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1 I. Teil: Das kollektive I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Arbeitsrecht Die Rechtsgebiete Die Rechtsgebiete 1. Koalitionsrecht 1. Koalitionsrecht 2. Tarifvertragsrecht 2. Tarifvertragsrecht 3. Arbeitskampfrecht 3. Arbeitskampfrecht 4. Betriebsverfassungsrecht 4. Betriebsverfassungsrecht

1 I. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht Die Rechtsgebiete 1. Koalitionsrecht 2. Tarifvertragsrecht 3. Arbeitskampfrecht 4. Betriebsverfassungsrecht

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I. Teil: Das kollektive ArbeitsrechtI. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht

Die RechtsgebieteDie Rechtsgebiete

1. Koalitionsrecht1. Koalitionsrecht2. Tarifvertragsrecht2. Tarifvertragsrecht3. Arbeitskampfrecht3. Arbeitskampfrecht4. Betriebsverfassungsrecht4. Betriebsverfassungsrecht

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I. Teil: Das kollektive ArbeitsrechtI. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht

KoalitionsrechtKoalitionsrecht meint die Rechtsnormen meint die Rechtsnormen und ungeschriebenen Rechtsregeln, die das und ungeschriebenen Rechtsregeln, die das Binnen- und auch das Außenverhältnis von Binnen- und auch das Außenverhältnis von freiwillig zu Stande gekommenen freiwillig zu Stande gekommenen Personenvereinigungen betreffen, die Personenvereinigungen betreffen, die zumindest eine gewisse Stabilität aufweisen zumindest eine gewisse Stabilität aufweisen und sich die Wahrung und Förderung der und sich die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zur Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zur Aufgabe gesetzt haben, also der Gesamtheit Aufgabe gesetzt haben, also der Gesamtheit der Bedingungen, unter denen abhängige der Bedingungen, unter denen abhängige Arbeit ge-leistet und eine sinnvolle Ordnung Arbeit ge-leistet und eine sinnvolle Ordnung des Arbeitsle-bens ermöglicht wird. des Arbeitsle-bens ermöglicht wird.

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Das Das TarifvertragsrechtTarifvertragsrecht, nicht nur im , nicht nur im Tarifver-tragsgesetz (TVG) geregelt, befasst Tarifver-tragsgesetz (TVG) geregelt, befasst sich mit den Regeln, unter denen sich mit den Regeln, unter denen Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern zu Stande kommen, und mit Arbeitnehmern zu Stande kommen, und mit den Rechtsfolgen, die sich aus derart zu den Rechtsfolgen, die sich aus derart zu Stande gekommenen Regelungen er-geben. Stande gekommenen Regelungen er-geben. Bei der Entstehung, eingeschränkt auch bei Bei der Entstehung, eingeschränkt auch bei der Durchsetzung, stehen bestimmte Koa-der Durchsetzung, stehen bestimmte Koa-litionen, Gewerkschaften und Arbeitgeberver-litionen, Gewerkschaften und Arbeitgeberver-bände, im Mittelpunkt, wobei diese Verbände bände, im Mittelpunkt, wobei diese Verbände freiwillig, durch Beitritt, entstehen und – nur freiwillig, durch Beitritt, entstehen und – nur – durch ihre Mitglieder legitimiert werden.– durch ihre Mitglieder legitimiert werden.

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I. Teil: Das kollektive ArbeitsrechtI. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht

Das gesetzlich im ganz wesentlichen ungere-Das gesetzlich im ganz wesentlichen ungere-gelte, durch die Rechtsprechung geschaffene gelte, durch die Rechtsprechung geschaffene ArbeitskampfrechtArbeitskampfrecht umfasst die umfasst die Rechtsregeln, die einzuhalten sind bei der - Rechtsregeln, die einzuhalten sind bei der - in erster Linie - die Verhandlungen mit dem in erster Linie - die Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen in Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen in historisch überkommener Form begleitenden historisch überkommener Form begleitenden Druckausübung auf den sozialen Druckausübung auf den sozialen Gegenspieler. Weiter geht es um die Frage, Gegenspieler. Weiter geht es um die Frage, wie denn die Rechtsordnung auf solches wie denn die Rechtsordnung auf solches Verhalten zu reagieren hat, wenn es denn Verhalten zu reagieren hat, wenn es denn diesen Rechtsregeln entspricht.diesen Rechtsregeln entspricht.

