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Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Herr Derek Barrett Kriftelerweg 4 65760 Eschborn. Eschborn 25.02.2014 Betr.: Art. 19 Abs. 4, Art 103 Abs. 1, §§ 78,137 ZPO, §§ 611, 138,157,242,826 BGB. 2-01 S 61/12 vom 03.02.2014, Urteil 380 C2770/10 vom 22.10.2012 Sehr geehrte Damen und Herren, ich identifiziere mich als ein Barunterhaltspflichtiger für drei Kinder. Im Herbst 2008 sind meine Kinder in das Europäische Ausland ausgewandert. Aufgrund der mir dann zustehenden vollen Kinderfreibeträge und den gesteigerten betrieblichen Ergebnissen habe ich im Herbst 2009 die Kanzlei Bauer & Partner aufgesucht, um eine Berechnung des Kindesunterhalts zu bekommen. Die Ereignisse seit diesem Tag kann ich nur als eine Kakophonie von traurigen Ereignissen, die meine eigene Existenz gefährden und daher meine zuvörderst obliegende Pflicht gefährden. Am Mittwoch, den 22 Februar 2012 hat Frau Kaufman in ihrer Kapazität als Richterin am Amtsgericht Frankfurt am Main bekundet, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist. In Erwartung, mit der Richterin zu reden, musste ich, als Frau Kaufman in ihr Diktiergerät sprach, einrufen und mich auf den Art. 103 GG berufen. Frau Kaufman erwähnte, dass ich einen Antrag stellen muss und dass mein Prozessbevollmächtigter mich beraten hat. In Anbetracht der Vorträge des beteiligten, im Rechtsinne postulationsfähigen Dienstleisters, fürchte ich, dass Frau Kaufmann ein Oxymoron in die Welt gesetzt hat, der sich schwer klären lässt. Ich bin der Auffassung, dass man Glück hat, wenn man in einem Rechtstaat lebt, aber das Glück soll keine Säule der Rechtsaatprinzipien sein, oder sein dürfte. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 137 Abs. 4 ZPO in Frage stellen, denn die Form dieser Vorschrift scheint mir die Voraussetzungen, die Art. 19 Abs. 1GG vorschreibt, nicht zu genügen. In Vergleich § 413 AO. Da mein Prozessbevollmächtigter, nach meiner Auffassung zur Unzeit, sein Mandat niedergelegt hat, habe ich selber an das Landgericht geschrieben. Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG Frankfurt am Main interpretierte meinen Vortrag als einen Antrag auf Fristverlängerung und mich auf meine im Rechtsinne fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 78 ZPO in Frage stellen. Im Vergleich § 287 AO. Nach meiner Auffassung schränken beide Vorschriften die Grundrechte ein, ohne die Voraussetzung, welche Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen. Es spricht nichts dagegen, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag sein sollte, aber in diesem Fall habe ich das Glück gehabt, dass zwei Anwälte aus der ersten Instanz eine andere Auffassung von sachlichen Vorträgen hatten, die ich nicht teilen möchte. In Vergleich die Vorträge der Anwälte während des Berufungsverfahrens. Da Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG Frankfurt am Main am 03.02.2014 bekundete, dass er weder von Familienrecht noch von Steuerrecht etwas verstehe, obwohl Art. 20 Abs. 3 GG etwas anderes vorschreibt, konnte dies meine Vertreterin nicht verantworten. Die Entscheidung vom OLG-Schleswig Az. 11 U 108/02 vom 05.02.2004 widerspricht dem BGH Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03. Dies kann ich nur damit erklären dass der § 31 Abs. 1 BVerfGG Gerichte einschränkt und nicht Richter, gleicherweise Behörden, nicht Beamte. Das mag Semantik sein, aber es scheint mir, dass die Semantik der einzige Grund ist, dass ein Anwaltsvertag nach § 611 BGB zu einem höheren Gesetz erhoben wird, als die Generalklauseln des BGB. Ich habe in meiner Naivität eine sachliche Auseinandersetzung zwischen der Analogie und Teleologische Reduktion des Wortlautes einer Norm erwartet. In einer parallel aber verbundenen Sache habe ich an das Amtsgericht eine Abänderungsklage eingereicht. Herr Baur hat in seiner Kapazität als Richter am Amtsgericht Höchst, Frankfurt am Main, meinen Antrag aufgrund meiner fehlenden Postulationsfähigkeit abgelehnt. Ich vermute, dass Herr Baur meine im Rechtsinne fehlende Postulationsfähigkeit meint. Abgesehen von dem Vorwurf von Gerrymandering vom 03.07.2008 bin ich der Auffassung, dass die §§ 114 Abs. 1, 112 Nr.1 FamFG. und die verbundenen Vorschriften die Grundrechte einschränken, ohne die Voraussetzung, welcher Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen.

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Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3,

76131 Karlsruhe. Herr Derek Barrett

Kriftelerweg 4

65760 Eschborn.

Eschborn 25.02.2014

Betr.: Art. 19 Abs. 4, Art 103 Abs. 1, §§ 78,137 ZPO, §§ 611, 138,157,242,826 BGB.

2-01 S 61/12 vom 03.02.2014, Urteil 380 C2770/10 vom 22.10.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich identifiziere mich als ein Barunterhaltspflichtiger für drei Kinder. Im Herbst 2008 sind meine Kinder in das

Europäische Ausland ausgewandert. Aufgrund der mir dann zustehenden vollen Kinderfreibeträge und den

gesteigerten betrieblichen Ergebnissen habe ich im Herbst 2009 die Kanzlei Bauer & Partner aufgesucht, um

eine Berechnung des Kindesunterhalts zu bekommen. Die Ereignisse seit diesem Tag kann ich nur als eine

Kakophonie von traurigen Ereignissen, die meine eigene Existenz gefährden und daher meine zuvörderst

obliegende Pflicht gefährden.

