76
7. 3. 05 Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) .................................. GVBl. II 331-1 142 H 13614 141 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen · Teil I 2005 Tag Inhalt Seite Nr. 7 Ausgegeben zu Wiesbaden am 17. März 2005 7. 3. 05 Neufassung der Hessischen Landkreisordnung (HKO) ................................... GVBl. II 332-1 183 7. 3. 05 Neufassung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) ......................... GVBl. II 333-7 197

141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

7. 3. 05 Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ..................................GVBl. II 331-1

142

H 13614

141

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen · Teil I

2005

Tag Inhalt Seite

Nr. 7Ausgegeben zu Wiesbaden am 17. März 2005

7. 3. 05 Neufassung der Hessischen Landkreisordnung (HKO) ...................................GVBl. II 332-1

183

7. 3. 05 Neufassung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG).........................GVBl. II 333-7

197

Verwendete Mac Distiller 5.0.x Joboptions
Dieser Report wurde automatisch mit Hilfe der Adobe Acrobat Distiller Erweiterung "Distiller Secrets v1.0.5" der IMPRESSED GmbH erstellt. Sie koennen diese Startup-Datei für die Distiller Versionen 4.0.5 und 5.0.x kostenlos unter http://www.impressed.de herunterladen. ALLGEMEIN ---------------------------------------- Dateioptionen: Kompatibilität: PDF 1.3 Für schnelle Web-Anzeige optimieren: Nein Piktogramme einbetten: Nein Seiten automatisch drehen: Nein Seiten von: 1 Seiten bis: Alle Seiten Bund: Links Auflösung: [ 2400 2400 ] dpi Papierformat: [ 595 841 ] Punkt KOMPRIMIERUNG ---------------------------------------- Farbbilder: Downsampling: Ja Berechnungsmethode: Bikubische Neuberechnung Downsample-Auflösung: 300 dpi Downsampling für Bilder über: 450 dpi Komprimieren: Ja Automatische Bestimmung der Komprimierungsart: Ja JPEG-Qualität: Maximal Bitanzahl pro Pixel: Wie Original Bit Graustufenbilder: Downsampling: Ja Berechnungsmethode: Bikubische Neuberechnung Downsample-Auflösung: 300 dpi Downsampling für Bilder über: 450 dpi Komprimieren: Ja Automatische Bestimmung der Komprimierungsart: Ja JPEG-Qualität: Maximal Bitanzahl pro Pixel: Wie Original Bit Schwarzweiß-Bilder: Downsampling: Nein Komprimieren: Nein Graustufen glätten: Nein Text und Vektorgrafiken komprimieren: Ja SCHRIFTEN ---------------------------------------- Alle Schriften einbetten: Ja Untergruppen aller eingebetteten Schriften: Nein Wenn Einbetten fehlschlägt: Abbrechen Einbetten: Immer einbetten: [ ] Nie einbetten: [ ] FARBE(N) ---------------------------------------- Farbmanagement: Farbumrechnungsmethode: Farbe nicht ändern Methode: Standard Geräteabhängige Daten: Einstellungen für Überdrucken beibehalten: Ja Unterfarbreduktion und Schwarzaufbau beibehalten: Ja Transferfunktionen: Anwenden Rastereinstellungen beibehalten: Ja ERWEITERT ---------------------------------------- Optionen: Prolog/Epilog verwenden: Nein PostScript-Datei darf Einstellungen überschreiben: Nein Level 2 copypage-Semantik beibehalten: Ja Portable Job Ticket in PDF-Datei speichern: Nein Illustrator-Überdruckmodus: Ja Farbverläufe zu weichen Nuancen konvertieren: Ja ASCII-Format: Nein Document Structuring Conventions (DSC): DSC-Kommentare verarbeiten: Ja DSC-Warnungen protokollieren: Nein Für EPS-Dateien Seitengröße ändern und Grafiken zentrieren: Ja EPS-Info von DSC beibehalten: Ja OPI-Kommentare beibehalten: Nein Dokumentinfo von DSC beibehalten: Ja ANDERE ---------------------------------------- Distiller-Kern Version: 5000 ZIP-Komprimierung verwenden: Ja Optimierungen deaktivieren: Nein Bildspeicher: 524288 Byte Farbbilder glätten: Nein Graustufenbilder glätten: Nein Bilder (< 257 Farben) in indizierten Farbraum konvertieren: Ja sRGB ICC-Profil: sRGB IEC61966-2.1 ENDE DES REPORTS ---------------------------------------- IMPRESSED GmbH Bahrenfelder Chaussee 49 22761 Hamburg, Germany Tel. +49 40 897189-0 Fax +49 40 897189-71 Email: [email protected] Web: www.impressed.de
Adobe Acrobat Distiller 5.0.x Joboption Datei
<< /ColorSettingsFile () /LockDistillerParams true /DetectBlends true /DoThumbnails false /AntiAliasMonoImages false /MonoImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageDownsampleType /Bicubic /MaxSubsetPct 100 /MonoImageFilter /CCITTFaxEncode /ColorImageDownsampleThreshold 1.5 /GrayImageFilter /DCTEncode /ColorConversionStrategy /LeaveColorUnchanged /CalGrayProfile (Adobe Gray - 20% Dot Gain) /ColorImageResolution 300 /UsePrologue false /MonoImageResolution 2400 /ColorImageDepth -1 /sRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /PreserveOverprintSettings true /CompatibilityLevel 1.3 /UCRandBGInfo /Preserve /EmitDSCWarnings false /CreateJobTicket false /DownsampleMonoImages false /DownsampleColorImages true /MonoImageDict << /K -1 >> /ColorImageDownsampleType /Bicubic /GrayImageDict << /HSamples [ 2 1 1 2 ] /VSamples [ 2 1 1 2 ] /Blend 1 /QFactor 0.9 >> /CalCMYKProfile (U.S. Web Coated (SWOP) v2) /ParseDSCComments true /PreserveEPSInfo true /MonoImageDepth -1 /AutoFilterGrayImages true /SubsetFonts false /GrayACSImageDict << /VSamples [ 1 1 1 1 ] /HSamples [ 1 1 1 1 ] /Blend 1 /QFactor 0.15 /ColorTransform 1 >> /ColorImageFilter /DCTEncode /AutoRotatePages /None /PreserveCopyPage true /EncodeMonoImages false /ASCII85EncodePages false /PreserveOPIComments false /NeverEmbed [ ] /ColorImageDict << /HSamples [ 2 1 1 2 ] /VSamples [ 2 1 1 2 ] /Blend 1 /QFactor 0.9 >> /AntiAliasGrayImages false /GrayImageDepth -1 /CannotEmbedFontPolicy /Error /EndPage -1 /TransferFunctionInfo /Apply /CalRGBProfile (sRGB IEC61966-2.1) /EncodeColorImages true /EncodeGrayImages true /ColorACSImageDict << /VSamples [ 1 1 1 1 ] /HSamples [ 1 1 1 1 ] /Blend 1 /QFactor 0.15 /ColorTransform 1 >> /Optimize false /ParseDSCCommentsForDocInfo true /GrayImageDownsampleThreshold 1.5 /MonoImageDownsampleThreshold 1.5 /AutoPositionEPSFiles true /GrayImageResolution 300 /AutoFilterColorImages true /AlwaysEmbed [ ] /ImageMemory 524288 /OPM 1 /DefaultRenderingIntent /Default /EmbedAllFonts true /StartPage 1 /DownsampleGrayImages true /AntiAliasColorImages false /ConvertImagesToIndexed true /PreserveHalftoneInfo true /CompressPages true /Binding /Left >> setdistillerparams << /PageSize [ 595.276 841.890 ] /HWResolution [ 2400 2400 ] >> setpagedevice
Page 2: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Aufgrund des Art. 9 des Gesetzes zurÄnderung der Hessischen Gemeindeord-nung und anderer Gesetze vom 31. Janu-ar 2005 (GVBl. I S. 54) wird nachstehendder Wortlaut der Hessischen Gemeinde-ordnung in der vom 1. April 2005 an gel-tenden Fassung bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 7. März 2005

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

142 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)*)

Vom 7. März 2005

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

in der Fassung vom 1. April 2005

*) GVBl. II 331-1

ÜBERSICHTERSTER TEIL: Grundlagen der Gemeindeverfassung ............................................§§ 1 bis 11a

ZWEITER TEIL: Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen ..............................§§ 12 bis 14

DRITTER TEIL: Gemeindegebiet ............................................................................§§ 15 bis 18

VIERTER TEIL: Einwohner und Bürger..................................................................§§ 19 bis 28

FÜNFTER TEIL: Verwaltung der Gemeinde

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Erster Titel: Wahlrecht ......................................................................................§§ 29 bis 34

Zweiter Titel: Gemeindevertreter ........................................................................§§ 35 bis 38

Dritter Titel: Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete ................§§ 39 bis 48

Zweiter Abschnitt: Gemeindevertretung, Gemeindevorstand

Erster Titel: Gemeindevertretung ....................................................................§§ 49 bis 64

Zweiter Titel: Gemeindevorstand ........................................................................§§ 65 bis 77

Dritter Abschnitt: (weggefallen) ..........................................................................................§§ 78 bis 80

Vierter Abschnitt: Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung

Erster Titel: Ortsbeiräte ................................................................................................§§ 81 bis 83

Zweiter Titel: Ausländerbeiräte ....................................................................................§§ 84 bis 91

SECHSTER TEIL: Gemeindewirtschaft

Erster Abschnitt: Haushaltswirtschaft

Erster Titel: Gemeinsame Vorschriften ....................................................................§§ 92 bis 93

Zweiter Titel: Haushaltswirtschaft mit Verwaltungsbuchführung ....................§§ 94 bis 114

Dritter Titel: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung..................§§ 114a bis 114u

Zweiter Abschnitt: Sondervermögen und Treuhandvermögen ................................§§ 115 bis 120

Dritter Abschnitt: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde ..............................§§ 121 bis 127b

Vierter Abschnitt: Prüfungswesen....................................................................................§§ 128 bis 133

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften ................................................................................§ 134

SIEBENTER TEIL: Aufsicht ................................................................................................§§ 135 bis 146

ACHTER TEIL: Landesverwaltung in kreisfreien Städten..................................................§ 146a

NEUNTER TEIL: Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände ......................§ 147

ZEHNTER TEIL: Übergangs- und Schlussvorschriften............................................§§ 148 bis 156

Page 3: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

ERSTER TEIL

Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1

Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist die Grundlagedes demokratischen Staates. Sie fördertdas Wohl ihrer Einwohner in freier Selbst-verwaltung durch ihre von der Bürger-schaft gewählten Organe.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskör-perschaften.

§ 2

Wirkungskreis der Gemeinden

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet,soweit die Gesetze nicht ausdrücklichetwas anderes bestimmen, ausschließli-che und eigenverantwortliche Träger deröffentlichen Verwaltung. Die vorhande-nen Sonderverwaltungen sind möglichstauf die Gemeindeverwaltung zu über-führen. Neue Sonderverwaltungen sollengrundsätzlich nicht errichtet werden.

§ 3

Neue Pflichten

Neue Pflichten können den Gemein-den nur durch Gesetz auferlegt werden;dieses hat gleichzeitig die Aufbringungder Mittel zu regeln. Eingriffe in dieRechte der Gemeinden sind nur durchGesetz zulässig. Verordnungen zurDurchführung solcher Gesetze bedürfender Zustimmung des Ministers des In-nern; dies gilt nicht für Verordnungen derLandesregierung.

§ 4

Weisungsaufgaben

Den Gemeinden können durch GesetzAufgaben zur Erfüllung nach Weisungübertragen werden; das Gesetz bestimmtdie Voraussetzungen und den Umfangdes Weisungsrechts und hat gleichzeitigdie Aufbringung der Mittel zu regeln. DieWeisungen sollen sich auf allgemeine An-ordnungen beschränken und in der Regelnicht in die Einzelausführung eingreifen.

§ 4a

Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden

mit mehr als 50 000 Einwohnern

Kreisangehörige Gemeinden mit mehrals 50 000 Einwohnern erfüllen nebenden Aufgaben nach § 2 zusätzlich die ih-nen durch Gesetz oder Rechtsverordnungübertragenen Aufgaben.

§ 4b

Gleichberechtigungvon Frau und Mann

Die Verwirklichung des Verfassungs-auftrages der Gleichberechtigung von

Frau und Mann ist auch eine Aufgabe derGemeinden. Durch die Einrichtung vonFrauenbüros oder vergleichbare Maßnah-men wird sichergestellt, dass die Verwirk-lichung dieses Auftrages auf der Gemein-deebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereichist von einer Frau wahrzunehmen und inder Regel einem hauptamtlichen Wahlbe-amten zuzuordnen.

§ 4c

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen undVorhaben, die die Interessen von Kindernund Jugendlichen berühren, diese in an-gemessener Weise beteiligen. Hierzu solldie Gemeinde über die in diesem Gesetzvorgesehene Beteiligung der Einwohnerhinaus geeignete Verfahren entwickelnund durchführen.

§ 5

Satzungen

(1) Die Gemeinden können die Ange-legenheiten der örtlichen Gemeinschaftdurch Satzung regeln, soweit gesetzlichnichts anderes bestimmt ist. Satzungenbedürfen der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde nur, soweit eine Genehmi-gung in den Gesetzen ausdrücklich vor-geschrieben ist.

(2) In den Satzungen können vorsätzli-che und fahrlässige Zuwiderhandlungengegen Gebote oder Verbote mit Geldbußebedroht werden. Verwaltungsbehörde imSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten ist der Ge-meindevorstand.

(3) Satzungen sind öffentlich bekannt-zumachen. Sie treten, wenn kein andererZeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tagenach der Bekanntmachung in Kraft.

(4) Für die Rechtswirksamkeit der Sat-zungen ist eine Verletzung der Vorschrif-ten der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich, wenn sie nichtinnerhalb von sechs Monaten nach deröffentlichen Bekanntmachung der Sat-zung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, die eine solche Rechtsverlet-zung begründen können, gegenüber derGemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 bleiben un-berührt.

§ 6

Hauptsatzung

(1) Jede Gemeinde hat eine Hauptsat-zung zu erlassen. In der Hauptsatzung istzu ordnen, was nach den Vorschriftendieses Gesetzes der Hauptsatzung vor-behalten ist; auch andere für die Verfas-sung der Gemeinde wesentliche Fragenkönnen in der Hauptsatzung geregeltwerden.

(2) Die Beschlussfassung über dieHauptsatzung und ihre Änderung bedarfder Mehrheit der gesetzlichen Zahl der

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 143

Page 4: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Gemeindevertreter. Im letzten Jahr derWahlzeit der Gemeindevertretung sollenkeine wesentlichen Änderungen derHauptsatzung vorgenommen werden.

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen derGemeinden erfolgen in einer örtlich ver-breiteten, mindestens einmal wöchentlicherscheinenden Zeitung oder in einemAmtsblatt.

(2) Der Minister des Innern bestimmtdurch Rechtsverordnung Näheres überForm und Verfahren der öffentlichen Be-kanntmachungen. Er kann zulassen, dassin Gemeinden unter einer bestimmtenEinwohnerzahl oder für bestimmte Be-kanntmachungen andere als die in Abs. 1bezeichneten Formen festgelegt werden.Er kann die Aufnahme nichtamtlicherNachrichten und Anzeigen in Amtsblät-tern untersagen oder beschränken.

(3) Die Gemeinde regelt im Rahmender Vorschriften der Abs. 1 und 2 dieForm ihrer öffentlichen Bekanntmachun-gen in der Hauptsatzung.

§ 8

Einwohner und Bürger

(1) Einwohner ist, wer in der Gemein-de seinen Wohnsitz hat.

(2) Bürger der Gemeinde sind diewahlberechtigten Einwohner.

§ 8a

Bürgerversammlung

(1) Zur Unterrichtung der Bürger überwichtige Angelegenheiten der Gemeindesoll mindestens einmal im Jahr eine Bür-gerversammlung abgehalten werden. Ingrößeren Gemeinden können Bürgerver-sammlungen auf Teile des Gemeindege-biets beschränkt werden.

(2) Die Bürgerversammlung wird vondem Vorsitzenden der Gemeindevertre-tung im Benehmen mit dem Gemeinde-vorstand einberufen. Die Einberufung er-folgt mindestens eine Woche vor demfestgesetzten Termin unter Angabe vonZeit, Ort und Gegenstand durch öffentli-che Bekanntmachung. Zu den Bürgerver-sammlungen können auch nichtwahlbe-rechtigte Einwohner zugelassen werden.

(3) Der Vorsitzende der Gemeindever-tretung leitet die Bürgerversammlung. Erkann Sachverständige und Berater zuzie-hen. Der Gemeindevorstand nimmt anden Bürgerversammlungen teil; er mussjederzeit gehört werden.

§ 8b

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger einer Gemeinde könnenüber eine wichtige Angelegenheit derGemeinde einen Bürgerentscheid bean-tragen (Bürgerbegehren).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nichtstatt über

1. Weisungsaufgaben und Angelegenhei-ten, die kraft Gesetzes dem Gemeinde-vorstand oder dem Bürgermeister ob-liegen,

2 Fragen der inneren Organisation derGemeindeverwaltung,

3. die Rechtsverhältnisse der Gemeinde-vertreter, der Mitglieder des Gemein-devorstands und der sonstigen Ge-meindebediensteten,

4. die Haushaltssatzung (einschließlichder Wirtschaftspläne der Eigenbetrie-be), die Gemeindeabgaben und dieTarife der Versorgungs- und Verkehrs-betriebe der Gemeinde,

5. die Feststellung der Jahresrechnungoder des Jahresabschlusses (§§ 112und 114s) der Gemeinde und der Jah-resabschlüsse der Eigenbetriebe,

6. Entscheidungen im Rechtsmittelver-fahren sowie über

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Zielverfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlichbei dem Gemeindevorstand einzureichen;richtet es sich gegen einen Beschluss derGemeindevertretung, muss es innerhalbvon sechs Wochen nach Bekanntgabe desBeschlusses eingereicht sein. Es muss diezu entscheidende Frage, eine Begrün-dung und einen nach den gesetzlichenBestimmungen durchführbaren Vorschlagfür die Deckung der Kosten der verlang-ten Maßnahme enthalten sowie bis zudrei Vertrauenspersonen bezeichnen, diezur Entgegennahme von Mitteilungenund Entscheidungen der Gemeinde sowiezur Abgabe von Erklärungen gegenüberdem Gemeindevorstand ermächtigt sind.Das Bürgerbegehren muss von mindes-tens zehn vom Hundert der bei der letz-ten Gemeindewahl amtlich ermitteltenZahl der wahlberechtigten Einwohner un-terzeichnet sein; die Wahlberechtigungder Unterzeichner muss im Zeitpunkt derUnterzeichnung gegeben sein.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Ange-legenheiten zum Gegenstand haben, überdie innerhalb der letzten drei Jahre nichtbereits ein Bürgerentscheid durchge-führt worden ist. Über die Zulässigkeit ei-nes Bürgerbegehrens entscheidet die Ge-meindevertretung. Der Bürgerentscheidentfällt, wenn die Gemeindevertretungdie Durchführung der mit dem Bürgerbe-gehren verlangten Maßnahmen be-schließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchge-führt, muss den Bürgern die von den Ge-meindeorganen vertretene Auffassungdargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist diegestellte Frage in dem Sinne entschieden,in dem sie von der Mehrheit der gültigenStimmen beantwortet wurde, sofern dieseMehrheit mindestens fünfundzwanzigvom Hundert der Stimmberechtigten be-trägt. Bei Stimmengleichheit gilt die Fra-

144 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 5: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

ge als mit Nein beantwortet. Ist die nachSatz 1 erforderliche Mehrheit nicht er-reicht worden, hat die Gemeindevertre-tung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid, der die nachAbs. 6 erforderliche Mehrheit erhaltenhat, hat die Wirkung eines endgültigenBeschlusses der Gemeindevertretung. DieGemeindevertretung kann einen Bürger-entscheid frühestens nach drei Jahrenabändern. Die §§ 63 und 138 finden keineAnwendung.

(8) Das Nähere regelt das HessischeKommunalwahlgesetz.

§ 8c

Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen

und Sachverständigen

(1) Kindern und Jugendlichen könnenin ihrer Funktion als Vertreter von Kinder-oder Jugendinitiativen in den Organender Gemeinde und ihren Ausschüssensowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vor-schlags- und Redemöglichkeiten einge-räumt werden. Entsprechendes gilt fürVertreter von Beiräten, Kommissionenund für Sachverständige. Die zuständigenOrgane der Gemeinde können hierzu ent-sprechende Regelungen festlegen.

(2) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibtunberührt.

§ 9

Organe

(1) Die von den Bürgern gewählte Ge-meindevertretung ist das oberste Organder Gemeinde. Sie trifft die wichtigenEntscheidungen und überwacht die ge-samte Verwaltung. Sie führt in Städtendie Bezeichnung Stadtverordnetenver-sammlung.

(2) Die laufende Verwaltung besorgtder Gemeindevorstand. Er ist kollegial zugestalten und führt in Städten die Be-zeichnung Magistrat.

§ 10

Vermögen und Einkünfte

Die Gemeinde hat ihr Vermögen undihre Einkünfte so zu verwalten, dass dieGemeindefinanzen gesund bleiben. Aufdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derAbgabepflichtigen ist Rücksicht zu neh-men.

§ 11

Aufsicht

Die Aufsicht des Staates schützt dieGemeinden in ihren Rechten und sichertdie Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 11a

Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen diesesGesetzes werden in weiblicher odermännlicher Form geführt.

ZWEITER TEIL

Name, Bezeichnungen und Hoheitszeichen

§ 12

Name

Die Gemeinden führen ihre bisherigenNamen. Die oberste Aufsichtsbehördekann auf Antrag oder nach Anhörung derGemeinde den Gemeindenamen ändern;sie bestimmt auch den Namen einer neugebildeten Gemeinde. Sie entscheidetweiterhin über die Änderung der Schreib-weise und die Beifügung von Unterschei-dungsmerkmalen. Über die besondereBenennung von Gemeindeteilen ent-scheidet die Gemeinde.

§ 13

Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung Stadt führen dieGemeinden, denen diese Bezeichnungnach dem bisherigen Recht zusteht. DieLandesregierung kann die BezeichnungStadt an Gemeinden verleihen, die nachEinwohnerzahl, Siedlungsform und Wirt-schaftsverhältnissen städtisches Geprägetragen.

(2) Die Gemeinden können auch ande-re Bezeichnungen, die auf der geschicht-lichen Vergangenheit, der Eigenart oderder Bedeutung der Gemeinde beruhen,weiterführen. Der Minister des Innernkann nach Anhörung der Gemeinde der-artige Bezeichnungen verleihen oder än-dern.

§ 14

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden führen ihre bisheri-gen Wappen und Flaggen. Sie sind be-rechtigt, diese zu ändern oder neue Wap-pen und Flaggen anzunehmen.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsie-gel. Gemeinden, die zur Führung einesWappens berechtigt sind, führen dieses inihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemein-den führen in ihrem Dienstsiegel dieWappenfigur des Landes. Das Nähere be-stimmt der Minister des Innern.

DRITTER TEIL

Gemeindegebiet

§ 15

Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Gemeinde bildendie Grundstücke, die nach geltendemRecht zu ihr gehören (Gemarkung).Grenzstreitigkeiten entscheidet die Auf-sichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück muss zu einerGemeinde gehören. Der Minister desInnern kann jedoch, wenn besondereGründe vorliegen, zulassen, dass Grund-stücke außerhalb einer Gemeinde ver-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 145

Page 6: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

bleiben (gemeindefreie Grundstücke).Neue gemeindefreie Grundstücke dürfennur unter den Voraussetzungen des § 16Abs. 1 gebildet werden. Der Minister desInnern regelt die Verwaltung der gemein-defreien Grundstücke durch Verordnung.

§ 16

Grenzänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichenWohls können Gemeindegrenzen geän-dert, Gemeinden aufgelöst oder neu ge-bildet und Gemeindeteile zu gemeinde-freien Grundstücken erklärt werden. Diebeteiligten Gemeinden und Landkreisesind vorher zu hören. Die Neubildung ge-meindefreier Grundstücke ist nur zuläs-sig, wenn sie von den beteiligten Ge-meinden beantragt wird.

(2) Werden durch die Änderung vonGemeindegrenzen die Grenzen vonLandkreisen berührt, so bewirkt die Än-derung der Gemeindegrenzen auch dieÄnderung der Kreisgrenzen.

§ 17

Verfahren

(1) Sind die beteiligten Gemeindenund Landkreise einverstanden, kann dieLandesregierung die Grenzänderung aus-sprechen und den Tag der Rechtswirk-samkeit bestimmen. In Fällen von gerin-ger Bedeutung kann die Aufsichtsbehör-de die Änderung der Gemeindegrenzenaussprechen; geringe Bedeutung hat eineGrenzänderung, wenn sie nicht mehr alsdrei vom Hundert des Gebiets der abge-benden Gemeinde und nicht mehr als ins-gesamt 200 Einwohner erfasst.

(2) Ist eine Gemeinde oder ein Land-kreis mit der Grenzänderung nicht ein-verstanden, bedarf es eines Gesetzes.

§ 18

Auseinandersetzung und Übergangsregelung

(1) Die beteiligten Gemeinden könnenVereinbarungen über die aus Anlass derGrenzänderung zu regelnden Einzelfra-gen, insbesondere die Auseinanderset-zung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrechtund die Verwaltung, treffen (Grenzände-rungsvertrag). Der Grenzänderungsver-trag bedarf der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde.

(2) Kommt ein Grenzänderungsvertragzwischen den beteiligten Gemeindennicht zustande oder wird der Grenzände-rungsvertrag von der Aufsichtsbehördenicht genehmigt, regelt diese das Erfor-derliche. Das Gleiche gilt, soweit derGrenzänderungsvertrag keine erschöp-fende Regelung enthält.

(3) Die Genehmigung des Grenzände-rungsvertrags und die Entscheidung derAufsichtsbehörde über die Auseinander-setzung begründen Rechte und Pflichtender Beteiligten. Sie bewirken den Über-gang, die Beschränkung oder Aufhebung

von dinglichen Rechten. Die Aufsichts-behörde ersucht die zuständigen Behör-den um die Berichtigung des Grund-buchs, des Wasserbuchs und anderer öf-fentlicher Bücher.

(4) Rechtshandlungen, die aus Anlassder Änderung des Gemeindegebiets er-forderlich werden, sind frei von öffentli-chen Abgaben und Gebühren.

VIERTER TEIL

Einwohner und Bürger

§ 19

Öffentliche Einrichtungen, Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde hat die Aufgabe, inden Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit diefür ihre Einwohner erforderlichen wirt-schaftlichen, sozialen, sportlichen undkulturellen öffentlichen Einrichtungenbereitzustellen.

(2) Sie kann bei öffentlichem Bedürfnisdurch Satzung für die Grundstücke ihresGebiets den Anschluss an Wasserlei-tung, Kanalisation, Straßenreinigung,Fernheizung und ähnliche der Volksge-sundheit dienende Einrichtungen (An-schlusszwang) und die Benutzung dieserEinrichtungen und der Schlachthöfe (Be-nutzungszwang) vorschreiben. Die Sat-zung kann Ausnahmen vom Anschluss-und Benutzungszwang zulassen. Sie kannden Zwang auf bestimmte Teile des Ge-meindegebiets und auf bestimmte Grup-pen von Grundstücken oder Personen be-schränken.

§ 20

Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Gemeindelasten

(1) Die Einwohner der Gemeinden sindim Rahmen der bestehenden Vorschriftenberechtigt, die öffentlichen Einrichtungender Gemeinde zu benutzen, und ver-pflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetrei-bende, die nicht in der Gemeinde woh-nen, sind in gleicher Weise berechtigt, dieöffentlichen Einrichtungen zu benutzen,die in der Gemeinde für Grundbesitzerund Gewerbetreibende bestehen, undverpflichtet, für ihren Grundbesitz oderGewerbebetrieb im Gemeindegebiet zuden Gemeindelasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entspre-chend für juristische Personen und fürPersonenvereinigungen.

§ 21

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Eine ehrenamtliche Tätigkeit fürdie Gemeinde soll nur Bürgern übertra-gen werden, die sich in der Gemeinde all-gemeinen Ansehens erfreuen und dasVertrauen ihrer Mitbürger genießen; diebesonderen Voraussetzungen für ehren-

146 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 7: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

amtliche Tätigkeiten im Sinne des § 61Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 2 bleiben un-berührt. Der Bürger ist verpflichtet, eineehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeindezu übernehmen und auszuüben; dies giltnicht für das Amt des Bürgermeisters, desBeigeordneten und des Kassenverwalters.

(2) Die Berufung zu ehrenamtlicherTätigkeit obliegt dem Gemeindevorstand,sofern gesetzlich nichts anderes bestimmtist. Bei Übernahme seiner Tätigkeit ist derehrenamtlich Tätige zur gewissenhaftenund unparteiischen Ausübung und zurVerschwiegenheit zu verpflichten; dieVerpflichtung ist aktenkundig zu machen.Die Berufung kann, wenn sie nicht aufZeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenom-men werden.

(3) Die beamtenrechtlichen Vorschrif-ten über Ehrenbeamte bleiben unberührt.

§ 22

Persönliche Dienste

Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erfül-lung dringlicher öffentlicher Aufgabendie Einwohner für eine beschränkte Zeitzu persönlichen Diensten und anderenLeistungen im Rahmen des Herkömmli-chen heranzuziehen; hierbei sind die per-sönlichen Verhältnisse der Einwohner an-gemessen zu berücksichtigen. Zu Leistun-gen nach Satz 1, mit Ausnahme von per-sönlichen Diensten, können auch juristi-sche Personen und Personenvereinigun-gen sowie solche Personen herangezogenwerden, die nicht in der Gemeinde woh-nen, jedoch in der Gemeinde Grundbesitzhaben oder ein Gewerbe betreiben. DerKreis der Verpflichteten sowie die Art undder Umfang der Leistungen sind durchSatzung festzulegen.

§ 23

Ablehnungsgründe

(1) Der Bürger kann die Übernahmeeiner ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnenoder sein Ausscheiden verlangen, wennein wichtiger Grund vorliegt. Ob einwichtiger Grund vorliegt, entscheidet diefür die Berufung zuständige Stelle.

(2) Als wichtiger Grund im Sinne desAbs. 1 gilt insbesondere, wenn der Bürger

1. bereits mehrere ehrenamtliche Tätig-keiten für die Gemeinde ausübt,

2. mindestens acht Jahre als Mitglied der Gemeindevertretung angehört hatoder sonst ehrenamtlich für die Ge-meinde tätig war,

3. ein geistliches Amt verwaltet,

4. ein öffentliches Amt verwaltet und dieAnstellungsbehörde feststellt, dass dieehrenamtliche Tätigkeit mit seinenDienstpflichten nicht vereinbar ist,

5. durch die persönliche Fürsorge für sei-ne Familie fortwährend besonders be-lastet ist,

6. mindestens zwei Vormundschaften,Pflegschaften oder Betreuungen führt,

7. häufig oder lang dauernd von der Ge-meinde beruflich abwesend ist,

8. anhaltend krank ist,

9. mindestens 60 Jahre alt ist.

§ 24

Verschwiegenheitspflicht

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auchnach Beendigung seiner Tätigkeit, überdie ihm dabei bekannt gewordenen An-gelegenheiten Verschwiegenheit zu be-wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungenim dienstlichen Verkehr oder über Tat-sachen, die offenkundig sind oder ihrerBedeutung nach keiner Geheimhaltungbedürfen.

(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohneGenehmigung des Bürgermeisters überAngelegenheiten, über die er Verschwie-genheit zu wahren hat, weder vor Gerichtnoch außergerichtlich aussagen oder Er-klärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge aus-zusagen, darf nur versagt werden, wenndie Aussage dem Wohle des Bundes, ei-nes Landes, der Gemeinde oder eines an-deren Trägers der öffentlichen Verwal-tung Nachteile bereiten oder die Er-füllung öffentlicher Aufgaben ernstlichgefährden oder erheblich erschwerenwürde.

(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Betei-ligter in einem gerichtlichen Verfahrenoder soll sein Vorbringen der Wahrneh-mung seiner berechtigten Interessen die-nen, so darf die Genehmigung auch dann,wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 er-füllt sind, nur versagt werden, wenn einzwingendes öffentliches Interesse dies er-fordert. Wird sie versagt, so ist dem eh-renamtlich Tätigen der Schutz zu ge-währen, den die öffentlichen Interessenzulassen.

§ 24a

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne wichtigen Grund die Übernah-me einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verwei-gert,

2. die Pflichten des § 24 oder des § 26verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miteiner Geldbuße bis zu eintausend Eurogeahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist der Gemeindevor-stand.

§ 25

Widerstreit der Interessen

(1) Niemand darf in haupt- oder ehren-amtlicher Tätigkeit in einer Angelegen-heit beratend oder entscheidend mitwir-ken, wenn er

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 147

Page 8: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

1. durch die Entscheidung in der Angele-genheit einen unmittelbaren Vorteiloder Nachteil erlangen kann,

2. Angehöriger einer Person ist, die zudem in Nr. 1 bezeichneten Personen-kreis gehört,

3. eine natürliche oder juristische Personnach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in derbetreffenden Angelegenheit kraft Voll-macht vertritt (Einzel- oder Gesamtver-tretung),

4. bei einer natürlichen oder juristischenPerson oder Vereinigung nach Nr. 1gegen Entgelt beschäftigt ist, wennTatsachen die Annahme rechtfertigen,dass dadurch Befangenheit gegebenist,

5. bei einer juristischen Person oder Ver-einigung nach Nr. 1 als Mitglied desVorstands, des Aufsichtsrats oder einesgleichartigen Organs tätig ist, es seidenn, dass er diesem Organ als Vertre-ter oder auf Vorschlag der Gemeindeangehört,

6. in anderer als öffentlicher Eigenschaftin der Angelegenheit tätig gewordenist.

Satz 1 gilt nicht, wenn jemand an der Ent-scheidung lediglich als Angehöriger einerBerufs- oder Bevölkerungsgruppe be-teiligt ist, deren gemeinsame Interessendurch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Stimmab-gabe bei Wahlen und Abberufungen.

(3) Ob ein Widerstreit der Interessenvorliegt, entscheidet das Organ oderHilfsorgan, dem der Betroffene angehörtoder für das er die Tätigkeit ausübt.

(4) Wer annehmen muss, weder bera-tend noch entscheidend mitwirken zudürfen, hat dies vorher dem Vorsitzendendes Organs oder Hilfsorgans, dem er an-gehört oder für das er die Tätigkeit aus-übt, mitzuteilen. Wer an der Beratungund Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nachAbs. 3.

(5) Angehörige im Sinne des Abs. 1Satz 1 Nr. 2 sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

2a. der eingetragene Lebenspartner,

3. Verwandte und Verschwägerte gera-der Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Ge-schwister der Ehegatten,

6a. eingetragene Lebenspartner der Ge-schwister und Geschwister der einge-tragenen Lebenspartner,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längereDauer angelegtes Pflegeverhältnismit häuslicher Gemeinschaft wie El-

tern und Kind miteinander verbundensind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 bezeichne-ten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 diedie Beziehung begründende Ehenicht mehr besteht,

1a. in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a diedie Beziehung begründende einge-tragene Lebenspartnerschaft nichtmehr besteht,

2. in den Fällen der Nr. 3 bis 7 die Ver-wandtschaft oder Schwägerschaftdurch Annahme als Kind erloschenist,

3. im Falle der Nr. 8 die häusliche Ge-meinschaft nicht mehr besteht, soferndie Personen weiterhin wie Elternund Kind miteinander verbundensind.

(6) Beschlüsse, die unter Verletzungder Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sindunwirksam. Sie gelten jedoch sechs Mo-nate nach der Beschlussfassung oder,wenn eine öffentliche Bekanntmachungerforderlich ist, sechs Monate nach dieserals von Anfang an wirksam zustande ge-kommen, wenn nicht vorher der Gemein-devorstand oder der Bürgermeister wider-sprochen oder die Aufsichtsbehörde siebeanstandet hat; die Widerspruchsfristender §§ 63 und 74 bleiben unberührt. DieWirksamkeit tritt nicht gegenüber demje-nigen ein, der vor Ablauf der Sechsmo-natsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oderein gerichtliches Verfahren anhängig ge-macht hat, wenn in dem Verfahren derMangel festgestellt wird.

§ 26

Treupflicht

Ehrenbeamte haben eine besondereTreupflicht gegenüber der Gemeinde. Siedürfen Ansprüche Dritter gegen die Ge-meinde nicht geltend machen, es seidenn, dass sie als gesetzliche Vertreterhandeln. Das gilt auch für andere ehren-amtlich tätige Bürger, wenn der Auftragmit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichenTätigkeit im Zusammenhang steht. Obdie Voraussetzungen dieser Vorschriftvorliegen, entscheidet das Organ oderHilfsorgan, dem der Betroffene angehörtoder für das er die Tätigkeit ausübt.

§ 26a

Anzeigepflicht

Die Mitglieder eines Organs der Ge-meinde sind verpflichtet, die Mitglied-schaft oder eine entgeltliche oder ehren-amtliche Tätigkeit in einer Körperschaft,Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossen-schaft oder in einem Verband einmaljährlich dem Vorsitzenden des Organs an-zuzeigen, dem sie angehören. Der Vorsit-zende leitet eine Zusammenstellung derAnzeigen dem Finanzausschuss zur Un-terrichtung zu. Das Nähere des Verfah-rens kann in der Geschäftsordnung gere-gelt werden.

148 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 9: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 27

Entschädigung

(1) Ehrenamtlich Tätige haben An-spruch auf Ersatz von Verdienstausfall.Durch Satzung ist ein Durchschnittssatzfestzusetzen, der nur denjenigen zu ge-währen ist, denen nachweisbar ein Ver-dienstausfall entstehen kann. Hausfrauenwird der Durchschnittssatz ohne diesenNachweis gewährt. Die Gewährung desDurchschnittssatzes kann durch Satzungauf Zeiten beschränkt werden, in denennach der allgemeinen Lebenserfahrungeiner Erwerbstätigkeit nachgegangenwird. Anstelle des Durchschnittssatzeskann der tatsächlich entstandene undnachgewiesene Verdienstausfall verlangtwerden; dies gilt auch für erforder-liche Aufwendungen, die wegen Inan-spruchnahme einer Ersatzkraft zur Be-treuung von Kindern, Alten, Kranken undBehinderten entstehen.

(2) Ehrenamtlich Tätige haben An-spruch auf Ersatz ihrer tatsächlich ent-standenen und nachgewiesenen Fahrkos-ten.

(3) Ehrenamtlich Tätigen kann nebendem Ersatz des Verdienstausfalls und derFahrkosten durch Satzung eine Auf-wandsentschädigung gewährt werden.Die Aufwandsentschädigung kann ganzoder teilweise als Sitzungsgeld gezahltwerden. Dem Vorsitzenden der Gemein-devertretung, seinen Stellvertretern, denAusschussvorsitzenden, Fraktionsvorsit-zenden, ehrenamtlichen Beigeordnetenund Ortsvorstehern kann eine höhereAufwandsentschädigung gewährt wer-den. Der Minister des Innern kann durchRechtsverordnung Höchstsätze bestim-men, die nicht überschritten werden dür-fen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3Satz 1 und 2 sind auch auf Fraktionssit-zungen anzuwenden. Fraktionssitzungenim Sinne des Satz 1 sind auch Sitzungenvon Teilen einer Fraktion (Fraktionsvor-stand, Fraktionsarbeitsgruppen). Die Zahlder ersatzpflichtigen Fraktionssitzungenpro Jahr ist durch Satzung zu begrenzen.

(5) Die Ansprüche auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Bezüge sind nicht über-tragbar. Auf die Aufwandsentschädigungkann weder ganz noch teilweise verzich-tet werden.

§ 28

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, diesich um sie besonders verdient gemachthaben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgern, dieals Gemeindevertreter, Ehrenbeamte,hauptamtliche Wahlbeamte oder als Mit-glied eines Ortsbeirats insgesamt mindes-tens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amtausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnungverleihen. Entsprechendes gilt für dieMitgliedschaft ausländischer Einwohnerim Ausländerbeirat.

(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbür-gerrecht und die Ehrenbezeichnung we-gen unwürdigen Verhaltens entziehen.

FÜNFTER TEIL

Verwaltung der Gemeinde

E r s t e r Ab s c h n i t t

Allgemeine Vorschriften

E r s t e r T i t e l

Wahlrecht

§ 29

Wahlgrundsätze

(1) Die Bürger der Gemeinde nehmendurch die Wahl der Gemeindevertretungund des Bürgermeisters sowie durch Bür-gerentscheide an der Verwaltung der Ge-meinde teil.

(2) Für das Wahlverfahren gelten dieBestimmungen des Hessischen Kommu-nalwahlgesetzes.

§ 30

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1des Grundgesetzes oder Staatsan-gehöriger eines der übrigen Mitglied-staaten der Europäischen Union mitWohnsitz in der BundesrepublikDeutschland (Unionsbürger) ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendethat und

3. seit mindestens drei Monaten in derGemeinde seinen Wohnsitz hat; Ent-sprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwoh-nungen im Sinne des Melderechts gilt derOrt der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister,hauptamtliche Beigeordnete und Landrä-te sind ohne Rücksicht auf die Dauer desWohnsitzes mit dem Amtsantritt in derGemeinde wahlberechtigt.

§ 31

Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist,

1. derjenige, für den zur Besorgung allerseiner Angelegenheiten ein Betreuernicht nur durch einstweilige An-ordnung bestellt ist; dies gilt auch,wenn der Aufgabenkreis des Betreu-ers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches be-zeichneten Angelegenheiten nicht er-fasst,

2. wer infolge Richterspruchs oder auf-grund anderer gesetzlicher Vorschrif-ten das Wahlrecht nicht besitzt.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 149

Page 10: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 32

Passives Wahlrecht

(1) Wählbar als Gemeindevertretersind die Wahlberechtigten, die am Wahl-tag das achtzehnte Lebensjahr vollendetund seit mindestens sechs Monaten in derGemeinde ihren Wohnsitz haben; Ent-sprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81).§ 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeitentsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolgeRichterspruchs die Wählbarkeit oder dieFähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter nicht besitzt.

§ 33

Nachträglicher Fortfall der Wählbarkeit

Fällt eine Voraussetzung der Wählbar-keit fort oder tritt nachträglich ein Tatbe-stand ein, der den Ausschluss von derWählbarkeit zur Folge hat, so endet dieTätigkeit als Gemeindevertreter, als Mit-glied des Ortsbeirats oder die sonstige eh-renamtliche Tätigkeit für die Gemeindezu dem in § 33 des Hessischen Kommu-nalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

§ 34

(weggefallen)

Z w e i t e r T i t e l

Gemeindevertreter

§ 35

Unabhängigkeit

(1) Die Gemeindevertreter üben ihreTätigkeit nach ihrer freien, nur durch dieRücksicht auf das Gemeinwohl bestimm-ten Überzeugung aus und sind an Auf-träge und Wünsche der Wähler nicht ge-bunden.

(2) Gemeindevertreter sind ehrenamtlichTätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 35a

Sicherung der Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden,sich um ein Mandat als Gemeindevertre-ter zu bewerben oder es auszuüben. Be-nachteiligungen am Arbeitsplatz im Zu-sammenhang mit der Bewerbung um einMandat oder der Ausübung eines Man-dats sind unzulässig. EntgegenstehendeVereinbarungen sind nichtig. Die Bestim-mungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur füraußerhalb des öffentlichen Dienstes be-schäftigte Gemeindevertreter.

(2) Die Arbeitsverhältnisse von Ge-meindevertretern können vom Arbeitge-ber nur aus wichtigem Grund gekündigtwerden; das gilt nicht für Kündigungenwährend der Probezeit. Der Kündigungs-schutz beginnt mit der Aufstellung des

Bewerbers durch das dafür zuständigeGremium. Er gilt ein Jahr nach Beendi-gung des Mandats fort. Gehörte der Ge-meindevertreter weniger als ein Jahr derGemeindevertretung an, besteht Kündi-gungsschutz für sechs Monate nach Been-digung des Mandats.

(3) Der Gemeindevertreter ist auf dembisherigen Arbeitsplatz zu belassen. DieUmsetzung auf einen anderen gleichwer-tigen Arbeitsplatz oder an einen anderenBeschäftigungsort ist nur zulässig, wennder Gemeindevertreter zustimmt oderdem Arbeitgeber eine Belassung auf dembisherigen Arbeitsplatz oder an dem bis-herigen Beschäftigungsort bei Abwägungaller Umstände nicht zugemutet werdenkann. Die niedrigere Eingruppierung desGemeindevertreters auf dem bisherigenoder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt ent-sprechend.

(4) Dem Gemeindevertreter ist die fürdie Mandatsausübung erforderliche Frei-stellung von der Arbeit zu gewähren.Dem Gemeindevertreter ist unabhängigvon der Freistellung jährlich bis zu zweiWochen Urlaub für die Teilnahme anFortbildungsveranstaltungen im Zusam-menhang mit dem Mandat zu gewähren.Die Entschädigung des Verdienstausfallsrichtet sich nach § 27.

§ 36

Wahlzeit

Die Gemeindevertreter werden fürfünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührtbleiben die besonderen Bestimmungenfür Wiederholungs- und Nachwahlen. DieNeuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeitstattfinden.

§ 36a

Fraktionen

(1) Gemeindevertreter können sich zueiner Fraktion zusammenschließen. EineFraktion kann Gemeindevertreter, diekeiner Fraktion angehören, als Hospitan-ten aufnehmen. Das Nähere über die Bil-dung einer Fraktion, die Fraktionsstärke,ihre Rechte und Pflichten innerhalb derGemeindevertretung sind in der Ge-schäftsordnung zu regeln. Eine Fraktionmuss aus mindestens zwei Gemeindever-tretern bestehen. Eine Fraktion kann Mit-glieder des Gemeindevorstandes undsonstige Personen beratend zu ihren Sit-zungen hinzuziehen. Sie unterliegen denPflichten des § 24. Hierauf sind sie vomFraktionsvorsitzenden hinzuweisen.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Be-zeichnung, die Namen der Mitglieder undHospitanten sowie des Vorsitzenden undseiner Stellvertreter sind dem Vorsitzen-den der Gemeindevertretung und demGemeindevorstand mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Wil-lensbildung und Entscheidungsfindung inder Gemeindevertretung mit; sie könneninsoweit ihre Auffassung öffentlich dar-stellen.

150 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 11: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(4) Die Gemeinde kann den Fraktio-nen Mittel aus ihrem Haushalt zu densächlichen und personellen Aufwendun-gen für die Geschäftsführung gewähren.Diese Mittel sind in einer besonderen An-lage zum Haushaltsplan darzustellen.Über ihre Verwendung ist ein Nachweisin einfacher Form zu führen.

§ 37

Hinderungsgründe

Gemeindevertreter können nicht sein:

1. hauptamtliche Beamte und haupt- undnebenberufliche Angestellte

a) der Gemeinde,

b) einer gemeinschaftlichen Verwal-tungseinrichtung, an der die Ge-meinde beteiligt ist,

c) einer Körperschaft, Anstalt oderStiftung des öffentlichen Rechts, ander die Gemeinde maßgeblich be-teiligt ist,

d) des Landes, die beim Oberbürger-meister als Behörde der Landesver-waltung beschäftigt sind oder un-mittelbar Aufgaben der Staatsauf-sicht (Kommunal- und Fachauf-sicht) über die Gemeinde wahrneh-men,

e) des Landkreises, die mit Aufgabender Rechnungsprüfung für die Ge-meinde befasst sind,

2. leitende Angestellte einer Gesellschaftoder einer Stiftung des bürgerlichenRechts, an der die Gemeinde maßgeb-lich beteiligt ist.

§ 38

Zahl der Gemeindevertreter

(1) Die Zahl der Gemeindevertreterbeträgt in Gemeinden

bis zu 3 000 Einwohnern 15

von 3 001 bis zu 5 000 Einwohnern 23

von 5 001 bis zu 10 000 Einwohnern 31

von 10 001 bis zu 25 000 Einwohnern 37

von 25 001 bis zu 50 000 Einwohnern 45

von 50 001 bis zu 100 000 Einwohnern 59

von 100 001 bis zu 250 000 Einwohnern 71

von 250 001 bis zu 500 000 Einwohnern 81

von 500 001 bis zu 1 000 000 Einwohnern 93

über 1 000 000 Einwohnern 105.

(2) Durch die Hauptsatzung kann bisspätestens zwölf Monate vor Ablauf derWahlzeit die Zahl der Gemeindevertreterauf die für die nächst niedrigere Größen-gruppe maßgebliche oder eine dazwi-

schen liegende ungerade Zahl festgelegtwerden. In der niedrigsten Einwohner-größenklasse kann die Zahl der Gemein-devertreter bis auf 11 abgesenkt werden.Die Änderung muss mit einer Mehrheitvon mindestens zwei Dritteln der gesetzli-chen Zahl der Gemeindevertreter be-schlossen werden und gilt ab der näch-sten Wahlzeit.

D r i t t e r T i t e l

Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

§ 39

Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters

(1a) Der Bürgermeister wird von denBürgern der Gemeinde in allgemeiner,unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-mer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach denGrundsätzen der Mehrheitswahl durchzu-führen. Gewählt ist, wer mehr als dieHälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehrals die Hälfte der gültigen Stimmen, fin-det frühestens am zweiten und spätestensam vierten Sonntag nach der Wahl eineStichwahl unter den zwei Bewerbernstatt, welche bei der ersten Wahl diehöchsten Stimmenzahlen erhalten haben.Bei Verzicht eines dieser beiden Bewer-ber auf die Teilnahme an der Stichwahlfindet die Stichwahl mit dem verbliebe-nen Bewerber statt. Bei der Stichwahl istder Bewerber gewählt, der von den gülti-gen abgegebenen Stimmen die höchsteStimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Be-werber an der Stichwahl teil, ist er ge-wählt, wenn er die Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zu-lassung der Wahlvorschläge vor der Wahldurch Tod oder Verlust der Wählbarkeitaus, findet eine Nachwahl statt. Scheideteiner der beiden Bewerber für die Stich-wahl durch Tod oder Verlust der Wählbar-keit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Istnur ein Bewerber zur Wahl zugelassenund lauten nicht mehr als die Hälfte dergültigen Stimmen auf „Ja“, ist das Wahl-verfahren einschließlich der Wahlvorbe-reitung zu wiederholen; dies gilt auch,wenn beide Bewerber auf die Teilnahmean der Stichwahl verzichten oder im Falledes Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht dieMehrheit der abgegebenen gültigenStimmen erhalten hat.

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerberfür die Stichwahl und bei der Stichwahlentscheidet bei gleicher Zahl an gültigenStimmen das vom Wahlleiter in der Sit-zung des Wahlausschusses zu ziehendeLos.

(2) Wählbar zum Bürgermeister sindDeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 desGrundgesetzes und Unionsbürger, die amWahltag das fünfundzwanzigste Lebens-jahr vollendet haben. Zum hauptamtli-chen Bürgermeister kann nicht gewähltwerden, wer am Wahltag das 64. Lebens-jahr vollendet hat. § 31 gilt entsprechend.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 151

Page 12: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(3) Die Amtszeit des Bürgermeistersbeträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Bür-germeister scheiden vorzeitig aus, wennsie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichtendauernd unfähig werden; die Gemeinde-vertretung stellt das Ausscheiden fest. Fürehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35aentsprechend.

§ 39a

Wahl und Amtszeit der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten werden von derGemeindevertretung gewählt. § 39 Abs. 2gilt für die hauptamtlichen Beigeordnetenentsprechend.

(2) Die Amtszeit der hauptamtlichenBeigeordneten beträgt sechs Jahre. Eh-renamtliche Beigeordnete werden für dieWahlzeit der Gemeindevertretung ge-wählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2und 3 gelten entsprechend.

§ 40

Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter

(1) Eine Wiederwahl hauptamtlicherBeigeordneter ist frühestens sechs Mona-te vor Ablauf der Amtszeit zulässig; siemuss spätestens drei Monate vor Ablaufder Amtszeit vorgenommen sein. Der Be-schluss über die Vornahme einer Wieder-wahl ist in geheimer Abstimmung zu fas-sen.

(2) Hauptamtliche Beigeordnete sindverpflichtet, das Amt erneut zu überneh-men, wenn sie spätestens drei Monate vorAblauf der Amtszeit wiedergewählt undwenn die Anstellungsbedingungen beider Wiederwahl nicht verschlechtert wer-den. Bei unbegründeter Ablehnung ver-lieren sie den Anspruch auf Versorgung.Die vorstehenden Bestimmungen findenkeine Anwendung auf hauptamtliche Bei-geordnete, die bei Ablauf der Amtszeitdas sechzigste Lebensjahr vollendet ha-ben.

(3) Hauptamtliche Beigeordnete, dienicht gemäß Abs. 2 Satz 1 wiedergewähltwerden, haben Anspruch auf Versorgungnach Maßgabe der einschlägigen Bestim-mungen.

§ 41

Weiterführung der Amtsgeschäfte

Um die geordnete Fortführung derVerwaltung zu sichern, können Bürger-meister und Beigeordnete nach Ablauf ih-rer Amtszeit die Amtsgeschäfte weiter-führen, bis ihre Nachfolger das Amt an-treten, es sei denn, die Gemeindevertre-tung beschließt, dass sie die Amtsge-schäfte nicht weiterführen sollen; zu einerWeiterführung der Amtsgeschäfte bis zudrei Monaten sind sie verpflichtet, wenndie Weiterführung der Amtsgeschäfte fürsie keine unbillige Härte bedeutet. Fürdie Dauer der Weiterführung der Amtsge-schäfte besteht das bisherige Amtsver-hältnis weiter. Hauptamtlichen Bürger-

meistern und hauptamtlichen Beigeord-neten sind für die Zeit der Weiterführungder Amtsgeschäfte die bisherigen Bezüge,ehrenamtlichen die Aufwandsentschädi-gung weiterzugewähren.

§ 42

Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Bürgermeisters und

der hauptamtlichen Beigeordneten

(1) Die Wahl des Bürgermeisters wirddurch den Wahlausschuss der Gemeinde(§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz)vorbereitet.

(2) Die Wahl der hauptamtlichen Bei-geordneten wird durch einen Ausschussder Gemeindevertretung vorbereitet. DieSitzungen dieses Ausschusses sind nichtöffentlich; der Vorsitzende der Gemeinde-vertretung und seine Stellvertreter, sofernsie nicht Ausschussmitglieder sind, sonsti-ge Gemeindevertreter – mit Ausnahmeder Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 – und die Beigeordnetenkönnen nicht an den Ausschusssitzungenteilnehmen; über das Ergebnis der Sit-zungen dürfen nur an Mitglieder der Ge-meindevertretung und des Gemeindevor-stands Auskünfte erteilt werden. Die Stel-len der hauptamtlichen Beigeordnetensind öffentlich auszuschreiben. Der Aus-schuss hat über das Ergebnis seiner Arbeitin einer öffentlichen Sitzung der Gemein-devertretung zu berichten. Sätze 1 bis 4gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters istfrühestens sechs und spätestens drei Mo-nate vor Freiwerden der Stelle, bei unvor-hergesehenem Freiwerden der Stelle spä-testens nach vier Monaten durchzu-führen. Bei der Bestimmung des Wahltagsnach § 42 KWG kann von dem jeweilsgeltenden Zeitrahmen bis zu drei Monateabgewichen werden, wenn dadurch diegemeinsame Durchführung der Wahl desBürgermeisters mit einer anderen Wahloder Abstimmung ermöglicht wird.

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Bei-geordneten soll rechtzeitig vor Ablauf derAmtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1gilt entsprechend.

§ 43

Ausschließungsgründe

(1) Bürgermeister oder Beigeordneterkann nicht sein:

1. wer gegen Entgelt im Dienst der Ge-meinde steht,

2. wer gegen Entgelt im Dienst einerKörperschaft, Anstalt, Stiftung oderGesellschaft steht, an der die Gemein-de maßgeblich beteiligt ist,

3. wer als hauptamtlicher Beamter oderhaupt- oder nebenberuflicher Ange-stellter des Landes beim Oberbürger-meister als Behörde der Landesverwal-tung beschäftigt ist oder unmittelbarAufgaben der Staatsaufsicht (Kommu-nal- und Fachaufsicht) über die Ge-meinde wahrnimmt,

152 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 13: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

4. wer als hauptamtlicher Beamter oderhaupt- oder nebenberuflicher Ange-stellter des Landkreises mit Aufgabender Rechnungsprüfung für die Ge-meinde befasst ist. (2) Bürgermeister und Beigeordnete

dürfen nicht miteinander bis zum zweitenGrade verwandt oder im ersten Gradeverschwägert oder durch Ehe oder durcheingetragene Lebenspartnerschaft ver-bunden sein. Entsteht ein solches Verhält-nis nachträglich, hat einer der Beteiligtenauszuscheiden; ist einer der BeteiligtenBürgermeister, scheidet der andere aus;ist einer der Beteiligten hauptamtlich, derandere ehrenamtlich tätig, scheidet letz-terer aus. Im Übrigen entscheidet, wennsich die Beteiligten nicht einigen können,das Los. Muss ein hauptamtlicher Beige-ordneter ausscheiden, ist er in den einst-weiligen Ruhestand zu versetzen.

§ 44

Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung

(1) Bürgermeister sind hauptamtlichtätig. In Gemeinden mit nicht mehr als1 500 Einwohnern kann die Hauptsatzungjedoch bestimmen, dass die Stelle des Bür-germeisters ehrenamtlich zu verwalten ist.

(2) Beigeordnete sind ehrenamtlichtätig. In jeder Gemeinde sind mindestenszwei Beigeordnete zu bestellen. DieHauptsatzung kann bestimmen, dass einehöhere Zahl an Beigeordneten zu wählenist und welche Beigeordnetenstellenhauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahlder hauptamtlichen Beigeordneten darfdie der ehrenamtlichen nicht übersteigen.Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordne-tenstellen kann vor der Wahl der Beige-ordneten innerhalb von sechs Monatennach Beginn der Wahlzeit der Gemeinde-vertretung herabgesetzt werden.

§ 45

Amtsbezeichnung

(1) In Gemeinden mit mehr als 50 000Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister,der Erste Beigeordnete die Amtsbezeich-nung Bürgermeister. Diese Amtsbezeich-nungen gelten weiter, solange die Zahlvon 45 000 Einwohnern nicht unterschrit-ten wird. Auch bei einem Unterschreitendieser Einwohnerzahl führen Oberbürger-meister und Bürgermeister ihre Amtsbe-zeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeitweiter, im Falle ihrer Wiederwahl auchfür die Dauer weiterer Amtszeiten; einerWiederwahl steht eine erneute Berufungin dasselbe Amt unmittelbar nach Ablaufder Amtszeit gleich.

(2) In Städten führen der mit der Ver-waltung des Finanzwesens beauftragtehauptamtliche Beigeordnete die Be-zeichnung Stadtkämmerer, die übrigenBeigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein dasArbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz(Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beige-fügt werden.

(3) Im Übrigen kann die Amtsbezeich-nung der Beigeordneten durch die Haupt-satzung geregelt werden.

§ 46

Einführung und Verpflichtung

(1) Der Bürgermeister und die Beige-ordneten werden spätestens sechs Mona-te nach ihrer Wahl von dem Vorsitzendender Gemeindevertretung in öffentlicherSitzung in ihr Amt eingeführt und durchHandschlag auf die gewissenhafte Erfül-lung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die Amtszeit der Bürgermeisterund Beigeordneten beginnt mit dem Tageder Aushändigung einer Urkunde überdie Berufung in ihr Amt oder mit dem inder Urkunde genannten späteren Zeit-punkt. Dem Bürgermeister wird die Ur-kunde bei der Einführung von seinemAmtsvorgänger ausgehändigt, sofern sichjener noch im Amt befindet. Den Beige-ordneten wird die Urkunde vom Bürger-meister überreicht.

(3) Für Beigeordnete, die durch Wie-derwahl berufen werden, gilt nicht dieVorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeitbeginnt am Tag nach dem Ablauf der bis-herigen Amtszeit.

§ 47

Vertretung des Bürgermeisters

Der Erste Beigeordnete ist der allge-meine Vertreter des Bürgermeisters; ersoll als allgemeiner Vertreter nur tätigwerden, wenn der Bürgermeister verhin-dert ist. Die übrigen Beigeordneten sindzur allgemeinen Vertretung des Bürger-meisters nur berufen, wenn der Erste Bei-geordnete verhindert ist. Die Reihenfolgebestimmt der Gemeindevorstand.

§ 48

Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten

Die Rechte und Pflichten der Gemein-debediensteten bestimmen sich, soweitdieses Gesetz nichts anderes besagt, nachden allgemeinen Vorschriften für denöffentlichen Dienst. Die Besoldung derGemeindebeamten soll derjenigen dervergleichbaren Staatsbeamten entspre-chen; die nähere Regelung bleibt einembesonderen Gesetz vorbehalten.

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Gemeindevertretung, Gemeindevorstand

E r s t e r T i t e l

Gemeindevertretung

§ 49

Zusammensetzung und Bezeichnung

Die Gemeindevertretung besteht ausden Gemeindevertretern. In den Städtenführen die Gemeindevertreter die Be-zeichnung Stadtverordneter und der Vor-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 153

Page 14: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

sitzende der Gemeindevertretung die Be-zeichnung Stadtverordnetenvorsteher.

§ 50

Aufgaben

(1) Die Gemeindevertretung beschließtüber die Angelegenheiten der Gemeinde,soweit sich aus diesem Gesetz nichts an-deres ergibt. Sie kann die Beschlussfas-sung über bestimmte Angelegenheitenoder bestimmte Arten von Angelegen-heiten auf den Gemeindevorstand odereinen Ausschuss übertragen. Dies gilt je-doch nicht für die in § 51 aufgeführtenAngelegenheiten. Die Übertragung be-stimmter Arten von Angelegenheiten aufden Gemeindevorstand kann in derHauptsatzung niedergelegt werden. DieGemeindevertretung kann Angelegenhei-ten, deren Beschlussfassung sie auf ande-re Gemeindeorgane übertragen hat, je-derzeit an sich ziehen. Ist die Übertra-gung in der Hauptsatzung niedergelegt,ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 zu beach-ten.

(2) Die Gemeindevertretung über-wacht die gesamte Verwaltung der Ge-meinde und die Geschäftsführung desGemeindevorstands, insbesondere dieVerwendung der Gemeindeeinnahmen.Sie kann zu diesem Zweck in bestimmtenAngelegenheiten vom Gemeindevorstandin dessen Amtsräumen Einsicht in die Ak-ten durch einen von ihr gebildeten oderbestimmten Ausschuss fordern; der Aus-schuss ist zu bilden oder zu bestimmen,wenn es ein Viertel der Gemeindevertre-ter oder eine Fraktion verlangt. Gemein-devertreter, die von der Beratung oderEntscheidung einer Angelegenheit aus-geschlossen sind (§ 25), haben kein Ak-teneinsichtsrecht. Die Überwachung er-folgt unbeschadet von Satz 2 durch Ausü-bung des Fragerechts zu den Tagesord-nungspunkten in den Sitzungen der Ge-meindevertretung, durch schriftliche An-fragen und aufgrund eines Beschlussesder Gemeindevertretung durch Übersen-dung von Ergebnisniederschriften der Sit-zungen des Gemeindevorstands an denVorsitzenden der Gemeindevertretungund die Vorsitzenden der Fraktionen. DerGemeindevorstand ist verpflichtet, Anfra-gen der Gemeindevertreter zu beantwor-ten.

(3) Der Gemeindevorstand hat die Ge-meindevertretung über die wichtigenVerwaltungsangelegenheiten laufend zuunterrichten und ihr wichtige Anordnun-gen der Aufsichtsbehörde sowie alle An-ordnungen, bei denen die Aufsichts-behörde dies ausdrücklich bestimmt hat,mitzuteilen.

§ 51

Ausschließliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung über folgende An-gelegenheiten kann die Gemeindevertre-tung nicht übertragen:

1. die allgemeinen Grundsätze, nach de-nen die Verwaltung geführt werden soll,

2. die aufgrund der Gesetze von der Ge-meindevertretung vorzunehmendenWahlen,

3. die Verleihung und Aberkennung desEhrenbürgerrechts und einer Ehren-bezeichnung,

4. die Änderung der Gemeindegrenzen,

5. die Aufstellung von allgemeinenGrundsätzen für die Anstellung, Be-förderung, Entlassung und Besoldungder Beamten, Angestellten und Ar-beiter der Gemeinde im Rahmen desallgemeinen Beamten- und Arbeits-rechts,

6. den Erlass, die Änderung und Aufhe-bung von Satzungen,

7. den Erlass der Haushaltssatzung unddie Festsetzung des Investitionspro-gramms,

8. die Zustimmung zu überplanmäßigenund außerplanmäßigen Ausgabennach näherer Maßgabe der §§ 100und 114g,

9. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112) oder des Jahresabschlusses (§ 114s) und die Entlastung des Ge-meindevorstands,

10. die Festsetzung öffentlicher Abgabenund privatrechtlicher Entgelte, die fürgrößere Teile der Gemeindebevölke-rung von Bedeutung sind,

11. die Errichtung, Erweiterung, Über-nahme und Veräußerung von öffentli-chen Einrichtungen und wirtschaftli-chen Unternehmen sowie die Beteili-gung an diesen,

12. die Umwandlung der Rechtsform vonEigenbetrieben oder wirtschaftlichenUnternehmen, an denen die Gemein-de beteiligt ist,

13. die Änderung des Zwecks und dieAufhebung einer Stiftung sowie dieEntscheidung über den Verbleib desStiftungsvermögens,

14. die Umwandlung von Gemeindeglie-dervermögen oder Gemeindeglieder-klassenvermögen in freies Gemeinde-vermögen sowie die Veränderung derNutzungsrechte am Gemeindeglie-dervermögen oder Gemeindeglieder-klassenvermögen,

15. die Übernahme von Bürgschaften,den Abschluss von Gewährverträgenund die Bestellung anderer Sicherhei-ten für Dritte sowie solche Rechtsge-schäfte, die den vorgenannten wirt-schaftlich gleichkommen,

16. die Zustimmung zur Bestellung desLeiters des Rechnungsprüfungsamtssowie die Erweiterung der Aufgabendes Rechnungsprüfungsamts über diein § 131 genannten hinaus,

17. die Genehmigung der Verträge vonMitgliedern des Gemeindevorstandsoder von Gemeindevertretern mit derGemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,

154 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 15: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

18. die Führung eines Rechtsstreits vongrößerer Bedeutung und den Ab-schluss von Vergleichen, soweit essich nicht um Geschäfte der laufen-den Verwaltung handelt,

19. die Übernahme neuer Aufgaben, fürdie keine gesetzliche Verpflichtungbesteht.

§ 52

Öffentlichkeit

(1) Die Gemeindevertretung fasst ihreBeschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Siekann für einzelne Angelegenheiten dieÖffentlichkeit ausschließen. Anträge aufAusschluss der Öffentlichkeit werden innichtöffentlicher Sitzung begründet, be-raten und entschieden; die Entschei-dung kann in öffentlicher Sitzung ge-troffen werden, wenn keine besondereBegründung oder Beratung erforderlichist.

(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentli-cher Sitzung gefasst worden sind, sollen,soweit dies angängig ist, nach Wiederher-stellung der Öffentlichkeit bekannt gege-ben werden.

§ 53

Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist be-schlussfähig, wenn mehr als die Hälfteder gesetzlichen Zahl der Gemeindever-treter anwesend ist. Der Vorsitzende stelltdie Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sit-zung fest; die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteilauf Antrag festgestellt wird.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Be-schlussunfähigkeit der Gemeindever-tretung zurückgestellt worden und trittdie Gemeindevertretung zur Verhand-lung über denselben Gegenstand zumzweiten Mal zusammen, ist sie ohneRücksicht auf die Zahl der Erschienenenbeschlussfähig. In der Ladung zur zwei-ten Sitzung muss auf diese Bestimmungausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreter ein gesetzlicherGrund, der ihrer Anwesenheit entgegen-steht, so ist die Gemeindevertretung ohneRücksicht auf die Zahl der anwesendenGemeindevertreter beschlussfähig.

§ 54

Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetz-lich nichts anderes bestimmt ist, mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen ge-fasst. Bei Stimmengleichheit ist ein An-trag abgelehnt. Stimmenthaltungen undungültige Stimmen zählen zur Berech-nung der Mehrheit nicht mit.

(2) Geheime Abstimmung ist unzu-lässig; § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 3bleiben unberührt.

§ 55

Wahlen

(1) Sind mehrere gleichartige unbesol-dete Stellen zu besetzen, wird in einemWahlgang nach den Grundsätzen derVerhältniswahl, im Übrigen für jede zubesetzende Stelle in einem besonderenWahlgang nach Stimmenmehrheit ge-wählt. Die Stellen von ehrenamtlichenBeigeordneten sind gleichartige Stellenim Sinne von Satz 1; wird die Stelle desErsten Beigeordneten ehrenamtlich ver-waltet, so ist Erster Beigeordneter der er-ste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags,der die meisten Stimmen erhalten hat.Wird die Zahl mehrerer gleichartiger un-besoldeter Stellen während der Wahlzeit(§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahlstatt; die neuen Stellen werden auf derGrundlage einer Neuberechnung derStellenverteilung unter Berücksichtigungder erhöhten Zahl der Stellen vergeben.Bei Stimmengleichheit entscheidet dasvom Vorsitzenden zu ziehende Los.

(2) Haben sich alle Gemeindevertreterbei einer Wahl, die nach den Grundsätzender Verhältniswahl vorzunehmen wäre,auf einen einheitlichen Wahlvorschlaggeeinigt, ist der einstimmige Beschlussder Gemeindevertretung über die Annah-me dieses Wahlvorschlags ausreichend;Stimmenthaltungen sind unerheblich. Eh-renamtlicher Erster Beigeordneter ist dererste Bewerber des Wahlvorschlags; beieiner Erhöhung der Zahl der Stellen imLaufe der Wahlzeit rückt der nächstenoch nicht berufene Bewerber des Wahl-vorschlags nach; im Übrigen gilt Abs. 4entsprechend.

(3) Gewählt wird schriftlich und ge-heim aufgrund von Wahlvorschlägen ausder Mitte der Gemeindevertretung. BeiWahlen, die nach Stimmenmehrheit vor-zunehmen sind, kann, wenn niemand wi-derspricht, durch Zuruf oder Handaufhe-ben abgestimmt werden; dies gilt nichtfür die Wahl der hauptamtlichen Beige-ordneten.

(4) Wird nach den Grundsätzen derVerhältniswahl gewählt, finden für dasWahlverfahren die Vorschriften des Hes-sischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)entsprechend Anwendung mit der Maß-gabe, dass § 22 Abs. 4 KWG keine An-wendung findet, wenn zwei Stellen zubesetzen sind. Im Falle des § 34 Abs. 1KWG rückt der nächste noch nicht beru-fene Bewerber desselben Wahlvorschlagsan die Stelle des ausgeschiedenen Vertre-ters, es sei denn, die noch wahlberechtig-ten Unterzeichner des Wahlvorschlagsbeschließen binnen vierzehn Tagen seitAusscheiden des Vertreters mit einfacherMehrheit eine andere Reihenfolge; dasgilt auch im Falle des Abs. 1 Satz 3 ent-sprechend. Die Aufgaben des Wahlleiterswerden von dem Vorsitzenden der Ge-meindevertretung wahrgenommen.

(5) Wird nach Stimmenmehrheit ge-wählt, so ist derjenige Bewerber gewählt,für den mehr als die Hälfte der gültigenStimmen abgegeben ist; Nein-Stimmen

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 155

Page 16: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

gelten als gültige Stimmen, Stimmenthal-tungen als ungültige Stimmen. Wird beieiner Wahl mit zwei oder mehr Bewerbe-rn die nach Satz 1 erforderliche Mehrheitim ersten Wahlgang nicht erreicht, so fin-det ein weiterer Wahlgang statt. Entfallenim ersten Wahlgang auf mehr als zweiBewerber Stimmen, so erfolgt dieserWahlgang zwischen den zwei Bewerbern,die im ersten Wahlgang die meisten Stim-men erhalten haben; bei Stimmengleich-heit entscheidet das vom Vorsitzenden zuziehende Los darüber, wer in den weite-ren Wahlgang gelangt. Erreicht auch indiesem Wahlgang kein Bewerber dienach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so istgewählt, wer in einem dritten Wahlgangdie meisten Stimmen erhält; bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los. Bei Rück-tritt eines Bewerbers in den weiterenWahlgängen ist der gesamte Wahlvor-gang als ergebnislos zu werten. DieGemeindevertretung kann nach jedemWahlgang darüber beschließen, ob dasWahlverfahren in einer weiteren Sitzungwiederholt werden soll.

(6) Gegen die Gültigkeit von Wahlen,die von der Gemeindevertretung nachden vorstehenden Vorschriften durchge-führt werden, kann jeder Gemeindever-treter innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des Wahlergebnisses schrift-lich oder zur Niederschrift Widerspruchbei dem Vorsitzenden der Gemeindever-tretung erheben. Über den Widerspruchentscheidet die Gemeindevertretung. Fürdas weitere Verfahren gelten die Vorschrif-ten der Verwaltungsgerichtsordnung mitder Maßgabe, dass die Klage gegen dieGemeindevertretung zu richten ist.

§ 56

Einberufung

(1) Die Gemeindevertretung tritt zumersten Mal binnen einem Monat nach Be-ginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zu-sammen, wie es die Geschäfte erfordern,jedoch mindestens alle zwei Monate ein-mal. Sie muss unverzüglich einberufenwerden, wenn es ein Viertel der Gemein-devertreter, der Gemeindevorstand oderder Bürgermeister unter Angabe der zurVerhandlung zu stellenden Gegenständeverlangt und die Verhandlungsgegen-stände zur Zuständigkeit der Gemeinde-vertretung gehören; die Gemeindevertre-ter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Ladung zur ersten Sitzung derGemeindevertretung nach der Wahl er-folgt durch den Bürgermeister.

§ 57

Vorsitzender

(1) Die Gemeindevertretung wählt inder ersten Sitzung nach der Wahl aus ih-rer Mitte einen Vorsitzenden und einenoder mehrere Vertreter. Die Zahl der Ver-treter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zurWahl des Vorsitzenden führt das an Jah-ren älteste Mitglied der Gemeindevertre-tung den Vorsitz.

(2) Das Amt des Vorsitzenden endet,wenn es die Gemeindevertretung miteiner Mehrheit von mindestens zwei Drit-teln der gesetzlichen Zahl der Gemeinde-vertreter beschließt. Das Gleiche gilt fürseine Vertreter.

§ 58

Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende beruft die Gemein-devertreter zu den Sitzungen der Ge-meindevertretung schriftlich unter Anga-be der Gegenstände der Verhandlung.Zwischen dem Zugang der Ladung unddem Sitzungstag müssen mindestens dreiTage liegen. In eiligen Fällen kann derVorsitzende die Ladungsfrist abkürzen,jedoch muss die Ladung spätestens amTage vor der Sitzung zugehen. Hieraufmuss in der Einberufung ausdrücklichhingewiesen werden. Im Falle des § 53Abs. 2 muss die Ladungsfrist mindestenseinen Tag betragen.

(2) Über Angelegenheiten, die nichtauf der Einladung zu der Sitzung ver-zeichnet sind, kann nur verhandelt undbeschlossen werden, wenn zwei Drittelder gesetzlichen Zahl der Gemeindever-treter dem zustimmen.

(3) Bei Wahlen (§ 55), der Beschluss-fassung über die Hauptsatzung und ihreÄnderung (§ 6) müssen zwischen demZugang der Ladung und dem Sitzungstagstets mindestens drei Tage liegen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Verhand-lungen der Gemeindevertretung, er hand-habt die Ordnung in den Sitzungen undübt das Hausrecht aus. Er führt dieBeschlüsse der Gemeindevertretung aus,welche die innere Ordnung der Gemein-devertretung betreffen.

(5) Die Tagesordnung und der Zeit-punkt der Sitzung werden von dem Vor-sitzenden im Benehmen mit dem Ge-meindevorstand festgesetzt. Unter denVoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2ist der Vorsitzende verpflichtet, die zurVerhandlung zu stellenden Gegenständebei der Aufstellung der Tagesordnung zuberücksichtigen. Im Übrigen hat der Vor-sitzende die Anträge auf die Tagesord-nung zu setzen, die bis zu einem be-stimmten, in der Geschäftsordnung fest-zulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung beiihm eingehen.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung sindvor der Sitzung öffentlich bekanntzuma-chen.

(7) Der Vorsitzende vertritt die Ge-meindevertretung in den von ihr betrie-benen oder gegen sie gerichteten Verfah-ren, wenn die Gemeindevertretung nichtaus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauf-tragte bestellt.

§ 59

Teilnahme des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand nimmt an denSitzungen der Gemeindevertretung teil.

156 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 17: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Er muss jederzeit zu dem Gegenstand derVerhandlung gehört werden. Er ist ver-pflichtet, der Gemeindevertretung aufAnfordern Auskünfte zu den Beratungs-gegenständen zu erteilen. Der Bürger-meister kann eine von der Auffassung desGemeindevorstands abweichende Mei-nung vertreten.

§ 60

Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung

(1) Die Gemeindevertretung regelt ihreinneren Angelegenheiten, wie die Auf-rechterhaltung der Ordnung, die Formder Ladung, die Sitz- und Abstimmungs-ordnung, durch eine Geschäftsordnung.Die Geschäftsordnung kann für Zuwider-handlungen gegen ihre BestimmungenGeldbußen bis zum Betrage von fünfzigEuro, bei mehrmals wiederholten Zu-widerhandlungen, insbesondere bei wie-derholtem ungerechtfertigtem Fernblei-ben, den Ausschluss auf Zeit, längstens fürdrei Monate, vorsehen. Über diese Maß-nahmen entscheidet die Gemeindevertre-tung.

(2) Bei ungebührlichem oder wieder-holtem ordnungswidrigem Verhalten kannder Vorsitzende ein Mitglied der Gemein-devertretung für einen oder mehrere,höchstens drei Sitzungstage ausschließen.Gegen den Ausschluss kann die Entschei-dung der Gemeindevertretung angerufenwerden; diese ist spätestens in der nächs-ten Sitzung zu treffen. Weitere Maßnah-men aufgrund der Geschäftsordnung blei-ben unberührt.

§ 61

Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindever-tretung ist eine Niederschrift zu ferti-gen. Aus der Niederschrift muss ersicht-lich sein, wer in der Sitzung anwesendwar, welche Gegenstände verhandelt,welche Beschlüsse gefasst und welcheWahlen vollzogen worden sind. Die Ab-stimmungs- und Wahlergebnisse sindfestzuhalten. Jedes Mitglied der Gemein-devertretung kann verlangen, dass seineAbstimmung in der Niederschrift festge-halten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vor-sitzenden und dem Schriftführer zu unter-zeichnen. Zu Schriftführern können Ge-meindevertreter oder Gemeindebedien-stete – und zwar auch solche, die ihrenWohnsitz nicht in der Gemeinde haben –oder Bürger gewählt werden.

(3) Die Niederschrift ist innerhalb ei-nes in der Geschäftsordnung festzulegen-den Zeitraumes offen zu legen. Die Ge-schäftsordnung kann neben der Offenle-gung die Übersendung von Abschriftender Niederschrift an alle Gemeindevertre-ter vorsehen. Über Einwendungen gegendie Niederschrift entscheidet die Gemein-devertretung.

§ 62

Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung kann zurVorbereitung ihrer Beschlüsse Aus-schüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufga-ben, Mitgliederzahl und Besetzung derAusschüsse bestimmen. Ein Finanzaus-schuss ist zu bilden. Die Gemeindevertre-tung kann unbeschadet des § 51 be-stimmte Angelegenheiten oder bestimmteArten von Angelegenheiten den Aus-schüssen widerruflich zur endgültigenBeschlussfassung übertragen. Die Aus-schüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu er-statten. Die Gemeindevertretung kannjederzeit Ausschüsse auflösen und neubilden.

(2) Anstelle der Wahl der Ausschuss-mitglieder (§ 55) kann die Gemeindever-tretung beschließen, dass sich alle odereinzelne Ausschüsse nach dem Stärkever-hältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kom-munalwahlgesetzes gilt entsprechend. Indiesem Fall werden die Ausschussmitglie-der dem Vorsitzenden der Gemeindever-tretung, nach der Konstituierung einesAusschusses auch dessen Vorsitzenden,von den Fraktionen schriftlich benannt;der Vorsitzende der Gemeindevertretunggibt der Gemeindevertretung die Zusam-mensetzung der Ausschüsse schriftlichbekannt. Die Mitglieder der Ausschüssekönnen sich im Einzelfall durch andereGemeindevertreter vertreten lassen. Dievon einer Fraktion benannten Ausschuss-mitglieder können von dieser abberufenwerden; die Abberufung ist gegenüberdem Vorsitzenden der Gemeindever-tretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären.Nachträgliche Änderung des Stärkever-hältnisses der Fraktionen, die sich auf dieZusammensetzung der Ausschüsse aus-wirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2gilt entsprechend.

(3) Die Ladung zur ersten Sitzungeines Ausschusses nach seiner Bildungerfolgt durch den Vorsitzenden derGemeindevertretung. Die Ausschüssewählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzendenund deren Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende der Gemeinde-vertretung und seine Stellvertreter sindberechtigt, an allen Ausschusssitzungenmit beratender Stimme teilzunehmen.Fraktionen, auf die bei der Besetzungeines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschusseinen Gemeindevertreter mit beraten-der Stimme zu entsenden. Sonstige Ge-meindevertreter können auch an nicht-öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teil-nehmen.

(5) Für den Geschäftsgang eines Aus-schusses gelten sinngemäß die Vorschrif-ten der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dassdas Benehmen auch mit dem Vorsitzen-den der Gemeindevertretung herzustellenist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im Übri-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 157

Page 18: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

gen bleiben das Verfahren und die innereOrdnung der Ausschüsse der Regelungdurch die Geschäftsordnung der Gemein-devertretung vorbehalten.

(6) Die Ausschüsse können Vertre-ter derjenigen Bevölkerungsgruppen, dievon ihrer Entscheidung vorwiegend be-troffen werden, und Sachverständige zuden Beratungen zuziehen.

§ 63

Widerspruch und Beanstandung

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemein-devertretung das Recht, so hat ihm derBürgermeister zu widersprechen. DerBürgermeister kann widersprechen, wennder Beschluss das Wohl der Gemeindegefährdet. Der Widerspruch muss unver-züglich, spätestens jedoch innerhalb vonzwei Wochen nach der Beschlussfassunggegenüber dem Vorsitzenden der Ge-meindevertretung ausgesprochen wer-den. Der Widerspruch hat aufschiebendeWirkung. Über die strittige Angelegen-heit ist in einer neuen Sitzung der Ge-meindevertretung, die mindestens dreiTage nach der ersten liegen muss,nochmals zu beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Be-schluss das Recht, muss der Bürgermeis-ter ihn unverzüglich, spätestens jedochinnerhalb einer Woche nach der Be-schlussfassung gegenüber dem Vorsitzen-den der Gemeindevertretung beanstan-den. Die Beanstandung ist schriftlich zubegründen. Sie hat aufschiebende Wir-kung. Für das weitere Verfahren geltendie Vorschriften der Verwaltungsgerichts-ordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorver-fahren nicht stattfindet. Im verwaltungsge-richtlichen Verfahren haben die Gemeinde-vertretung und der Bürgermeister die Stel-lung von Verfahrensbeteiligten. Die auf-schiebende Wirkung der Beanstandungbleibt bestehen.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für denBeschluss eines Ausschusses im Falle des§ 62 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat dieGemeindevertretung über den Wider-spruch zu entscheiden.

(4) Unterlässt es der Bürgermeister, in-nerhalb der ihm eingeräumten Fristeneinem Beschluss der Gemeindevertretungoder eines Ausschusses zu widersprechenoder einen Beschluss der Gemeindever-tretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1bis 3 entsprechend für den Gemeindevor-stand. Widerspruchs- und Beanstandungs-frist beginnen für den Gemeindevorstandmit Ablauf der entsprechenden Fristen fürden Bürgermeister. Erhebt die Gemeinde-vertretung gegen die Beanstandung Klage,so ist an Stelle des Bürgermeisters der Ge-meindevorstand am verwaltungsgerichtli-chen Verfahren beteiligt.

§ 64

(weggefallen)

Z w e i t e r T i t e l

Gemeindevorstand

§ 65

Zusammensetzung

(1) Der Gemeindevorstand besteht ausdem Bürgermeister als Vorsitzenden, demErsten Beigeordneten und weiteren Bei-geordneten.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevor-stands dürfen nicht gleichzeitig Gemein-devertreter sein. Das gilt nicht für dieMitglieder des Gemeindevorstands, diegemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiter-führen.

§ 66

Aufgaben des Gemeindevorstands

(1) Der Gemeindevorstand ist die Ver-waltungsbehörde der Gemeinde. Er be-sorgt nach den Beschlüssen der Gemein-devertretung im Rahmen der bereitge-stellten Mittel die laufende Verwaltungder Gemeinde. Er hat insbesondere

1. die Gesetze und Verordnungen sowiedie im Rahmen der Gesetze erlassenenWeisungen der Aufsichtsbehörde aus-zuführen,

2. die Beschlüsse der Gemeindevertre-tung vorzubereiten und auszuführen,

3. die ihm nach diesem Gesetz obliegen-den und die ihm von der Gemeinde-vertretung allgemein oder im Einzelfallzugewiesenen Gemeindeangelegen-heiten zu erledigen,

4. die öffentlichen Einrichtungen undwirtschaftlichen Betriebe der Gemein-de und das sonstige Gemeindevermö-gen zu verwalten,

5. die Gemeindeabgaben nach den Ge-setzen und nach den Beschlüssen derGemeindevertretung auf die Verpflich-teten zu verteilen und ihre Beitreibungzu bewirken sowie die Einkünfte derGemeinde einzuziehen,

6. den Haushaltsplan und das Investi-tionsprogramm aufzustellen, das Kas-sen- und Rechnungswesen zu überwa-chen,

7. die Gemeinde zu vertreten, denSchriftwechsel zu führen und die Ge-meindeurkunden zu vollziehen.

(2) Der Gemeindevorstand hat die Bür-ger in geeigneter Weise, insbesonderedurch öffentliche Rechenschaftsberichte,über wichtige Fragen der Gemeindeverwal-tung zu unterrichten und das Interesse derBürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

§ 67

Beschlussfassung

(1) Der Gemeindevorstand fasst seineBeschlüsse in Sitzungen, die in der Regelnicht öffentlich sind. In einfachen Ange-legenheiten können die Beschlüsse imUmlaufverfahren gefasst werden, wennniemand widerspricht.

158 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 19: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Geheime Abstimmung ist unzuläs-sig; dies gilt auch für Wahlen, es sei denn,dass ein Drittel der Mitglieder des Ge-meindevorstands eine geheime Abstim-mung verlangt. Im Übrigen gilt für dievom Gemeindevorstand vorzunehmendenWahlen § 55 sinngemäß.

§ 68

Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeindevorstand ist be-schlussfähig, wenn mehr als die Hälfteder Mitglieder anwesend ist. Der Vorsit-zende stellt die Beschlussfähigkeit bei Be-ginn der Sitzung fest; die Beschlussfähig-keit gilt so lange als vorhanden, bis dasGegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2) Die Beschlüsse werden mit derMehrheit der abgegebenen Stimmen ge-fasst. Der Vorsitzende nimmt an der Ab-stimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibtseine Stimme den Ausschlag. § 54 Abs. 1Satz 3 findet Anwendung.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte derMitglieder des Gemeindevorstands eingesetzlicher Grund, der ihrer Anwesen-heit entgegensteht, so ist der Gemeinde-vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl deranwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 69

Einberufung

(1) Der Bürgermeister beruft, soweitnicht regelmäßige Sitzungstage festge-setzt sind, den Gemeindevorstand so oft,wie es die Geschäfte erfordern; in der Re-gel soll jede Woche eine Sitzung stattfin-den. Er muss unverzüglich einberufenwerden, wenn es ein Viertel der Mitglie-der des Gemeindevorstands unter Anga-be der zur Verhandlung zu stellenden Ge-genstände verlangt und die Verhand-lungsgegenstände zur Zuständigkeit desGemeindevorstands gehören; die Mitglie-der des Gemeindevorstands haben eigen-händig zu unterzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des § 58 Abs. 1und 2 und § 61 gelten sinngemäß für dieVerhandlungen des Gemeindevorstands.

§ 70

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister bereitet die Be-schlüsse des Gemeindevorstands vor undführt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mitder Ausführung beauftragt sind. Er leitetund beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsge-schäfte. Er verteilt die Geschäfte unter dieMitglieder des Gemeindevorstands.

(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicherVorschrift oder Weisung des Bürgermeis-ters oder wegen der Bedeutung der Sacheder Gemeindevorstand im Ganzen zurEntscheidung berufen ist, werden die lau-fenden Verwaltungsangelegenheiten vondem Bürgermeister und den zuständigenBeigeordneten selbständig erledigt.

(3) Der Bürgermeister kann in dringen-den Fällen, wenn die vorherige Entschei-dung des Gemeindevorstands nicht ein-geholt werden kann, die erforderlichenMaßnahmen von sich aus anordnen. Erhat unverzüglich dem Gemeindevorstandhierüber zu berichten.

§ 71

Vertretung der Gemeinde

(1) Der Gemeindevorstand vertritt dieGemeinde. Erklärungen der Gemeindewerden in seinem Namen durch den Bür-germeister oder dessen allgemeinen Ver-treter, innerhalb der einzelnen Arbeitsge-biete durch die dafür eingesetzten Beige-ordneten abgegeben. Der Gemeindevor-stand kann auch andere Gemeindebe-dienstete mit der Abgabe von Erklärun-gen beauftragen.

(2) Erklärungen, durch die die Ge-meinde verpflichtet werden soll, bedürfender Schriftform. Sie sind nur rechtsver-bindlich, wenn sie vom Bürgermeisteroder seinem allgemeinen Vertreter sowievon einem weiteren Mitglied des Ge-meindevorstands handschriftlich unter-zeichnet und mit dem Dienstsiegel verse-hen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte derlaufenden Verwaltung, die für die Ge-meinde von nicht erheblicher Bedeutungsind, sowie für Erklärungen, die ein fürdas Geschäft oder für den Kreis von Ge-schäften ausdrücklich Beauftragter ab-gibt, wenn die Vollmacht in der Formnach Satz 1 und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärun-gen sollen Mitglieder des Gemeindevor-stands ihre Amtsbezeichnung, die übri-gen mit der Abgabe von Erklärungen be-auftragten Gemeindebediensteten einendas Auftragsverhältnis kennzeichnendenZusatz beifügen.

§ 72

Kommissionen

(1) Der Gemeindevorstand kann zurdauernden Verwaltung oder Beaufsichti-gung einzelner Geschäftsbereiche sowiezur Erledigung vorübergehender Aufträ-ge Kommissionen bilden, die ihm unter-stehen.

(2) Die Kommissionen bestehen ausdem Bürgermeister, weiteren Mitgliederndes Gemeindevorstands, Mitgliedern derGemeindevertretung und, falls dies tun-lich erscheint, aus sachkundigen Einwoh-nern. Die weiteren Mitglieder des Ge-meindevorstands werden vom Gemeinde-vorstand, die Mitglieder der Gemeinde-vertretung und die sachkundigen Ein-wohner werden von der Gemeindevertre-tung gewählt, die sachkundigen Einwoh-ner auf Vorschlag der am Geschäftsbe-reich der Kommission besonders interes-sierten Berufs- und anderen Vereinigun-gen oder sonstigen Einrichtungen; § 62Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den Vorsitz in den Kommissionenführt der Bürgermeister oder ein von ihmbestimmter Beigeordneter.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 159

Page 20: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(4) Der Gemeindevorstand kann dasVerfahren und den Geschäftsgang derKommissionen näher regeln. Sind keineabweichenden Bestimmungen getroffen,so gelten die §§ 67 bis 69 entsprechend.

§ 73

Personalangelegenheiten

(1) Der Gemeindevorstand stellt dieGemeindebediensteten an, er befördertund entlässt sie. Der Stellenplan und dievon der Gemeindevertretung gegebenenRichtlinien sind dabei einzuhalten; Ab-weichungen sind nur zulässig, soweit sieaufgrund des Besoldungs- oder Tarif-rechts zwingend erforderlich sind. § 39Abs. 1, § 39a Abs. 1 und § 130 Abs. 3 blei-ben unberührt.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorge-setzter aller Beamten, Angestellten undArbeiter der Gemeinde mit Ausnahmeder Beigeordneten. Durch Verordnungder Landesregierung wird bestimmt, werdie Obliegenheiten des Dienstvorgesetz-ten gegenüber dem Bürgermeister undden Beigeordneten wahrnimmt, weroberste Dienstbehörde und wer Einlei-tungsbehörde im Sinne des Disziplinar-rechts für Gemeindebedienstete ist.

§ 74

Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung

(1) Verletzt ein Beschluss des Gemein-devorstands das Recht, so hat ihm derBürgermeister zu widersprechen. DerBürgermeister kann widersprechen, wennder Beschluss das Wohl der Gemeindegefährdet. Der Widerspruch muss unver-züglich, spätestens jedoch innerhalb vonzwei Wochen nach der Beschlussfassungausgesprochen werden. Der Widerspruchhat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die strittige Angelegenheit istin der nächsten Sitzung des Gemeinde-vorstands nochmals zu beschließen. Fin-det die Angelegenheit auf diese Weisenicht ihre Erledigung, kann der Bürger-meister innerhalb einer Woche die Ent-scheidung der Gemeindevertretung anru-fen.

§ 75

Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch

die Gemeindevertretung

(1) Verletzt ein Bürgermeister oderBeigeordneter seine Amtspflicht gröblich,kann die Gemeindevertretung bei derEinleitungsbehörde die Einleitung einesförmlichen Disziplinarverfahrens beantra-gen. Der Beschluss bedarf der Mehrheitder gesetzlichen Zahl der Gemeindever-treter.

(2) Lehnt die Einleitungsbehörde denAntrag ab, kann die Gemeindevertretungbinnen einem Monat die Disziplinarkam-mer anrufen; der Beschluss bedarf derMehrheit der gesetzlichen Zahl der Ge-meindevertreter. Die Disziplinarkammer

darf dem Antrag nur stattgeben, wenndas Disziplinarverfahren voraussichtlichzur Entfernung aus dem Dienst führenwird.

(3) Gibt die Disziplinarkammer demAntrag statt, bewirkt ihre Entscheidungdie Einleitung eines förmlichen Diszipli-narverfahrens. Sie entscheidet zugleichüber die vorläufige Dienstenthebung undüber die Einbehaltung von Dienstbezügen.

§ 76

Abberufung

(1) Hauptamtliche Beigeordnete kön-nen von der Gemeindevertretung vorzei-tig abberufen werden. Der Antrag aufvorzeitige Abberufung kann nur von min-destens der Hälfte der gesetzlichen Zahlder Mitglieder der Gemeindevertretunggestellt werden. Der Beschluss bedarfeiner Mehrheit von mindestens zwei Drit-teln der gesetzlichen Zahl der Mitgliederder Gemeindevertretung. Über die Abbe-rufung ist zweimal zu beraten und abzu-stimmen. Die zweite Beratung darf frü-hestens vier Wochen nach der ersten er-folgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist(§ 58 Abs. 1) ist nicht statthaft. § 63 findetkeine Anwendung.

(2) In Gemeinden mit mehr als 50 000Einwohnern können hauptamtliche Bei-geordnete innerhalb von sechs Monatennach Beginn der Wahlzeit der Gemeinde-vertretung mit der Mehrheit der gesetzli-chen Zahl ihrer Mitglieder vorzeitig abbe-rufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findetAnwendung.

(3) Der Beigeordnete scheidet mit demAblauf des Tages, an dem die Abberu-fung zum zweiten Mal beschlossen wird,aus seinem Amt.

(4) Ein Bürgermeister kann von denBürgern der Gemeinde vorzeitig abge-wählt werden. Er ist abgewählt, wennsich für die Abwahl eine Mehrheit dergültigen Stimmen ergibt, sofern dieseMehrheit mindestens dreißig vom Hun-dert der Wahlberechtigten beträgt. ZurEinleitung des Abwahlverfahrens bedarfes eines von mindestens der Hälfte dergesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ge-meindevertretung gestellten Antrages undeines mit einer Mehrheit von mindestenszwei Dritteln der gesetzlichen Zahl derMitglieder der Gemeindevertretung zufassenden Beschlusses; § 63 findet keineAnwendung. Für das weitere Verfahrengelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57des Hessischen Kommunalwahlgesetzesentsprechend. Der Bürgermeister scheidetmit dem Ablauf des Tages, an dem derWahlausschuss die Abwahl feststellt, ausseinem Amt. Ein Bürgermeister gilt alsabgewählt, falls er binnen einer Wochenach dem Beschluss der Gemeindevertre-tung schriftlich auf eine Entscheidung derBürger über seine Abwahl verzichtet; derVerzicht ist gegenüber dem Vorsitzendender Gemeindevertretung zu erklären. DerBürgermeister scheidet mit Ablauf desTages, an dem er den Verzicht auf die Ab-wahl erklärt, aus seinem Amt.

160 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 21: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 77

Ansprüche gegen Mitglieder des Gemeindevorstands, Verträge

mit ihnen und mit Gemeindevertretern

(1) Ansprüche der Gemeinde gegenBürgermeister und Beigeordnete werdenvon der Gemeindevertretung geltend ge-macht.

(2) Verträge der Gemeinde mit Mit-gliedern des Gemeindevorstands und mitGemeindevertretern bedürfen der Geneh-migung der Gemeindevertretung, es seidenn, dass es sich um Verträge nach fest-stehendem Tarif oder um Geschäfte derlaufenden Verwaltung handelt, die für dieGemeinde unerheblich sind.

D r i t t e r A b s c h n i t t

§§ 78 bis 80

(weggefallen)

V i e r t e r A b s c h n i t t

Maßnahmen zur Förderung der Selbstverwaltung

E r s t e r T i t e l

Ortsbeiräte

§ 81

Einrichtung und Aufhebung

(1) In den Gemeinden können durchBeschluss der Gemeindevertretung Orts-bezirke gebildet werden; bestehende ört-liche Gemeinschaften sollen Berücksichti-gung finden. Für jeden Ortsbezirk ist einOrtsbeirat einzurichten. Die Abgrenzungder Ortsbezirke und die Einrichtung vonOrtsbeiräten sind in der Hauptsatzung zuregeln; § 6 Abs. 2 Satz 2 findet keine An-wendung. Für die erstmalige Einrichtungeines Ortsbeirats aus Anlass einer Grenz-änderung genügt eine entsprechendeVereinbarung im Grenzänderungsvertrag(§ 18). Ortsbezirksgrenzen können nurzum Ende der Wahlzeit geändert werden.

(2) Ein Ortsbezirk kann frühestenszum Ende der Wahlzeit aufgehoben wer-den. Der Beschluss bedarf der Mehrheitvon mindestens zwei Dritteln der gesetzli-chen Zahl der Gemeindevertreter.

(3) Das Recht, Außenstellen der Ge-meindeverwaltung einzurichten, bleibtunberührt.

§ 82

Wahl und Aufgaben

(1) Die Mitglieder des Ortsbeirats wer-den von den Bürgern des Ortsbezirksgleichzeitig mit den Gemeindevertreternfür die Wahlzeit der Gemeindevertretunggewählt. Die für die Wahl der Gemeinde-vertreter maßgeblichen Vorschriften gel-ten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die

Wahlorgane für die Gemeindevertretungauch für die Wahl der Mitglieder desOrtsbeirats zuständig sind und über dieGültigkeit der Wahl die neu gewählte Ge-meindevertretung entscheidet. Der Orts-beirat besteht aus mindestens drei, höchs-tens neun Mitgliedern, in Ortsbezirkenmit mehr als 8 000 Einwohnern aus höchs-tens neunzehn Mitgliedern; das Näherewird durch die Hauptsatzung bestimmt; § 81 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. DieVorschriften des § 37 und des § 65 Abs. 2finden sinngemäß Anwendung. Werdenkeine Wahlvorschläge eingereicht oderzugelassen oder werden weniger Bewer-ber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu ver-teilen sind, findet eine Wahl nicht statt;die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt fürdie Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirkwohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht alsordentliche Mitglieder angehören, kön-nen an seinen Sitzungen mit beratenderStimme teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Ortsbeirats sindehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehördeim Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-zes über Ordnungswidrigkeiten ist dieAufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35agelten entsprechend.

(3) Der Ortsbeirat ist zu allen wichti-gen Angelegenheiten, die den Ortsbezirkbetreffen, zu hören, insbesondere zumEntwurf des Haushaltsplans. Er hat einVorschlagsrecht in allen Angelegenhei-ten, die den Ortsbezirk angehen. Er hatzu denjenigen Fragen Stellung zu neh-men, die ihm von der Gemeindevertre-tung oder vom Gemeindevorstand vorge-legt werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann demOrtsbeirat unbeschadet des § 51 und nachMaßgabe des § 62 Abs. 1 Satz 3 bestimm-te Angelegenheiten oder bestimmte Artenvon Angelegenheiten widerruflich zurendgültigen Entscheidung übertragen,wenn dadurch die Einheit der Verwaltungder Gemeinde nicht gefährdet wird. DemOrtsbeirat sind die zur Erledigung seinerAufgaben erforderlichen Mittel zur Verfü-gung zu stellen.

(5) Der Ortsbeirat wählt in seiner ers-ten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mit-te einen Vorsitzenden und einen odermehrere Stellvertreter. Der Vorsitzendeträgt die Bezeichnung Ortsvorsteher.Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Orts-vorsteher seine Tätigkeit bis zur Neuwahldes Ortsvorstehers weiter. Dem Orts-vorsteher kann die Leitung der Außen-stelle der Gemeindeverwaltung im Orts-bezirk übertragen werden; er ist dann alsEhrenbeamter zu berufen und führt dasgemeindliche Dienstsiegel.

(6) Für den Geschäftsgang des Orts-beirats gelten sinngemäß die Vorschriftendes § 8b, der §§ 52 bis 55, des § 57 Abs. 2,des § 58 Abs. 1 bis 6, des § 61, des § 62Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und des § 63 Abs. 3und 4; die Vorschrift des § 56 gilt sinn-gemäß mit der Maßgabe, dass der neugewählte Ortsbeirat zum ersten Mal bin-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 161

Page 22: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

nen sechs Wochen nach Beginn der Wahl-zeit zusammentritt und die Ladung durchden bisherigen Ortsvorsteher erfolgt. Fürdie erste Sitzung nach der Einrichtungeines Ortsbeirats gelten die Vorschriftendes § 56 Abs. 2 und des § 57 Abs. 1 Satz 3sinngemäß.

(7) Der Gemeindevorstand kann anden Sitzungen des Ortsbeirats teilneh-men, im Übrigen gilt § 59 Satz 2 und 3sinngemäß.

§ 83

(weggefallen)

Z w e i t e r T i t e l

Ausländerbeiräte

§ 84

Einrichtung

In Gemeinden mit mehr als 1 000 ge-meldeten ausländischen Einwohnern istein Ausländerbeirat einzurichten; zu denausländischen Einwohnern zählen auchStaatenlose. In anderen Gemeinden kannein Ausländerbeirat eingerichtet werden;die Einrichtung ist in der Hauptsatzungzu regeln. Maßgeblich sind die für denletzten Termin vor Beginn der Wahlzeitvom Hessischen Statistischen Landesamtfestgestellten und veröffentlichten Ein-wohnerzahlen.

§ 85

Zusammensetzung

Der Ausländerbeirat besteht aus min-destens drei, höchstens siebenunddreißigMitgliedern. Die maßgebliche Zahl derMitglieder wird in der Hauptsatzung be-stimmt.

§ 86

Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Ausländerbei-rats werden von den ausländischen Ein-wohnern in allgemeiner, freier, gleicher,geheimer und unmittelbarer Wahl für fünfJahre gewählt. Das Nähere des Wahlver-fahrens regelt das Hessische Kommunal-wahlgesetz. Werden keine Wahlvorschlä-ge eingereicht oder zugelassen oder wer-den weniger Bewerber zur Wahl zugelas-sen, als Sitze zu verteilen sind, findet eineWahl nicht statt; die Einrichtung des Aus-länderbeirats entfällt für die Dauer dernachfolgenden Wahlzeit.

(2) Wahlberechtigt sind die ausländi-schen Einwohner, die am Wahltag dasachtzehnte Lebensjahr vollendet und seitmindestens drei Monaten in der Gemein-de ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabernvon Haupt- und Nebenwohnungen imSinne des Melderechts gilt der Ort derHauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Wählbar als Mitglied des Auslän-derbeirats sind die wahlberechtigten aus-ländischen Einwohner, die am Wahltag

das achtzehnte Lebensjahr vollendet undseit mindestens sechs Monaten in der Ge-meinde ihren Wohnsitz haben. Abs. 2Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entspre-chend.

(4) Wählbar als Mitglied des Auslän-derbeirats sind unter den Voraussetzun-gen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinnedes Art.116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

1. die diese Rechtsstellung als ausländi-sche Einwohner im Inland erworbenhaben oder

2. die zugleich eine ausländische Staats-angehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Ausländerbei-rats sind ehrenamtlich Tätige im Sinneder §§ 24 bis 26 und des § 27; Ver-waltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35a gelten entspre-chend.

§ 87

Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsgang

(1) Der Ausländerbeirat wählt in seinerersten Sitzung nach der Wahl aus seinerMitte einen Vorsitzenden und einen odermehrere Stellvertreter. Nach Ablauf derWahlzeit führt der bisherige Vorsitzendeseine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vor-sitzenden weiter.

(2) Der Ausländerbeirat tritt zum ers-ten Mal binnen sechs Wochen nach derWahl zusammen; die Ladung erfolgtdurch den bisherigen Vorsitzenden desAusländerbeirats. Für die erste Sitzungnach der Einrichtung eines Ausländerbei-rats gelten § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1Satz 3 entsprechend.

(3) Der Ausländerbeirat regelt seineinneren Angelegenheiten, insbesonderedie Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung und die Sitz- undAbstimmungsordnung, durch eine Ge-schäftsordnung. Ist eine Geschäftsord-nung nicht vorhanden oder enthält diesekeine erschöpfenden Regelungen, geltendie für den Geschäftsgang der Gemeinde-vertretung maßgeblichen Vorschriftendieses Gesetzes und die Bestimmungender Geschäftsordnung der Gemeindever-tretung entsprechend.

§ 88

Aufgaben, Befugnisse

(1) Der Ausländerbeirat vertritt die In-teressen der ausländischen Einwohnerder Gemeinde. Er berät die Organe derGemeinde in allen Angelegenheiten, dieausländische Einwohner betreffen.

(2) Der Gemeindevorstand hat denAusländerbeirat rechtzeitig über alle An-gelegenheiten zu unterrichten, derenKenntnis zur Erledigung seiner Aufgabenerforderlich ist. Der Ausländerbeirat hat

162 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 23: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

ein Vorschlagsrecht in allen Angelegen-heiten, die ausländische Einwohner be-treffen. Der Ausländerbeirat ist in allenwichtigen Angelegenheiten, die ausländi-sche Einwohner betreffen, zu hören. Ge-meindevertretung und Gemeindevorstandkönnen, Ausschüsse der Gemeindevertre-tung müssen in ihren Sitzungen den Aus-länderbeirat zu den Tagesordnungspunk-ten hören, die Interessen der ausländi-schen Einwohner berühren.

(3) Dem Ausländerbeirat sind die zurErledigung seiner Aufgaben erforderli-chen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§§ 89 bis 91

(weggefallen)

SECHSTER TEIL

Gemeindewirtschaft

E r s t e r A b s c h n i t t

Haushaltswirtschaft

E r s t e r T i t e l

Gemeinsame Vorschriften

§ 92

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushalts-wirtschaft so zu planen und zu führen,dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgabengesichert ist. Dabei ist den Erfordernissendes gesamtwirtschaftlichen Gleichge-wichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsamund wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nachden Grundsätzen der Verwaltungsbuch-führung zu führen. In der Hauptsatzungkann bestimmt werden, dass die Haus-haltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuch-führung sind die Bestimmungen desZweiten Titels dieses Abschnitts, auf dieHaushaltswirtschaft nach den Grundsät-zen der doppelten Buchführung sind dieBestimmungen des Dritten Titels diesesAbschnitts anzuwenden.

(4) Der Haushalt soll in jedem Haus-haltsjahr ausgeglichen sein. Ist der Haus-haltsausgleich nicht möglich, ist einHaushaltssicherungskonzept aufzustellen.Es ist von der Gemeindevertretung zu be-schließen und der Aufsichtsbehörde mitder Haushaltssatzung vorzulegen.

§ 93

Grundsätze der Einnahmenbeschaffung

(1) Die Gemeinde erhebt Abgabennach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus Ent-gelten für ihre Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Ein-nahmen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur auf-nehmen, wenn eine andere Finanzierungnicht möglich ist oder wirtschaftlich un-zweckmäßig wäre.

Z w e i t e r T i t e l

Haushaltswirtschaft mit Verwaltungs-buchführung

§ 94

Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haus-haltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlas-sen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält dieFestsetzung

1. des Haushaltsplans unter Angabe desGesamtbetrages

a) der Einnahmen und der Ausgabendes Haushaltsjahres,

b) der vorgesehenen Kreditaufnah-men für Investitionen und Investiti-onsförderungsmaßnahmen (Kredit-ermächtigung),

c) der Ermächtigungen zum Ein-gehen von Verpflichtungen, diekünftige Haushaltsjahre mit Aus-gaben für Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmenbelasten (Verpflichtungsermächti-gungen),

2. des Höchstbetrages der Kassenkredite,

3. der Steuersätze, die für jedes Haus-haltsjahr festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten,die sich auf die Einnahmen und Ausga-ben und den Stellenplan des Haushalts-jahres beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Be-ginn des Haushaltsjahres in Kraft und giltfür das Haushaltsjahr. Sie kann Festset-zungen für zwei Haushaltsjahre, nachJahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr,soweit für einzelne Bereiche durch Gesetzoder Rechtsverordnung nichts anderesbestimmt ist.

§ 95

Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Grundlagefür die Haushaltswirtschaft der Gemein-de. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzesund der aufgrund dieses Gesetzes erlas-senen Vorschriften für die Haushalts-führung verbindlich.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle imHaushaltsjahr für die Erfüllung der Auf-gaben der Gemeinde

1. zu erwartenden Einnahmen,

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 163

Page 24: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

2. voraussichtlich zu leistenden Ausga-ben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflich-tungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen,Ausgaben und Verpflichtungsermächti-gungen der Sondervermögen der Ge-meinde bleiben unberührt.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Ver-waltungshaushalt und in einen Vermö-genshaushalt zu gliedern. Der Stellenplanfür die Beamten, Angestellten und Arbei-ter ist Teil des Haushaltsplans.

§ 96

Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt denGemeindevorstand, Ausgaben zu leistenund Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werdenAnsprüche oder Verbindlichkeiten wederbegründet noch aufgehoben.

§ 97

Erlass der Haushaltssatzung

(1) Der Gemeindevorstand stellt denEntwurf der Haushaltssatzung fest undlegt ihn der Gemeindevertretung zur Be-ratung und Beschlussfassung vor. Ist einBeigeordneter für die Verwaltung desFinanzwesens bestellt, so bereitet er denEntwurf vor. Er ist berechtigt, seine ab-weichende Stellungnahme zu dem Ent-wurf des Gemeindevorstands der Ge-meindevertretung vorzulegen.

(2) Der Entwurf der Haushaltssatzungmit ihren Anlagen ist unverzüglich nachder Vorlage an die Gemeindevertretung,spätestens am zwölften Tag vor der Be-schlussfassung durch die Gemeindever-tretung, an sieben Tagen öffentlich auszu-legen. Die Auslegung ist vorher öffentlichbekanntzumachen.

(3) Der Entwurf der Haushaltssatzungmit ihren Anlagen wird von der Gemein-devertretung in öffentlicher Sitzung be-raten und beschlossen. Er soll vorher im Finanzausschuss der Gemeindevertre-tung eingehend behandelt werden. In derBeratung kann der mit der Verwal-tung des Finanzwesens betraute Beige-ordnete seine abweichende Auffassungvertreten.

(4) Die von der Gemeindevertretungbeschlossene Haushaltssatzung ist mitihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vor-zulegen. Die Vorlage soll spätestens einenMonat vor Beginn des Haushaltsjahreserfolgen.

(5) Im Anschluss an die öffentliche Be-kanntmachung der Haushaltssatzung istder Haushaltsplan an sieben Tagen öf-fentlich auszulegen; in der Bekanntma-chung ist auf die Auslegung hinzuweisen.Enthält die Haushaltssatzung genehmi-gungsbedürftige Teile, so ist sie erst nachder Erteilung der Genehmigung bekannt-zumachen.

§ 98

Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nurdurch Nachtragssatzung geändert wer-den, die bis zum Ablauf des Haushalts-jahres zu beschließen ist.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglicheine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jederSparmöglichkeit ein erheblicher Fehl-betrag entstehen oder ein veranschlag-ter Fehlbetrag sich wesentlich erhöhenwird und der Haushaltsausgleich nurdurch eine Änderung der Haushalts-satzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätz-liche Ausgaben bei einzelnen Haus-haltsstellen oder einzelnen vorgegebe-nen Finanzrahmen (Budget) in einemim Verhältnis zu den gesamten Aus-gaben erheblichen Umfang geleistetwerden müssen,

3. Ausgaben für bisher nicht veran-schlagte Investitionen oder Investiti-onsförderungsmaßnahmen geleistetwerden sollen,

4. Beamte, Angestellte oder Arbeiter ein-gestellt, befördert oder in eine höhereVergütungs- oder Lohngruppe einge-stuft werden sollen und der Stellen-plan die hierzu notwendigen Stellennicht enthält.

(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine An-wendung auf

1. den Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaß-nahmen, für die unerhebliche Ausga-ben zu leisten sind, sowie auf Instand-setzungen an Bauten und Anlagen, dieunabweisbar sind,

2. die Umschuldung von Krediten,

3. Abweichungen vom Stellenplan unddie Leistung höherer Personalausga-ben, soweit sie aufgrund des Be-soldungs- oder Tarifrechts zwingenderforderlich sind.

(4) Im Übrigen gilt § 97 entsprechend.

§ 99

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginndes Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

1. die Ausgaben leisten, zu deren Leis-tung sie rechtlich verpflichtet ist oderdie für die Weiterführung notwendigerAufgaben unaufschiebbar sind; siedarf insbesondere Bauten, Beschaffun-gen und sonstige Leistungen des Ver-mögenshaushalts fortsetzen, für die imHaushaltsplan eines Vorjahres Beträgevorgesehen waren,

2. die Steuern, deren Sätze für jedesHaushaltsjahr festzusetzen sind, nachden Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden.

164 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 25: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Reichen die Deckungsmittel für dieFortsetzung der Bauten, der Beschaffun-gen und der sonstigen Leistungen desVermögenshaushalts nach Abs. 1 Nr. 1nicht aus, so darf die Gemeinde Kreditefür Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen bis zu einem Viertelder in der Haushaltssatzung des Vorjah-res festgesetzten Kredite aufnehmen.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres giltweiter, bis die Haushaltssatzung für dasneue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.

§ 100

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplan-mäßige Ausgaben sind nur zulässig,wenn sie unvorhergesehen und unab-weisbar sind und die Deckung gewähr-leistet ist. Über die Leistung dieser Aus-gaben entscheidet der Gemeindevor-stand, soweit die Gemeindevertretungkeine andere Regelung trifft. Sind dieAusgaben nach Umfang oder Bedeutungerheblich, bedürfen sie der vorherigenZustimmung der Gemeindevertretung; imÜbrigen ist der Gemeindevertretung da-von alsbald Kenntnis zu geben.

(2) Für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen, die im folgendenJahr fortgesetzt werden, sind überplan-mäßige Ausgaben auch dann zulässig,wenn ihre Deckung im laufenden Jahrnur durch Erlass einer Nachtragssatzungmöglich wäre, die Deckung aber im fol-genden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch fürMaßnahmen, durch die überplanmäßigeoder außerplanmäßige Ausgaben entste-hen können.

(4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 101

Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushalts-wirtschaft eine fünfjährige Finanzplanungzugrunde zu legen. Das erste Planungs-jahr der Finanzplanung ist das laufendeHaushaltsjahr.

(2) Im Finanzplan sind Umfang undZusammensetzung der voraussichtlichenAusgaben und die Deckungsmöglichkei-ten darzustellen. Der Minister des Innernhat hierzu im Einvernehmen mit dem Mi-nister der Finanzen rechtzeitig Orientie-rungsdaten bekannt zu geben.

(3) Als Grundlage für die Finanzpla-nung stellt der Gemeindevorstand denEntwurf eines Investitionsprogramms auf.Das Investitionsprogramm wird von derGemeindevertretung beschlossen. Ist einBeigeordneter für die Verwaltung des Fi-nanzwesens bestellt, so bereitet er denEntwurf vor. Er ist berechtigt, seine ab-weichende Stellungnahme zu dem Ent-wurf des Gemeindevorstands der Ge-meindevertretung vorzulegen.

(4) Der Finanzplan ist der Gemeinde-vertretung spätestens mit dem Entwurfder Haushaltssatzung zur Unterrichtungvorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investi-tionsprogramm sind jährlich der Entwick-lung anzupassen und fortzuführen.

(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig ge-eignete Maßnahmen treffen, die nach derFinanzplanung erforderlich sind, um einegeordnete Haushaltsentwicklung unterBerücksichtigung ihrer voraussichtlichenLeistungsfähigkeit in den einzelnen Pla-nungsjahren zu sichern.

§ 102

Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung vonAusgaben in künftigen Jahren für Inves-titionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen dürfen unbeschadet des Abs. 5nur eingegangen werden, wenn derHaushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dür-fen in der Regel nur zu Lasten der demHaushaltsjahr folgenden drei Jahre ver-anschlagt werden, in Ausnahmefällen biszum Abschluss einer Maßnahme; sie sindnur zulässig, wenn die Finanzierung deraus ihrer Inanspruchnahme entstehendenAusgaben in den künftigen Haushaltengesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gel-ten bis zum Ende des Haushaltsjahresund, wenn die Haushaltssatzung für dasfolgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitigöffentlich bekannt gemacht wird, bis zurBekanntmachung dieser Haushaltssat-zung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflich-tungsermächtigungen bedarf im Rahmender Haushaltssatzung der Genehmigungder Aufsichtsbehörde, wenn in den Jah-ren, zu deren Lasten sie veranschlagtsind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-chend.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1dürfen überplanmäßig oder außerplan-mäßig eingegangen werden, wenn sie un-vorhergesehen und unabweisbar sind undder in der Haushaltssatzung festgesetzteGesamtbetrag der Verpflichtungsermäch-tigungen nicht überschritten wird. § 100Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 103

Kredite

(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Vermögenshaushaltund nur für Investitionen, Investitions-förderungsmaßnahmen und zur Umschul-dung aufgenommen werden. Über dieAufnahme und die Kreditbedingungenentscheidet die Gemeindevertretung, so-weit sie keine andere Regelung trifft.

(2) Der Gesamtbetrag der vorge-sehenen Kreditaufnahmen für Investitio-nen und Investitionsförderungsmaßnah-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 165

Page 26: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

men bedarf im Rahmen der Haushaltssat-zung der Genehmigung der Aufsichts-behörde (Gesamtgenehmigung). Die Ge-nehmigung soll nach den Grundsätzeneiner geordneten Haushaltswirtschaft er-teilt oder versagt werden; sie kann unterBedingungen erteilt und mit Auflagenverbunden werden. Die Genehmigung istin der Regel zu versagen, wenn festge-stellt wird, dass die Kreditverpflichtungennicht mit der dauernden Leistungsfähig-keit der Gemeinde im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt biszum Ende des auf das Haushaltsjahr fol-genden Jahres und, wenn die Haushalts-satzung für das übernächste Jahr nichtrechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zurBekanntmachung dieser Haushaltssat-zung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredi-te, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 ge-nehmigt worden ist, bedarf der Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde (Einzelgeneh-migung),

1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19des Gesetzes zur Förderung der Stabi-lität und des Wachstums der Wirtschaftvom 8. Juni 1967 beschränkt wordensind,

2. wenn sich die Aufsichtsbehörde diesim Einzelfall wegen der Gefährdungder dauernden Leistungsfähigkeit derGemeinde in der Gesamtgenehmigungvorbehalten hat.

Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigungnur nach Maßgabe der Kreditbeschrän-kungen versagt werden.

(5) Der Minister des Innern kann imEinvernehmen mit dem Minister der Fi-nanzen durch Rechtsverordnung regeln,dass die Aufnahme von Krediten von derGenehmigung (Einzelgenehmigung) derAufsichtsbehörde abhängig gemacht wirdmit der Maßgabe, dass die Genehmigungversagt werden kann, wenn die Kreditbe-dingungen die Entwicklung am Kredit-markt ungünstig beeinflussen oder dieVersorgung der Gemeinden mit Kreditenzu wirtschaftlich vertretbaren Bedingun-gen stören könnten. Eine Rechtsverord-nung nach Satz 1 ist unverzüglich nachihrer Verkündung dem Landtag mitzu-teilen. Sie ist aufzuheben, wenn es derLandtag verlangt.

(6) Die Aufnahme eines vom LandeHessen gewährten Kredits bedarf keinerEinzelgenehmigung, wenn an der Bewil-ligung der Minister des Innern beteiligtist.

(7) Die Begründung einer Zahlungs-verpflichtung, die wirtschaftlich einerKreditverpflichtung gleichkommt, bedarfder Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 geltensinngemäß. Eine Genehmigung ist nichterforderlich für die Begründung von Zah-lungsverpflichtungen im Rahmen der lau-fenden Verwaltung.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherungdes Kredits oder einer Zahlungsverpflich-tung nach Abs. 7 keine Sicherheiten be-

stellen. Die Aufsichtsbehörde kann Aus-nahmen zulassen, wenn die Bestellungvon Sicherheiten der Verkehrsübung ent-spricht.

§ 104

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicher-heiten zugunsten Dritter bestellen. DieAufsichtsbehörde kann Ausnahmen zu-lassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaftenund Verpflichtungen aus Gewährverträ-gen nur im Rahmen der Erfüllung ihrerAufgaben übernehmen. Die Rechtsge-schäfte bedürfen der Genehmigung derAufsichtsbehörde, soweit sie nicht imRahmen der laufenden Verwaltung abge-schlossen werden; § 103 Abs. 2 Satz 2 und3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Rechtsge-schäfte, die den im Abs. 2 genanntenRechtsgeschäften wirtschaftlich gleich-kommen, insbesondere für die Zustim-mung zu Rechtsgeschäften Dritter, ausdenen der Gemeinde in künftigen Haus-haltsjahren Verpflichtungen zur Leistungvon Ausgaben erwachsen können.

(4) Für Rechtsgeschäfte der in Abs. 1bis 3 beschriebenen Art, die von der Ge-meinde zur Förderung des Städte- undWohnungsbaus abgeschlossen werdenoder die für den Haushalt der Gemeindekeine besondere Belastung bedeuten, istkeine Genehmigung erforderlich.

§ 105

Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Aus-gaben kann die Gemeinde Kassenkreditebis zu dem in der Haushaltssatzung fest-gesetzten Höchstbetrag aufnehmen, so-weit für die Kasse keine anderen Mittelzur Verfügung stehen. Diese Ermächti-gung gilt über das Haushaltsjahr hinausbis zur Bekanntmachung der neuenHaushaltssatzung.

§ 106

Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung derHaushaltswirtschaft und für Zwecke desVermögenshaushalts Rücklagen in ange-messener Höhe zu bilden. Rücklagen fürandere Zwecke sind zulässig. Die Bildungvon Rücklagen darf, soweit nicht etwasanderes bestimmt ist, nur unterbleiben,wenn andernfalls der Ausgleich desHaushalts gefährdet wäre.

§ 107

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmenoder Ausgaben es erfordert, kann der Ge-meindevorstand es von seiner Einwilli-gung abhängig machen, ob Verpflichtun-gen eingegangen oder Ausgaben ge-leistet werden.

166 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 27: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 108

Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

(1) Die Gemeinde soll Vermögensge-genstände nur erwerben, soweit dies zurErfüllung ihrer Aufgaben in absehbarerZeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sindpfleglich und wirtschaftlich zu verwaltenund ordnungsgemäß nachzuweisen. BeiGeldanlagen ist auf eine ausreichendeSicherheit zu achten; sie sollen einen an-gemessenen Ertrag bringen.

(3) Die Gemeinde hat zum 1. Januar2009 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen,in der die Vermögensgegenstände undSchulden mit ihren Werten unter Beach-tung der Grundsätze ordnungsmäßigerInventur vollständig aufzunehmen sind.Die Vermögensgegenstände sind mit denAnschaffungs- oder Herstellungskosten,vermindert um Abschreibungen, die Ver-bindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbe-trag und die Rückstellungen in Höhe desBetrages anzusetzen, der nach sach-gerechter Beurteilung notwendig ist. Diesgilt auch für die Schlussbilanz, die erst-mals zum 31. Dezember 2009 und danachzum 31. Dezember eines jeden Haushalts-jahres aufzustellen ist.

(4) In der Eröffnungsbilanz dürfen dieVermögensgegenstände und Schuldenauch mit den Werten angesetzt werden,die vor dem 1. Januar 2005 sachgerechtermittelt worden sind; etwaige Wertmin-derungen sind zu berücksichtigen.