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I. Teil: Das kollektive ArbeitsrechtI. Teil: Das kollektive Arbeitsrecht

Während es sich bis hierher um Rechtsgebiete Während es sich bis hierher um Rechtsgebiete handelt, die allenfalls mittelbar mit dem Ort der handelt, die allenfalls mittelbar mit dem Ort der Arbeitsleistung, dem Betrieb zu tun haben, geht Arbeitsleistung, dem Betrieb zu tun haben, geht es bei der – gesetzlich geschaffenen, nicht vor-es bei der – gesetzlich geschaffenen, nicht vor-gefundenen – gefundenen – BetriebsverfassungBetriebsverfassung, um die , um die kollektive Interessenwahrnehmung im Betrieb, kollektive Interessenwahrnehmung im Betrieb, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Verhältnis zwischen zur konkretisierenden Wei-Verhältnis zwischen zur konkretisierenden Wei-sung berechtigten Arbeitgebern und diesem sung berechtigten Arbeitgebern und diesem Weisungsrecht grundsätzlich unterworfenen Weisungsrecht grundsätzlich unterworfenen Arbeitnehmern. Auf Arbeitnehmerseite erfolgt die Arbeitnehmern. Auf Arbeitnehmerseite erfolgt die Interessenwahrnehmung durch ein von allen Interessenwahrnehmung durch ein von allen Mitarbeitern des Betriebes zu wählendes Organ. Mitarbeitern des Betriebes zu wählendes Organ.

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1.1. KoalitionenKoalitionenArt. 9 Abs. 3 GG Art. 9 Abs. 3 GG

(„(„Magna charta des kollektiven Arbeitsrechts“Magna charta des kollektiven Arbeitsrechts“))

„„11Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. gewährleistet. 22Abre-den, die dieses Recht Abre-den, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. rechtswidrig. 33Maßnahmen nach den Artikeln … Maßnahmen nach den Artikeln … [Not-standsbestimmungen][Not-standsbestimmungen] dürfen sich nicht gegen dürfen sich nicht gegen Arbeits-kämpfe richten, die zur Wahrung und Arbeits-kämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“ werden.“

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1.1. KoalitionenKoalitionenBei der Bei der Vereinigungs-(=Koalitions-)freiheitVereinigungs-(=Koalitions-)freiheit handelt es sich um ein handelt es sich um ein DoppelgrundrechtDoppelgrundrecht::

die die individuelleindividuelle Vereinigungsfreiheit Vereinigungsfreiheit positivpositiv: Recht zu Beitritt und Mitgliedschaft, Teilnahme am Vereinsleben: Recht zu Beitritt und Mitgliedschaft, Teilnahme am Vereinsleben negativnegativ: Recht zu Fernbleiben und Austritt: Recht zu Fernbleiben und Austritt

die die kollektivekollektive Vereinigungsfreiheit: Recht auf Vereinigungsfreiheit: Recht auf Entstehen und Bestehen der Organisation sowie Entstehen und Bestehen der Organisation sowie auf Selbstbe-stimmung und Selbstorganisation (~ auf Selbstbe-stimmung und Selbstorganisation (~ Vereinsfreiheit iSd. Art. 9 Abs. 1 GG); hierzu gehört Vereinsfreiheit iSd. Art. 9 Abs. 1 GG); hierzu gehört auch das Recht auf Mitgliederwerbung und auch das Recht auf Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung sowie auf Selbstdarstellung sowie auf koalitionsgemäße koalitionsgemäße BetätigungBetätigung. .

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1.1. KoalitionenKoalitionenFall:Fall: Die Gewerkschaft GdED (heute: Transnet) hatte in Die Gewerkschaft GdED (heute: Transnet) hatte in einer Arbeitsordnung vorgesehen, dass alle angestellten einer Arbeitsordnung vorgesehen, dass alle angestellten Mitarbeiter Mitglieder der GdED sein müssten. Die Mitarbeiter Mitglieder der GdED sein müssten. Die Aufgabe der Mitgliedschaft in der GdED oder der Aufgabe der Mitgliedschaft in der GdED oder der Ausschluss aus ihr soll hiernach zur fristlosen Lösung des Ausschluss aus ihr soll hiernach zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses führen. Nach § 10 der Arbeitsverhältnisses führen. Nach § 10 der Gewerkschaftssatzung sollte ein Mit-glied u.a. dann Gewerkschaftssatzung sollte ein Mit-glied u.a. dann ausgeschlossen werden, wenn es einer Or-ganisation ausgeschlossen werden, wenn es einer Or-ganisation angehört, von der der Vorstand der GdED fest-gestellt angehört, von der der Vorstand der GdED fest-gestellt hat, dass es mit der Mitgliedschaft in der GdED un-hat, dass es mit der Mitgliedschaft in der GdED un-vereinbar ist. Dies stellte der Vorstand im Sommer 1994 vereinbar ist. Dies stellte der Vorstand im Sommer 1994 hinsichtlich des Verbandes der hinsichtlich des Verbandes der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) fest, der kurz zuvor Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB) fest, der kurz zuvor von einigen Rechtssekretären gegründet worden war und von einigen Rechtssekretären gegründet worden war und das Ziel hatte mit den DGB-Ge-werkschaften das Ziel hatte mit den DGB-Ge-werkschaften Tarifverträge für die dort Beschäftigten abzuschließen. Tarifverträge für die dort Beschäftigten abzuschließen. WerWer konnte konnte WasWas unternehmen? unternehmen?

