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1 Sonder- und Sonder- und Wegerechte §§ 35 und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO 38 StVO

1 Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO. 2 Darf der RTW das ?

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Sonder- und Sonder- und Wegerechte §§ 35 und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO38 StVO

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Darf der RTW das ?Darf der RTW das ?

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Sonderrechte § 35 Sonderrechte § 35 StVOStVO

Begriffsbestimmung:Begriffsbestimmung:

Die Sonderrechte befreien von der Die Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO)Straßenverkehrsordnung (StVO)

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§ 35 StVO Absatz 1§ 35 StVO Absatz 1

Von den Vorschriften dieser Verordnung Von den Vorschriften dieser Verordnung sind:sind: ▪ ▪ die Bundeswehrdie Bundeswehr ▪ ▪ der Bundesgrenzschutzder Bundesgrenzschutz ▪ ▪ die Feuerwehrdie Feuerwehr ▪ ▪ der Katastrophenschutzder Katastrophenschutz ▪ ▪ die Polizeidie Polizei ▪ ▪ der Zolldienstder Zolldienstbefreit, soweit das zur Erfüllung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.ist.

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§ 35 StVO Absatz 5a§ 35 StVO Absatz 5a

Fahrzeuge des Rettungsdienstes Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.abzuwenden.

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§ 35 StVO Absatz 8§ 35 StVO Absatz 8

Die Sonderrechte dürfen nur unter Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Sicherheit und Ordnung genutzt werden.Ordnung genutzt werden.

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Umfang der BefreiungUmfang der Befreiung

Der § 35 StVO befreit nur von der Der § 35 StVO befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die Beachtung der StVO-Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die werden dadurch nicht geändert. Die Rechte andere Verkehrsteilnehmer Rechte andere Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur Sonderrechtsfahrzeuge nur eingeschränkt. Für den eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht:Betracht:

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- schneller fahren als erlaubtschneller fahren als erlaubt- Rotlicht überfahrenRotlicht überfahren- fahren entgegen der fahren entgegen der

FahrtrichtungFahrtrichtung- links fahrenlinks fahren- Parken im HalteverbotParken im Halteverbot

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EinschränkungEinschränkung

Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte nur „unter gebührender Sonderrechte nur „unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden.werden.

Dringlichkeit der Fahrt Dringlichkeit der Fahrt ≥≥ öffentl. öffentl. Sicherheit und OrdnungSicherheit und Ordnung

Behinderung und Belästigung: jaBehinderung und Belästigung: ja

Gefährdung oder Schädigung: neinGefährdung oder Schädigung: nein

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Darf der RTW das ?Darf der RTW das ?

NEINNEIN

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Wegerecht § 38 Abs. 1 Wegerecht § 38 Abs. 1 StVOStVO

Wegerechte weisen die übrigen Wegerechte weisen die übrigen Verkehrsteilnehmer an, ohne Verkehrsteilnehmer an, ohne Rücksicht auf die übliche Rücksicht auf die übliche Verkehrsregelung dem Verkehrsregelung dem Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu Einsatzfahrzeug Vorfahrt zu gewährengewähren

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Wegerecht § 38 Abs. 1 Wegerecht § 38 Abs. 1 StVOStVO

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.zu erhalten.

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Es ordnet an:Es ordnet an:

„„Alle übrigen Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“sofort freie Bahn zu schaffen“

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Vorraussetzungen für Vorraussetzungen für das Wegerechtdas Wegerecht

Um die Verpflichtung der übrigen Um die Verpflichtung der übrigen Verkehrsteilnehmer, „sofort freie Verkehrsteilnehmer, „sofort freie Bahn zu schaffen“ auszulösen muss Bahn zu schaffen“ auszulösen muss blaues Blinklicht blaues Blinklicht ZUSAMMENZUSAMMEN mit mit dem Einsatzhorn verwendet werden. dem Einsatzhorn verwendet werden. Das Wegerecht kann nur mit Das Wegerecht kann nur mit Fahrzeugen, die die oben genannten Fahrzeugen, die die oben genannten Warneinrichtungen besitzen in Warneinrichtungen besitzen in Anspruch genommen werden.Anspruch genommen werden.

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Allg. Benutzung von Allg. Benutzung von blauem Blinklicht § 38 blauem Blinklicht § 38 Abs. 2 StVOAbs. 2 StVOBlaues Blinklicht allein darf nur von Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.Verbänden verwendet werden.

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So So nicht:nicht:

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So könnte jede Fahrt So könnte jede Fahrt ausgehenausgehen

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Also Also Trotz Sonder- und Trotz Sonder- und WegerechteWegerechte

Vorsicht statt Eile.Vorsicht statt Eile.

Lieber langsam ankommen Lieber langsam ankommen

als gar nicht ankommen.als gar nicht ankommen.