zentrenrelevanten Sortimente wird entsprechend der vor-liegenden Planung für den Homepark auf 8.500 m² VK begrenzt. Für diese nicht zentren-relevanten Sortimente findet die Sortimentsliste des REHK Anwendung. Somit kann auch in diesem Punkt insbesondere den Bedenken der Städte Wiesbaden, Mainz und Frankfurt, der IHK und des UHE Rechnung getragen werden. Den Hinweisen der Stadt Frankfurt, der IHK, des ASV und des Planungsverbandes bezüg-lich der Belange der Verkehrsplanung wird gefolgt. Die Leistungsfähigkeit der Autobahn-anschlussstelle kann nur durch zusätzliche Maßnahmen garantiert werden und so sind die

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Anschlussstelle Wallau sowie die untergeordneten Knotenpunkte entlang der L 3017 ent-sprechend den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens im Einvernehmen mit dem ASV umzubauen und bis zum Zeitpunkt des Bezuges der IKEA-Erweiterung, einschließlich des Homeparks, entsprechend herzustellen. Zur Verbesserung der Lärmsituation wird auf die fachgesetzlichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes verwiesen, deren An-wendung im Zuge der weiteren Verfahren zu beachten sind. Die erheblichen Bedenken des Kreisausschusses des Main-Taunus-Kreises bezüglich der Ausgleichflächen werden zur Kenntnis genommen. Nach der aktuellen Planung wird der Regionale Grünzug nur noch mit einer Fläche von ca. 0,5 ha und damit nicht raumbe-deutsam in Anspruch genommen. Die Folgen der Inanspruchnahme der planfestgestellten Ausgleichsflächen durch die Ver-lagerung der Kleingärten, die Inanspruchnahme des Bereichs für den Schutz oberirdischer Gewässer und des Überschwemmungsgebiets sind im Zuge der Bauleitplanung zu klären. Die entsprechenden Hinweise von den zuständigen Fachbehörden wurden berücksichtigt und sind als Hinweise im Bescheid aufgenommen. Die Abweichung von den Zielen des RPS und damit die Abweichungszulassung für das geplante Sondergebiet kann unter raumordnerischen Gesichtspunkten nur mit den oben genannten Maßgaben zugelassen werden. Durch die Zulassung der Abweichung werden Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige Entscheidungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Die Zulassung der Abweichung steht unter dem Vorbehalt des § 12 Abs. 4 HLPG. Anlagen: Kartenskizze, Lageplan III 31.2 Januar 2010 Frau Koliwer Tel.: 12-8928

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