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_________________________________________________________________________________________________________________
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
_______________________________________________________________________________________________________________________________
Aktenzeichen: 1 U 2210/09
11 O 7161/01 LG München II
Verkündet am 17. März 2011
Die Urkundsbeamtin:
…
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
Rechtsanwalt …
- auf Klageseite beigetretener Streithelfer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1. …
2. …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwältin …
- 2 -
wegen Schmerzensgeldes u.a.
erlässt der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die
Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.
Februar 2011 folgendes
ENDURTEIL
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München
II vom 17.12.2008, Az. 11 O 7161/01 dahingehend abgeändert, dass die
Beklagten verurteilt werden, an den Kläger 1.500 € nebst 5 % Zinsen hier-
aus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2001 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streithelfer trägt
seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der
gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die gegnerische Partei
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
TTaattbbeessttaanndd
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld und Verdienstausfall we-
gen einer vom Beklagten zu 1) im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführ-
ten Operation geltend.
- 3 -
Am 18.01.1999 ließ der Kläger vom Beklagten zu 1) in der Kreisklinik D. eine
Handoperation durchführen. Der Beklagte zu 1) war zum damaligen Zeitpunkt
Chefarzt im Klinikum D. Die Beklagte zu 2) ist die Klinikträgerin.
Der Operation vom 18.01.1999 gingen folgende Begebenheiten voraus:
Der damals 40 Jahre alte Kläger verletzte sich am 17.07.1993 bei einem häusli-
chen Sturz an der rechten Hand. Er renkte sich hierbei den vierten und fünften Mit-
telhandknochen aus. Am Tag nach dem Sturz begab sich der Kläger zur Behand-
lung der Verletzung in das Krankenhaus R. Die behandelnden Ärzte erkannten
nicht, dass es zu einer Luxation der Handknochen gekommen war, weswegen ei-
ne Einrenkung unterblieb und lediglich eine Ruhigstellung verordnet wurde. Die
verrenkten Knochen verheilten in der Fehlstellung.
Aufgrund der Fehlstellung seiner Handknochen litt der Kläger unter Bewegungs-
einschränkungen und Schmerzen, was ihn in der Ausübung seines Berufs beein-
trächtigte. Seine Tätigkeit als Schichtleiter der Qualitätssicherung bei der Firma L.
übte er nur noch in Teilzeit aus. Wegen der aus der falschen Behandlung der
Hand resultierenden Schmerzen und Beeinträchtigungen verklagte der Kläger das
Krankenhaus R. und die behandelnden Ärzte beim Landgericht Konstanz (Az. 4 O
256/95 F). Ergänzend wird für das Vorbringen des Klägers im dortigen Verfahren
Bezug genommen auf die Klageschrift der Kanzlei M. und Kollegen vom
26.02.1996 (Bl. 325/357 der Akten des LG Konstanz, Az. 4 O 256/95), und die
Klageerweiterung vom 30.08.2001 nebst Anlagen (Bl. 643/667 der Akten des LG
Konstanz, Az. 4 O 256/95).
Der Beklagte zu 1) wurde im Vorprozess als Gerichtsgutachter bestellt. Er erstat-
tete ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines Behandlungs-
fehlers seitens der Ärzte des Krankenhauses R. Für den Inhalt des Gutachtens
wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom
25.06.1998 wurde der Beklagte zu 1) zu seinem Gutachten mündlich angehört. Er
erklärte, dass es möglich und erfolgversprechend sei, die Hand des Klägers zu
operieren und die Fehlstellung zu korrigieren, wodurch ein wesentlich verbesser-
tes Funktionsresultat erzielt werden könne. Für die weiteren Einzelheiten wird auf
das Protokoll der Sitzung vom 25.06.1998 des Landgerichts Konstanz, vorgelegt
als Anlage K 2, verwiesen.
- 4 -
Der Kläger stellte sich daraufhin am 12.11.1998 beim Beklagten zu 1) im Klinikum
der Beklagten zu 2) vor und ließ sich vom Beklagten zu 1) den möglichen Eingriff
erläutern. Der Beklagte zu 1) führte intraoperativ im Bereich der Mittelhandkno-
chen eine Knochenabtragung durch, die mit dem Kläger nicht besprochen war.
Im Anschluss an die Operation vom 18.01.1999 stellte sich beim Kläger keine
Besserung der Beschwerden ein.
Das Verfahren vor dem Landgericht Konstanz endete am 04.02.2003 durch einen
Vergleich. Die beklagten Ärzte zahlten an den Kläger zur Abgeltung aller materiel-
ler und immaterieller Ansprüche ein Schmerzensgeld von 100.000 €. Gemäß § 3
des Vergleichs blieb es dem Kläger unbenommen, etwaige Schadensersatz- und/
oder Schmerzensgeldansprüche gegen die hiesigen Beklagten wegen der streit-
gegenständlichen Operation geltend zu machen (Anlage A 1 zum Schriftsatz vom
7.5.2004, Bl. 27/30 d.A.).
Desweiteren führte der Kläger folgende Prozesse:
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 06.07.1999
zum 31.12.1999. Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber am 05.08.1999 vor
dem Arbeitsgericht Lörrach, Az. 4 Ca 390/99, einen Vergleich. Er akzeptierte die
gesundheitlich bedingte Kündigung zum 31.12.1999 und erhielt eine Abfindung
von 25.000 DM.
Wegen der Frage einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wandte sich der Kläger
zweimal an die Sozialgerichtsbarkeit. Im Jahr 1996 klagte er vor dem Sozialgericht
Konstanz (Az. S 7 AN 1520/96) auf Zahlung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähig-
keitsrente. Nach Erholung eines neurologischen und psychiatrischen Gutachtens
von Prof. Dr. A. und eines chirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. S. verurteilte
das Sozialgericht die BfA mit Urteil vom 5.11.1997 zur Zahlung einer Berufsunfä-
higkeitsrente (Bl. 41/57, Bl. 58/10 und Bl. 109/118 der Akten des Sozialgerichts
Konstanz). Gegen das Urteil legte die BfA Berufung ein. Das Verfahren endete am
4.10.2000 mit einem Vergleich (Bl. 147 der Akten des Sozialgerichts Konstanz).
Mit Bescheiden vom 27.07.2000 (Anlage zum Schriftsatz vom 30.08.2001 LG
Konstanz) bzw. 05.10.2001 (Anlage BK5 im hiesigen Verfahren) bewilligte die BfA
dem Kläger rückwirkend ab 01.02.1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
- 5 -
Im Jahr 2006 erhob der Kläger Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung auf
Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem Sozialgericht Leipzig (Az. 3 R
141/06). Auf Empfehlung des Gerichts nahm der Kläger nach Erholung eines un-
fallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. (Bl. 52/65 der Ak-
ten des Sozialgerichts Leipzig) und eines nervenärztlichen Gutachtens des Sach-
verständigen Dr. V. (Bl. 119/142 der Akten des Sozialgerichts Leipzig) die Klage
zurück.
Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen,
der Beklagte zu 1) habe am 18.01.1999 einen gänzlich anderen Eingriff vorge-
nommen, als bei der Besprechung vom 12.11.1998 und in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Landgericht Konstanz dargestellt. Der Beklagte zu 1) habe dem
Kläger in Aussicht gestellt, die im Jahr 1993 versäumte Einrenkung der Knochen
nachzuholen, also eine Reponierung und temporäre Fixierung des Mittelhandkno-
chens vorzunehmen. Es würde nur eine geringfügige Versteifung (temporäre
Arthrodese) der Mittel- bzw. Handwurzelknochen vorgenommen, die jedoch ver-
nachlässigbar sei und die Beweglichkeit der Hand nicht beeinträchtigen würde. Er
habe dem Kläger erklärt, der Kläger werde nach dem Eingriff keine Nerven-
schmerzen oder Migräneanfälle mehr haben. Schon der Vorschlag einer Korrek-
turoperation sei fragwürdig, wie das Privatgutachten der Ärzte Dr. R. und J. Mo.
vom 21.08.2000 ergeben habe (Anlage K 6). Tatsächlich sei der Beklagte zu 1)
von der besprochenen Operation rechtswidrig und ohne Einwilligung des Klägers
abgewichen. Statt der Einrenkung habe er dem Kläger durch Abtragung bzw. Kür-
zung von Knochen im Gelenkbereich die Chance einer Reponierung und vollstän-
digen Wiederherstellung seiner Gesundheit genommen. Vor der Operation sei die
Hand des Klägers noch zu 50 % einsatzfähig gewesen, durch den Eingriff vom
Januar 1999 sei sie nunmehr gänzlich unbrauchbar geworden. Der Kläger leide
unter noch stärkeren Schmerzen und Schlaflosigkeit als vorher. Er sei durch den
Eingriff des Beklagten zu 1) zu 100 % berufs- und erwerbsunfähig geworden, wäh-
rend er davor noch zu 50 % berufsfähig gewesen sei. Das Abtragen der Handkno-
chen sei ein grober Kunstfehler. Wäre die besprochene Operation durchgeführt
worden, könnte der Kläger die Hand wieder uneingeschränkt nutzen. In jedem Fall
sei der Beklagte zu 1) nicht befugt gewesen, eigenmächtig Knochenmaterial zu
entfernen. Er hätte in jedem Fall die Operation beenden und ein anderes Vorge-
hen mit dem Kläger besprechen müssen. Keinesfalls hätte sich der Kläger bei zu-
treffender Darstellung der Chancen und Risiken des Eingriffs auf eine Operation
eingelassen.
- 6 -
Da der Beklagte zu 1) ohne Einwilligung des Klägers eine gänzlich überflüssige,
kosmetische Operation vorgenommen habe, treffe ihn die Beweislast dafür, dass
die Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf seinen Eingriff zu-
rückzuführen seien.
Der Kläger habe Anspruch auf ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 DM
und eine Kapitalabfindung des entstandenen Erwerbsschadens. Da er in seinem
Alter und bei seinem Krankheitsbild keine Anstellung mehr finden könne, habe er
sich um eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger bemüht, mit der er jedoch nur
Verluste erzielt habe. Der Nettoerwerbsschaden des Klägers belaufe sich auf ins-
gesamt 249.741 €. Hilfsweise mache der Kläger den Erwerbsschaden auf Ren-
tenbasis geltend. Soweit der Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte,
bekomme er diese wegen der Fehlbehandlung in R., weswegen diese auf den gel-
tend gemachten Erwerbsschaden nicht anzurechnen sei. Ergänzend wird für die
Schadensberechnung des Klägers Bezug genommen auf den Schriftsatz vom
15.04.2005, Bl. 70/75 d.A.
Einen ursprünglichen Auskunftsantrag hat der Kläger zurückgenommen (Bl. 54
d.A.).
Der Kläger hat zuletzt in 1. Instanz beantragt,
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmer-
zensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger den entstandenen Erwerbs-
schaden durch Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 249.741 € nebst 5
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den sich aus der Zah-
lung der Abfindung ergebenden Steuerschaden zu ersetzen.
Hilfsweise hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, zu erkennen:
a) für die Zeit von 19.01.1999 bis 30.04.2005 einen Betrag von 103.629 €
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhe-
bung zu bezahlen.
b) ab dem 01.05.2005 eine monatliche Rente von 1.423,50 € zu bezahlen.
- 7 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den entstandenen
Steuerschaden zu ersetzen, der sich aus der Zahlung des rückständigen
Schadensersatzes und laufenden Schadensersatzzahlungen für den ent-
standenen Nettoerwerbsschaden ergibt.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich vorgetragen, die Behandlung des Klägers sei
weder fehlerhaft gewesen, noch sei der Eingriff ohne die nötige Einwilligung des
Klägers vorgenommen worden. Mit dem Kläger sei die fragliche Operation am
12.11.1998 entsprechend dem Vermerk in der Ambulanzkarte besprochen wor-
den. Der Kläger habe sich außerdem in einer schriftlichen Einwilligungserklärung
damit einverstanden erklärt, dass der Eingriff je nach dem konkreten Befund nach
bestem Wissen und Gewissen des Operateurs ausgedehnt werde. Intraoperativ
habe sich herausgestellt, dass die Gelenke selbst intakt gewesen seien und eine
sehr gute Beweglichkeit der Basis gegenüber dem Handwurzelknochen bestanden
habe. Für die beabsichtigte Versteifungsoperation habe damit keine Veranlassung
mehr bestanden. Der Beklagte zu 1) habe deshalb lediglich Exostosen abgetra-
gen, also einen deutlich geringfügigeren Eingriff vorgenommen, als ursprünglich
geplant. Die Prüfung der Handfunktion habe eine volle Streck- und Beugefähigkeit
sämtlicher Finger bei komplettem Faustschluss ergeben (Operationsbericht vom
18.01.1999, Anlage B 1). Das Vorgehen des Beklagten zu 1) sei damit fachgerecht
gewesen und habe zudem zu keinen nachteiligen Folgen für den Kläger geführt.
Die durchgeführte Operation sei eine durchaus diskutable operative Möglichkeit
gewesen.
