10 – 52 Nr. 1 Bereinigte Amtliche Sammlung keine der ...fachseminar-sport.com/Dokumente/Recht/BASS 10 - 52 Nr. 1 - Die BA… · Die BASS enthält den bereinigten Bestand aller von

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    10 52 Nr. 1 Bereinigte Amtliche Sammlungder Schulvorschriften

    des Landes Nordrhein-Westfalen(BASS)

    RdErl. d. Kultusministeriums v. 17. 4. 1984(GABl. NW. S. 189) *

    1. AllgemeinesDas Ministerium fr Schule und Weiterbildung gibt die Bereinigte Amtli-che Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) heraus. Die BASS ist Teil des Abonnements Schule NRW/Amts-blatt (ABl. NRW.).Die BASS enthlt den bereinigten Bestand aller von der Landesregie-rung amtlich verffentlichten und am Stichtag (1. 7. 2009) fortgelten-den Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Regelungswirkung fr den Schulbereich (Schulvorschriften).Die BASS erscheint jhrlich neu. Mit Erscheinen der neuen Ausgabe wer-den die vor dem jeweiligen Stichtag (s. BASS-Umschlag) erschienenen Monatsausgaben des Amtsblattes entbehrlich. Die vorhergehende BASS-Ausgabe verliert ihre Gltigkeit (Ausnahme s. Nr. 5.2).Neben der BASS sind fr die laufende Verwaltungsarbeit lediglich die nach dem Stichtag erscheinenden Monatsausgaben des Amtsblattes zu bercksichtigen.

    2. InhaltDer in die BASS aufgenommene Bestand der Schulvorschriften setzt sich zusammen aus Rechtsvorschriften (Gesetzen, Staatsvertrgen, Rechtsverordnungen,

    Vereinbarungen), Verwaltungsvorschriften (Erlassen) des fr den Bereich Schule zustn-

    digen Ministeriums, Verwaltungsvorschriften, die gemeinsam mit anderen Ministerien des

    Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind (gemeinsamen Runderlassen),

    Verwaltungsvorschriften anderer Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.

    Zur Herstellung der gltigen Fassungen sind nderungsvorschriften in ihre Grundregelung eingearbeitet sowie Aktualisierungen und weitere Bereini-gungen vorgenommen worden (s. Anlage, dort Nr. 2 und 3).nderungen sind im Einzelnen nicht ausdrcklich gekennzeichnet. Kennt-lich gemacht ist jedoch, ob eine Vorschrift bereinigt worden ist (gegebe-nenfalls unter Angabe eingearbeiteter Regelungen).

    3. GliederungTeil I der BASS (farbige Seiten) enthlt den Service:Das Inhaltsverzeichnis, eine bersicht aller wesentlichen neuen und ge-nderten Vorschriften seit der Vorjahres-BASS, Lesehinweise, das Stich-wortverzeichnis, die chronologische bersicht der fortgeltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und einen fr den Schulbereich ntzlichen Termin- und Adressenteil.Teil II enthlt Gesetze.Teil III enthlt alle brigen Schulvorschriften in einer nach Sachgebieten tiefgestaffelten Gliederung.Bei Aufnahme in die BASS hat jede Vorschrift eine Gliederungsnummer erhalten. Sie ist nummerisches Kennzeichen und Fundstelle.

    4. ZitierweiseIn der BASS ist bei Querverweisen und Bezugnahmen in der Regel die BASS-Gliederungsnummer als Fundstelle angegeben.