Am Mittwoch, den 22 Februar 2012 hat Frau Kaufman in ihrer Kapazität als Richterin am Amtsgericht Frankfurt

am Main bekundet, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist. In Erwartung, mit der Richterin zu

reden, musste ich, als Frau Kaufman in ihr Diktiergerät sprach, einrufen und mich auf den Art. 103 GG berufen.

Frau Kaufman erwähnte, dass ich einen Antrag stellen muss und dass mein Prozessbevollmächtigter mich

beraten hat. In Anbetracht der Vorträge des beteiligten, im Rechtsinne postulationsfähigen Dienstleisters, fürchte

ich, dass Frau Kaufmann ein Oxymoron in die Welt gesetzt hat, der sich schwer klären lässt.

Ich bin der Auffassung, dass man Glück hat, wenn man in einem Rechtstaat lebt, aber das Glück soll keine Säule

der Rechtsaatprinzipien sein, oder sein dürfte. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des §

137 Abs. 4 ZPO in Frage stellen, denn die Form dieser Vorschrift scheint mir die Voraussetzungen, die Art. 19

Abs. 1GG vorschreibt, nicht zu genügen. In Vergleich § 413 AO.

Da mein Prozessbevollmächtigter, nach meiner Auffassung zur Unzeit, sein Mandat niedergelegt hat, habe ich

selber an das Landgericht geschrieben. Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG

Frankfurt am Main interpretierte meinen Vortrag als einen Antrag auf Fristverlängerung und mich auf meine im

Rechtsinne fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der

Vorschrift des § 78 ZPO in Frage stellen. Im Vergleich § 287 AO. Nach meiner Auffassung schränken beide

Vorschriften die Grundrechte ein, ohne die Voraussetzung, welche Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen.

Es spricht nichts dagegen, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag sein sollte, aber in diesem Fall

habe ich das Glück gehabt, dass zwei Anwälte aus der ersten Instanz eine andere Auffassung von sachlichen

Vorträgen hatten, die ich nicht teilen möchte. In Vergleich die Vorträge der Anwälte während des

Berufungsverfahrens. Da Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG Frankfurt am Main

am 03.02.2014 bekundete, dass er weder von Familienrecht noch von Steuerrecht etwas verstehe, obwohl Art. 20

Abs. 3 GG etwas anderes vorschreibt, konnte dies meine Vertreterin nicht verantworten.

Die Entscheidung vom OLG-Schleswig Az. 11 U 108/02 vom 05.02.2004 widerspricht dem BGH Urteil vom 15.

Juli 2004 - IX ZR 256/03. Dies kann ich nur damit erklären dass der § 31 Abs. 1 BVerfGG Gerichte einschränkt

und nicht Richter, gleicherweise Behörden, nicht Beamte. Das mag Semantik sein, aber es scheint mir, dass die

Semantik der einzige Grund ist, dass ein Anwaltsvertag nach § 611 BGB zu einem höheren Gesetz erhoben wird,

als die Generalklauseln des BGB. Ich habe in meiner Naivität eine sachliche Auseinandersetzung zwischen der

Analogie und Teleologische Reduktion des Wortlautes einer Norm erwartet.

In einer parallel aber verbundenen Sache habe ich an das Amtsgericht eine Abänderungsklage eingereicht.

Herr Baur hat in seiner Kapazität als Richter am Amtsgericht Höchst, Frankfurt am Main, meinen Antrag

aufgrund meiner fehlenden Postulationsfähigkeit abgelehnt. Ich vermute, dass Herr Baur meine im Rechtsinne

fehlende Postulationsfähigkeit meint. Abgesehen von dem Vorwurf von Gerrymandering vom 03.07.2008 bin

ich der Auffassung, dass die §§ 114 Abs. 1, 112 Nr.1 FamFG. und die verbundenen Vorschriften die

Grundrechte einschränken, ohne die Voraussetzung, welcher Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen.

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Ein verantwortlicher Umgang mit dem Unterhaltsrecht setzt intime Kenntnisse des Steuerrechts voraus, diese

Kenntnisse gibt die Klägerin als Fachanwältin für Familienrecht als nicht existierend an. Muss sie als

Dienstleisterin auch nicht besitzen, da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt. Welche

Familien durch das FamFG. gefördert werden sollen, ist mir nicht klar.

Da die Kanzlei auch in 2005 ihren Auftrag lediglich im Sinne von § 611 BGB erledig hat, sorgte die Kanzlei

dafür, das mehrere Tausend Euro einbehaltene Steuergelder an das Jugendamt bezahlt wurden. Das Finanzamt

begehrt dieses Geld zurzeit, so sehr, dass es mich verhungern lassen möchte.

Ich glaube, dass ich das nicht möchte.

Ich möchte die Verfassungsmäßigkeit der §§ 112 Nr.1, 114 Abs. 1 FamFG selbständig oder in Verbindung mit

dem § 611 BGB in Frage stellen, da die Konsequenzen aus diesen Vorschriften meine Grundrechte: Art. 1, Art 2

Abs. 1, Art 6 Abs. 2, Art 19 Abs. 4, Art 103 Abs. 1 einschränken.

„Unglück“ mit dem § 611 BGB in Verbindung mit den genannten einfachen Gesetzen kann kaum den

Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG genügen. Ich bitte um Verbesserung.

is mise le meas

Barrett