Nicht zutreffend sei, dass die Hand des Klägers durch die Operation vom
18.01.1999 gänzlich unbrauchbar geworden sei, ebenso dass der Kläger infolge
des Eingriffs vollständig berufsunfähig geworden sei. Eine gesundheitliche Ver-
schlimmerung des Befundes infolge der Operation werde bestritten. Bei der Kon-
trolluntersuchung im Mai 1999 habe sich herausgestellt, dass der Kläger eine auf-
fällige Beugeschonhaltung eingenommen habe und nicht aktiv an den Übungen
mitwirke. Sofern der Kläger tatsächlich seine Hand nicht mehr bewegen könne, sei
dies Folge einer mangelnder Mitarbeit und nicht Folge physiologischer Beeinträch-
tigungen. Das Schmerzensgeld sei überhöht. Auf eine Kapitalabfindung, die zu-
dem in der geltend gemachten Form nicht nachvollziehbar sei, habe der Kläger
keinen Anspruch. Die Berechnung des Erwerbsschadens werde bestritten, zudem
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müsse die als Schmerzensgeld deklarierte Gesamtabfindung aus dem Vorprozess
Berücksichtigung finden.
Nach Erholung mehrerer medizinischer Sachverständigengutachten und mündli-
cher Anhörung der Sachverständigen Dr. P. und Dr. Gü. hat das Landgericht die
Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen. Das Landgericht verneinte eine Auf-
klärungspflichtverletzung. Außerdem sei als Folge der Operation nur eine verbes-
serte Ästhetik festzustellen. Den Nachweis, dass behauptete Schmerzen und Be-
einträchtigungen auf die streitgegenständliche Operation zurückzuführen seien,
habe der Kläger nicht führen können. Ergänzend wird Bezug genommen auf die
landgerichtliche Entscheidung vom 17.12.2008 (Bl. 238/256 d.A.).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstin-
stanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt.
Der Kläger rügt, dass das landgerichtliche Urteil auf einer falschen Rechtsanwen-
dung und Beweiswürdigung beruhe. Zu Unrecht habe das Landgericht eine ord-
nungsgemäße Aufklärung über den streitgegenständlichen Eingriff angenommen.
Die in den Patientenakten befindliche Einwilligungserklärung sei vom Kläger nicht
vor Durchführung des Eingriffs, sondern erst im Zuge der Entlassung aus dem
Krankenhaus unterzeichnet worden, wie der Kläger in der mündlichen Verhand-
lung vom 22.12.2006 erklärt habe. Das Formular sei ohnehin keine hinreichende
Grundlage, da es von Beklagtenseite nicht von einem Arzt unterzeichnet sei. Der
Beklagte zu 1) habe den Kläger auch nicht richtig und vollständig aufgeklärt. Er
habe dem Kläger postoperative Beschwerdefreiheit zugesagt, was nicht eingetre-
ten sei. Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger auch nicht erläutert, dass ein Einren-
ken der Gelenke nach so langer Zeit praktisch aussichtslos sei. Nachdem der Be-
klagte zu 1) nicht die angekündigte Operation vorgenommen habe und die durch-
geführte Operation nicht den versprochenen Behandlungserfolg gehabt habe, sei
eine Haftung zu bejahen. Die Operation sei rechtswidrig ohne Einwilligung des
Klägers vorgenommen worden. Damit rüge der Kläger nicht nur Aufklärungsfehler,
sondern mache einen Kunstfehler geltend.
Der Kläger habe durch die Operation seine Berufs- und Arbeitsunfähigkeit einge-
büßt, was der Sachverständige Prof. Dr. Gü. auch bestätigt habe. Zudem ergebe
sich aus den Gutachten von Prof. Dr. A.und Dr. S. aus dem Jahr 1987 die vom
Kläger behauptete Kausalität. Dies ergebe ein Vergleich mit den Feststellungen
von Dr. G. Auch sei von dem nunmehr behandelnden Psychologen Prof. Dr. Re.
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mit Schreiben vom 1.2.2010 bzw. 5.5.2010 bestätigt worden, dass die Beschwer-
den sowie die bestehende Arbeits- und Berufsunfähigkeit des Klägers Folge der
streitgegenständlichen Operation seien. Grund für die Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses im Jahr 1999 sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Klägers nach der Operation gewesen sowie die Feststellung, dass nach dem Ein-
griff eine Herstellung der Funktionsfähigkeit der Hand nicht mehr möglich gewesen
sei. Es sei nicht die Betriebsratszugehörigkeit des Klägers gewesen, die vorher
einer Kündigung entgegen gestanden habe. Gerade die operationsbedingte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes habe den Kläger daran gehindert, eine
andere Teilzeittätigkeit auszuüben. Auch die ab 01.02.1999 gewährte Rente bele-
ge, dass erst die streitgegenständliche Operation zur vollständigen Berufsunfähig-
keit geführt habe.
Ohnehin treffe die Beweislast der mangelnden Kausalität die Beklagten. Es läge
auch keine Entschädigungsneurose beim Kläger vor. Wie Prof. Dr. G. in seinem
Gutachten vom 12.07.2006 ausgeführt habe, hätte die vom Beklagten zu 1) ge-
plante Operation tatsächlich zu einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit führen
können. Dadurch, dass der Beklagte zu 1) eine Knochenabtragung vorgenommen
habe, habe er diese Chance des Klägers vereitelt.
Der Kläger beantragt,
das am 17.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts München II zu Az. 11 O
7161/01 wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzens-
geld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängig-
keit zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger den entstandenen Erwerbs-
schaden durch Zahlung einer Kapitalabfindung in Höhe von 249.741 € nebst 5
% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den sich aus der Zah-
lung der Abfindung ergebenden Steuerschaden zu ersetzen.
Hilfsweise zu erkennen:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger
- 10 -
a) für die Zeit von 19.01.1999 bis 30.04.2005 einen Betrag von 103.629 €
nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhe-
bung zu bezahlen.
b) ab dem 01.05.2005 eine monatliche Rente von 1.423,50 € zu bezahlen
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den entstandenen
Steuerschaden zu ersetzen, der sich aus der Zahlung des rückständigen
Schadensersatzes und laufenden Schadensersatzzahlungen für den ent-
standenen Nettoerwerbsschaden ergibt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Recht ab-
gewiesen. Der Kläger sei vor der Operation ausführlich und ordnungsgemäß auf-
geklärt worden. Es sei eine Teilversteifung angeraten worden, um den funktionel-
len Beschwerden des Klägers (Schwierigkeiten beim Faustschluss) zu begegnen.
