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Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern 111. Deutscher Ärztetag in Ulm TOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen Dr. med. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

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BundesärztekammerArbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern

111. Deutscher Ärztetag in Ulm

TOP III b)

Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

Dr. med. Theodor Windhorst

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

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Warum ist Zusammenarbeit ein Thema für den Deutschen Ärztetag ?

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Das Deutsche Gesundheitswesen 2008

Mangel an GeldMangel an ÄrztenMangelversorgung

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Not macht erfinderisch !

Die

Die Antworten der Player im Gesundheitssystem

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Seit 1970 Nurse Practitionersin Canada

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Seit 1989 Practice Nursesin Großbritannien

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Seit 1997 Nurse Practitioners in den Niederlanden

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2017

12 14 1613

20

28

16

2522 24

3226

0

25

50

AUS CAN GER NETH NZ UK US

Erwachsene2+ chronische Krankheiten

Commonwealth Fund 2007 zu PatientensicherheitFehler in den letzten 2 Jahren

Ang

aben

in P

roze

nt

Errors include medical mistake, wrong dose/medication, or lab test error.Source: 2007 Commonwealth Fund International Health Policy Survey

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Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD

„Es wird geprüft, inwieweit nichtärztliche Heilberufe stärker in Versorgungskonzepte einbezogen werden können.“

Nov 2005

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Kooperation und Verantwortung –Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007

„Die Entwicklung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe als Beitrag zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung“

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Kooperation und Verantwortung –Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007

Forderungen des Sachverständigenrates:• Veränderung der Arbeitsteilung zwischen den Berufsgruppen im

Gesundheitswesen• stärkere Einbeziehung nichtärztlicher Gesundheitsberufe• Übertragung von Tätigkeiten zur Prävention auf nichtärztliche Berufe• größere Handlungsautonomie der Pflege• Integration von Pflegewissenschaften und -praxis, Physiotherapie,

Logopädie und anderen Gesundheitsberufen in die Medizinischen Fakultäten

• Erprobung von berufsgruppenübergreifenden Poolkompetenzen

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Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (1)

„Modellvorhaben … können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege

einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.“...

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Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (2)

„Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt."

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„ Modellvorhaben … können eine

Übertragung der ärztlichenTätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt

und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung … des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen.“

Änderung § 63 Abs. 3c SGB V Pflege-Weiterentwicklungsgesetz§ 63 Abs 3c SGB V neu

STOP!

Substitution !!

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„Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu treffen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, vergütet werden.“

Änderung § 63 Abs. 3c SGB V Pflege-Weiterentwicklungsgesetz§ 87 Abs 2b SGB V neu

Supe

r

Super!

Delegation

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Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe

„Primum nihil nocere“

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„Die Sicherheit des Patienten geht allen anderen Gesichtspunkten vor und darf nicht etwaigen personellen Engpässen geopfert werden.“

BGH 1983Urteil zur „Parallelnarkose“

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„Kennzeichnend für die Arztvorbehalte ist des weiteren, dass die Tätigkeiten, die dem approbierten Mediziner vorbehalten sind, regelmäßig mit erheblichen Gefahren für den Patienten oder für die Allgemeinheit verbunden sind oder besondere Risiken aufweisen, die nur aufgrund ärztlichen Fachwissens beherrschbar sind.“

Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage 2003, Rdnr. 190

Arztvorbehalt

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1. Infektionsschutzgesetz2. §§ 218 ff. StGB3. Gesetz über die freiwillige Kastration u. andere

Behandlungsmethoden4. Transfusionsgesetz5. Embryonenschutzgesetz 6. Röntgenverordnung 7. Betäubungsmittelgesetz 8. Arzneimittelgesetz9. MPG und MPVerschrV

10. AMG

Arztvorbehalt in Gesetzen

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Es gibt klare Hinweise dafür, dass die Qualifikation dessen, der das Anästhesieverfahren durchführt und überwacht, mit dem Behandlungserfolg korreliert. Zwischenfälle in der Anästhesie sind selten. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dann in der Regel um lebensbedrohliche Krisen mit schweren und schwersten Folgen für den Patienten handelt, zwischen deren Erkennen und Beherrschen meist nur wenige Minuten liegen.

