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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein FZ-349 Stand Januar 2010 Suprakonstruktionen

13 Kapitel 3 Suprakonstruktionen und Befundklasse 7...Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein FZ-350 Stand Januar 2010 C. VII. Suprakonstruktionen Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt,

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-349 Stand Januar 2010

Suprakonstruktionen

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-350 Stand Januar 2010

C. VII. Suprakonstruktionen Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt, hat der Versicherte im System der befundorientierten Festzuschüsse grundsätzlich Anspruch auf eine Bezuschussung entsprechend der jeweiligen Befundsituation. Diesen Anspruch behält er auch dann, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Suprakonstruktion (implantatgetragener Zahnersatz) entscheidet. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine Erstversorgung mit Implantaten und Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) oder einer Erneuerung bzw. Wiederherstellung von Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) handelt. Diese Differenzierung ist für die Zuordnung zu den entsprechenden Festzuschuss-Befunden wichtig. Handelt es sich um eine Erstversorgung, so hat der Versicherte nach Abschnitt A Ziffer 6 Abs. 1 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der Versicherte bei einem zahnlosen Kiefer den Festzuschuss 4.2 bzw. 4.4 auch dann erhält, wenn er sich für eine Suprakonstruktion (implantatgetragener Zahnersatz) entscheidet. Für die Bezuschussung von Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz), die erneuert bzw. wiederhergestellt werden müssen, wurde die Befundklasse 7 eingeführt. Diese sieht Festzuschüsse für die Reparatur bzw. Wiederherstellung und die Erneuerung sowohl von festsitzenden als auch von herausnehmbaren Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) vor. Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) stellen grundsätzlich eine andersartige Versorgung dar, mit Ausnahme der in Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle. Demnach gehören Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) zur Regelversorgung

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsnotwendigkeit besteht und die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosem Kiefer. Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosem Kiefer nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 Buchstabe b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen (BEMA-Leistungen) begrenzt.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-351 Stand Januar 2010

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-352 Stand Januar 2010

C. VII. 1. Erstversorgung Erstversorgung eines Implantats in einer Einzelzahnlücke Beispiel: Suprakonstruktion mit vestibulär verblendeter Krone im Verblendbereich

nach Einbringen eines Implantats (kein Ausnahmefall nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien)

SKV

KV BV KV

f k

Anzahl BEMA/GOZ 12 1 GOZ 220* 12 1 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB Festzuschüsse 1 2.1 3 2.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung, da der Zahn 11 einen Befund „k“ aufweist und somit kein Ausnahmefall nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien vorliegt. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-353 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-354 Stand Januar 2010

Beispiel: Suprakonstruktion mit vestibulär verblendeter Krone im Verblendbereich

nach Einbringen eines Implantats bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

SKV

KV BV KV

f

Anzahl BEMA/GOZ 12 1 19i 12 1 20bi Material- und Laborkosten BEL Festzuschüsse 1 2.1 3 2.7 Grundsätzlich sind Suprakonstruktionen als andersartige Versorgung einzustufen. Aufgrund des Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien erfolgt die Abrechnung über die BEMA-Positionen 19i und 20bi. Losgelöst davon ist die Regelversorgung die Brücke.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-355 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

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FZ-356 Stand Januar 2010

Beispiel: Suprakonstruktion mit keramisch vollverblendeter Krone im Verblend-

bereich nach Einbringung eines Implantats bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

SKM

KV BV KV

f

Anzahl BEMA/GOZ 12 1 19i 12 1 GOZ 220* Material- und Laborkosten BEL/BEB Festzuschüsse 1 2.1 2 2.7 Grundsätzlich sind Suprakonstruktionen als andersartige Versorgung einzustufen. Aufgrund des Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien erfolgt die Abrechnung über die BEMA-Positionen 19i sowie nach GOZ für die Krone, da es sich um eine vollverblendete Krone handelt. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-357 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-358 Stand Januar 2010

Erstversorgung von Implantaten bei Freiendsituation Beispiel: Erstversorgung von vier Implantaten mit keramisch vollverblendeten

Suprakonstruktionskronen bei Vorliegen einer beidseitigen Freiendsituation im Ober- und Unterkiefer

SKM SKM

E H H E

f f f f f f

f f f f f f

E H H E

SKM SKM

Anzahl BEMA/GOZ 16,26,36,46 4 GOZ 220* 16,26,36,46 4 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB Festzuschüsse 3.1 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

Keine Versorgungsnotwendigkeit der fehlenden 7er, da in allen Quadranten 7er und 8er fehlen und eine ausreichende Abstützung gewährt ist.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-359 Stand Januar 2010

Da in allen Quadranten die 7er und 8er fehlen und eine ausreichende Abstützung gewährleistet ist, besteht keine Versorgungsnotwendigkeit der 7er. Dies wird auch durch das Weglassen des Behandlungskürzels „E“ bei den 7ern und 8ern in der „R“-Zeile dokumentiert. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-360 Stand Januar 2010

Beispiel: Erstversorgung von vier Implantaten durch eine Suprakonstruktion mit

implantatgetragenen Brücken bei beidseitiger Freiendsituation im Unterkiefer

f f

f f f f f f f f f f

E E E E TV TV E E E E

SKM SBM SBM SKM SKM SBM SBM SKM

Anzahl BEMA/GOZ 37, 34, 44, 47 4 GOZ 500* 35-36, 45-46 2 GOZ 507 37, 34, 44, 47 4 GOZ 512 35-36, 45-46 2 GOZ 514 Material- und Laborkosten BEB Festzuschüsse 1 3.1 2 3.1 2 4.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 501 ansetzbar.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-361 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 2 der Festzuschuss-Richtlinien werden die Festzuschüsse zu den Befunden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgung ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. Festzuschüsse für Verblendungen werden immer dann gewährt, wenn die Regelversorgung diese vorsieht. Für die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 3.2 muss in der Regelversorgung eine Kombinationsversorgung im Sinne der Ziffer 35 der Zahnersatz-Richtlinien notwendig sein. Nach Abschnitt D. IV. Ziffer 35 der Zahnersatz-Richtlinien wird über eine Kombinationsversorgung festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statische und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussprothese sowie als Verbindungselemente Resilienzteleskope und Wurzelstiftkappen bzw. Teleskop-/Konuskronen. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-362 Stand Januar 2010

Erstversorgung von Implantaten durch eine herausnehmbare Suprakonstruktion Beispiel: Herausnehmbare Suprakonstruktion mit teilweise implantatgetragenen und

teilweise zahngetragenen Teleskopkronen im Oberkiefer

ST SE STV SE STV SE SE SE SE STV SE STV SE SE SE

T E E E TV E E E E TV E E E E E

f f f f f f f f f f f f f

Anzahl BEMA/GOZ 17,15,13,23,25 5 GOZ 227 17,15,13,23,25 5 GOZ 504 16,14,12-22,24,26-28 5 GOZ 507 17,15,13,23,25 5 GOZ 508 OK 1 GOZ 518 OK 1 GOZ 521 Material- und Laborkosten BEB Festzuschüsse 1 4.1 3 4.6 2 4.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

Implantate regio 15 und 25

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-363 Stand Januar 2010

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-364 Stand Januar 2010

Beispiel: Erstversorgung von Implantaten durch eine herausnehmbare

Suprakonstruktion mittels Resilienzteleskopkronen bei zahnlosem Oberkiefer

SE SE SE ST SE ST SE SE SE SE ST SE ST SE SE SE

E E E E E E E E E E E E E E E E

ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew

e e e e e e e e e e e e e e e e

Anzahl BEMA/GOZ 15,13,23,25 4 GOZ 227 15,13,23,25 4 GOZ 504 OK 1 GOZ 518 OK 1 GOZ 522 Material- und Laborkosten BEB Festzuschüsse 1 4.2 1 indikationsabhängig 4.9 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

Implantate regio 15, 13, 23, 25

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-365 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. III. Ziffer 34 der Zahnersatz-Richtlinien gehören intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage nur neben der Total-/ Cover-Denture-Prothese nach der BEMA-Position 97 zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-366 Stand Januar 2010

Beispiel: Erstversorgung von Implantaten durch eine herausnehmbare

Suprakonstruktion (implantatgetragene Deckprothese) mittels Resilienz-teleskopkronen bei einem atrophierten zahnlosen Oberkiefer

SE SE SE ST SE ST SE SE SE SE ST SE ST SE SE SE

E E E E E E E E E E E E E E E E

ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew ew

e e e e e e e e e e e e e e e e

Anzahl BEMA/GOZ OK-Totalprothese 1 97ai OK-Funktionsabformung 1 98bi ggf. Stützstiftregistrat 1 98di 15, 13, 23, 25 4 GOZ 227 15, 13, 23, 25 4 GOZ 504 Material- und Laborkosten BEL/BEB Festzuschüsse 1 4.2 1 ggf. 4.9 Grundsätzlich sind Suprakonstruktionen als andersartige Versorgung einzustufen. Aufgrund des Ausnahmefalls nach Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien erfolgt die Abrechnung der Prothese über die BEMA-Position 97ai und 98bi.