Der Beklagte zu 1) habe dem Kläger nicht eine nach so vielen Jahren aussichtslo-
se operative Einrenkung der Gelenke angeboten. Da sich intraoperativ herausge-
stellt habe, dass die Gelenke intakt und beweglich gewesen seien, seien nur
Exostosen abgetragen und eine Glättung vorgenommen worden. Der Beklagte zu
1) könne sich zumindest auf einen Erlaubnistatbestandsirrtum berufen, da er nicht
habe vorhersehen können, dass der Patient einen weitaus geringeren Eingriff als
den geplanten ablehne. Eine Verschlechterung der Gesundheit sei nicht eingetre-
ten. Die Hand des Klägers sei voll beweglich und funktionsfähig. Sachverständig
nachgewiesen sei es auch nicht zu einer Minderung der Erwerbs- oder Berufsfä-
higkeit gekommen. Bereits vor dem Eingriff habe der Kläger aufgrund psychischer
Blockaden von einem Gebrauch seiner Hand abgesehen. Er sei damals wie heute
arbeitsfähig, jedoch nicht bereit, eine Arbeit aufzunehmen. Mit den klinischen Be-
funden seien die Angaben des Klägers unvereinbar. Schon im Jahr 1994 hätten
deshalb Ärzte den Verdacht einer Entschädigungsneurose geäußert.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und des Beklagten zu
1) sowie der Sachverständigen Privatdozenten Dr. P. und Dr. Gü. Für das Ergeb-
nis der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 20.01.2010
(Bl. 308/320 d.A.) und 10.02.2011 (Bl. 407/414 d.A.) Bezug genommen.
- 11 -
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur in geringem Umfang begründet. Der Klä-
ger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzens-
geldes in Höhe von 1.500 €, da der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Handopera-
tion keine hinreichende Patientenaufklärung vorangegangen ist. Der Eingriff war
mangels ordnungsgemäßer Einwilligung des Klägers rechtswidrig. Allerdings konnte
der Kläger nicht nachweisen, dass die Operation zu einer Verschlechterung seiner
Handfunktion und zu den behaupteten gravierenden Beschwerden und gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen geführt hat. Aus diesem Grund kann ihm nur ein geringes
Schmerzensgeld für die unmittelbar mit einer solchen Operation verbundenen ge-
sundheitlichen Nachteile (Unannehmlichkeiten des Eingriffs, zeitweiliger Bewegungs-
und Wundschmerz sowie eine Narbe an der Hand) zuerkannt werden. Mangels
Nachweises einer kausal auf den Eingriff zurückzuführenden dauerhaften Funktions-
beeinträchtigung der Hand, einer messbaren Minderung seiner Erwerbs- oder Be-
rufsfähigkeit und eines durch die Operation verursachten Verdienstausfalls war die
Berufung des Klägers im Übrigen zurückzuweisen.
Im Einzelnen:
I. Keine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung
Der Senat teilt nicht die Beurteilung des Landgerichts, dass der Kläger über den
operativen Eingriff hinreichend aufgeklärt wurde. Beweispflichtig für die ord-
nungsgemäße Einwilligung in die Operation, der eine richtige und vollständige
Patientenaufklärung vorangehen muss, ist der Arzt.
Zur Frage des Inhalts der präoperativen Aufklärung hat der Senat den Kläger und
den Beklagten zu 1) angehört und die Unterlagen ausgewertet. Demnach konnte
sich der Senat nicht von einer ordnungsgemäßen Eingriffsaufklärung überzeugen.
Grundlage der Vorstellung des Klägers beim Beklagten zu 1) war unstreitig die
Begutachtung, die der Beklagte zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht Kon-
stanz durchgeführt hat. Die Aussagen des Beklagten zu 1) in der Sitzung vom
25.06.1998 waren die Basis und der Bezugspunkt der Besprechung vom
12.11.1998, wie auch dem Vermerk in der Ambulanzkarteikarte entnommen wer-
- 12 -
den kann. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung zum Inhalt der Aufklärung
zudem ausdrücklich bestätigt, dass der Besuchsbericht des Klägers vom
15.11.1998 den Inhalt des Gesprächs vom 12.11.1998 zur geplanten Operation
zutreffend wiedergibt. Entsprechend der ausführlichen Schilderung in der Ge-
richtsverhandlung sollte demnach eine Korrekturoperation durchgeführt werden.
Ausweislich des Protokolls vom 25.06.1998 hat der Beklagte zu 1) in der Ver-
handlung die Möglichkeit aufgezeigt, die bestehende Fehlstellung des 4. und 5.
Fingers operativ zu korrigieren und dadurch ein verbessertes Funktionsresultat zu
erzielen. In dem Protokoll ist davon die Rede, dass intraoperativ eine Reponie-
rung (S. 7 der Anlage K 2) und eine temporäre Arthrodese (zeitlich beschränkte
Einsteifung des Grundgelenks) durchgeführt werden könnte. Nicht nur aus der
Sicht eines Laien, sondern auch für den in Arzthaftungssachen spezialisierten
Senat erwecken die Aussagen des Beklagten zu 1) in der Verhandlung vom
12.11.1998 den Eindruck, als ob durch die Operation die ursprünglich versäumte
Einrenkung der Gelenke nachgeholt und nach zeitweiliger Ruhigstellung die voll-
ständige Funktion und Beweglichkeit der Hand – der Kläger klagte präoperativ
insbesondere über die Unmöglichkeit eines vollständigen Faustschlusses – wie-
der hergestellt werden könne. Dass der Kläger die Schilderungen des Beklagten
zu 1) in der Verhandlung und bei der Besprechung vom 12.11.1998 so verstan-
den hat, hat er sowohl glaubhaft bei seiner Anhörung bestätigt, als auch in dem
unmittelbar nach der Besprechung auf Anraten seines Anwalts gefertigten Be-
suchsbericht vom 15.11.1998 festgehalten. Der Sachverständige PD Dr. P. hat
auf Befragung des Senats die im Protokoll vom 25.06.1998 und dem Besuchsbe-
richt niedergelegte Schilderung der Operation ebenfalls in diesem Sinne aufge-
fasst (Bl. 313 d.A.). Ein derartiges Vorgehen (Einrichtung der verrenkten Mittel-
handknochen) hätte angesichts der über 5 Jahre zurückliegenden Ausgangsver-
letzung – so der Sachverständige überzeugend - keine nennenswerte Aussicht
auf Erfolg gehabt. Demnach treten bereits kurze Zeit nach einer Luxation durch
die Heilung der Verletzung Veränderungen im Gelenk auf, die die Chancen einer
Einrenkung senken. Dementsprechend hat der Gutachter die Einrenkung der lu-
xierten Handknochen zum Zeitpunkt der Operation als faktisch nicht mehr möglich
bezeichnet. Wolle man einen solchen Eingriff vornehmen, müsse man mit dem
Patienten über die geringe Erfolgschance dieses Versuches sprechen, wobei in
der Praxis kein Arzt einen solchen Versuch unternehmen würde, so der Gutach-
ter.
