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2015 HUMANWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT UNIVERSITÄT ZU KÖLN DEKANAT Universität zu Köln Cluster 17 Prüfungsordnungen, fachspezifische Anhänge und Eignungsprüfungsordnungen Bachelor of Arts Lehramt an Grundschulen Master of Education Lehramt an Grundschulen Bachelor of Arts Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen Master of Education Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen Bachelor of Arts Lehramt für Sonderpädagogische Förderung Master of Education Lehramt für Sonderpädagogische Förderung Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

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2015 HUMANWISSENSCHAFTLICHE

FAKULTÄT

UNIVERSITÄT ZU KÖLN

DEKANAT

Universität zu Köln

Cluster 17

Prüfungsordnungen, fachspezifische Anhänge und Eignungsprüfungsordnungen

Bachelor of Arts Lehramt an Grundschulen

Master of Education Lehramt an Grundschulen

Bachelor of Arts Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Master of Education Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Bachelor of Arts Lehramt für Sonderpädagogische Förderung

Master of Education Lehramt für Sonderpädagogische Förderung

Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

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Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehr-

amt an Grundschulen

Entwurf 2

(Stand: 30. Juni 2014)

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 7

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 9

§ 8 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ......................................................... 9

§ 9 Lehrveranstaltungsformen ..............................................................................................10

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................11

§ 11 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................12

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................13

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................15

§ 14 Prüfungssprache ..........................................................................................................16

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................17

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................18

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§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................18

§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................19

§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................21

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen ..............................................................................21

§ 21 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................23

§ 22 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................25

§ 22a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................25

§ 22b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................28

§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........30

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................32

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................33

§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................34

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................34

§ 28 Übergangsbestimmungen .............................................................................................35

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................36

Anhänge ...............................................................................................................................37

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehramt an Grundschulen (LA G) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbe-reiche (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Bildungswissenschaften, Praxisphasen) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen geregelt. Die Anhän-ge sind Teil dieser Prüfungsordnung.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Bachelorstudiums wird auch festgestellt, dass die Absolven-tin oder der Absolvent die notwendigen Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang er-worben hat. Sie oder er hat einen Überblick über die grundlegenden fachlichen, vermittlungs- und bildungswissenschaftlichen Zusammenhänge und die Fähigkeit, wissenschaftliche Me-thoden und Erkenntnisse anzuwenden, erworben.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über grundlegende fachliche Kenntnisse und berufsfeldbezogenen Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfel-dern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regel-studienzeit beträgt sechs Semester.

(2) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 24/2011) befähigen.

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organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(3) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Lernbereiche, Unterrichts-fächer sowie die Bildungswissenschaften Studienverlaufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 180 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) den Lernbereich Sprachliche Grundbildung im Umfang von 39 Leistungspunk-ten,

b) den Lernbereich Mathematische Grundbildung im Umfang von 39 Leistungs-punkten,

c) einen weiteren Lernbereich oder ein Unterrichtsfach im Umfang von 39 Leis-tungspunkten,

d) Bildungswissenschaften im Umfang von 33 Leistungspunkten,

e) Praxisphasen im Umfang von 12 Leistungspunkten,

f) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten.

(3) Zusätzlich erfolgt in einem der Lernbereiche oder im gewählten Unterrichtsfach eine Vertiefung des Bachelorstudiums im Umfang von 6 Leistungspunkten.

(4) Als Lernbereiche gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Ästhetische Erziehung,

2. Natur- und Gesellschaftswissenschaften.

(5) Als Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Englisch

2. Evangelische Religionslehre,

3. Katholische Religionslehre,

4. Kunst,

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5. Musik,

6. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Bildungswis-senschaften, Praxisphasen) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den An-hängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten verse-henen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester er-strecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren; sie wer-den als solche in den Anhängen ausgewiesen,

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c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 18 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule sind in den Anhängen als solche ausgewiesen.

(6) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen,

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulprüfung, ggf. Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlmodul

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote].

(7) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung aus einem Prüfungsele-ment. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leis-tungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammen-setzen. Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistungen abgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

(8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, reprä-sentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägun-gen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6.

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(9) Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeits-aufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelas-tung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. Leistungspunkte sind äqui-valent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Er-werb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Bachelorarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss lediglich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Eng-lischkenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Han-delt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Um-fang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzu-weisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischspra-chige wissenschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird das Unterrichtsfach Englisch studiert, soll vor Abschluss des Bachelorstudiums ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer gemäß den Regelungen der

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Philosophischen Fakultät absolviert worden sein. Vor Abschluss des Masterstudiums ist der Auslandsaufenthalt verpflichtend nachzuweisen.

§ 9

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl

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der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rah-men der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxisphasen sowie zur Bachelorarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stell-vertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte in fachspezifischen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- beziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin bezie-hungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

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(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

§ 11

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen.

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Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Universität zu Köln bereits erfolgreich abgelegt worden ist.

