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Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2005/2006 1 § 5 Das Verlöbnis Fall 1: Der 23-jährige Bankkaufmann Stefan und die 16-jährige Verkäuferin Karla beschließen zu heiraten und tauschen deswegen Ringe aus. Besteht ein wirksames Verlöbnis? I. Grundsätzliches 2. Abschnitt: Die Eheschließung

§ 5 Das Verlöbnis

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§ 5 Das Verlöbnis. 2. Abschnitt: Die Eheschließung. I. Grundsätzliches. Fall 1: Der 23-jährige Bankkaufmann Stefan und die 16-jährige Verkäuferin Karla beschließen zu heiraten und tauschen deswegen Ringe aus. Besteht ein wirksames Verlöbnis?. II. Rechtsfolgen. - PowerPoint PPT Presentation

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§ 5 Das Verlöbnis

Fall 1: Der 23-jährige Bankkaufmann Stefan und die 16-jährige Verkäuferin Karla beschließen zu heiraten und tauschen deswegen Ringe aus. Besteht ein wirksames Verlöbnis?

I. Grundsätzliches

2. Abschnitt: Die Eheschließung

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Wichtiger Grund iSv § 1298 III BGB sind Tatsachen, die bei verständiger, die Einzelumstände berücksichtigender Würdigung den Zurücktretenden von der Verlobung bzw. der Ehe abgehalten hätten.

Gemäß §§ 1299, 1298 I BGB ist das negative Interesse zu ersetzen, d.h. der Schaden, der im Vertrauen auf den Fortbestand des Verlöbnisses und seinen Übergang in die Ehe erlitten worden ist (dagegen nicht die Vorteile, die die Ehe dem Ersatzberechtigten gebracht hätte, sog. Erfüllungsinteresse).

II. Rechtsfolgen

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Fall 2: Der 26-jährige Stefan und die jetzt 19-jährige Karla haben sich im August 1993 verlobt. Als sich im September 1993 ein gemeinsames Kind ankündigt, wird für Januar 1994 die Hochzeit angesetzt. Mit Rücksicht darauf kündigt Karla ihre Anstellung als Verkäuferin zum 31.12.1993. Im Dezember 1993 erfährt Karla von einer Freundin, daß Stefan intime Beziehungen zu einer verheirateten Frau unterhält. Sie tritt vom Verlöbnis zurück, ist aber ab 1.1.94 arbeitslos. Trotz intensiver Bemühungen findet sie erst ab 1.4.94 eine neue Stelle. Kann sie für die drei Monate Verdienstausfallschaden von Stefan verlangen?

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Fall 3 (OLG Hamm FamRZ 1995, 296): Nach der Verlobung setzt Karla mit Stefans Wissen die Pille ab. Zwei Monate später wird sie schwanger und nimmt später Mutterschaftsurlaub in Anspruch. Kann sie von Stefan ihren Verdienstausfall ersetzt verlangen, wenn sie die Pille a) im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließungb) aus gesundheitlichen Gründenabgesetzt hat?

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§ 6 Die Eheschließung

I. Grundsätzliches zum Begriff der Ehe

Gemäß § 1310 I 2 iVm § 1314 II Nr. 5 BGB muß der Standesbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung offenkundig darüber einig sind, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen nicht begründet werden soll.

II. Die Form der Eheschließung

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Fall 4: Bärbel will ihren Hans heiraten, hat aber terminliche Probleme. Sie schickt deshalb ihre Zwillingsschwester Kathrin zur standesamtlichen Trauung. Niemand merkt etwas. Zwei Wochen später kommt alles raus. Hans möchte wissen, ob er verheiratet ist, wenn ja, mit wem.

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Fall 5: Der 20-jährige Bernhard und die 171/2-jährige, schwangere Claudia wollen heiraten. Claudias Eltern sind gegen eine derart überstürzte Heirat und verweigern ihr Einverständnis. Dabei denken sie vor allem daran, daß sowohl Bernhard als auch Claudia sich noch in der Ausbildung befinden. Bernhards Eltern sind bereits verstorben. Kann das Paar dennoch heiraten?

III. Die Ehefähigkeit

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Fall 6 (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 819). Die 171/2-jährige A und der 19-jährige B, beide irakische Staatsangehörige, wollen einander heiraten. A, die mit ihrer Familie in Rostock lebt, erwartet von B ein Kind. Ihre Eltern haben der Ehe zugestimmt. Das Jugendamt hat den Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit befürwortet. Das Familiengericht weist den Antrag gleichwohl zurück, weil beide Verlobten Sozialempfänger sind. Mit Recht?

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Fall 7: Berta möchte nach dem Tod ihres Mannes Alfons dessen jüngeren Bruder Hans heiraten. Besteht ein Eheverbot?

IV. Die Eheverbote

1. Die trennenden Eheverbote

a) Das Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB

b) Das Eheverbot der Verwandtschaft, § 1307 BGB

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2. Das aufschiebende Eheverbot der Adoption, § 1308

V. Das Ehefähigkeitszeugnis, § 1309

VI. Willensmängel bei der Eheschließung, § 1314 Abs. 2

1. Bewußtlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB

2. Irrtum über die Eheschließung, § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3. Täuschung, § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB

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Fall 8 (nach OLG Karlsruhe FuR 2000, 233). Almut und Ingo lieben sich. Als Almut schwanger wird, möchte Ingo sie heiraten. Almut ist einverstanden, obwohl sie nicht sicher ist, ob das Kind nicht von Johann abstammt, mit dem sie ebenfalls ein intimes Verhältnis hatte. Sie sagt Ingo nichts davon, weil sie Angst hat, daß aus der Hochzeit sonst nichts wird. Als das Kind geboren wird, stellt sich schnell heraus, daß es von Johann abstammt. Ingo stellt Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung. Mit Aussicht auf Erfolg?

4. Drohung, § 114 II Nr. 4

5. Scheinehe, § 1314 II Nr. 5

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1. Die fehlerhaft zustande gekommene wirksame Ehe

2. Die aufhebbare Ehe3. Die Nichtehe

VII. Die Folgen der fehlerhaften Ehe