Es mag sein, dass der Beklagte zu 1) subjektiv als erfahrener Facharzt ebenfalls
nicht den Plan hatte, die Knochen „wieder einzurenken“, weil ihm klar war, dass
- 13 -
mit einem solchen Versuch lediglich erhebliche Schädigungsgefahren verbunden
sind, ohne dass dem nennenswerte Erfolgsaussichten gegenüber stehen. Ent-
sprechendes erklärte der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung auch. Er gab an,
dass er beim Kläger von vorneherein eine Versteifungsoperation vornehmen woll-
te und dies auch als aussichtsreich betrachtete. Ein solcher Eingriff wäre – so der
Gutachter – durchaus möglich und chancenreich gewesen. Nachdem sich, wie im
Operationsbericht festgehalten, intraoperativ eine vollständige Beweglichkeit der
Hand herausgestellt hat, war das Absehen von einer Versteifungsoperation eben-
falls fachlich nachvollziehbar und korrekt. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) dem
Kläger jedoch objektiv unzutreffend eine (aussichtslose) Reponierung der ver-
renkten Knochen angeraten. Vom Beklagten zu 1) wäre es als Facharzt auf dem
Gebiet der Handchirurgie möglich und zumutbar gewesen, dass er sein beabsich-
tigtes operatives Vorgehen richtig umschreibt und deutlich macht, dass die vom
Patienten sicherlich erhoffte „Rückgängigmachung“ der Luxation nicht Ziel der
Operation ist und auch nicht sein kann.
Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass den Kläger gerade die Aus-
sicht auf Nachholung des versäumten ärztlichen Vorgehens (Einrenken der Kno-
chen) und Herstellung des Zustandes, der bei zeitnaher richtiger Behandlung der
Verletzung bestanden hätte, dazu motiviert hat, dem Eingriff zuzustimmen. Dass
der Kläger damit eine falsche Vorstellung über die Erfolgsaussichten und das er-
zielbare Ergebnis des Eingriffs hatte, liegt auf der Hand. Die Reponierung der
Handknochen hatte – wie dargelegt - nach so langer Zeit keinerlei Erfolgsaussich-
ten. Sie wird deshalb in der Praxis nicht durchgeführt. Der Beklagte zu 1) hat den
Kläger damit vorwerfbar unzureichend über die Operation informiert. Der Eingriff
war nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt und folglich rechtswidrig.
Angesichts des Umstandes, dass keine rechtfertigende Einwilligung zur ursprüng-
lich geplanten Operation erteilt wurde, kommt es nicht weiter auf die strittigen
Umstände an, unter denen der Kläger das Einwilligungsformular unterzeichnet
hat. Ebenso unerheblich ist damit, ob das Formular den Zusatz enthält, dass ge-
gebenenfalls bei unvorhergesehenen Befunden die Operation über den vorgese-
hen Umfang ausgedehnt werden kann. Abgesehen davon kann der Senat nicht
erkennen, weshalb mit dem Patienten nicht bereits präoperativ die Frage der Ab-
tragung der einen Höcker bildenden Knochenteile hätte besprochen werden kön-
nen. Es bestand auch keine Notwendigkeit eines sofortigen intraoperativen Han-
delns. Ebenso gut hätte man den Weg einer Beendigung der Operation und nach-
folgenden Besprechung und Erholung der Einwilligung zu der als sinnvoll erachte-
ten streckseitigen Knochenabtragung wählen können. Da bereits die Einwilligung
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zum besprochenen Eingriff nicht wirksam erteilt wurde, kann auch ein - mögli-
cherweise ansonsten unschädliches – Abweichen vom Operationsplan keinen ge-
rechtfertigen Eingriff in die Körperintegrität des Patienten darstellen.
Dass der Kläger bei zutreffender Darlegung des Vorgehens (keine Einrenkung,
Abtragung überstehender Knochen und gegebenenfalls Versteifung von Gelenk-
anteilen) in die Operation eingewilligt hätte, haben die Beklagten nicht konkret
behauptet. Eine solche hypothetische Einwilligung kann nach der Anhörung des
Klägers auch nicht unterstellt werden.
Der operative Eingriff vom 18.11.1999 stellt damit eine Körperverletzung dar. Die
Haftung des Beklagten zu 1) (aus Delikt, § 823 BGB) und der Beklagten zu 2)
(aus Vertrag und Delikt) steht damit dem Grunde nach fest.
II. Kein weiterer (einfacher oder grober) Behandlungsfehler
Abgesehen von der mangelhaften präoperativen Aufklärung kann ein Fehler der
Beklagten allerdings nicht festgestellt werden. Die durchgeführte Operation war
nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine grundsätzlich mög-
liche und (bei entsprechender Aufklärung) indizierte Behandlungsalternative. Sie
wurde kunstgerecht durchgeführt, insbesondere haben sich keine vermeidbaren
oder unvermeidbaren Eingriffskomplikationen verwirklicht. Die Operation hatte le-
diglich nicht den erhofften Erfolg, nämlich eine Beschwerdebesserung. Der erst-
instanzlich geltend gemachte Vorwurf eines (einfachen oder groben) Behand-
lungsfehlers ist damit nicht begründet.
III. Haftungsumfang
Der Kläger macht zum einen Schmerzensgeld geltend, zum anderen verlangt er
Ausgleich eines Erwerbsschadens. Dementsprechend war zu klären, welche
nachteiligen Folgen die Operation vom 18.01.1999 für den Kläger verursacht hat.
Für strittige Folgen und die (Mit-)Ursächlichkeit des Eingriffs für die geltend ge-
machten Beeinträchtigungen (hier insbesondere die behauptete Minderung der
Funktionsfähigkeit der Hand sowie der gänzliche Verlust der Berufs- und Er-
werbsfähigkeit) ist grundsätzlich der Kläger beweispflichtig (BGH vom
01.10.1985, NJW 1986, 1541).
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Nicht entscheidend für die Schmerzensgeldbemessung ist ein Vergleich der post-
operativen Situation mit dem vom Kläger erhofften bzw. erwarteten Zustand nach
einer erfolgreichen Reponierung. Maßgeblich ist vielmehr, welche Nachteile dem
Kläger erspart geblieben wären, wenn er den Eingriff – wovon bei ordnungsge-
mäßer Aufklärung auszugehen ist - nicht hätte vornehmen lassen.