    5. Rechtswirkung fr VerwaltungsvorschriftenDie BASS ist Teil des Amtsblattes (ABl. NRW.).Fr Verwaltungsvorschriften des fr den Bereich Schule zustndigen Mi-nisteriums hat die BASS darber hinaus folgende Rechtswirkungen:5.1 Verbindlichkeit der BASS-Fassung

    Regelungen, die bis zum Stichtag (einschlielich) erlassen worden und in der BASS enthalten sind, gelten vom Stichtag an in der Fas-sung der BASS. Das gilt auch fr Vorschriften, in die bei Aufnahme in die BASS nderungs- oder Ergnzungserlasse eingearbeitet worden sind; die eingearbeiteten Vorschriften werden mit Aufnah-me der bereinigten Grundregelung in die BASS als eigenstndige Regelungen gegenstandslos.Die in der BASS enthaltenen Verwaltungsvorschriften fr den Be-reich Schule knnen nur gendert oder aufgehoben werden durch

    5.1.1 im ABl. NRW. oder in anderen amtlichen Bekanntmachungsblttern der Landesregierung verffentlichte Rechts- und Verwaltungsvor-schriften sowie hchstrichterliche Entscheidungen mit Gesetzes-kraft;

    5.1.2 anderweitig verkndetes hherrangiges Recht;5.1.3 Ablauf einer Befristung, die in einer in der BASS enthaltenen Vor-

    schrift bezeichnet ist.5.2 Ausschlusswirkung

    Verwaltungsvorschriften fr den Bereich Schule, die vor dem Stich-tag erlassen, aber nicht in die BASS aufgenommen worden sind, treten am Stichtag auer Kraft.Davon sind ausgenommen:

    Ritterbach

    5.2.1 Einzelne Verwaltungsvorschriften, die keine Schulvorschriften sind. Diese sind in der Chronologischen bersicht ber die fortgeltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Spalte andere Vor-schriften mit ihrer Fundstelle aufgefhrt; sie gelten fort.

    5.2.2 n. v.-Erlasse (nicht-verffentlichte); ihre Fortgeltung ist anderweitig durch Runderlass geregelt (BASS 10 52 Nr. 2);

    5.2.3 Regelungen, die in der BASS zwar nicht im Wortlaut abgedruckt, aber mit ihrem Titel oder durch Auffhrung in einer Liste in der BASS angegeben sind und eine BASS-Gliederungsnummer tragen (z. B. einige Regelungen, die nur in der BASS im Internet vorgehal-ten werden); diese Regelungen sind in der Fassung gltig, die an der angegebenen Fundstelle abgedruckt ist; fr ihre Fortgeltung gilt Nr. 5.1 entsprechend. Liste der Richtlinien und Lehrplne: Sie wird unter www. schulmini-sterium.nrw.de aktuell vorgehalten. Die Gltigkeit der Richtlinien und Lehrplne bestimmt sich nach den dort angefhrten Einfh-rungserlassen.

    5.2.4 auslaufend gltige Vorschriften (insbesondere aus dem Bereich der Ausbildungs- und Prfungsordnungen), die in der Regel bereits durch neue Vorschriften ersetzt worden sind. Gelten bergangsweise gltige Rechtsvorschriften neben den neu-en Regelungen fort (s. APO-GOSt-Fassungen A, B, C), gilt Nr. 5.1 entsprechend.

    5.2.5 Bekanntmachungen von Vertrgen und Vereinbarungen (z. B. KMK-Vereinbarungen, ffentlich-rechtliche Vereinbarungenzwischen Kommunen betreffend Schultrgerschaft); ihre Gltigkeit ist nicht abhngig von der Aufnahme in die BASS.

    6. Rechtswirkung fr andere SchulvorschriftenDie Geltung anderer Schulvorschriften (Rechtsvorschriften) und sonstiger bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen bleibt durch die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme in die BASS unberhrt. Jedoch sind auch diese anderen Schulvorschriften, soweit sie bis zum Stichtag verkn-det waren, durch die BASS vollstndig erfasst und auf ihre Gltigkeit ber-prft worden.Hinsichtlich der Geltung der auszugsweise in der BASS enthaltenen sons-tigen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen gilt Entsprechendes.

