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Unterzeile oder AutorenzeileAktuelle Informationen - Stand September 2010

Vorrückungsstichtag „neu“Vorrückungsstichtag „neu“

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Vorrückungsstichtag „neu“Vorrückungsstichtag „neu“

• Anrechnung von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre ab Beginn des Eintritts in die erste Schulstufe absolviert wurden/worden wären (gilt also auch für jene, deren Schulpflicht nur 8 Jahre betrug)

• Verlängerung der Vorrückung von 1. in die 2. Gehaltsstufe um 3 Jahre (d.h. man verbleibt 5 Jahre in der Gehaltsstufe 1)

• Berücksichtigung sonstiger Zeiten bis zu 3 Jahren zur Gänze, die bisherige Halbanrechnung von bis zu 3 Jahren sonstiger Zeiten erfolgt danach (Übergangsbestimmung für vor 1.Mai 1995 Eingetretene)

• Summe aus anzurechnenden Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten wird mit 3 Jahren beschränkt (bei berufsbildender Schule/längerer Lehre entsprechend mehr)

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VerfahrenVerfahren

• Neufestsetzung nur auf Antrag

• mittels durch Verordnung normiertes Formular– bisher gestellte Anträge werden zur

Verbesserung zurückgestellt

• Nur in den Fällen, in denen die derzeitige besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird

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Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann Wer ist jedenfalls antragsberechtigt/ wann ist ein Antrag zweckmäßig?ist ein Antrag zweckmäßig?

– Vertragsbedienstete (Ausnahme Sondervertrag seit 1.1.2004 lfd., Antragstellung erst nach Ende SV)

– VertragslehrerInnen/pragmatisierte LehrerInnen/Uni-Prof./KrankenpflegerInnen

– BeamtInnen, die im neuen Schema ernannt wurden

– GÖD-Rechtsmeinung: BeamtInnen, die aus Dienstklasse III oder IV optierten/übergeleitet wurden

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Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist Wer ist „NICHT antragsberechtigt“/wann ist ein Antrag wenig zweckmäßig?ein Antrag wenig zweckmäßig?

• BeamtInnen im Dienstklassensystem, die zumindest einmal frei befördert wurden

• BeamtInnen, die aus DK-System optierten /übergeleitet wurden und zumindest einmal frei befördert wurden (aus DK V oder höher)

• BezieherInnen eines Fixgehaltes/fixen Monatsentgeltes/Festen Gehaltes seit 1.1.2004 lfd. (Antragstellung erst nach Ende des Anspruches)

• Schul- und FachinspektorInnen (?)

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Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?

• Zwischen dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem das neunte Schuljahr absolviert wurde, und dem 18. Geburtstag liegen mehr als drei Jahre ( der 6. Geburtstag liegt nach dem 30. Juni desjenigen Jahres, in dem man in die Volksschule eingetreten ist).

– Beschränkung von Schul-, Lehr- und zur Gänze anzurechnenden sonstigen Zeiten mit 3 Jahren beachten!

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Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?Wann ist eine Antragstellung sinnvoll?

• Zusammentreffen bestimmter anrechenbarer Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und sonstiger Zeiten nach dem 18. Geburtstag.

– bei Zeiten, die normalerweise nach 18 liegen und nur ausnahmsweise vor 18 anfallen können

• Dienstzeit vor 18

• Präsenz-/Zivildienst vor 18

• Beginn eines Studiums vor 18

– nur dann, wenn neben diesen Vollanrechnungs-zeiten auch noch sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind!

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Eine Verbesserung der Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt…besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt…

• eine Vorverlegung des künftigen Vorrückungstermines

• eine Nachzahlung von Bezügen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist, wobei die Zeit zwischen 18.6.2009 und 30.8.2010 nicht einzurechnen ist (Nachzahlung daher ca. 4 Jahre)

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VerschlechterungenVerschlechterungen

Wenn (fiktive) Schulpflicht nach 15 beendet wurde und keine sonstigen Zeiten zum Ausgleich vorliegen.

