07 Neuwieser 2. Fassung

  • View
    217

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    1/16

     

    TÜV Akademie GmbHUnternehmensgruppe TÜV Süddeutschland 

    European PressureEquipment Conference

    Ferdinand Neuwieser, TÜVSüddeutschland Bau und Betrieb

    GmbH, Munich, Germany

    The EN 13445 compared to AD 2000code in practice

    5. EuropäischeDruckgerätetage

    Ferdinand Neuwieser, TÜV SüddeutschlandBau und Betrieb GmbH, München

    Die EN 13445 im Vergleich zum AD 2000Regelwerk anhand eines Praxisbeispiels

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    2/16

     

    Die EN 13445 im Vergleich zum AD 2000-Regelwerk anhand eines Praxisbeispiels

    Ferdinand Neuwieser, TÜV Süddeutschland

    Ulrich Killing, Fa. Cognis

    Franz Griesmayr, Fa. G.I.G.

    1. Einleitung

     Am Beispiel eines konkreten Projekts wird nachfolgend ein Vergleich zwischen dem AD-

    2000 Regelwerk und der EN 13445 hinsichtlich der Kriterien "Auslegung" und "Prüfung"

    gezogen. Hierzu wurde aus dem Gesamtprojekt ein Wärmetauscher, ein so genannter

    Fallfilmverdampfer ausgewählt.

    Der Vergleich sollte für den Betreiber richtungweisend sein und als Entscheidungshilfe

    über die künftige Anwendung der EN 13445 bzw. des AD 2000-Regelwerks als techni-

    sche Spezifikation für weitere Projekte dienen. In diesem Zusammenhang war die Fra-

    gestellung, inwiefern das gewählte Regelwerk die Anschaffungskosten beeinflusst, von

    zentraler Bedeutung.

    2. Beschreibung des Fallfilmverdampfers

    Bei dem Fallfilmverdampfer handelt es sich um einen Wärmetauscher mit feststehendenRohrplatten und Kompensator im Mantelraum (s. Bild 1). Der Mantelraum wurde aus dem

    Werkstoff P 460 NH nach EN 10028-3, der Rohrraum aus korrosionstechnischen Grün-

    den aus dem Werkstoff 1.4539 nach EN 10028-7 gefertigt.

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    3/16

    Seite 2 von 15 

    Betriebsdaten:

    Mantelraum  Rohrraum

    PS: 79 bar PS: -1/5 bar

    TS: 350 °C TS: 350°C

    P460 NH 1.4539

    Rohrplatte sprengplattiert P355 NH +

    1.4539

    Flansche: C 22.8

    Da = 1050 

    Bild 1 Fallfilmverdampfer

    3. Auslegung

    Im Hinblick auf die Auslegung können unterschiedliche Berechnungsergebnisse auf zwei

    grundsätzliche Ursachen zurückgeführt werden:

    1) Unterschiedliche Berechnungsnennspannungen

    2) Unterschiedliche Berechnungsansätze

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    4/16

    Seite 3 von 15 

    3.1 Berechnungsnennspannungen

    Die Berechnungsnennspannungen sind der Tabelle 6-1 bzw. für Schrauben dem Ab-

    schnitt 11.4.3 der EN 13445 Teil 3 zu entnehmen (s. Bild 2). Die für dieses Projekt we-

    sentlichen Unterschiede zum AD-Regelwerk, das so genannte "Zugfestigkeitskriterium" in

    Form eines Sicherheitsbeiwertes von S = 2,4 für die Zugfestigkeit bei 20°C bei nicht aus-

    tenitischen Werkstoffen, sowie die Variante eines verminderten Sicherheitsbeiwertes von

    S = 1,2 gegen die 1 % Dehngrenze in Verbindung mit einem Zugfestigkeitskriterium von

    S = 3 für die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur für austenitische Stähle (A > 35%)

    sind für die verwendeten Werkstoffe in den nachfolgenden Bildern 3 – 5 zusammenge-

    fasst.