(5) Ergibt sich bei der Aufstellung derBilanz für ein späteres Haushaltsjahr, dassin der Eröffnungsbilanz Vermögensgegen-stände oder Schulden nicht oder fehlerhaftangesetzt worden sind, so ist in der späte-ren Bilanz der Wertansatz zu berichtigenoder der unterlassene Ansatz nachzuholen;dies gilt auch, wenn die Vermögensgegen-stände oder Schulden am Bilanzstichtagnicht mehr vorhanden sind, jedoch nur fürdie auf die Vermögensänderung folgendeBilanz. Eine Berichtigung kann letztmaligin der vierten der Eröffnungsbilanz fol-genden Bilanz vorgenommen werden. Vor-herige Bilanzen sind nicht zu berichtigen.

§ 109

Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde darf Vermögens-gegenstände, die sie zur Erfüllung ihrerAufgaben in absehbarer Zeit nichtbraucht, veräußern. Vermögensgegen-stände dürfen in der Regel nur zu ihremvollen Wert veräußert werden.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Über-lassung der Nutzung eines Vermögensge-genstandes.

(3) Ausnahmen von dem Gebot desvollen Wertersatzes nach Abs. 1 Satz 2sind im öffentlichen Interesse zulässig.Bei Nutzungsüberlassungen nach Abs. 2entscheidet der Gemeindevorstand; dieEntscheidung ist der Gemeindevertretungmitzuteilen.

§ 110

Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alleKassengeschäfte der Gemeinde; § 117bleibt unberührt. Die Buchführung kannvon den Kassengeschäften abgetrenntwerden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihreKassengeschäfte nicht durch eine Stelleaußerhalb der Gemeindeverwaltung be-sorgen lässt, einen Kassenverwalter undeinen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stell-vertreter können hauptamtlich oderehrenamtlich angestellt werden. Die an-ordnungsbefugten Gemeindebedienste-ten sowie der Leiter und die Prüfer desRechnungsprüfungsamts können nichtgleichzeitig die Aufgaben eines Kassen-verwalters oder seines Vertreters wahr-nehmen.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stell-vertreter dürfen miteinander oder mitdem Bürgermeister, den Beigeordnetensowie dem Leiter und den Prüfern desRechnungsprüfungsamts nicht bis zumdritten Grade verwandt oder bis zumzweiten Grade verschwägert oder durchEhe oder durch eingetragene Lebenspart-nerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellver-treter und die anderen in der Gemeinde-kasse beschäftigten Bediensteten sindnicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 111

Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Die Gemeinde kann die Kassenge-schäfte ganz oder teilweise von einerStelle außerhalb der Gemeindeverwal-tung besorgen lassen, wenn die ord-nungsgemäße Erledigung und die Prü-fung nach den für die Gemeinde gelten-den Vorschriften gewährleistet sind. DieVorschriften des Gesetzes über kommu-nale Gemeinschaftsarbeit bleiben un-berührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte ganzoder teilweise unter Einsatz automati-scher Datenverarbeitungsanlagen erle-digt, so ist den für die Prüfung zuständi-gen Stellen Gelegenheit zu geben, dieVerfahren vor ihrer Anwendung zu prü-fen.

§ 112

Jahresrechnung

(1) In der Jahresrechnung ist dasErgebnis der Haushaltswirtschaft ein-schließlich des Standes des Vermögensund der Schulden zu Beginn und am En-de des Haushaltsjahres nachzuweisen.Die Jahresrechnung ist durch einen Be-richt zu erläutern.

(2) Der Gemeindevorstand soll die Jah-resrechnung innerhalb von vier Monatennach Ablauf des Haushaltsjahres aufstel-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 167

Page 28: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

len und die Gemeindevertretung unver-züglich über die wesentlichen Ergebnisseder Jahresrechnung unterrichten.

§ 113

Vorlage an Gemeindevertretung

Nach Abschluss der Prüfung durch dasRechnungsprüfungsamt (§ 128) legt derGemeindevorstand die Rechnung mitdem Schlussbericht des Rechnungsprü-fungsamts der Gemeindevertretung zurBeratung und Beschlussfassung vor.

§ 114

Entlastung

(1) Die Gemeindevertretung beschließtüber die vom Rechnungsprüfungsamt ge-prüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haus-haltsjahr folgenden Jahres und ent-scheidet zugleich über die Entlastung desGemeindevorstands. Verweigert die Ge-meindevertretung die Entlastung oderspricht sie die Entlastung mit Einschrän-kungen aus, so hat sie dafür die Gründeanzugeben.

(2) Der Beschluss über die Jahresrech-nung und die Entlastung ist öffentlich be-kanntzumachen. Im Anschluss an die Be-kanntmachung ist die Jahresrechnung mitErläuterungsbericht an sieben Tagen öf-fentlich auszulegen; in der Bekanntma-chung ist auf die Auslegung hinzuweisen.Der Beschluss über die Jahresrechnungund die Entlastung ist mit dem Schlussbe-richt des Rechnungsprüfungsamtes un-verzüglich der Aufsichtsbehörde vorzu-legen.

D r i t t e r T i t e l

Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung

§ 114a

Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haus-haltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlas-sen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält dieFestsetzung

1. des Haushaltsplans a) im Ergebnishaushalt unter Angabe

des Gesamtbetrages der Erträgeund Aufwendungen des Haushalts-jahres sowie des sich daraus erge-benden Saldos,

b) im Finanzhaushalt unter Angabedes Gesamtbetrages der Einzahlun-gen und Auszahlungen aus laufen-der Verwaltungstätigkeit, aus derInvestitionstätigkeit und aus derFinanzierungstätigkeit sowie dessich daraus ergebenden Saldos,

c) des Gesamtbetrages der vorge-sehenen Kreditaufnahmen für In-vestitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen (Kreditermächti-gung),

d) des Gesamtbetrages der vorgesehe-nen Ermächtigungen zum Ein-gehen von Verpflichtungen, diekünftige Haushaltsjahre mit Aus-zahlungen für Investitionen und In-vestitionsförderungsmaßnahmenbelasten (Verpflichtungsermächti-gungen),

2. des Höchstbetrages der Kassenkre-dite,

3. der Steuersätze, die für jedes Haus-haltsjahr festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten,die sich auf die Erträge, Einzahlungen,Aufwendungen und Auszahlungen undden Stellenplan des Haushaltsjahres be-ziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Be-ginn des Haushaltsjahres in Kraft und giltfür das Haushaltsjahr. Sie kann Festset-zungen für zwei Haushaltsjahre, nachJahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr,soweit für einzelne Bereiche durch Gesetzoder Rechtsverordnung nichts anderesbestimmt ist.

§ 114b

Haushaltsplan, Haushaltsausgleich

(1) Der Haushaltsplan ist die Grund-lage für die Haushaltswirtschaft der Ge-meinde. Er ist nach Maßgabe dieses Ge-setzes und der aufgrund dieses Gesetzeserlassenen Vorschriften für die Haushalts-führung verbindlich.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle imHaushaltsjahr für die Erfüllung der Auf-gaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und eingehendenEinzahlungen,

2. entstehenden Aufwendungen und zuleistenden Auszahlungen und

3. benötigten Verpflichtungsermächti-gungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen,Ausgaben und Verpflichtungsermächti-gungen der Sondervermögen der Ge-meinde bleiben unberührt.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Er-gebnishaushalt und in einen Finanzhaus-halt zu gliedern. Der Stellenplan für dieBeamten, Angestellten und Arbeiter istTeil des Haushaltsplans.

(4) Der Ergebnishaushalt gilt als aus-geglichen, wenn der Gesamtbetrag derordentlichen Erträge ebenso hoch ist wieder Gesamtbetrag der ordentlichen Auf-wendungen.

§ 114c

Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt denGemeindevorstand, Aufwendungen undAuszahlungen zu leisten und Verpflich-tungen einzugehen.

168 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 29: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Durch den Haushaltsplan werdenAnsprüche oder Verbindlichkeiten wederbegründet noch aufgehoben.

§ 114d

Erlass der Haushaltssatzung

Für den Erlass der Haushaltssatzunggilt § 97 entsprechend.

§ 114e

Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nurdurch Nachtragssatzung geändert wer-den, die bis zum Ablauf des Haushalts-jahres zu beschließen ist.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglicheine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalttrotz Ausnutzung jeder Sparmöglich-keit ein erheblicher Fehlbetrag entste-hen oder ein veranschlagter Fehlbe-darf sich wesentlich erhöhen wird undder Haushaltsausgleich nur durch eineÄnderung der Haushaltssatzung er-reicht werden kann,

2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt einerheblicher Fehlbetrag entstehen wirdund der Haushaltsausgleich nur durcheine Änderung der Haushaltssatzungerreicht werden kann,

3. bisher nicht veranschlagte oder zu-sätzliche Aufwendungen und Auszah-lungen bei einzelnen Ansätzen odereinzelnen vorgegebenen Finanzrah-men (Budget) in einem im Verhält-nis zu den gesamten Aufwendungenund Auszahlungen erheblichen Um-fang geleistet werden müssen,

4. Auszahlungen für bisher nicht veran-schlagte Investitionen oder Investiti-onsförderungsmaßnahmen geleistetwerden sollen,

5. Beamte, Angestellte oder Arbeiter ein-gestellt, befördert oder in eine höhereVergütungs- oder Lohngruppe einge-stuft werden sollen und der Stellen-plan die hierzu notwendigen Stellennicht enthält.

(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 5 findet keine An-wendung auf

1. den Erwerb von beweglichen Sachendes Anlagevermögens und Baumaß-nahmen, für die unerhebliche Auszah-lungen zu leisten sind, sowie auf In-standsetzungen an Bauten und Anla-gen, die unabweisbar sind,

2. die Umschuldung von Krediten,

3. Abweichungen vom Stellenplan unddie Leistung höherer Personalaufwen-dungen und Auszahlungen, soweit sieaufgrund des Besoldungs- und Tarif-rechts zwingend erforderlich sind,

4. nicht veranschlagte oder zusätzlicheAufwendungen, die bei der Aufstellungdes Jahresabschlusses festgestellt wer-den und nicht zu Auszahlungen führen.

(4) Im Übrigen gilt § 97 entsprechend.

§ 114f

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginndes Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde

1. nur die finanziellen Leistungen erbrin-gen, zu denen sie rechtlich verpflichtetist oder die für die Weiterführung not-wendiger Aufgaben unaufschiebbarsind; sie darf insbesondere Bauten, Be-schaffungen und sonstige Leistungendes Finanzhaushalts fortsetzen, für dieim Haushaltsplan eines Vorjahres Be-träge vorgesehen waren,

2. die Steuern, deren Sätze für jedesHaushaltsjahr festzusetzen sind, nachden Sätzen des Vorjahres erheben,

3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Finanzmittel für dieFortsetzung der Bauten, der Beschaffun-gen und der sonstigen Leistungen des Fi-nanzhaushalts nach Abs. 1 Nr. 1 nichtaus, so darf die Gemeinde Kredite für In-vestitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen bis zu einem Viertel der inder Haushaltssatzung des Vorjahres fest-gesetzten Kredite aufnehmen.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres giltweiter, bis die Haushaltssatzung für dasneue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.

§ 114g

Überplanmäßige und außerplanmäßigeAufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplan-mäßige Aufwendungen und Auszahlun-gen sind nur zulässig, wenn sie unvorher-gesehen und unabweisbar sind und dieDeckung gewährleistet ist. Über die Leis-tung dieser Aufwendungen und Auszah-lungen entscheidet der Gemeindevor-stand, soweit die Gemeindevertretungkeine andere Regelung trifft. Sind dieAufwendungen und Auszahlungen nachUmfang und Bedeutung erheblich, be-dürfen sie der vorherigen Zustimmungder Gemeindevertretung; im Übrigen istder Gemeindevertretung davon alsbaldKenntnis zu geben.

(2) Für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen, die im folgendenJahr fortgesetzt werden, sind überplan-mäßige Auszahlungen auch dann zuläs-sig, wenn ihre Deckung im laufendenJahr nur durch Erlass einer Nachtragssat-zung möglich wäre, die Deckung aber imfolgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Maß-nahmen, durch die überplanmäßige oderaußerplanmäßige Aufwendungen undAuszahlungen entstehen können.

(4) Nicht veranschlagte oder zusätzli-che Aufwendungen, die erst bei der Auf-stellung des Jahresabschlusses festge-stellt werden können und nicht zu Aus-zahlungen führen, gelten nicht als über-planmäßige oder außerplanmäßige Auf-wendungen.

(5) § 114e Abs. 2 bleibt unberührt.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 169

Page 30: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 114h

Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushalts-wirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- undFinanzplanung zugrunde zu legen. Daserste Planungsjahr ist das laufende Haus-haltsjahr.

(2) In der Ergebnis- und Finanzpla-nung sind Umfang und Zusammenset-zung der voraussichtlichen Aufwendun-gen sowie der Auszahlungen für Investi-tionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen und die Deckungsmöglichkeitendarzustellen. Die für das Kommunalrechtzuständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister hat hierzu im Einver-nehmen mit der Ministerin oder dem Mi-nister der Finanzen rechtzeitig Orientie-rungsdaten bekannt zu geben.

(3) Als Grundlage für die Ergebnis-und Finanzplanung stellt der Gemeinde-vorstand den Entwurf eines Investitions-programms auf. Das Investitionspro-gramm wird von der Gemeindevertretungbeschlossen. Ist ein Beigeordneter für dieVerwaltung des Finanzwesens bestellt, sobereitet er den Entwurf vor. Er ist berech-tigt, seine abweichende Stellungnahmezu dem Entwurf des Gemeindevorstandsder Gemeindevertretung vorzulegen.

(4) Die Ergebnis- und Finanzplanungist der Gemeindevertretung spätestensmit dem Entwurf der Haushaltssatzungzur Unterrichtung vorzulegen.

(5) Die Ergebnis- und Finanzplanungund das Investitionsprogramm sind jähr-lich der Entwicklung anzupassen undfortzuführen.

(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig ge-eignete Maßnahmen treffen, die nach derErgebnis- und Finanzplanung erforderlichsind, um eine geordnete Haushaltsent-wicklung unter Berücksichtigung ihrervoraussichtlichen Leistungsfähigkeit inden einzelnen Planungsjahren zu sichern.

§ 114i

Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung vonAuszahlungen in künftigen Jahren fürInvestitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wennder Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dür-fen in der Regel nur zu Lasten der demHaushaltsjahr folgenden drei Jahre ver-anschlagt werden, in Ausnahmefällen biszum Abschluss einer Maßnahme; sie sindnur zulässig, wenn die Finanzierung deraus ihrer Inanspruchnahme entstehendenAuszahlungen in den künftigen Haushal-ten gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gel-ten bis zum Ende des Haushaltsjahresund, wenn die Haushaltssatzung für dasfolgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitigöffentlich bekannt gemacht wird, bis zurBekanntmachung dieser Haushaltssat-zung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflich-tungsermächtigungen bedarf im Rahmender Haushaltssatzung der Genehmigungder Aufsichtsbehörde, wenn in den Jah-ren, zu deren Lasten sie veranschlagtsind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. § 114j Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-chend.

(5) Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außer-planmäßig eingegangen werden, wennsie unvorhergesehen und unabweisbarsind und der in der Haushaltssatzungfestgesetzte Gesamtbetrag der Verpflich-tungsermächtigungen nicht überschrittenwird. § 114g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend.

§ 114j

Kredite

(1) Kredite dürfen unbeschadet des § 93 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt undnur für Investitionen, Investitionsförde-rungsmaßnahmen und zur Umschuldungaufgenommen werden. Über die Aufnah-me und die Kreditbedingungen entschei-det die Gemeindevertretung, soweit siekeine andere Regelung trifft.

(2) Der Gesamtbetrag der vorge-sehenen Kreditaufnahmen für Investitio-nen und Investitionsförderungsmaßnah-men bedarf im Rahmen der Haushaltssat-zung der Genehmigung der Aufsichts-behörde (Gesamtgenehmigung). Die Ge-nehmigung soll nach den Grundsätzen ei-ner geordneten Haushaltswirtschaft er-teilt oder versagt werden; sie kann unterBedingungen erteilt und mit Auflagenverbunden werden. Die Genehmigung istin der Regel zu versagen, wenn festge-stellt wird, dass die Kreditverpflichtungennicht mit der dauernden Leistungsfähig-keit der Gemeinde im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt biszum Ende des auf das Haushaltsjahr fol-genden Jahres und, wenn die Haushalts-satzung für das übernächste Jahr nichtrechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zurBekanntmachung dieser Haushaltssat-zung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredi-te, deren Gesamtbetrag nach Abs. 2 ge-nehmigt worden ist, bedarf der Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde (Einzelgeneh-migung),

1. wenn die Kreditaufnahmen nach § 19des Gesetzes zur Förderung der Stabi-lität und des Wachstums der Wirtschaftvom 8. Juni 1967, zuletzt geändertdurch Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S. 2304), beschränkt wor-den sind,

2. wenn sich die Aufsichtsbehörde diesim Einzelfall wegen der Gefährdungder dauernden Leistungsfähigkeit derGemeinde in der Gesamtgenehmigungvorbehalten hat.

Im Fall der Nr. 1 kann die Genehmigungnur nach Maßgabe der Kreditbeschrän-kungen versagt werden.

170 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 31: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(5) Die für das Kommunalrecht zustän-dige Ministerin oder der hierfür zuständi-ge Minister kann im Einvernehmen mitder Ministerin oder dem Minister derFinanzen durch Rechtsverordnung be-stimmen, dass die Aufnahme von Kredi-ten von der Genehmigung (Einzelgeneh-migung) der Aufsichtsbehörde abhängiggemacht wird mit der Maßgabe, dass dieGenehmigung versagt werden kann,wenn die Kreditbedingungen die Ent-wicklung am Kreditmarkt ungünstig be-einflussen oder die Versorgung der Ge-meinden mit Krediten zu wirtschaftlichvertretbaren Bedingungen stören könn-ten. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1ist unverzüglich nach ihrer Verkündungdem Landtag mitzuteilen. Sie ist aufzuhe-ben, wenn es der Landtag verlangt.

(6) Die Aufnahme eines vom LandHessen gewährten Kredits bedarf keinerEinzelgenehmigung, wenn an der Bewil-ligung die für das Kommunalrecht zustän-dige Ministerin oder der hierfür zuständi-ge Minister beteiligt ist.

(7) Die Begründung einer Zahlungs-verpflichtung, die wirtschaftlich einerKreditverpflichtung gleichkommt, bedarfder Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 geltensinngemäß. Eine Genehmigung ist nichterforderlich für die Begründung von Zah-lungsverpflichtungen im Rahmen der lau-fenden Verwaltung.

(8) Die Gemeinde darf zur Sicherungdes Kredits oder einer Zahlungsverpflich-tung nach Abs. 7 keine Sicherheiten be-stellen. Die Aufsichtsbehörde kann Aus-nahmen zulassen, wenn die Bestellungvon Sicherheiten der Verkehrsübung ent-spricht.

§ 114k

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicher-heiten zugunsten Dritter bestellen. DieAufsichtsbehörde kann Ausnahmen zu-lassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaftenund Verpflichtungen aus Gewährverträ-gen nur im Rahmen der Erfüllung ihrerAufgaben übernehmen. Die Rechtsge-schäfte bedürfen der Genehmigung derAufsichtsbehörde, soweit sie nicht imRahmen der laufenden Verwaltung abge-schlossen werden; § 114j Abs. 2 Satz 2und 3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Rechtsge-schäfte, die den in Abs. 2 genanntenRechtsgeschäften wirtschaftlich gleich-kommen, insbesondere für die Zustim-mung zu Rechtsgeschäften Dritter, ausdenen der Gemeinde in künftigen Haus-haltsjahren Verpflichtungen zu finanziel-len Leistungen erwachsen können.

(4) Für Rechtsgeschäfte der in Abs. 1bis 3 beschriebenen Art, die von der Ge-meinde zur Förderung des Städte- undWohnungsbaus abgeschlossen werdenoder die für den Haushalt der Gemeinde

keine besondere Belastung bedeuten, istkeine Genehmigung erforderlich.

§ 114l

Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Aus-zahlungen kann die Gemeinde Kassen-kredite bis zu dem in der Haushaltssat-zung festgesetzten Höchstbetrag aufneh-men, soweit für die Kasse keine anderenMittel zur Verfügung stehen. Diese Er-mächtigung gilt über das Haushaltsjahrhinaus bis zur Bekanntmachung der neu-en Haushaltssatzung.

§ 114m

Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zah-lungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Überschüsse der Ergebnisrechnungsind den Rücklagen zuzuführen, soweitnicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszu-gleichen sind. Rücklagen können auchaus zweckgebundenen Erträgen sowie fürsonstige Zwecke gebildet werden.

(3) Die Bildung von Rücklagen darf,soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,nur unterbleiben, wenn anderenfalls derAusgleich des Haushalts gefährdet wäre.

(4) Für ungewisse Verbindlichkeitenund Aufwendungen sind Rückstellungenin angemessener Höhe zu bilden.

§ 114n

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Erträge,der Einzahlungen, der Aufwendungenoder der Auszahlungen es erfordert, kannder Gemeindevorstand es von seiner Ein-willigung abhängig machen, ob Ver-pflichtungen eingegangen oder Aufwen-dungen und Auszahlungen geleistet wer-den.

§ 114o

Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze

Für den Erwerb und die Verwaltungvon Vermögensgegenständen und für dieWertansätze in der Bilanz gilt § 108 ent-sprechend mit der Maßgabe, dass dieEröffnungsbilanz und die erstmaligeSchlussbilanz auch zu einem jeweilsfrüheren Zeitpunkt aufgestellt werdenkönnen.

§ 114p

Veräußerung von Vermögen

Für die Veräußerung von Vermögengilt § 109 entsprechend.

§ 114q

Gemeindekasse

Für die Gemeindekasse gilt § 110 ent-sprechend.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 171

Page 32: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 114r

Übertragung von Kassengeschäften, Automation

Für die Übertragung von Kassenge-schäften und die Automation gilt § 111entsprechend.

§ 114s

Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss

(1) Die Gemeinde hat für den Schlusseines jeden Haushaltsjahres einen Jahres-abschluss aufzustellen. Er ist nach denGrundsätzen ordnungsmäßiger Buch-führung aufzustellen und muss klar undübersichtlich sein. Er hat sämtliche Ver-mögensgegenstände, Schulden, Rech-nungsabgrenzungsposten, Erträge, Auf-wendungen, Einzahlungen und Auszah-lungen zu enthalten, soweit durch Gesetzoder aufgrund eines Gesetzes nichts an-deres bestimmt ist. Der Jahresabschlusshat die tatsächliche Vermögens-, Finanz-und Ertragslage der Gemeinde darzustel-len.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

1. der Vermögensrechnung (Bilanz),

2. der Ergebnisrechnung und

3. der Finanzrechnung.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einenRechenschaftsbericht zu erläutern.

(4) Dem Jahresabschluss sind als An-lagen beizufügen

1. ein Anhang, in dem die wesent-lichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forde-rungen und die Verbindlichkeiten so-wie

2. eine Übersicht über die in das folgen-de Jahr zu übertragenden Haushalts-ermächtigungen.

(5) Der Jahresabschluss der Gemeindeist mit den Jahresabschlüssen

1. der Sondervermögen, für die Sonder-rechnungen geführt werden,

2. der Unternehmen und Einrichtungenmit eigener Rechtspersönlichkeit, aus-genommen die Sparkassen und Spar-kassenzweckverbände, an denen dieGemeinde beteiligt ist; für mittelbareBeteiligungen gilt § 290 des Handels-gesetzbuches,

3. der Zweckverbände und Arbeitsge-meinschaften nach dem Gesetz überdie kommunale Gemeinschaftsarbeitmit kaufmännischer Rechnungslegung,bei denen die Gemeinde Mitglied ist,

4. der rechtlich selbständigen kommuna-len Stiftungen mit kaufmännischerRechnungslegung,

5. der Aufgabenträger mit kaufmänni-scher Rechnungslegung, deren finanzi-elle Grundlage wegen rechtlicher Ver-pflichtung wesentlich durch die Ge-meinde gesichert wird,

zusammenzufassen. Die Gemeinde darfdie Zusammenfassung mit ihrem erstenund zweiten Jahresabschluss nach Auf-stellung der Eröffnungsbilanz unterlas-sen. Dem zusammengefassten Jahresab-schluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) bei-zufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssennicht einbezogen werden, wenn sie fürdie Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 vonnachrangiger Bedeutung sind.

(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5genannten Aufgabenträgern darauf hin-zuwirken, dass ihr das Recht eingeräumtwird, von diesen alle Informationen undUnterlagen zu verlangen, die sie für dieZusammenfassung der Jahresabschlüssenach Abs. 5 für erforderlich hält.

(7) Die Jahresabschlüsse der Aufga-benträger nach Abs. 5, bei denen der Ge-meinde die Mehrheit der Stimmrechte zu-steht, sind entsprechend den §§ 300 bis309 des Handelsgesetzbuches in die Zu-sammenfassung nach Abs. 5 einzubezie-hen. Die Jahresabschlüsse der Aufgaben-träger nach Abs. 5, bei denen der Ge-meinde nicht die Mehrheit der Stimm-rechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchesin die Zusammenfassung nach Abs. 5 ein-zubeziehen.

(8) Der zusammengefasste Jahresab-schluss ist um eine Kapitalflussrechnungzu ergänzen und durch einen Bericht zuerläutern (Gesamtabschluss). Dem Berichtsind Angaben zu den Jahresabschlüssender Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1,die nicht in die Zusammenfassung einbe-zogen sind, anzufügen.

(9) Der Gemeindevorstand soll denJahresabschluss der Gemeinde innerhalbvon vier Monaten, den zusammengefass-ten Jahresabschluss und den Gesamtab-schluss innerhalb von neun Monatennach Ablauf des Haushaltsjahres aufstel-len und die Gemeindevertretung unver-züglich über die wesentlichen Ergebnisseder Abschlüsse unterrichten.

§ 114t

Vorlage an Gemeindevertretung

Nach Abschluss der Prüfung durch dasRechnungsprüfungsamt (§ 128) legt derGemeindevorstand den Jahresabschluss,den zusammengefassten Jahresabschlussund den Gesamtabschluss mit demSchlussbericht des Rechnungsprüfungs-amts der Gemeindevertretung zur Bera-tung und Beschlussfassung vor.

§ 114u

Entlastung

(1) Die Gemeindevertretung beschließtüber den vom Rechnungsprüfungsamt ge-prüften Jahresabschluss, zusammengefass-ten Jahresabschluss und Gesamtabschlussbis spätestens 31. Dezember des zweitenauf das Haushaltsjahr folgenden Jahresund entscheidet zugleich über die Entlas-tung des Gemeindevorstands. Verweigert

172 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 33: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

die Gemeindevertretung die Entlastungoder spricht sie die Entlastung mit Ein-schränkungen aus, so hat sie dafür dieGründe anzugeben.

(2) Der Beschluss über den Jahresab-schluss, den zusammengefassten Jahres-abschluss und den Gesamtabschluss so-wie die Entlastung ist öffentlich bekanntzu machen. Im Anschluss an die Bekannt-machung ist der Jahresabschluss, der zu-sammengefasste Jahresabschluss und derGesamtabschluss mit dem Rechenschafts-bericht an sieben Tagen öffentlich auszu-legen; in der Bekanntmachung ist auf dieAuslegung hinzuweisen. Der Beschlussnach Satz 1 ist mit dem Schlussberichtdes Rechnungsprüfungsamts unverzüg-lich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 115

Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeindesind

1. das Gemeindegliedervermögen unddas Gemeindegliederklassenvermögen(§ 119),

2. das Vermögen der rechtlich unselb-ständigen örtlichen Stiftungen,

3. wirtschaftliche Unternehmen ohne ei-gene Rechtspersönlichkeit und öffent-liche Einrichtungen, für die aufgrundgesetzlicher Vorschriften Sonderrech-nungen geführt werden,

4. rechtlich unselbständige Versorgungs-und Versicherungseinrichtungen.

(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1und 2 unterliegen den Vorschriften überdie Haushaltswirtschaft. Sie sind imHaushalt der Gemeinde gesondert nach-zuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93,101 bis 105, 108 und 109 sinngemäß an-zuwenden.

(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne auf-zustellen und Sonderrechnungen zuführen. Die Vorschriften des Ersten Ab-schnitts sind mit der Maßgabe anzuwen-den, dass an die Stelle der Haushaltssat-zung der Beschluss über den Haushalts-plan tritt und von der öffentlichen Be-kanntmachung und Auslegung nach § 97Abs. 2 und 5 abgesehen werden kann.Anstelle eines Haushaltsplans können einWirtschaftsplan aufgestellt und die für dieWirtschaftsführung und das Rechnungs-wesen der Eigenbetriebe geltenden Vor-schriften sinngemäß angewendet werden;Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 116

Treuhandvermögen

(1) Für rechtlich selbständige örtlicheStiftungen sowie für Vermögen, die die

Gemeinde nach besonderem Rechttreuhänderisch zu verwalten hat, sind be-sondere Haushaltspläne aufzustellen undSonderrechnungen zu führen. § 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Geringfügiges Treuhandvermögenkann im Haushalt der Gemeinde geson-dert nachgewiesen werden; es unterliegtden Vorschriften über die Haushaltswirt-schaft.

(3) Mündelvermögen sind abweichendvon Abs. 1 und 2 nur in der Jahresrech-nung nachzuweisen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriftenoder Bestimmungen des Stifters bleibenunberührt.

§ 117

Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhand-vermögen, für die Sonderrechnungen ge-führt werden, sind Sonderkassen ein-zurichten. Sie sollen mit der Gemeinde-kasse verbunden werden. § 111 gilt sinn-gemäß.

§ 118

(aufgehoben)

§ 119

Gemeindegliedervermögen

(1) Gemeindevermögen, dessen Er-trag nach bisherigem Recht nicht derGemeinde, sondern sonstigen Berechtig-ten zusteht (Gemeindegliedervermögen,Gemeindegliederklassenvermögen), darfnicht in Privatvermögen der Nutzungsbe-rechtigten umgewandelt werden.

(2) Gemeindevermögen darf nicht inGemeindegliedervermögen oder Gemein-degliederklassenvermögen umgewandeltwerden.

§ 120

Örtliche Stiftungen

(1) Örtliche Stiftungen verwaltet dieGemeinde nach den Vorschriften diesesGesetzes, soweit nicht durch Gesetz oderStiftungsurkunde anderes bestimmt ist.Das Stiftungsvermögen ist von dem übri-gen Vermögen getrennt zu halten und soanzulegen, dass es für seinen Verwen-dungszweck greifbar ist.

(2) Ist die Erfüllung des Stiftungs-zwecks unmöglich geworden oder gefähr-det die Stiftung das Gemeinwohl, so sinddie Vorschriften des § 87 des BürgerlichenGesetzbuches anzuwenden. Die Ände-rung des Stiftungszwecks, die Zusam-menlegung und die Aufhebung vonrechtlich unselbständigen Stiftungen ste-hen der Gemeinde zu.

(3) Gemeindevermögen darf nur imRahmen der Aufgabenerfüllung der Ge-meinde und nur dann in Stiftungsvermö-gen eingebracht werden, wenn der mitder Stiftung verfolgte Zweck auf andereWeise nicht erreicht werden kann.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 173

Page 34: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

D r i t t e r A b s c h n i t t

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

§ 121

Wirtschaftliche Betätigung

(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaft-lich betätigen, wenn

1. der öffentliche Zweck die Betätigungrechtfertigt,

2. die Betätigung nach Art und Umfangin einem angemessenen Verhältnis zurLeistungsfähigkeit der Gemeinde undzum voraussichtlichen Bedarf stehtund

3. der Zweck nicht ebenso gut und wirt-schaftlich durch einen privaten Drittenerfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004ausgeübt wurden, sind sie ohne die inSatz 1 Nr. 3 genannten Einschränkungenzulässig.

(2) Als wirtschaftliche Betätigung gel-ten nicht Tätigkeiten

1. zu denen die Gemeinde gesetzlich ver-pflichtet ist,

2. auf den Gebieten des Bildungs-, Ge-sundheits- und Sozialwesens, der Kul-tur, des Sports, der Erholung, der Ab-fall- und Abwasserbeseitigung sowie

3. zur Deckung des Eigenbedarfs.

Auch diese Unternehmen und Einrichtun-gen sind, soweit es mit ihrem öffentlichenZweck vereinbar ist, nach wirtschaftli-chen Gesichtspunkten zu verwalten undkönnen entsprechend den Vorschriftenüber die Eigenbetriebe geführt werden.

(3) Die für das Kommunalrecht zustän-dige Ministerin oder der hierfür zuständi-ge Minister kann durch Rechtsver-ordnung bestimmen, dass Unternehmenund Einrichtungen, die Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen und die nach Art undUmfang eine selbständige Verwaltungund Wirtschaftsführung erfordern, ganzoder teilweise nach den für die Eigenbe-triebe geltenden Vorschriften zu führensind; hierbei können auch Regelungengetroffen werden, die von einzelnen fürdie Eigenbetriebe geltenden Vorschriftenabweichen.

(4) Ist eine Betätigung zulässig, sindverbundene Tätigkeiten, die üblicherwei-se im Wettbewerb zusammen mit derHaupttätigkeit erbracht werden, ebenfallszulässig; mit der Ausführung dieser Tätig-keiten sollen private Dritte beauftragtwerden, soweit das nicht unwirtschaftlichist.

(5) Die Betätigung außerhalb des Ge-meindegebietes ist zulässig, wenn

1. bei wirtschaftlicher Betätigung dieVoraussetzungen des Abs. 1 vorliegenund

2. die berechtigten Interessen der betrof-fenen kommunalen Gebietskörper-schaften gewahrt sind. Bei gesetzlich

liberalisierten Tätigkeiten gelten nurdie Interessen als berechtigt, die nachden maßgeblichen Vorschriften eineEinschränkung des Wettbewerbs zu-lassen.

(6) Vor der Entscheidung über die Er-richtung, Übernahme oder wesentlicheErweiterung von wirtschaftlichen Unter-nehmen sowie über eine unmittelbareoder mittelbare Beteiligung ist die Ge-meindevertretung auf der Grundlage ei-ner Markterkundung umfassend über dieChancen und Risiken der beabsichtigtenunternehmerischen Betätigung sowieüber deren zu erwartende Auswirkungenauf das Handwerk und die mittelständi-sche Wirtschaft zu unterrichten. Vor derBefassung in der Gemeindevertretung istden örtlichen Handwerkskammern, Indus-trie- und Handelskammern sowie Verbän-den Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben, soweit ihr Geschäftsbereich betrof-fen ist. Die Stellungnahmen sind der Ge-meindevertretung zur Kenntnis zu geben.

(7) Die Gemeinden haben mindestenseinmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, in-wieweit ihre wirtschaftliche Betätigungnoch die Voraussetzungen des Abs. 1 er-füllt und inwieweit die Tätigkeiten priva-ten Dritten übertragen werden können.

(8) Wirtschaftliche Unternehmen derGemeinde sind so zu führen, dass sieeinen Überschuss für den Haushalt derGemeinde abwerfen, soweit dies mit derErfüllung des öffentlichen Zwecks in Ein-klang zu bringen ist. Die Erträge jedesUnternehmens sollen mindestens so hochsein, dass

1. alle Aufwendungen und kalkulatori-schen Kosten gedeckt werden,

2. die Zuführungen zum Eigenkapital(Rücklagen) ermöglicht werden, diezur Erhaltung des Vermögens des Un-ternehmens sowie zu seiner techni-schen und wirtschaftlichen Fortent-wicklung notwendig sind und

3. eine marktübliche Verzinsung desEigenkapitals erzielt wird.

Lieferungen und Leistungen von anderenUnternehmen und Verwaltungszweigender Gemeinde an das Unternehmen sowieLieferungen und Leistungen des Unter-nehmens an andere Unternehmen undVerwaltungszweige der Gemeinde sindkostendeckend zu vergüten.

(9) Bankunternehmen darf die Ge-meinde nicht errichten, übernehmen oderbetreiben. Für das öffentliche Sparkas-senwesen verbleibt es bei den besonde-ren Vorschriften.

§ 122

Beteiligung an Gesellschaften

(1) Eine Gemeinde darf eine Gesell-schaft, die auf den Betrieb eines wirt-schaftlichen Unternehmens gerichtet ist,nur gründen oder sich daran beteiligen,wenn

1. die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1vorliegen,

174 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 35: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

2. die Haftung und die Einzahlungsver-pflichtung der Gemeinde auf einen ih-rer Leistungsfähigkeit angemessenenBetrag begrenzt ist,

3. die Gemeinde einen angemessenenEinfluss, insbesondere im Aufsichtsratoder in einem entsprechenden Über-wachungsorgan, erhält,

4. gewährleistet ist, dass der Jahresab-schluss und der Lagebericht, soweitnicht weitergehende gesetzliche Vor-schriften gelten oder andere gesetz-liche Vorschriften entgegenstehen,entsprechend den für große Kapital-gesellschaften geltenden Vorschriftendes Dritten Buches des Handelsgesetz-buches aufgestellt und geprüft wer-den.

Die Aufsichtsbehörde kann von den Vor-schriften der Nr. 2 bis 4 in besonderenFällen Ausnahmen zulassen.

(2) Abs. 1 gilt mit Ausnahme der Vor-schriften der Nr. 1 auch für die Gründungeiner Gesellschaft, die nicht auf den Be-trieb eines wirtschaftlichen Unterneh-mens gerichtet ist, und für die Beteiligungan einer solchen Gesellschaft. Darüberhinaus ist die Gründung einer solchenGesellschaft oder die Beteiligung an ei-ner solchen Gesellschaft nur zulässig,wenn ein wichtiges Interesse der Ge-meinde an der Gründung oder Beteili-gung vorliegt.

(3) Eine Aktiengesellschaft soll dieGemeinde nur errichten, übernehmen,wesentlich erweitern oder sich daranbeteiligen, wenn der öffentliche Zweckdes Unternehmens nicht ebenso gut ineiner anderen Rechtsform erfüllt werdenkann.

(4) Gehören einer Gemeinde mehr als50 vom Hundert der Anteile an einer Ge-sellschaft, so hat sie darauf hinzuwirken,dass

1. in sinngemäßer Anwendung der fürdie Eigenbetriebe geltenden Vorschrif-ten

a) für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirt-schaftsplan aufgestellt wird,

b) der Wirtschaftsführung eine fünf-jährige Finanzplanung zugrundegelegt und der Gemeinde zurKenntnis gebracht wird,

2. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 121Abs. 8) verfahren wird, wenn die Ge-sellschaft ein wirtschaftliches Unterneh-men betreibt.

(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend,wenn eine Gesellschaft, an der Gemein-den oder Gemeindeverbände mit insge-samt mehr als 50 vom Hundert beteiligtsind, sich an einer anderen Gesellschaftbeteiligen will.

(6) Die Gemeinde kann einen Ge-schäftsanteil an einer eingetragenenKreditgenossenschaft erwerben, wenneine Nachschusspflicht ausgeschlossenoder die Haftsumme auf einen bestimm-ten Betrag beschränkt ist.

§ 123

Unterrichtungs- und Prüfungsrechte

(1) Gehören einer Gemeinde Anteilean einem Unternehmen in dem in § 53Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzesbezeichneten Umfang, so hat sie

1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haus-haltsgrundsätzegesetzes auszuüben,

2. darauf hinzuwirken, dass ihr und demfür sie zuständigen überörtlichen Prü-fungsorgan die in § 54 des Haushalts-grundsätzegesetzes vorgesehenen Be-fugnisse eingeräumt werden.

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmenzulassen.

(2) Ist eine Beteiligung einer Gemein-de an einer Gesellschaft keine Mehrheits-beteiligung im Sinne des § 53 des Haus-haltsgrundsätzegesetzes, so soll die Ge-meinde darauf hinwirken, dass ihr in derSatzung oder im Gesellschaftsvertrag dieBefugnisse nach den §§ 53 und 54 desHaushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumtwerden. Bei mittelbaren Beteiligungengilt dies nur, wenn die Beteiligung denvierten Teil der Anteile übersteigt undeiner Gesellschaft zusteht, an der die Ge-meinde allein oder zusammen mit ande-ren Gebietskörperschaften mit Mehrheitim Sinne des § 53 des Haushaltsgrund-sätzegesetzes beteiligt ist.

§ 123a

Beteiligungsbericht und Offenlegung

(1) Die Gemeinde hat zur Informationder Gemeindevertretung und der Öffent-lichkeit jährlich einen Bericht über ihreBeteiligungen an Unternehmen in einerRechtsform des Privatrechts zu erstellen.In dem Bericht sind alle Unternehmenaufzuführen, bei denen die Gemeindemindestens über den fünften Teil der An-teile verfügt.

(2) Der Beteiligungsbericht soll min-destens Angaben enthalten über

1. den Gegenstand des Unternehmens,die Beteiligungsverhältnisse, die Be-setzung der Organe und die Beteili-gungen des Unternehmens,

2. den Stand der Erfüllung des öffentli-chen Zwecks durch das Unternehmen,

3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs,die Ertragslage des Unternehmens, dieKapitalzuführungen und -entnahmendurch die Gemeinde und die Auswir-kungen auf die Haushaltswirtschaft,die Kreditaufnahmen, die von der Ge-meinde gewährten Sicherheiten,

4. das Vorliegen der Voraussetzungendes § 121 Abs. 1 für das Unternehmen.

Gehören einer Gemeinde Anteile an ei-nem Unternehmen in dem in § 53 desHaushaltsgrundsätzegesetzes bezeichne-ten Umfang, hat sie darauf hinzuwirken,dass die Mitglieder des Geschäfts-führungsorgans, eines Aufsichtsrats odereiner ähnlichen Einrichtung jährlich derGemeinde die ihnen jeweils im Ge-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 175

Page 36: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

schäftsjahr gewährten Bezüge mitteilenund ihrer Veröffentlichung zustimmen.Diese Angaben sind in den Beteiligungs-bericht aufzunehmen. Soweit die in Satz 2genannten Personen ihr Einverständnismit der Veröffentlichung ihrer Bezügenicht erklären, sind die Gesamtbezüge sozu veröffentlichen, wie sie von der Gesell-schaft nach den Vorschriften des Han-delsgesetzbuchs in den Anhang zum Jah-resabschluss aufgenommen werden.

(3) Der Beteiligungsbericht ist in derGemeindevertretung in öffentlicher Sit-zung zu erörtern. Die Gemeinde hat dieEinwohner über das Vorliegen des Betei-ligungsberichtes in geeigneter Form zuunterrichten. Die Einwohner sind berech-tigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.

§ 124

Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen

und Beteiligungen

(1) Die teilweise oder vollständige Ver-äußerung einer Beteiligung an einer Ge-sellschaft oder eines wirtschaftlichen Un-ternehmens sowie andere Rechtsgeschäf-te, durch welche die Gemeinde ihren Ein-fluss verliert oder vermindert, sind nurzulässig, wenn dadurch die Erfüllung derAufgaben der Gemeinde nicht beein-trächtigt wird. Das Gleiche gilt für Ein-richtungen im Sinne des § 121 Abs. 2.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eineGesellschaft, an der Gemeinden und Ge-meindeverbände mit mehr als 50 vonHundert beteiligt sind, Veräußerungensowie andere Rechtsgeschäfte im Sinnedes Abs. 1 vornehmen will.

§ 125

Vertretung der Gemeinde in Gesellschaften

(1) Der Gemeindevorstand vertritt dieGemeinde in Gesellschaften, die der Ge-meinde gehören (Eigengesellschaften)oder an denen die Gemeinde beteiligt ist.Der Bürgermeister vertritt den Gemeinde-vorstand kraft Amtes; er kann sich durchein von ihm zu bestimmendes Mitglieddes Gemeindevorstands vertreten lassen.Der Gemeindevorstand kann weitere Ver-treter bestellen. Alle Vertreter des Ge-meindevorstands sind an die Weisungendes Gemeindevorstands gebunden, so-weit nicht Vorschriften des Gesellschafts-rechts dem entgegenstehen. Vorbehalt-lich entgegenstehender zwingenderRechtsvorschriften haben sie den Ge-meindevorstand über alle wichtigen An-gelegenheiten möglichst frühzeitig zu un-terrichten und ihm auf Verlangen Aus-kunft zu erteilen. Die vom Gemeindevor-stand bestellten Vertreter haben ihr Amtauf Verlangen des Gemeindevorstands je-derzeit niederzulegen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn derGemeinde das Recht eingeräumt ist, inden Vorstand, den Aufsichtsrat oder eingleichartiges Organ einer GesellschaftMitglieder zu entsenden. Der Bürger-

meister oder das von ihm bestimmte Mitglied des Gemeindevorstands führt inden Gesellschaftsorganen den Vorsitz,wenn die Gesellschaft der Gemeindegehört oder die Gemeinde an ihr mehr-heitlich beteiligt ist. Die Mitgliedschaftgemeindlicher Vertreter endet mit ihremAusscheiden aus dem hauptamtlichenoder ehrenamtlichen Dienst der Gemein-de.

(3) Werden Vertreter der Gemeindeaus ihrer Tätigkeit bei einer Gesellschafthaftbar gemacht, so hat ihnen die Ge-meinde den Schaden zu ersetzen, es seidenn, dass sie ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Auch indiesem Falle ist die Gemeinde schadens-ersatzpflichtig, wenn die Vertreter derGemeinde nach Weisung gehandelt ha-ben.

§ 126

Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung

Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 und2 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,der §§ 124 und 125 gelten auch für ande-re Vereinigungen in einer Rechtsform desprivaten Rechts. Für die Mitgliedschaft inkommunalen Interessenverbänden geltennur die Vorschriften des § 125.

§ 127

Eigenbetriebe

(1) Die Wirtschaftsführung, Vermö-gensverwaltung und Rechnungslegungder wirtschaftlichen Unternehmen ohneRechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) sindso einzurichten, dass sie eine vom übri-gen Gemeindevermögen abgesonderteBetrachtung der Verwaltung und des Er-gebnisses ermöglichen.

(2) In den Angelegenheiten des Ei-genbetriebs ist der Betriebsleitung eineausreichende Selbständigkeit der Ent-schließung einzuräumen.

(3) Die näheren Vorschriften über dieVerfassung, Verwaltung und Wirtschafts-führung einschließlich des Rechnungswe-sens der Eigenbetriebe bleiben einem be-sonderen Gesetz vorbehalten.

§ 127a

Anzeige

(1) Entscheidungen der Gemeindeüber

1. die Errichtung, die Übernahme oderdie wesentliche Erweiterung eineswirtschaftlichen Unternehmens,

2. die Gründung einer Gesellschaft, dieerstmalige Beteiligung an einer Gesell-schaft sowie die wesentliche Erhöhungeiner Beteiligung an einer Gesell-schaft,

3. den Erwerb eines Geschäftsanteils aneiner eingetragenen Genossenschaft,

4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 124Abs. 1

176 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 37: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich,spätestens sechs Wochen vor Beginn desVollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus derAnzeige muss zu ersehen sein, ob die ge-setzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Abs. 1 gilt für Entscheidungen übermittelbare Beteiligungen im Sinne von § 122 Abs. 5 entsprechend.

§ 127b

Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung

Bei Unternehmen, für die kein Wettbe-werb gleichartiger Unternehmen besteht,dürfen der Anschluss und die Belieferungnicht davon abhängig gemacht werden,dass auch andere Leistungen oder Liefe-rungen abgenommen werden.

V i e r t e r A b s c h n i t t

Prüfungswesen

§ 128

Prüfung des Jahresabschlusses und der Jahresrechnung

(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüftdie Jahresrechnung oder den Jahresab-schluss, den zusammengefassten Jahres-abschluss und den Gesamtabschluss mitallen Unterlagen daraufhin, ob

1. der Haushaltsplan eingehalten ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sach-lich und rechnerisch vorschriftsmäßigbegründet und belegt sind,

3. bei den Einnahmen und Ausgaben,den Erträgen, Einzahlungen, Aufwen-dungen und Auszahlungen sowie beider Vermögens- und Schuldenverwal-tung nach den geltenden Vorschriftenverfahren worden ist,

4. die Anlagen zur Jahresrechnung oderzum Jahresabschluss vollständig undrichtig sind,

5. die Jahresabschlüsse nach § 114s einden tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage der Gemeindedarstellen,

6. ob die Berichte nach §§ 112 Abs. 1 und114s Abs. 3 und 8 eine zutreffendeVorstellung von der Lage der Gemein-de vermitteln.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt fasstdas Ergebnis seiner Prüfung in einemSchlussbericht zusammen.

§ 129

Rechnungsprüfungsamt

Gemeinden mit mehr als 50 000 Ein-wohnern müssen ein Rechnungsprü-fungsamt einrichten, andere Gemeindenkönnen es einrichten. In Gemeinden, fürdie kein Rechnungsprüfungsamt besteht,werden dessen Aufgaben durch dasRechnungsprüfungsamt des Landkreiseswahrgenommen. Zum Ausgleich der

Kosten, die dem Landkreis durch diesePrüfungstätigkeit entstehen, können Prü-fungsgebühren erhoben werden.

§ 130

Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen un-abhängig. Der Gemeindevorstand kannkeine Weisungen erteilen, die den Um-fang, die Art und Weise oder das Er-gebnis der Prüfung betreffen. Im Übri-gen bleiben die Befugnisse des Gemein-devorstands und des Bürgermeisters un-berührt.

(2) Die Gemeindevertretung kann sich des Rechnungsprüfungsamts be-dienen, bestimmte Prüfungsaufträge er-teilen und unmittelbare Auskünfte ver-langen.

(3) Zur Bestellung des Leiters desRechnungsprüfungsamts ist die Zu-stimmung der Gemeindevertretung erfor-derlich. Das Gleiche gilt für die Ab-berufung und für das Verbot der Füh-rung der Dienstgeschäfte nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes.Der Leiter und die Prüfer des Rechnungs-prüfungsamts dürfen eine andere Stel-lung in der Gemeinde nur innehaben,wenn dies mit ihren Prüfungsaufgabenvereinbar ist.

(4) Zum Leiter des Rechnungsprü-fungsamts soll nur bestellt werden, wereine gründliche Erfahrung im Kommunal-wesen, insbesondere auf dem Gebiet desgemeindlichen Haushalts-, Kassen- undRechnungswesens, besitzt. Der Leiter desRechnungsprüfungsamts darf mit demVorsitzenden der Gemeindevertretung,dem Bürgermeister und den Beige-ordneten weder bis zum dritten Gradeverwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartner-schaft verbunden sein. Im Übrigen gilt § 110 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 entspre-chend.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rech-nungsprüfungsamts dürfen Zahlungenweder anordnen noch ausführen.

§ 131

Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat fol-gende Aufgaben:

1. die Prüfung des Jahresabschlusses undder Jahresrechnung (§ 128),

2. die laufende Prüfung der Kassenvor-gänge und Belege zur Vorbereitungder Prüfung der Jahresrechnung,

3. die dauernde Überwachung derKassen der Gemeinde und der Eigen-betriebe einschließlich der Sonder-kassen sowie die Vornahme der regel-mäßigen und unvermuteten Kassen-prüfungen,

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 177

Page 38: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

4. bei Einsatz automatischer Datenver-arbeitungsanlagen im Finanzwesendie Prüfung der Verfahren vor ihrerAnwendung, soweit nicht der Ministerdes Innern Ausnahmen zulässt,

5. im Rahmen der Erfüllung der Aufga-ben der Nr. 1 bis 4 zu prüfen, obzweckmäßig und wirtschaftlich verfah-ren wird.

(2) Der Gemeindevorstand, der Bür-germeister, der für die Verwaltung desFinanzwesens bestellte Beigeordnete und die Gemeindevertretung könnendem Rechnungsprüfungsamt weitere Auf-gaben übertragen, insbesondere

1. die Prüfung der Vorräte und Vermö-gensbestände,

2. die Prüfung von Anordnungen vorihrer Zuleitung an die Kasse,

3. die Prüfung von Auftragsvergaben,

4. die Prüfung der Verwaltung aufZweckmäßigkeit und Wirtschaftlich-keit,

5. die Prüfung der Wirtschaftsführungder Eigenbetriebe,

6. die Prüfung der Betätigung der Ge-meinde bei Unternehmen in einerRechtsform des privaten Rechts, an de-nen die Gemeinde beteiligt ist,

7. die Kassen-, Buch- und Betriebs-prüfung, die sich die Gemeinde beieiner Beteiligung, bei der Hingabeeines Kredits oder sonst vorbehaltenhat.

§ 132

Überörtliche Prüfung, Prüfung der Wirtschaftsbetriebe

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesensund der Wirtschaftlichkeit der Verwal-tung wird durch besonderes Gesetz gere-gelt.

(2) Die für die Prüfung der wirtschaftli-chen Unternehmen der Gemeinden be-stehenden besonderen gesetzlichen Vor-schriften bleiben unberührt.

§ 133

Zulassung von Ausnahmen

Das für das Kommunalrecht zuständi-ge Ministerium kann im Interesse derWeiterentwicklung des kommunalenHaushalts- und Rechnungswesens im Ein-zelfall von den Regelungen über dieHaushaltssatzung, den Haushaltsplan,den Stellenplan, die Jahresrechnung, denJahresabschluss, die örtliche Rechnungs-prüfung, zum Gesamtdeckungsprinzip,zur Deckungsfähigkeit und zur Buch-führung sowie zu anderen Regelungen,die hiermit im Zusammenhang stehen,Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch fürdie nach § 154 erlassenen Regelungen.Die Ausnahmegenehmigung kann unterBedingungen und Auflagen erteilt wer-den.

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Gemeinsame Vorschriften

§ 134

Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte

(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die auf-grund dieses Gesetzes erforderliche Ge-nehmigung der Aufsichtsbehörde abge-schlossen werden, sind unwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen dasVerbot des § 103 Abs. 8, des § 104 Abs. 1oder des § 127b verstoßen, sind nichtig.

SIEBENTER TEIL

Aufsicht

§ 135

Umfang der Aufsicht

Die Aufsicht des Staates über die Ge-meinden soll sicherstellen, dass die Ge-meinden im Einklang mit den Gesetzenverwaltet und dass die im Rahmen derGesetze erteilten Weisungen (§ 4) befolgtwerden. Die Aufsicht soll so gehandhabtwerden, dass die Entschlusskraft und dieVerantwortungsfreudigkeit der Gemein-den nicht beeinträchtigt werden.

§ 136

Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde der Landeshaupt-stadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurtam Main ist der Minister des Innern.

(2) Aufsichtsbehörde der Gemeindenmit mehr als 50 000 Einwohnern ist derRegierungspräsident, obere Aufsichts-behörde der Minister des Innern. DerMinister des Innern kann seine Befugnis-se als obere Aufsichtsbehörde auf nach-geordnete Behörden übertragen.

(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Ge-meinden ist der Landrat, obere Aufsichts-behörde der Regierungspräsident.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist derMinister des Innern.

(5) Ist in einer vom Landrat als Auf-sichtsbehörde zu entscheidenden Angele-genheit der Landkreis zugleich als Ge-meindeverband beteiligt, entscheidet dieobere Aufsichtsbehörde. Sind an Angele-genheiten, die nach diesem Gesetz derGenehmigung oder der Entscheidung derAufsichtsbehörde bedürfen, Gemeindenmehrerer Landkreise oder Regierungsbe-zirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die vondieser bestimmte Aufsichtsbehörde zu-ständig.

§ 137

Unterrichtung

Die Aufsichtsbehörde kann sich jeder-zeit über die Angelegenheiten der Ge-meinde unterrichten; sie kann an Ort undStelle prüfen und besichtigen, mündliche

178 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 39: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

und schriftliche Berichte anfordern sowieAkten und sonstige Unterlagen einsehen.Sie kann an den Sitzungen der Gemein-devertretung, ihrer Ausschüsse, des Ge-meindevorstands und des Ortsbeirats teil-nehmen; sie kann auch verlangen, dassdiese Organe und Hilfsorgane zur Be-handlung einer bestimmten Angelegen-heit einberufen werden.

§ 138

Beanstandung

Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsseund Anordnungen der Gemeindevertre-tung, ihrer Ausschüsse, des Gemeinde-vorstands und des Ortsbeirats, die dasRecht verletzen, innerhalb von sechs Mo-naten nach der Beschlussfassung aufhe-ben und verlangen, dass Maßnahmen, dieaufgrund derartiger Beschlüsse getroffenworden sind, rückgängig gemacht wer-den.

§ 139

Anweisungen

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlichobliegenden Pflichten oder Aufgabennicht, so kann die Aufsichtsbehörde dieGemeinde anweisen, innerhalb einer be-stimmten Frist das Erforderliche zu veran-lassen.

§ 140

Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer An-weisung der Aufsichtsbehörde nicht in-nerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle derGemeinde das Erforderliche anordnenund auf deren Kosten selbst durchführenoder durch einen Dritten durchführenlassen.

§ 141

Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsmäßi-ge Gang der Verwaltung der Gemeindees erfordert und die Befugnisse der Auf-sichtsbehörde nach den §§ 137 bis 140nicht ausreichen, kann die obere Auf-sichtsbehörde Beauftragte bestellen, diealle oder einzelne Aufgaben der Gemein-de auf ihre Kosten wahrnehmen. Der Be-auftragte steht in einem öffentlich-rechtli-chen Amtsverhältnis, auf das die Vor-schriften für Beamte auf Widerruf ent-sprechend anzuwenden sind. Der Minis-ter des Innern kann für bestimmte Fälleoder für bestimmte Arten von Fällen dieBefugnisse der oberen Aufsichtsbehördeauf die Aufsichtsbehörde übertragen.

§ 141a

Auflösung der Gemeindevertretung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine Ge-meindevertretung aufzulösen, wenn diesedauernd beschlussunfähig ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kanneine Gemeindevertretung auflösen, wenneine ordnungsmäßige Erledigung derAufgaben der Gemeinde auf andere Wei-se nicht gesichert werden kann.

§ 141b

Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde

Kommt die Aufsichtsbehörde einerAnweisung der höheren Aufsichtsbe-hörde nicht innerhalb einer bestimmtenFrist nach, kann die höhere Aufsichts-behörde anstelle der Aufsichtsbehördedie Befugnisse nach den §§ 137 bis 140ausüben.

§ 142

Rechtsmittel

Gegen Anordnungen der Aufsichts-behörde ist die Anfechtungsklage nachMaßgabe der Verwaltungsgerichtsord-nung gegeben.

§ 143

Genehmigung

(1) Die Genehmigung der Aufsichts-behörde ist schriftlich zu erteilen. Satzun-gen, Beschlüsse und sonstige Maßnah-men der Gemeinden, die der Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde bedürfen,werden – unbeschadet weiterer Wirksam-keitsvoraussetzungen – erst mit der Ertei-lung der Genehmigung wirksam. Die Ge-nehmigung gilt als erteilt, wenn die Auf-sichtsbehörde nicht innerhalb von dreiMonaten nach Eingang des Antrags dieGenehmigung ablehnt oder dem Antrag-steller schriftlich mitteilt, welche Gründeeiner abschließenden Entscheidung überden Genehmigungsantrag entgegenste-hen.

(2) Die Landesregierung kann durchVerordnung Satzungen, Beschlüsse undsonstige Maßnahmen der Gemeinden, dieder Genehmigung der Aufsichtsbehördebedürfen, von der Genehmigung allge-mein oder unter bestimmten Vorausset-zungen freistellen und dafür die vorheri-ge Anzeige an die Aufsichtsbehörde vor-schreiben.

§ 144

(weggefallen)

§ 145

Schutzvorschrift

Andere Behörden und Stellen als dieAufsichtsbehörden (§ 136) können sich imBenehmen mit der Aufsichtsbehörde überAngelegenheiten der Gemeinde unter-richten, an Ort und Stelle prüfen und be-sichtigen sowie Berichte anfordern, so-weit ihnen nach besonderer gesetzlicherVorschrift ein solches Recht zusteht. ImÜbrigen sind sie zu Eingriffen in die Ge-meindeverwaltung nach den §§ 137 bis141a nicht befugt.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 179

Page 40: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 146

Insolvenz

Ein Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der Gemeinde ist unzulässig.

ACHTER TEIL

Landesverwaltung in kreisfreien Städten

§ 146a

Aufgaben und Stellung des Oberbürgermeisters als

Behörde der Landesverwaltung

(1) In kreisfreien Städten nimmt derOberbürgermeister als Behörde der Lan-desverwaltung, soweit nicht etwas ande-res bestimmt ist, die Aufgaben des Staat-lichen Veterinäramts und weitere Aufga-ben wahr, die ihm als Behörde der Lan-desverwaltung übertragen werden.

(2) Der Oberbürgermeister unterstehtals Behörde der Landesverwaltung der je-weils zuständigen Behörde in der Mittel-stufe der Landesverwaltung.

(3) Die jeweils zuständigen Aufsichts-behörden können, wenn es den Umstän-den nach erforderlich ist, die Befugnissedes Oberbürgermeisters als Behörde derLandesverwaltung ausüben, soweit nichtetwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Oberbürgermeister wird imFalle der Verhinderung von dem Bürger-meister vertreten. Die zuständigen Behör-den in der Mittelstufe der Landesverwal-tung können, wenn dies aus besonderemGrunde erforderlich ist, gemeinsam eineandere Regelung treffen. Der Ober-bürgermeister kann mit Zustimmung derjeweils zuständigen Aufsichtsbehördeeinen hauptamtlichen Beigeordneten fürbestimmte Aufgaben zu seinem ständigenVertreter bestellen. In diesen Angelegen-heiten wird er auch bei Anwesenheit desOberbürgermeisters an dessen Stelletätig, soweit sich der Oberbürgermeisternicht vorbehält, selbst tätig zu werden.Der hauptamtliche Beigeordnete ist ihmfür die ordnungsgemäße Wahrnehmungder Aufgaben verantwortlich.

(5) Der Oberbürgermeister soll alsBehörde der Landesverwaltung denMagistrat in Angelegenheiten von beson-derer Bedeutung unterrichten.

(6) Das Land hat dem Oberbürger-meister die zur Erfüllung seiner Aufgabenals Behörde der Landesverwaltung erfor-derlichen Bediensteten und Einrichtun-gen bereitzustellen. Die dem Oberbürger-meister zugeteilten Landesbedienstetenkönnen mit Zustimmung der Behörde, diedie Dienstaufsicht führt, und des Magist-rats auch in der Verwaltung der kreisfrei-en Stadt beschäftigt werden. Bediensteteder kreisfreien Stadt können mit Zustim-mung des Magistrats und der Landes-behörde, die im jeweiligen Aufgabenbe-reich die Dienstaufsicht führt, auch beimOberbürgermeister als Behörde der Lan-desverwaltung beschäftigt werden.

(7) Für die Amtstätigkeit, die der Ober-bürgermeister als Behörde der Landesver-waltung ausübt, wird eine Entschädigungan die kreisfreie Stadt nicht gewährt.

NEUNTER TEIL

Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 147

Verbindung der Kommunen zum Land

(1) Der Landtag und die Landesregie-rung wahren Verbindung mit den Verei-nigungen, welche die Gemeinden undGemeindeverbände zur Förderung ihrerInteressen bilden (Kommunale Spitzen-verbände). Die Kommunalen Spitzenver-bände beraten den Landtag und die Lan-desregierung in allen Angelegenheiten,die die Belange der Gemeinden und Ge-meindeverbände betreffen. Sie haben insolchen Angelegenheiten gegenüber derLandesregierung ein Vorschlagsrecht.

(2) Bei der Vorbereitung von Rechts-vorschriften des Landes, durch die die Be-lange der Gemeinden und Gemeindever-bände berührt werden, sind diese durchihre Spitzenverbände nach Maßgabe desGesetzes über die Sicherung der kommu-nalen Selbstverwaltung bei der Gesetzge-bung in Hessen zu beteiligen.

ZEHNTER TEIL

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 148

Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) In den Fällen des § 38 ist maß-gebend die Einwohnerzahl, die für denletzten Termin vor Beginn der Wahlzeit (§ 36), im Übrigen die Einwohnerzahl, diefür den letzten Termin vor Beginn des je-weiligen Haushaltsjahres vom HessischenStatistischen Landesamt festgestellt undveröffentlicht worden ist.

(2) Ist für die Zuständigkeit einer Ge-meinde eine Mindesteinwohnerzahl maß-gebend, bleibt die Zuständigkeit auch beieinem Rückgang der Einwohnerzahl er-halten; sie erlischt, wenn die Mindestein-wohnerzahl um mehr als zehn vom Hun-dert unterschritten wird.

§ 149

Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

(1) Bis zum Erlass neuer Vorschriftensind die den Gemeinden zur Erfüllungnach Weisung übertragenen Angelegen-heiten nach den bisherigen Bestimmun-gen durchzuführen; jedoch sind hinsicht-lich der Verteilung der Zuständigkeitenzwischen Gemeindevertretung und Ge-meindevorstand die Grundsätze diesesGesetzes zu beachten.

180 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 41: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Die zur Erfüllung nach Weisungübertragenen Angelegenheiten werdenunbeschadet der Vorschrift des Abs. 1auch dann vom Gemeindevorstand wahr-genommen, wenn sie nach den bis-herigen Vorschriften dem Bürgermeis-ter übertragen waren; die Regelung des Hessischen Gesetzes über die öffent-liche Sicherheit und Ordnung bleibt un-berührt.

§ 150

Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der

Kreisordnungsbehörden

Bürgermeister und Oberbürgermeisternehmen die Aufgaben der örtlichen Ord-nungsbehörden und der Kreisordnungs-behörden in alleiniger Verantwortungwahr. Die Zuständigkeit der Gemeinde-vertretung und des Gemeindevorstands inhaushalts- und personalrechtlichen Ange-legenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungs-erklärungen bleiben unberührt.

§§ 151, 152

(weggefallen)

§ 153

Weitergeltung bisheriger Vorschriften

(1) Bis zum Erlass neuer Vorschriftenbleiben in Kraft:

a) und b) (gegenstandslos)

c) die Verordnung über gemeindefreieGrundstücke und Gutsbezirke vom 15.November 1938 (RGBl. I S. 1631),

d) und e) (gegenstandslos)

(2) bis (7) (gegenstandslos)

§ 154

Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen

(1) Die Landesregierung kann Über-leitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt dieDurchführungsvorschriften zu diesem Ge-setz.

(3) Der Minister des Innern kann imEinvernehmen mit dem Minister der Fi-nanzen durch Rechtsverordnung regeln:

1. Inhalt und Gestaltung des Haushalts-plans, der mittelfristigen Ergebnis-und Finanzplanung und des Investi-tionsprogramms sowie die Haushalts-führung, die Haushaltsüberwachungund die Haushaltssicherung; dabeikann bestimmt werden, dass Einnah-men und Ausgaben oder Einzahlun-gen und Auszahlungen, deren Kostenein Dritter trägt oder die von einerzentralen Stelle angenommen oderausgezahlt werden, nicht im Haushaltder Gemeinde abzuwickeln sind und

dass für Sanierungs-, Entwicklungs-und Umlegungsmaßnahmen Sonder-rechnungen zu führen sind,

2. die Veranschlagung von Einnahmen,Ausgaben, Einzahlungen, Auszahlun-gen und Verpflichtungsermächtigun-gen für einen vom Haushaltsjahr ab-weichenden Wirtschaftszeitraum,

3. die Bildung einer Liquiditätsreser-ve sowie die Bildung, vorübergehen-de Inanspruchnahme und Verwen-dung von Rücklagen und Rückstel-lungen,

4. die Erfassung, den Nachweis, die Be-wertung, die Fortschreibung und dieAbschreibung der Vermögensgegen-stände und der Schulden,

5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,

6. die Ausschreibung von Lieferungenund Leistungen sowie die Vergabevon Aufträgen,

7. die Stundung und Niederschlagungsowie den Erlass von Ansprüchenund die Behandlung von Kleinbeträ-gen,

8. Inhalt und Gestaltung der Jahres-rechnung, des Jahresabschlusses, deskonsolidierten Jahresabschlusses unddes Gesamtabschlusses sowie die Ab-deckung von Fehlbeträgen,

9. die Aufgaben und Organisation derGemeindekasse und der Sonder-kassen, deren Beaufsichtigung undPrüfung sowie die Abwicklung desZahlungsverkehrs und die Buch-führung,

10. die Anwendung der Vorschriften fürdas Haushalts- und Rechnungswesennach den Grundsätzen der doppeltenBuchführung,

11. die Besetzung von Stellen mit Beam-ten, Angestellten und Arbeitern.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3schließt die Befugnis ein, zur Vergleich-barkeit der Haushalte Muster für verbind-lich zu erklären, insbesondere für

1. die Haushaltssatzung und ihre Be-kanntmachung,

2. die Gliederung und Gruppierung desHaushaltsplans und des Finanzplans,

3. die Beschreibung und Gliederung derProduktbereiche und Produktgrup-pen,

4. die Form des Haushaltsplans und sei-ner Anlagen, des Finanzplans unddes Investitionsprogramms,

5. die Gliederung, Gruppierung undForm der Vermögensnachweise,

6. die Zahlungsanordnungen, die Buch-führung, den Kontenrahmen, die Jah-resrechnung und ihre Anlagen, denJahresabschluss, den konsolidiertenJahresabschluss sowie den Gesamt-abschluss und deren Anlagen,

7. die Kosten- und Leistungsrechnung.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 181

Page 42: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 1551)

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet derVorschriften in Abs. 2 bis 5 am 5. Mai1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Be-stimmungen des bisherigen Rechts außerKraft, die den Vorschriften dieses Geset-zes entgegenstehen. Insbesondere tretenaußer Kraft:

a) bis d) (gegenstandslos)

(2) Die Vorschriften der §§ 29 bis 38treten am Tage nach der Verkündung inKraft.

(3) bis (5) (gegenstandslos)

182 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 156

Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ur-sprünglichen Fassung vom 25. Februar 1952.

Page 43: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 183

Aufgrund des Art. 9 des Gesetzes zurÄnderung der Hessischen Landkreisord-nung und anderer Gesetze vom 31. Janu-ar 2005 (GVBl. I S. 54) wird nachstehendder Wortlaut der Hessischen Landkreis-ordnung in der vom 1. April 2005 an gel-tenden Fassung bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 7. März 2005

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

Hessische Landkreisordnung (HKO)

in der Fassung vom 1. April 2005

ÜBERSICHT

ERSTER TEIL: Selbstverwaltung des Landkreises

E r s t e r A b s c h n i t t : Grundlagen der Kreisverfassung............................... §§ 1 bis 10a

Z w e i t e r A b s c h n i t t : Name, Sitz und Hoheitszeichen ................................ §§ 11 bis 12

D r i t t e r A b s c h n i t t : Kreisgebiet .................................................................. §§ 13 bis 15

Vi e r t e r A b s c h n i t t : Landkreis und Kreisangehörige ................................ §§ 16 bis 18

F ü n f t e r A b s c h n i t t : Landkreis und Gemeinden ........................................ §§ 19 bis 20

S e c h s t e r A b s c h n i t t : Verwaltung des Landkreises

E r s t e r T i t e l : Kreistag........................................................................ §§ 21 bis 35

Z w e i t e r T i t e l : Kreisausschuss ............................................................ §§ 36 bis 50

D r i t t e r T i t e l : Kreisbedienstete ......................................................... § 51

S i e b e n t e r A b s c h n i t t : Kreiswirtschaft ............................................................ §§ 52 bis 53

A c h t e r A b s c h n i t t : Aufsicht........................................................................ § 54

ZWEITER TEIL: Landesverwaltung im Landkreis ............................... §§ 55 bis 57

DRITTER TEIL: Übergangs- und Schlussvorschriften ........................ §§ 58 bis 68

Bekanntmachungder Neufassung der Hessischen Landkreisordnung (HKO)*)

Vom 7. März 2005

*) GVBl. II 332-1

Page 44: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

ERSTER TEIL

Selbstverwaltung des Landkreises

E r s t e r A b s c h n i t t

Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1

Rechtsstellung der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörper-schaften und Gemeindeverbände. Sieverwalten ihr Gebiet nach den Grundsät-zen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildetzugleich den Bezirk der unteren Behördeder allgemeinen Landesverwaltung.

§ 2

Wirkungsbereich

(1) Die Landkreise nehmen in ihremGebiet, soweit die Gesetze nichts anderesbestimmen, diejenigen öffentlichen Auf-gaben wahr, die über die Leistungsfähig-keit der kreisangehörigen Gemeindenhinausgehen. Sie fördern die kreisan-gehörigen Gemeinden in der Erfüllungihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wir-ken die Selbstverwaltung der Gemeindenund tragen zu einem gerechten Ausgleichder unterschiedlichen Belastung der Ge-meinden bei. Sie sollen sich auf diejeni-gen Aufgaben beschränken, die der ein-heitlichen Versorgung und Betreuung derBevölkerung des ganzen Landkreisesoder eines größeren Teils des Landkreisesdienen.

(2) Die vorhandenen Sonderverwaltun-gen sind möglichst aufzulösen; sie sind,wenn sie nicht auf die Gemeindeverwal-tung überführt werden, auf die Kreisver-waltungen zu überführen. Neue Sonder-verwaltungen sollen grundsätzlich nichterrichtet werden.

§ 3

Neue Pflichten

Neue Pflichten können den Landkrei-sen nur durch Gesetz auferlegt werden;dieses hat gleichzeitig die Aufbringungder Mittel zu regeln. Eingriffe in dieRechte der Landkreise sind nur durch Ge-setz zulässig. Verordnungen zur Durch-führung solcher Gesetze bedürfen der Zu-stimmung des Ministers des Innern; diesgilt nicht für Verordnungen der Landesre-gierung.

§ 4

Weisungsaufgaben

Den Landkreisen können durch GesetzAufgaben zur Erfüllung nach Weisungübertragen werden; das Gesetz bestimmtdie Voraussetzungen und den Umfangdes Weisungsrechts und hat gleichzeitigdie Aufbringung der Mittel zu regeln. DieWeisungen sollen sich auf allgemeine An-ordnungen beschränken und in der Regelnicht in die Einzelausführung eingreifen.

§ 4a

Gleichberechtigung von Frau und Mann

Die Verwirklichung des Verfassungs-auftrages der Gleichberechtigung vonFrau und Mann ist auch eine Aufgabe derLandkreise. Durch die Einrichtung vonFrauenbüros oder vergleichbare Maßnah-men wird sichergestellt, dass die Verwirk-lichung dieses Auftrages auf der Kreise-bene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich istvon einer Frau wahrzunehmen und in derRegel einem hauptamtlichen Wahlbeam-ten zuzuordnen.

§ 4b

Ausländerbeirat

(1) Der Landkreis kann einen Auslän-derbeirat einrichten; die Einrichtung ist inder Hauptsatzung zu regeln.

(2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, dieWahlzeit, das Wahlverfahren und die An-forderungen an die Mitgliedschaft im Bei-rat sind in der Hauptsatzung zu bestim-men.

(3) Für das Verfahren und die Rechts-stellung des Ausländerbeirats gelten dieVorschriften der §§ 87 und 88 der Hessi-schen Gemeindeordnung entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Ausländerbei-rats sind ehrenamtlich Tätige im Sinnedes § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,dass die §§ 24 bis 26 und § 27 der Hessi-schen Gemeindeordnung entsprechendgelten.

§ 4c

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Der Landkreis soll bei Planungen undVorhaben, die die Interessen von Kindernund Jugendlichen berühren, diese in an-gemessener Weise beteiligen. Hierzu sollder Landkreis über die in diesem Gesetzvorgesehene Beteiligung der Kreisan-gehörigen hinaus geeignete Verfahrenentwickeln und durchführen.

§ 5

Satzungen

(1) Die Landkreise können ihre Ange-legenheiten durch Satzung regeln, soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Satzungen bedürfen der Genehmigungder Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Ge-nehmigung in den Gesetzen ausdrücklichvorgeschrieben ist.

(2) In den Satzungen können vorsätzli-che und fahrlässige Zuwiderhandlungengegen Gebote oder Verbote mit Geldbußebedroht werden. Verwaltungsbehörde imSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesüber die Ordnungswidrigkeiten ist derKreisausschuss.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzu machen. Sie treten, wenn kein andererZeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tagenach der Bekanntmachung in Kraft.

184 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 45: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(4) Für die Rechtswirksamkeit der Sat-zungen ist eine Verletzung der nach § 32Satz 2 entsprechend geltenden Vorschrif-ten der §§ 53, 56 und 58 der HessischenGemeindeordnung unbeachtlich, wennsie nicht innerhalb von sechs Monatennach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnungder Tatsachen, die eine solche Rechtsver-letzung der Satzung begründen können,gegenüber dem Kreisausschuss geltendgemacht worden ist. Die §§ 34 und 47 unddie nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1entsprechend geltenden Vorschriften des§ 25 Abs. 6 und des § 138 der HessischenGemeindeordnung bleiben unberührt.

§ 5a

Hauptsatzung

(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsat-zung zu erlassen. In der Hauptsatzung istzu ordnen, was nach den Vorschriftendieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbe-halten ist; auch andere für die Verfassungdes Landkreises wesentliche Fragen kön-nen in der Hauptsatzung geregelt wer-den.

(2) Die Beschlussfassung über dieHauptsatzung und ihre Änderung bedarfder Mehrheit der gesetzlichen Zahl derKreistagsabgeordneten. Im letzten Jahrder Wahlzeit des Kreistags sollen keinewesentlichen Änderungen der Hauptsat-zung vorgenommen werden.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen derLandkreise erfolgen in einer im Kreisge-biet verbreiteten, mindestens einmalwöchentlich erscheinenden Zeitung oderin einem Amtsblatt.

(2) Der Minister des Innern bestimmtdurch Rechtsverordnung Näheres überForm und Verfahren der öffentlichen Be-kanntmachungen. Er kann zulassen, dassfür bestimmte Bekanntmachungen ande-re als die in Abs. 1 bezeichneten Formenfestgelegt werden. Er kann die Aufnahmenichtamtlicher Nachrichten und Anzeigenin Amtsblättern untersagen oder be-schränken.

(3) Der Landkreis regelt im Rahmender Vorschriften der Abs. 1 und 2 dieForm seiner öffentlichen Bekanntmachun-gen in der Hauptsatzung.

§ 7

Kreisangehörige

Kreisangehöriger ist, wer im Kreisge-biet seinen Wohnsitz hat.

§ 8

Organe

Der von den wahlberechtigtenKreisangehörigen gewählte Kreistag istdas oberste Organ des Landkreises; ertrifft die wichtigen Entscheidungen undüberwacht die gesamte Verwaltung. Die

laufende Verwaltung besorgt der Kreis-ausschuss.

§ 8a

Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen

und Sachverständigen

Kindern und Jugendlichen können inihrer Funktion als Vertreter von Kinder-oder Jugendinitiativen in den Organendes Landkreises und seinen AusschüssenAnhörungs-, Vorschlags- und Redemög-lichkeiten eingeräumt werden. Entspre-chendes gilt für Vertreter von Beiräten,Kommissionen und für Sachverständige.Die zuständigen Organe des Landkreiseskönnen hierzu entsprechende Regelun-gen festlegen.

§ 9

Vermögen und Einkünfte

Der Landkreis hat sein Vermögen undseine Einkünfte so zu verwalten, dass dieKreisfinanzen gesund bleiben. Auf diewirtschaftliche Leistungsfähigkeit derKreisangehörigen und Gemeinden istRücksicht zu nehmen.

§ 10

Aufsicht

Die Aufsicht des Staates schützt dieLandkreise in ihren Rechten und sichertdie Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 10a

Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen diesesGesetzes werden in weiblicher odermännlicher Form geführt.

Z w e i t e r A b s c h n i t t

Name, Sitz und Hoheitszeichen

§ 11

Name, Sitz

(1) Die Landkreise führen ihre bisheri-gen Namen. Die oberste Aufsichtsbehör-de kann auf Antrag oder nach Anhörungdes Landkreises den Namen ändern.

(2) Der Kreistag bestimmt mit einerMehrheit von zwei Dritteln der gesetzli-chen Zahl seiner Mitglieder den Sitz derKreisverwaltung. Der Beschluss bedarfder Genehmigung der oberen Aufsichts-behörde.

§ 12

Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) Die Landkreise führen ihre bisheri-gen Wappen und Flaggen. Sie sind be-rechtigt, diese zu ändern oder neue Wap-pen und Flaggen anzunehmen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel.Landkreise, die zur Führung eines Wap-pens berechtigt sind, führen dieses inihrem Dienstsiegel. Die übrigen Land-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 185

Page 46: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

kreise führen in ihrem Dienstsiegel dieWappenfigur des Landes. Das Nähere be-stimmt der Minister des Innern.

D r i t t e r A b s c h n i t t

Kreisgebiet

§ 13

Gebietsbestand

Das Kreisgebiet besteht aus dem Ge-biet der Gemeinden und aus den gemein-defreien Grundstücken, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Landkreis ge-hören.

§ 14

Grenzänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichenWohls können die Grenzen der Landkrei-se geändert werden. Die beteiligtenLandkreise sind vorher zu hören.

(2) Sind die beteiligten Landkreise undGemeinden einverstanden, kann die Lan-desregierung die Grenzänderung aus-sprechen und den Tag der Rechtswirk-samkeit bestimmen. In Fällen von gerin-ger Bedeutung kann die Aufsichtsbehör-de die Änderung der Kreisgrenzen aus-sprechen; geringe Bedeutung hat eineGrenzänderung, wenn sie nicht mehr alsdrei vom Hundert des Gebiets des abge-benden Landkreises und nicht mehr alsinsgesamt 200 Kreisangehörige erfasst.

(3) Ist ein Landkreis oder eine Gemein-de mit der Grenzänderung nicht einver-standen, bedarf es eines Gesetzes.

(4) Werden durch die Änderung vonGemeindegrenzen die Grenzen vonLandkreisen berührt, so bewirkt die Än-derung der Gemeindegrenzen auch dieÄnderung der Kreisgrenzen.

§ 15

Auseinandersetzung und Übergangsregelung

(1) Die beteiligten Landkreise könnenVereinbarungen über die aus Anlass derGrenzänderung zu regelnden Einzelfra-gen, insbesondere die Auseinanderset-zung, die Rechtsnachfolge, das Kreisrechtund die Verwaltung, treffen (Grenzände-rungsvertrag). Der Grenzänderungsver-trag bedarf der Genehmigung der Auf-sichtsbehörde.

(2) Kommt ein Grenzänderungsvertragzwischen den beteiligten Landkreisennicht zustande oder wird der Grenzände-rungsvertrag von der Aufsichtsbehördenicht genehmigt, so regelt diese das Er-forderliche. Das Gleiche gilt, soweit derGrenzänderungsvertrag keine erschöp-fende Regelung enthält.

(3) Die Genehmigung des Grenzände-rungsvertrags und die Entscheidung derAufsichtsbehörde über die Auseinander-setzung begründen Rechte und Pflichtender Beteiligten.

(4) Rechtshandlungen, die aus Anlassder Änderung des Kreisgebiets erforder-lich werden, sind frei von öffentlichen Ab-gaben und Gebühren.

Vi e r t e r A b s c h n i t t

Landkreis und Kreisangehörige

§ 16

Öffentliche Einrichtungen

Der Landkreis hat die Aufgabe, imRahmen seines Wirkungsbereichs und inden Grenzen seiner Leistungsfähigkeitdie für die Kreisangehörigen erforderli-chen wirtschaftlichen, sozialen, sportli-chen und kulturellen öffentlichen Einrich-tungen bereitzustellen.

§ 17

Teilnahme an öffentlichen Einrichtungenund Kreislasten

(1) Die Kreisangehörigen sind im Rah-men der bestehenden Vorschriften be-rechtigt, die öffentlichen Einrichtungendes Landkreises zu benutzen, und ver-pflichtet, zu den Lasten des Landkreisesbeizutragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetrei-bende, die nicht im Landkreis wohnen,sind in gleicher Weise berechtigt, die öf-fentlichen Einrichtungen zu benutzen, dieim Landkreis für Grundbesitzer und Ge-werbetreibende bestehen, und verpflich-tet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbe-betrieb im Kreisgebiet zu den Kreislastenbeizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entspre-chend für juristische Personen und fürPersonenvereinigungen.

§ 18

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Für die ehrenamtliche Tätigkeitgelten die Bestimmungen der §§ 21, 23bis 27 der Hessischen Gemeindeordnungentsprechend. § 25 und § 26a der Hessi-schen Gemeindeordnung gelten entspre-chend auch für die hauptamtliche Tätig-keit.

(2) Bei der entsprechenden Anwen-dung des § 24a der Hessischen Gemein-deordnung ist der Kreisausschuss zustän-dige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten.

F ü n f t e r A b s c h n i t t

Landkreis und Gemeinden

§ 19

Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

(1) Der Landkreis kann Einrichtungenkreisangehöriger Gemeinden oder Zweck-verbände in seine Zuständigkeit überneh-

186 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 47: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

men, wenn dies für eine wirtschaftlichzweckmäßige Durchführung seiner Auf-gaben erforderlich ist.

(2) Zur Übernahme ist ein Beschlussdes Kreistags erforderlich. Der Beschlussbedarf der Zustimmung von mehr als derHälfte der gesetzlichen Zahl der Kreis-tagsabgeordneten.

(3) Die Bedingungen der Übernahmekönnen von den Beteiligten durch Vertragfestgesetzt werden. Kommt ein Vertragnicht zustande, so werden sie von derAufsichtsbehörde des Landkreises be-stimmt.

(4) Hat der Landkreis im Rahmen sei-nes Wirkungsbereichs für einen bestimm-ten Zweck ausreichend Einrichtungen ge-schaffen oder von einer kreisangehörigenGemeinde oder einem Zweckverbandübernommen, so kann er beschließen,dass diese Aufgabe für den ganzen Land-kreis oder einen Teil des Landkreises zuseiner ausschließlichen Zuständigkeit ge-hören soll. Für den Beschluss gelten dieBestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

§ 20

Zusammenarbeit

Der Landkreis hat mit den kreisan-gehörigen Gemeinden in Angelegenhei-ten des Landkreises zusammenzuarbei-ten. Der Kreistag und der Kreisausschusshaben den Gemeindevorständen vonkreisangehörigen Gemeinden, die durchMaßnahmen des Landkreises besondersbetroffen werden, vor der EntscheidungGelegenheit zur Äußerung zu geben.

S e c h s t e r A b s c h n i t t

Verwaltung des Landkreises

E r s t e r T i t e l

Kreistag

§ 21

Zusammensetzung

(1) Der Kreistag besteht aus den in all-gemeiner, freier, gleicher, geheimer undunmittelbarer Wahl gewählten Kreistags-abgeordneten.

(2) Für das Wahlverfahren gelten dieBestimmungen des Hessischen Kommu-nalwahlgesetzes.

§ 22

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1des Grundgesetzes oder Staatsan-gehöriger eines der übrigen Mitglied-staaten der Europäischen Union mitWohnsitz in der BundesrepublikDeutschland (Unionsbürger) ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendethat und

3. seit mindestens drei Monaten im Land-kreis seinen Wohnsitz hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwoh-nungen im Sinne des Melderechts gilt derOrt der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Landräte, hauptamtliche Bürger-meister und hauptamtliche Beigeordnetesind ohne Rücksicht auf die Dauer desWohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlbe-rechtigt.

(3) Nicht wahlberechtigt ist,

1. derjenige, für den zur Besorgung allerseiner Angelegenheiten ein Betreuernicht nur durch einstweilige Anord-nung bestellt ist; dies gilt auch, wennder Aufgabenkreis des Betreuers die in§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerli-chen Gesetzbuchs bezeichneten Ange-legenheiten nicht erfasst,

2. wer infolge Richterspruchs oder auf-grund anderer gesetzlicher Vorschrif-ten das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 23

Passives Wahlrecht

(1) Wählbar als Kreistagsabgeordnetersind die Wahlberechtigten, die am Wahl-tag das achtzehnte Lebensjahr vollendetund seit mindestens sechs Monaten imLandkreis ihren Wohnsitz haben. § 22Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit ent-sprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolgeRichterspruchs die Wählbarkeit oder dieFähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter nicht besitzt.

(3) Fällt eine Voraussetzung der Wähl-barkeit fort oder tritt nachträglich ein Tat-bestand ein, der den Ausschluss von derWählbarkeit zur Folge hat, so endet dieTätigkeit als Kreistagsabgeordneter zudem in § 33 des Hessischen Kommunal-wahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

§ 24

(weggefallen)

§ 25

Zahl der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordne-ten beträgt in Landkreisen

bis zu 100 000 Einwohnern 51

von 100 001 bis zu 150 000 Einwohnern 61

von 150 001 bis zu 200 000 Einwohnern 71

von 200 001 bis zu 300 000 Einwohnern 81

von 300 001 bis zu 400 000 Einwohnern 87

über 400 000 Einwohnern 93.

(2) Durch die Hauptsatzung kann bisspätestens zwölf Monate vor Ablauf der

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 187

Page 48: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeord-neten auf die für die nächst niedrigereGrößengruppe maßgebliche oder eine da-zwischen liegende ungerade Zahl festge-legt werden. In der niedrigsten Ein-wohnergrößenklasse kann die Zahl derKreistagsabgeordneten bis auf 41 abge-senkt werden. Die Änderung muss mit ei-ner Mehrheit von mindestens zwei Drit-teln der gesetzlichen Zahl der Kreistags-abgeordneten beschlossen werden undgilt ab der nächsten Wahlzeit.

§ 26

Wahlzeit

Die Kreistagsabgeordneten werden fürfünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührtbleiben die besonderen Bestimmungenfür Wiederholungs- und Nachwahlen. DieNeuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeitstattfinden.

§ 26a

Fraktionen

(1) Kreistagsabgeordnete können sichzu einer Fraktion zusammenschließen. Ei-ne Fraktion kann Kreistagsabgeordnete,die keiner Fraktion angehören, als Hospi-tanten aufnehmen. Das Nähere über dieBildung einer Fraktion, die Fraktionsstär-ke, ihre Rechte und Pflichten innerhalbdes Kreistags sind in der Geschäftsord-nung zu regeln. Eine Fraktion muss ausmindestens zwei Kreistagsabgeordnetenbestehen. Eine Fraktion kann Mitgliederdes Kreisausschusses und sonstige Perso-nen beratend zu ihren Sitzungen hinzu-ziehen. Sie unterliegen den Pflichten des§ 24 der Hessischen Gemeindeordnung.Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzen-den hinzuweisen.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Be-zeichnung, die Namen der Mitglieder undHospitanten sowie des Vorsitzenden undseiner Stellvertreter sind dem Vorsitzen-den des Kreistags und dem Kreisaus-schuss mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Wil-lensbildung und Entscheidungsfindungim Kreistag mit; sie können insoweit ihreAuffassung öffentlich darstellen.

(4) Der Landkreis kann den FraktionenMittel aus seinem Haushalt zu den sächli-chen und personellen Aufwendungen fürdie Geschäftsführung gewähren. DieseMittel sind in einer besonderen Anlagezum Haushaltsplan darzustellen. Über ih-re Verwendung ist ein Nachweis in einfa-cher Form zu führen.

§ 27

Hinderungsgründe

Kreistagsabgeordnete können nichtsein:

1. hauptamtliche Beamte und haupt- undnebenberufliche Angestellte

a) des Landkreises,

b) einer Körperschaft, Anstalt oderStiftung des öffentlichen Rechts, an

der der Landkreis maßgeblich betei-ligt ist,

c) des Landes, die beim Landrat alsBehörde der Landesverwaltung be-schäftigt sind oder unmittelbar Auf-gaben der Staatsaufsicht (Kommu-nal- und Fachaufsicht) über denLandkreis wahrnehmen,

2. leitende Angestellte einer Gesell-schaft oder einer Stiftung des bürger-lichen Rechts, an der der Landkreismaßgeblich beteiligt ist.

§ 28

Unabhängigkeit

(1) Die Kreistagsabgeordneten übenihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durchRücksicht auf das Gemeinwohl bestimm-ten Überzeugung aus und sind an Aufträ-ge und Wünsche der Wähler nicht gebun-den.

(2) Kreistagsabgeordnete sind ehren-amtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24bis 27 der Hessischen Gemeindeordnungentsprechend gelten. Verwaltungsbehör-de im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-setzes über Ordnungswidrigkeiten ist dieAufsichtsbehörde.

§ 28a

Sicherung der Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden,sich um ein Mandat als Kreistagsabgeord-neter zu bewerben oder es auszuüben.Benachteiligungen am Arbeitsplatz imZusammenhang mit der Bewerbung umein Mandat oder der Ausübung einesMandats sind unzulässig. Entgegenste-hende Vereinbarungen sind nichtig. DieBestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nurfür außerhalb des öffentlichen Dienstesbeschäftigte Kreistagsabgeordnete.

(2) Die Arbeitsverhältnisse von Kreis-tagsabgeordneten können vom Arbeitge-ber nur aus wichtigem Grund gekündigtwerden; das gilt nicht für Kündigungenwährend der Probezeit. Der Kündigungs-schutz beginnt mit der Aufstellung desBewerbers durch das dafür zuständigeGremium. Er gilt ein Jahr nach Beendi-gung des Mandats fort. Gehörte derKreistagsabgeordnete weniger als einJahr dem Kreistag an, besteht Kündi-gungsschutz für sechs Monate nach Been-digung des Mandats.

(3) Der Kreistagsabgeordnete ist aufdem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen.Die Umsetzung auf einen anderen gleich-wertigen Arbeitsplatz oder an einen an-deren Beschäftigungsort ist nur zulässig,wenn der Kreistagsabgeordnete zustimmtoder dem Arbeitgeber eine Belassung aufdem bisherigen Arbeitsplatz oder an dembisherigen Beschäftigungsort bei Abwä-gung aller Umstände nicht zugemutetwerden kann. Die niedrigere Eingruppie-rung des Kreistagsabgeordneten auf dembisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatznach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2Satz 2 gilt entsprechend.

188 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 49: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(4) Dem Kreistagsabgeordneten ist diefür die Mandatsausübung erforderlicheFreistellung von der Arbeit zu gewähren.Dem Kreistagsabgeordneten ist unabhän-gig von der Freistellung jährlich bis zuzwei Wochen Urlaub für die Teilnahme anFortbildungsveranstaltungen im Zusam-menhang mit dem Mandat zu gewähren.Die Entschädigung des Verdienstausfallsrichtet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1.

§ 29

Aufgaben des Kreistags

(1) Der Kreistag beschließt über dieAngelegenheiten des Landkreises, soweitsich aus diesem Gesetz nichts anderes er-gibt. Er kann die Beschlussfassung überbestimmte Angelegenheiten oder be-stimmte Arten von Angelegenheiten aufden Kreisausschuss oder einen Ausschuss(§ 33) übertragen. Dies gilt jedoch nichtfür die in § 30 aufgeführten Angelegen-heiten. Der Kreistag kann Angelegenhei-ten, deren Beschlussfassung er auf andereKreisorgane übertragen hat, jederzeit ansich ziehen.

(2) Der Kreistag überwacht die gesam-te Verwaltung des Landkreises und dieGeschäftsführung des Kreisausschusses,insbesondere die Verwendung der Kreis-einnahmen. Er kann zu diesem Zweck inbestimmten Angelegenheiten vom Kreis-ausschuss in dessen Amtsräumen Einsichtin die Akten durch einen von ihm gebil-deten oder bestimmten Ausschuss for-dern; der Ausschuss ist zu bilden oder zubestimmen, wenn es ein Viertel der Kreis-tagabgeordneten oder eine Fraktion ver-langt. Kreistagsabgeordnete, die von derBeratung oder Entscheidung einer Ange-legenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht.Die Überwachung erfolgt unbeschadetvon Satz 2 durch die Ausübung des Fra-gerechts zu den Tagesordnungspunktenin den Sitzungen des Kreistags, durchschriftliche Anfragen und aufgrund einesBeschlusses des Kreistags durch Übersen-dung von Ergebnisniederschriften der Sit-zungen des Kreisausschusses an den Vor-sitzenden des Kreistags und die Vorsit-zenden der Fraktionen. Der Kreisaus-schuss ist verpflichtet, Anfragen derKreistagsabgeordneten zu beantworten.

(3) Der Kreisausschuss hat den Kreis-tag über die wichtigen Verwaltungsange-legenheiten laufend zu unterrichten undihm wichtige Anordnungen der Aufsichts-behörde sowie alle Anordnungen, bei de-nen die Aufsichtsbehörde dies ausdrück-lich bestimmt hat, mitzuteilen.

§ 30

Ausschließliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung über folgende An-gelegenheiten kann der Kreistag nichtübertragen:

1. die allgemeinen Grundsätze, nachdenen die Verwaltung geführt wer-den soll,

2. die aufgrund der Gesetze von demKreistag vorzunehmenden Wahlen,

3. die Änderung der Kreisgrenzen, 4. die Aufstellung von allgemeinen

Grundsätzen für die Anstellung, Be-förderung, Entlassung und Besoldungder Beamten, Angestellten und Ar-beiter des Landkreises im Rahmendes allgemeinen Beamten- und Ar-beitsrechts,

5. den Erlass, die Änderung und Aufhe-bung von Satzungen,

6. die Festsetzung des Investitionspro-gramms und den Erlass der Haus-haltssatzung,

7. die Zustimmung zu überplanmäßigenund außerplanmäßigen Ausgabennach näherer Maßgabe der §§ 100und 114g der Hessischen Gemeinde-ordnung,

8. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112 der Hessischen Gemeindeord-nung) oder des Jahresabschlusses (§ 114s der Hessischen Gemeindeord-nung) und die Entlastung des Kreis-ausschusses,

9. die Festsetzung öffentlicher Abgabenund privatrechtlicher Entgelte, die fürgrößere Teile der Kreisbevölkerungvon Bedeutung sind,

10. die Errichtung, Erweiterung, Über-nahme und Veräußerung von öffentli-chen Einrichtungen und wirtschaftli-chen Unternehmen sowie die Beteili-gung an diesen,

11. die Umwandlung der Rechtsform vonEigenbetrieben oder wirtschaftlichenUnternehmen, an denen der Land-kreis beteiligt ist,

12. die Übernahme von Bürgschaften,den Abschluss von Gewährverträgenund die Bestellung anderer Sicherhei-ten für Dritte sowie solche Rechtsge-schäfte, die den vorgenannten wirt-schaftlich gleichkommen,

13. die Zustimmung zur Bestellung desLeiters des Rechnungsprüfungsamtssowie die Erweiterung der Aufgabendes Rechnungsprüfungsamts über diein § 131 der Hessischen Gemeinde-ordnung genannten hinaus,

14. die Genehmigung der Verträge vonMitgliedern des Kreisausschusses undvon Kreistagsabgeordneten mit demLandkreis im Falle des § 50 Abs. 2,

15. die Führung eines Rechtsstreits vongrößerer Bedeutung und den Ab-schluss von Vergleichen, soweit essich nicht um Geschäfte der laufen-den Verwaltung handelt,

16. die Übernahme neuer Aufgaben, fürdie keine gesetzliche Verpflichtungbesteht, insbesondere im Falle des § 19.

§ 31

Vorsitzender

(1) Der Kreistag wählt in der ersten Sit-zung nach der Wahl aus seiner Mitte ei-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 189

Page 50: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

nen Vorsitzenden und einen oder mehre-re Vertreter. Die Zahl der Vertreter be-stimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahldes Vorsitzenden führt das an Jahren äl-teste Mitglied des Kreistags den Vorsitz.

(2) Das Amt des Vorsitzenden endet,wenn es der Kreistag mit einer Mehrheitvon mindestens zwei Dritteln der gesetzli-chen Zahl der Kreistagsabgeordneten be-schließt. Das Gleiche gilt für seine Vertre-ter.

§ 32

Einberufung, Verfahren

Der Kreistag tritt zum ersten Mal bin-nen zwei Monaten nach Beginn derWahlzeit, im Übrigen so oft zusammen,wie es die Geschäfte erfordern, jedochmindestens viermal im Jahr. Im Übrigengelten für sein Verfahren die Vorschriftender §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Ge-meindeordnung entsprechend. Die La-dungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen;der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällenbis auf drei Tage abkürzen.

§ 33

Ausschüsse

(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitungseiner Beschlüsse Ausschüsse aus seinerMitte bilden und Aufgaben, Mitglieder-zahl und Besetzung der Ausschüsse be-stimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bil-den. Der Kreistag kann unbeschadet des§ 30 bestimmte Angelegenheiten oder be-stimmte Arten von Angelegenheiten denAusschüssen widerruflich zur endgültigenBeschlussfassung übertragen. Die Aus-schüsse haben über ihre Tätigkeit imKreistag Bericht zu erstatten. Der Kreistagkann jederzeit Ausschüsse auflösen undneu bilden.

(2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis6 der Hessischen Gemeindeordnung gel-ten entsprechend.

§ 34

Widerspruch und Beanstandung

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistagsdas Recht, so hat ihm der Landrat zu wi-dersprechen. Der Landrat kann wider-sprechen, wenn der Beschluss das Wohldes Landkreises gefährdet. Der Wider-spruch muss unverzüglich, spätestens je-doch innerhalb von zwei Wochen nachBeschlussfassung gegenüber dem Vorsit-zenden des Kreistags ausgesprochen wer-den. Der Widerspruch hat aufschiebendeWirkung; über die strittige Angelegenheitist in einer neuen Sitzung des Kreistags,die mindestens drei Tage nach der erstenliegen muss, nochmals zu beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschlussdas Recht, muss der Landrat ihn unver-züglich, spätestens jedoch innerhalb einerWoche nach Beschlussfassung gegenüberdem Vorsitzenden des Kreistags bean-standen. Die Beanstandung ist schriftlichzu begründen. Sie hat aufschiebende Wir-

kung. Für das weitere Verfahren geltendie Vorschriften der Verwaltungsgerichts-ordnung mit der Maßgabe, dass ein Vor-verfahren nicht stattfindet. Im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren haben derKreistag und der Landrat die Stellung vonVerfahrensbeteiligten. Die aufschiebendeWirkung der Beanstandung bleibt beste-hen.

(3) Abs. 1 gilt entsprechend für denBeschluss eines Ausschusses im Falle des§ 33 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat derKreistag über den Widerspruch zu ent-scheiden.

(4) Unterlässt es der Landrat, innerhalbder ihm eingeräumten Frist einem Be-schluss des Kreistags oder eines Aus-schusses zu widersprechen oder einenBeschluss des Kreistags zu beanstanden,so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend fürden Kreisausschuss. Widerspruchs- undBeanstandungsfrist beginnen für denKreisausschuss mit Ablauf der entspre-chenden Frist für den Landrat. Erhebt derKreistag gegen die Beanstandung Klage,so ist an Stelle des Landrats der Kreisaus-schuss am verwaltungsgerichtlichen Ver-fahren beteiligt.

§ 35

(weggefallen)

Z w e i t e r T i t e l

Kreisausschuss

§ 36

Zusammensetzung

(1) Der Kreisausschuss besteht ausdem Landrat als Vorsitzenden, dem Ers-ten und weiteren ehrenamtlichen Kreis-beigeordneten. Die Hauptsatzung kannjedoch bestimmen, dass die Stellen vonKreisbeigeordneten hauptamtlich zu ver-walten sind, und zwar in Landkreisen mitnicht mehr als 120 000 Einwohnern dieStelle eines Kreisbeigeordneten und inLandkreisen mit mehr als 120 000 Ein-wohnern die Stellen von zwei Kreisbeige-ordneten. Die Zahl der hauptamtlichenBeigeordneten darf die der ehrenamtli-chen nicht übersteigen. Die Zahl der eh-renamtlichen Kreisbeigeordnetenstellenkann vor der Wahl der Beigeordneten in-nerhalb von sechs Monaten nach Beginnder Wahlzeit des Kreistags herabgesetztwerden.

(2) Die Mitglieder des Kreisausschus-ses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsab-geordnete sein; das gilt nicht für Mitglie-der des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiter-führen.

§ 37

Wahl und Amtszeit des Landrats

(1a) Der Landrat wird von den wahlbe-rechtigten Kreisangehörigen in allgemei-ner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-heimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach

190 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 51: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

den Grundsätzen der Mehrheitswahldurchzuführen. Gewählt ist, wer mehr alsdie Hälfte der gültigen Stimmen erhaltenhat.

(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehrals die Hälfte der gültigen Stimmen, fin-det frühestens am zweiten und spätestensam vierten Sonntag nach der Wahl eineStichwahl unter den zwei Bewerbernstatt, welche bei der ersten Wahl diehöchsten Stimmenzahlen erhalten haben.Bei Verzicht eines dieser beiden Bewer-ber auf die Teilnahme an der Stichwahlfindet die Stichwahl mit dem verbliebe-nen Bewerber statt. Bei der Stichwahl istder Bewerber gewählt, der von den gültigabgegebenen Stimmen die höchste Stim-menzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerberan der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenner die Mehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen erhalten hat.

(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zu-lassung der Wahlvorschläge vor der Wahldurch Tod oder Verlust der Wählbarkeitaus, findet eine Nachwahl statt. Scheideteiner der beiden Bewerber für die Stich-wahl durch Tod oder Verlust der Wählbar-keit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Istnur ein Bewerber zur Wahl zugelassenund lauten nicht mehr als die Hälfte dergültigen Stimmen auf „Ja“, ist das Wahl-verfahren einschließlich der Wahlvorbe-reitung zu wiederholen; dies gilt auch,wenn beide Bewerber auf die Teilnahmean der Stichwahl verzichten oder im Falledes Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht dieMehrheit der abgegebenen gültigenStimmen erhalten hat.

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerberfür die Stichwahl und bei der Stichwahlentscheidet bei gleicher Zahl an gültigenStimmen das vom Wahlleiter in der Sit-zung des Wahlausschusses zu ziehendeLos.

(2) Wählbar zum Landrat sind Deut-sche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 desGrundgesetzes und Unionsbürger, die amWahltag das fünfundzwanzigste Lebens-jahr vollendet haben. Zum Landrat kannnicht gewählt werden, wer am Wahltagdas 64. Lebensjahr vollendet hat. § 22Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Landrats beträgtsechs Jahre.

(4) Die Bestimmungen der HessischenGemeindeordnung über die Weiter-führung der Amtsgeschäfte nach Ablaufder Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

§ 37a

Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

(1) Die Kreisbeigeordneten werdenvom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnungentsprechend. Für die hauptamtlichenKreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 ent-sprechend.

(2) Die Amtszeit der hauptamtlichenKreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre.

Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werdenfür die Dauer der Wahlzeit des Kreistagsgewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wennsie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichtendauernd unfähig werden; der Kreistagstellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamt-liche Kreisbeigeordnete gilt § 28a ent-sprechend.

(3) Die Bestimmungen der HessischenGemeindeordnung über die Wiederwahl(§ 40) und die Weiterführung der Amtsge-schäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41)gelten entsprechend.

§ 38

Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahldes Landrats und der hauptamtlichen

Kreisbeigeordneten

(1) Die Wahl des Landrats wird durchden Wahlausschuss des Landkreises (§ 5Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbe-reitet.

(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreis-beigeordneten wird durch einen Aus-schuss des Kreistags vorbereitet. Die Sit-zungen dieses Ausschusses sind nicht öf-fentlich; der Vorsitzende des Kreistagsund seine Stellvertreter, sofern sie nichtAusschussmitglieder sind, sonstige Kreis-tagsabgeordnete – mit Ausnahme derMinderheitenvertreter im Sinne des § 62Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeinde-ordnung – und die Kreisbeigeordnetenkönnen nicht an den Ausschusssitzungenteilnehmen; über das Ergebnis der Sit-zungen dürfen nur an Mitglieder desKreistags und des Kreisausschusses Aus-künfte erteilt werden. Die Stellen derhauptamtlichen Kreisbeigeordneten sindöffentlich auszuschreiben. Der Ausschusshat die Bewerbungen zu sichten und überdas Ergebnis seiner Arbeit in einer öffent-lichen Sitzung des Kreistags zu berichten.Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordnetenkann nur gewählt werden, wer sich aufdie Ausschreibung hin beworben hat.Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle derWiederwahl.

(3) Die Wahl des Landrats ist frühe-stens sechs und spätestens drei Monatevor Freiwerden der Stelle, bei unvorher-gesehenem Freiwerden der Stelle spätes-tens nach vier Monaten durchzuführen.Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils gelten-den Zeitrahmen um bis zu drei Monateabgewichen werden, wenn dadurch diegemeinsame Durchführung der Wahl desLandrats mit einer anderen Wahl oderAbstimmung ermöglicht wird.

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Bei-geordneten soll rechtzeitig vor Ablauf derAmtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1der Hessischen Gemeindeordnung giltentsprechend.

§ 39

Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtli-cher Kreisbeigeordneter oder zu einem

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 191

Page 52: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des§ 23 entsprechend.

(2) Landrat oder Kreisbeigeordneterkann nicht sein:

1. wer gegen Entgelt im Dienst des Land-kreises steht,

2. wer gegen Entgelt im Dienst einerKörperschaft, Anstalt, Stiftung oderGesellschaft steht, an der der Land-kreis maßgeblich beteiligt ist,

3. wer als hauptamtlicher Beamter oderals haupt- oder nebenberuflicher An-gestellter des Landes beim Landrat alsBehörde der Landesverwaltung be-schäftigt ist oder unmittelbar Aufga-ben der Staatsaufsicht (Kommunal-und Fachaufsicht) über den Landkreiswahrnimmt,

4. wer Bürgermeister oder Beigeordnetereiner Gemeinde des Landkreises ist.

(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 derHessischen Gemeindeordnung gilt ent-sprechend.

§ 40

Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

(1) Der Landrat und die Kreisbeigeord-neten werden spätestens sechs Monatenach ihrer Wahl von dem Vorsitzendendes Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihrAmt eingeführt und durch Handschlagauf die gewissenhafte Erfüllung ihrerAufgaben verpflichtet.

(2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2und 3 der Hessischen Gemeindeordnunggelten entsprechend.

§ 41

Aufgaben des Kreisausschusses

Der Kreisausschuss ist die Verwal-tungsbehörde des Landkreises. Er besorgtnach den Beschlüssen des Kreistags imRahmen der bereitgestellten Mittel dielaufende Verwaltung des Landkreises. Erhat insbesondere

1. die Gesetze und Verordnungen sowiedie im Rahmen der Gesetze erlassenenWeisungen der Aufsichtsbehörde aus-zuführen,

2. die Beschlüsse des Kreistags vorzube-reiten und auszuführen,

3. die ihm nach diesem Gesetz obliegen-den und die ihm vom Kreistag allge-mein oder im Einzelfall zugewiesenenKreisangelegenheiten zu erledigen,

4. die öffentlichen Einrichtungen undwirtschaftlichen Betriebe des Land-kreises und das sonstige Kreisvermö-gen zu verwalten,

5. die Kreisabgaben nach den Gesetzenund nach den Beschlüssen des Kreis-tags auf die Verpflichteten zu verteilenund ihre Beitreibung zu bewirken so-wie die Einkünfte des Landkreises ein-zuziehen,

6. den Haushaltsplan und das Investi-tionsprogramm aufzustellen, das Kas-sen- und Rechnungswesen zu überwa-chen,

7. den Landkreis zu vertreten, denSchriftwechsel zu führen und dieKreisurkunden zu vollziehen.

§ 42

Verfahren des Kreisausschusses

Für das Verfahren des Kreisausschus-ses gelten die Bestimmungen der §§ 67bis 69 der Hessischen Gemeindeordnungentsprechend.

§ 43

Kommissionen

(1) Der Kreisausschuss kann zur dau-ernden Verwaltung oder Beaufsichtigungeinzelner Geschäftsbereiche sowie zur Er-ledigung vorübergehender AufträgeKommissionen bilden, die ihm unterste-hen.

(2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4der Hessischen Gemeindeordnung geltenentsprechend.

§ 44

Aufgaben und Vertretung des Landrats

(1) Der Landrat bereitet die Beschlüssedes Kreisausschusses vor und führt sieaus, soweit nicht Kreisbeigeordnete mitder Ausführung beauftragt sind. Er leitetund beaufsichtigt den Geschäftsgang dergesamten Verwaltung und sorgt für dengeregelten Ablauf der Verwaltungsge-schäfte. Er verteilt die Geschäfte unter dieMitglieder des Kreisausschusses.

(2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicherVorschrift oder Weisung des Landratsoder wegen der Bedeutung der Sache derKreisausschuss im Ganzen zur Entschei-dung berufen ist, werden die laufendenVerwaltungsangelegenheiten von demLandrat und den zuständigen Kreisbeige-ordneten erledigt.

(3) Der Landrat kann in dringendenFällen, wenn die vorherige Entscheidungdes Kreisausschusses nicht eingeholt wer-den kann, die erforderlichen Maßnahmenvon sich aus anordnen. Er hat unverzüg-lich dem Kreisausschuss hierüber zu be-richten.

(4) Der Erste Kreisbeigeordnete ist derallgemeine Vertreter des Landrats; er sollals allgemeiner Vertreter nur tätig wer-den, wenn der Landrat verhindert ist. Dieübrigen Kreisbeigeordneten sind zur all-gemeinen Vertretung des Landrats nurberufen, wenn der Erste Kreisbeigeordne-te verhindert ist. Die Reihenfolge be-stimmt der Kreisausschuss. Bei längererVerhinderung des Landrats kann mit Zu-stimmung des Kreistags von der Auf-sichtsbehörde ein besonderer Vertreterfür den Landrat bestellt werden.

192 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 53: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 45

Vertretung des Landkreises

(1) Der Kreisausschuss vertritt denLandkreis. Erklärungen des Landkreiseswerden in seinem Namen durch denLandrat oder dessen allgemeinen Vertre-ter, innerhalb der einzelnen Arbeitsge-biete durch die dafür eingesetzten Kreis-beigeordneten abgegeben. Der Kreisaus-schuss kann auch andere Kreisbedienste-te mit der Abgabe von Erklärungen be-auftragen.

(2) Erklärungen, durch die der Land-kreis verpflichtet werden soll, bedürfender Schriftform. Sie sind nur rechtsver-bindlich, wenn sie vom Landrat oder sei-nem allgemeinen Vertreter sowie von ei-nem weiteren Mitglied des Kreisaus-schusses handschriftlich unterzeichnetund mit dem Dienstsiegel versehen sind.Dies gilt nicht für Geschäfte der laufen-den Verwaltung, die für den Landkreisvon nicht erheblicher Bedeutung sind, so-wie für Erklärungen, die ein für das Ge-schäft oder für den Kreis von Geschäftenausdrücklich Beauftragter abgibt, wenndie Vollmacht in der Form nach Satz 1und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärun-gen sollen Mitglieder des Kreisausschus-ses ihre Amtsbezeichnung, die übrigenmit der Abgabe von Erklärungen beauf-tragten Kreisbediensteten einen das Auf-tragsverhältnis kennzeichnenden Zusatzbeifügen.

§ 46

Personalangelegenheiten

(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreis-bediensteten an, er befördert und entlässtsie. Der Stellenplan und die von demKreistag gegebenen Richtlinien sind da-bei einzuhalten; Abweichungen sind nurzulässig, soweit sie aufgrund des Besol-dungs- oder Tarifrechts zwingend erfor-derlich sind.

(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzteraller Beamten, Angestellten und Arbeiterdes Landkreises mit Ausnahme der Kreis-beigeordneten. Durch Verordnung derLandesregierung wird bestimmt, wer dieObliegenheiten des Dienstvorgesetztengegenüber dem Landrat und den Kreis-beigeordneten wahrnimmt, wer obersteDienstbehörde und wer Einleitungsbehör-de im Sinne des Disziplinarrechts fürKreisbedienstete ist.

§ 47

Widerspruch und Anrufung des Kreistags

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreisaus-schusses das Recht, so hat ihm der Land-rat zu widersprechen. Der Landrat kannwidersprechen, wenn der Beschluss dasWohl des Landkreises gefährdet. Der Wi-derspruch muss unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von zwei Wochen nachBeschlussfassung ausgesprochen werden.Der Widerspruch hat aufschiebende Wir-kung.

(2) Über die strittige Angelegenheit istin der nächsten Sitzung des Kreisaus-schusses nochmals zu beschließen. Findetdie Angelegenheit auf diese Weise nichtihre Erledigung, kann der Landrat inner-halb einer Woche die Entscheidung desKreistags anrufen.

§ 48

Erzwingung eines Disziplinarverfahrensdurch den Kreistag

(1) Verletzt ein Landrat oder Kreisbei-geordneter seine Amtspflicht gröblich, sokann der Kreistag bei der Einleitungs-behörde die Einleitung eines förmlichenDisziplinarverfahrens beantragen. DerBeschluss bedarf der Mehrheit der ge-setzlichen Zahl der Kreistagsabgeordne-ten.

(2) Lehnt die Einleitungsbehörde denAntrag ab, so kann der Kreistag binneneinem Monat die Disziplinarkammer an-rufen; der Beschluss bedarf der Mehrheitder gesetzlichen Zahl der Kreistagsabge-ordneten. Die Disziplinarkammer darfdem Antrag nur stattgeben, wenn dasDisziplinarverfahren voraussichtlich zurEntfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) Gibt die Disziplinarkammer demAntrag statt, so bewirkt ihre Entschei-dung die Einleitung eines förmlichen Dis-ziplinarverfahrens. Sie entscheidet zu-gleich über die vorläufige Dienstenthe-bung und über die Einbehaltung vonDienstbezügen.

§ 49

Abberufung

(1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnetekönnen vom Kreistag vorzeitig abberufenwerden. Der Antrag auf vorzeitige Abbe-rufung kann nur von mindestens derHälfte der gesetzlichen Zahl der Kreis-tagsabgeordneten gestellt werden. DerBeschluss bedarf einer Mehrheit von min-destens zwei Dritteln der gesetzlichenZahl der Kreistagsabgeordneten. Über dieAbberufung ist zweimal zu beraten undabzustimmen. Die zweite Beratung darffrühestens vier Wochen nach der erstenerfolgen. Eine Abkürzung der Ladungs-frist ist nicht statthaft. § 34 findet keineAnwendung.

(2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnetekönnen innerhalb von sechs Monatennach Beginn der Wahlzeit des Kreistagsmit der Mehrheit der gesetzlichen Zahlseiner Mitglieder vorzeitig abberufenwerden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwen-dung.

(3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mitdem Ablauf des Tages, an dem die Abbe-rufung zum zweiten Mal beschlossenwird, aus seinem Amt.

(4) Ein Landrat kann von den wahlbe-rechtigten Kreisangehörigen abgewähltwerden. Er ist abgewählt, wenn sich fürdie Abwahl eine Mehrheit der gültigenStimmen ergibt, sofern diese Mehrheitmindestens dreißig vom Hundert der

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 193

Page 54: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitungdes Abwahlverfahrens bedarf es einesvon mindestens der Hälfte der gesetzli-chen Zahl der Mitglieder des Kreistagsgestellten Antrages und eines mit einerMehrheit von mindestens zwei Drittelnder gesetzlichen Zahl der Mitglieder desKreistags zu fassenden Beschlusses; § 34findet keine Anwendung. Für das weitereVerfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunal-wahlgesetzes entsprechend. Der Landratscheidet mit dem Ablauf des Tages, andem der Wahlausschuss die Abwahl fest-stellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt alsabgewählt, falls er binnen einer Wochenach dem Beschluss des Kreistags schrift-lich auf eine Entscheidung der wahlbe-rechtigten Kreisangehörigen über seineAbwahl verzichtet; der Verzicht ist ge-genüber dem Vorsitzenden des Kreistagszu erklären. Der Landrat scheidet mitdem Ablauf des Tages, an dem er denVerzicht auf die Abwahl erklärt, aus sei-nem Amt.

§ 50

Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und

den Kreistagsabgeordneten

(1) Ansprüche des Landkreises gegenLandräte und Kreisbeigeordnete werdenvom Kreistag geltend gemacht.

(2) Verträge des Landkreises mit Mit-gliedern des Kreisausschusses und mitKreistagsabgeordneten bedürfen der Ge-nehmigung des Kreistags, es sei denn,dass es sich um Verträge nach feststehen-dem Tarif oder um Geschäfte der laufen-den Verwaltung handelt, die für denLandkreis unerheblich sind.

D r i t t e r T i t e l

Kreisbedienstete

§ 51

Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

Die Rechte und Pflichten des Landratsund der anderen Bediensteten des Land-kreises bestimmen sich, soweit dieses Ge-setz nichts anderes besagt, nach den all-gemeinen Vorschriften für den öffentli-chen Dienst. Die Besoldung der Kreisbe-amten soll derjenigen der vergleichbarenStaatsbeamten entsprechen; die nähereRegelung bleibt einem besonderen Ge-setz vorbehalten.

S i e b e n t e r A b s c h n i t t

Kreiswirtschaft

§ 52

Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung desLandkreises gelten die Bestimmungendes Sechsten Teils der Hessischen Ge-

meindeordnung und der dazu erlassenenÜbergangs- und Durchführungsbestim-mungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessi-schen Gemeindeordnung entsprechend.Der Minister des Innern und der Ministerder Finanzen können durch VerordnungErleichterungen von diesen Bestimmun-gen für die Landkreise zulassen.

(2) Jeder Landkreis hat ein Rech-nungsprüfungsamt einzurichten.

§ 53

Abgaben und Kreisumlage

(1) Der Landkreis kann Abgaben vonden Kreisangehörigen nur erheben, so-weit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Der Landkreis kann, soweit seinesonstigen Einnahmen oder Erträge undEinzahlungen nicht ausreichen, um sei-nen Bedarf zu decken, nach den hierfürgeltenden Vorschriften eine Umlage vonden kreisangehörigen Gemeinden undden gemeindefreien Grundstücken erhe-ben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist inder Haushaltssatzung für jedes Rech-nungsjahr neu festzusetzen.

A c h t e r A b s c h n i t t

Aufsicht

§ 54

Aufsicht

(1) Für die Aufsicht des Staates überdie Landkreise gelten die Bestimmungendes Siebenten Teils der Hessischen Ge-meindeordnung entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Landkreiseist der Regierungspräsident, obere Auf-sichtsbehörde der Minister des Innern.Der Minister des Innern kann seine Be-fugnisse als obere Aufsichtsbehörde aufden Regierungspräsidenten übertragen.Die der obersten Aufsichtsbehörde in denGesetzen übertragenen Befugnisse nimmtder Minister des Innern wahr.

Z W E I T E R T E I L

Landesverwaltung im Landkreis

§ 55

Aufgaben und Stellung des Landrats alsBehörde der Landesverwaltung

(1) Der Landrat hat als Behörde derLandesverwaltung darauf hinzuwirken,dass die im Landkreis tätigen Verwal-tungsbehörden in einer dem Gemeinwohldienlichen Weise zusammenarbeiten. Dieanderen Behörden im Landkreis sollenmit ihm Fühlung halten. Soweit der Land-rat als Behörde der Landesverwaltungauch für das Gebiet eines anderen Land-kreises oder einer kreisfreien Stadt zu-ständig ist, sind er und die jeweilige Ge-bietskörperschaft zur engen Zusammen-

194 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 55: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

arbeit verpflichtet. Dabei ist insbesonderedie Unterrichtung über alle wichtigenVorgänge und die Anhörung vor wichti-gen Entscheidungen erforderlich. BeiMeinungsverschiedenheiten haben dieGebietskörperschaften die Möglichkeit,die Aufsichtsbehörde einzuschalten.

(2) Der Landrat nimmt als Behörde derLandesverwaltung nach Maßgabe dereinschlägigen Bestimmungen die Aufsichtüber die kreisangehörigen Gemeindenund, soweit nicht etwas anderes bestimmtist, die Aufgaben des Staatlichen Vete-rinäramts sowie weitere Aufgaben wahr,die ihm als Behörde der Landesverwal-tung übertragen werden.

(3) Der Landrat hat als Behörde derLandesverwaltung bei der Wahrnehmungseiner Aufgaben die Grundsätze undRichtlinien der Landesregierung zu be-achten. Er hat über alle Vorgänge zu be-richten, die für die Landesregierung vonBedeutung sind. Zu diesem Zwecke kanner sich bei den anderen Verwaltungs-behörden in geeigneter Weise unterrich-ten; diese sind, soweit nicht gesetzlicheVorschriften entgegenstehen, zur Aus-kunft verpflichtet.

(4) Der Landrat soll als Behörde derLandesverwaltung den Kreisausschuss inAngelegenheiten von besonderer Bedeu-tung unterrichten und ihn vor wichtigenEntscheidungen bei der Aufsicht über diekreisangehörigen Gemeinden hören.

(5) Der Landrat hat die Bürgermeisterder kreisangehörigen Gemeinden zuDienstversammlungen zusammenzurufen.Die Bürgermeister haben an diesen Ver-sammlungen teilzunehmen.

(6) Der Landrat untersteht als Behördeder Landesverwaltung der jeweils zustän-digen Behörde in der Mittelstufe der Lan-desverwaltung. Er wird im Falle der Ver-hinderung von dem Ersten Kreisbeigeord-neten vertreten. Die zuständigen Behör-den in der Mittelstufe der Landesverwal-tung können, wenn dies aus besonderemGrund erforderlich ist, gemeinsam eineandere Regelung treffen. Der Landratkann mit Zustimmung der jeweils zustän-digen Aufsichtsbehörde einen hauptamt-lichen Kreisbeigeordneten für bestimmteAufgaben zu seinem ständigen Vertreterbestellen. In diesen Angelegenheitenwird er auch bei Anwesenheit des Land-rats an dessen Stelle tätig, soweit sich derLandrat nicht vorbehält, selbst tätig zuwerden. Der hauptamtliche Kreisbeige-ordnete ist ihm für die ordnungsgemäßeWahrnehmung der Aufgaben verantwort-lich.

(7) Die jeweils zuständigen Aufsichts-behörden können, wenn es den Umstän-den nach erforderlich ist, die Befugnissedes Landrats als Behörde der Landesver-waltung ausüben, soweit nicht etwas an-deres bestimmt ist.