    * bereinigt

    Anlage

    Hinweise und ErluterungenBereinigungsverfahren,

    Kennzeichnung bereinigter VorschriftenAlle in die BASS aufgenommenen Vorschriften enthalten im Kopfteil die Fundstelle der ursprnglichen Verffentlichung im jeweiligen amtlichen Verkndungsblatt oder seinen Beilagen und Ergnzungen. Da die BASS eine bereinigte Schulrechtssammlung ist, unterscheidet sich der ur-sprngliche Text in vielen Fllen von der BASS-Fassung der betreffenden Schulvorschrift.Dazu werden im Einzelnen die folgenden Hinweise gegeben:1. Gesetze, Staatsvertrge, Rechtsverordnungen, Vereinbarungen

    Die nordrhein-westflischen Schul- und Bildungsgesetze, die Rechtsverordnungen mit Regelungswirkung fr den Schulbereich sowie die in der BASS enthaltenen Staatsvertrge und Vereinba-rungen sind im geltenden Wortlaut vollstndig abgedruckt. Alle seit Verkndung dieser Rechtsvorschriften ergangenen und am Stich-tag der BASS fortgeltenden nderungen sind bei Aufnahme in die BASS eingearbeitet worden. Die letzte eingearbeitete nderung ist unter der berschrift angegeben.Die BASS-Fassung gibt den zum Stichtag gltigen Text wieder.

    2. Verwaltungsvorschriften fr den Bereich SchuleDie Vorschriften, die bereinigt sind, werden kenntlich gemacht durch * (Sternchen) unter der berschrift und durch die Funote bereinigt. Bei einer Bereinigung durch Zusammenfassung (s. Nr. 2.2) gibt die Funote auerdem das Datum und die ursprngli-che Fundstelle der eingearbeiteten Runderlasse an. Die Bereini-gung umfasst insbesondere:

    2.1 GltigkeitsprfungIm Rahmen der Gltigkeitsprfung werden Vorschriften und Vor-schriftenteile ausgesondert, die entbehrlich geworden sind oder in-folge frmlicher Aufhebung, entgegenstehenden hherrangigen Rechts, Ablauf einer Befristung oder aus anderen Grnden nicht mehr fortgelten. Sie sind in der BASS nicht abgedruckt.

    2.2 ZusammenfassungIm Zuge der Zusammenfassung werden nderungs- und Ergn-zungserlasse in ihre Grundregelung eingearbeitet.

    2.3 Aktualisierung Im Zuge der Aktualisierung fr die BASS werden im ursprnglich verffentlichten Text folgende Richtigstellungen aufgrund rechtli-cher oder tatschlicher nderungen vorgenommen: Einsetzung genderter Bezeichnungen und Anschriften sowie

    Streichung oder Ergnzung von Angaben (z. B. ber Materia-lien und Broschren)

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    Aktualisierung genderter Zustndigkeiten Bereinigung von Zitaten und Bezugnahmen, sofern sich die

    herangezogene Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gendert hat (Titel, Datum, Fundstelle, Paragraphenfolge)

    Streichung von Bezgen im Kopfteil von Vorschriften, wenn die Bezugsregelung frmlich aufgehoben oder anderweitig gegen-standslos geworden ist

    neue Nummerierung.3. Verwaltungsvorschriften des fr den Bereich Schule zustndigen

    Ministeriums und anderer Landesministerien (gemeinsame Rund-erlasse)Die vom fr den Bereich Schule zustndigen Ministerium verant-worteten Teile dieser Vorschriften sind nach den unter Nr. 2 aufge-fhrten Kriterien bereinigt. In den anderen Textteilen sind lediglich die Zitate von Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgrund recht-licher nderungen richtiggestellt und Abkrzungen vereinheitlicht.Sofern gemeinsame Verwaltungsvorschriften durch Erlass gen-dert wurden, sind die nderungen in die Grundregelung eingearbei-tet.Wenn gemeinsame Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt verffent-licht worden sind, ist diese Fundstelle angegeben, anderenfalls die Fundstelle im MBl. NRW. oder in der Sammlung des bereinigten Mi-nisterialblattes fr das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.).

    4. Verwaltungsvorschriften anderer LandesministerienDie in der BASS abgedruckten Fassungen sind der SMBl. NRW. oder dem MBl. NRW., die jeweils als Fundstelle angegeben sind, entnommen. Sie sind nicht bereinigt. Die Richtigstellung von Zita-ten angezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt durch redaktionelle Funoten.

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