BAG, 17.2.1998 – 1 AZR 364/97, SAE 98, 237 (BAG, 17.2.1998 – 1 AZR 364/97, SAE 98, 237 (RiebleRieble))

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2.2. Grundzüge des TarifvertragsrechtsGrundzüge des Tarifvertragsrechts

2.12.1 RechtstatsachenRechtstatsachen Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für Es gibt derzeit rund 65.000 Tarifverträge für

rund 300 Branchen, die unterschiedliche rund 300 Branchen, die unterschiedliche regi-onale (>Flächentarifverträge) oder regi-onale (>Flächentarifverträge) oder betrieb-lich/unternehmerische betrieb-lich/unternehmerische (Haustarifverträge) Geltungsbereiche (Haustarifverträge) Geltungsbereiche haben. haben.

Nach ihren Regelungsinhalten kann man ins-Nach ihren Regelungsinhalten kann man ins-besondere Manteltarifverträge und Vergü-besondere Manteltarifverträge und Vergü-tungstarifverträge unterscheiden. Es gibt tungstarifverträge unterscheiden. Es gibt aber auch Tarifverträge zu sonstigen aber auch Tarifverträge zu sonstigen Regelungsbe-reichen eines Regelungsbe-reichen eines Arbeitsverhältnisses (zB Alters-teilzeit, Arbeitsverhältnisses (zB Alters-teilzeit, Sonderzuwendungen, Urlaub, Betrieb-liche Sonderzuwendungen, Urlaub, Betrieb-liche Altersversorgung). Altersversorgung).

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2.2. Grundzüge des TarifvertragsrechtsGrundzüge des Tarifvertragsrechts

2.22.2 Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Arbeits- und die TarifvertragsparteienArbeits- und die Tarifvertragsparteien Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse

verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die ihnen unterworfenen begründen für die ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= „Inhalts„Inhaltsnormen“normen“) oder gestalten die unterworfenen ) oder gestalten die unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche Normen“Normen“). ). > > normativernormativer Teil des Tarifvertrags. Teil des Tarifvertrags.

Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarif-vertrag angeht betreffenden Tarif-vertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). > > schuldrechtlicherschuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags Teil des Tarifvertrags

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2.2. Grundzüge des TarifvertragsrechtsGrundzüge des Tarifvertragsrechts

2.22.2 Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Das Gestaltungsmittel Tarifvertrag für Arbeits- und die TarifvertragsparteienArbeits- und die Tarifvertragsparteien Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse Tarifverträge wirken auf die Arbeitsverhältnisse

verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie verhal-tenssteuernd und regelbildend ein. Sie begründen für die ihnen unterworfenen begründen für die ihnen unterworfenen Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= Arbeitsvertragsparteien Rechte und Pflichten (= „Inhalts„Inhaltsnormen“normen“) oder gestalten die unterworfenen ) oder gestalten die unterworfenen Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her Betriebe oder Betriebsverfassungen nä-her (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche (=„Betriebs- und betriebsverfassungsrechtliche Normen“Normen“). ). > > normativernormativer Teil des Tarifvertrags. Teil des Tarifvertrags.

Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Tarifverträge sind aber auch schuldrechtliche Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien Verträge, in denen die (Tarif-)Vertragsparteien festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den festlegen, was zwischen ihnen gelten soll, was den betreffenden Tarif-vertrag angeht betreffenden Tarif-vertrag angeht (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). (Kündigungsrechte, Schlichtungsverfah-ren o.ä.). > > schuldrechtlicherschuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags Teil des Tarifvertrags

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2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts2. Grundzüge des Tarifvertragsrechts

Tarifvertragliche RegelungenTarifvertragliche Regelungen

des schuldrechtlichendes schuldrechtlichen des des normativen Teilsnormativen Teils

Friedenspfl. TV-Kündigung DurchführungFriedenspfl. TV-Kündigung Durchführung Individualnorm Individualnorm

BetriebsnormBetriebsnorm Betriebsverf. NormBetriebsverf. Norm

Inhalts-, Abschluss-, BeendigungsnormenInhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen