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1 Spezialprobleme des Erfindungsschutzes: SOFTWARESCHUTZ .Warum ? Schütze ich meine Software .Wie? .Was? ist patentierbar

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Spezialprobleme des Erfindungsschutzes: SOFTWARESCHUTZ

.Warum ?

Schütze ich meine

Software

.Wie?

.Was? ist patentierbar

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Schutzrechte: Patent, Urheberrecht, Marke etc.

Rechtsgrundlagen

(Patent-)Schutz von Software national / international

Was ist patentierbar?

„Technizität“ Beispiele

Kontorverse in Brüssel: die gescheiterte EU-Richtlinie

Überblick

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Rechtliche Grundlagen - international

Revidiertes Berner Übereinkommen (f. Literatur, Kunst) –RBÜ Welturheberrechtsabkommen - WUA

Pariser Verbandsübereinkunft – PVÜ (seit 1883) Patent Cooperation Treaty – PCT

Europäische Patentübereinkommen – EPÜ EU-Patent?!….

Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS (Vertrag von Marrakesch – in Österreich seit 6. Jänner 1995)

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Markenschutzgesetz

Schutz von Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

GebrauchsmustergesetzSchutz von technischen Erfindungen

UrheberrechtsgesetzSchutz von eigentümlich geistigen Schöpfungen der Literatur, der Tonkunst, der Bildenden Künste und der

Filmkunst.

PatentgesetzSchutz von technischen Erfindungen

Musterschutzgesetz

Schutz des äußeren Erscheinungsbildes eines

gewerblichen Produktes

Schutzrechte -national

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Markenschutz:

Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (§ 1)

Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister. (§ 2)

Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

1. Ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist.

2. Ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. (§ 10)

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Kundenbindung durch „die Marke“

indirekter Schutz von Software kostengünstig beliebiger Zeitraum möglich

als Ergänzung zum Urheberrecht oder Patent/Gebrauchsmuster

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Für den direkten Software-Schutz geeignet:

Urheberrechtsschutz („klassisch“)

Patent (erweiterter Schutz für„technische Software“)

Gebrauchsmuster („kleines Patent“)

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Urheberrecht an Computerprogrammen

Allgemeines Eigentümliche geistige

Schöpfung (§40) „Werkhöhe“ = Originalität Inländergleichbehandlung: z.B. Programme amerikanischer Hersteller sind

so zu behandeln, als ob sie in Österreich erschienen, bzw. ein Österreich ihr Urheber wäre(n).

Schutzumfang VerwertungsrechteBearbeitung und Übersetzung (§14)

Vervielfältigung (§15)

Verbreitung (§16)

PersönlichkeitsrechteUrheberschaft (§19)

Urheberbezeichnung-Titel (§20)

Werkschutz (§21) gegen Entstellung

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Urheberrechtsgesetz (I)

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. (§1). Computerprogramme sind Werke im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§40a).

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat (§40b)Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch sind bei Computerprogrammen nicht zulässig. Vervielfältigung und Bearbeitung ist nur zulässig, soweit dies zum bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist (§ 40 d)Dekompilierung ist zulässig zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen. (§ 40d)

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Urheberrechtsgesetz (II)

Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei einem Gemeinschaftswerk 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers. (§60)

Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann auf Unterlassung klagen (§81), es können einstweilige Verfügungen erlassen werden, der Verletzte kann die Beseitigung des widerstreitenden Zustandes (Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der Vervielfältigungsstücke) verlangen. (§82)

Wer einen Eingriff in Urheberrechte begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen (§91). Auf Antrag des Privatanklägers ist in einem Urteil nach §91 die Vernichtung der Eingriffsgegenstände und die Unbrauchbarmachung der Eingriffsmittel anzuordnen (§92).

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Genügt das Urheberrecht?

Urheberrecht ↔ Patent / Gebrauchsmuster

keine Registrierung

keine Kosten

>70 Jahre Schutz

NUR „KONKRETE AUSDRUCKSFORM DES WERKES“ GESCHÜTZT

Anmeldung / Registrierung

(am Patentamt) Kosten für Verfahren und

Jahresgebühren max. 20/10 Jahre Schutz

IDEEN UND GRUNDSÄTZE SCHÜTZBAR

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Moorhuhn I

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Moorhuhn II („Klone“)

Weitere Klone (Beispiele):

SumpfhuhnABBA-KillTubbie-MordAnti-Christ

etc., etc.

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Wann soll/kann ich Patent/Gebrauchsmusterschutz nützen?

„harter“ Schutz die eigentliche -

verwirklichte! - Idee kann geschützt werden

Gesetzgeber wünscht keinen unbillig großen Schutzumfang

TRIPS (Artikel 27): ....werden Patente für alle Erfindungen...auf allen Gebieten der Technik gewährt...

Gesetzgeber fordert daher (nicht in US!) „Technizität“

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„Ausschlussliste“ für Patent/GM

Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden

Ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für

Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen

Wiedergabe von Information

Weiters: Sittenwidrigkeit, „Patent auf Leben“, medizinische diagnostische/therapeutische Verfahren am Menschen

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Softwarepatent - Österreich & Gebrauchsmuster

Patent:

PatG fordert „Technizität“

Sonderfall Gebrauchsmuster:

Schutz der „Programmlogik“ ausdrücklich erlaubt (dennoch nicht das „Programm als solches“, also z.B. der Quellcode).

Statt direkter Forderung nach Technizität: Ausschlussliste und Recherche auf Neuheit, bzw. „Naheliegen“

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Softwarepatente - international

Europa Japan USA

Programm

„als solches“

nicht schützbar

nicht als technisch angesehen

undefiniert gehört zur „Technik“

Programm im Kontext

Technizität verlangt, jedoch geht EPA von Erfindung aus, wenn Computer involviert ist (Gegensatz zu MS)

Technizität verlangt

Keine abstrakten Ideen, muss Verfahren oder körperliches Erzeugnis sein

Prüfpraxis Nur „technische“ Patente

Zwischen EP und USA

Zunehmende Besorgnis wegen „Geschäfts-methoden“

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Patentierbarkeit von Software - USA

Bis „In re Bilski“ (2008)

(Software-)Erfindungen sind patentfähig, wenn sie zu einem

- nützlichen „useful“

- konkreten „concrete“ und

- handfesten „tangible“

Ergebnis führen.

„Machine-or-Transformation Test“ als – nicht exklusives – Werkzeug wieder in Kraft…

AIA ändert SW-Patentierungspraxis nicht, derzeit Rechtsunsicherheit…`abstract ideas´ jedenfalls nicht patentierbar…

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USA – ein Vorbild ?

andere Rechtsphilosophie

Case law mit halsstarrigen Richtern

dennoch Unbehagen an IPRS (Patent Trolls…)

„second pair of eyes“

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Patentierbarkeit von Software I

1.) Liegt eine „Post - Computer Process Activity“ vor ?

z.B.: Prozeßsteuerung

2.) Liegt eine „Pre – Computer Process Activity“ vor?

z.B.: Signalanalyse

3.) Explizite Beschränkung des Patentanspruches auf eine praktische (bei uns: technische) Anwendung

Konkretisieren und Einschränken des Schutzumfanges kann zur geforderten Technizität führen!

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Patentierbarkeit von Software II

Die für den Patentschutz nötige Technizität hört jedenfalls dort auf, wo die Kunst beginnt (z.B. Gestaltung des Bildschirms)

Kunst ist Information(s-wiedergabe), die NUR der Mensch beurteilen kann - bzw. für ihn von Wert ist.

Umkehrung (A. Weiser):

„Technizität“ möglich, wenn das betrachtete

(Programm-)Element NICHT zur menschlichen Auffassung bestimmt ist.

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Patentierbarkeit von Software -Beispiele

Wird mit der Erfindung eine physikalische Eigenschaft einer Einrichtung beeinflußt?

Bei der Bildübertragung von Satelliten übermittelte Datenarrays werden nach einem neuen Filteralgorithmus überarbeitet, wodurch die Bildqualität verbessert wird.

Der neue Algorithmus ist eine abstrakte Rechenregel und daher für sich allein nicht patentierbar. Seine Anwendung bei der Bearbeitung von Bilddaten führt aber zu einem physikalischen Eigenschaften verändernden und damit technischen Verfahren.

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Patentierbarkeit von Software - Beispiele

Wird mit der Erfindung ein technischer Effekt bewirkt?

Eine Röntgeneinrichtung wird programmgemäß so gesteuert, daß sowohl optimale Belichtung als auch Überlastungsschutz erzielt wird.

Eine Mischung aus technischen (Einrichtung) und nichttechnischen Elementen (Programm) ist patentierbar, wenn die nichttechnischen mit den technischen Elementen zusammenwirken, um einen technischen Effekt zu erzielen.