§ 12

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Art und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prü-fungsart festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

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d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semesterprüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausge-schlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Aufbau und Durchführung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertex-tuelles Produkt geschaffen wird.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die ge-eignet sind, den Erwerb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenz-bar und bewertbar ist. Für die Bachelorarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 21 Absatz 3.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-

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tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Na-men der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet wer-den können. Den Prüflingen ist gemäß § 26 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die compu-tergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-stellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungser-gebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivie-ren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 13

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten

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Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 14

Prüfungssprache

Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsaus-

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schusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen mög-lich.

§ 15

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch besteht. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und ggf. weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vor-liegt.

(2) Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzun-gen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Prüfung in demselben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu ver-sagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungster-min erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Prüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Prüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen

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bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen. Das abgeschlossene Modul wird im jeweils anderen Studiengang angerechnet.

§ 16

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Prüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeig-neter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wo-chen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmel-den.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungs-zeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Beginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständi-gen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungs-leistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend ge-machten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zu-ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorla-ge eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Er-krankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines einge-tragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 17

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorge-sehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über einen mögli-chen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs-

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ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fachprüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 18

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet oder mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prü-

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fern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist ab-weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird, von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüferinnen oder Prüfern eine dritter Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.

(4) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Bei Modulprüfungen, die sich gemäß § 6 Absatz 7 und 8 aus mehreren benoteten Prüfungselementen zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Best-immungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Noten der Studienbereiche werden gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den jeweiligen Modulnoten entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Ge-wichtung. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(7) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Bachelorarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des Lernbereichs Sprachliche Grundbildung: 39/180; bei Wahl des Lernbe-reichs Sprachliche Grundbildung für die Vertiefung gemäß § 5 Absatz 3: 45/180,

b) Note des Lernbereichs Mathematische Grundbildung: 39/180; bei Wahl des Lernbereichs Mathematische Grundbildung für die Vertiefung gemäß § 5 Absatz 3: 45/180,

c) Note der weiteren Lernbereichs beziehungsweise Note des Unterrichtsfachs: 39/180; bei Wahl des weiteren Lernbereichs beziehungsweise des Unterrichts-fachs für die Vertiefung gemäß § 5 Absatz 3: 45/180,

c) Note der Bildungswissenschaften: 33/180,

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d) Note der Bachelorarbeit: 12/180.

Die Praxisphasen bleiben unbenotet.

(8) Noten werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für wei-tere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Run-dung gestrichen. Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studiengangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 19

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Re-gelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung versehen.

§ 20

Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prü-fungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 21 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhängen. Bezogen auf sämtli-che Module des Bachelorstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei be-grenzt ist, bestehen insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Darüber hinaus erhalten

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Prüflinge, die mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prü-fungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht be-standen, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche ge-mäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten dringend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Beratung, die auch Aus-kunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht be-standen“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung wiederholt (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittel-te Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung be-standen. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung nicht bestanden. In diesem Fall müssen sämtliche Prüfungsele-mente der Modulprüfung wiederholt werden. Dies gilt auch für Prüfungselemente, die mit „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet wurden (Variante B).

Die Festlegung auf eine Variante ist für jedes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Ab-satz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung einer Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 12.

(7) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen.

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§ 21

Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer in den Praxisphasen angefertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Bachelorarbeit wer-den 12 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorar-beit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinaus-gehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studie-rende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag je-der oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 23 Absatz 3, das Thema der Ba-chelorarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Bachelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Aus-gabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Das The-ma der Bachelorarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 17.

(6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, auf

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Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaft-licher Praxis. Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf frühestens nach sechs Wo-chen vom Gemeinsamen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Ba-chelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studi-enbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder ei-nen weiteren Gutachter gemäß § 23 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wo-chen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorar-beit ist ausgeschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Prüfling förm-lich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Be-scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 22

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4 und 10) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbil-dung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studiengänge Bachelor of Arts, Lehr-amt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasi-en und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs und Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 5, 6 und 7) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprüfungsaus-schuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 3) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 2; 8 und 9) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwissenschaftli-che Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(5) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

§ 22a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind, und zwar je-weils ein Mitglied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophischen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

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3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörenden Mitglie-

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der der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mit-glieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entschei-dungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Be-stimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legt die Vertei-lung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

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§ 22b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Didaktik der Mathematik sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

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4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(6) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(7) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(8) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(9) Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertre-ter und mindestens [x] weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens [x] aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mit-glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vor-sitzenden. Die den Fachprüfungsausschüssen angehörenden Mitglieder der Gruppe der wei-teren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studenti-schen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesonde-re bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prü-fungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

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(10) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhang 1 bis 25. Sie bera-ten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prü-fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzei-ten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenenfalls Anre-gungen zur Änderung dieser Ordnung.

(11) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(12) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(13) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(14) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 23

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau erworben hat.

