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Vortrag am 12. März 2007

Tätigkeit im Verein IG Tennis

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Inhalt:1. Ehrenamtliche Tätigkeit

2. Der Verein als Arbeitgeber:- Trainer und Übungsleiter- Platzwarte- Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)- Besonderheiten bei Schülern, Studenten und Rentnern- Mini-Jobs

3. Aufwendungsersatz

4. Spendenrecht

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1. Ehrenamtliche Tätigkeit• Regelfall: Unentgeltliche Tätigkeit als Vorstands- bzw.

Vereinsmitglied (keine selbständige Tätigkeit für den Verein und keine Tätigkeit als Arbeitnehmer)

• Unschädlich: Auslagenersatz (z.B. Telefonkosten, Reise- und Fahrtkosten),Aufmerksamkeiten (Mitgliederpflege) und Vergütungen, die die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu qualifizieren-den Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (Freigrenze von 255 € jährlich)

• Folge bei Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze:- Einkünfte als Arbeitnehmer (Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht);- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (bei Vorstandsmitgliedern selten);- sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

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1. Ehrenamtliche Tätigkeit• Beispiel: Ein Tennisverein zahlt an den ehrenamtlich tätigen

Vorsitzenden eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 50,00 € (Sitzungsgeld, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten etc.). Der Vorsitzende ist 300 km für den Verein mit seinem Privatwagen gefahren (tatsächliche Kosten: 0,38 €/km); tatsächliche Verpflegungskosten: 138,00 €, dabei einmal Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.

• Lösung: Aufwandsentschädigung 600,00 €./. Fahrtkosten (300 km x 0,30 € =) - 90,00 €./. Verpflegungskosten - 6,00 €sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG 504,00 €

• Grund: Freigrenze von 255,00 € pro Jahr ist überschritten.

• Keine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten für den Verein!

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1. Ehrenamtliche Tätigkeit• Vereinsrechtliche Besonderheit: § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz

2 AO„Die Mitglieder (...) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.“

• Folge: Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn er einem Vorstandsmitglied eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig ist (BFH v. 8.08.2001).

• Unzulässig sind stets unangemessene und nach der allgemeinen Verkehrs-auffassung unübliche Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft!

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Grundsatz:

Tennisvereine, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen, sind Arbeitgeber und unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich - um Aufgaben mit ideeller Zielsetzung (Sportbetrieb),- um solche mit wirtschaftlichem Charakter (Getränkeverkauf) oder- um verwaltungsmäßige Geschäfte (Vereinsgeschäftsstelle) handelt.

• Wichtig:Vereinsvorstände haften für Lohnsteuerverbindlichkeiten des Vereins (§ 42 d EStG). Entsprechendes gilt für Sozialversicherungsbeiträge.Daneben: ggf. steuerstrafrechtliche Konsequenzen!

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Die Tätigkeit als Arbeitnehmer kennzeichnen insbesondere folgende

Merkmale:- persönliche Abhängigkeit;- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit;- feste Arbeitszeiten;- Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort;- feste Bezüge;- Urlaubsanspruch;- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall;- Überstundenvergütung;- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit;- kein Unternehmerrisiko;- keine Unternehmerinitiative;

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Fortsetzung der Merkmale für die Arbeitnehmereigenschaft:

- kein Kapitaleinsatz;- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln;- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern;- Eingliederung in den Betrieb (Organisation);- Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges.

• Entscheidend: Gesamtbild der (tatsächlichen) Verhältnisse = Einzelfallentscheidung! (H 67 Lohnsteuerhinweise). Vgl. auch § 7 Abs. 4 SGB IV.

• Sozialversicherungsrecht: Problematik der Scheinselbständigkeit und der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Typische Arbeitnehmer im Verein sind bzw. können sein:

- Geschäftsführer / Vereinsmanager;- Kassierer;- Platzwarte und Hausmeister (Clubhaus);- Sportler des Vereins, insb. Mannschaftssportler;- Trainer, Übungsleiter, Betreuer.

• Bei Trainern, Übungsleitern und Betreuern geht die Finanzverwaltung von einer Neben- bzw. Aushilfstätigkeit als Arbeitnehmer des Vereins aus, wenn diese durchschnittlich mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig sind (vgl. R 68 LStR).

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Für die Selbständigkeit eines Tennistrainers sprechen:

- keine fachliche Weisungsgebundenheit (§ 1 Abs. 2 LStDV);- keine Eingliederung in den Betrieb des Vereins.

• Der Trainer ist in den Betrieb des Vereins insb. dann nicht eingegliedert, wenn er mit den Tennisschülern unmittelbar abrechnet.

• Die Bindung hinsichtlich Ort und Zeit der Trainingsstunden begründet allein nicht die Arbeitnehmereigenschaft des Trainers (ArbG Kempten, Urteil v. 5.11.1997).

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Scheinselbständigkeit des Trainers

• Gefahr für den Verein: Bei einer Sozialversicherungsprüfung des Vereins wird die Scheinselbständigkeit (§ 7 Abs. 4 SGB IV), d.h. die Arbeitnehmer-eigenschaft des Trainers, festgestellt. Für bis zu vier Kalenderjahre können rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Wegen der nur beschränkten Rückgriffsmöglichkeit beim Trainer haftet der Verein!

• Empfehlung: Im Zweifelsfall eine Statusfeststellung beim Sozialversicherungsträger beantragen!

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz)

• Einnahmen = steuerfrei bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr (Anhebung auf 2.100 € ab 1.01.2007 rückwirkend geplant)

• Merkmal der begünstigten Tätigkeiten: pädagogische Ausrichtung!