Implantate regio 15, 13, 23, 25

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-367 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fällen gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Nach Abschnitt D. III. Ziffer 34 der Zahnersatz-Richtlinien gehören intraorale Stützstiftregistrierungen zur Feststellung der Zentrallage nur neben der Total-/ Cover-Denture-Prothese nach der BEMA-Position 97 zur Regelversorgung, auch auf implantatgestützten Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unter- zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-368 Stand Januar 2010

C. VII. 2. Erneuerung und Wiederherstellung (Befundklasse 7) Bei der Befundklasse 7 unterscheidet man zwischen der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sowie zwischen festsitzenden und herausnehmbaren Suprakonstruktionen. Entsprechend sind nachfolgend auch die Beispiele zu den einzelnen Befund-Nrn. unterteilt in:

- Erneuerung von festsitzenden Suprakonstruktionen (Befund-Nrn. 7.1 und 7.2),

- Erneuerung von herausnehmbaren Suprakonstruktionen (Befund-Nrn. 7.5 und 7.6),

- Wiederherstellung von festsitzenden Suprakonstruktionen (Befund-Nrn. 7.3 und 7.4),

- Wiederherstellung von herausnehmbaren Suprakonstruktionen (Befund-Nr. 7.7).

Erneuerung Von Erneuerung spricht man, wenn eine vorhandene Suprakonstruktion nicht mehr durch Wiederherstellungsmaßnahmen funktionstüchtig gestaltet werden kann und eine identische Suprakonstruktion angefertigt werden muss. Auch bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion sind die Festzuschüsse der Befund-Nrn. 7.1 und 7.2 bei festsitzenden Suprakonstruktionen und die Befund-Nrn. 7.5 und 7.6 bei herausnehmbaren Suprakonstruktionen einschlägig.

Wiederherstellung Unter Wiederherstellung einer Suprakonstruktion versteht man die Reparatur einer Suprakonstruktion, d.h. die vorhandene Suprakonstruktion wird wieder funktionstüchtig gestaltet. Bei der Wiederherstellung einer Suprakonstruktion sind die Festzuschüsse der Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 bei festsitzenden Suprakonstruktionen und die Befund-Nr. 7.7 bei herausnehmbaren Suprakonstruktionen einschlägig. Ein Rückgriff auf die Befundklasse 6 ist nicht zulässig.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-369 Stand Januar 2010

Die Befundklasse 7 umfasst im Einzelnen folgende Befunde: Befund 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone Befund 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer Befund 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette Befund 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker Befund 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesen-konstruktion Befund 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer Befund 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Um-gestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

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FZ-370 Stand Januar 2010

C. VII. 2. a) Erneuerung von festsitzenden Suprakonstruktionen Befund 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone Beispiel: Erneuerung einer implantatgetragenen keramisch vollverblendeten Krone

an Zahn 21 (SKM)

SKM

skw k

Anzahl BEMA/GOZ 21 1 GOZ 220* 21 1 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.1 1 1.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. Aufgrund des Befundes an Zahn 22 liegt kein Ausnahmefall nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien vor. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-371 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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FZ-372 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerungsbedürftige vestibulär verblendete Suprakonstruktion bei

Vorliegen eines Ausnahmefalls nach der Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

SKV

skw

Anzahl BEMA/GOZ 21 1 19i 21 1 20bi Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.1 1 1.3 Die erneuerte vestibulär verblendete Suprakonstruktionskrone stellt die Regelversorgung dar.

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FZ-373 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen.

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FZ-374 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung einer zahnbegrenzten, implantatgetragenen und keramisch

vollverblendeten Krone im Verblendbereich bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach der Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

SKM

SKV

skw

Anzahl BEMA/GOZ 21 1 19i 21 1 GOZ 220* Material- und Laborkosten BEL/BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.1 1 1.3 Die keramisch vollverblendete Suprakonstruktionskrone stellt eine gleichartige Versorgung dar. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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FZ-375 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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FZ-376 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung einer zahnbegrenzten, implantatgetragenen und keramisch

vollverblendeten Krone außerhalb des Verblendbereichs bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach der Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

skw

SK

SKV

Anzahl BEMA/GOZ 35 1 19i 35 1 GOZ 220* Material- und Laborkosten BEL/BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.1 Aufgrund der Verblendung der Suprakonstruktionskrone außerhalb der Verblendgrenzen handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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FZ-377 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien sind Suprakonstruktionen in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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FZ-378 Stand Januar 2010

Befund 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer Beispiel: Erneuerung von zwei benachbarten implantatgetragenen, vestibulär

verblendeten Kronen im Verblendbereich

SKV SKV

skw skw

Anzahl BEMA/GOZ 11,21 2 GOZ 220* 11,21 2 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 2 7.2 2 1.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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FZ-379 Stand Januar 2010

Ein Ausnahmefall nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien kann bei Befund 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich bei Vorliegen eines Befundes 7.2 immer um andersartigen Zahnersatz. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-380 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung von vier benachbarten implantatgetragenen vollverblendeten

Kronen

skw skw skw skw

SKM SKM SKM SKM

Anzahl BEMA/GOZ 34,35,36,37 4 GOZ 220* 34,35,36,37 4 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 4 7.2 1 1.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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FZ-381 Stand Januar 2010

Ein Ausnahmefall nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien kann bei Befund 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich bei Vorliegen eines Befundes 7.2 immer um andersartigen Zahnersatz. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-382 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung von fünf implantatgetragenen Kronen

k k k skw skw skw skw skw

SKM SKM SKM SKM SKM

Anzahl BEMA/GOZ 34,35,36,37,44 5 GOZ 220* 34,35,36,37,44 5 GOZ 227 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.1 4 7.2 2 1.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 ansetzbar.

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Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-383 Stand Januar 2010

Ein Ausnahmefall nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien kann bei Befund 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich bei Vorliegen eines Befundes 7.2 immer um andersartigen Zahnersatz. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Nach der Festzuschuss-Richtlinie B.7.2 ist der Festzuschuss nach der Befund-Nr. 7.2 höchstens viermal je Kiefer ansetzbar. Der Befund 7.2 ist entsprechend den allgemeinen Regeln zur Kombinierbarkeit der Festzuschussbefunde abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit dem Befund 1.3 (Verblendzuschuss Krone) oder dem Befund 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied) kombinierbar. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

Page 36: 13 Kapitel 3 Suprakonstruktionen und Befundklasse 7...Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein FZ-350 Stand Januar 2010 C. VII. Suprakonstruktionen Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt,

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

FZ-384 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung von zwei implantatgetragenen Kronen und einer viergliedrigen,

implantatgetragenen Brücke

skw skw skw sbw sbw skw

SKM SKM SKM SBM SBM SKM

Anzahl BEMA/GOZ 44,45 2 GOZ 220* 44,45 2 GOZ 227 37,34 2 GOZ 500* 35-36 1 GOZ 507 37,34 2 GOZ 512 35-36 1 GOZ514 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 4 7.2 44 1 1.3 34 1 2.7 Die Versorgung stellt eine andersartige Versorgung dar. * Bei individuell präparierten Implantataufbauten ist die GOZ-Ziffer 221 bzw. 501

ansetzbar.

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FZ-385 Stand Januar 2010

Ein Ausnahmefall nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien kann bei Befund 7.2 nicht vorliegen. Somit handelt es sich bei Vorliegen eines Befundes 7.2 immer um andersartigen Zahnersatz. Nach den Ausfüllhinweisen zum Heil- und Kostenplan ist die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in der R-Zeile unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die R-Zeile nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist in den Ausnahmefällen gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien bei den Befunden 7.1 und 7.5 in Verbindung mit Befund 7.6 die R-Zeile auszufüllen. Nach der Festzuschuss-Richtlinie B.7.2 ist der Festzuschuss nach der Befund-Nr. 7.2 höchstens viermal je Kiefer ansetzbar. Der Befund 7.2 ist entsprechend den allgemeinen Regeln zur Kombinierbarkeit der Festzuschussbefunde abhängig von der Art der Suprakonstruktion entweder mit dem Befund 1.3 (Verblendzuschuss Krone) oder dem Befund 2.7 (Verblendzuschuss Brückenanker, Brückenzwischenglied) kombinierbar. Die Frage, ob die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 oder die GOZ-Ziffern 221 bzw. 501 zugrunde gelegt werden können, richtet sich danach, welche Eingliederung vorgenommen wird. Bei konfektionierten Systemen kommen die GOZ-Ziffern 220 bzw. 500 in Betracht. Wenn am Implantatpfeiler eine Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufe erfolgt, können nach dem Leistungsinhalt die GOZ-Ziffern 221 und 500 in Ansatz gebracht werden.

Page 38: 13 Kapitel 3 Suprakonstruktionen und Befundklasse 7...Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein FZ-350 Stand Januar 2010 C. VII. Suprakonstruktionen Wie bereits in Kapitel 1 dargestellt,

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FZ-386 Stand Januar 2010

C. VII. 2. b) Erneuerung von herausnehmbaren Suprakonstruktionen Befund 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesen-konstruktion Beispiel: Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei zahnlosem, nicht

atrophierten Oberkiefer unter Erhaltung der bisherigen implantatgetragenen Stegkonstruktion

SE SE SE SE SEO SE SE SEO SE SE SE SEO SE SE SE SE

sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew

Anzahl BEMA/GOZ 14,11,24 3 GOZ 509 OK 1 GOZ 518 OK 1 GOZ 522 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.5 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-387 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

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FZ-388 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung einer teilweise implantat- und teilweise zahngetragenen

Prothese im Oberkiefer

T SE STV SE TV SE SE SE SE TV SE STV SE SE SE

tw sew stw sew tw sew sew sew sew tw sew stw sew sew sew

Anzahl BEMA/GOZ 17, 15, 13, 23, 25 5 GOZ 504 16,14,12-22,24,26-28 5 GOZ 507 17, 15, 13, 23, 25 5 GOZ 508 OK 1 GOZ 517 OK 1 GOZ 521 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.5 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. Das Ansetzen weiterer Festzuschüsse für die natürlichen Zähne (17, 13, 23) ist ausgeschlossen, da sie Bestandteil der zu erneuernden herausnehmbaren Suprakonstruktion sind.

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FZ-389 Stand Januar 2010

Als Suprakonstruktion wird ein festsitzender oder herausnehmbarer Zahnersatz dann bezeichnet, wenn mindestens eine Ankerkrone oder mindestens ein Verbindungselement bei Prothesenkonstruktionen implantatgetragen ist. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

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FZ-390 Stand Januar 2010

Befund 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer Beispiel: Erneuerung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion mit

Kugelknopfverankerung bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien

sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew sew

SE SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SEO SE SE SE SE SE

Anzahl BEMA/GOZ UK 1 97bi UK 1 98ci Einarbeiten Verbindungselemente GOZ Material- und Laborkosten BEL/BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.5 2 7.6 Bezogen auf die Erneuerung der Totalprothese handelt es sich um eine Regelversorgung.

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FZ-391 Stand Januar 2010

Nach Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien gehören Suprakonstruktionen in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:

a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind, sowie

b) bei atrophiertem zahnlosen Kiefer. Nach Abschnitt D. V. Ziffer 37 ist der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Ziffer 36a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosen Kiefer nach Ziffer 36b auf die Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung begrenzt. Nach Abschnitt A Ziffer 8 letzter Absatz bilden für die Ausnahmefälle gemäß Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sowie Abschnitt D. V. Ziffer 38 der Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar.

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FZ-392 Stand Januar 2010

C. VII. 2. c) Wiederherstellung von festsitzenden Suprakonstruktionen Befund 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette Beispiel: Wiederherstellung einer Vollverblendung an der implantatgetragenen

Krone 43

(k) (skm)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 43 1 GOZ 232 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-393 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.3 ist unabhängig von der Befundkonstellation für Wiederherstellungen von Verblendungen (Facetten) an implantatgetragenen Kronen, Brückenankern und Brückenzwischengliedern ansetzbar. Soweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien unterfällt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe von GOZ und BEB abzurechnen ist. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Hieraus könnte gefolgert werden, dass für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Teleskopkrone kein Festzuschuss ansetzbar ist. Aus der Befundbeschreibung der Befund-Nr. 7.3 folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen.

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FZ-394 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung der Verblendungen an teilweise zahn- und teilweise

implantatgetragenen Teleskopkronen

(se) (se) (se) (stv) (se) (stv) (se) (se) (se) (se) (tv) (se) (tv) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 45, 43, 33, 35 4 GOZ 232 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 2 7.3 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-395 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer Suprakonstruktion unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Befund-Nr. 7.3 ist daher für die implantatgetragene Teleskopkrone 45 und die zahngetragene Teleskopkrone 35 nicht ansetzbar. Auch für die zahngetragene Teleskopkrone 33 ist für die Erneuerung der Verblendung die Befund-Nr. 7.3 (und nicht die Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die im Wiederherstellungsfall der Befundklasse 7 zuzuordnen ist. Als Suprakonstruktion wird ein festsitzender oder herausnehmbarer Zahnersatz dann bezeichnet, wenn mindestens eine Ankerkrone oder mindestens ein Verbindungselement bei Prothesenkonstruktionen implantatgetragen ist. Soweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien unterfällt, ist die Wiedereingliederung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe von GOZ und BEB abzurechnen ist. Diese Befundkonstellation liegt u. a. nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist. Nach Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien sind bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Hieraus könnte gefolgert werden, dass für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Teleskopkrone kein Festzuschuss ansetzbar ist. Aus der Befundbeschreibung der Befund-Nr. 7.3 folgt jedoch die Ansatzfähigkeit auch für implantatgetragene Teleskopkronen.

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FZ-396 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung der Verblendung und Wiedereingliederung einer

implantatgetragenen Brücke

(skm) (sbm) (skm)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 34,35,36 3 GOZ 232 34-36 1 GOZ 511 34,36 2 ggf. GOZ 512 35 1 ggf. GOZ 514 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.3 2 7.4 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-397 Stand Januar 2010

Die Wiedereingliederung von implantatgetragenen Ankerkronen oder die Wiederherstellung von Verblendungen an einer implantatgetragenen Brücke ist in jeder Befundkonstellation eine andersartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ abzurechen ist. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist nur bei der Wiederherstellung implantatgetragener Einzelkronen zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für die Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Im vorliegenden Beispiel ist die Befund-Nr. 7.3 nur für den Brückenanker 34 ansetzbar, da sich das Brückenglied 35 und der Brückenanker 36 nicht im Verblendbereich befinden. Die Befund-Nr. 7.4 ist je Brückenanker ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar.

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FZ-398 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung der Verblendungen und Wiedereingliederung einer

teilweise zahn- und teilweise implantatgetragenen Brücke (Hybrid-Konstruktion)

(km) (sbm) (skm)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 13,12,11 3 GOZ 232 13-11 1 GOZ 511 11, 13 2 ggf. GOZ 512 12 1 ggf. GOZ 514 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 3 7.3 2 7.4 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-399 Stand Januar 2010

Die Wiedereingliederung von implantatgetragenen Brückenankern oder die Wiederherstellung von Verblendungen an einer implantatgetragenen Brücke ist in jeder Befundkonstellation eine andersartige Wiederherstellung, die nach Maßgabe der GOZ abzurechen ist. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist nur bei der Wiederherstellung implantatgetragener Einzelkronen zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für die Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Auch für zahngetragene Kronen ist für die Erneuerung der Verblendung die Befund-Nr. 7.3 (und nicht Befund-Nr. 6.9) anzusetzen, da es sich insgesamt um eine Suprakonstruktion handelt, die der Befundklasse 7 im Wiederherstellungsfall zuzuordnen ist. Als Suprakonstruktion wird ein festsitzender oder herausnehmbarer Zahnersatz dann bezeichnet, wenn mindestens eine Ankerkrone oder mindestens ein Verbindungselement bei Prothesenkonstruktionen implantatgetragen ist. Sind Maßnahmen am Implantataufbau (Austausch des Implantataufbaus oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien keine Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen werden auf der Grundlage einer gesonderten privaten Vereinbarung durchgeführt und separat abgerechnet. Für die Erneuerung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen, festsitzendem Zahnersatz und Suprakonstruktionen sind keine Befunde für Festzuschüsse in Ansatz zu bringen, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten.

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FZ-400 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung der vestibulären Verblendung einer implantatgetragenen

Krone bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

(skv)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 11 1 24bi Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.3 Es handelt sich um eine Regelversorgung.

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FZ-401 Stand Januar 2010

Der Befund nach der Befund-Nr. 7.3 ist für die Wiederbefestigung einer Verblendung nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Wiederbefestigung einer vestibulären Verblendung (Facette) an einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen ist gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Die Abrechnung erfolgt nach BEMA-Position 24bi. Das Kürzel „i“ an der BEMA-Position kennzeichnet, dass es sich um eine implantatgetragene Suprakonstruktion handelt.

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FZ-402 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung einer vestibulären keramischen Verblendung und

Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

(skv)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 11 1 ggf. 19i 11 1 24ai 11 1 24bi Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.3 1 7.4 Es handelt sich um eine Regelversorgung.

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FZ-403 Stand Januar 2010

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für die Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach der BEMA-Position 19“ ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet. Die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung und die Wiedereingliederung einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Die Abrechnung des Wiederherstellungsfalls in dieser Befundkonstellation erfolgt nach BEMA und BEL II, zahnärztlich sind die BEMA-Positionen 24ai und 24bi abzurechnen. Das Kürzel „i“ an der BEMA-Position kennzeichnet, dass es sich um eine implantatgetragene Suprakonstruktion handelt. Sind Maßnahmen am Implantataufbau (Austausch des Implantataufbaus oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien keine Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen werden auf der Grundlage einer gesonderten privaten Vereinbarung durchgeführt und separat abgerechnet. Für die Wiederherstellung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen, Brücken und Suprakonstruktionen können keine Festzuschüsse in Ansatz gebracht werden, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten. Ausgenommen davon sind Vollverblendungen von Teleskopkronen.

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FZ-404 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung einer keramischen Vollverblendung und

Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

(skm)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 11 1 ggf. 19i 11 1 GOZ 232 Material- und Laborkosten BEL/BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.3 1 7.4 Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung.