(8) Der Landrat kann den Landrat ei-nes angrenzenden Landkreises oder denOberbürgermeister einer angrenzendenkreisfreien Stadt als Behörden der Lan-desverwaltung oder kreisangehörige Ge-

meinden oder eine angrenzende kreis-freie Stadt mit der Durchführung von Auf-gaben beauftragen, die ihm als Behördeder Landesverwaltung übertragen sind.Der Oberbürgermeister kann den Landrateines angrenzenden Landkreises oder ei-nen Oberbürgermeister einer angrenzen-den kreisfreien Stadt als Behörde derLandesverwaltung mit der Durchführungvon Aufgaben beauftragen, die ihm alsBehörde der Landesverwaltung übertra-gen sind. Dies bedarf der Zustimmungder beauftragten Stelle und der jeweili-gen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreieStadt kann den Landrat eines angrenzen-den Landkreises mit der Durchführungvon Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nachWeisung übertragen sind, beauftragen,soweit die Zuständigkeit des Landrats fürdie Wahrnehmung solcher Aufgabenauch im Übrigen im Landkreis begründetist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 giltauch für die Aufgaben des Oberbürger-meisters als Kreisordnungsbehörde.

§ 56

Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen

(1) Für die Wahrnehmung der Aufga-ben, die dem Landrat als Behörde derLandesverwaltung obliegen, hat ihm dasLand die erforderlichen Kräfte beizuge-ben. Der Minister des Innern und der Mi-nister der Finanzen können durch Verord-nung bestimmen, dass der Landrat zur Er-füllung dieser Aufgaben Bedienstete desLandkreises heranziehen kann. Die demLandrat zugeteilten Landesbedienstetenkönnen mit Zustimmung der Behörde, diedie Dienstaufsicht führt, und des Kreis-ausschusses auch in der Verwaltung desLandkreises beschäftigt werden. Kreisbe-dienstete können mit Zustimmung desKreisausschusses und der Landesbehör-de, die im jeweiligen Aufgabenbereichdie Dienstaufsicht führt, auch beim Land-rat als Behörde der Landesverwaltung be-schäftigt werden.

(2) Der Landkreis wird durch das Landvon der Haftung gegenüber Dritten auf-grund von Amtspflichtverletzungen derdem Landrat als Behörde der Landesver-waltung nach Abs. 1 zur Verfügung ge-stellten Bediensteten freigestellt, soweiter nicht auf andere Weise Schadensersatzerlangen kann.

(3) Der Minister des Innern und derMinister der Finanzen bestimmen durchVerordnung, in welchem Umfang dieLandkreise für die Erfüllung der Aufga-ben der Landesverwaltung Einrichtungenbereitzustellen haben.

§ 57

Kostenerstattung

Für die Amtstätigkeit, die der Landratals Behörde der Landesverwaltung aus-übt, wird eine Entschädigung an denLandkreis nicht gewährt. Entsprechendesgilt für die Amtstätigkeit, die Landesbe-dienstete aus dem Geschäftsbereich des

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 195

Page 56: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Ministers des Innern nach § 56 Abs. 1Satz 3 innerhalb der Verwaltung desLandkreises ausüben. Inwieweit demLandkreis die Kosten für die Amtstätig-keit der Bediensteten des Landkreises in-nerhalb der Behörde der Landesverwal-tung und die Kosten für die Bereitstellungvon Einrichtungen zu erstatten sind, wirddurch Gesetz geregelt.

D R I T T E R T E I L

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 58

Maßgebliche Einwohnerzahl

In den Fällen des § 25 ist maßgebenddie Einwohnerzahl, die für den letztenTermin vor Beginn der Wahlzeit (§ 26), imÜbrigen die Einwohnerzahl, die für denletzten Termin vor Beginn des jeweiligenHaushaltsjahres vom Hessischen Statisti-schen Landesamt festgestellt und veröf-fentlicht worden ist.

§ 59

Übergang von Aufgaben, Wahrnehmungder Weisungsaufgaben

(1) Die Aufgaben der Landesverwal-tung, die bisher vom Landrat unmittelbaroder vom Landkreis als übertragene Auf-gaben wahrgenommen wurden, werdenden kreisangehörigen Gemeinden mit7 500 und mehr Einwohnern für ihr Ge-biet als Weisungsaufgaben übertragen.Die Landesregierung kann bestimmteAufgaben durch Verordnung hiervon aus-schließen.

(2) Kreisangehörigen Gemeinden mitweniger als 7 500 Einwohnern können,wenn sie die hierzu erforderliche Verwal-tungskraft besitzen, von der oberen Auf-sichtsbehörde bestimmte oder bestimmteGruppen der in Abs. 1 bezeichneten Auf-gaben zur Wahrnehmung als Weisungs-aufgaben für ihr Gebiet übertragen wer-den. Die Landesregierung bestimmtdurch Verordnung, welche Aufgabenhierzu geeignet sind, und regelt das Ver-fahren.

(3) Im Übrigen werden die in Abs. 1bezeichneten Aufgaben der Landesver-waltung als Weisungsaufgaben vomLandkreis wahrgenommen. Dies gilt nichtfür die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichnetenAufgaben sowie für diejenigen Aufgaben,welche die Landesregierung durch Ver-ordnung dem Landrat als Behörde derLandesverwaltung zuweist.

(4) Bis zum Erlass neuer Vorschriftensind die den Landkreisen zur Erfüllungnach Weisung übertragenen Angelegen-heiten wie bisher durchzuführen.

§§ 60, 61

(weggefallen)

§ 62

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren, die durchAmtshandlungen von Organen des Land-kreises anfallen, fließen dem Landkreiszu. Ausgenommen sind diejenigen Ge-bühren, die durch gesetzliche Vorschrif-ten einem bestimmten Zweck gewidmetsind.

§§ 63, 64

(gegenstandslos)

§ 65

Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesregierung kann, wenn dieszur Herstellung einer lebensnahen Ver-waltung zweckdienlich erscheint, durchVerordnungen Aufgaben der höherenVerwaltungsbehörde auf die Landkreiseoder auf den Landrat als Behörde derLandesverwaltung übertragen.

§ 66

Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung kann Überlei-tungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt dieDurchführungsvorschriften zu diesem Ge-setz; soweit es sich um Vorschriften han-delt, die die Wirtschaft der Landkreise be-treffen, gemeinsam mit dem Minister derFinanzen.

§ 671)

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet derVorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Be-stimmungen des bisherigen Rechts außerKraft, die den Vorschriften dieses Geset-zes entgegenstehen. Insbesondere tretenaußer Kraft:

a) bis d) (gegenstandslos)

(2) Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wennnicht die Landesregierung durch Verord-nung einen früheren Termin bestimmt,am 1. April 1953 in Kraft. Bis dahin ver-bleibt es bei den bisherigen Bestimmun-gen.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 bis 28treten am Tage nach der Verkündung inKraft.

(4) (gegenstandslos)

§ 68

Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

196 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ur-sprünglichen Fassung vom 25. Februar 1952.

Page 57: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 197

Aufgrund des Art. 9 des Gesetzes zurÄnderung der Hessischen Gemeindeord-nung und anderer Gesetze vom 31. Janu-ar 2005 (GVBl. I S. 54) wird nachstehendder Wortlaut des Hessischen Kommunal-wahlgesetzes in der vom 1. April 2005 angeltenden Fassung bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 7. März 2005

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e rd e s I n n e r n u n d f ü r S p o r t

B o u f f i e r

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)

in der Fassung vom 1. April 2005

Übersicht

E R S T E R A B S C H N I T T: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 2)

Z W E I T E R A B S C H N I T T: Wahlkreise, Wahlbereiche, Wahlbezirke,Wahlorgane (§§ 3 bis 6b)

D R I T T E R A B S C H N I T T: Wahlvorbereitung (§§ 7 bis 16)

V I E R T E R A B S C H N I T T: Wahlhandlung und Feststellung desWahlergebnisses (§§ 17 bis 24)

F Ü N F T E R A B S C H N I T T: Wahlprüfung, Nachwahl (§§ 25 bis 32)

S E C H S T E R A B S C H N I T T: Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern (§§ 33 bis 35)

S I E B E N T E R A B S C H N I T T: (aufgehoben) (§§ 36 bis 40)

A C H T E R A B S C H N I T T: Wahl der Bürgermeister und Landräte (§§ 41 bis 53)

N E U N T E R A B S C H N I T T: Bürgerentscheid (§§ 54 bis 57)

Z E H N T E R A B S C H N I T T: Ausländerbeiratswahl (§§ 58 bis 64)

E L F T E R A B S C H N I T T: Schlussvorschriften (§§ 65 bis 70)

Bekanntmachungder Neufassung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)*)

Vom 7. März 2005

*) GVBl. II 333-7

Page 58: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

E R S T E R A B S C H N I T T

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Wahlgrundsätze

(1) In Gemeinden, in denen nach derHessischen Gemeindeordnung Gemein-devertretungen sowie in Ortsbezirken, indenen Ortsbeiräte zu wählen sind, wer-den die Gemeindevertreter und Ortsbei-ratsmitglieder, in den Landkreisen dieKreistagsabgeordneten von den Wahlbe-rechtigten in freier, allgemeiner, gehei-mer, gleicher und unmittelbarer Wahlnach den Grundsätzen einer mit einerPersonenwahl verbundenen Verhältnis-wahl gewählt.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zuge-lassen, so wird die Wahl nach denGrundsätzen der Mehrheitswahl durchge-führt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeitsowie die Zahl der zu wählenden Ge-meindevertreter, Ortsbeiratsmitgliederund Kreistagsabgeordneten (Vertreter)bestimmen sich nach den Vorschriften derHessischen Gemeindeordnung und derHessischen Landkreisordnung.

(4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen,wie Vertreter zu wählen sind, die er aufdie Bewerber eines Wahlvorschlages oderunterschiedlicher Wahlvorschläge vertei-len kann; treten weniger Bewerber zurWahl an, als Sitze zu verteilen sind, ver-ringert sich die Anzahl der Stimmen ent-sprechend. Dabei kann er Bewerbern je-weils bis zu drei Stimmen geben.

§ 2

Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertre-tungen und Kreistage (Vertretungskörper-schaften) beginnt jeweils am 1. April.

(2) Die Wahl findet an einem Sonntagim Monat März statt. Der Wahltag wirdvon der Landesregierung durch Verord-nung bestimmt.

(3) Wahlen und Abstimmungen nachdiesem Gesetz können gleichzeitig mit-einander wie auch mit Europa-, Bundes-tags- und Landtagswahlen sowie mitVolksabstimmungen und Volksentschei-den durchgeführt werden, wenn dies zu-vor durch die jeweilige Kommunalvertre-tung mit mindestens zwei Dritteln derStimmen der gesetzlichen Zahl der Mit-glieder der Vertretung beschlossen wur-de.

Z W E I T E R A B S C H N I T T

Wahlkreise, Wahlbereiche, Wahlbezirke,Wahlorgane

§ 3

Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) Bei der Wahl der Gemeindevertre-tung bildet die Gemeinde den Wahlkreis.Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der

Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahldes Kreistags bildet der Landkreis denWahlkreis.

(2) Der Gemeindevorstand teilt dasGemeindegebiet für die Stimmabgabe inWahlbezirke und Briefwahlbezirke ein.Soweit dies nicht erforderlich ist, bildetdie Gemeinde den Wahlbezirk.

(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, mussjeder Ortsbezirk einen oder mehrereWahlbezirke bilden.

§ 3a

Wahlbereiche

(1) Für die Wahl des Kreistags kannder Wahlkreis in Wahlbereiche unterteiltwerden, um eine ausgewogene Vertre-tung örtlicher Interessen zu ermöglichen.Bei der Abgrenzung der Wahlbereichesind die Gemeindegrenzen einzuhalten.Die Abweichung von der durchschnittli-chen Einwohnerzahl der Wahlbereichesoll nicht mehr als 25 vom Hundert nachoben oder unten betragen.

(2) Die Höchstzahl der zu bildendenWahlbereiche bemisst sich wie folgt nachder Zahl der Einwohner:

Zahl der Einwohner Höchstzahl derWahlbereiche

bis 100 000 8.100 001 bis 200 000 12.200 001 und mehr 16.

(3) Der Kreistag beschließt über dieEinrichtung, die Zahl und die Abgren-zung von Wahlbereichen spätestens 47Monate nach Beginn der Wahlzeit mitmindestens zwei Dritteln der Stimmen dergesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

§ 4

Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

1. der Wahlleiter und der Wahlausschussfür den Wahlkreis, unbeschadet derVorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 derHessischen Gemeindeordnung,

2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände fürdie Wahlbezirke und die Briefwahl.

(2) Niemand darf in mehr als einemWahlorgan Mitglied sein. Eine Vertrau-ensperson oder eine stellvertretende Ver-trauensperson darf nicht zu einem Mit-glied oder einem stellvertretenden Mit-glied eines Wahlorgans bestellt werden.Bewerber können ab dem Zeitpunkt derErteilung ihrer Zustimmung nach § 11Abs. 2 Satz 3 nicht Mitglied oder stellver-tretendes Mitglied im Wahlausschusssein.

(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Ge-meindewahlleiter und der Gemeinde-wahlausschuss die ihnen durch diesesGesetz und die Kommunalwahlordnungzugewiesenen Aufgaben mit wahr.

§ 5

Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der

198 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 59: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Bürgermeister, in Landkreisen der Land-rat; stellvertretender Wahlleiter ist seinVertreter im Amt. Der Gemeindevorstandoder der Kreisausschuss können einenbesonderen Wahlleiter und einen beson-deren stellvertretenden Wahlleiter bestel-len; die Bestellung gilt bis zu ihrem Wi-derruf.

(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungs-gemäße Vorbereitung und Durchführungder Wahl verantwortlich. Er führt die Ge-schäfte des Wahlausschusses.

(3) Der Wahlausschuss besteht ausdem Wahlleiter als Vorsitzendem undsechs von ihm berufenen Wahlberechtig-ten als Beisitzern. Bei der Berufung derBeisitzer sind die im Wahlkreis vertrete-nen Parteien und Wählergruppen nachMöglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Der Wahlausschuss nimmt die Auf-gaben wahr, die ihm durch die HessischeGemeindeordnung, die Hessische Land-kreisordnung, dieses Gesetz und dieKommunalwahlordnung zugewiesen wer-den.

(5) Der Wahlausschuss besteht auchnach der Wahl, längstens bis zum Ablaufder Wahlzeit der Vertretungskörperschaft,fort. Für ausgeschiedene Mitglieder be-ruft der Wahlleiter neue Mitglieder in denWahlausschuss. Der Wahlausschuss kannanlässlich einer Direktwahl oder einesBürgerentscheids für den Rest der Wahl-zeit ganz oder teilweise neu gebildet wer-den.

§ 6

Wahlvorsteher, Wahlvorstand

(1) Der Gemeindevorstand beruft fürjeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand so-wie einen oder mehrere Briefwahlvor-stände für die Gemeinde. Die Wahlvor-stände bestehen aus dem Wahlvorsteherals Vorsitzenden, seinem Stellvertreterund drei bis sieben Wahlberechtigten alsBeisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-chend.

(2) In Gemeinden, die nur einen Wahl-bezirk bilden, nimmt der Gemeindewahl-ausschuss die Aufgaben des Wahlvorstan-des und der Gemeindewahlleiter die Auf-gaben des Wahlvorstehers wahr.

(3) Der Wahlvorstand leitet und über-wacht die Wahlhandlung und ermitteltdas Wahlergebnis des Wahlbezirks.

(4) Der Gemeindevorstand ist befugt,personenbezogene Daten von Mitgliedernvon Wahlvorständen zum Zweck ihrer Be-rufung in einen Wahlvorstand zu erhebenund zu verarbeiten. Zu diesem Zweckdürfen personenbezogene Daten von Per-sonen, die zur Tätigkeit in Wahlvorstän-den geeignet sind, auch für künftigeWahlen verarbeitet werden, sofern derBetroffene der Verarbeitung nicht wider-sprochen hat. Der Betroffene ist über dasWiderspruchsrecht zu unterrichten. ImEinzelnen dürfen folgende Daten erhobenund verarbeitet werden: Name, Vorname,Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnum-mern, Zahl der Berufungen zu einem Mit-

glied der Wahlvorstände und die dabeiausgeübte Funktion sowie die Art derWahl, für die der Betroffene eingesetztwurde.

(5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bun-deswahlgesetzes erhoben wurden, kön-nen zur Sicherstellung der Wahldurch-führung auch für die Berufung zu Mitglie-dern von Wahlvorständen für Wahlen undAbstimmungen nach diesem Gesetz ver-wendet werden.

(6) Der Gemeindevorstand kann fürdie Zeit nach dem Wahltag weitere Wahl-vorstände berufen und ihnen die Ermitt-lung der Wahlergebnisse einzelner odermehrerer Wahlbezirke einschließlich derBriefwahl übertragen (Auszählungswahl-vorstände). Beschäftigte der Gemeindeoder des Landkreises können auch dannin den Auszählungswahlvorstand berufenwerden, wenn sie nicht wahlberechtigtsind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine An-wendung. Die Auszählungswahlvorstän-de setzen die Ermittlung der Wahlergeb-nisse der Wahlbezirke und der Briefwahlfort.

§ 6a

Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvor-stände verhandeln, beraten und entschei-den in öffentlicher Sitzung. Soweit nichtin diesem Gesetz etwas anderes bestimmtist, entscheidet bei den AbstimmungenStimmenmehrheit; bei Stimmengleichheitgibt die Stimme des Vorsitzenden denAusschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ih-re Stellvertreter und die Schriftführer sindzur unparteiischen Wahrnehmung ihresAmtes und zur Verschwiegenheit über dieihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit be-kannt gewordenen Angelegenheiten ver-pflichtet.

§ 6b

Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsseund die Mitglieder der Wahlvorständeüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ZurÜbernahme dieses Ehrenamtes sind alleWahlberechtigten und die in § 6 Abs. 6Satz 2 genannten Personen verpflichtet.Das Ehrenamt darf nur aus wichtigemGrund abgelehnt werden.

(2) Für die Ausübung des Ehrenamtesist die erforderliche Freistellung von derArbeit zu gewähren.

D R I T T E R A B S C H N I T T

Wahlvorbereitung

§ 7

Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in einWählerverzeichnis eingetragen ist odereinen Wahlschein hat.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 199

Page 60: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Wer im Wählerverzeichnis einge-tragen ist, kann nur in dem Wahlbezirkwählen, in dessen Wählerverzeichnis ergeführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann ander Wahl des Wahlkreises, in dem derWahlschein ausgestellt ist,

1. durch Briefwahl oder

2. durch Stimmabgabe in einem beliebi-gen Wahlbezirk des Wahlkreises

teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann dasWahlrecht nur einmal und nur persönlichausüben.

§ 8

Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindevorstände führen fürjeden Wahlbezirk für die dort wohnhaftenWahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat dasRecht, an den Werktagen vom zwanzigs-ten bis zum sechzehnten Tag vor derWahl (Einsichtsfrist) während der allge-meinen Öffnungszeiten der Gemein-debehörde die Richtigkeit oder Vollstän-digkeit der zu seiner Person im Wähler-verzeichnis eingetragenen Daten zu über-prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeitoder Vollständigkeit der Daten von ande-ren im Wählerverzeichnis eingetragenenPersonen haben Wahlberechtigte wäh-rend der Einsichtsfrist nur dann ein Rechtauf Einsicht in das Wählerverzeichnis,wenn sie Tatsachen glaubhaft machen,aus denen sich eine Unrichtigkeit oderUnvollständigkeit des Wählerverzeichnis-ses ergeben kann; die dabei gewonnenenErkenntnisse dürfen nur für die Begrün-dung eines Einspruchs gegen das Wähler-verzeichnis und für Zwecke der Wahlprü-fung verwendet werden. Das Recht zurÜberprüfung nach Satz 2 besteht nichthinsichtlich der Daten von Wahlberech-tigten, für die im Melderegister eineÜbermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 desHessischen Meldegesetzes eingetragenist.

(3) Wer das Wählerverzeichnis für un-richtig oder unvollständig hält, kann in-nerhalb der Einsichtsfrist beim Gemein-devorstand Einspruch erheben. Gegendie Entscheidung kann Beschwerde anden Gemeindewahlleiter eingelegt wer-den.

(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist dieEintragung oder Streichung von Personenim Wählerverzeichnis nur noch auf recht-zeitigen Einspruch sowie in Fällen offen-sichtlicher Unrichtigkeit des Wählerver-zeichnisses auch von Amts wegen zuläs-sig.

§ 9

Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der verhin-dert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, indessen Wählerverzeichnis er eingetragenist, oder der aus einem von ihm nicht zu

vertretenden Grund in das Wählerver-zeichnis nicht aufgenommen worden ist,erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Wird der Wahlschein versagt, sokann dagegen Einspruch beim Gemein-devorstand eingelegt werden. § 8 Abs. 3Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10

Wahlvorschlagsrecht

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund vonWahlvorschlägen.

(2) Wahlvorschläge können von Partei-en im Sinne des Art. 21 des Grundgeset-zes und von Wählergruppen eingereichtwerden.

(3) Eine Partei oder Wählergruppekann in jedem Wahlkreis nur einen Wahl-vorschlag einreichen. Ist der Wahlkreis inWahlbereiche aufgeteilt, können Wahl-vorschläge für jeden Wahlbereich oder alsgemeinsamer Wahlvorschlag für alleWahlbereiche eingereicht werden.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 gel-ten Wahlvorschläge derselben Partei oderWählergruppe für die einzelnen Wahlbe-reiche des Wahlkreises als verbundeneListe, die bei der Sitzverteilung im Ver-hältnis zu den übrigen Wahlvorschlägenals ein Wahlvorschlag behandelt wird; imÜbrigen ist die Verbindung von Wahlvor-schlägen mehrerer Parteien oder Wähler-gruppen nicht zulässig.

§ 11

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Na-men der Partei oder Wählergruppe und,sofern sie eine Kurzbezeichnung verwen-den, auch diese tragen. Der Name musssich von den Namen bereits bestehenderParteien und Wählergruppen deutlich un-terscheiden.

(2) Der Wahlvorschlag darf beliebigviele Bewerber enthalten; ihre Reihenfol-ge muss erkennbar sein. Ein Bewerberdarf für eine Wahl nur auf einem Wahl-vorschlag benannt werden; dies gilt nichtfür verbundene Listen im Sinne des § 10Abs. 4. Als Bewerber kann nur vorge-schlagen werden, wer seine Zustimmungdazu schriftlich erteilt hat; die Zustim-mung ist unwiderruflich.

(3) Der Wahlvorschlag muss von derVertrauensperson und der stellvertreten-den Vertrauensperson, die keine Bewer-ber sein dürfen, persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein. Sie werdenvon der Versammlung benannt, die denWahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauens-person oder die stellvertretende Vertrau-ensperson kann durch schriftliche Er-klärung des für den Wahlkreis zuständi-gen Parteiorgans oder der Vertretungsbe-rechtigten der Wählergruppe abberufenund durch eine andere ersetzt werden,die als Ersatzperson von einer Mitglieder-oder Vertreterversammlung benannt wur-de. Soweit in diesem Gesetz nichts ande-res bestimmt ist, sind nur die Vertrauens-

200 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 61: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

person und die stellvertretende Vertrau-ensperson, jede für sich, berechtigt, ver-bindliche Erklärungen zum Wahlvor-schlag abzugeben und entgegenzuneh-men.

(4) Wahlvorschläge von Parteien oderWählergruppen, die während der vor demWahltag laufenden Wahlzeit nicht unun-terbrochen mit mindestens einem Abge-ordneten oder Vertreter in der zu wählen-den Vertretungskörperschaft oder imLandtag oder aufgrund eines Wahlvor-schlags aus dem Lande im Bundestag ver-treten waren, müssen außerdem von min-destens zweimal so vielen Wahlberechtig-ten persönlich und handschriftlich unter-zeichnet sein, wie Vertreter zu wählensind. Die Wahlberechtigung der Unter-zeichner von Wahlvorschlägen muss imZeitpunkt der Unterzeichnung gegebensein und ist bei Einreichung des Wahlvor-schlags nachzuweisen. Jeder Wahlbe-rechtigte kann nur einen Wahlvorschlagunterzeichnen. Bei Wahlvorschlägen fürWahlbereiche verringert sich die Zahl dererforderlichen Unterzeichner nach Satz 1entsprechend der Zahl der Wahlbereiche.Die Unterzeichner müssen im Wahlbe-reich wahlberechtigt sein.

§ 12

Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Die Bewerber für die Wahlvorschlä-ge werden in geheimer Abstimmung ineiner Versammlung der Mitglieder derPartei oder Wählergruppe im Wahlkreisoder in einer Versammlung der von denMitgliedern der Partei oder Wählergrup-pe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewähl-ten Vertreter (Vertreterversammlung) auf-gestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvor-schlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt istauch jeder Teilnehmer der Versammlung;den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,sich und ihr Programm der Versammlungin angemessener Zeit vorzustellen. EineWahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt alsgeheime Abstimmung. Das Nähere überdie Wahl der Vertreter für die Vertreter-versammlung, über die Einberufung undBeschlussfähigkeit der Mitglieder- oderVertreterversammlung sowie über das ge-setzlich nicht geregelte Verfahren für dieAufstellung von Wahlvorschlägen und fürdie Benennung der Vertrauenspersonenregeln die Parteien und Wählergruppen.

(1a) Ist der Wahlkreis in Wahlbereicheaufgeteilt, sind sämtliche Wahlvorschlägein einer gemeinsamen Mitglieder- oderVertreterversammlung der Partei oderWählergruppe im Wahlkreis aufzustellen;sofern Ersatzlisten nach § 34 Abs. 1 Satz 3bestimmt werden sollen, beschließt dieVersammlung darüber. Die Mitglieder-oder Vertreterversammlung kann be-schließen, einen gemeinsamen Wahlvor-schlag für alle Wahlbereiche aufzustellen.

(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbei-rats können auch in einer Mitglieder-oder Vertreterversammlung der Parteioder Wählergruppe auf Gemeindeebeneaufgestellt werden. In diesem Fall muss

die Partei oder Wählergruppe die Wahl-vorschläge für sämtliche Ortsbeiratswah-len in der Gemeinde in der gemeinsamenVersammlung aufstellen.

(3) Über den Verlauf der Versammlungist eine Niederschrift aufzunehmen. DieNiederschrift muss Angaben über Ort undZeit der Versammlung, die Form der Ein-ladung, die Zahl der erschienenen Mit-glieder oder Vertreter, die Ergebnisse derAbstimmungen sowie über die Vertrau-enspersonen und die jeweilige Ersatzper-son nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. DieNiederschrift ist von dem Versammlungs-leiter, dem Schriftführer und zwei weite-ren Mitgliedern oder Vertretern zu unter-zeichnen; sie haben dabei gegenüberdem Wahlleiter an Eides statt zu versi-chern, dass die Wahl der Bewerber in ge-heimer Abstimmung erfolgt ist und dieAnforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beach-tet worden sind. Der Wahlleiter ist zurAbnahme einer solchen Versicherung anEides statt zuständig.

§ 13

Einreichung, Änderung und Rücknahmevon Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestensam sechsundsechzigsten Tag vor demWahltag bis 18 Uhr schriftlich bei demWahlleiter einzureichen.

(2) Mit den Wahlvorschlägen sind ein-zureichen:

1. eine Erklärung der Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3,

2. eine Bescheinigung des Gemeindevor-standes, dass die Bewerber die Voraus-setzungen der Wählbarkeit erfüllen,

3. Namen, Vornamen und Anschrift derUnterzeichner der Wahlvorschläge so-wie eine Bescheinigung des Gemein-devorstandes über ihre Wahlberechti-gung,

4. die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3.

(3) Ein Wahlvorschlag kann durch ge-meinsame schriftliche Erklärung der Ver-trauensperson und der stellvertretendenVertrauensperson ganz oder teilweisezurückgenommen werden, solange nichtüber seine Zulassung entschieden ist.

(4) Nach der Zulassung (§ 15) könnenWahlvorschläge nicht mehr geändert oderzurückgenommen werden.

§ 14

Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvor-schläge sofort nach Eingang auf Ord-nungsmäßigkeit und Vollständigkeit zuprüfen; die Prüfung partei- oder wähler-gruppeninterner Vorgänge (§ 12 Abs. 1Satz 4) ist ausgeschlossen. Stellt er Män-gel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvor-schlags berühren, so soll er, falls die Män-gel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1) abgestellt werden können, unver-züglich auf ihre Beseitigung hinwirken.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 201

Page 62: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfristkönnen nur noch Mängel gültiger Wahl-vorschläge behoben werden. Ein gültigerWahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Form und Frist des § 13 Abs. 1nicht gewahrt ist,

2. der Name der Partei oder Wählergrup-pe fehlt oder sich vom Namen beste-hender Parteien oder Wählergruppennicht deutlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1),

3. die erforderlichen gültigen Unter-schriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4),

4. der Nachweis über die Versammlungzur Aufstellung der Bewerber nicht er-bracht ist (§ 12 Abs. 3),

5. der Nachweis über die Wahlberechti-gung der Unterzeichner des Wahlvor-schlags fehlt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3).

(3) Nach der Entscheidung über dieZulassung eines Wahlvorschlags (§ 15) istjede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 15

Zulassung und Veröffentlichung derWahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt spä-testens am achtundfünfzigsten Tag vorder Wahl in öffentlicher Sitzung über dieZulassung der Wahlvorschläge.

(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuwei-sen, wenn er verspätet eingereicht istoder den Anforderungen nicht entspricht,die durch dieses Gesetz und die Kommu-nalwahlordnung aufgestellt sind. Sind ineinem Wahlvorschlag die Anforderungennur hinsichtlich einzelner Bewerber nichterfüllt, so werden sie aus dem Wahlvor-schlag gestrichen; Entsprechendes gilt fürdie Unterzeichner eines Wahlvorschlags.

(3) Weist der Wahlausschuss einenWahlvorschlag zurück, so kann die Ver-trauensperson des Wahlvorschlags hier-gegen binnen zwei Tagen nach Verkün-dung der Entscheidung Einspruch beidem Wahlleiter einlegen; über den Ein-spruch entscheidet der Wahlausschuss.

(4) Der Wahlleiter macht die zugelas-senen Wahlvorschläge spätestens am acht-undvierzigsten Tag vor der Wahl öffent-lich bekannt und veranlasst, dass amtli-che Musterstimmzettel verteilt werden; erkann sich dazu vereinfachter, nicht adres-sierter Verteilungsformen bedienen. DieWahlvorschläge sind in der Reihenfolgezu veröffentlichen, dass zuerst die imLandtag vertretenen Parteien nach derZahl ihrer Landesstimmen bei der letztenLandtagswahl aufgeführt werden. Da-nach folgen die in der zu wählenden Ver-tretungskörperschaft vertretenen Parteienund Wählergruppen in der Reihenfolgeder bei der letzten Wahl erreichten An-zahl der Stimmen. Schließlich folgen dieübrigen Wahlvorschläge, über deren Rei-henfolge das Los entscheidet. Das Los istin der Sitzung des Wahlausschusses, inder über die Zulassung der Wahlvor-schläge entschieden wird, vom Wahlleiterzu ziehen.

§ 16

Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jedenWahlkreis unter Verantwortung desWahlleiters amtlich hergestellt.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die zuge-lassenen Wahlvorschläge in der Reihen-folge nach § 15 Abs. 4 neben- oder unter-einander aufzuführen. Bei jedem Wahl-vorschlag sind der Name der Partei oderWählergruppe und, sofern sie eine Kurz-bezeichnung verwendet, auch diese so-wie die Rufnamen und Familiennamender Bewerber anzugeben. Auf demStimmzettel wird zusätzlich zu jedem Be-werber bei der Wahl der Kreistagsabge-ordneten die Gemeinde der Hauptwoh-nung und bei der Wahl der Gemeindever-treter der nach § 12 Satz 4 der HessischenGemeindeordnung benannte Gemeinde-teil der Hauptwohnung aufgenommen,wenn die jeweilige Vertretungskörper-schaft dies mit der Mehrheit der gesetzli-chen Zahl ihrer Mitglieder spätestenszwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit be-schlossen hat. Es werden für jeden Wahl-vorschlag höchstens so viele Personenaufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind.

(3) Ist nach den Grundsätzen derMehrheitswahl zu wählen, sind alle Be-werber des Wahlvorschlags auf demStimmzettel ohne Angabe der Partei oderWählergruppe, die den Bewerber aufge-stellt hat, aufzuführen.

V I E R T E R A B S C H N I T T

Wahlhandlung und Feststellung desWahlergebnisses

§ 17

Öffentlichkeit der Wahl

Wahlhandlung und Ermittlung desWahlergebnisses sind öffentlich. DerWahlvorstand kann Personen, die die Ru-he und Ordnung stören, aus dem Wahl-raum verweisen.

§ 17a

Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige

Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in undan dem Gebäude, in dem sich der Wahl-raum befindet, sowie in dem Bereich miteinem Abstand von weniger als zehn Me-tern von dem Gebäudeeingang jede Be-einflussung der Wähler durch Wort, Ton,Schrift oder Bild sowie jede Unterschrif-tensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnis-sen von Wählerbefragungen nach derStimmabgabe über den Inhalt der Wahl-entscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeitunzulässig.

202 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 63: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. gegen das Verbot des Abs. 1 verstößtoder

2. entgegen Abs. 2 Ergebnisse vonWählerbefragungen nach der Stimm-abgabe über den Inhalt der Wahlent-scheidung vor Ablauf der Wahlzeitveröffentlicht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-ahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3Satz 1 Nr. 1 der Gemeindevorstand,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3Satz 1 Nr. 2 das für das Kommunal-wahlrecht zuständige Ministerium.

§ 18

Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt bei derVerhältniswahl geheim durch Ankreuzenoder durch eine andere eindeutige Kenn-zeichnung unter Beachtung der nachste-henden Bestimmungen:

1. Jeder Wähler kann so viele Stimmenabgeben, wie Vertreter zu wählensind;

2. er kann seine Stimmen nur Bewerberngeben, die im Stimmzettel aufgeführtsind;

3. im Rahmen der ihm zur Verfügung ste-henden Stimmenzahl kann er Bewer-bern jeweils bis zu drei Stimmen ge-ben (kumulieren);

4. er kann seine Stimmen Bewerbern ausverschiedenen Wahlvorschlägen ge-ben (panaschieren);

5. er kann einen Wahlvorschlag unverän-dert annehmen oder einen Wahlvor-schlag kennzeichnen und außerdemeinzelnen Bewerbern in einem odermehreren Wahlvorschlägen Stimmengeben oder einzelne Bewerber strei-chen.

Der Wähler faltet den Stimmzettel in derWahlzelle so, dass die Stimmabgabe nichterkannt werden kann, und legt ihn in ge-faltetem Zustand in die Wahlurne.

(2) Die für das Kommunalwahlrechtzuständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister kann zulassen, dass an-stelle von Stimmzetteln Wahlgeräte ver-wendet werden.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmab-gabe ist unzulässig. Ein Wähler, der desLesens unkundig oder der durch körperli-che Gebrechen gehindert ist, den Stimm-zettel zu kennzeichnen, zu falten, diesenselbst in die Wahlurne zu werfen oderdem Wahlvorsteher zu übergeben, kannsich einer Hilfsperson bedienen. DasGleiche gilt für einen Wähler, der außer-stande ist, selbst das Wahlgerät zu betäti-gen.

(4) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 und 3entsprechend.

§ 19

Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wählerdem Gemeindevorstand der Gemeinde, inder der Wahlschein ausgestellt wordenist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. seinen Wahlschein,

2. in einem besonderen verschlossenenUmschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass derWahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat derWähler oder die Hilfsperson gegenüberdem Gemeindevorstand an Eides statt zuversichern, dass der Stimmzettel persön-lich oder gemäß dem erklärten Willen desWählers gekennzeichnet worden ist. DerGemeindevorstand ist zur Abnahme einersolchen Versicherung an Eides statt zu-ständig.

§ 20

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhand-lung ermitteln die Wahlvorstände öffent-lich das Wahlergebnis im Wahlbezirkdurch Zählen der Stimmen.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmenentscheiden die Wahlvorstände.

(3) Das Briefwahlergebnis ist beson-ders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstän-de gebildet worden sind. Im Übrigen ob-liegt die Ermittlung des Wahlergebnissesden von dem Gemeindevorstand be-stimmten Wahlvorständen, die die bei derBriefwahl abgegebenen Stimmen zusam-men mit den übrigen Stimmen auszählen.Für die Briefwahlvorstände gelten Abs. 1und 2 entsprechend.

§ 20a

Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung

(1) Bewerbern, die vom Wähler gestri-chen worden sind, werden keine Stimmenzugeteilt.

(2) Hat der Wähler einem Bewerbermehr als drei Stimmen gegeben, geltendie Mehrstimmen als nicht abgegeben.

(3) Hat der Wähler nur Bewerbern ei-nes Wahlvorschlags Stimmen gegebenund dabei die ihm zur Verfügung stehen-de Stimmenzahl überschritten, gelten dieMehrstimmen als nicht abgegeben. Siebleiben in der Weise unberücksichtigt, in-dem in der umgekehrten Bewerberrei-henfolge

1. zunächst bei Bewerbern mit einerStimme,

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 203

Page 64: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

2. dann bei Bewerbern mit zwei Stimmenund

3. anschließend bei Bewerbern mit dreiStimmen

jeweils eine Stimme nicht gewertet wird.Wird danach die dem Wähler zur Verfü-gung stehende Stimmenzahl noch immerüberschritten, wird auf die Bewerber mitursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2entsprechend angewandt bis die zulässi-ge Stimmenzahl erreicht ist.

(4) Bei der unveränderten Annahmeeines Wahlvorschlags wird jedem auf demStimmzettel aufgeführten Bewerber in derReihenfolge des Wahlvorschlags eineStimme zugeteilt. Sind danach noch nichtalle dem Wähler zur Verfügung stehen-den Stimmen vergeben, ist der Vorgangzu wiederholen, bis die restlichen Stim-men zugeteilt sind; die Obergrenze vondrei Stimmen je Bewerber ist dabei einzu-halten.

(5) Hat der Wähler Bewerberstimmenvergeben und dabei seine Stimmenzahlnicht ausgeschöpft oder Bewerber gestri-chen ohne Bewerberstimmen zu verge-ben, gilt die Kennzeichnung eines Wahl-vorschlags als Vergabe der restlichenStimmen. Jedem Bewerber des gekenn-zeichneten Wahlvorschlags, der wenigerals drei Stimmen erhalten hat und nichtvom Wähler gestrichen worden ist, wirdin diesem Fall in der Reihenfolge desWahlvorschlags jeweils eine Stimme zu-geteilt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvor-schläge gekennzeichnet und Bewerber-stimmen vergeben, ohne dabei die Zahlder ihm zur Verfügung stehenden Stim-men zu überschreiten, bleibt die Kenn-zeichnung der Wahlvorschläge unbeacht-lich.

(7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2und 3 entsprechend.

§ 21

Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn derStimmzettel

1. als nicht amtlich hergestellt erkennbaroder für einen anderen Wahlbereichdes Wahlkreises bestimmt ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Wählers nicht zweifels-frei erkennen lässt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält;Streichungen von Bewerbernamengelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4sind alle Stimmen ungültig.

(2) Ungültig sind alle Stimmen, wennder Wähler

1. mehrere Wahlvorschläge gekennzeich-net hat, es sei denn, er hat BewerbernStimmen gegeben und dabei die Zahlder ihm zur Verfügung stehendenStimmen nicht überschritten,

2. an Bewerber in mehreren Wahlvor-schlägen mehr als die ihm zur Verfü-gung stehenden Stimmen vergebenhat.

(3) Ist bei der Briefwahl der Wahlum-schlag leer, sind alle Stimmen ungültig.Mehrere in einem Umschlag enthalteneStimmzettel gelten als ein Stimmzettel,wenn sie gleich lauten oder nur einer vonihnen gekennzeichnet ist; ansonsten sinddie Stimmen ungültig.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der ander Briefwahl teilgenommen hat, werdennicht dadurch ungültig, dass er vor demWahltag stirbt, aus dem Wahlkreis ver-zieht oder sonst das Wahlrecht verliert.

§ 21a

Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefezurückzuweisen, wenn

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig einge-gangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oderkein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. weder der Wahlbriefumschlag nochder Wahlumschlag verschlossen sind,

4. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlum-schlag beigefügt ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahl-umschläge, aber nicht eine gleiche An-zahl gültiger und mit der vorgeschrie-benen Versicherung an Eides statt ver-sehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Hilfsperson dievorgeschriebene Versicherung an Ei-des statt zur Briefwahl auf dem Wahl-schein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Wahlumschlag benutztworden ist,

8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist,der offensichtlich in einer das Wahlge-heimnis gefährdenden Weise von denübrigen abweicht oder einen deutlichfühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Die Einsender zurückgewiesenerWahlbriefe werden nicht als Wähler ge-zählt; ihre Stimmen gelten als nicht abge-geben.

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses imWahlkreis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wieviele Stimmen im Wahlkreis auf die ein-zelnen Bewerber und Wahlvorschläge ab-gegeben worden sind, wie viele Sitze aufdie einzelnen Wahlvorschläge entfallenund welche Bewerber gewählt wordensind; die auf einen Wahlvorschlag entfal-lende Stimmenzahl besteht aus der Sum-me der von den Bewerbern dieses Wahl-vorschlags erreichten Stimmen.

(2) (aufgehoben)

204 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 65: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(3) Ist die Wahl nach den Grundsätzender Verhältniswahl durchgeführt, so wer-den den einzelnen Wahlvorschlägen soviele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Ver-hältnis der auf sie entfallenden Stimmen-zahlen zur Gesamtstimmenzahl aller ander Sitzverteilung teilnehmenden Wahl-vorschläge zustehen. Dabei erhält jederWahlvorschlag zunächst so viele Sitze,wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben.Sind danach noch Sitze zu vergeben, sosind sie in der Reihenfolge der höchstenZahlenbruchteile, die sich nach der Be-rechnung nach Satz 1 ergeben, auf dieWahlvorschläge zu verteilen. Über dieZuteilung des letzten Sitzes entscheidetbei gleichen Zahlenbruchteilen das vomWahlleiter zu ziehende Los.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitzenach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Par-tei oder Wählergruppe, auf den mehr alsdie Hälfte der Stimmenzahl aller an derSitzverteilung teilnehmenden Wahlvor-schläge entfallen ist, nicht mehr als dieHälfte der insgesamt zu vergebenden Sit-ze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zuvergebenden Sitze abweichend von Abs. 3Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fallwird zunächst dem in Satz 1 genanntenWahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt;für die danach noch zu vergebenden Sitzeist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwen-den.