• Nebenberuflichkeit, d.h. die Tätigkeit darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiter-werbs in Anspruch nehmen (daher möglich auch für Studenten, Rentner und Arbeitslose)

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Arbeitgeber oder Auftraggeber der nebenberuflichen

Tätigkeit muss ein gemeinnütziger Verein sein.

• Problem: Der selbständig tätige Tennistrainer beschäftigt für die Durchführung eines Tenniscamps Studenten als Übungsleiter. Die Studenten sind zwar nebenberuflich tätig; zweifelhaft ist jedoch, ob die Übungsleiterpauschale geltend gemacht werden kann!

• Die Übungsleiterpauschale kann bei mehreren Tätigkeiten nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Verein sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits bei einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist.

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2. Der Verein als Arbeitgeber

• Beispiel: Ein Tennisverein beschäftigt einen Studenten nebenberuflich als Übungsleiter. Der Übungsleiter erhält monatlich 500 €. Er hat Werbungskosten in Höhe von 2.500 € jährlich.

• SV- und Steuer-Brutto (monatlich): 500€ ./. 154 € = 346 €

• Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist zu versteuern:Bruttovergütung: 6.000 €./. Übungsleiterpauschale: -1.848 € ./. Werbungskosten (Pauschbetrag) - 920 €Einkünfte § 19 EStG 3.232 €

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Besonderheiten bei Studenten

• Lohnsteuer: Besteuerung nach Lohnsteuerkarte (Ausnahme: pauschale Versteuerung bei kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen)

• Sozialversicherung: Rentenversicherungspflicht, aber i.d.R. kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei (wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden)

• Unversteuert bleibt – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – eine jährliche Vergütung von rd. 10.000 € (Grundfreibetrag, Übungsleiterpauschale, Werbungs-kostenpauschbetrag).

• Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien: sozialversicherungs-frei, selbst wenn sie länger als zwei Monate dauert (dann allerdings Rentenver-sicherungspflicht; Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder pauschal nach § 40a Abs. 1 EStG

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Besonderheiten bei Schülern

• Zulässigkeit nach JArbSchG beachten!

• Lohnsteuer: wie bei Studenten

• Sozialversicherung: arbeitslosenversicherungsfrei, grds. kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, aber ggf. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Mini-Job)

• Ausnahme: Kurzfristige Beschäftigung in den Ferien (sozialversicherungsfrei), Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder pauschal nach § 40a Abs. 1 EStG

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Besonderheiten bei Rentnern

• Hinzuverdienstgrenzen sind bei Rentnern, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu beachten (Hinweis auf Rentenbescheid)! Empfehlung: Im Zweifel Klärung mit dem Rentenversicherungsträger im Vorfeld der Beschäftigung.

• Geringfügig beschäftigte Rentner (Mini-Job): lohn- und sozialversicherungsfrei (bei monatlichem Arbeitseinkommen von bis zu 400 €, pauschale Abgaben durch den Verein) – Falle: Hinzuverdienstgrenze beachten!

• Mehr als geringfügig beschäftigte Rentner: Kranken- und Pflegevevsicherungs-pflicht; rentenversicherungsfrei (aber Arbeitgeberanteil muss abgeführt werden); arbeitslosenversicherungsfrei ab Vollendung des 65. Lebensjahres (aber Arbeitgeberanteil muss abgeführt werden)

• Besonderheiten bei Teilrenten, Hinterbliebenenrenten, halben und vollen Erwerbsminderungsrenten

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Mini-Jobs

• Bis 400 € steuer- und sozialabgabenfrei; pauschale Abgaben des Vereins:- Pauschalbeitrag zu Krankenversicherung (seit 1.07.2006):

13 %;- Pauschalbeitrag zu Rentenversicherung (seit 1.07.2006):

15 %;- pauschale Steuern: 2 %

• Sonderregelungen im Detail (z.B. abhängig von der Hauptbeschäftigung)

• Gleitzone von 401 € bis 800 €: voll sozialversicherungspflichtig, allerdings progressiv ansteigend auf den vollen Arbeitnehmeranteil

• Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet

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2. Der Verein als Arbeitgeber• Sonderfall: Kurzfristige Beschäftigung

• Beschäftigung von höchstens 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen: sozialversicherungsfrei

• Besteuerung individuell nach Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (§ 40a Abs. 1 EStG)

Voraussetzungen:

- nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage, - Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitsstunde höchstens 12 € bzw. je Arbeitstag 62 €,- Erforderlichkeit zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt

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3. Aufwendungsersatz• Aufwendungsersatz für Eltern

• Gemeinnützigkeitsrechtlicher Grundsatz: Keine unangemessen hohe Vergütungen (Erstattungen)

• Unschädlich:- Aufwendungsersatz (z.B. Fahrtkosten: 0,30 €/km)- Annehmlichkeiten und Aufmerksamkeiten (Mitgliederpflege)

• Satzungsbestimmungen beachten!

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4. Spendenrecht• Arten von Spenden:

- Geldspende,- sog. Aufwandsspende (= Geldspende mit verkürztem Zahlungsweg)- Sachspenden (Buchwertprivileg bei Spenden aus dem Betriebsvermögen)

• Merkmale von Spenden:- Freiwilligkeit und - keine Gegenleistung des Vereins

• Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen: kein Sonderausgabenabzug

• Beachte: Erhöhte Anforderungen bei Aufwandsspenden!

• Geplante Neuerung: Erhöhte Absetzbarkeit (bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, keine absolute Grenze mehr)

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Anlagen• Checkliste zur Problematik von Selbständigkeit und

Scheinselbständigkeit (Haufe SteuerOffice)

• Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte (Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände)

• Zuwendungsbestätigungen (Datev: Vereinsbesteuerungsexpertisen):- Geldspende- Aufwandsspende- Sachspende

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