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Bauvorhaben: … Vergabe-Nr.: … Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1 Inhaltsverzeichnis 0.1 Angaben zur Baustelle..................................5 0.1.1 Lage der Baustelle.....................................5 0.1.2 Besondere Belastungen..................................5 0.1.3 Vorhandene Anlagen.....................................5 0.1.3.1 Bahnkörper............................................. 5 0.1.3.2 Tunnel................................................. 5 0.1.3.3 Bahnübergänge.......................................... 6 0.1.3.4 Ingenieurbauwerke......................................6 0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)..................6 0.1.3.6 Oberbau................................................ 6 0.1.3.7 Hochbauten............................................. 6 0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen................................6 0.1.3.9 Straßen und Wege.......................................6 0.1.3.10 Tiefbau................................................ 6 0.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik................6 0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation..........................6 0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom................6 0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom.....6 0.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen............................7 0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter............................7 0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter. 7 0.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung........................7 0.1.4 Verkehrsverhältnisse...................................7 0.1.5 Freizuhaltende Flächen.................................7 0.1.6 Transportwege.......................................... 7 0.1.7 bleibt frei............................................ 8 0.1.8 bleibt frei............................................ 8 0.1.9 Baugrund............................................... 8 0.1.10 Hydrologie............................................. 8 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise.......8 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung..................8 0.1.12.1 Abfall................................................. 8 Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 1 von 42

  · Web viewFür Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass …

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Inhaltsverzeichnis0.1 Angaben zur Baustelle.....................................................................5

0.1.1 Lage der Baustelle............................................................................50.1.2 Besondere Belastungen...................................................................50.1.3 Vorhandene Anlagen........................................................................5

0.1.3.1 Bahnkörper.......................................................................................50.1.3.2 Tunnel..............................................................................................50.1.3.3 Bahnübergänge................................................................................60.1.3.4 Ingenieurbauwerke...........................................................................60.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen).........................................60.1.3.6 Oberbau...........................................................................................60.1.3.7 Hochbauten......................................................................................60.1.3.8 Personenverkehrsanlagen................................................................60.1.3.9 Straßen und Wege............................................................................60.1.3.10 Tiefbau.............................................................................................60.1.3.11 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik.........................................60.1.3.12 Anlagen der Telekommunikation......................................................60.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für Bahnstrom.......................................60.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. Kraftstrom..........................60.1.3.15 Maschinentechnische Anlagen.........................................................70.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter.............................................................70.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter.................70.1.3.18 Sonstige Anlagen der Ausrüstung....................................................7

0.1.4 Verkehrsverhältnisse........................................................................70.1.5 Freizuhaltende Flächen....................................................................70.1.6 Transportwege.................................................................................70.1.7 bleibt frei..........................................................................................80.1.8 bleibt frei..........................................................................................80.1.9 Baugrund..........................................................................................80.1.10 Hydrologie........................................................................................80.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise........................80.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung..........................................8

0.1.12.1 Abfall................................................................................................80.1.12.2 Abwasser..........................................................................................8

0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten.....................................................90.1.14 Schutzmaßnahmen........................................................................100.1.15 bleibt frei........................................................................................100.1.16 Hindernisse....................................................................................10

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0.1.17 Kampfmittel....................................................................................110.1.18 Baustellenverordnung....................................................................110.1.19 Auflagen Dritter..............................................................................120.1.20 bleibt frei........................................................................................120.1.21 Vorarbeiten des AG........................................................................120.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer......................................................120.1.23 Besondere Auflagen.......................................................................12

0.2 Angaben zur Ausführung................................................................130.2.1 Bauablauf.......................................................................................130.2.2 Erschwernisse................................................................................130.2.3 Kontaminierte Bereiche..................................................................140.2.4 Besondere Einrichtungen...............................................................140.2.5 Sicherungsmaßnahmen..................................................................150.2.6 Besondere Anforderungen an Gerüste...........................................150.2.7 Mitbenutzung fremder Einrichtungen.............................................150.2.8 Vorhaltung für andere Unternehmer..............................................150.2.9 bleibt frei........................................................................................150.2.10 bleibt frei........................................................................................150.2.11 bleibt frei........................................................................................150.2.12 bleibt frei........................................................................................150.2.13 Umgang mit gewonnenen Stoffen..................................................16

0.2.13.1 Bereitstellungs- und Behandlungsflächen......................................160.2.13.2 Bodenaushub.................................................................................160.2.13.3 Rückbau-, Bauschutt und Abbruchmaterial....................................160.2.13.4 Haufwerksbildung und Bereitstellung.............................................160.2.13.5 Mineralische Materialien inkl. Eignungs- und Gütenachweise........170.2.13.6 Wiedereinbau von mineralischem Material....................................180.2.13.7 LST-, TK-Reststoffe und Schrott......................................................18

0.2.14 Entsorgung von Boden-, Bau- und Abbruchabfällen.......................180.2.14.1 Entsorgungskonzept/Abfallverantwortlicher...................................190.2.14.2 Verantwortlichkeiten......................................................................190.2.14.3 Sicherung bei Abfällen LAGA-Klasse ≥ Z 1.2..................................200.2.14.4 Deklarationsanalytik.......................................................................200.2.14.5 Elektronische Nachweisführung.....................................................210.2.14.6 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche Abfälle....................220.2.14.7 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle...........230.2.14.8 Dokumentation der Nachweisführung............................................250.2.14.9 Verwertung von Bauabfällen außerhalb zugelassener

Entsorgungsanlagen (§ 15 NachwV)...............................................25

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.14.10 Beförderungserlaubnis / Transportgenehmigungen.......................260.2.15 bleibt frei........................................................................................260.2.16 bleibt frei........................................................................................260.2.17 Leistungen für andere Unternehmer..............................................260.2.18 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern...............................260.2.19 bleibt frei........................................................................................270.2.20 bleibt frei........................................................................................270.2.21 bleibt frei........................................................................................270.2.22 DB-spezifische Angaben.................................................................270.2.23 Ergänzende Ausführungsbestimmungen........................................27

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV.............................300.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. .30

0.4.1 Nebenleistungen............................................................................300.4.2 Besondere Leistungen....................................................................30

0.5 Technische Bearbeitung.................................................................300.5.1 Ausführungsunterlagen..................................................................300.5.2 Bestandsunterlagen und Dokumentation.......................................310.5.3 Bauzeitenplan................................................................................31

0.6 Baubeschreibung............................................................................32

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Vorgabestruktur Baubeschreibung / Vorbemerkung für Baumaßnahmen der Deutschen Bahn(in Anlehnung an DIN 18299 – ergänzt durch DB-Spezifikationen)Diese Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Hinweise in den ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459, Abschnitt 0, sowie den Anhang Begriffsbestimmungen. Die Beachtung dieser Hinweise und des Anhangs ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gem. §§ 7 ff., §§ 7 EU ff. beziehungsweise §§ 7 VS ff. VOB/A.Die blauen Hinweistexte sind bei der Bearbeitung zu beachten und anschließend zu löschen. Die orangen Formulierungshilfen sind an das konkrete Bauvorhaben anzupassen.Die Vorgabestruktur gibt die konkrete Struktur und Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung vor. Sie ist vom Ersteller der Vergabeunterlagen im Detail an die konkreten Bedingungen des Bauvorhabens anzupassen. Der Ersteller hat die Widerspruchsfreiheit zwischen Leistungsbeschreibung und den weiteren Vertragsteilen sicherzustellen.Bei den Hinweisen zu den einzukalkulierenden Leistungen in bestimmte LV-Positionen ist zu beachten, dass keine Leistungen einzurechnen sind, die den Planungs- und Verwaltungskosten zuzurechnen sind).Die Inhalte zur Thematik Abfall sind aus rechtlichen Gründen ausführlicher gefasst worden. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten müssen die Sachverhalte dem Bauvorhaben entsprechend angepasst werden. Dabei sind die regionalen gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und des Regionalkreises (Landkreise, Regierungsbezirke) zu berücksichtigen. Bei Unklarheiten ist I.NP-X-Q (DB Netz AG) bzw. I.SVE 3 oder der AUB (DB Station&Service) zu kontaktieren.Die vorgegebene Nummerierung ist bei allen Baubeschreibungen unverändert zu übernehmen. Nicht verwendete Abschnitte sind durch den Ersteller mit „entfällt“ (wenn inhaltlich unzutreffend) bzw. „keine besonderen Anmerkungen“ zu versehen.Der Gliederungspunkt bleibt erhalten. Der Titel der Überschrift muss aus Gründen der Klarheit erhalten bleiben.Zu ausgewählten Gewerken gibt es gewerkespezifische Ergänzungstexte zusätzlich zu dieser Vorgabestruktur. Diese sind ebenso verpflichtend anzuwenden. Sie finden diese in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter http://deutschebahn.com/muster-lvsSie gelten als Ergänzungen – nicht als Ersatz (!) – zur allgemeingültigen Vorgabestruktur Vorbemerkungen / Baubeschreibung, die stets als Grundlage zu verwenden ist.

Die Vorgabestruktur wird kontinuierlich qualitätsgesichert und weiterentwickelt. Bei Fragen und Anregungen steht Ihnen Herr Jörg Eckert (I.NP-S-M-G(E)) unter der E-Mailadresse [email protected] gerne zur Verfügung. Bitte

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formatieren Sie den Betreff Ihrer Mail zur einfacheren Zuordnung zwingend folgendermaßen: „Baubeschreibung: Ihr Anliegen“.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1 Angaben zur Baustelle0.1.1 Lage der BaustelleLage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.Detaillierte Angaben:

zur Lage im Netz der DB AG (Strecken-Nr., ein-/zwei- mehrgleisig, elektrifiziert, Bahn-km),

zur Lage des Bahnkörpers zum benachbarten Gelände (Einschnitt, Anschnitt, Damm) bestehende Anlagen sowie Bebauung,

Zugangsmöglichkeiten zu den Arbeitsstellen und vom AN zu schaffende Einrichtungen für den Zu- und Abgang,

Zufahrten per Straße, per Schiene, Aufgleisungsmöglichkeiten (wenn keine gestellt werden können, auch dies

beschreiben, mit dem Zusatz, wenn der AN solche benötigt, ist es seine Sache sich diese zu erstellen, zu unterhalten, zu betreiben und vollständig rückzubauen. Die Aufwendungen hierfür sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.)