(4a) Die auf eine Listenverbindungentfallenden Sitze werden auf die betei-ligten Wahlvorschläge entsprechend Abs. 3verteilt.

(4b) Die einem Wahlvorschlag zugefal-lenen Sitze werden den Bewerbern in derReihenfolge der Stimmenzahl zugewie-sen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidetdie Reihenfolge der Benennung im Wahl-vorschlag. Ist ein Bewerber in mehrerenWahlbereichsvorschlägen gewählt wor-den, erhält er den Sitz in dem Wahlbe-reich, in dem er die meisten Stimmen er-halten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wirdihm der Sitz in dem Wahlbereich zuge-teilt, in dem er den besseren Listenplatzim Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichemListenplatz entscheidet das vom Wahllei-ter zu ziehende Los.

(5) Ist die Wahl nach den Grundsätzender Mehrheitswahl durchgeführt, so sinddie Bewerber des Wahlvorschlags in derReihenfolge der Stimmenzahl gewählt.Über die Zuteilung des letzten Sitzes ent-scheidet bei gleichen Stimmenzahlen dasvom Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Bei der Verteilung der Sitze werdenBewerber, die verstorben sind oder ihreWählbarkeit verloren haben, nicht be-rücksichtigt.

(7) Sind mehr Sitze zu verteilen, alsBewerber gewählt worden sind, bleibendie überschüssigen Sitze unbesetzt; diegesetzliche Mitgliederzahl der Vertre-tungskörperschaft vermindert sich für dieWahlzeit entsprechend. Für Wahlbe-reichswahlvorschläge gilt § 34 Abs. 1 Satz 3entsprechend.

§ 23

Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des

Wahlergebnisses

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt dieRechtsstellung eines Vertreters mit derFeststellung des Wahlergebnisses imWahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vordem Ablauf der Wahlzeit der bisherigenVertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3bleibt unberührt.

(2) Der Wahlleiter macht das Wahler-gebnis und die Namen der Vertreter öf-fentlich bekannt und benachrichtigt sie.Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft inder Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemein-deordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessi-schen Landkreisordnung), so weist ihnder Wahlleiter darauf hin, dass er denWegfall des Hinderungsgrundes nur bin-nen einer Woche nach Zustellung der Be-nachrichtigung nachweisen kann. Wirdder Wegfall des Hinderungsgrundes nichtbis zum Ablauf der Frist nachgewiesen,gilt die Rechtsstellung als Vertreter rück-wirkend als nicht erworben; bis zumNachweis des Wegfalls des Hinderungs-grundes können Rechte aus der Rechts-stellung eines Vertreters nicht ausgeübtwerden.

§ 24

(aufgehoben)

F Ü N F T E R A B S C H N I T T

Wahlprüfung, Nachwahl

§ 25

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahlkann jeder Wahlberechtigte des Wahl-kreises binnen einer Ausschlussfrist vonzwei Wochen nach der öffentlichen Be-kanntmachung des Wahlergebnisses Ein-spruch erheben. Der Einspruch einesWahlberechtigten, der nicht die Verlet-zung eigener Rechte geltend macht, istnur zulässig, wenn ihn eins vom Hundertder Wahlberechtigten, mindestens jedochfünf Wahlberechtigte, unterstützen; beimehr als 10 000 Wahlberechtigten müs-sen mindestens 100 Wahlberechtigte denEinspruch unterstützen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oderzur Niederschrift beim Wahlleiter einzu-reichen und innerhalb der Einspruchsfristim Einzelnen zu begründen; nach Ablaufder Einspruchsfrist können weitere Ein-spruchsgründe nicht mehr geltend ge-macht werden.

§ 26

Beschluss der Vertretungskörperschaft

(1) Die neue Vertretungskörperschafthat über die Gültigkeit der Wahl und überEinsprüche nach § 25 in folgender Weisezu beschließen:

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 205

Page 66: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

1. War ein Vertreter nicht wählbar oderan der Mitgliedschaft in der Vertre-tungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65Abs. 2 der Hessischen Gemeindeord-nung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessi-schen Landkreisordnung) oder hätte eraus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestri-chen werden müssen, so ist sein Aus-scheiden anzuordnen.

2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßig-keiten oder strafbare oder gegen dieguten Sitten verstoßende Handlungen,die das Wahlergebnis beeinflussen,vorgekommen, bei denen nach denUmständen des Einzelfalls eine nachder Lebenserfahrung konkrete Mög-lichkeit besteht, dass sie auf die Vertei-lung der Sitze von entscheidendemEinfluss gewesen sein können, so ist

a) wenn sich die Unregelmäßigkeitennur auf einzelne Wahl- oder Brief-wahlbezirke erstrecken, in diesenWahlbezirken,

b) wenn sich die Unregelmäßigkeitenauf den ganzen Wahlkreis oder aufmehr als die Hälfte der Wahl- undBriefwahlbezirke erstrecken, imganzen Wahlkreis

die Wiederholung der Wahl anzuord-nen (§ 30).

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnis-ses unrichtig, so ist sie aufzuheben undeine neue Feststellung anzuordnen (§ 31).

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 ge-nannten Fälle vor, so ist die Wahl fürgültig zu erklären.

Beteiligte im Verfahren sind der Wahlbe-rechtigte, der Einspruch erhoben hat, undder Vertreter, dessen Wahl unmittelbarangefochten oder dessen Ausscheidennach Satz 1 Nr. 1 zu prüfen ist.

(2) An der Beratung und Beschlussfas-sung nach Abs. 1 können die Mitgliederder Vertretungskörperschaft auch dannmitwirken, wenn sie durch die Entschei-dung betroffen werden.

§ 27

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Gegen den Beschluss der Vertretungs-körperschaft nach § 26 steht den Beteilig-ten und der Aufsichtsbehörde innerhalbeines Monats nach Zustellung oder Ver-kündung der Entscheidung die Klage imVerwaltungsstreitverfahren zu. Die allge-meinen Vorschriften über das verwal-tungsgerichtliche Verfahren finden mitder Maßgabe Anwendung, dass die Klagegegen die Vertretungskörperschaft zurichten ist und ein Widerspruch gegenden Beschluss der Vertretungskörper-schaft nicht stattfindet.

§ 28

Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, diesich unmittelbar auf das Wahlverfahren

beziehen, können nur mit den in diesemGesetz und in der Kommunalwahlord-nung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowieim Wahlprüfungsverfahren angefochtenwerden.

§ 29

Auflösung der Vertretungskörperschaft,

Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

Wird im Wahlprüfungsverfahren dieWahl im ganzen Wahlkreis oder in mehrals der Hälfte der Wahlbezirke für ungül-tig erklärt, so ist mit der Rechtskraft derEntscheidung über die Ungültigkeit derWahl die Vertretungskörperschaft aufge-löst; dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4. Beschlüsse der Vertretungskörper-schaft, die vor der Rechtskraft einer sol-chen Entscheidung über die Ungültigkeitder Wahl gefasst worden sind, werden inihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungül-tigkeitserklärung nicht berührt.

§ 30

Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahrendie vollständige oder teilweise Wiederho-lung der Wahl angeordnet, ist sie inner-halb von vier Monaten nach Rechtskraftder Entscheidung in dem dort bestimmtenUmfang zu wiederholen. Der Wahltagwird unverzüglich nach Rechtskraft derEntscheidung von der Vertretungskörper-schaft bestimmt; § 42 Satz 3 bis 5 gilt ent-sprechend. Im Falle des § 29 Satz 1 wirdder Wahltag von der Aufsichtsbehördebestimmt. Die Wiederholungswahl findetfür den Rest der Wahlzeit statt.

(2) Findet die Wiederholungswahl nurin einzelnen Wahlbezirken statt, so wirdaufgrund der Wahlvorschläge und derWählerverzeichnisse der Hauptwahl ge-wählt. Wahlvorschläge können nur geän-dert werden, wenn sich dies aus derWahlprüfungsentscheidung ergibt oderwenn ein Bewerber gestorben ist odernicht mehr wählbar ist; Personen, die ge-storben sind oder ihr Wahlrecht verlorenhaben, werden im Wählerverzeichnis ge-strichen. Im Übrigen gelten die Vor-schriften für die Neuwahl.

(3) Findet die Wiederholungswahl imganzen Wahlkreis statt, so ist nach denfür die Neuwahl geltenden Vorschriftenzu verfahren.

(4) Wiederholungswahlen unterblei-ben, wenn die Rechtskraft der Entschei-dung im letzten Jahr der Wahlzeit eintritt.

§ 31

Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergeb-nisses rechtskräftig aufgehoben, so hatder Wahlausschuss das Wahlergebnis un-verzüglich neu festzustellen. Er ist hierbeian die Grundsätze der Entscheidung überdie Neufeststellung gebunden.

206 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 67: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahllei-ter öffentlich bekannt zu machen. Für dieNachprüfung gelten die Vorschriften der§§ 25 bis 28.

§ 32

Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1. wenn die Wahl in einem Wahlkreisoder Wahlbezirk infolge höherer Ge-walt nicht durchgeführt werden konn-te,

2. wenn eine Gemeindevertretung oderein Kreistag durch die Aufsichtsbehör-de vorzeitig aufgelöst wird,

3. wenn aus Anlass der Änderung vonGemeinde- und Kreisgrenzen eineWahl erforderlich wird.

(2) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sindbinnen vier Monaten nach Wegfall derHinderungsgründe, Nachwahlen nachAbs. 1 Nr. 2 binnen vier Monaten nachrechtswirksamer Auflösung der Vertre-tungskörperschaft und Nachwahlen nachAbs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nachrechtswirksamer Grenzänderung abzu-halten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablaufder allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen,so kann davon abgesehen werden.

(3) Ist die Wahl in einem Wahlkreisnicht durchgeführt worden, weil keineoder keine gültigen Wahlvorschläge ein-gereicht worden sind, so kann die Auf-sichtsbehörde zu einem ihr geeignet er-scheinenden Zeitpunkt eine Nachwahlfür den Rest der Wahlzeit anordnen underforderlichenfalls einen besonderenWahlleiter bestellen.

(4) Auf Nachwahlen finden die Vor-schriften über Wiederholungswahlen (§ 30) sinngemäß Anwendung.

S E C H S T E R A B S C H N I T T

Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

§ 33

Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters

(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz

1. durch Verzicht,

2. durch Verlust der Wählbarkeit oderder Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-cher Ämter sowie durch Eintritt einesHinderungsgrundes für die Mitglied-schaft in der Vertretungskörperschaft(§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Ge-meindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 derHessischen Landkreisordnung),

3. aufgrund einer Entscheidung im Wahl-prüfungsverfahren.

(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter ge-genüber schriftlich zu erklären; er ist un-widerruflich.

(3) Der Vertreter scheidet aus der Ver-tretungskörperschaft aus,

1. im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Fest-stellung des Wahlleiters,

2. im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegeneines rechtskräftigen Richterspruchsmit der Feststellung eines Wahlleiters,im Übrigen mit der Unanfechtbarkeitder Feststellung des Wahlleiters,

3. im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit derRechtskraft der Entscheidung.

(4) Durch das Ausscheiden eines Ver-treters wird die Rechtswirksamkeit seinerbisherigen Tätigkeit nicht berührt.

§ 34

Nachrücken

(1) Wenn ein Vertreter stirbt, seineRechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 alsnicht erworben gilt oder seinen Sitz ver-liert (§ 33), so rückt der nächste nochnicht berufene Bewerber des Wahlvor-schlags mit den meisten Stimmen an sei-ne Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist dieReihenfolge der Benennung im Wahlvor-schlag entscheidend. Ist der Wahlvor-schlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbe-setzt; die gesetzliche Mitgliederzahl derVertretungskörperschaft vermindert sichfür die Wahlzeit entsprechend. Ist derWahlvorschlag eines Wahlbereichs er-schöpft, rückt der nächste noch nicht be-rufene Bewerber aus dem Wahlvorschlagnach, der als Ersatzliste für diesen Wahl-bereich bestimmt worden ist (§ 12 Abs. 1a);ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2.

(1a) Bei der Mehrheitswahl rückt dernächste noch nicht berufene Bewerbermit der höchsten Stimmenzahl nach; beiStimmengleichheit entscheidet das vomWahlleiter zu ziehende Los.

(2) Bei der Nachfolge bleiben Bewer-ber unberücksichtigt,

1. die seit dem Zeitpunkt der Aufstellungdes Wahlvorschlags aus der Partei oderder Wählergruppe, für die sie bei derWahl aufgetreten waren, ausgeschie-den sind,

2. die dem Wahlleiter schriftlich den Ver-zicht auf ihre Anwartschaft erklärt ha-ben; der Verzicht kann nicht widerru-fen werden,

3. die verstorben sind oder bei denen einGrund nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.

(3) Der Wahlleiter stellt das Ausschei-den des bisherigen Vertreters und denNamen des nachrückenden Vertretersoder das Leerbleiben des Sitzes fest. § 23gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelleder Feststellung des Wahlergebnisses imWahlkreis die Feststellung des Wahllei-ters oder der Vertretungskörperschaftnach Abs. 4 Satz 3 tritt.

(4) Gegen die Feststellung des Wahl-leiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt,wenn der Wahlleiter keine Feststellungtrifft, obwohl die Voraussetzungen desAbs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörper-

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 207

Page 68: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

schaft hat über die Einsprüche in der Wei-se zu beschließen, dass die Feststellungdes Wahlleiters bestätigt, aufgehobenoder abgeändert wird. Ist der Wahlleiteruntätig geblieben, so trifft die Vertre-tungskörperschaft die entsprechendeFeststellung.

(5) Der nachrückende Vertreter behältseinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis imWahlprüfungsverfahren rechtskräftig ent-schieden ist.

(6) Wird die Feststellung des Wahllei-ters im Wahlprüfungsverfahren geändert,so wird hierdurch die Rechtswirksamkeitder bisherigen Beschlüsse der Vertre-tungskörperschaft und der bisherigenTätigkeit des zu Unrecht nachgerücktenVertreters nicht berührt.

§ 35

Folgen des Verbotes einer Partei oderWählergruppe

(1) Wird eine Partei oder eine ihrer Teil-organisationen durch das Bundesverfas-sungsgericht gemäß Art. 21 des Grundge-setzes für verfassungswidrig erklärt, oderwird eine Wählergruppe als Ersatzorgani-sation einer für verfassungswidrig erklär-ten Partei oder aus anderen Gründenrechtskräftig verboten, so verlieren dieVertreter ihren Sitz, die der Partei, Ersatz-organisation oder Wählergruppe zur Zeitder Antragstellung oder der Verkündungder Entscheidung angehört haben. Fürnachrückende Bewerber gilt Satz 1 ent-sprechend.

(2) Die freigewordenen Sitze bleibenleer; die gesetzliche Mitgliederzahl derVertretungskörperschaft vermindert sichfür die Wahlzeit entsprechend. Dies giltnicht, wenn die Vertreter aus dem Wahl-vorschlag einer nicht für verfassungswid-rig erklärten Partei oder einer nichtrechtskräftig verbotenen Wählergruppegewählt waren; in diesem Falle bestimmtsich die Nachfolge nach § 34.

(3) Der Wahlleiter stellt das Ausschei-den der Vertreter und das Leerbleibender Sitze oder die nachrückenden Vertre-ter fest. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Vermindert sich die gesetzlicheMitgliederzahl der Vertretungskörper-schaft um mehr als drei Vertreter, so wirddas Wahlergebnis gemäß § 22 neu festge-stellt; dabei werden die Stimmen nichtberücksichtigt, die für die für verfas-sungswidrig erklärte Partei oder für dierechtskräftig verbotene Wählergruppeabgegeben worden sind.

S I E B E N T E R A B S C H N I T T

(§§ 36 bis 40)

(aufgehoben)

A C H T E R A B S C H N I T T

Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 41

Geltungsbereich

So weit in den §§ 42 bis 53 dieses Ge-setzes sowie in § 39 Abs. 1 der HessischenGemeindeordnung und § 37 Abs. 1 derHessischen Landkreisordnung nichts an-deres bestimmt ist, gelten die Bestimmun-gen des Ersten bis Fünften und des ElftenAbschnitts dieses Gesetzes für die Wahlder Bürgermeister und Landräte entspre-chend. Wer als Bewerber an der Direkt-wahl teilnimmt, kann auch nicht Mitgliedin einem Wahlvorstand sein.

§ 42

Wahltag

Die Wahl sowie eine etwa notwendigwerdende Stichwahl finden an einemSonntag statt. Der Wahltag wird zugleichmit dem Tag der Stichwahl durch die je-weilige Vertretungskörperschaft be-stimmt. Soll als Wahltag oder Tag derStichwahl ein Tag bestimmt werden, derfür die Bundestags-, Europa- oder Land-tagswahl als Wahltag oder für einenVolksentscheid oder eine Volksabstim-mung als Abstimmungstag festgesetzt ist,bedarf die Bestimmung des vorherigenEinvernehmens des jeweiligen Kreiswahl-leiters; die Bestimmung muss in diesemFall spätestens drei Monate vor der Wahlerfolgen. Ist eine Bestimmung nach Satz 2bereits vor der Festsetzung des Wahl-oder Abstimmungstages beschlossen wor-den und führt dies zu einem gemeinsa-men Wahltermin, bedarf sie der Bestäti-gung der Vertretungskörperschaft nachMaßgabe von Satz 3. Die Bestimmungwird gegenstandslos, wenn sie von derVertretungskörperschaft aufgehoben odernicht spätestens drei Monate vor derWahl von dieser bestätigt worden ist; indiesem Fall bestimmt die Vertretungskör-perschaft einen neuen Wahltag sowie denTag der Stichwahl.

§ 43

Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Für die Stichwahl ist das Wählerver-zeichnis der ersten Wahl maßgebend. Fürdie Berichtigung offensichtlicher Unrich-tigkeiten gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

§ 44

Wahlschein

Wahlberechtigte, die für die erste Wahleinen Wahlschein erhalten haben, weilsie aus einem von ihnen nicht zu vertre-tenden Grund nicht in das Wählerver-zeichnis aufgenommen worden waren,sowie Personen, die erst für die Stichwahlwahlberechtigt sind, erhalten von Amtswegen einen Wahlschein für die Stich-wahl.

208 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 69: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 45

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können auch vonEinzelbewerbern eingereicht werden. DerWahlvorschlag eines Einzelbewerbersträgt dessen Familiennamen als Kenn-wort.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einenBewerber enthalten.

(3) Für die Unterzeichnung von Wahl-vorschlägen von Parteien und Wähler-gruppen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend;Wahlvorschläge von Einzelbewerbernmüssen von diesen persönlich und hand-schriftlich unterzeichnet sein. Wahlvor-schläge von Parteien oder Wählergrup-pen, die während der vor dem Wahltaglaufenden Wahlzeit nicht ununterbrochenmit mindestens einem Abgeordneten beider Wahl des Bürgermeisters in der Ver-tretungskörperschaft der Gemeinde, beider Wahl des Landrats in der Vertretungs-körperschaft des Landkreises oder imLandtag oder aufgrund eines Wahlvor-schlags aus dem Lande im Bundestag ver-treten waren, sowie von Einzelbewerbernmüssen außerdem von mindestens zwei-mal so vielen Wahlberechtigten persön-lich und handschriftlich unterzeichnetsein, wie die Vertretungskörperschaft derGemeinde oder des Landkreises von Ge-setzes wegen Vertreter hat.

(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegtauch dann nicht vor, wenn der Bewerbermangelhaft bezeichnet ist, so dass einePerson nicht feststeht.

(5) Die Wahlvorschläge sind in der Rei-henfolge zu veröffentlichen, dass bei derWahl des Bürgermeisters zuerst die in derVertretungskörperschaft der Gemeinde,bei der Wahl des Landrats zuerst die inder Vertretungskörperschaft des Land-kreises vertretenen Parteien und Wähler-gruppen nach der Zahl ihrer Stimmen beider letzten Wahl der Vertretungskörper-schaft aufgeführt werden. Dann folgendie übrigen Wahlvorschläge, über derenReihenfolge das Los entscheidet. Das Losist in der Sitzung des Wahlausschusses, inder über die Zulassung der Wahlvorschlä-ge entschieden wird, vom Wahlleiter zuziehen. Die Verpflichtung zur Verteilungvon Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

(6) Bewerber können nach der erstenWahl bis zum Beginn der Sitzung desWahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durchschriftliche Erklärung gegenüber demWahlleiter auf eine Teilnahme an derStichwahl verzichten.

§ 46

Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel enthalten Famili-ennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tagder Wahl oder der Stichwahl, Beruf oderStand und die Gemeinde der Hauptwoh-nung der Bewerber, jeweils den Namendes Trägers des Wahlvorschlags in derReihenfolge nach § 45 Abs. 5 und, sofern

die Partei oder Wählergruppe eine Kurz-bezeichnung verwendet, auch diese, beiEinzelbewerbern das Kennwort, im Falleeiner Stichwahl die entsprechenden An-gaben der zwei Bewerber.

(2) Wird nur eine Bewerbung zugelas-sen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1genannten Angaben des Bewerbers undlauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt ent-sprechend, wenn nur ein Bewerber an derStichwahl teilnimmt.

§ 47

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, obein Bewerber gewählt ist oder welchebeiden Bewerber in die Stichwahl kom-men. War nur ein Bewerber zur Wahl zu-gelassen, wird festgestellt, ob er gewähltist oder ob das Wahlverfahren einschließ-lich der Wahlvorbereitung wiederholtwird. Im Falle des Verzichts von Bewer-bern auf die Teilnahme an der Stichwahlstellt der Wahlausschuss fest, welcher Be-werber an der Stichwahl teilnimmt oderob das Wahlverfahren einschließlich derWahlvorbereitung wiederholt wird.

(2) Bei einer Stichwahl stellt der Wahl-ausschuss fest, welcher Bewerber gewähltist. Hat nur ein Bewerber an der Stich-wahl teilgenommen, wird festgestellt, ober gewählt ist oder ob das Wahlverfahreneinschließlich der Wahlvorbereitung wie-derholt wird.

§ 48

Stichwahl

Ist eine Stichwahl erforderlich, machtder Wahlleiter unverzüglich nach derFeststellung des Wahlergebnisses denTag der Stichwahl und die Namen derbeiden an der Stichwahl teilnehmendenBewerber unter Angabe ihrer Stimmen-zahl öffentlich bekannt. Dies gilt entspre-chend, wenn nur ein Bewerber an derStichwahl teilnimmt. Haben beide Bewer-ber auf ihre Teilnahme an der Stichwahlverzichtet, macht der Wahlleiter öffentlichbekannt, dass das Wahlverfahren ein-schließlich der Wahlvorbereitung wieder-holt wird.

§ 49

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

Gegen die Gültigkeit der Wahl kannauch jeder Bewerber, der an der Wahlteilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags,nach Maßgabe des § 25 Einspruch erhe-ben. Über den Einspruch beschließt dieVertretungskörperschaft. Im Falle einerStichwahl beginnt die Frist für die Erhe-bung des Einspruchs erst nach der Be-kanntmachung des Ergebnisses der Stich-wahl zu laufen. Die Prüfung der Gültig-keit der Wahl durch die Vertretungskör-perschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibtunberührt.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 209

Page 70: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 50

Beschluss der Vertretungskörperschaft

Die Vertretungskörperschaft hat überdie Gültigkeit der Wahl und über Ein-sprüche nach §§ 25, 49 in folgender Weisezu beschließen:

1. War der gewählte Bewerber nichtwählbar, so ist die ganze Wahl fürungültig zu erklären und die Wieder-holung der Wahl im ganzen Wahlkreisanzuordnen.

2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßig-keiten oder strafbare oder gegen dieguten Sitten verstoßende Handlungen,die das Wahlergebnis beeinflussen,vorgekommen, bei denen nach denUmständen des Einzelfalls eine nachder Lebenserfahrung konkrete Mög-lichkeit besteht, dass sie auf das Er-gebnis von entscheidendem Einflussgewesen sein können, so ist

a) wenn sich die Unregelmäßigkeitennur auf einzelne Wahl- oder Brief-wahlbezirke erstrecken, in diesenWahlbezirken,

b) wenn sich die Unregelmäßigkeitenauf den ganzen Wahlkreis oder aufmehr als die Hälfte der Wahl- undBriefwahlbezirke erstrecken, imganzen Wahlkreis

die Wiederholung der Wahl anzuord-nen.

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnis-ses unrichtig, so ist sie aufzuheben undeine neue Feststellung anzuordnen.Führt die Neufeststellung des Wahler-gebnisses dazu, dass kein Bewerbergewählt ist oder die Stichwahl nichtunter den Bewerbern mit den höchstenStimmenzahlen durchgeführt wordenist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine An-wendung.

4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz 1genannten Fälle vor, so ist die Wahl fürgültig zu erklären.

§ 51

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Die Klage nach § 27 steht auch demBewerber zu, der nach § 49 Einspruch er-hoben hat.

§ 52

Nach- und Wiederholungswahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1. wenn ein Bewerber nach der Zulas-sung des Wahlvorschlags vor der Wahlstirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 1 der HessischenGemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 1der Hessischen Landkreisordnung),

2. wenn die Wahl oder die Stichwahl imWahlkreis oder in einem Wahlbezirkinfolge höherer Gewalt nicht durchge-führt werden konnte.

Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem

Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle desSatz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nachdem Wegfall der Hinderungsgründe statt-finden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1kann binnen einer vom Wahlleiter be-stimmten Frist durch gemeinsame schrift-liche Erklärung der Vertrauensperson undder stellvertretenden Vertrauenspersondes betroffenen Wahlvorschlags ein ande-rer Bewerber benannt werden; das Ver-fahren nach § 41 in Verbindung mit § 12braucht nicht eingehalten zu werden, derUnterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf esnicht. Im Übrigen findet die Nachwahlauf denselben Grundlagen und nach den-selben Vorschriften wie die ausgefalleneWahl statt.

(3) Eine Wiederholungswahl findetstatt,

1. wenn nur ein Bewerber zur Wahl zu-gelassen war und nicht mehr als dieHälfte der gültigen Stimmen auf „Ja“lauten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessi-schen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1cSatz 3 der Hessischen Landkreisord-nung),

2. wenn einer der beiden Bewerber fürdie Stichwahl vor der Stichwahl stirbtoder seine Wählbarkeit verliert (§ 39Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemein-deordnung, § 37 Abs. 1c Satz 2 derHessischen Landkreisordnung),

3. wenn beide Bewerber für die Stich-wahl auf die Teilnahme an der Stich-wahl verzichten (§ 39 Abs. 1c Satz 3der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der HessischenLandkreisordnung),

4. wenn nur ein Bewerber an der Stich-wahl teilgenommen und nicht dieMehrheit der abgegebenen gültigenStimmen erhalten hat (§ 39 Abs. 1cSatz 3 der Hessischen Gemeindeord-nung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessi-schen Landkreisordnung),

5. wenn im Wahlprüfungsverfahren dieWahl für ungültig erklärt wird,

6. wenn die Neufeststellung des Wahler-gebnisses dazu führt, dass kein Bewer-ber gewählt ist oder die Stichwahlnicht unter den Bewerbern mit denhöchsten Stimmenzahlen durchge-führt worden ist,

7. wenn der Gewählte die Wahl ablehnt.

Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist dasWahlverfahren einschließlich der Wahl-vorbereitung (§ 42 Abs. 1 der HessischenGemeindeordnung, § 38 Abs. 1 der Hessi-schen Landkreisordnung) nach der Fest-stellung des Wahlausschusses nach § 47,im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräf-tiger Feststellung der Ungültigkeit derWahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach derNeufeststellung des Wahlergebnissesdurch den Wahlausschuss nach § 41 inVerbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falledes Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung derWahl durch den Gewählten jeweils un-verzüglich zu wiederholen; § 42 gilt ent-

210 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 71: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

sprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 istdie Wahl spätestens vier Wochen nachdem Tag der ausgefallenen Stichwahl zuwiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend.Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wie-derholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht.

§ 53

Rechtswirksamkeit der Amtshandlungendes Bürgermeisters oder Landrats

Amtshandlungen des Bürgermeistersoder Landrats, die vor der Rechtskraft ei-ner Entscheidung über die Ungültigkeitder Wahl vorgenommen worden sind,werden in ihrer Rechtswirksamkeit durchdie Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

N E U N T E R A B S C H N I T T

Bürgerentscheid

§ 54

Geltungsbereich

Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts ande-res bestimmt ist, gelten die für die Wahlder Gemeindevertretung maßgeblichenVorschriften dieses Gesetzes mit Ausnah-me der §§ 25 bis 27 für die Durchführungeines Bürgerentscheids entsprechend.

§ 55

Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet an ei-nem Sonntag statt. Der Tag wird von derGemeindevertretung bestimmt. Der Bür-gerentscheid ist unverzüglich, spätestensinnerhalb von sechs Monaten nach derEntscheidung der Gemeindevertretungüber die Zulässigkeit des Bürgerbegeh-rens durchzuführen; § 42 Satz 3 bis 5 giltentsprechend.

(2) Der Gemeindevorstand macht denTag des Bürgerentscheids und dessen Ge-genstand öffentlich bekannt.

Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. den Tag des Bürgerentscheids,

2. den Text der zu entscheidenden Frage,

3. eine Erläuterung des Gemeindevor-stands, die kurz und sachlich sowohldie Begründung der Antragsteller alsauch die von den Gemeindeorganenvertretene Auffassung über den Ge-genstand des Bürgerentscheids darle-gen soll.

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu ent-scheidende Frage ist so zu stellen, dasssie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortetwerden kann.

§ 56

Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu ent-scheidende Frage enthalten und auf „Ja“und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzuläs-

sig. Die Verpflichtung zur Verteilung vonMusterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1)gilt nicht.

§ 57

Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnisdes Bürgerentscheids fest. Der Gemein-dewahlleiter unterrichtet die Gemeinde-organe unverzüglich über das festgestell-te Ergebnis und macht es öffentlich be-kannt.

Z E H N T E R A B S C H N I T T

Ausländerbeiratswahl

§ 58

Geltungsbereich

Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts ande-res bestimmt ist, gelten die für die Wahlder Gemeindevertretung maßgeblichenVorschriften dieses Gesetzes für die Wahldes Ausländerbeirats entsprechend. Brief-wahl findet nur statt, wenn die Gemeindedies in der Hauptsatzung vorsieht.

§ 59

Wahltag

Die Wahlzeit der Ausländerbeiräte be-ginnt am 1. Dezember. Die Wahl findet aneinem Sonntag im Monat November statt.Der Wahltag wird von der Landesregie-rung durch Verordnung bestimmt; für ein-zelne Gemeinden kann nach Maßgabevon Satz 2 ein abweichender Wahltagfestgesetzt werden.

§ 60

Wahlorgane

(1) Der Gemeindevorstand beruft dieBeisitzer des Wahlausschusses auf Vor-schlag des amtierenden Ausländerbeiratsaus den zum Ausländerbeirat Wahlbe-rechtigten. Für die erste Wahl soll der Ge-meindevorstand Vorschläge aus demKreis der zum Ausländerbeirat Wahlbe-rechtigten einholen; Satz 1 findet insoweitkeine Anwendung.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus demWahlvorsteher als Vorsitzendem, seinemStellvertreter und weiteren drei bis fünfvom Gemeindevorstand berufenen Beisit-zern; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 61

Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass an derAufstellung der Wahlvorschläge nur sol-che Mitglieder der Partei oder Wähler-gruppe im Wahlkreis teilnehmen können,die im Zeitpunkt der Aufstellung zumAusländerbeirat wahlberechtigt sind.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 211

Page 72: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

§ 62

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Die Reihenfolge der zugelassenenWahlvorschläge bei der Veröffentlichungwird durch das Los festgelegt. Das Los istin der Sitzung des Wahlausschusses, inder über die Zulassung der Wahlvorschlä-ge entschieden wird, vom Gemeinde-wahlleiter zu ziehen.

§ 63

Stimmzettel

§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass dieStimmzettel die zugelassenen Wahlvor-schläge in der Reihenfolge nach § 62 ent-halten.

§ 64

Wahlprüfung

Über die Gültigkeit der Wahl des Aus-länderbeirats entscheidet die Gemeinde-vertretung.

E L F T E R A B S C H N I T T

Schlussvorschriften

§ 65

Wahlkosten

Die Kosten, die den Gemeinden durchdie Wahl des Kreistags und des Landratserwachsen, werden nicht ersetzt.

§ 66

Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- undKreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeis-ter und Landräte, der Bürgerentscheideund der Ausländerbeiratswahlen sind alsLandesstatistik zu bearbeiten.

(1a) Das Hessische Statistische Lan-desamt kann in repräsentativ ausgewähl-ten Wahlbezirken Wahlstatistiken überdas Stimmverhalten der Wähler nach § 18Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen.

(2) Der Gemeindewahlleiter kann inrepräsentativ ausgewählten Wahlbezir-ken Wahlstatistiken über

a) die Wahlbeteiligung nach Geburtsjah-resgruppen und Geschlecht,

b) Geschlechts- und Altersgliederung derWahlberechtigten und der Wähler un-ter Berücksichtigung der Stimmabgabefür die einzelnen Wahlvorschläge

als Kommunalstatistiken erstellen.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statis-tiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Ge-burtsjahresgruppe, Teilnahme an derWahl, Wahlscheinvermerk, abgegebeneStimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmalist der Wahlbezirk. Für die Statistik nachAbs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Ge-burtsjahresgruppen zu bilden, in denenjeweils mindestens drei Geburtsjahrgän-

ge zusammenzufassen sind. Für die Sta-tistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchs-tens fünf Geburtsjahresgruppen zu bil-den, in denen jeweils mindestens siebenGeburtsjahrgänge zusammenzufassensind.

(4) Die Statistik nach Abs. 2 Buchst. awird durch Auszählung der Wählerver-zeichnisse, die Statistik nach Abs. 2Buchst. b unter Verwendung von Stimm-zetteln mit Unterscheidungsbezeichnun-gen nach Geschlecht und Geburtsjahres-gruppe oder unter Verwendung entspre-chend geeigneter Wahlgeräte durchge-führt.

(5) Die für die Statistik nach Abs. 1aund 2 ausgewählten Wahlbezirke müssenwenigstens 400 Wahlberechtigte umfas-sen. Wählerverzeichnisse und gekenn-zeichnete Stimmzettel dürfen nicht zu-sammengeführt werden. Für die Vernich-tung der Stimmzettel gelten die wahl-rechtlichen Vorschriften. Ergebnisse füreinzelne Wahlbezirke dürfen nicht be-kannt gegeben werden.

(6) Die Durchführung der Statistikennach Abs. 1 a und 2 ist nur zulässig, wenndas Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

§ 66a

Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen in diesemGesetz und den zu diesem Gesetz erlasse-nen Verordnungen werden in weiblicheroder männlicher Form geführt; in Vor-drucken und öffentlichen Bekanntma-chungen können sie in der gesetzlichenFassung verwendet werden.

§ 67

Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz vorgesehenenFristen und Termine verlängern oder än-dern sich nicht dadurch, dass der letzteTag der Frist oder ein Termin auf einenSonnabend, einen Sonntag oder einen ge-setzlichen Feiertag fällt. Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand ist ausge-schlossen.

§ 68

Ausführungsvorschriften

Die für das Kommunalwahlrecht zu-ständige Ministerin oder der hierfür zu-ständige Minister erlässt zur Ausführungdieses Gesetzes eine Kommunalwahlord-nung, eine Verordnung über die Verwen-dung von Wahlgeräten und die sonst er-forderlichen Rechtsvorschriften. In derKommunalwahlordnung sind insbesonde-re Bestimmungen zu treffen über

die Bildung der Wahlbereiche und Wahl-bezirke,

die Bestellung, Bildung und Tätigkeit so-wie das Verfahren der Wahlorgane,

die Wahlzeit,

die einzelnen Voraussetzungen für dieAufnahme in die Wählerverzeichnisse,

212 Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Page 73: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

deren Führung, Berichtigung und Ab-schluss, über die Einsicht in die Wähler-verzeichnisse, über den Einspruch unddie Beschwerde gegen das Wählerver-zeichnis sowie über die Benachrichtigungder Wahlberechtigten,

die Voraussetzungen für die Erteilung vonWahlscheinen, deren Ausstellung, überden Einspruch und die Beschwerde ge-gen die Versagung von Wahlscheinen,

Aufstellung, Einreichung, Inhalt undForm der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung,die Beseitigung von Mängeln sowie überihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels undüber den Wahlumschlag,

Bereitstellung, Einrichtung und Bekannt-machung der Wahlräume sowie über Vor-richtungen zur Geheimhaltung der Wahl,

die Stimmabgabe, auch soweit besondereVerhältnisse besondere Regelungen erfor-dern,

die Briefwahl,

die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvoll-zugs- und ähnlichen Anstalten,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihreWeitermeldung und Bekanntgabe sowiedie Benachrichtigung der Gewählten,

die Durchführung der Wahl von Orts-beiräten,

die Durchführung von Wiederholungs-wahlen und Nachwahlen sowie die Beru-fung von nachrückenden Bewerbern,

die Durchführung der Wahlen von Bür-germeistern und Landräten,

die Durchführung von Bürgerentschei-den,

die Durchführung von Ausländerbeirats-wahlen,

Bekanntmachung und Zustellungen,

die Durchführung der Wahlstatistik.

Für die gleichzeitige Durchführung vonDirektwahlen und Bürgerentscheiden mitEuropa-, Bundestags- und Landtagswah-len oder Volksabstimmungen und Volks-entscheiden kann die für das Kommunal-wahlrecht zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister Bestimmun-gen treffen, die zur Anpassung an das je-weilige Wahlrecht erforderlich sind.

§ 69

In-Kraft-Treten

(1) (infolge Zeitablaufs gegenstands-los)

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Ta-ge nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 70

Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005 213

Page 74: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Bernecker Verlag

Name, Vorname

Straße

PLZ/Ort

Unterschrift

Ja, ich möchte das Gesetz- und Verordnungsblatt für das LandHessen · Teil I – auf CD-ROM bestellen

! Jahrgang 1995 ! Jahrgang 1996

! Jahrgang 1997 ! Jahrgang 1998

! Jahrgang 1999 ! Jahrgang 2000

! Jahrgang 2001 ! Jahrgang 2002

! Jahrgang 2003 ! Jahrgang 2004

Bestellung bitte an: A. Bernecker Verlag,Unter dem Schöneberg 1, 34212 MelsungenTel. (0 56 61) 7 31-4 65, Fax (0 56 61) 7 31-4 00

Sie brauchen Platz inIhrem Archiv?Wir erstellen Ihnen die Gesetz- und Verordnungsblätter

der Jahrgänge ab 1995 bis 2003 im PDF-Format auf

CD-ROM.

Preis pro CD 59,80 Euro

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen · Teil I

Page 75: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Bernecker Verlag

Name, Vorname

Straße

PLZ/Ort

Unterschrift

Ja, ich möchte das Gesetz und Verordnungsblatt Teil II als

! Loseblattsammlung in sechs Ordnern Euro 272,00Ergänzungslieferungen pro Seite Euro 0,075

! CD-ROM-Gesamtausgabe für

! MAC ! Windows je Euro 272,00Updates je Euro 35,00

Bei gleichzeitigem Bezug der Loseblattausgabe:Gesamtausgabe Euro 105,00jedes Update Euro 27,50

Bestellung bitte an: A. Bernecker Verlag,Unter dem Schöneberg 1, 34212 MelsungenTel. (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 7 31-4 00

Gesetz- und Verordnungsblatt digitalGesetz- und Verordnungsblatt

GESETZ- UNDVERORDNUNGSBLATTFÜR DAS LAND HESSENTEIL II

Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts

cDas Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil II ist wieder lieferbar.

Die Loseblattsammlung des bereinigten Hessi-schen Landesrechts ist in sechs Ordnern mitüber 5000 Seiten erhältlich.Herausgeber ist das Hessische Ministerium derJustiz.Es enthält alle gültigen Rechtsvorschriften desLandes Hessen.Eine „Gliederung“, das „Stichwortverzeichnissowie das „Verzeichnis der geltenden landes-rechtlichen Vorschriften nach Sachgebieten ge-ordnet“, in dem auch außer Kraft getretene Vor-schriften aufgeführt sind, erleichtern die Hand-habung des nach sachlichen Gesichtspunktenaufgebauten Werkes sehr. Mehrmals im Jahr erscheinen Ergänzungsliefe-rungen im Abonnement.

SDas Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil II ist auch digital auf CD-ROM lieferbar.

Die CD des bereinigten Hessischen Landes-rechts enthält alle Seiten der Loseblattsamm-lung.Es enthält alle gültigen Rechtsvorschriften desLandes Hessen.Eine „Gliederung“, das „Stichwortverzeichnissowie das „Verzeichnis der geltenden landes-rechtlichen Vorschriften nach Sachgebieten geordnet“, in dem auch außer Kraft getreteneVorschriften aufgeführt sind, erleichtern dieHandhabung des nach sachlichen Gesichts-punkten aufgebauten Werkes sehr. Eine integrierte Suchfunktion sowie ein verlinktes Inhaltsverzeichnis ermöglichenIhnen den schnellen Zugriff auf benötigte Informationen.Mehrmals im Jahr erscheinen Updates im Abonnement.

Page 76: 141 Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessestarweb.hessen.de/cache/GVBL/2005/00007.pdf · 142. Nr. 7 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I – 17. März 2005

Absender: A. Bernecker Verlag GmbHUnter dem Schöneberg 134212 Melsungen PVSt, DPAGEntgelt bezahlt

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, WiesbadenVerlag: A. Bernecker Verlag GmbH,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.deDruck: A. Bernecker GmbH & Co. Druckerei KG,Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00E-Mail: [email protected]: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezembermüssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorlie-gen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen ent-binden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträ-gen und Schadensersatzleistungen.Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 53,40 EUR einschl.MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfangvon 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich derPreis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preiseverstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.