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(2) Der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfe-rinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerin-nen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig davon ist eine Dozentin bezie-hungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Ba-chelorarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Ba-chelorarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Ba-chelorarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diese Frist auf be-gründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Bachelorarbeit benannt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Bachelorarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfun-gen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Unbeschadet dieser Regelung kann auch der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prü-fungsausschuss über zugelassene Hilfsmittel entscheiden.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

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a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 26 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Verwendung der elektroni-schen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den zuständigen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zu-ständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 24

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederho-lungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weite-rer Prüfungsleistungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang er-lischt. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

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(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestan-den“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Bachelorarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 25

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Gemeinsame Prü-fungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 22 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

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(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 26

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungs-arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsproto-kolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Bachelorarbeit der Ge-meinsame Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 27

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des

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Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet dem Siegel der Universität versehen. Erfolgt der Bachelorabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von ei-ner von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätz-lich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche mit Ausnahme der Praxisphasen einschließ-lich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtnote. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Bachelorurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Bachelorurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Univer-sität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Universität versehen. Erfolgt der Bachelorab-schluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich vom Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supple-ment in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruf-lichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftli-chen Antrag beim Prüfungsamt des Zentrums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamt-noten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten um-fassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss ggf. erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 28

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer

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§ 29

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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37

Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Lernbereich Ästhetische Erziehung

Anhang 3: Lernbereich Mathematische Grundbildung

Anhang 4: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften

Anhang 5: Unterrichtsfach Englisch

Anhang 6: Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Unterrichtsfach Katholische Religionslehre

Anhang 8: Unterrichtsfach Kunst

Anhang 9: Unterrichtsfach Musik

Anhang 10: Praxisphasen

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1

Anhang [9]

Spezifische Bestimmungen für Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik

Studienprofil Lehramt an Grundschulen

Erläuterung: Im Studiengang Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik / Studienprofil Lehramt an Grundschulen sind die Basismodule G-BA-MU-BMPM und G-BA-MU-BMMW sowie die Aufbaumodule G-BA-MU-AMP1, G-BA-MU-AMMP, G-BA-MU-AMP2 zu absolvieren. Optional kann das Schwerpunktmodul G-BA-MU-SMPMW studiert werden.

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G-BA-MU-BMPM Basismodul Praxis und Musikpädagogik

keine WiSe/SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach I (TP)/ 1 LP

keine Schriftliche Prüfung: Klausur (90 Min.)/ (2

LP)

3 P 12 20%

Übung 2 Nebenfach I (TP)/ 1 LP

Übung 3 Musiktheorie und Gehörbildung I

(TP)/ 1 LP

Seminar 1 Einführung in das Studium der

Musikpädagogik (TP)/ 2 LP

Übung 4 Hauptfach II (TP)/ 1 LP

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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2

Übung 5 Nebenfach II (TP)/ 1 LP

Übung 6 Musiktheorie und Gehörbildung II

(TP)/ 2 LP

Übung 7 Drittfach oder Kombiblock (TP)/ 1 LP

G-BA-MU-BMMW Basismodul Musikwis-senschaft

keine WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Vorlesung 1 Musikge-schichte im Überblick

(TP)/ 2 LP

keine Mündliche Prüfung: Mündliche Prüfung (20

Min.)/ 2 LP

3 P 6 20%

Seminar 1 Kinder- und Jugendkulturen

(TP)/ 2 LP

G-BA-MU-AMP1 Aufbaumodul Praxis 1 keine WiSe/SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach III (TP)/ 1 LP

keine Fachpraktische Prüfung (10-15 Min.)/ 1

LP Fachpraktische

Prüfung im Nebenfach

3 P 9 20%

Übung 2 Nebenfach III (TP)/ 1 LP

Übung 3 Hauptfach IV (TP)/ 1 LP

Übung 4 Nebenfach IV (TP)/1 LP

Übung 5 Drittfach oder Kombiblock II (TP)/ 1

LP Übung 6 Singen mit Kindern I (TP)/ 2 LP

Übung 7 Drittfach oder Kombi-

block III(TP)/ 1 LP G-BA-MU-AMMP Aufbaumodul Musik-

pädagogik keine WiSe/SoSe

halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 Interkultu-relle musikalische Bildung (TP)/ 2 LP

keine Schriftliche Prüfung: Hausarbeit/ 2 LP

3 P 6 20%

Seminar 2 Lehr- und Lernfelder des Musik-unterrichts (TP)/ 2 LP

G-BA-MU-AMP2 Aufbaumodul Praxis 2 Keine WiSe/SoSe

halbjährlich 1 Semester

Übung 1 Hauptfach V (TP)/ 1 LP

keine Fachpraktische Prüfung (20-25 Min.)/ 1

LP

Fachpraktische

Prüfung im Hauptfach

3 P 6 20%

Übung 2 Musik und Bewegung (TP)/ 2 LP

Übung 3 Singen mit Kindern II (TP)/ 2 LP

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3

G-BA-MU-SMMPMW Schwerpunktmodul Musikpädagogik und Musikwissenschaft

keine WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 Instrumen-talunterricht in der

Grundschule (TP)/ 2 LP

keine Mündliche Prüfung (20 Min.)/ 2 LP

3 P 6 100% (nur bei Vertie-fung), die Modulnote wird gesondert aus-

gewiesen

Seminar 2 Populäre Musik oder

Musik und Medien (TP)/ 2 LP

G-BA-MU-BA Bachelorarbeit Die Anmeldung der BA-Arbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der bei-den Basismodule

und des Aufbaumo-duls Musikpädagogik

voraus.

- -

Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 WP 12

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1

Anhang [8]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt an Grundschulen und des Studi-

enbereichs Kunst

Erläuterung: Im Grundlagenbereich des Studiums des Unterrichtsfachs Kunst sind die Pflichtmodule KU-BM-1, KU-BM-2 (Fachpraxis), KU-BM-3 (Fachtheorie) und KU-BM-4 (Fachdidaktik) zu absolvieren. Im Modul KU-SM 1 (Projekt Kunst und Medien) kann das Studium des Faches Kunst optional vertieft werden.

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G-BA-KU-BM-1 Künstlerisch-mediale Praxis 1

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul)

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

G-BA-KU-BM-2 Künstlerisch-mediale Praxis 2

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Werkreihe und Doku-mentation/Reflexion

der Portfolioarbeit (20 Min.)/ 2 LP

3 P 9 40 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

G-BA-KU-BM-3 Kunst und ihre wissen- keine WiSe/SoSe Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien- Schriftliche Prüfung: 3 P 9 30 %

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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schaftlichen Grundla-gen

jedes Semester 2 Semester

Seminar 2 (TP)/ 3 LP leistung im Rahmen der Lehrveranstaltun-

gen

Hausarbeit/ 3 LP

G-BA-KU-BM-4 Kunstpädagogik keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Mündliche Prüfung: Mündliche Prüfung basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.) / 2 LP

3 P 9 30 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

G-BA-KU-BA Bachelorarbeit Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

Vertiefung (optional)

G-BA-KU-SM-1 Projekt Kunst und Medien

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Unbenotetes Modul P 6 0 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

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Anhang [2]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt Grundschule und des Studienbe-

reichs Ästhetische Erziehung

Erläuterung: Im Grundlagenbereich sind die Pflichtmodule ÄErz-BM-1 (Fachpraxis) und ÄErz-BM-2 (Didaktik) zu absolvieren. Im Aufbaubereich muss neben dem Modul ÄErz-AM-1 (Fachpraxis II) das Projektmodul ÄErz-AM-2 studiert werden. Hier sollen individuelle Vertiefungen in Form von eigenen Studien-Projekten erfolgen. Fakultativ können die Studierende im Lehramt Grundschule als Vertiefung das Modul ÄErz-SM-1 wählen.

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G-BA-ÄErz-BM-1 Multidisziplinäre ästhe-tische Praxis

Keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 bis 3 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul) Seminar 2 (TP)/ 3 LP Seminar 3 (TP)/ 3 LP Übung 1 (TP)/ 1 LP Übung 2 (TP)/ 1 LP Übung 3 (TP)/ 1 LP

G-BA-ÄErz-BM-2 Grundlagen der Ästhe-tischen Bildung und

Erziehung

Keine WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

Vorlesung 1 (TP)/ 2 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Kombinierte Prüfung: Referat mit schriftlicher

Ausarbeitung/ 2 LP

3 P 6 20 %

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

G-BA-ÄErz-AM-1 Praxis Ästhetischer Bildung und Erziehung

und ihre didaktische Reflexion

Keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Praktische Prüfung: Präsentation und Re-flexion der fachprakti-schen Arbeitsergeb-

nisse/ 2 LP

3 P 9 40 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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G-BA-ÄErz-AM-2

Projekt I – Planung, Entwicklung und Re-flexion interdisziplinä-rer Handlungs- und

Werkprozesse

Erfolgreicher Ab-schluss von BM 1 und

BM 2

WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminare 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Mündliche Prüfung: Prüfungsgespräch basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.)/ 2 LP

3 P 12 40 %

Seminare 2 (TP)/ 3 LP

Seminare 3 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LÜ

G-BA-ÄErz-SM-1 Fachspezifische Ver-

tiefung Bewegung oder Kunst oder Musik

Erfolgreicher Ab-schluss von BM 2,

AM1 und AM 2

WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

Seminare 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - WP 6 0 %

Seminare 2 (TP)/ 3 LP

Seminare 3 (TP)/ 3 LP

G-BA-ÄErz-BA Bachelorarbeit WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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3

Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Master of Education,

Lehramt an Grundschulen

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation ................. 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 7

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 9

§ 8 Studienbereich Praxissemester ......................................................................................10

§ 9 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte .............................11

§ 10 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ......................................................12

§ 11 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................12

§ 12 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................13

§ 13 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................14

§ 14 Prüfungsformen ............................................................................................................15

§ 15 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................17

§ 16 Prüfungssprache ..........................................................................................................19

§ 17 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................19

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4

§ 18 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................20

§ 19 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................21

§ 20 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................21

§ 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................23

§ 22 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................24

§ 23 Modul Masterarbeit .......................................................................................................25

§ 24 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................27

§ 24a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................28

§ 24b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................30

§ 25 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........33

§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................35

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads...........................36