„Münsteraner Erklärung“Gemeinsame Stellungnahme des BDA und der DGAI zur Parallelnarkose und MAFA

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„Am 24. Oktober 2005 – die ersten MAfAs sind knapp drei Wochen im Einsatz -

kommt es in der HELIOS-Klinik in Erfurt,zu einem tragischen Zwischenfall:

Ein 18jähriger Patient erleidet während einer Ohren-OP einen Herz-Kreislauf-

Stillstand. Ein schwerer Hirnschaden ist die Folge der 15minütigen Reanimation.

Die Narkose wurde zeitweise von einem MAfA überwacht, der beaufsichtigende

Anästhesist war währenddessen für zwei weitere Narkosen zuständig.“

Der Medizinische

Assistenten für Anästhesie

(MAfA) bei HELIOS

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Süddeutsche Zeitung vom 29.1.

Lippstadt :Tod nach Kosmetik-Behandlung

Tragischer Tod nach einer Schönheits-Behandlung : Eine 30-jährige Frau aus

Nordrhein-Westfalen ist nach einem Besuch im Schönheits-Salon ins Koma

gefallen und gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Es scheine nicht unüblich zu sein, dass bei Kosmetikbehandlungen wie

beispielsweise einer Haarentfernung Betäubungsspritzen unter die Haut gesetzt

werden …

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Delegationsfähigkeit

der ärztlichen Leistung

grundsätzlich delegationsfähigBestandteil der Berufsausbildung,

z.B. Blutdruckmessen

nicht-delegationsfähig

Diagnostik und Therapie

im Einzelfall delegationsfähigabhängig von Qualifikation und

GefahrenpotentialCave: Infusion von Zytostatika,

Bluttransfusionen

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Delegation im Sozialrecht § 15 Abs 1 SGB V

Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht.

Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden

„soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas

anderes bestimmt ist.“

Ergänzung durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

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Delegation im Sozialrecht: § 28 Abs 1 SGB V

Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.

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Unser Lösungsansatz …

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• Dinge anders tun!

• Dinge zusammen tun!

• Dinge nicht mehr tun!

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Flugsicherheit – ein Beispiel für teamorientierte Zusammenarbeit

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• Maßstab für Fortentwicklung der Aufgabenverteilung aus Sicht der Ärzteschaft:

– Qualität/Sicherheit der Patientenversorgung

– Optimierung der Prozesse

– Bewältigung neuer Aufgaben

– Wirtschaftlichkeit

– Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung

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• keine (dysfunktionale) Besitzstandswahrung → Steigung der (ärztlichen) Berufszufriedenheit

• Konzentration des Arztes auf seine Kernkompetenzen, Entlastung von arztfremden Aufgaben, Bewältigung der „neuen“ Aufgabe „Führung in Organisationen“ im Gesundheitswesen

• Weiterentwicklung der Kooperation (mit Pflege, Heilmittelerbringern, Praxispersonal), z.B. bei Leitlinien, Curriculum CM, Betreuung Demenzkranker...

Ausblick zur Weiterentwicklung der Gesundheitsberufe

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• Keine Teilbarkeit der therapeutischen Gesamtverantwortung

• Delegation statt Substitution ärztlicher Leistungen

• Keine Einführung einer neuen nichtärztlichen Versorgungsebene

Forderungen der Ärzteschaft bei einer Neuverteilung von Aufgaben

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• Berufsentwicklung unter Versorgungsaspekten schon lange vor Schwester AGnES

- über 300.000 AH/MFA in Arztpraxen

- im Durchschnitt 2,5 AH/Praxis (+ 0,4 Azubi)

- großes quantitatives und qualitatives Potential

[evtl. weitere Folie hierzu]

Lösungsschritte der Ärzteschaft

Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich

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Fortbildung/Spezialisierung: 5 neue Fortbildungscurricula seit Okt. 2007; - Patientenbegleitung und Koordination- Ernährungsmedizin- Prävention im Kindes- und Jugendalter- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen - Ambulante Versorgung älterer Menschen