1. Die Operation hat zweifelsfrei zu einer Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens des Klägers geführt. Der Kläger erlitt durch den Eingriff Gefühls-
störungen und Wundschmerzen an der Hand, wie sie im Pflegebericht der Klinik
festgehalten sind. Ihm wäre ein 4-tägiger Krankenhausaufenthalt erspart geblie-
ben, außerdem verblieb eine Narbe an der Hand. Die Operation selbst war mit
körperlichen Unannehmlichkeiten verbunden und sie hatte zur Folge, dass die
überstehenden Knochenstückchen, die intraoperativ abgetragen wurden, nicht
mehr vorhanden sind. Postoperativ musste der Kläger über 4 Wochen gewisse
Belastungen der Hand vermeiden (vgl. Entlassungsbericht vom 17.01.1999). Zu-
gunsten des Klägers geht der Senat des Weiteren davon aus, dass sich das
Schmerzgefühl in seiner Hand nach der Operation etwas verstärkt hat (Laut An-
gaben des Klägers gegenüber dem gerichtlichen Gutachter Dr. G. um 20 %). Ein
haftungsbegründender Gesundheitsschaden ist damit nachgewiesen.
2. Abgesehen von diesen nachvollziehbaren und plausiblen Beeinträchtigungen
war es für den Senat trotz Beiziehung der Unterlagen behandelnder und als Gut-
achter tätiger Ärzte sowie Befragung der gerichtlichen Sachverständigen nicht
möglich, sich ein zuverlässiges Bild von Veränderungen des Gesundheitszustan-
des des Klägers nach dem Eingriff gegenüber dem Zustand des Klägers vor der
Operation zu verschaffen. Der Kläger konnte - auch unter Berücksichtigung der
Beweiserleichterungen des § 287 ZPO - nicht nachweisen, dass sich sein Ge-
sundheitszustand derart intensiv und dauerhaft verschlechtert hat, wie er behaup-
tet hat und auch nicht, dass dies in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Operation steht.
a) Der orthopädische Sachverständige PD Dr. P. hat überzeugend und nachvoll-
ziehbar erläutert, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden, speziell die
geltend gemachte Funktionslosigkeit der Hand, nicht mit dem orthopädischen Be-
fund in Einklang zu bringen ist. Die einzige Veränderung, die nach dem Operati-
onsbericht vom 18.1.1999 vorgenommen wurde, war die Abtragung/Glättung ei-
nes Teils des Mittelhandknochens, der durch die Luxierung überstand. Ansonsten
fand intraoperativ nur eine Funktionsüberprüfung und Nachschau der Gelenkbe-
weglichkeit statt, die gut war. Das Kapselgewebe wurde zum Zwecke des Ver-
schlusses des Gelenkanteils wieder vernäht. In die Handgelenksstruktur wurde
ansonsten nicht eingegriffen, es wurde auch keine Versteifung vorgenommen.
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Wie Dr. P. erläuterte, hat die Abtragung des Knochenüberstandes (vom Beklag-
ten zu 1) fachlich inkorrekt im OP-Bericht als „Exostosenabtragung“ bezeichnet)
lediglich das Aussehen der Hand verändert, sie war jedoch nicht geeignet, deren
Funktion oder deren Beweglichkeit nachteilig zu beeinflussen. Es handelte sich
um einen kosmetischen Eingriff von geringem Ausmaß. Auch die vorangegange-
ne Verrenkung beeinträchtigte – so der Gutachter - physiologisch lediglich die
Fähigkeit, mit dem Handteller eine Art Schüssel zu bilden. Anhaltspunkte für eine
Schädigung von Nervenstrukturen im Rahmen der Operation fand der Sachver-
ständige nicht.
Bei der Untersuchung des Klägers konnte Dr. P. das Ausmaß der vom Kläger gel-
tend gemachten Funktionsbeeinträchtigung und der Beschwerden ebenfalls nicht
verifizieren, im Gegenteil. Er stellte lediglich fest, dass der Kläger die Hand nicht
gebraucht und dass sie zittert, wenn man sie betrachtet. Nach einer Einübung
waren Faustschluss und Streckung möglich. Operativ bedingte motorische, nerv-
liche oder neurologische Ausfälle hat der Gutachter überzeugend verneint. Aus
orthopädischer Sicht konnte er eine Berufsunfähigkeit nur für bestimmte hand-
werkliche Tätigkeiten bejahen. Im Übrigen hielt er aus orthopädischer Sicht die
aktuelle Beeinträchtigung der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit des Klägers für ge-
ring. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den sonstigen, dem Gericht
vorliegenden Gutachten (siehe nachfolgender Abschnitt).
Hinsichtlich des Nichtgebrauchs der Hand durch den Kläger vermutete der ortho-
pädische Gutachter psychische Ursachen, physiologisch gab es hierfür keine
Gründe.
Eine operationsbedingte Verschlechterung der Funktions- und Gebrauchsfähig-
keit der Hand gegenüber dem Zustand vor der Operation konnte der orthopädi-
sche Sachverständige PD P. damit nicht feststellen.
b) Auch die in den sozialgerichtlichen Verfahren erholten Gutachten sprechen
gegen die Behauptung des Klägers, die streitgegenständliche Operation habe
dazu geführt, dass er eine bis dahin bestehende 50 %-ige Funktionsfähigkeit der
Hand verloren habe mit der Folge, dass er seit Februar 1999 gänzlich erwerbsun-
fähig geworden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger bereits im Verfahren vor dem Sozialge-
richt Konstanz, Az. S 7 An 1520/96 geltend gemacht hat, seine Schmerzen und
die funktionale Beeinträchtigung seiner Hand seien so gravierend, dass er nicht in
der Lage sei, einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dort hat der Klä-
ger angegeben, dass er seine rechte Hand wegen starker Schmerzen so gut wie
nicht mehr benutzen könne. Auch schilderte er bereits zum damaligen Zeitpunkt
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(1996/1997) gegenüber verschiedenen Ärzten und Gutachtern, unter Migrä-
ne/Kopfschmerzen, Verspannungen und Schlafstörungen zu leiden. Sowohl der
Neurologe und Psychiater Prof. Dr. A. als auch der chirurgische Gutachter Prof.