Beschaffenheit der Zufahrtsmöglichkeiten, Befestigung, Höhen- , Breiten- bzw. Lasteinschränkungen

Benennung/Bezeichnung und Lage der dem AN für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Gleisanlagen, Grundstücke,

zur Lage im örtlichen Straßennetz.

0.1.2 Besondere BelastungenBesondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische Bedingungen, Windlasten vorbeifahrender Züge und Windlastzonen.

0.1.3 Vorhandene AnlagenArt und Lage der vorhandenen baulichen Anlagen.Aufstellung nachfolgend in Anlehnung an Ril 809.Nicht in der Örtlichkeit zutreffende Punkte der nachfolgenden Detaillierung sind mit „entfällt“ zu kennzeichnen.

0.1.3.1 Bahnkörperz. B. auch Durchlässe

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1.3.2 Tunnel

0.1.3.3 Bahnübergänge

0.1.3.4 Ingenieurbauwerke

0.1.3.5 Schallschutzwände (Lärmschutzanlagen)Lärmschutzwände, -wälle

0.1.3.6 Oberbau

0.1.3.7 Hochbauten

0.1.3.8 Personenverkehrsanlagen

0.1.3.9 Straßen und Wege

0.1.3.10 TiefbauBeschreibung der vorhandenen Entwässerungsleitungen, Kabel und Leitungen Dritter unter 0.1.3.16 beschreiben.

0.1.3.11 Anlagen der Leit- und SicherungstechnikSignalanlagen

0.1.3.12 Anlagen der Telekommunikationu.a. Fernmeldeanlagen, Beschallungsanlagen, Fahrgastinformationsanlagen, Videoanlagen, Zeitdienstanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Kabelanlagen, Ansagezentren, 3S-Zentralen, Dynamische Schriftanzeiger.

0.1.3.13 Elektrotechnische Anlagen für BahnstromOberleitungsanlagen OLA, Fernwirktechnik DB Energie

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1.3.14 Elektrotechnische Anlagen für Licht- u. KraftstromBahnsteig- und Gleisfeldbeleuchtungen, Elektrische Weichenheizanlagen, Außenbeleuchtungen

0.1.3.15 Maschinentechnische AnlagenAufzüge, Propangas Weichenheizanlagen, Kranbahnen, Anlagen DB Energie

0.1.3.16 Kabel und Leitungen Dritter

0.1.3.17 Sonstige bauliche Anlagen und bauliche Anlagen Dritter

0.1.3.18 Sonstige Anlagen der AusrüstungAnlagen Heizung, Lüftung, Sanitär (HLS)

0.1.4 VerkehrsverhältnisseVerkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.Angabe von:

Streckengeschwindigkeit im Baustellenbereich, Zugfolge-Anzahl von Zügen pro Tag und Richtung, Langsamfahrstelle mit x km/h in der Zeit von x bis y, Arbeitsgleise und Nachbargleise, Natürliche Zugpausen Werktags/Sonn- und Feiertags x bis y, Betriebsruhe von x bis y Uhr, Vorgesehene Sperrpausen, nur Verweis auf Anlage 3.xx, zulässige Einschränkungen des Bahnverkehrs, des Straßenverkehrs und

ggf. des Schiffsverkehrs, Last-, Breiten- bzw. Höhenbeschränkungen (z. B. der Zufahrtsstraßen),

Befestigung Hinterstellmöglichkeiten Aufgleisungsmöglichkeiten (wenn nicht schon in 0.1.1. beschrieben) Angabe der abgestimmten Umleitungsstrecken bei Straßensperrungen

0.1.5 Freizuhaltende FlächenFür den Verkehr freizuhaltende Flächen.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Beschreiben des freizuhaltenden Verkehrs auf Wegen, Straßen, Plätzen, Wasserstraßen. Bei den freizuhaltenden Flächen handelt es sich um die Flächen, welche für den laufenden Betrieb des AG oder andere AN reserviert sind.

0.1.6 TransportwegeArt, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen.Detaillierte Beschreibung (z.B. Baustraßen) sowie Auflagen und Einschränkungen dieser (z.B. Belastung, Geometrie, Zeit).

0.1.7 bleibt frei

0.1.8 bleibt frei

0.1.9 BaugrundBodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.Achtung: Hier nur Verweis auf vollständige Gutachten als Anlage 3.5. Um Widersprüche auszuschließen, sind hier keine technischen Inhalte und keine Auszüge aus Gutachten zu beschreiben (keine Interpretation!).

0.1.10 HydrologieHydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.Liegen dazu Aussagen in Gutachten (als Anlage 3.5) vor, so sind hier nur Verweise darauf zu geben. Um Widersprüche auszuschließen, sind hier keine technischen Inhalte und keine Auszüge aus Gutachten zu beschreiben (keine Interpretation!).

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften/Hinweise

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung0.1.12.1 AbfallNachfolgend ist der auf der Baustelle vorhandene Abfall im Bestand – nach Art zu beschreiben.Die Verfahrensweise im Umgang mit Abfall ist unter Punkt 0.2.14 beschrieben.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1.12.2 AbwasserUnter dem Begriff Abwasser sind Wasserhaltungsmaßnahmen zu verstehen. Das impliziert das Fernhalten von Wasser aus dem Baubereich oder das Entwässern des Baubereiches/Baugrube. Es sind die jeweiligen bundeslandspezifischen und kommunalen Regelungen einzuhalten. Ggf. sind weitergehende Regelungen offentlich-rechtlicher Genehmigungen zu beachten.Bitte Gültigkeit der nachfolgenden Aussage projektspezifisch prüfen und notwendige Auswahlfelder/Angaben bearbeiten.Im Baubereich gelten die aktuellen Regelungen zum Umgang mit dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundwasser, Niederschlagswasser sowie auch zu Altlastenflächen, von denen das Grundwasser beeinflusst ist.Bei Grundwasserentnahmen sind die entsprechenden Antragsunterlagen rechtzeitig, spätestens 6 Wochen (Auskömmlichkeit nach den konkreten Umständen prüfen und vorgeben) vor Baubeginn/Sperrpausenbeginn (Auswahl!) bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen und deren Zustimmung einzuholen. Der AG erhält mit/vor (Auswahl!) Einreichung eine Ausfertigung der Unterlagen. Die bei Wasserhaltungen abzupumpenden Wässer müssen u. a. gemäß den Auflagen der zuständigen Behörde, auf ihre Wasserqualität hin untersucht werden. Bei festgestellten Grundwasserverunreinigungen ist mittels entsprechender Anlage auf vorgegebene Grenzwerte zu reinigen. Während des Betriebes der Wasserhaltung ist durch den AN ein Wasserbuch zu führen. Dieses muss alle relevanten Informationen zum Betrieb der Wasserhaltung, wie z. B. die kontinuierliche Fördermengenerfassung, Ableitung, Beprobungen, Wechsel von Wassermengenmesseinrichtungen, Grundwasserstände, Absenkmaße und besondere Vorkommnisse beim Betrieb der Wasserhaltung beinhalten.Zur Beobachtung und Abwendung von Schäden auf Grund der Baumaßnahme XYZ im betroffenen Bereich und seiner weiteren Umgebung ist vom AG ein zentrales Grundwassermanagement (GWM) eingerichtet. Der durch den AG eingesetzte Betriebsbeauftragte Grundwasser (BBG) überwacht die Einhaltung der wasserrechtlichen Genehmigung und Auflagen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.

0.1.13 Schutzgebiete oder SchutzzeitenSchutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z.B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes, Bodendenkmäler, Denkmalschutz; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.Bestandssituation aus dem Landschaftpflegerischen Begleitplan (LBP). Bei großen Umfängen ggf. nur Verweis auf den beiliegenden LBP sinnvoll.Wichtig: Angaben anhand der Screening-Liste erarbeiten. Zuarbeit eines kundigen Fachplaners erforderlich!Belange des Bodenschutzes

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

besondere Maßnahmen zum Bodenschutz, Auflagen aus dem Planrecht … Bodenfunde, Zusammenwirken mit AG / Bauüberwachung (=BÜW) und Denkmalbehörde beim Auffinden archäologischer Funde …GewässerschutzOberirdische Gewässer, Grundwasser, Anforderungen zum Schutz der betroffenen Gewässer, Schutzmaßnahmen, Einleitgenehmigungen, Genehmigungen von Wasserhaltungen, Überwachungsregime der Schutzmaßnahmen, Arbeiten in Trinkwasserschutzgebieten – spezielle Anforderungen für die Baudurchführung.Denkmalschutz

LärmschutzBitte Gültigkeit der nachfolgenden Aussage projektspezifisch prüfen.Die Ausführung der Vertragsleistung muss teilweise am Wochenende bzw. in Nachtstunden erfolgen. Genehmigungen von Behörden liegen in diesem Zusammenhang noch nicht vor (z.B. Nacht- /Sonntags- oder Feiertagsarbeit). Zur Beantragung sind Angaben erforderlich, welche noch im Rahmen der Ausführungsplanung vom AN zu erarbeiten sind und deswegen inhaltlich von diesem bestimmt werden (z. B. Wahl der eingesetzten Maschinen). Die nach Planung des AN notwendigen Genehmigungen sind von diesem rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten nach Landesrecht (mindestens X Wochen vorher) mit den dafür zuständigen Stellen inhaltlich abzustimmen und zu beantragen. (bitte unbedingt LV-Pos. Abstimmung/Einholung von Genehmigungen (z. B. aus den Muster-LVs der DB) aufnehmen, siehe hierzu auch notwendigen Passus Genehmigung/Behörden der BVB)Folgende zusätzliche Punkte können sich aus der Planrechtlichen Genehmigung ergeben:

- Erstellung eine digitales Geländemodels um die akustische Auswirkungen des Baulärms auf die schützenswerte Bebauung berechnen zu können. (Hinweis Wenn Planrecht nach Paragraph 18a erforderlich ist)Sofern für das Vorhaben Planrecht nach Paragraph 18a erforderlich ist,

kann der AG das digitale Geländemodel, das für die Schalltechnischen Untersuchungen der Verkehrslärmvorsorge verwandt wurde (16. BImSchV) dem AN zur Verfügung stellen, in diesem Fall wäre es Aufgabe des AN das übergebene Modell fachlich zu überprüfen und bei Erfordernis zu präzieren. (bitte unbedingt entsprechende LV-Pos. hierzu aufnehmen)

- Erstellung Prognosen (Einzelfallprognose/Quartalsprognose) der akustischen Auswirkungen unter Berücksichtigung der vom AN geplanten Schutzvorkehrung gegen Baulärm. (bitte unbedingt entsprechende LV-Pos. hierzu aufnehmen)

Bitte Gültigkeit der nachfolgenden Aussage projektspezifisch prüfen.Der AG bestellt einen Baulärmverantwortlichen (BLV), dieser kontrolliert und dokumentiert die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Belange des Schutzes von Baulärm. Der Baulärmverantwortliche hat uneingeschränktes Recht die Baustelle zu betreten und nimmt bei Bedarf an Baubesprechungen teil. Der AN hat den BLV bei erforderlichen Behördenabstimmungen zu beteiligen. (bitte unbedingt entsprechende LV-Pos. hierzu aufnehmen)

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1.14 SchutzmaßnahmenArt und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle.Konkrete Schutzmaßnahmen für einzelne schutzwürdige Gegenstände und Flächen.Arbeiten in Schutzgebieten, Hinweise zu Schutzmaßnahmen. Ggf. Hinweis auf den Einsatz einer ökologischen BÜW.

0.1.15 bleibt frei

0.1.16 HindernisseBekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.Art und Umfang des Schutzes von Schaltmitteln, Drahtzugleitungen, Kabelkanälen, Kabelverteilern, Bahnerdungsanlagen usw.

0.1.17 KampfmittelDie Grundsätze und Regelungen zum Thema Kampfmittelerkundung / -beseitigung obliegen den Bundesländern. Aus diesem Grund sind die jeweiligen aktuellen bundeslandspezifischen Regelungen und Vorgaben zu beachten und einzuhalten.Die DB AG hat zur Wahrnehmung Ihrer Pflichten einen Leitfaden erstellt, der unter file://bku.db.de/db/DB_001/GLW_66/ProzessPortal_Konzerndoku/8.%20Sanierungsmanagement/Kampfmittelbeseitigung/Leitfaden%20Kampfmittelbeseitigung%20(gesamt).pdf abgebildet ist. Zur Kampfmittelsondierung wurden durch das Kundenteam Altlasten-/ Entsorgungsmanagement für jedes Bundesland Rahmenverträge abgeschlossen, über die entsprechende Leistungen zur Erkundung/ Räumung abgerufen werden können.Um der Bauherrenpflicht zur Gewährleistung eines sicheren Baugrunds nachzukommen, muss im Vorfeld der Baumaßnahme bereits zu Beginn der Planung das Kampfmittelrisiko überprüft und ggf. technische Maßnahmen zur Kampfmittelsondierung eingeleitet werden. Nähere Informationen, insbesondere zur jeweiligen Vorgehensweise in den 16 Bundesländern ist dem Leitfaden „Kampfmittelbeseitigung auf Flächen der Deutschen Bahn“ im Prozessportal (Link oben) zu entnehmen.Im Vorfeld der Baumaßnahme ist das Kampfmittelrisiko abzuklären. Der zuständige Fachbereich der DB Immobilien baut eine Auskunftsplattform zu Kampfmittelrisiken auf, über die entsprechenden Abfragen erfolgen können. Sofern zur jeweiligen Baufläche noch keine Daten vorhanden sind, übernimmt das Kundenteam Altlasten-/ Entsorgungsmanagement die Anfrage an den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) und bietet gezielte

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

projektbezogene Beratungsleistungen zur Umsetzung erforderlicher Kampfmittelerkundungen an.

Diese Textpassage bietet sich an, wenn die Luftbildauswertung, also die Phase A, keine Verdachtspunkte ergeben hat.Es wird bestätigt, dass die DB Netz AG als Bauherrin die im Bundesland xy geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass kein Kampfmittelverdacht besteht und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen nicht erforderlich sind.Alternativ!Diese Textpassage bietet sich an, wenn die Luftbildauswertung, also die Phase A, Verdachtspunkte ergeben hat und noch weitere kampfmitteltechnische Maßnahmen ergriffen werden müssen bzw. mussten.Es wird bestätigt, dass die DB Netz AG als Bauherrin die im Bundesland xy geltenden Anforderungen zur Klärung eines Kampfmittelverdachts durchgeführt hat. Die Bewertung der Luftbilddatenbank hat ergeben, dass ein Kampfmittelverdacht bestand und weitergehende kampfmitteltechnische Maßnahmen erforderlich sind/waren.Die erforderlichen Maßnahmen werden/wurden durchgeführt. Der entsprechende Räumbericht des beauftragten Fachunternehmens wird dem AN zur Verfügung gestellt.

0.1.18 BaustellenverordnungDa Regelungen zu diesem Sachverhalt an anderer Stelle im Vertrag vorgenommen und getroffen sind, ist hier „keine besonderen Anmerkungen“ einzutragen, keinesfalls „entfällt“. Ausnahme: bei objektspezifischen Auflagen im konkreten Einzelfall.

0.1.19 Auflagen DritterBesondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabel, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.Auflagen Dritter aus dem Planfeststellungsbeschluss.

0.1.20 bleibt frei

0.1.21 Vorarbeiten des AGArt und Zeit der vom AG veranlassten Vorarbeiten

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 13 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.1.22 Arbeiten anderer UnternehmerArbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.Folgende andere Unternehmer sind zeitgleich im Bereich der Baustelle tätig:Vollständige Aufzählung (keine Namen/Firmenbezeichnungen) aller anderen im Bereich der Baustelle tätigen Unternehmer, wie z. B.

ANOLA, ANLST, ANTK, ANSICH, ANSiGeKo, ANÖkologische BÜW,ANStraßenbau, ANDeklarationsanalyse,ANEntsorgung Oberbaustoffe.

0.1.23 Besondere AuflagenSoweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

Besondere Auflagen aus Planfeststellung/Kreuzungsvereinbarung o. ä. beschreiben und Leistungspositionen hierfür in das Leistungsverzeichnis aufnehmen.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 14 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2 Angaben zur Ausführung0.2.1 BauablaufVorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.Keine inhaltliche Dopplungen oder Widersprüche zu anderen Vertragsbestandteilen (z.B. Bauvertrag, BVB, ZVB, Anlagen 3.x ff).Bauablauf, Ausführungszeitraum, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, Bauphasen, Bauzustände, Bauarbeiten mit Betriebsbeeinflussung.Detaillierte Bauablaufplanung insbesondere für Sperrpausen.Gegenseitige Abhängigkeiten und Beschränkungen im Arbeitsablauf zu Arbeiten anderer Unternehmer (vgl. 0.1.22).Wenn den VU gem. Inhaltsverzeichnis ein Rahmenterminplan des AG (Anlage 3.1) beigefügt wird, kann auf diesen zur Beschreibung des Bauablaufes verwiesen werden.Der geplante Bauablauf ist dem Rahmenterminplan des AG gem. Anlage 3.1 zu entnehmen.Bei Arbeiten unter Bahnbetrieb sind die folgenden Textpassagen zu verwenden:Für die Durchführung von Arbeiten im Gefahrenbereich der Betriebsgleise sind Sperrpausen erforderlich. Die angemeldeten Sperrzeiten für die Baumaßnahmen sind in der Anlage 3.xx ggf. einschließlich Bauphasenkonzept aufgelistet. Veränderungen der angemeldeten Sperrpausen sind nicht zulässig. Ein eventueller Bedarf von zusätzlichen Sperrpausen kann nur in Ausnahmefällen mit einem Vorlauf von mindestens 33 Wochen angemeldet werden. Ein Anspruch des AN auf Gewährung zusätzlicher Sperrpausen besteht nicht.Ist bei den Bauarbeiten der Eisenbahnbetrieb gefährdet oder behindert, muss das betroffene Gleis bzw. der Arbeitsraum durch den Auftraggeber gesperrt oder entsprechend gesichert werden.Für diese Bauarbeiten ist zwingend eine Betriebs- und Bauanweisung (Betra) erforderlich. Diese ist vom AN über die örtliche BÜW des AG rechtzeitig (mindestens 10 Wochen) vor Ausführung der Arbeiten formlos unter Angabe der Örtlichkeit und der geplanten Maßnahme zu beantragen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht, die Aufwendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der Betra-Antrag wird durch die örtliche BÜW gestellt.Betrieblich bedingte Änderungen von Sperrpausen sind möglich (z.B. Verspätungen, Bedarfszüge etc.). Der AN kann hieraus keine Mehrkosten ableiten.

0.2.2 ErschwernisseBesondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen, oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 15 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Beschreibung der vorgesehenen bzw. möglichen gleis- oder straßengebundenen Verkehrswegelogistik.

Höhen- bzw. Lastbeschränkungen in den Zufahrtswegen. Besondere Erschwernisse beim Bauen (z.B. beengte Verhältnisse, OLA). Einschränkungen in der Nutzungszeit der Sperrpausen durch Vor- und

Nachbereitungsarbeiten des AG, zeitparallele Arbeiten. Die Ausführung der Mengen einzelner Leistungspositionen erfolgt ggf.

jeweils in zeitlich und räumlich getrennten Abschnitten. Abschaltzeiten, Abschaltstrecken der Oberleitung. Wird OLA verschwenkt /

nicht verschwenkt / abgebaut Betriebliche Besonderheiten Transportbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen durch Dritte.