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FZ-405 Stand Januar 2010

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn 7.3 und 7.4 kombinierbar. Die Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien ansetzbar, im Oberkiefer somit für die Zähne 1 bis 5 und im Unterkiefer für die Zähne 1 bis 4. Die Befund-Nr. 7.4 ist für die Wiedereingliederung der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach der BEMA-Position 19“ ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien abgebildet. Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen; daher ist die Erneuerung einer keramischen Vollverblendung als gleichartige Versorgung einzustufen. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Die Wiedereingliederung von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Verschraubung ist unabhängig von der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Eine Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik (z. B. Vollkeramikkrone) ist auf der Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 7.4 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Sind Maßnahmen am Implantataufbau (Austausch des Implantataufbaus oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien keine Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen werden auf der Grundlage einer gesonderten privaten Vereinbarung durchgeführt und separat abgerechnet. Für die Wiederherstellung von Komposite- oder Kunststoffvollverblendungen an Kronen, Brücken und Suprakonstruktionen können keine Festzuschüsse in Ansatz gebracht werden, da die Vertragspartner auf Bundesebene diese Verblendungsarten nicht als anerkannte Versorgungsformen betrachten. Ausgenommen davon sind Vollverblendungen von Teleskopkronen.

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FZ-406 Stand Januar 2010

Befund 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker Beispiel: Wiedereingliederung einer zementierbaren oder verschraubten

implantatgetragenen Krone bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Ziffer 36a der Zahnersatz-Richtlinien

(skv)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 11 1 24ai Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.4 Es handelt sich um eine Regelversorgung.

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FZ-407 Stand Januar 2010

Die Wiedereingliederung von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Verschraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Die Abrechnung erfolgt nach der BEMA-Position 24ai. Das Kürzel „i“ an der BEMA-Position kennzeichnet, dass es sich um eine implantatgetragene Suprakonstruktion handelt. Die Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik (z. B. Vollkeramik-kronen) ist auf der Grundlage der Beschreibung der Befund-Nr. 7.4 als gleichartige Wiederherstellung einzustufen. Sind Maßnahmen am Implantataufbau (Austausch des Implantataufbaus oder neue Verschraubung) erforderlich, sind hierfür gemäß Abschnitt A Ziffer 7 der Festzuschuss-Richtlinien keine Festzuschüsse ansetzbar. Solche Leistungen werden auf der Grundlage einer gesonderten privaten Vereinbarung durchgeführt und separat abgerechnet.

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FZ-408 Stand Januar 2010

C. VII. 2. d) Wiederherstellung von herausnehmbaren Suprakonstruktionen Befund 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion (auch für die Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers), je Prothesenkonstruktion Beispiel: Erweiterung von zwei Zähnen an einer teilweise zahn- und teilweise

implantatgetragenen Prothesenkonstruktion

(f) (x) (x) (t) (se) (t) (se) (se) (se) (se) (st) (se) (st) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ UK GOZ 526 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-409 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Erweiterungen von implantatgetragenen Prothesen-konstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall einmal ansetzbar. Die Begriffe „implantatgetragener Zahnersatz“, „implantatgetragene Prothese“ und „Suprakonstruktion“ bezeichnen Zahnersatz, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist. Soweit eine Suprakonstruktion nicht unter die Ausnahme gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (zahnloser atrophierter Kieferkamm) fällt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe von GOZ und BEB abzurechnen ist.

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FZ-410 Stand Januar 2010

Beispiel: Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen

Totalprothese

(se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ UK GOZ 530 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-411 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen und Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Soweit eine Suprakonstruktion nicht unter die Ausnahme gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (zahnloser atrophierter Kieferkamm) fällt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ und der BEB abzurechnen ist.

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FZ-412 Stand Januar 2010

Beispiel: Bruchreparatur mit Abformung und nachfolgende Unterfütterung einer

implantatgetragenen Prothese (zweizeitiges Vorgehen)

(se) (se) (se) (se) (se) (st) (se) (se) (se) (se) (t) (se) (se) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ UK 1 GOZ 526 UK 1 GOZ 528 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 2 7.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-413 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen und Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Bei notwendigem zweizeitigen Vorgehen ist die Befund-Nr. 7.7 jedoch zweimal, hier Wiederherstellung Bruch und anschließende Unterfütterung, ansetzbar. Bei Durchführung der Wiederherstellung in getrennten Sitzungen ist ein Hinweis im Feld „Bemerkungen“ auf dem Heil- und Kostenplan erforderlich.

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FZ-414 Stand Januar 2010

Beispiel: Wiederherstellung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch

Einarbeiten neuer implantatgetragener Sekundärteleskope

(se) (se) (se) (stw) (se) (stw) (se) (se) (se) (se) (stw) (se) (stw) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ 15,13,23,25 4 GOZ 510 OK 1 GOZ 526 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine andersartige Versorgung.