§ 28 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................36

§ 29 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................37

§ 30 Übergangsbestimmungen .............................................................................................38

§ 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................38

Anhänge ...............................................................................................................................39

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Master of Education, Lehramt an Grundschulen (LA G) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbe-reiche (Unterrichtsfächer, Bildungswissenschaften, Praxissemester, Modul Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen geregelt. Die Anhänge sind Teil dieser Prüfungsord-nung.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Masterstudiums wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent die für den Übergang in ein Lehramt an Grundschulen und den vorgeschrie-benen Vorbereitungsdienst erforderlichen bildungswissenschaftlichen, fachinhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die grundlegenden praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Sie oder er verfügt über Kenntnisse und Fähig-keiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz von Schülerinnen und Schülern.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über vertiefte fach-liche Kenntnisse und berufsfeldbezogene Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen.

§ 4

Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in einer eigenen Ordnung der Universität zu Köln geregelt.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 24/2011) befähigen.

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6

(2) Die Zulassung zum Studium kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen dürfen ausschließlich gemäß Lehrerausbildungsgesetz oder Lehramtszugangsverordnung fehlende Leistungen betreffen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Beginn des Masterstu-diums erbracht sein.

(3) Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regel-studienzeit beträgt vier Semester.

(4) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Unterrichtsfächer, Lernbe-reiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie die Bildungswissenschaften Studienver-laufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 120 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) den Lernbereich Sprachliche Grundbildung im Umfang von 15 Leistungspunk-ten,

b) den Lernbereich Mathematische Grundbildung im Umfang von 15 Leistungs-punkten,

c) einen weiteren Lernbereich oder ein Unterrichtsfach im Umfang von 15 Leis-tungspunkten

d) Bildungswissenschaften im Umfang von 20 Leistungspunkten,

e) das Modul Praxissemester im Umfang von 25 Leistungspunkten,

f) das Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6 Leistungspunkten,

g) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten.

(3) Zusätzlich erfolgt in einem der Lernbereiche oder im gewählten Unterrichtsfach eine Vertiefung des Masterstudiums im Umfang von 9 Leistungspunkten.

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(4) Als Lernbereiche gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Ästhetische Erziehung,

2. Natur- und Gesellschaftswissenschaften

(5) Als Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Englisch

2. Evangelische Religionslehre,

3. Katholische Religionslehre,

4. Kunst,

5. Musik,

6. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Bildungswis-senschaften, Praxissemester, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten verse-henen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester er-strecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Das Vorbereitungsmodul für das Praxissemester umfasst 11 Leistungspunkte. Das Modul Praxissemester umfasst 25 Leistungspunkte.

(5) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

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b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(6) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren; sie wer-den als solche in den Anhängen ausgewiesen.

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 20 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule werden als solche in den Anhängen ausgewiesen.

(7) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulabschlussprüfung, ggf. Prü-fungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul,

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m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote.

(8) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulabschlussprüfung aus einem Prü-fungselement. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulab-schlussprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leistungspunkten kann sich die Modulabschlussprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. Die entsprechenden Regelungen werden in den An-hängen ausgewiesen. Für das Praxissemester gelten die Bestimmungen von § 8 Absatz 4.

(9) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 2 bis 6.

(10) Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzun-gen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeits-aufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelas-tung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Er-werb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

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§ 8

Studienbereich Praxissemester

(1) Das Studium beinhaltet ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereite-tes und begleitetes Aufbaumodul Praxissemester (im Folgenden "Praxissemester") im Um-fang von 25 Leistungspunkten an einer dem angestrebten Lehramtsprofil entsprechenden Schulform. Das Praxissemester wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert und schafft die berufsfeldbezogenen Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird in der Verantwortung der Universität zu Köln in Zusammenar-beit mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Ausbildungsregion Köln durchgeführt. Im Praxissemester ist das "Portfolio Praxiselemente" gemäß Paragraph 13 LZV zu führen.

(2) Im Basismodul Vorbereitung Praxissemester Grundschule (im Folgenden "Vorberei-tungsmodul") im Umfang von elf Leistungspunkten wird das Praxissemester bildungswissen-schaftlich und fachdidaktisch vorbereitet. In das Modul fließen aus den Fachdidaktiken der studierten Lernbereiche beziehungsweise des studierten Unterrichtsfachs je drei Leistungs-punkte und aus den Bildungswissenschaften zwei Leistungspunkte ein. Einzelheiten sind im Anhang 11 geregelt.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wählen die Studierenden einen der studierten Studienbereiche (mit Ausnahme der Studienbereiche Praxissemester und Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) als Profilfach. Sind die Platzzahlen in den jeweiligen Profilfächern begrenzt, sorgt der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Profilfächer. Zu diesem Zweck geben die Studierenden an, welchen ihrer Studienbereiche sie mit erster, zweiter, dritter oder vierter Priorität wählen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit erster Prio-rität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit zweiter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerbe-rinnen und Bewerber mit zweiter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Ver-fügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit dritter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit dritter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewer-berin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profil-fach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profilfach erhalten, erhalten einen Platz im mit vierter Priorität gewählten Profilfach. Das Zentrum für LehrerInnenbildung stellt für die Wahl und Verteilung des Profilfachs ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Die Festlegung der Teilnehmer-höchstzahl in den jeweiligen Profilfächern wird auf den Internetseiten des Zentrums für Leh-rerInnenbildung veröffentlicht. Das Anmeldeverfahren ist so bekannt zu machen, dass alle betroffenen Studierenden rechtzeitig davon Kenntnis haben können. Hierzu ist es ausrei-chend, dass die entsprechenden Angaben den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnen-

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bildung entnommen werden können. Für das Anmeldeverfahren ist ein hinreichend langer Anmeldezeitraum, mindestens 14 Tage, vorzusehen. Die Verteilung der Plätze erfolgt nach Fristende gemäß den oben genannten Kriterien. Das Ergebnis der Verteilung wird den Stu-dierenden rechtzeitig auf den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnenbildung bekannt gemacht.

(4) Das Praxissemester gliedert sich in einen schulpraktischen Teil im Umfang von 13 Leistungspunkten und einen Schulforschungsteil im Umfang von 12 Leistungspunkten. Der schulpraktische Teil schließt mit einem von Schulseite aus durchgeführten Bilanz- und Per-spektivgespräch ab und bleibt unbenotet. Der Schulforschungsteil schließt mit einer von der Universität zu Köln oder einer der kooperierenden Hochschulen durchgeführten benoteten kombinierten schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Einzelheiten sind im Anhang 11 gere-gelt.

(5) Zur Prüfung, die den Schulforschungsteil des Praxissemesters abschließt, kann nur zugelassen werden, wer den schulpraktischen Teil des Praxissemesters einschließlich des Bilanz- und Perspektivgesprächs erfolgreich absolviert hat.

(6) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann ohne die Möglichkeit der Kom-pensation gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 und 5 einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet an derselben Schule wie der Erstversuch statt. Die Prüfung im Schulforschungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abweichend von den Fristen gemäß § 18 Absatz 1 ist nach der Anmeldung zum Praxissemester eine Abmeldung nicht mehr möglich, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die Triftigkeit der Gründe an. Triftige Gründe liegen bei längerfristiger Erkrankung oder im Falle eines Härtefalls gemäß § 19 Ab-satz 1 bis 3 vor. Wird nach der Anmeldung zum Praxissemester der schulpraktische Teil des Praxissemesters ohne die Anerkennung triftiger Gründe durch den Gemeinsamen Prüfungs-ausschuss nicht angetreten, gilt der schulpraktische Teil des Praxissemesters als nicht be-standen.

(8) Weitere Einzelheiten werden in einer Praktikumsordnung geregelt.

§ 9

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

Das Studium des Moduls „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte“ im Umfang von sechs Leistungspunkten ist verpflichtend zu absolvieren. Einzelhei-ten sind im Anhang 12 geregelt.

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§ 10

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Masterarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss ledig-lich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Englisch-kenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Handelt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzuweisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischsprachige wis-senschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird das Unterrichtsfach Englisch studiert, ist vor der Zulassung zur Masterarbeit ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer nachzuweisen. Der Auslands-aufenthalt erfolgt gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät. Die Regelungen sind in geeigneter Form bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil dieser Ordnung.

§ 11

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-

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fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die jeweilige Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxissemester, zum Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sowie zur Masterarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Ge-meinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehr-amtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung (ZfL) sowie ihre oder seine Stellver-treterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte zu fach-spezifischen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin be-ziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakul-täts- beziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungs-weise ihr oder sein Stellvertreter.

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(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

§ 13

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Universität zu Köln von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berück-sichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

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(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den im Studiengang geforderten Leistungen festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Ablehnung zu begründen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.

§ 14

Prüfungsformen

(1) Module werden in der Regel mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientiert.

(2) Modulabschlussprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Form und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-den kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungs-ausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prüfungsform festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:

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a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 15 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

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(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und Durch-führung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt geschaf-fen wird. Hierzu zählen insbesondere die fachpraktischen Prüfungsleistungen gemäß § 11 Absatz 7 LABG in den Unterrichtsfächern Kunst und Musik.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die geeignet sind, den Er-werb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar sowie eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Den Prüflingen ist gemäß § 28 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Datenschutzrechtliche Best-immungen sind einzuhalten.

§ 15

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab

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festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

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(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 16

Prüfungssprache

Modulabschlussprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchge-führt werden, wird auch die Modulabschlussprüfung in der Regel in der betreffenden Fremd-sprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulabschlussprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen möglich.

§ 17

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung wird überprüft, ob Prüfungsan-spruch besteht. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Ko-operationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithö-rerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Mo-dulabschlussprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt.

(2) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen aus-gewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu versagen, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulabschlussprüfung in dem-selben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dar-über hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn, es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmel-

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dung zu einer Modulabschlussprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulabschlussprüfungen müs-sen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulabschlussprüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulabschlussprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prü-fungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Modulabschlussprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studien-gänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Modulabschlussprüfung festlegen, in welchem Stu-diengang sie die Modulabschlussprüfung ablegen.