Bauarbeiten mit Beeinflussung des Straßenverkehrs (…Erforderliche Anträge, Genehmigungen, Unterhaltung, öffentlichen Information)Bauarbeiten mit Beeinflussung der Schifffahrt (…Erforderliche Anträge, Genehmigungen, Unterhaltung, öffentlichen Information).Das Stellen von Anträgen etc. und Einholen von Genehmigungen sind gesondert zu Lasten der PlaKo (nachweisfähig!) zu vergüten (LV-Pos. auszuschreiben).Grundsätzlich sind für alle beschriebenen Erschwernisse Leistungspositionen im LV aufzunehmen.Bei einem Einsatz von mobilen und stationären Baukränen, Betonpumpen, Hubsteigern und ähnlichem an bzw. in der Nähe von Anlagen der Infrastrukturbetreiber ist eine Krananweisung gemäß Anlage 3.xx abzuschließen. Gilt nicht für Schienenkrane. Diese Krananweisung, insbesondere die Anlage 5.1 zu dieser, enthält Auflagen bzw. Einschränkungen im Betrieb, die zu beachten sind.Bitte für die konkrete Maßnahme prüfen, ob der nachfolgende Schlusssatz zutreffend ist, oder ob es für vorbeschriebene Punkte jeweils Positionen im LV gibt.Die Aufwendungen für die vorgenannten Erschwernisse sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.3 Kontaminierte BereicheDas Thema Baustellen- und Arbeitssicherheit ist separat zu beschreiben. Nachfolgende Hinweise sind an die Projekterfordernisse anzupassen und ggf. mit in das o.g. Kapitel der Vergabeunterlagen aufzunehmen.Sollten im Rahmen der Bautätigkeit Arbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. Bauwerken/ Anlagen erforderlich oder deren Rückbau notwendig werden, sind das einschlägige berufsgenossenschaftliche Regelwerk (u. a. DGUV Regel 101-004 Regelungen für Arbeiten in kontaminierten Bereiche), die Anforderungen der Baustellenverordnung und die Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu befolgen. Sofern Arbeiten in kontaminierten Bereichen erforderlich sind, ist der Ausschreibung eine Gefährdungsabschätzung beizufügen (z. B. beim Zerlegen alter Stahlbrücken bzw. beim Umgang mit Altlasten).

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 16 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.4 Besondere EinrichtungenBesondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung.Eindeutige und erschöpfende Beschreibung, welche konkreten Flächen (z. B. Angaben von Fl-Nr.) dem AN als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die vorgesehenen Flächen sind zudem auf den Plänen (Anlage 3.3) entsprechend als „Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche“ einzutragen.Bitte für die konkrete Maßnahme prüfen, ob die nachfolgende Aussage zutreffend ist. Passus gilt nur für straßengebundene Entsorgung der ausgebauten Oberbaustoffe durch den AG, keinesfalls für schienengebundene Entsorgung der ausgebauten Oberbaustoffe durch den AG. Für schienengebundene Entsorgung greifen die Regelungen der BVB 16.4.2 und der nachfolgende Passus ist zu löschen.Die Übernahme der ausgebauten Oberbaumaterialien durch den AG oder einen vom ihm beauftragten Dritten erfolgt an der Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche des AN (Übergabestelle).

0.2.5 SicherungsmaßnahmenBesonderheiten der Regelung und Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs.Aufzählung/Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen gemäß RIMINI nach Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich, Art und Umfang der Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigten vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebs nach Festlegung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS).

0.2.6 Besondere Anforderungen an GerüsteBesondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten.

0.2.7 Mitbenutzung fremder Einrichtungen

0.2.8 Vorhaltung für andere Unternehmer

0.2.9 bleibt frei

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 17 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.10 bleibt frei

0.2.11 bleibt frei

0.2.12 bleibt frei

0.2.13 Umgang mit gewonnenen Stoffen0.2.13.1 Bereitstellungs- und BehandlungsflächenSoweit der AN weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom AG zugewiesenen Flächen zur Bereitstellung oder Aufbereitung nutzen will, hat er selbständig die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich - rechtlichen Genehmigungen (z. B. 4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor der Nutzung nachweisfähig (z. B. Bescheid) vorzulegen. Ferner hat der AN für die Flächen ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Alle mit den vorgenannten Anforderungen verbundenen Leistungen sind in das Angebot einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

0.2.13.2 BodenaushubBodenmaterial ist selektiv abzutragen, um eine Vermischung von potenziell belastetem und unbelastetem Bodenaushub zu vermeiden. Wiedereinbau oder Entsorgung sind räumlich und inhaltlich strikt zu trennen, für beide Vorgänge gelten unterschiedliche Anforderungen. Alle Aufwendungen hierfür sind in das Angebot einzurechnen, es erfolgt keine gesonderte Vergütung.Bei Verunreinigungen wird auf den Punkt 0.2.14.2 verwiesen.

0.2.13.3 Rückbau-, Bauschutt und AbbruchmaterialIm Vorfeld der Rückbauarbeiten hat der AN zusammen mit dem Fachgutachter des AG bzw. mit der BÜW vor Ort eine Bestandsaufnahme der abzubrechenden Bausubstanz vorzunehmen. Auffällige Bauteile mit Schadstoffverdacht, z.B. Öl- und Schmierstoffverunreinigungen, Teer- oder Bitumenanstriche, sind farblich zu kennzeichnen. Das Rückbau-/Abbruchkonzept und das Entsorgungskonzept sind anzupassen. Gutachten und chemische Analysen sind dabei zu berücksichtigen.Die Rückbau- und Abbrucharbeiten umfassen den Rückbau der vollständigen ober- und unterirdischen Bauwerkssubstanz, die Sanierung, Dekontamination, Entkernung und Demontage der diversen, ggf. schadstoffhaltigen Baustoffe, Einrichtungsgegenstände, Installationen und Anlagen.Vor dem eigentlichen Abbruch sind alle schadstoffhaltigen bzw. entsorgungsaufwendigen Materialien aus dem Bauwerk auszubauen und getrennt zur Entsorgung bereitzustellen. Anschließend ist der verbleibende Rohbau abzubrechen und sortenrein zur Entsorgung bereitzustellen.Die Aufwendungen hierfür sind in das Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 18 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.13.4 Haufwerksbildung und BereitstellungMaterialien zum Wiedereinbau bzw. Bauabfälle zur Entsorgung sind in sortenreinen Haufwerken bis zu einem Volumen von .... m³ [Hinweis: Größenordnung, z.B. 500 m³, ist durch AG vorzugeben!] ordnungsgemäß bereitzustellen.Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung sowie ihrer Herkunft (DB-Flächen, Neuflächen) zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Abbruchkubaturen erforderlich. Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der AN in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach Zeit- und Mengenanfall zu ermitteln.Zu ihrer Identifizierbarkeit sind die Haufwerke vom AN durch ein wetterfestes Schild, auf dem die Haufwerksbezeichnung und die Schadstoffklassifizierung vermerkt sind, dauerhaft zu kennzeichnen.Für alle Haufwerke sind zur Dokumentation durch die BÜW durch den AN die folgenden Dokumente zu übergeben:

Aushubprotokoll mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen (Schotter, Kies, Schlacke, Bauschutt, Wurzeln usw.), Auffälligkeiten (Färbung, Geruch usw.), einschließlich Fotodokumentation,

Lageplan der Haufwerke mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge,

Mengenermittlung (durch AN im Beisein der BÜW oder des Fachgutachters des ANs vorzunehmen).

Der AN hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien unabhängig von ihrer Belastung so zu sichern, dass keine Beeinträchtigungen für die Schutzgüter, insbesondere die lebende Umwelt sowie Boden und Grundwasser, zu besorgen sind.Die zuvor beschriebenen Leistungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.13.5 Mineralische Materialien inkl. Eignungs- und Gütenachweise

Der AN hat den Einbau / Wiedereinbau von mineralischen Materialien z.B. Bodenaushub im Bauvorhaben entsprechend den aktuellen Vorgaben der

Bodenschutzgesetzgebung (insbes. § 12 BBodSchV) einschließlich jeweiliges Landesrecht,

den Gewässerschutzvorschriften, den Technischen Regeln der LAGA M 20 „Anforderungen an die stoffliche

Verwertung von mineralischen Reststoffen“ und eventuell planrechtlichen Auflagen

zu realisieren. Die vom AN vorgesehenen Maßnahmen zum Einbau, Wiedereinbau oder zur Aufbereitung bedürfen der Zustimmung des AG.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 19 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Für alle zum Einbau im Bauvorhaben vorgesehenen Materialien z.B. Boden, Schotter oder PSS ist die Umweltverträglichkeit nachzuweisen. Dazu ist eine aktuelle chemische Analytik (nicht älter als 1 Jahr) nach der im jeweiligen Bundesland gültigen Technischen Regeln der LAGA vorzulegen, die von einem akkreditierten Labor erstellt wurde.Für Materialien, die einer regelmäßigen Güteüberwachung unterliegen, genügt die Vorlage der entsprechenden Überwachungszertifikate. Für den Nachweis der Umweltverträglichkeit von Neuschotter, Recyclingschotter und RCS-Teilfraktionen sowie PSS / FSS sind zusätzlich die Anforderungen der Altschotterrichtlinie (RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“) und der DB-Standards DBS 918061 „Technische Lieferbedingungen Gleisschotter“ und DBS 918062 „Technische Lieferbedingungen, Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen“ der DB AG einzuhalten.Zum Wiedereinbau am Herkunftsort gem. §12 BBodSchV vorgesehener Bodenaushub ist ebenfalls kontinuierlich zu untersuchen, insbesondere bei Hinweisen auf anthropogene oder geogene Belastungen. Die Untersuchungsdichte ist mit dem AG abzustimmen. Wieder eingebaute bzw. fremdgelieferte mineralische Materialien sind vom AN im Bauvorhaben gemäß Tabelle II.1.2-4 TR LAGA M 20 II. 1.2 (Boden) bzw. Tabelle II.1.4-7 der TR LAGA M 20 II. 1.4 (Bauschutt) zu untersuchen und mit der UN01-03-06-02-02 Anlage 8 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ zu dokumentieren.Alle o. g. Untersuchungsberichte sind dem AG unaufgefordert zu übergeben. Der AN hat die Übereinstimmung des eingebauten Materials mit den beschriebenen Qualitätsanforderungen zu gewährleisten. Der AG behält sich stichprobenartige laboranalytische Untersuchungen vor. Bei Negativbescheid der Bodenschutzbehörde ist das betreffende Material kostenneutral einer Entsorgung zuzuführen.Die nicht im Bauvorhaben wieder einzubauenden Materialien sind vom AN als Bauabfälle ordnungsgemäß und schadlos unter Einhaltung der in 0.2.14 beschriebenen Vorgaben zu entsorgen. Dabei ist ein möglichst hoher Anteil von Bauabfällen zur Verwertung zu gewährleisten.

