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Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe. Herr Derek Barrett
Kriftelerweg 4
65760 Eschborn.
Eschborn 25.02.2014
Betr.: Art. 19 Abs. 4, Art 103 Abs. 1, §§ 78,137 ZPO, §§ 611, 138,157,242,826 BGB.
2-01 S 61/12 vom 03.02.2014, Urteil 380 C2770/10 vom 22.10.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich identifiziere mich als ein Barunterhaltspflichtiger für drei Kinder. Im Herbst 2008 sind meine Kinder in das
Europäische Ausland ausgewandert. Aufgrund der mir dann zustehenden vollen Kinderfreibeträge und den
gesteigerten betrieblichen Ergebnissen habe ich im Herbst 2009 die Kanzlei Bauer & Partner aufgesucht, um
eine Berechnung des Kindesunterhalts zu bekommen. Die Ereignisse seit diesem Tag kann ich nur als eine
Kakophonie von traurigen Ereignissen, die meine eigene Existenz gefährden und daher meine zuvörderst
obliegende Pflicht gefährden.
Am Mittwoch, den 22 Februar 2012 hat Frau Kaufman in ihrer Kapazität als Richterin am Amtsgericht Frankfurt
am Main bekundet, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag ist. In Erwartung, mit der Richterin zu
reden, musste ich, als Frau Kaufman in ihr Diktiergerät sprach, einrufen und mich auf den Art. 103 GG berufen.
Frau Kaufman erwähnte, dass ich einen Antrag stellen muss und dass mein Prozessbevollmächtigter mich
beraten hat. In Anbetracht der Vorträge des beteiligten, im Rechtsinne postulationsfähigen Dienstleisters, fürchte
ich, dass Frau Kaufmann ein Oxymoron in die Welt gesetzt hat, der sich schwer klären lässt.
Ich bin der Auffassung, dass man Glück hat, wenn man in einem Rechtstaat lebt, aber das Glück soll keine Säule
der Rechtsaatprinzipien sein, oder sein dürfte. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des §
137 Abs. 4 ZPO in Frage stellen, denn die Form dieser Vorschrift scheint mir die Voraussetzungen, die Art. 19
Abs. 1GG vorschreibt, nicht zu genügen. In Vergleich § 413 AO.
Da mein Prozessbevollmächtigter, nach meiner Auffassung zur Unzeit, sein Mandat niedergelegt hat, habe ich
selber an das Landgericht geschrieben. Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG
Frankfurt am Main interpretierte meinen Vortrag als einen Antrag auf Fristverlängerung und mich auf meine im
Rechtsinne fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen. Daher möchte ich die Verfassungsmäßigkeit der
Vorschrift des § 78 ZPO in Frage stellen. Im Vergleich § 287 AO. Nach meiner Auffassung schränken beide
Vorschriften die Grundrechte ein, ohne die Voraussetzung, welche Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen.
Es spricht nichts dagegen, dass ein Anwaltsvertrag ein Dienstleistungsvertrag sein sollte, aber in diesem Fall
habe ich das Glück gehabt, dass zwei Anwälte aus der ersten Instanz eine andere Auffassung von sachlichen
Vorträgen hatten, die ich nicht teilen möchte. In Vergleich die Vorträge der Anwälte während des
Berufungsverfahrens. Da Herr Estel in seiner Kapazität als Vorsitzender der Kammer am LG Frankfurt am Main
am 03.02.2014 bekundete, dass er weder von Familienrecht noch von Steuerrecht etwas verstehe, obwohl Art. 20
Abs. 3 GG etwas anderes vorschreibt, konnte dies meine Vertreterin nicht verantworten.
Die Entscheidung vom OLG-Schleswig Az. 11 U 108/02 vom 05.02.2004 widerspricht dem BGH Urteil vom 15.
Juli 2004 - IX ZR 256/03. Dies kann ich nur damit erklären dass der § 31 Abs. 1 BVerfGG Gerichte einschränkt
und nicht Richter, gleicherweise Behörden, nicht Beamte. Das mag Semantik sein, aber es scheint mir, dass die
Semantik der einzige Grund ist, dass ein Anwaltsvertag nach § 611 BGB zu einem höheren Gesetz erhoben wird,
als die Generalklauseln des BGB. Ich habe in meiner Naivität eine sachliche Auseinandersetzung zwischen der
Analogie und Teleologische Reduktion des Wortlautes einer Norm erwartet.
In einer parallel aber verbundenen Sache habe ich an das Amtsgericht eine Abänderungsklage eingereicht.
Herr Baur hat in seiner Kapazität als Richter am Amtsgericht Höchst, Frankfurt am Main, meinen Antrag
aufgrund meiner fehlenden Postulationsfähigkeit abgelehnt. Ich vermute, dass Herr Baur meine im Rechtsinne
fehlende Postulationsfähigkeit meint. Abgesehen von dem Vorwurf von Gerrymandering vom 03.07.2008 bin
ich der Auffassung, dass die §§ 114 Abs. 1, 112 Nr.1 FamFG. und die verbundenen Vorschriften die
Grundrechte einschränken, ohne die Voraussetzung, welcher Art 19 Abs. 1 GG vorschreibt zu genugen.
Ein verantwortlicher Umgang mit dem Unterhaltsrecht setzt intime Kenntnisse des Steuerrechts voraus, diese
Kenntnisse gibt die Klägerin als Fachanwältin für Familienrecht als nicht existierend an. Muss sie als
Dienstleisterin auch nicht besitzen, da das Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht kennt. Welche
Familien durch das FamFG. gefördert werden sollen, ist mir nicht klar.
Da die Kanzlei auch in 2005 ihren Auftrag lediglich im Sinne von § 611 BGB erledig hat, sorgte die Kanzlei
dafür, das mehrere Tausend Euro einbehaltene Steuergelder an das Jugendamt bezahlt wurden. Das Finanzamt
begehrt dieses Geld zurzeit, so sehr, dass es mich verhungern lassen möchte.
Ich glaube, dass ich das nicht möchte.
Ich möchte die Verfassungsmäßigkeit der §§ 112 Nr.1, 114 Abs. 1 FamFG selbständig oder in Verbindung mit
dem § 611 BGB in Frage stellen, da die Konsequenzen aus diesen Vorschriften meine Grundrechte: Art. 1, Art 2
Abs. 1, Art 6 Abs. 2, Art 19 Abs. 4, Art 103 Abs. 1 einschränken.
„Unglück“ mit dem § 611 BGB in Verbindung mit den genannten einfachen Gesetzen kann kaum den
Rechtsstaatsprinzipien des Art.20 Abs.3, 23 Abs.2, 28 Abs. 1GG genügen. Ich bitte um Verbesserung.
is mise le meas
Barrett