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Schutzmechanismen?Schutzmechanismen?

Die Dienstbehörden teilen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, ob es zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung kommt (Rundschreiben des BKA); um eine Verschlechterung zu vermeiden können

– BeamtInnen den Antrag (am besten vor Bescheiderlassung) zurückziehen

– Vertragsbedienstete den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses widerrufen

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- Vertragsbedienstete- VertragslehrerInnen IL- pragm. LehrerInnen- pragm. Uni-Prof.- pragm. Krankenpfleger

BeamtInnen

im „neuen“ Schema A, E, M

in Dienstkl III oder IV

aus

aus Dkl III oder IV optiert

aus Dienstklassen-System optiert?

JaNein (schon im neuen System ernannt)

in Dienstkl V oder höher (freie Beförderung)

zuerst Fälle auf Antragsformular prüfen!praktischer, da viele Fälle hier schon wegfallen!

danach erst, falls noch erforderlich, folg. Prüfung:

aus Dienstklasse V oder höher optiert (freie Beförderung)

lt GÖD Antrag zweckmäßig

lt GÖD Antrag zweckmäßig

Antrag zweckmäßig –möglich, dass Verbesserung des Vorrückungsstichtages (nicht zwingend!!)

aus

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Beispiel: VB, geboren am 1.10.1973, 18. Lj. vollendet am: 1.10.1991,

Anstellungstag: 1.10.1996

1.9.1979 – 30.6.1983 VS

1.9.1983 – 30.6.1991 AHS, dh Ende Schulpflicht 30.6.1988

1.10.1991 – 30.9.1996 Studium (Mindeststudiendauer 4 J) (Anmerkung: zur Vereinfachung wurde auf §12/2e GehG verzichtet, -> selbes Ergebnis)

Altrecht berücksichtigt Neurecht berücksichtigt

1.10.1991-30.9.1995 4J

(zur Gänze)

1.7.1988-30.9.1991 3J (zur Gänze)

1M 15T

(3M zur Hälfte)

1.10.1991-30.9.1995 4J (zur Gänze)

1.10.1995-30.9.1996 6M

(1J zur Hälfte)

1.10.1995-30.9.1996 6M

(1J zur Hälfte)

voranzusetz. Zeiten 4J 6M voranzusetz. Zeiten 7J 7M 15T

Vorrückungssticht. 1.4.1992 Vorrückungssticht. 13.2.1989

1.7.1994 Vorr. in

GehSt 2

1.1.1994 Vorr. in

GehSt 2

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Bsp.: Beamtin, geboren am 14.5.1960 18. Lj. vollendet am: 14.5.1978,

Anstellungstag: 1.2.1989

1.9.1966 – 30.6.1970 VS 1.9.1970 – 30.6.1974 HS

1.9.1974 – 14.1.1977 BRG, dh Ende Schulpflicht 30.6.1975

18.1.1977 – 18.4.1979 Lehre als Friseurin 19.4.1979 – 10.2.1985 VB

11.2.1985 – 10.2.1986 KU 11.2.1986 – 31.1.1989 VB

Altrecht berücksichtigt Neurecht berücksichtigt

14.5.1978-18.4.1979 --J 5M 18T

(11M 5T zur Hälfte)

1.7.1975-18.4.1979 3J (zur Gänze)

4M 24T

(9M 18T zur Hälfte)

19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T 19.4.1979-10.2.1985 5J 9M 22T

11.2.1985-10.2.1986 6M

(1J zur Hälfte)

6M

(1J zur Hälfte)

11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T 11.2.1986-31.1.1989 2J 11M 20T

voranzusetz. Zeiten 9J 9M voranzusetz. Zeiten 12J 8M 6T

Vorrückungssticht. 1.5.1979 Vorrückungssticht. 25.5.1976

1.7.1981 GehSt 2 1.7.1981 GehSt 2

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