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-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 § 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden Heizkessel nach nach dem 1.10.1978 in Betrieb genommen Heizkessel vor vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen Nennleistung > 4 kW < 400 kW Nennleistung > 4 kW < 400 kW oder Nennleistung < 4 kW > 400 kW Heizkessel NT Kessel oder Brennwert- technik Wohngebäude max. 2 Wohnungen Eigentümer wohnt im Haus Keine Anforderungen bezüglich § 9 der EnEV Rechtzeitiger schriftlicher Hinweis an Eigentümer gem. EnEV-UVO § 1 Abs. 2 Nr. 2 + § 3 Grenzwerte nach 1. BImSchV sind immer einzuhalten Neuer Brenner nach dem 1.11.1996 Wohngebäud e max. 2 Wohnungen Eigentümer wohnte im Haus, Gebäude wird verkauft Eigentümer -wechsel Wohngebäude max. 2 Wohnungen Eigentümer wohnt nicht Haus oder Wohngebäude mehr als 2 Wohnungen Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2008 Außerbetrieb -nahme bis zum 31.12.2006 oder Grenzwerte nach 1.BImSchV werden eingehalten

-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4

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-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 § 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Heizkessel nach dem 1.10.1978 in Betrieb genommen. Heizkessel vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: -Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4

-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden-

EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4

§ 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden

-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden-

EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4

§ 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden

Heizkessel nachnach dem 1.10.1978 in

Betrieb genommen

Heizkessel nachnach dem 1.10.1978 in

Betrieb genommen

Heizkessel vorvor dem 1.10.1978 in Betrieb genommenHeizkessel vorvor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen

Nennleistung > 4 kW < 400 kWNennleistung > 4 kW < 400 kW Nennleistung > 4 kW < 400 kWNennleistung > 4 kW < 400 kW

oder Nennleistung < 4

kW > 400 kW

oder Nennleistung < 4

kW > 400 kW

Heizkessel NT Kessel oder

Brennwert-technik

Heizkessel NT Kessel oder

Brennwert-technik

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer

wohnt im Haus

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer

wohnt im Haus

Keine Anforderungen bezüglich § 9 der EnEVKeine Anforderungen bezüglich § 9 der EnEV

Rechtzeitiger schriftlicher Hinweis an Eigentümer

gem. EnEV-UVO § 1 Abs. 2 Nr. 2 + § 3

Rechtzeitiger schriftlicher Hinweis an Eigentümer

gem. EnEV-UVO § 1 Abs. 2 Nr. 2 + § 3

Grenzwerte nach 1. BImSchV sind immer einzuhaltenGrenzwerte nach 1. BImSchV sind immer einzuhalten

Neuer Brenner nach dem 1.11.1996

Neuer Brenner nach dem 1.11.1996

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer wohnte im

Haus,

Gebäude wird verkauft

Eigentümer-wechsel

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer wohnte im

Haus,

Gebäude wird verkauft

Eigentümer-wechsel

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer

wohnt nicht Haus

Wohngebäude max. 2

Wohnungen Eigentümer

wohnt nicht Haus

oder Wohngebäude

mehr als 2 Wohnungen

oder Wohngebäude

mehr als 2 Wohnungen

Außerbetriebnahme

bis zum 31.12.2008

Außerbetriebnahme

bis zum 31.12.2008

Außerbetrieb-nahme bis zum

31.12.2006

Außerbetrieb-nahme bis zum

31.12.2006

oder Grenzwerte nach

1.BImSchV werden eingehalten

oder Grenzwerte nach

1.BImSchV werden eingehalten