Umfang: 40 – 124 StundenStruktur modularisiert

Lösungsschritte der Ärzteschaft

Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich

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Aufstiegsfortbildung: Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung

(in Arbeit)

Ziele: Entlastung des Arztes in den Bereichen – Administration und Praxismanagement, – Ausbildung, – Qualitätsmanagement, – Personalführung, – Patientenbetreuung, – Arbeitssicherheit, – Gesundheitsberatung

Umfang: 400 Stunden

Struktur: Module

Lösungsschritte der Ärzteschaft

Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich

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Schwester AGnES aus RügenArztentlastende

Gemeinde-

nahe

E-Health-gestützte

Systemische Intervention

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• BÄK unterstützt Bestrebungen zu einer bundeseinheitlichen Regelung des Berufs des Operationstechnisches Assistenten (OTA) mit den Zielen:

– Unterstützung und Entlastung von Chirurgen und Anästhesisten, Organisation von Abläufen (Modelle der DKG/ÄK SH)

– keine Übergriffe auf originär ärztliche Aufgaben – keine Beeinträchtigung der ärztlichen Weiterbildung– Finanzierung im Rahmen des

Krankenhausfinanzierungsgesetz

Lösungsansätze der ÄrzteschaftVerbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (1)

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• außerdem Entlastung erforderlich:– bei Dokumentation und Verschlüsselung – bei Stationsassistenz – beim Versorgungsmanagement (horizontal/vertikal)

Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (2)

Lösungsansätze der Ärzteschaft

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• Ziel: Analyse von Case Management-Projekten in Deutschland• Ergebnis:

– komplexes Case Management nur in IV-Projekten, – zusätzliche Finanzierung – nur komplexe, sektorübergreifende Behandlungsfälle – Durchführung der Koordinationsaufgaben durch

Ergotherapeuten, Logopäden, Pflege, Sozialarbeiter, je nach Indikation

– Aufnahme, Steuerung, Beurteilung, Diagnose- und Therapieverantwortung beim Arzt

– bisher keine externe Evaluation– keine geregelte Ausbildung

Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (3)

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Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8

Pilotprojekt:Pilotprojekt:

•• Blutentnahmen + IntravenBlutentnahmen + Intravenööse Gabe von Medikamentense Gabe von Medikamenten PflegekrPflegekrääfte fte 8 Stunden 8 Stunden äärztliche Trztliche Täätigkeit pro Station eingespart !!!tigkeit pro Station eingespart !!!

•• Transport + Begleitung von PatientenTransport + Begleitung von Patienten ArzthelferinnenArzthelferinnen•• Zusammenstellung von BefundenZusammenstellung von Befunden SchreibkrSchreibkrääftefte

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Intravenöse Applikation von

Zytostatikadurch das Pflegepersonal

Medizinische Universitätsklinik FreiburgAbteilung Hämatologie/Onkologie

Matthias NaegeleDipl. Pflegepädagoge (FH)

Gesundheits- und Krankenpfleger für die Pflege in der Onkologie

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Delegation von Tätigkeiten an der Charite

• Intravenöse Injektionen• Legen von peripher venösen Venenverweilkanülen• Blutentnahmen

• der Patient hat vorher in die Maßnahme eingewilligt• ein persönliches Handeln des Arztes ist nicht erforderlich• der Arzt hat die durchzuführende Maßnahme schriftlich angeordnet• das Pflegepersonal ist fachlich in der Lage, die Maßnahme auszuführen• und zur Durchführung der Aufgaben auch bereit

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• Ziele der Ärzteschaft : – Vorrang des Patientenschutzes

– Beibehaltung des Facharztstandards

– Unteilbarkeit der therapeutische Gesamtverantwortung beim Arzt

– keine (weitere) Substitution, sondern Ausbau der Delegation in Kooperation

– Ganzheitliche Ausübung der Heilkunde am Patienten

Zusammenfassung/Fazit

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Zusammenarbeit mit anderen Gesundheits-berufen ja!

Substitution nein!Delegation ja!

Fazit