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2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12
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middot
Abschrift Verkuumlndet am 03072012 6021412
Nahrgang-Greve Justizhauptsekretaumlrin als Urkundsbeamtin der Geschaumlftsstelle
Landgericht Bielefeld
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem einstweiligen Verfuumlgungsverfahren
1 der ipa Internationale Presse Agentur GmbH vertreten durch den Geschaumlftsfuumlhrer Thorsten Trejtnar Schenckstraszlige 6 60489 Frankfurt
2 des Herrn Thorsten Trejtnar Verfuumlgungsklaumlger
P rozessbevollm aumlchtigte
gegen
Herrn Claus Frickemeier Herford Verfuumlgungsbeklagten
Prozessbevollmaumlchtigter
hat die 6 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
auf die muumlndliche Verhandlung vom 03072012
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr Ruhe den Richter am
Landgericht Muumlller und den Richter Kliegel
fuumlr Recht erkannt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuumlgung wird zuruumlckgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfuumlgungsklaumlger
- 2 -
Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Verfuumlgungsklaumlger duumlrfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Houmlhe von 110 des vollstreckbaren
Betrages abwenden sofern nicht der Verfuumlgungsbeklagte vor der Vollstreckung
entsprechende Sicherheit leistet
Tatbestand
Die Verfuumlgungsklaumlger verlangen vom Verfuumlgungsbeklagten die Unterlassung von
Aumluszligerungen im Internet
Der Verfuumlgungsbeklagte betreibt unter wwwf-u-snet ein Internetforum Uumlber den
Board Index kann dort die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen der Abofallenbetreiber
ausgewaumlhlt werden die wiederum uumlber verschiedene Unterkategorien verfuumlgt
darunter die Kategorie Blog- undoder Portalbetreiber Unter dieser Kategorie gibt
es nur einen thematischen Beitrag (Thread) Dieser lautet Nicht-Abzocken eV
Dabei handelt es sich um einen Verein mit verbraucherschuumltzenden Zielen dessen
Praumlsident der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist Unter diesem Thread der maszliggeblich
Verweise auf Artikel zu dem genannten Verein enthaumllt veroumlffentlichte der
Verfuumlgungsbeklagte am 28032012 folgenden Eintrag
Prompt erreicht mich eine Mail dessen Urheber zunaumlchst unerkannt bleiben
moumlchte Diese Mail moumlchte ich hier zur Diskussion stellen
thorsten trejtnar
Email adressen ttpresse-agenturnet und marketingwin-magazincom
ttpresse-agenturnet gehoumlrt zu dieser Firma
httppresse-agenturnetlimpressum php
marketingwin-magazincom gehoumlrt zu dieser Firma
httpwwwwin-magazincomimpressumphp
die firma httppresse-agenturnetlimpressumphp hat die gleiche adresse wie
httpwwwjoueldeindex2phpcontentl__ationhtml
bull
3 -Punkt 3 bitte lesen
Jouel ist Julia B bzw Julia
hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml
Was zumindest auch aus den
Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt
von Christian Ohme ( T eleomax )
Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp
Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich
nicht vielleicht finden sie da eher was raus
Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in
dort auch der sitz der
httpbeluga59orgI20090406inkasso-_
verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt
nun trejtnar verkauft hat
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain
presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse
httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene
E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt
ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu
auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende
Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum
24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der
Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach
Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck
- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog
o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich
die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben
Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen
anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von
Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig
die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der
Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien
Der Verfuumlgungsbeklage beantragt
den Antrag zuruumlckzuweisen
Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten
lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von
Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur
deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)
angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag
nicht zu entnehmen
Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht
dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-
oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe
bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache
Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit
einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der
Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net
- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur
Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des
organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten
Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt
dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden
von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen
Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich
sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des
Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr
nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als
Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben
wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine
etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins
zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die
Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch
als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen
den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden
des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle
wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit
dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn
Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-
EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als
Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er
BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf
erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe
geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine
Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen
habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das
Portal sei gar keine Abofalle
Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden
Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die
Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 2 -
Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Verfuumlgungsklaumlger duumlrfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Houmlhe von 110 des vollstreckbaren
Betrages abwenden sofern nicht der Verfuumlgungsbeklagte vor der Vollstreckung
entsprechende Sicherheit leistet
Tatbestand
Die Verfuumlgungsklaumlger verlangen vom Verfuumlgungsbeklagten die Unterlassung von
Aumluszligerungen im Internet
Der Verfuumlgungsbeklagte betreibt unter wwwf-u-snet ein Internetforum Uumlber den
Board Index kann dort die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen der Abofallenbetreiber
ausgewaumlhlt werden die wiederum uumlber verschiedene Unterkategorien verfuumlgt
darunter die Kategorie Blog- undoder Portalbetreiber Unter dieser Kategorie gibt
es nur einen thematischen Beitrag (Thread) Dieser lautet Nicht-Abzocken eV
Dabei handelt es sich um einen Verein mit verbraucherschuumltzenden Zielen dessen
Praumlsident der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist Unter diesem Thread der maszliggeblich
Verweise auf Artikel zu dem genannten Verein enthaumllt veroumlffentlichte der
Verfuumlgungsbeklagte am 28032012 folgenden Eintrag
Prompt erreicht mich eine Mail dessen Urheber zunaumlchst unerkannt bleiben
moumlchte Diese Mail moumlchte ich hier zur Diskussion stellen
thorsten trejtnar
Email adressen ttpresse-agenturnet und marketingwin-magazincom
ttpresse-agenturnet gehoumlrt zu dieser Firma
httppresse-agenturnetlimpressum php
marketingwin-magazincom gehoumlrt zu dieser Firma
httpwwwwin-magazincomimpressumphp
die firma httppresse-agenturnetlimpressumphp hat die gleiche adresse wie
httpwwwjoueldeindex2phpcontentl__ationhtml
bull
3 -Punkt 3 bitte lesen
Jouel ist Julia B bzw Julia
hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml
Was zumindest auch aus den
Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt
von Christian Ohme ( T eleomax )
Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp
Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich
nicht vielleicht finden sie da eher was raus
Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in
dort auch der sitz der
httpbeluga59orgI20090406inkasso-_
verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt
nun trejtnar verkauft hat
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain
presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse
httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene
E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt
ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu
auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende
Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum
24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der
Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach
Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck
- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog
o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich
die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben
Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen
anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von
Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig
die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der
Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien
Der Verfuumlgungsbeklage beantragt
den Antrag zuruumlckzuweisen
Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten
lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von
Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur
deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)
angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag
nicht zu entnehmen
Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht
dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-
oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe
bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache
Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit
einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der
Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net
- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur
Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des
organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten
Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt
dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden
von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen
Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich
sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des
Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr
nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als
Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben
wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine
etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins
zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die
Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch
als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen
den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden
des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle
wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit
dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn
Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-
EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als
Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er
BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf
erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe
geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine
Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen
habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das
Portal sei gar keine Abofalle
Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden
Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die
Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
3 -Punkt 3 bitte lesen
Jouel ist Julia B bzw Julia
hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml
Was zumindest auch aus den
Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt
von Christian Ohme ( T eleomax )
Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp
Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich
nicht vielleicht finden sie da eher was raus
Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in
dort auch der sitz der
httpbeluga59orgI20090406inkasso-_
verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt
nun trejtnar verkauft hat
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain
presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse
httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene
E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt
ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu
auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem
Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende
Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum
24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der
Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach
Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck
- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog
o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich
die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben
Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen
anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von
Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig
die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der
Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien
Der Verfuumlgungsbeklage beantragt
den Antrag zuruumlckzuweisen
Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten
lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von
Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur
deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)
angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag
nicht zu entnehmen
Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht
dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-
oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe
bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache
Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit
einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der
Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net
- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur
Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des
organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten
Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt
dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden
von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen
Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich
sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des
Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr
nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als
Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben
wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine
etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins
zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die
Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch
als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen
den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden
des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle
wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit
dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn
Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-
EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als
Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er
BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf
erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe
geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine
Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen
habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das
Portal sei gar keine Abofalle
Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden
Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die
Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog
o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich
die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben
Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen
anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von
Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig
die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der
Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien
Der Verfuumlgungsbeklage beantragt
den Antrag zuruumlckzuweisen
Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten
lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von
Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur
deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)
angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag
nicht zu entnehmen
Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht
dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-
oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe
bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache
Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit
einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der
Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net
- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur
Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des
organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten
Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt
dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden
von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen
Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich
sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des
Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr
nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als
Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben
wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine
etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins
zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die
Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch
als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen
den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden
des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle
wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit
dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn
Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-
EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als
Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er
BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf
erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe
geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine
Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen
habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das
Portal sei gar keine Abofalle
Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden
Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die
Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur
Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des
organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten
Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt
dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden
von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen
Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich
sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des
Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr
nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als
Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben
wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine
etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins
zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die
Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch
als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen
den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden
des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle
wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit
dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn
Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-
EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als
Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er
BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf
erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe
geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine
Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen
habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das
Portal sei gar keine Abofalle
Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden
Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die
Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 6 -einer einstweiligen ist beim LG
gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher
Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der
IIrrgtn Versicherungen des zu des
und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug
genommen
Entscheidungsgruumlnde
Der Antrag ist unbegruumlndet
Soweit der der Antrag hinreichender
Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies
unzutreffend der Klageschrift der bei der
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten
Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in
dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo
die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert
Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch
I
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den
Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm
Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186
oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB
1
Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2
1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert
bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit
wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch
fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff
Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und
Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung
seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner
individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr
(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen
Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des
Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der
durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen
und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]
PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)
Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent
behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern
oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag
befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber
den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei
um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und
Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen
des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die
E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse
verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur
Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird
inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe
von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung
dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von
Abofallenbetreibern sei
Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das
Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer
Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die
soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich
nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem
Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des
Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der
E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die
in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift
Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von
Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem
Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa
einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet
sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident
der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion
war
2
Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus
sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der
Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die
Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre
verletzt
3
Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen
der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder
das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)
sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog
Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer
Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen
Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect
824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine
unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor
Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und
ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht
spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -
sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126
und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)
11
Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in
Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1
2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu
1
Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12
Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier
an der Widerrechtlichkeit
a
Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -
insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art
Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre
eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)
Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre
zu Diese schuumltzt das informationelle
Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in
seinen seinem oumlffentlichen und
beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn
insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff
muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn
94)
Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und
d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse
im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein
kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder
Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite
aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig
dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss
eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren
dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt
sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig
spaumlter erhalten die Rechnung und
Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert
werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht
durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht
dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem
Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein
darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht
werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect
Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])
Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur
sondern die Beteiligung an strafbaren
Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und
Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber
reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf
Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von
auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den
Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von
strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen
bekannter in das wirtschaftliche und
Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu
b
Der
Die
ist jedoch nicht widerrechtlich
eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht
in die anderen sect Abs 1 BGB durch die
indiziert sondern es ist durch Guumlter- und
nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass
auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im
wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau
aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die
Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)
Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches
Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet
aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits
ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da
die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem
uumlber Suchmaschinen abrufbar ist
Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5
Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG
gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob
es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das
bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen
durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und
daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen
Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der
tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt
ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist
bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])
Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung
Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die
sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem
Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente
enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ
konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den
Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den
Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter
Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch
nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich
beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht
Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der
Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und
Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten
erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)
Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen
Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des
Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)
tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet
betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises
gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind
nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der
Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende
Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der
Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt
Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten
Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn
Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009
Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den
eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu
verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines
Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden
entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung
an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der
Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein
wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen
und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten
sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals
von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er
auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto
und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz
Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in
Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum
Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen
Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in
geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu
noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine
gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen
abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch
in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall
hat den er dem E-Mail-Anhang und der
Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt
uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit
entspricht
Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen
Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu
2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um
Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen
Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in
erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre
Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton
duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit
negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761
aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in
Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit
zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine
Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es
sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist
das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich
der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte
uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem
sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis
fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten
im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der
zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also
Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen
zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber
Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-
Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie
gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich
Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen
Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen
Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die
Glaubhaftmachung erforderlich
ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm
sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor
Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu
Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist
den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der
herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige
handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von
der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB
auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der
Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1
StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich
des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele
10)
Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im
Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des
einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht
hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In
von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in
Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber
(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit
Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von
Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die
Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel
- 15 -
111
bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO
Streitwert 750000 Euro
Dr Ruhe Muumlller Kliegel