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Patentierbarkeit von Software - Beispiele

Liegt eine technische Aufgabe vor?

Zwischen Programmen und Dateien eines DV-Systems mit mehreren Prozessoren wird die interne Kommunikation koordiniert.

Die Erfindung ist patentierbar, weil sie auf einer technischen Aufgabe beruht, nämlich die Funktionsfähigkeit des DV-Systems zu ermöglichen. Dies verleiht der Erfindung technischen Charakter, obwohl sie ausschließlich in der speziellen Arbeitsweise der Prozessoren liegt, und dabei weder eine physikalische Eigenschaft beeinflußt, noch ein technischer Effekt erzielt wird.

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Grenzfall: raffinierte Datenverschlüsselung

Verschlüsseln von Daten mittels public/secret – key ist ein rein mathematischer Algorithmus

Die Implementierung als Programm ist lediglich Software-“Handwerk“: weder erfinderisch noch technisch

Die Verbindung von beiden zur Manipulation eines Datenstromes innerhalb einer konkreten Anwendung sollte als technisch gelten.

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was ist genau geschützt ?!

„Nachahmung“ gewerblicher Verkauf des Datenträgers

erlaubt: Herstellung von Interoperabilität

Problem: Server im Ausland ?! Leitsatz: ein mit einer patentierten

Methode hergestellter Gegenstand fällt unter den Patentschutz

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Zusammenfassung Das Urheberrecht schützt automatisch & kostenlos

aber nur das konkrete „Werk“ !

Patent & Gebrauchsmuster schützen die Struktur (sofern sie technisch ist) Patent: max. 20 Jahre Schutz, geprüft, Gebrauchsmuster: max. 10 Schutz, lediglich recherchiert „Programmlogik“ schützbar, beschleunigte Registrierung möglich

Jedoch Programme per se nicht patentierbar! z.B.: „Spielregeln“, „Geschäftsideen“ etc.

Es muss „Technizität“ vorhanden sein! „ist (auch) ein techn./physikalischer Effekt gegeben?“

Lassen Sie gegebenenfalls das Patentamt recherchieren! Melden Sie ein Patent/Gebrauchsmuster an (billig)! Melden Sie innerhalb eines Jahres international an (teuer)!

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Obduktion: „Software-Richtlinie“

EK legte ihren Vorschlag für eine „Richtlinie für die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen“ vor (Februar 2002)

Ziel: divergierende Erteilungspraxen in Europa vermeiden

E-Parl will Erteilung unter Druck der Öffentlichkeit sehr stark einschränken (Sep. 2003)

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Die Haltung Österreichs

Keine Patentierung reiner Geschäftsmethoden Keine Patentierung mathematischer Methoden als

solcher Der technische Beitrag muss im Inhalt des

Programmes begründet sein (ein Programm ist nicht per se technisch)

Interoperabilität bleibt wie im Urheberrecht erhalten

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Die Wünsche des E-Parl I

Datenverarbeitung sei prinzipiell kein Gebiet der Technik (Artikel 3a)

technische Kennzeichen sollten unabhängig von den nichttechnischen Kennzeichen beurteilt werden (Artikel 4.3)

es sollten „kausale Effekte zur Beherrschung von Naturkräften nachgewiesen werden, die im strengen Sinn industriell anwendbar sind“ (Artikel 4.3a)

nur Vorrichtungs- und (technische) Prozessansprüche wären zulässig (Artikel 5.1)

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Die Wünsche des E-Parl II

ausschließlich die technischen Kennzeichen dürften im Anspruch vorkommen (Artikel 5.1.a)

die Bearbeitung von Information, in welcher Form auch immer, könnte prinzipiell kein Patent verletzen (Artikel 5.1.b)

 

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Gemäß dem dringenden Wunsch der beteiligten Kreise sollte – für ein erteiltes Patent - auch der Datenträger mit dem geschützten Programm schützbar sein.

Ausnahmen vom Patentschutz (wegen Interoperabilität, öffentlichem Interesse …)

verringerter Wert des Patentes, TRIPS verletzt

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Gesichtsfragen

E-Parl müsste sich um 180 Grad drehen, oder seinen Ausschuss brüskieren (welcher seinen Vorsitzenden nicht gefolgt war…)

Ausweg: RL als Ganzes abgelehnt….6.7.2005

Gegner: zufrieden Befürworter: zufrieden *grins*

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„DANKE“

J.Werner, Technische Abt. 15

Tel. 01/534 24/357

[email protected]