0.2.13.6 Wiedereinbau von mineralischem MaterialDer Wiedereinbau von mineralischem Material z.B. Bodenaushub oder Recycling-Beton im Bauvorhaben bedarf der Zustimmung des AG. Den Wiedereinbau des Materials hat der AN mit dem Dokument UN01-03-06-02-02 Anlage 8 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ nachzuweisen. Die entsprechenden Analysen des verwendeten Materials sind der Einbaudokumentation beizufügen und in der Bauakte abzulegen.

0.2.13.7 LST-, TK-Reststoffe und SchrottDie Verschrottung (der Verkauf) von nicht wieder verwendungsfähigen Eisen-, Stahl-, NE- Recyclingmaterial sowie LST- und Telekommunikations-Restbaustoffen erfolgt durch den AG. Die genannten Restbaustoffe verbleiben im Eigentum des AGs.Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 20 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Der AN hat Art, Menge, Größe und Anfallort dieser Materialien rechtzeitig 4 Wochen vor dem geplanten Ausbau schriftlich beim AG anzuzeigen. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.An der Bereitstellungsfläche bzw. Übergabestelle erfolgt die Übernahme dieser ausgebauten Recyclingmaterialien durch einen vom AG benannten Empfänger. Vom AN ist der Verbleib aller Restbaustoffe in einer Tabelle gesondert nach Bauabschnitten zu dokumentieren. Sofern Material zur Verschrottung oder Entsorgung bestimmt wird, sind die Restbaustoffe durch den AN auf einem zentralen Zwischenlagerplatz im Baustellenbereich bereitzustellen. Der Aufwand hierfür ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.

0.2.14 Entsorgung von Boden-, Bau- und AbbruchabfällenWährend des gesamten Bauvorhabens ist eine abfallwirtschaftliche Dokumentation zu erstellen, die alle Zu- und Abgänge beim Wiedereinbau von Boden im Bauvorhaben sowie der Entsorgung von Bauabfällen lückenlos nachweist. Dabei gelten die Anforderungen der Nachweisverordnung (NachwV) in der aktuellen Fassung sowie die Vorgaben des AG. Die abfallrechtliche Nachweisführung besteht aus der Vorabkontrolle der Zulässigkeit des Entsorgungsweges (Genehmigung) und der Verbleibskontrolle über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Verbleibsnachweis).In den Bauvorhaben der DB Netz AG ist auch die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle (ngA) gemäß § 24NachwV zu dokumentieren (Vereinfachte Nachweisführung). Die DB Netz AG strebt darüber hinaus die gemeinsame Abwicklung der Nachweisführung für gefährliche und nicht gefährliche Bauabfälle über das elektronische Abfallnachweisverfahrens (eANV) an.

0.2.14.1 Entsorgungskonzept/AbfallverantwortlicherIm LV sind zwingend Leistungspositionen für das Entsorgungskonzept und den Abfallverantwortlichen aufzunehmen. BoVEK ist bei der Erstellung der Leistungspositionen zu berücksichtigen. Das BoVEK selbst ist nicht beizulegen.Der AN hat auf der Basis der Ausschreibung und der naturräumlichen, flächenmäßigen und technologischen Gegebenheiten des Bauvorhabens ein verbindliches vorhabenbezogenes Entsorgungskonzept AN für die Baudurchführung gemäß UN01-03-06-02-02 Anlage 7 „Mustergliederung Entsorgungskonzept ANBau“ zu erstellen. Der Entwurf des Entsorgungskonzeptes ist spätestens 2 Wochen nach Zuschlagserteilung zu übergeben. Die erste Vollversion ist spätestens 4 Wochen vor Baubeginn beim AG zur Bestätigung vorzulegen. Das Entsorgungskonzept ist durch den AN unter Berücksichtigung des Bauablaufes kontinuierlich fortzuschreiben. Der BÜW ist eine Kopie der Vollversion des Entsorgungskonzeptes als Arbeitsmittel zu übergeben.Die Entsorgung der Abfälle hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe und zugelassene Transporteure zu erfolgen. Es ist ein Abfallverantwortlicher zu bestellen.Über den ausgeschriebenen Analysenumfang hinaus erforderliche Parameter für die Abfalldeklaration sind bei Übergabe des Entwurfs des Entsorgungskonzepts anzuzeigen und durch den AG zu genehmigen. Über die vom AG aus

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 21 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

genehmigten Parameter hinaus bzw. nachträgliche Änderungen auf Verlangen des AN werden nicht berücksichtigt und gehen zu Lasten des AN.Das Vorliegen eines bestätigten Entsorgungskonzeptes ist Voraussetzung für jegliche Wiedereinbau- oder Entsorgungsmaßnahmen.

0.2.14.2 VerantwortlichkeitenAbfallerzeuger (KrWG § 3 Abs. 8) ist: DB Netz AG, RegionalbereichAbfallbesitzer (KrWG § 3 Abs. 9) ist: der ANDer Abfallerzeuger ist für die Bau- und Abbruchabfälle, die unmittelbar aus der Baumaßnahme stammen (z.B. Oberbaumaterial, Bodenaushub, Abbruch von Bauwerken, Infrastruktur-Rückbau inkl. Kabel), rechtlich verantwortlich. Der AN wird für diese Abfälle Abfallbesitzer. Er wird durch den Abfallerzeuger mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben beauftragt.Der AN als Besitzer der Abfälle des AGs haftet für den ordnungsgemäßen Umgang und die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften gegenüber dem AG. Durch den AN ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet und rechtlich befugt sind. Der AN hat den AG unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage oder über Abstimmungs- / Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden informieren. Alle zum Wiedereinbau oder zur Entsorgung vorgesehenen Materialien verbleiben im Eigentum des Abfallerzeugers, auch bei einer örtlichen Aufbereitung im Baubereich.Abweichend von dieser Regelung ist für Abfälle, die u.a. durch Lieferung, Betrieb und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung entstehen (z.B. hausmüllähnlichen Gewerbeabfall, Verpackungen von Baumaterial, Betriebs- und Hilfsstoffe, Material zur Erstellung von Baustraßen, Verbaumaterialien), der AN Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 8 bzw. Abs. 9 KrWG. Diese Abfälle sind von ihm selbständig gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in einem separaten Stoffstrom zu entsorgen und werden nicht gesondert vergütet. Auf Anforderung sind dem AG die Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.Antreffen von VerunreinigungenBeim Antreffen von vermutlichen Verunreinigungen ist der AN verpflichtet, unverzüglich die Bauarbeiten zu unterbrechen, die betreffende Baustelle zu sichern und die BÜW sowie den für Umweltschutzbelange verantwortlichen Mitarbeiter der

DB Netz AGRegionales Projektmanagement / GroßprojektFrau / Herr Straße Nr.PLZ Ortzu informieren.Mit diesem wird das weitere Vorgehen auf der Baustelle gemeinsam mit dem AN, der BÜW und ggf. dem Sanierungsmanagement festgelegt.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.14.3 Sicherung bei Abfällen LAGA-Klasse ≥ Z 1.2Bei Haufwerken bestehend aus Abfällen größer/gleich LAGA-Klasse Z 1.2 allgemein wassergefährdend bzw. aus gefährlichen Abfällen sind zur Vermeidung einer möglichen Schadstoffverfrachtung entsprechende Untergrund- und Oberflächenabdichtungen gemäß nachfolgender Darstellung erforderlich.

Systemskizze Sicherung eines Haufwerkes

Materialien aus dem selektiven Rückbau, wie z. B. Asbest, Künstliche Mineralfaser (KMF) oder stark wasserhaltig belastete Materialien, sind in anforderungsgerechten Behältnissen bereitzustellen.

0.2.14.4 DeklarationsanalytikDer Projektleiter entscheidet, ob die baubegleitende Analytik vom AG beigestellt oder Bestandteil der bauvertraglichen Leistung wird. Im Regelfall entfallen die nachfolgenden Ausführungen zur Alternative sowie die entsprechend zwingend aufzunehmende Leistungsposition im LV.