    Nicht austenitische Stähle f = min )(4,2

    ;5,1

    20//2,0   mt  p   R R 

     Austenitische Stähle, Bruch-

    dehnung A > 30 %

    f =

    5,1

    /0,1   t  p R 

     Austenitische Stähle, Bruch-dehnung A > 35 %

    f =5,1

    /0,1   t  p R  oder

    min )(3

    ;2,1

    //0,1   t mt  p   R R 

    Schrauben aus C-Stahl f = min )(4

    ;3

    /2,0   mt  p   R R 

    Bild 2 Berechnungsnennspannungen nach EN 13445 T3

    Das Zugfestigkeitskriterium der EN hat auf die Berechnungsnennspannungen für den

    P460 NH, der als Mantelwerkstoff des Fallfilmverdampfers verwendet wird, bei einer Be-

    rechnungstemperatur von 350 °C keine Auswirkungen. Die Berechnungsnennspannun-

    gen nach dem AD-Regelwerk und der EN 13445 sind ab ca. 200 °C identisch. Bei Be-

    rechnungstemperaturen unter 200 °C ergibt sich nach dem AD-Regelwerk auf Grund des

    Fehlens des Zugfestigkeitskriteriums eine zum Teil wesentlich günstigere Berechnungs-

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    5/16

    Seite 4 von 15 

    nennspannung (bis zu 20 %) (Bild 3). Ein ähnliches Bild ergibt sich für den P355 NH, derfür die Rohrplatte des Fallfilmverdampfers verwendet wird. Hier sind die Berechnungs-

    nennspannungen bereits ab ca. 100 °C für beide Regelwerke identisch.

    Bild 3 Berechnungsnennspannung für P460 NH

    Für den als Flanschwerkstoff eingesetzten C 22.8 kommt das Zugfestigkeitskriterium bei

    keiner Berechnungstemperatur zum tragen.

    Ein anderes Bild ergibt sich für den auf der Rohrseite eingesetzten Werkstoff 1.4539nach EN 10028-7. Bei einer Berechnungstemperatur von 350 °C ergibt sich auf Grund

    des verminderten Sicherheitsbeiwertes von S = 1,2 nach der EN 13445 eine um 25 %

    höhere Berechnungsnennspannung als nach dem AD-Regelwerk (Bild 4).

    268

    248

    222

    300

    209196

    176

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  m  a  z  u   l .   [   N   /  m

      m   ²   ]

    237

    Rm

    2,4

    Rp0,2

    1,5

    268

    248

    222

    300

    209196

    176

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  m  a  z  u   l .   [   N   /  m

      m   ²   ]

    237

    Rm

    2,4

    Rp0,2

    1,5

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    6/16

    Seite 5 von 15 

    Bild 4 Berechnungsnennspannung für 1.4539 nach EN/AD

     Auch bei dem verwendeten Schraubenwerkstoff C35E-Qt nach EN 10269 ergibt sich ein

    erheblicher Unterschied. Im Vergleich zum AD-Regelwerk, welches bei Dehnschrauben

    für den Betriebszustand einen Sicherheitsbeiwert von S = 1,5 gegen die 0,2 %-Dehngren-

    ze festlegt, wird nach EN 13445 für Schrauben aus C-Stählen der kleinere Wert aus0,2%-Dehngrenze mit S = 3 oder Zugfestigkeit bei 20°C mit S = 4 als Berechnungsnenn-

    spannung empfohlen, unabhängig davon, ob Dehn- oder Starrschrauben zum Einsatz

    kommen (s. Bild 2). Im vorliegenden Fall ergibt sich bei TS = 350 °C für die Schrauben

    der Flanschverbindung des Fallfilmverdampfers eine um 50 % niedrigere Berechnungs-

    nennspannung nach EN (s. Bild 5).

    Rp0,2 bzw. Rm/t

    1,2 3

    Rp0,2

    1,5

    EN

     AD

    173

    110116

    126136

    146156

    137145

    150153160

    166

    173

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  m  a

      z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

    Rp0,2 bzw. Rm/t

    1,2 3

    Rp0,2

    1,5

    EN

     AD

    173

    110116

    126136

    146156

    137145

    150153160

    166

    173

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  m  a

      z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    7/16

    Seite 6 von 15 

    Bild 5 Berechnungsnennspannung für C35E-Qt nach AD/EN für Dehnschrauben

    3.2. Ausnutzung der Berechnungsnennspannung in der Schweißnaht

    Nach dem AD-Merkblatt HP 5/3 ist bei der Berechnung für die Mantelwerkstoffe P460 NH

    und 1.4539 ein Ausnutzungsgrad von 100 %, d.h. v = 1,0 anzusetzen. In Tafel 6.6.1-1 der

    EN 13445 Teil 5 wird auch für den P460 NH ( Werkstoffgruppe 1.3 ) ein Ausnutzungsgrad

    von 100 % gefordert, für den 1.4539 (Werkstoffgruppe 8.2) lässt die EN alternativ auch85 % (z = 0,85) zu (Bild 6). Für den vorliegenden Fallfilmverdampfer wurde für beide

    Werkstoffe ein Ausnutzungsgrad von 100% gewählt.