Dr. S. stellten fest, dass die Beschwerdeschilderung des Patienten wesentlich
ausgeprägter erschien, als es sich objektivieren lässt und angesichts der Befund-
situation plausibel und nachvollziehbar erscheint. Bereits damals hielt der chirur-
gische Sachverständige eine Tätigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf als
Werkzeugmacher mit der Notwendigkeit eines kräftigen Faustschlusses und ge-
legentlich schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr für zumutbar. Eine Tätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichten Belastungen war nach Einschät-
zung beider Gutachter grundsätzlich möglich. Das Sozialgericht Konstanz hat auf
der Grundlage dieser Gutachten einen Anspruch auf Rentenzahlung wegen Be-
rufsunfähigkeit (vorbehaltlich etwaiger Rehabilitationsmaßnahmen) bereits im No-
vember 1997 bejaht. Letztlich akzeptierte die BfA im Wege des Vergleichs eine
Berufsunfähigkeit des Klägers ab Februar 1999.
Soweit der Kläger zuletzt meinte, dies belege die entscheidende Verschlechte-
rung der Funktionsfähigkeit der Hand nach der Operation, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Entscheidung der BfA, einen solchen Vergleich zu schließen, kann
ebenso gut daher rühren, dass die streitgegenständliche Operation nicht zu der
erhofften Besserung (gegenüber dem Zustand vor dem Eingriff) geführt hat und
damit auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der Berufsfähig-
keit mehr bestand.
Eine vom Kläger behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit hat sich weder im
Jahr 1996/1997 noch im Jahr 2006 in den von ihm angestrengten sozialgerichtli-
chen Verfahren bestätigt. Die Gutachter Prof. Dr. G. und Dr. V. bestätigten noch
im Jahr 2006 – also lange Zeit nach dem streitgegenständlichen Eingriff - über-
einstimmend, dass der Kläger aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht in ei-
ner Größenordnung von 6 Stunden in der Lage ist, leichte bis mittelschwere Ar-
beiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (Akten des Sozialgerichts
Leipzig, Bl. 59 und Bl. 140). Vergleicht man die Aussagen der diversen Gutachter
vermag der Senat keine wesentlichen Veränderungen in der Funktions- und
Gebrauchsfähigkeit der Hand nach dem Eingriff im Jahr 1999 zu erkennen.
c) Der psychiatrisch/neurologische Sachverständige Dr. Gü. vermochte die Be-
hauptungen des Klägers, die Operation habe die Funktionsfähigkeit seiner Hand
gemindert, dadurch sei er erwerbsunfähig geworden, ebenfalls nicht zu bestäti-
gen. Seine Aussagen zu einem möglichen Kausalzusammenhang blieben vage
und unbestimmt.
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Vor dem Landgericht erklärte Dr. Gü., er könne die Frage definitiv nicht beantwor-
ten, ob die vom Kläger behaupteten Schmerzen auf die vom Beklagten zu 1)
durchgeführte Operation zurückzuführen sind. Ein klarer Befund fehle (Bl.
231/232 d.A.).
Auch die Anhörung des Gutachters durch den Senat ergab keinen weiteren Auf-
schluss. Dr. Gü. erläuterte, dass beim Kläger nach seiner Einschätzung eine An-
passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion vorliege. Hierauf weisen im
Übrigen auch die Schreiben des Psychologen Prof. Dr. Re. aus dem Jahr 2010
hin. Dr. Gü. gab an, naheliegende Auslöser und Ursachen dieser Anpassungsstö-
rung seien ein sich im Laufe der Zeit entwickeltes chronisches Schmerzbild mit
einer körperliche Fixiertheit, langjährige Gerichtsprozesse, familiäre Schwierigkei-
ten und der schmerzhafte Verlust des Arbeitsplatzes. Einen Zusammenhang mit
der streitgegenständlichen Operation hielt er zwar für möglich. Grundlage hierfür
war die Schilderung des Klägers bei der Untersuchung, dass der Eingriff zu so
starken Schmerzen geführt habe, dass er nicht mehr habe arbeiten können. Dr.
Gü. betonte aber, er habe keine ausreichenden Informationen darüber, ob sich
die Beschwerden des Klägers unmittelbar vor und nach dem Eingriff tatsächlich in
der Weise verändert haben, wie von diesem geschildert. Angesichts der langen
Zeitspanne zwischen der Untersuchung des Klägers und dem Eingriff – dazwi-
schen liegen 8 Jahre – war er außerstande, zu beurteilen, ob die heutigen Anga-
ben des Klägers (bewusst oder unbewusst) die damaligen Ereignisse zutreffend
wiedergeben oder nicht. Gleiches gilt im Übrigen für die Einschätzung des Psy-
chologen Prof. Dr. Re., der den Kläger nunmehr behandelt. Auch dieser kann sich
nur auf die heutigen Angaben und dessen subjektive Einschätzungen im Jahr
2010 stützen, nicht jedoch auf objektive Informationen zum Zustand und zur Ent-
wicklung der Gesundheit des Klägers vor und nach Januar 1999. Die Aussage-
kraft seiner Beurteilung ist deshalb gering.
Zur Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass die Operation eine richtungsweisende
Änderung bewirkt habe, äußerte Dr. Gü. variierende Prozentzahlen zwischen 50
und 70 %, stellte jedoch abschließend fest, dass es sich dabei um reine Schät-
zungen ohne wissenschaftliche Grundlage handele. Ebenso wenig vermochte der
Sachverständige eine konkrete Aussage dazu zu treffen, ob und in welchem Um-
fang die Operation im Januar 1999 zu einer Verminderung der Berufs- oder Er-
werbsfähigkeit des Klägers geführt hat.
Zusammenfassend erbrachte damit die Beweisaufnahme keine tragfähigen Er-
kenntnisse darüber, dass die Operation einen messbaren Beitrag zur Verschlech-
terung der Funktionsfähigkeit der Hand des Klägers und/oder seiner Berufs-oder
Erwerbsfähigkeit geleistet hat.
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Ergänzend ist im Übrigen folgendes festzustellen:
Soweit der Sachverständige Dr. Gü. die Möglichkeit in Betracht gezogen hat
(Entsprechendes klingt in den Schreiben von Prof. Dr. Re. an), dass dem Kläger
langfristig die Verarbeitung der Enttäuschung nach der Operation psychische
Schwierigkeiten bereitete, weil der Eingriff nicht zur gewünschten Wiederherstel-
lung seiner Hand geführt hat, vermag der Senat darin keine kausal zurechenbare
Folge der Operation zu erkennen. Hätte der Kläger den Eingriff nach fachgerech-
ter Aufklärung über die mangelnden Erfolgsaussichten nicht durchführen lassen,
hätte er sich ebenfalls damit abfinden müssen, dass eine Reponierung der Kno-
chen nicht mehr möglich ist.