Regelfall:Die Deklarationsanalytik wird durch den AG beigestellt. Der AN hat dazu die Durchführung jeder einzelnen baubegleitenden Analyse für alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter jeweils 14 Kalendertage vorher über den AG zu veranlassen. Der AN hat dies in seinem Bauablauf zu berücksichtigen und einzukalkulieren.Alternative:Bei Verwendung der Alternative ist der Regelfall vollständig zu löschen. Bei Verwendung des Regelfalls ist die Alternative zu löschen.Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien einschließlich Altschotter sind durch den AN zum Zweck der Deklaration kontinuierlich baubegleitend chemisch zu untersuchen. Dabei sind behördliche Vorgaben z.B. im jeweiligen Bundesland gültige TR LAGA M 20 Boden / Bauschutt, die Herkunft des Materials sowie die Vorgaben des Entsorgers zu berücksichtigen.Für Probenahme, Analytik und gutachterlichen Bericht hat der AN ein für diese Tätigkeiten nach DIN EN ISO / IEC 17025 akkreditiertes Institut zu binden, dass durch eine zugelassene Akkreditierungsstelle zertifiziert wurde.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 23 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Dem AG ist zu jeder Analyse unaufgefordert ein Untersuchungsbericht mit gutachterlicher Bewertung und abfallrechtlicher Einstufung einschließlich eines aussagefähigen Probenahmeprotokolls mit Angaben zur Lage, Bezeichnung und geschätzten Menge des jeweils beprobten Haufwerks zu übergeben.Der AG behält sich vor, bei fehlender Akkreditierung eine Analytik durch ein akkreditiertes Labor abzufordern bzw. parallel ein weiteres Labor mit Kontrollanalysen zu beauftragen.Ende der Alternative

Eine Beprobung mineralischer Stoffe im eingebauten Zustand (in situ) ist nur nach schriftlicher Zustimmung des AG möglich. Voraussetzung ist ein qualifizierter Ausbau unter kontinuierlicher Begleitung durch einen zertifizierten Abfallbeauftragten.Für die chemische Untersuchung von Altschotter bzw. seiner Kornfraktionen ist zusätzlich die Altschotterrichtlinie RIL 880.4010 „Bautechnik; Verwertung von Altschotter“ zu berücksichtigen. Die chemische Untersuchung von Altschotter und seinen Kornfraktionen dient im Falle der Aufbereitung zugleich als Eingangskontrolle der mobilen bzw. stationären Aufbereitungsanlage.

0.2.14.5 Elektronische NachweisführungTechnische Voraussetzungen für das elektronische Abfall-Nachweis-VerfahrenDie Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle hat gesetzlich vorgeschrieben mittels des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) zu erfolgen. Der AN und die von ihm beauftragten Abfallbeförderer haben aktiv bei Vorbereitung und Erstellung der erforderlichen Nachweisunterlagen für die Vorab- und Verbleibskontrolle im eANV mitzuwirken.Dazu sind vom AN folgende eANV-Zugänge und anwendungsbereite Geräteausstattungen für den Abfallbeauftragten / Bevollmächtigten des AN und die Beförderer auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Ausstattung und die Zugänge sind im Entsorgungskonzept des AN zu dokumentieren

Gebräuchliche Computerhardware inkl. DSL-Verbindung (Internet) oder gleichwertig

Abfallerfassungssoftware inklusive eigenständigem Zugang, kompatibel zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)

optional: Kartenlesegeräte incl. Treibersoftware mit Zulassung der Bundesnetzagentur zur qualifizierten Signatur abfallrechtlicher Dokumente durch BÜW und Beförderer (Signaturarbeitsplatz)

sobald verfügbar: Bereitstellung von mobilen Signatureinheiten

Für den Fall, dass die vom AN beauftragte Beförderer und / oder Entsorger (NAN) nicht am elektronischen Nachweisverfahren über ungefährliche Abfälle mitwirken, hat sich der AN als „Sonstiger Beteiligter“ oder Bevollmächtigter einen eigenen Zugang zu einem geeigneten eANV-System (Provider) incl. ZKS-Postfach zu schaffen und zusätzlich folgendes zu gewährleisten:

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 24 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Ausstattung und Schulung der örtlichen Mitarbeiter des AN mit persönlichen Signaturkarten nach digitalem Signaturgesetz

Nachweis der abfallrechtlichen Qualifikation der signaturberechtigten Mitarbeiter.

Die DB Netz AG verwendet als eANV-System das Programm „ZEDAL“ der „Abfallmanagement Datenverarbeitungs AG“ Recklinghausen. Aus wirtschaftlichen Gründen und zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe wird dem AN empfohlen, sich für einen Zugang zur ZEDAL - Portallösung anzumelden. Für die Nutzung der Provider-Lösung fallen 250 € als jährliche Teilnehmergebühr an.

0.2.14.6 Vorab- und Verbleibskontrolle für gefährliche AbfälleDer AN hat innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (EN = Entsorgungsnachweis) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.VorabkontrolleDer EN für die Vorabkontrolle über die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht im eANV aus folgenden Dokumenten:

Deckblatt des Entsorgungsnachweises (DEN) Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform ggf. Ergänzendes Formblatt für die Beauftragung / Bevollmächtigung /

Andienung (EGF) Annahmeerklärung des Entsorgers (AE) und behördliche Bestätigung (Genehmigung) der für die Entsorgungsanlage

zuständigen Abfallbehörde (BB).

Durch den AN sind im eANV die elektronischen Dokumente DEN, VE, DA und ggf. EGF vorzubereiten und zur Vervollständigung und Signatur an den AG zu übermitteln.Der AN hat parallel zu den o.g. Dokumenten die Anlagengenehmigungen (Ent-sorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen, das EfB-Zertifikat bzw. die Beförderungserlaubnis des Beförderers nach § 53 KrWG sowie die Deklarationsanalysen im eANV einzustellen bzw. vorzulegen. Der AG beauftragt den AN mittels Ergänzendem Formblatt (EGF) mit der Übernahme der Gebühren für das Genehmigungs- / Andienungsverfahren, sofern keine Beistellung von Entsorgungsleistungen erfolgt. Dazu hat der AN das EGF vor dem AG zu signieren.Nach Vorliegen aller Dokumente wird der EN vom AG signiert (VE) und elektronisch an den vom AN benannten Entsorger übermittelt. Dieser erstellt und signiert die Annahmeerklärung (AE), anschließend erfolgt die elektronische Übermittlung an die Behörde zur Genehmigung (Grundverfahren) bzw. zur Kenntnis (privilegiertes Verfahren).

Sammelentsorgungsnachweise (SN)

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 25 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Die Nutzung von Sammelentsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle durch den AN bzw. dessen NAN ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Beauftragten für Umweltschutz des Regionalbereiches zulässig.

Verbleibskontrolle Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher rechtzeitig seinen Bedarf an Transportdokumenten (BS, ÜS) anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).Die elektronischen Mustertransportdokumente werden im eANV durch das Projektmanagement bzw. die zuständige BÜW erstellt, die BÜW generiert daraus die benötigte Anzahl von elektronischen Begleitscheinen und signiert diese (systemgestützter Begleitschein).Die im Auftrag des AN tätigen Abfallbeförderer haben die Transportdokumente bei Abfallübernahme auf der Baustelle elektronisch zu signieren.Zusätzlich hat der AN in diesem Fall die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Transportdokumente als Papierausdruck zur Abfallübernahme mit auf die Baustelle zu bringen, darauf die Übernahme zu quittieren und den Ausdruck der BÜW zu übergeben. Der AG behält sich im Zusammenhang mit der verspäteten Signatur ausdrücklich die Bestätigung der vorgesehenen Abfallbeförderer vor.

Verspätete Signatur von Begleit- bzw. ÜbernahmescheinenSofern die Beförderer abweichend davon erst vor der Abfallübergabe beim Entsorger signieren werden, haben Abfallerzeuger und Beförderer darüber nach § 19(2) NachwV vor Beginn der Entsorgung eine entsprechende Vereinbarung über die verspätete Signatur abzuschließen. Der AN verpflichtet sich mit der Rahmenvereinbarung UN01-03-06-02-02 Anlage 10, dem AG ca. 14 Tage vor Beginn der Entsorgung bzw. vor jedem Befördererwechsel die von den Beförderern unterschriebene Vereinbarung UN01-03-06-02-02 Anlage 10 zur Bestätigung vorzulegen vgl.:

UN01-03-06-02-02 Anlage 10 „Vereinbarung über die verspätete Signatur des Abfallbeförderers“

0.2.14.7 Vorab- und Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle

Der AN hat innerhalb von 6 Wochen nach Vorliegen der Genehmigung des Entsorgungsweges (VN = Vereinfachter Nachweis) mit der Entsorgung der bereitgestellten Abfälle zu beginnen.Wie beschrieben ist der projektspezifische Ablauf der Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle entsprechend den Vorgaben der DB Netz AG im Entsorgungskonzept des AN zu beschreiben und vom AG zu bestätigen, insbesondere mit dem AG abgestimmte Vereinfachungen der Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle. Dies gilt sowohl für die Nachweisführung im eANV (elektronisch) als auch in Papierform.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 26 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

VorabkontrolleZur Nachweisführung über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle hat der AN die nachfolgenden Unterlagen vorzubereiten und zur Vervollständigung und Signatur bzw. Unterschrift an den AG elektronisch zu übermitteln. Wurde für das Vorhaben die elektronische Nachweisführung für nicht gefährliche Abfälle festgelegt, sind folgende Nachweisdokumente vom AN im eANV zu übermitteln, andernfalls in Papierform.

Deckblatt VN (DVN) Verantwortliche Erklärung (VE-Abfallerzeugernummer bei AG erfragen) Untersuchungsbericht / Deklarationsanalyse (DA) in Dateiform

Der AN hat parallel zu den o.g. Dokumenten die Anlagengenehmigungen (Entsorgungsfachbetriebszertifikat / BImSch-Genehmigung) der vorgesehenen Entsorgungsanlagen und das EfB-Zertifikat bzw. die Anzeige des Beförderers nach § 53 KrWG vorzulegen bzw. im eANV einzustellen.Anschließend wird die VE vom AG signiert/ unterschrieben und der VN an den Entsorger weiter geleitet. Mit der Erstellung und Signatur/Unterschrift der Annahmeerklärung durch den Entsorger ist der VN vollständig.Nimmt der Entsorger nicht am eANV für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der AN die Annahmeerklärung einzuholen und diese unterzeichnet dem AG zur Vervollständigung des Nachweises in Papierform vorzulegen. Der AG fügt diese dem elektronischen Nachweis als Datei bei und signiert den VN für den Entsorger mit dem Zusatz: „ENT nimmt nicht am eANV für ngA teil. AE als Datei beigefügt. Signiert für den ENT: DB Netz AG, siehe 0.2.14.2“.