    10090

    8376 71

    64 60

    200

    180166

    152141

    127121

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  n  m  a  z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

    Rp0,2/t bzw. Rm

    3 4

    10090

    8376 71

    64 60

    200

    180166

    152141

    127121

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  n  m  a  z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

    Rp0,2/t bzw. Rm

    3 4

    Rp0,2/t

    1,5

    EN

     AD

    10090

    8376 71

    64 60

    200

    180166

    152141

    127121

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  n  m  a  z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

    Rp0,2/t bzw. Rm

    3 4

    10090

    8376 71

    64 60

    200

    180166

    152141

    127121

    20°C 100°C 150°C 200°C 250°C 300°C 350°C

       S   i  g  n  m  a  z  u   l .   [   N   /  m  m   ²   ]

    Rp0,2/t bzw. Rm

    3 4

    Rp0,2/t

    1,5

    EN

     AD

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    8/16

    Seite 7 von 15 

    Bild 6 Prüfgruppen für Druckbehälter aus Stahl mit den zul. Schweißnahtfaktoren

    3.3 Zylindrischer Teil-Mantel

    Die Berechnungsformeln für die Zylinderschale in der EN 13445 Teil 3 Abschnitt 7 sowie

    dem AD-Merkblatt B1 basieren auf der Schubspannungshypothese und sind identisch.

    Unterschiede im Berechnungsergebnis resultieren ausschließlich auf Unterschieden in

    der Berechnungsnennspannung.

    Bild 7 zeigt eine Gegenüberstellung der erforderlichen Wanddicken für den zylindrischen

    Teil des Fallfilmverdampfers.

    Werkstoff EN 13445 AD-Regel-werk

    ∆ (%)

    P 460 NH 24.8 24.8 0

    1.4539 1.9 2.4 20

    Bild 7 Erforderliche Wanddicke [mm] für den zylindrischen Teil des Fallfilmverdampfers

    (Mantel-/Rohrseite)

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    9/16

    Seite 8 von 15 

    3.4 Gewölbte Böden

    Für den Fallfilmverdampfer wurde auf der Rohrseite ein Klöpperboden nach DIN 28011

    verwendet.

    Wie bereits in [1] beschrieben, unterscheiden sich in beiden Regelwerken die Berech-

    nungsverfahren für gewölbte Böden hinsichtlich ihres Geltungsbereiches und Aufbaus

    zum Teil erheblich.

    Im Gegensatz zu den Korbbogenböden, bei denen geringfügige Unterschiede im Be-

    rechnungsergebnis festgestellt werden können, haben Vergleichsrechnungen für Klöp-

    perböden eine bis zu 5% größere Wanddicke nach der EN 13445 Abschnitt 7 gegenüber

    dem AD-Merkblatt B3 ergeben.

    Im vorliegenden Fall wurde auf Grund der um 25% höheren Berechnungsnennspannung

    des 1.4539 erwartet, dass der Boden nach EN wesentlich dünner ausgeführt werden

    kann als nach dem AD-Regelwerk.

    Die Nachrechnung ergab jedoch ein unerwartetes Ergebnis - die erforderliche Boden-

    wanddicke nach der EN liegt um 10 % oberhalb der nach AD (Bild 8). Ursächlich ist ein in

    der EN enthaltenes Kriterium zur Überprüfung des plastischen Krempenbeulens bei

    s/D < 0,005, welches im AD Merkblatt B3 nicht enthalten ist.

    Werkstoff EN 13445 AD-Regel-werk

    ∆ (%)

    1.4539 4.75 4.3 10

    Bild 8 Erforderliche Wanddicke [mm] für den Klöpperboden

    3.5 Feststehende Rohrplatte mit Kompensator

    Die Auslegung von Rohrplatten gemäß Abschnitt 13 der EN basiert im Wesentlichen auf

    dem amerikanischen Regelwerk (Gardner Methode). Die Berechnungsansätze sind sehr

    detailliert und kompliziert und können nur mit EDV-Unterstützung wirtschaftlich angewen-

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    10/16

    Seite 9 von 15 

    det werden. Im Vergleich zum AD-Merkblatt B5 sieht die EN die Überprüfung einer Viel-zahl von Lastfällen - im vorliegenden Beispiel von 7 Lastfällen vor.