d) Soweit der Kläger geltend macht, er habe durch die Knochenabtragung die
Möglichkeit der Wiederherstellung seiner Hand durch eine Reponierung verloren,
kann dem aus fachmedizinischer Sicht ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vom
Sachverständigen Dr. P. dargelegt, war die Möglichkeit der Einrenkung im Jahr
1999 rein theoretischer und nicht praktischer Natur. Tatsächlich bestand damals
nach wissenschaftlichen Erfahrungen keine Chance mehr auf eine erfolgreiche
Einrenkung der Knochen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf
das Gutachten von Prof. Dr. G. (Bl. 59 der Akten des Sozialgerichts Leipzig)
stützt, schlägt dieser zur Verbesserung der Verletzungsfolgen nicht eine Reponie-
rung der Knochen vor, sondern eine operative Versteifung der Basisgelenke. Die-
se hatte der Beklagte zu 1) in Erwägung gezogen, wegen der intraoperativ fest-
gestellten Beweglichkeit und des Zustandes der Gelenke jedoch nicht für sinnvoll
erachtet. Eine Aussage dahingehend, dass die intraoperative Abtragung des
überstehenden Knochens die Chancen des Klägers auf Verbesserung der Funk-
tionsfähigkeit seiner Hand beeinträchtigt hat, enthält das Gutachten von Prof. Dr.
G. nicht.
e) Allein die subjektiven Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden und Be-
einträchtigungen sowie seine Überzeugung, diese seien Folge der Operation, wa-
ren nicht ausreichend, um die Klageforderung zu begründen. Der Kläger mag aus
der heutigen Sicht subjektiv von seinen Behauptungen überzeugt sein. Dies be-
sagt jedoch nicht, dass seine Angaben und Schlussfolgerungen auch tatsächlich
zutreffend sind und mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, zumal
der Kläger ein nachhaltiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, bei dem
es für ihn um hohe Summen geht. Die möglichen Gründe für die Beschwerden
und den aktuellen physischen und psychischen Zustand des Klägers sind vielfäl-
tig. Dass der streitgegenständliche Eingriff in irgendeiner Form mitursächlich für
nunmehr bestehende Funktionseinschränkung der Hand oder für aktuelle Be-
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schwerden des Klägers ist, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht objektiviert
werden.
3. Die Beweisaufnahme hat keine Bestätigung dafür ergeben, dass der Kläger
seinen Arbeitsplatz wegen einer postoperativen Verschlechterung seiner Ge-
sundheit verloren hat. Der vom Kläger angebotene Zeuge Dieterle konnte nicht
sagen, welche Hintergründe die Kündigung des Klägers hatte. Er äußerte Vermu-
tungen dahingehend, dass es dauerhaft nicht möglich gewesen sei, den Kläger
im Hinblick auf die eingeschränkte Belastbarkeit seiner Hand von bestimmten Ar-
beitsprozessen zu befreien. Im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz hat der
Kläger vorgetragen, er habe seine Stellung als Betriebsratsmitglied im Jahr 1999
verloren, damit habe er auch den damit verbundenen Kündigungsschutz verloren.
Seine Arbeitgeberin habe daraufhin unverzüglich krankheitsbedingt gekündigt (Bl.
653 d.A.). Davon, dass gerade eine postoperativ bedingte Verschlechterung der
Gesundheit Grund für die Kündigung war, war im Vorprozess keine Rede. Der
nunmehrigen Erklärung des Klägers, der Zeitpunkt der Kündigung stehe in kei-
nem Zusammenhang mit dem Verlust seiner Betriebsratsstellung, sondern sei die
Konsequenz der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, kann der Se-
nat damit keinen Glauben schenken. Der Verlust des Arbeitsplatzes zum Ende
des Jahres 1999 kann deshalb auch nicht als Indiz für eine operationsbedingte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes herangezogen werden. Sie belegt
auch nicht, dass der Eingriff (für sich genommen oder neben anderen Ursachen)
die Erwerbsfähigkeit oder die Verdienstmöglichkeiten des Klägers beeinträchtigt
hat.
4. Dem Kläger konnte kein Verdienstausfall für den Zeitraum zugesprochen wer-
den, in dem er zur Durchführung des Eingriffs im Krankenhaus war bzw. an-
schließend operationsbedingt nicht arbeitsfähig war. Weder für die Zeit während
des Krankenhausaufenthalts noch für die anschließenden 4 Wochen konnte der
Senat feststellen, dass dem Kläger Verdienst entgangen ist. Zwar hat der Kläger
im streitgegenständlichen Verfahren behauptet, dass er durch die Operation nicht
mehr in der Lage gewesen wäre, seine 4-stündige Arbeitstätigkeit auszuüben.
Anderweitige relevante Einnahmen habe er nicht erzielt. Die rückwirkend zum
1.2.1999 geleistete Rentenzahlung der BfA hat der Kläger zunächst als nicht an-
rechenbaren Ausgleich für die 50-%ige Minderung seiner Arbeitsfähigkeit durch
die fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus Radolfzell bezeichnet. Im Verlauf des
Prozesses meinte er dann, dies sei ein Beleg für den Verlust seiner Berufs-
/Erwerbsfähigkeit durch die Operation (siehe oben). Tatsächlich belegen die im
Vorprozess beim Landgericht Konstanz vorgelegten Gehaltsbescheinigungen
(Anlagen zum Schriftsatz vom 30.08.2001, Bl. 643 ff der Akten des Landgerichts
Konstanz), dass der Kläger weder im Januar noch im Februar 1999 weniger ver-
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dient hat, als die Monate zuvor. Ihm wurden vom Arbeitgeber im Januar 1999
2.148,50 DM und im Februar 1999 2.094,50 DM ausbezahlt. Danach erhielt er bis
Ende des Jahres 1999 Krankengeld in Höhe von 19.748,61 DM (Schreiben der
GEK vom 7.1.2000), ein Betrag, der im streitgegenständlichen Verfahren über-
haupt keine Erwähnung gefunden hat.
Eine finanzielle Einkommenseinbuße für die durch den streitgegenständlichen
Eingriff üblicherweise verursachte Krankheitszeit lässt sich damit nicht feststellen.
5. Zusammenfassend vermochte der Kläger in der Beweisaufnahme nicht nach-
weisen, dass die Operation mitursächlich für eine weitere Funktionseinbuße sei-
ner Hand war, ebenso wenig, dass der Eingriff eine Minderung seiner Erwerbs-
oder Berufsfähigkeit zur Folge hat oder dass ihm dadurch Verdienst entgangen
ist.
Für die verbleibenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die glaubhaft und
belegt sind (vgl. oben III.1) erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 1.500 €
für angemessen und ausreichend.
Die darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers sind dagegen nicht begrün-
det.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§
543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung noch
besteht das Erfordernis, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.
… … …
Vorsitzende Richterin Richter Richterin
am Oberlandesgericht