Für die nachfolgenden Materialien / nicht gefährlichen Abfälle ist bis auf Weiteres die Nach-weisführung in Papierform (Register P) beizubehalten:

beigestellte Entsorgung von nicht gefährlichen Oberbaustoffen über I.NPV 1

Verschrottung von nicht gefährlichen Rückbaumaterial Wiederverwendung von nicht gefährlichen LST- und TK-Reststoffen

innerhalb der Deutschen Bahn.

Verbleibskontrolle in elektronischer Form Für die elektronische Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle (ngA) sind Registerbelege (RB) zu verwenden. Der AN hat beim verantwortlichen Bauüberwacher seinen Bedarf an RB rechtzeitig anzumelden und die behördliche Nummer des Beförderers mitzuteilen (Voraussetzung für die elektronische Dokumentenübermittlung).Die elektronischen Mustertransportdokumente werden im eANV durch das Projektmanagement bzw. die zuständige BÜW erstellt, die BÜW generiert daraus die benötigte Anzahl elektronischer Registerbelege und signiert diese.Sofern die beauftragten Beförderer und / oder Entsorger nicht an der elektronischen Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle teilnehmen, hat der AN in der Rolle des Entsorgers und / oder Beförderers auf der Grundlage vorliegender Lieferscheine / Wiegenoten die entsorgten Abfallmengen auf den verwendeten Registerbelegen zu erfassen und diese in der Rolle des Beförderers und/oder des Entsorgers qualifiziert zu signieren.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten ngA ist es ausreichend, wenn der Entsorger durch Signieren der RB im eANV-System die Entgegennahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.Der AN hat die von ihm beauftragten Beförderer zu veranlassen, die erforderlichen Registerbelege als Papierausdruck zur Abfallübernahme mit auf die Baustelle zu bringen. Auf dem RB-Ausdruck hat der Beförderer die Übernahme zu quittieren und diesen der BÜW zu übergeben.

Verbleibskontrolle in PapierformVom AN sind 2 Registerbelege in Papierform vorauszufüllen und bei der zuständigen BÜW zur Unterschrift vorzulegen. Eine Beleg(-kopie) mit der Unterschrift des Beförderers verbleibt bei der BÜW im Register. Die zweite Ausfertigung führt Beförderer zur Unterschrift durch den Entsorger mit.Der von Beförderer und Abfallentsorger unterschriebene zweite Registerbeleg sowie die Wiegenote ist vom AN innerhalb von 10 Kalendertagen nach Übernahme der Abfälle durch den Beförderer an die BÜW im Original zeitnah zur Dokumentation im Register zu übergeben. Alternativ können die Dokumente innerhalb 10 KT vom Entsorger direkt an die BÜW übermittelt werden.Die Einbaudokumentation ist gemäß UN01-03-06-02-02 Anlage 8 „Einbaudokumentation Boden und Ersatzbaustoffe“ unter Beachtung ev. Vorgaben der Länder außerhalb des eANV durchzuführen. Weiterhin sind spezifische Regelungen des jeweiligen Regionalbereiches der DB Netz AG zu berücksichtigen.Ist die Führung des Registers anstelle der BÜW durch den AN vorgesehen, ist die Struktur Registers in der Ausschreibung vorzugeben: Nachweisunterlagen sind im Register je Abfallschlüsselnummer und Entsorgungsnachweis getrennt nach Vorab- und Verbleibsdokumente abzulegen.

0.2.14.8 Dokumentation der NachweisführungFür Entsorgungsleistungen sind dem AG die folgende Unterlagen unaufgefordert vorzulegen:

Abfallrechtliche Verbleibsnachweise wie beschrieben (Kopien ausreichend) Wiegescheine aus Nettoverwägung auf geeichter, stationärer Waage Mengennachweis auf der Baustelle (jew. alternativ):

o Volumenermittlung von Haufwerken,o Volumenermittlung Baugrube,o Nettoverwiegung auf der Baustelle,o Zählprotokoll.

Aus Finanzierungsgründen hat der AN seine erbrachten Leistungen nach DB-Altflächen und Neuflächen zu trennen.

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0.2.14.9 Verwertung von Bauabfällen außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen (§ 15 NachwV)

Beabsichtigt der AN die Übernahme von nicht gefährlichem Bodenaushub zur Verwertung außerhalb zugelassener Entsorgungsanlagen gemäß § 15 NachwV, hat er dem Vereinfachten Entsorgungsnachweis (Vorabkontrolle) zusätzlich eine aktuelle Einbaugenehmigung der zuständigen Bodenschutzbehörde für das Material beizufügen. Die Verbleibskontrolle erfolgt analog zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen.

0.2.14.10 Beförderungserlaubnis / TransportgenehmigungenFür die Beförderung von gefährlichen Abfällen über öffentliche Verkehrswege zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage benötigt der Abfallbeförderer eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG bzw. der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV; ersetzt TgV). Hiervon ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) erteilte Genehmigungen gelten bis zum Ende ihrer Befristung fort.Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen haben die Anzeige ihrer Tätigkeit gemäß § 53 KrWG nachzuweisen.Alle zur Beförderung von jedweden Abfällen vorgesehenen Fahrzeuge sind mit zwei A–Tafeln zu kennzeichnen, dies gilt auch für Entsorgungsfachbetriebe.Erlaubnis (gA) bzw. Anzeige (ngA) sind jeweils vom Beförderer auf dem Fahrzeug mitzuführen.Beim Transport gefährlicher Abfälle sind zusätzlich folgende Unterlagen mitzuführen:

Ausdruck des Begleitscheins mit allen Datenangaben (Auskunftsfähigkeit), ggf. Vereinbarung gem. § 19 Abs. 2 NachwV, sofern BS vor Beginn des

Transports vom Beförderer noch nicht elektronisch signiert wurde (verspätete Signatur des Beförderers),

ggf. Kopie des Entsorgungsnachweises (EN), sofern EN vor dem 01.04.2010 als Papierdokument genehmigt wurde.

0.2.15 bleibt frei

0.2.16 bleibt frei

0.2.17 Leistungen für andere Unternehmerz.B. Baustraßen, die durch andere Unternehmer genutzt werden sollen, Bauwerke, Teilleistungen

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 29 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.18 Zusammenwirken mit anderen UnternehmernMitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten.Folgender Text darf nicht verändert werden!Im Rahmen der nach den Vertragsunterlagen vorgesehenen bauseitigen Koordination hat der AN Mitwirkungsleistungen zur Sicherstellung des vorausschauenden Schnittstellenmanagements in Bezug auf die Ausführung der übrigen an der Gesamtmaßnahme beteiligten Unternehmer aktiv wahrzunehmen. Hierzu hat er sich mit dem Auftraggeber abzustimmen und mitzuwirken, insbesondere bei Maßnahmen die Leistungen anderer Auftragnehmer als Vorleistung erfordern oder nachfolgende Leistungen beeinflussen. Gegenstand und Ziel dieser Mitwirkung ist, dass der AN vorausschauend und aktiv die für seine Arbeitsvorbereitung und Abwicklung erforderlichen Informationen rechtzeitig über den AG abfordert und einbezieht, sowie seinerseits diesem die von ihm für die Verfolgung der Ordnung auf der Baustelle und des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer benötigten Informationen gleichermaßen so rechtzeitig zur Verfügung stellt, dass über die bauseitige Koordination die störungsfreie Abwicklung der Gesamtmaßnahme sicher gestellt wird. Der AN hat in der Vorausschau der auf der Baustelle ineinander greifenden Prozesse und Abhängigkeiten die Überlegungen und Maßnahmen zur Abstimmung so frühzeitig anzustellen und den Abstimmungsprozess mit dem AG durchzuführen, dass nach Lage der Dinge als erforderlich absehbare Klärungs- und Koordinierungsprozesse des Auftraggebers ohne Störungen des Bauablaufes erledigt werden können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen hiernach u.a. die aktive Mitwirkung und Auskunftserteilung bei koordinationsrelevanten Gesprächen/Baubesprechungen, insbesondere unter Beteiligung anderer Unternehmer, und die unverzügliche Information über abgefragten Festlegungen seiner Arbeitsvorbereitung, einschließlich ausführungstechnischer und logistischer Aspekte. In Bezug auf mögliche Störungen und Konflikte setzt die Pflicht des ANs den AG über Behinderungen zu informieren ein, sobald für ihn Umstände erkennbar werden, die sich negativ auf die Ausführung der geschuldeten Leistung bzw. des Bauvorhabens insgesamt auswirken können. Die Koordination der an der Ausführung beteiligten Unternehmer und die Ausübung aller im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Anordnungen bleiben ausschließlich dem AG vorbehalten.Die Aufwendungen für die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Mitwirkung des AN bei der auftraggeberseitigen Koordination sind als Nebenleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

0.2.19 bleibt frei

0.2.20 bleibt frei

0.2.21 bleibt frei

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 30 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.2.22 DB-spezifische Angaben TSI bzw. TEIV-Konformität Vorhandene bzw. zu übergebende Messeinrichtungen Anforderungen Fremd-/Eigenüberwachung Evtl. geplante/zu berücksichtigende (Neu-)Elektrifizierung Evtl. zu berücksichtigende Nachrüstbarkeit für Lärmschutzanlagen …

0.2.23 Ergänzende AusführungsbestimmungenWenn erforderlich:

1. Absteckung und Vermessung (z. B. DB GIS)2. Beweissicherung3. Kampfmittelräumarbeiten4. Abbrucharbeiten5. Baugruben6. Verbauten7. Wasserhaltungen8. Erdarbeiten9. Kabeltiefbauarbeiten10.Kabelverlegearbeiten und provisorische Kabelsicherungen11.Gleisbauarbeiten12.Straßenbauarbeiten13.Gründungsarbeiten14.Gerüste15.Besondere Baubehelfe16.Maßtoleranzen17.Beton- und Stahlbetonarbeiten18.Mauerarbeiten19.Stahlbauarbeiten20.Schlosser- und Metallbauarbeiten21.Lieferung von Beschichtungsstoffen22.Korrosionsschutzarbeiten23.Abdichtungsarbeiten24.Bahntechnische Ausrüstung25.Erdungs- und Blitzschutzanlagen26.Landschaftsarbeiten

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 31 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Abweichungen von den ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 sind im Abschnitt 0.3 zu beschreiben.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.1 „Bauleitung und Stellvertreter“ der BVB:Die folgenden Ausbaustufen können maßnahmenspezifisch ergänzt werden.Der verantwortliche Bauleiter muss über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Diesewerden regelmäßig unterstellt, wenn die benannte Person ein Ingenieurstudium erfolgreichbeendet sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Projektleiter beivergleichbaren Bauvorhaben verfügt.