§ 18

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Modulabschlussprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prü-fungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spä-testens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Modulabschlussprüfung abmelden. Für die Abmeldung vom Praxissemester gelten die Fris-ten von § 8 Absatz 7.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Modulabschlussprü-fung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Modulabschlussprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewer-tet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung oder tritt er nach Beginn von der Modulabschlussprüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des ge-mäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich ange-zeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer

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zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebens-partnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Ver-wandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 19

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteil-sausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt wer-den. Über einen möglichen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fach-prüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 20

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

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2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der bei-den Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine drit-te Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmeti-schen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lau-ten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 6 findet eine Gesamtbewer-tung der Prüfungsleistung statt. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(4) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, wird die Bewertung gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen durchgeführt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Die Noten der Studienbereiche errechnen sich als arithmetisches Mittel der einzel-nen Modulnoten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

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(6) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des Lernbereichs Sprachliche Grundbildung: 12/120,

b) Note des Lernbereichs Mathematische Grundbildung: 12/120,

c) Note der weiteren Lernbereichs beziehungsweise Note des Unterrichtsfachs: 12/120,

d) Vertiefung gemäß § 5 Absatz 3: 9/120

e) Note der Bildungswissenschaften: 18/120,

f) Note des Praxissemesters einschließlich des Vorbereitungsmoduls: 23/120,

g) Note im Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte: 6/120,

h) Note der Masterarbeit: 15/120.

(7) Die Noten der Module und der Studienbereiche werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote des Studiengangs wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,55 = sehr gut;

von 1,56 bis 2,55 = gut;

von 2,56 bis 3,55 = befriedigend;

von 3,56 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = mangelhaft.

§ 21

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

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(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 22

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 8 Abs. 6 sowie § 23 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhän-gen. Bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungs-versuche auf drei begrenzt ist, bestehen insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Dar-über hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 90 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Mas-terarbeit sowie nicht auf die Wiederholung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten drin-gend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Bera-tung, die auch Auskunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

( ) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Alle Prüfungselemente müssen mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet sein. Alle mit „mangelhaft (5,0)“ bewerteten Prüfungselemente der Modulab-schlussprüfung müssen wiederholt werden (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittelte Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modul-abschlussprüfung bestanden. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, müssen mit „mangelhaft (5,0)“ bewertete Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung wiederholt werden, bis die Modulnote insgesamt min-destens „ausreichend (4,0) lautet. Bestandene Prüfungselemente können nicht wiederholt werden. Modulabschlussprüfungen entsprechend dieser Regelung un-terliegen keiner Versuchsrestriktion (Variante B).

Die Festlegung auf eine ariante ist für edes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

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(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 17 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung des Praxissemesters erfolgt gemäß § 8 Abs. 6.

(7) Die Wiederholung der Masterarbeit erfolgt gemäß § 23 Absatz 12.

(8) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 23

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer dem Praxissemester angefertigt werden.

(2) Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine individuell angefertigte Masterarbeit angemessen hinausgehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den An-forderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der indivi-duelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Mas-terarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 25 Absatz 3, das Thema der Masterarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der

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Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 15 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal fünf Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 19.

(6) Die Masterarbeit ist in deutscher, gegebenenfalls nach Wahl auch in einer anderen in den Anhängen ausgewiesenen Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung ge-mäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftli-cher Praxis. Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine ersicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Mas-terarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fach-prüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der

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Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter gemäß § 25 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Masterarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Cam-pus-Management-System bekannt gegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist aus-geschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu versehen.

§ 24

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 11 und 12) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerIn-nenbildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Master of Education.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 5, 6; 7 und 8) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprüfungs-ausschuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 3) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 2; 9 und 10) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwissenschaft-liche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(5) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

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§ 24a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, und zwar jeweils ein Mit-glied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophi-schen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Hu-manwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-

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den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stell-vertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legt die Verteilung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

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(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 24b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Didaktik der Mathematik setzt sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitglie-dern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

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3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Studiendekanin oder dem Studiendekan als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(6) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(7) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(8) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

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(9) Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz zwei und vier sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr be-ziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Fachprüfungsausschuss gemäß Absatz drei ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stell-vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfa-cher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Grup-pe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(10) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 3 sowie 5 bis 10. Sie beraten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprü-chen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben ge-gebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(11) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(12) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(13) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(14) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

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(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 25

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Be-stellung der beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig da-von ist eine Dozentin beziehungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prü-ferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prü-fern für die Masterarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, verlängern. Sie oder er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertra-gen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder Koope-

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rationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder The-mensteller für eine Masterarbeit bestellt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungs-termins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Text-übernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Überein-stimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prü-fungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Be-schluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich gegebenenfalls handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 28 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende, nicht der Beurteilung dienende Verwendung der elektronischen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfer oder den zuständi-gen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zustän-digen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie und gegebenenfalls die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegen-heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bezie-

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hungsweise den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsaus-schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 26

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflus-sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. In schwerwie-genden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleis-tungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaft-

liches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2, 1. Satz, 2. Halbsatz ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Masterarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

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§ 27

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleis-tung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entschei-det der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechts-folgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Absatz 2 bis 4 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 28

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberech-nungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in

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ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 24 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemein-same Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Masterarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 29

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität ver-sehen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis ent-hält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote sowie in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport die Noten der fachpraktischen Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungsgesetzes. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Masterurkunde wird von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Universität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität verse-hen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln ver-sehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absol-

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vierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absol-vierten Studiengang und informiert über die Fakultät. Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrInnenbildung eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausge-stellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 30

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer.