    Der Berechnungsalgorithmus für Rohrplatten nach EN basiert auf dem Modell der elas-

    tisch gelagerten Platte und berücksichtigt im Vergleich zum AD-Regelwerk eine Vielzahl

    von Einzelfaktoren, wie z. B. die Axialsteifigkeit der Rohre, des Mantels, Kompensators,

    Biegesteifigkeit des Mantels, die Verschwächung der Platte durch die Bohrungen

    (s. Bild 9).

    Bild 9 Berechnungsmodell für Rohrplatten nach EN 13445 Teil 3

    Diese Faktoren werden bei der Ermittlung des sog. „effektiven Druckes Pe“ berücksich-

    tigt, der als Ersatzgröße für PS in die gängige Plattenformel eingesetzt wird.

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    11/16

    Seite 10 von 15 

    In beiden Regelwerken ergibt sich die erforderliche Plattendicke u.a. in Abhängigkeit von

    der Stützwirkung der Rohre. Mit zunehmender Plattendicke, bis zum Grenzfall der selbst-

    tragenden Platte, können die Wärmetauscherrohre dünner dimensioniert werden.

    Bei der Bewertung der Tragfähigkeit der Platte unterscheiden sich die beiden Regelwerke

    erheblich. Das AD Regelwerk berücksichtigt die Stützwirkung der Wärmetauscherrohre

    nur begrenzt. Ein Zusammenhang zwischen Rohrwanddicke und Rohrbodendicke wie

    nach EN lässt sich nach AD nicht herleiten. Nach EN wird bei gleicher Plattendicke eine

    größere Stützwirkung der Rohre erforderlich als nach AD. Im vorliegenden Fall einer 80

    mm dicken Rohrplatte führt dies zu einer Unterdimensionierung der Wärmetauscherrohre

    (60,3 x 3,8) im Randbereich nach EN um 50 % (s. Bild 10).

    Nach dem AD-Merkblatt B5 liegt für diesen Fall eine noch ausreichende Bemessung der

    Wärmetauscherrohre vor. Die Rohrbodendicke könnte nach AD bei einer Rohrwanddicke

    (3.8 mm) der Wärmetauscherrohre auf 65 mm reduziert werden.

    Abnahme der erforderlichen Wanddicke der Rohre mit

    zunehmender Rohrbodendicke

    5,8

    44,2

    4,44,64,8

    55,25,45,65,8

    6

    0 50 100 150 200 250 300 350 400 450 500 550 600

    Rohrbodendicke

      e  r   f  o  r   d  e  r   l   i  c   h  e

       R  o   h  r  w  a  n   d   d   i  c   k  e

    Rohrwanddicke

    Bild 10 Einfluss der Stützwirkung der Rohre auf die Rohrbodendicke nach EN 13445 für den Fallfilmver-

    dampfer

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    12/16

    Seite 11 von 15 

    Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung zwischen EN und AD wurde ein Schwach-punkt im AD-Regelwerk aufgedeckt. Im Vergleich zur EN wird bei der Dimensionierung

    des Wärmetauscherrohres keine Vergleichsspannungsbetrachtung unter Berücksichti-

    gung aller Belastungsgrößen durchgeführt (s. Abschnitt 13.5.6.2 der EN 13445 Teil 3).

    Für den Fallfilmverdampfer liegt unter Berücksichtigung des oben genannten Kriteriums

    eine gerade noch ausreichende Bemessung des Wärmetauscherrohres nach AD vor.

    3.6 Flanschverbindung 

    Die im Abschnitt 11 der EN beschriebene Berechnungsmethode basiert auf der so ge-

    nannten Taylor-Forge-Methode und führt im Regelfall zu konservativen Berechnungser-

    gebnissen im Vergleich zum AD-Merkblatt B8. Das Nachweisverfahren erfolgt auf Grund-

    lage des Spannungskonzeptes und orientiert sich nicht an der Tragfähigkeitsgrenze der

    Flanschverbindung. Ein alternatives, weniger konservatives Verfahren bietet die EN im

     Anhang G. Dieses Verfahren wurde als so genannte "Wölfel-Methode" bekannt und bietet

    die Möglichkeit, unterschiedliche Randbedingungen, wie z.B. Temperaturunterschiede,

    Rohrleitungsmomente bei gleichzeitigem Nachweis der Dichtheit zu berücksichtigen.

    Bisher kommt dieses komplexe Verfahren in der Praxis kaum zum Einsatz, da erforderli-

    che Dichtungskennwerte bzw. verlässliche Berechnungsprogramme noch nicht zur Ver-

    fügung stehen.

    Im vorliegenden Fall wurde deshalb der Apparateflansch des Fallfilmverdampfers (C22.8)

    nach Abschnitt 11 der EN ausgelegt und mit dem AD-Merkblatt B8 verglichen.

    Nach EN 13445 Abschnitt 11 ergibt sich eine um 6.8 % höhere Flanschblattdicke alsnach dem AD-Merkblatt B8 (s. Bild 11).

    Werkstoff AD EN ∆ (%)

    C 22.8 541) / 59 63 6.8

    1) Verformungskriterium nach AD B8 < 1° ist nicht eingehalten

    Bild 11 Erforderliche Flanschblatthöhe in [mm] für den Apparateflansch für den Betriebszustand

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    13/16

    Seite 12 von 15 

    Vergleichsrechnungen zwischen AD-Merkblatt B8 und EN 13445 Abschnitt 11 für die Be-lastbarkeit von DIN-Flanschen bestätigen tendenziell das oben genannte Ergebnis. Nach

     AD ergibt sich in Abhängigkeit von der Flanschgröße eine bis zu 25 % höhere Belastbar-

    keit im Vergleich zur EN (s. Bild 12).

    Bild 12 Auslastung von DIN-Flanschen bei Auslegung nach EN 13445 bzw. AD-Regelwerk

    3.6.1 Schrauben

    Nach dem AD-Merkblatt B7 sind aus spannungstechnischer  Sicht 21 Dehnschrauben

    für den Apparateflansch ausreichend, nach EN sind 43 erforderlich. Dies ist auf die um

    100 % höhere Berechnungsspannung nach AD für Dehnschrauben zurückzuführen. Der

    Konstruktionszuschlag von 3 mm wie er nach dem AD Merkblatt B 7 Abschnitt 7 für

    Starrschrauben gefordert wird, entfällt bei Dehnschrauben.

     Allerdings fordert das AD Merkblatt B8, dass zur Gewährleistung einer gleichmäßig über

    den Flansch verteilten Anpresskraft die Schraubenteilung nicht unter 5 x dL liegen soll.Daraus ergibt sich eine erforderliche Schraubenanzahl von 31 mit einer Spannungsreser-

    ve von 52% für den Betriebszustand.

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    14/16

    Seite 13 von 15 

    Werkstoff AD EN

    C35E-Qt 21 / 311)  43

    1) Kriterium für die Schraubenteilung < 5 x dL ist maßgebend nach AD B8

    Bild 13 Anzahl der erforderlichen Dehnschrauben für den Betriebszustand

    4. Prüfung des Fallfilmverdampfers 

    4.1 Zerstörungsfreie Prüfung 

    Nachfolgend werden die erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen nach EN 13445 Teil

    5 Abschnitt 6.6 und dem AD-Merkblatt HP 5/3 verglichen. Wie den Bildern 14 bis 15 zu

    entnehmen ist, ist der Prüfumfang bei der US- / Durchstrahlungsprüfung nach dem AD-

    Merkblatt HP 5/3 für den 1.4539 bei der Rundnaht niedriger als nach EN. Allerdings bietet

    die EN im Gegensatz zum AD-Regelwerk bei "zufriedenstellender Erfahrung", d.h. für den

    Werkstoff 1.4539 eine Fertigung von 50 aufeinander folgenden Behältern bzw. 100 m

    Schweißnaht ohne Beanstandungen, eine Reduzierung des Prüfumfanges auf 10 %.

    Für den P460 NH fordert das AD-Regelwerk einen höheren Prüfumfang bei der Farbein-

    dringprüfung (s. Bild 15). Der geforderte Prüfumfang bei der Durchstrahlungsprüfung ist

    identisch. Beide Regelwerke sehen für diesen Werkstoff keine Erleichterungen bei ent-

    sprechender Erfahrung vor.