Vom Bauleiter und Stellvertreter muss während der Ausführung der Arbeiten wenigstenseiner ständig auf der Baustelle anwesend sein. Der Bauleiter oder sein Vertreter müssen anSitzungen teilnehmen. Auf Forderung des AG gilt dieses auch für kurzfristig anberaumteBesprechungen.

Spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer eine vertrags- undprojektbezogenes Organigramm vorzulegen. In diesem sind übersichtlich die wesentlichenTätigkeitsfelder und das hierfür vorgesehene verantwortliche Personal anzugeben.

In Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.3 „Nutzung fremden Geländes“ der BVB:

Der AN hat unaufgefordert, spätestens bis zur Abnahme, die Bescheinigungen gem. den Regelungen der BVB zu diesem Punkt beizubringen.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 32 von 36

Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

Wenn andere als die in den ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

0.4.1 NebenleistungenErgänzend zu BVB 16.1.1.Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisfindung sind; in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen. Dies kommt insbesondere für das Einrichten und Räumen der Baustelle in Betracht.Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art.Im Regelfall ist hier „keine besondere Anmerkungen“ zu vermerken.

0.4.2 Besondere LeistungenWerden besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 aller ATV) verlangt, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben; gegebenenfalls sind hierfür besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.

0.5 Technische Bearbeitung0.5.1 AusführungsunterlagenBitte Gültigkeit der nachfolgenden Aussage projektspezifisch prüfen.Seitens des AG werden nur die der Ausschreibung beigefügten Unterlagen übergeben. Der AN hat sämtliche, für die geschuldete Werkleistung erforderlichen Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere auch die Ausführungsplanung, statische Berechnung etc., soweit diese nicht ausdrücklich als vom AG geschuldet vorgegeben ist. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren.Keine inhaltlichen Dopplungen oder Widersprüche zu den Textbausteinen der BVB!Hat der Auftragnehmer ein Zusammenwirken mit Dritten und / oder mit den Fachdiensten zu organisieren, dann sind diese Leistungen gesondert zu vergüten

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

(LV-Pos. auszuschreiben) und nachweislich als PlaKo zu finanzieren.

Ggf. Definition von entsprechend „abgeschlossenen“ Planungspaketen (z. B. nach Gewerken oder Bauwerken) bei umfangreichen Verträgen.

0.5.2 Bestandsunterlagen und DokumentationBestandsdokumentation, Inbetriebnahmedokumentation (… Dokumentation, Checklisten, Konformitätserklärungen, Vordrucke), Herstellererklärungen.Klare Definition der notwendigen Bestandsunterlagen inkl. der dazu notwendigen Bestandsvermessung (z. B. DB GIS) in Ergänzung zu den Textbausteinen der BVB und der entsprechenden LV-Positionen.Aufnahme entsprechender LV-Positionen zwingend.Die Grundlagen der vermessungstechnischen Bestandsdokumentation sind insbesondere in den Ril 804, 809, 883 und 885 sowie in der TM 2009-001 geregelt. Diese umfasst die Aktualisierung der Topographie im DB-GIS, die Lichtraumdokumentation, die Prüfung des Festpunktfeldes und die Überarbeitung der Trassenpläne.

Vor Beginn der Leistungen -Bestandsunterlagen liefern- sind sowohl der Umfang der Messarbeiten als auch der Umfang und die Form der Übergabe der Ergebnisse mit dem Fachgebiet Vermessung des AG abzustimmen.

Vom AN ist die Übereinstimmung der Bauausführung mit den bauaufsichtlich genehmigten Plänen schriftlich zu bestätigen.

Als Bestandszeichnungen gelten Ausführungszeichnungen und Berechnungen, die entsprechend dem Prüf- und Genehmigungsverfahren und der Bauausführung berichtigt sind und als „Mit der Ausführung übereinstimmend“ durch AN und AG bzw. deren Vertreter erklärt sind.

Darüber hinaus sind vom AN Übersichtspläne anzufertigen, die zu Bestandsübersichtsplänen gem. den oben genannten Vorschriften fortzuschreiben sind.

Die Bauwerksbücher/Bauwerkshefte sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauwerke zur Durchführung der 1. Hauptprüfung vor der VOB-Abnahme vorzulegen.

Im Bauwerk oder dem Baugrund ggf. verbleibende Baubehelfe und Bauteile sind in den Bestandsplänen darzustellen.

Die IVL-Pläne sind zu aktualisieren. Es ist in jedem Fall eine Abstimmung mit IZ-Plan der DB AG durchzuführen.

Die Bestandsunterlagen sind in DB GIS zu übergeben.

Weiterhin hat die Bestandsvermessung und Überführung nach DB-REF durch den AN zu erfolgen. Dies beinhaltet ebenfalls die Berichtigung der IVMG-Trassenpläne, Einarbeitung der Bestandsdaten in die Infrastrukturdatenbank DB-GIS sowie die Berichtigung der Lichtraumdatenbank. Diese Arbeiten dürfen nur durch DB GIS zugelassene Büros ausgeführt werden. Die Aufwendungen hierfür sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Besondere Anforderungen Dritter (z. B: Straßenbaulastträger) an die vom AN zu übergebenden Bestandsunterlagen sind hier zu beschreiben.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

0.5.3 BauzeitenplanIn Ergänzung zum entsprechenden Punkt 16.2 der BVB:Der durch den AN zu erstellende Bauzeitenplan ist dem AG 14 Kalendertage nach Auftragserteilung erstmals vorzulegen.

Wichtiger Hinweis:Der Bauzeitenplan ist nur für die geschuldete Leistung unter Darstellung der notwendigen Vorleistung zulässig. Der Bauzeitenplan über mehrere bzw. alle Gewerke ist Aufgabe des Auftraggebers im Rahmen seiner Gesamtkoordination.Grundlagen zu einem Textbaustein:Der Bauzeitenplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:(Hinweis: Dies ist eine Auswahlliste, bitte zutreffende Angaben für das konkrete Projektauswählen und ggf. um notwendige Inhalte ergänzen)

Vorgangsname Vertragsbeginn (Datum) Vertragsende (Datum) Vertragliche Zwischentermine (Datum) Reihenfolge der Leistungen (gem. BVB) Dauer der einzelnen Leistungen Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten der vertraglichen

Leistungen Darstellung technisch nachvollziehbarer Abhängigkeiten mit den

Leistungen andererUnternehmer

Sperrpausen sind zuzuordnen und technologisch detailliert darzustellen (Raster 0,5 Stunden)

Tägliche Arbeitszeit (Std./AT) Anzahl Schichten pro Arbeitstag (im Notizfeld) Kapazitäten Hinterlegung (im Notizenfeld oder Nutzung der

Ressourcenplanung) Detaillierte Angaben über den Ablauf gemäß den Einzelabschnitten des LV Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben sind darzustellen (technisch nachvollziehbar) Logistik ist technisch nachvollziehbar darzustellen Abnahmezeiten sind zu berücksichtigen und auszuweisen Zeiten für Baustelleneinrichtung und Räumung sind auszuweisen (gem.

BVB) Der Planlauf ist gem. den vertraglichen Regelungen auszuweisen und mit ausreichend Vorlauf zu berücksichtigen Leistungsstand (im Feld „% abgeschlossen“) Geplanter Mittelabflussplan der Vertragsleistung - zeitlich (monatlich) in

der Gewerkestruktur des Leistungsverzeichnisses dargestelltDer AN hat den Bauzeitenplan während der Vertragslaufzeit monatlich zu aktualisieren (Soll-Ist-Vergleich) und dem AG zu übergeben.Der Bauzeitenplan ist als Weg-Zeit-Diagramm und als GANTT-Diagramm zu erstellen. Die Unterlagen sind 5-fach in Papierform und in digitaler Form zu liefern.

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Bauvorhaben: …Vergabe-Nr.: …Baubeschreibung/Vorbemerkung Anlage 3.0.1

Formate= *.pdf, *.mpp hier, um Text einzugeben.

0.6 BaubeschreibungDie Baubeschreibung unter 0.6 dient dem Verständnis der zu erbringenden Leistungen. Dopplungen und Widersprüche zu anderen Vertragsbestandteilen (z.B. Bauvertrag, BVB, ZVB, Anlagen 3.x ff) sind auszuschließen.Es ist sicherzustellen, dass für alle beschriebenen Leistungen (Ausnahmen sind Nebenleistungen gem. BVB 16.1.1 bzw. ATVs der VOB/C – DIN 18299 ff.) entsprechende LV-Positionen vorhanden sind. Etwaige Hinweise zum Einkalkulieren von Leistungen in bestimmte Positionen sind eindeutig und widerspruchsfrei zu formulieren.Je nach Bauvorhaben ist hier eine angemessene Struktur zu wählen, die eine sinnvolle Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen ermöglicht. Dabei sind sowohl Gliederungen nach wesentlichen Bauphasen als auch nach Objekten bzw. Bauteilen denkbar.Bei den Hinweisen zu den einzukalkulierenden Leistungen in bestimmte LV-Positionen ist zu beachten, dass keine Leistungen einzurechnen sind, die den Planungs- und Verwaltungskosten zuzurechnen sind.

Gültig ab 06.08.2018 (Revision 14) Seite: 36 von 36