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FZ-415 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen und Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Wird die Funktionsfähigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion durch die Erneuerung von implantatgetragenen Sekundärteleskopkronen wiederhergestellt, ist die Befund-Nr. 7.7 einmal je Prothese ansetzbar. Befunde für die Verblendungen der neuen implantatgetragenen Sekundärteleskopkronen sind nicht ansetzbar. Gemäß den Kombinationstabellen für Befunde und Festzuschüsse kann die Befund-Nr. 4.7 nicht in Kombination mit der Befund-Nr. 7.7 angesetzt werden. Die Befund-Nr. 7.3 könnte angesetzt werden, wenn bei vorhandenen Suprakonstruktionen Wiederherstellungen oder Erneuerungen von Verblendungen (Facetten) erforderlich wären. Diese Situation liegt nicht vor, wenn neue Sekundärteleskopkronen hergestellt werden. Soweit eine Suprakonstruktion nicht unter die Ausnahme gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (zahnloser atrophierter Kieferkamm) fällt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe von GOZ und BEB abzurechnen ist.

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FZ-416 Stand Januar 2010

Beispiel: Bruchreparatur einer implantatgetragenen Totalprothese bei Vorliegen

eines Ausnahmefalls nach der Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (atrophierter zahnloser Kiefer)

(se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ OK 1 100ai Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine Regelversorgung.

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FZ-417 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Die Wiederherstellung einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Daher erfolgt die Abrechnung nach BEMA und BEL II. Die BEMA-Position 100ai ist für die Wiederherstellung kleineren Umfangs, d. h. ohne Abformung. Die BEMA-Position 100bi für Wiederherstellungen größeren Umfangs, d.h. mit Abformung, abzurechnen. Das Kürzel „i“ an der BEMA-Position kennzeichnet, dass es sich um eine implantatgetragene Suprakonstruktion handelt.

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FZ-418 Stand Januar 2010

Beispiel: Erneuerung eines Zahnes an einer implantatgetragenen Totalprothese mit

der Notwendigkeit einer Abformung

(se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ OK 1 GOZ 526 Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine andersartige.

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FZ-419 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar.

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FZ-420 Stand Januar 2010

Beispiel: Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen

Totalprothese bei Vorliegen eines Ausnahmefalls nach der Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (atrophierter zahnloser Oberkiefer)

(se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se) (se)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ OK 1 100ei Material- und Laborkosten BEL abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine Regelversorgung.

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FZ-421 Stand Januar 2010

Die Befund-Nr. 7.7 ist für Wiederherstellungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall ansetzbar. Die Unterfütterung einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien als Regelversorgung einzustufen. Daher erfolgt die Abrechnung nach BEMA und BEL II.

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FZ-422 Stand Januar 2010

Beispiel: Umarbeiten einer Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines

Ausnahmefalls nach der Ziffer 36b der Zahnersatz-Richtlinien (atrophierter zahnloser Kiefer)

(e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e) (e)

Befund/Behandlungsplan muss bei Wiederherstellungen nicht ausgefüllt werden; die Darstellung dient der Übersichtlichkeit. Bei Wiederherstellungen nach den Befund-Nrn. 7.3, 7.4, und 7.7 ist im Bemerkungsfeld die Art der Wiederherstellung anzugeben.

Anzahl BEMA/GOZ OK GOZ Material- und Laborkosten BEB abzüglich Festzuschüsse 1 7.7 Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung.

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FZ-423 Stand Januar 2010

Die Ansetzbarkeit der Befund-Nr. 7.7 ergibt sich aus einer Ergänzung der Befundbeschreibung: „...Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers ...“ Die Befund-Nr. 7.7 ist nur in Fällen ansetzbar, in denen eine vorhandene Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer durch Einbringen von Implantaten nachträglich abgestützt wird. Die Befund-Nr. 7.7 ist einmal je Umgestaltung, unabhängig von der Anzahl der Implantate, ansetzbar. Die Ansetzbarkeit ist auf zahnlose atrophierte Kiefer beschränkt. Ist der Kiefer nicht atrophiert, können für das nachträgliche Einarbeiten von implantatgetragenen Verbindungselementen keine Festzuschüsse angesetzt werden. Die Umgestaltung einer Totalprothese zu einer implantatgetragenen Totalprothese bei atrophiertem zahnlosen Kiefer ist gemäß Abschnitt A Ziffer 6 der Festzuschuss-Richtlinien in Verbindung mit Abschnitt D. V. Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien dem Grunde nach als Regelversorgung einzustufen. Das Einarbeiten von implantatgetragenen Verbindungselementen ist jedoch weder im BEMA noch in der BEL II abgebildet. Es handelt sich daher um eine gleichartige Wiederherstellung. Für die über die Regelversorgung hinaus gehenden Leistungen bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage.

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FZ-424 Stand Januar 2010