    Werkstoff LN RN St Stutzen- undKehlnähte

    P460 NH 100 / 100 100 / 100 100 / 100 -1.4539 100 1) / 100 100 1) / 25 100 1) / 100 -

    1) Erleichterung auf 10 % bei Erfahrung, d.h. 50 aufeinander folgende Druckbehälter bzw. 100 m Schweißnaht ohneBeanstandung

    Bild 14 Zerstörungsfreie Prüfungen nach EN 13445-5 / AD-HP 5/3US- bzw. Durchstrahlungsprüfung

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    15/16

    Seite 14 von 15 

    Werkstoff LN RN St Stutzen- undKehlnähte

    P460 NH 10 / 25 10 / 25 10 / 25 100 / 1001.4539 10 / 10 10 / 10 10 / 10 100 1) / 10

    1) Erleichterung auf 10 % bei Erfahrung, d.h. 50 aufeinander folgende Druckbehälter bzw. 100 m Schweißnaht ohneBeanstandung

    Bild 15 Zerstörungsfreie Prüfungen nach EN 13445-5 / AD HP 5/3FE- bzw. MP-Prüfung

    4.2 Arbeitsprüfungen 

    Bei der Festlegung der Arbeitsprüfungen ergeben sich nach dem AD-Merkblatt HP 5/2

    und der EN 13445 Teil 4 Abschnitt 8 nahezu identische Prüfumfänge. Darüber hinaus

    gibt es keine Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen zur Inanspruchnahme von Er-

    leichterungen. Für den Werkstoff 1.4539 fordert die EN im Vergleich zum AD-Regelwerk

    eine schmelzenbezogene Prüfung. Für den vorliegenden Fallfilmverdampfer führt dies

     jedoch zu keiner Erhöhung des Prüfumfanges (s. Bild 16, 17).

    P460 NH Gr. 1.3 1 Prüfstück je Behälter und Schmelze 1)

    1.4539 Gr. 8.2 1 Prüfstück je Behälter und Schmelze 1)

    1) Erleichterung nach 50 Probeplatten

    Bild 16 Arbeitsprüfungen nach EN 13445-4 - Längsnähte

    P460 NH Gr. 3 1 Prüfstück je Behälter und Schmelze 1)

    1.4539 Gr. 7 1 Prüfstück je Behälter,schmelzen-unabhängig 1)

    1) Erleichterung nach 50 Probeplatten

    Bild 17 Arbeitsprüfungen nach AD-HP 5/2 - Längsnähte

  • 8/18/2019 07 Neuwieser 2. Fassung

    16/16

    Seite 15 von 15 

    Zusammenfassung

     Allen Beteiligten – Herstellern, Betreibern und Benannte Stellen – war am Anfang des

    Projektes bewusst, dass nicht alle Unterschiede zwischen dem AD-Regelwerk und der

    EN mit den entsprechenden Auswirkungen im Vorfeld exakt erfasst werden können. Wie

    sich im Verlauf des Projektes tatsächlich herausstellte, enthält die EN zum Teil Detailre-

    gelungen, deren Konsequenzen im Vorfeld nicht abschätzbar waren.

    Mit fortschreitendem Projektverlauf gaben die auftretenden Schwierigkeiten bei der Mate-

    rialbeschaffung sowie die Mehrkosten bei der Herstellung von ca. 15 – 20 % den Aus-

    schlag für den Hersteller und Betreiber, auf das AD-Regelwerk zu wechseln.

    Nach EN 13445 dickere Rohre für das Rohrbündel, dickere Apparateflansche sowie die

    Erhöhung der Schraubenanzahl waren die wesentlichen Faktoren für die oben genannten

    Mehrkosten.

    Obwohl für den Hersteller und den Betreiber eine Anwendung des europäischen Regel-

    werks als Standardregelwerk wünschenswert ist, sprechen derzeit bei diesem Apparate-

    typ die Mehrkosten dagegen.

    Literaturverzeichnis:[1] Auslegung von Druckbehältern nach harmonisierten Normen im Vergleich zum bis-

    herigen AD Regelwerk - F. Neuwieser - DVS Berichte 223 Schweißen im Anlagen-

    und Behälterbau

    [2] DIN EN 13445 Unbefeuerte Druckbehälter

    [3] AD 2000-Regelwerk

    [4] CEN Conference Paper Brüssel 2002