§ 31

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

(2) Diese Ordnung tritt am xx.yy.jjjj in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Der Anhang 7 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche in Kraft.

Der Anhang 8 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche in Kraft.

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Lernbereich Ästhetische Erziehung

Anhang 3: Lernbereich Mathematische Grundbildung

Anhang 4: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften

Anhang 5: Lernbereich Sprachliche Grundbildung

Anhang 6: Unterrichtsfach Englisch

Anhang 7: Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre

Anhang 8: Unterrichtsfach Katholische Religionslehre

Anhang 9: Unterrichtsfach Kunst

Anhang 10: Unterrichtsfach Musik

Anhang 11: Praxissemester

Anhang 12: Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

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Anhang 10 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN UNTERRICHTSFACH MUSIK

Erläuterung: Es sind die Aufbaumodule 1 "Praxis und Analyse" und 2 "Musikwissenschaft und Musikpädagogik" zu studieren. Wird das Unterrichtsfach Musik gemäß § 5 Absatz 3 vertieft studiert, ist zusätzlich das Ergänzungsmodul 1 "Musikpsychologie und Musikpädagogik" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

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Beginn Turnus Dauer des

Moduls

Lehrveranstaltungs-formen und Teilnahmeverpflich-

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setzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

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G-MEd-MU-PA

Praxis und Analyse keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Übung 1 (TP)/ 1 LP

Übung 2 (TP)/ 1 LP

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

keine praktisch1 Klavierspiel 15-20 Min./ 2 LP

3 P 6 - 6/12 6/120

G-MEd-MU-MM

Musikwissenschaft und Musikpädagogik

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Seminar 2 (TP)/ 2 LP

keine schriftlich Hausarbeit 2 LP 3 P 6 - 6/12 6/120

G-MEd-MU-EM

Musikpsychologie und Musikpädagogik

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

2 Semester Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Seminar: 2 (TP)/ 2 LP

Seminar: 3 (TP)/ 2 LP

keine mündlich mündliche Prüfung

20 Min./ 3 LP

3 (WP) (9) (9) (9/9) (9/120)

G-MEd-MU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss von MM und des Moduls "Praxissemester"; Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - - - schriftlich Hausarbeit 2 WP1 15 15 - 15/120

1 Schulpraktisches Klavierspiel: Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im studierten Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit

Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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Anhang 9 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN UNTERRICHTSFACH KUNST

Erläuterung: Es sind die beiden Aufbaumodule "Kunstpädagogik 2" und "Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis" zu studieren. Wird das Unterrichtsfach Kunst gemäß § 5 Absatz 3 vertieft studiert, ist zusätzlich das Schwerpunktmodul 1 "Kunst und ihre Bezugswissenschaften (Vertiefung)" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

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Beginn Turnus Dauer

des Moduls

Lehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraussetzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

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G-MEd-KU-AM-1

Kunstpädagogik 2 keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Vorlesung 1 / 3 LP

Seminar 1 (TP)/ 1 LP

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

mündlich mündliche Prüfung 20 Min./ 2 LP

3 P 6 - 6/12 6/120

G-MEd-KU-AM-2

Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 1 LP

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

praktisch1 Präsentation einer fachpraktischen Arbeit

20 Min./ 2 LP

3 P 6 - 6/12 6/120

G-MEd-KU-SM-1

Kunst und ihre Bezugswissenschaften (Vertiefung)

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP) / 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

schriftlich Hausarbeit 3 LP 3 (WP) (9) (9) (9/9) (9/120)

G-MEd-KU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss des Moduls Praxis-semester; Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - -

- schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im studierten Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit

Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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1

Anhang

Spezifische Bestimmungen für [MASTER OF EDUCATION ÄSTHETISCHE ERZIEHUNG – STUDIENPROFIL LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN]

Erläuterung: Im Masterstudium des Studiums des Lernbereichs Ästhetische Erziehung erfolgt die qualitative, praxis- und forschungsbezogene Intensivierung in den Modulen ÄeErz-AM1 und ÄeErz -AM2. Im Modul ÄeErz-SM1 kann das Studium des Lernbereich fakultativ vertieft werden.

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G-MEd-ÄErz-AM-1 Projekt II - Ästhetische Praxis und schulische Bildungsperspektiven

keine WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 (TP)/ 2 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Kombinierte Prüfung: Projekt-Präsentation und Reflexion im Prü-

fungsgespräch (20 Min.)/ 2 LP

3 P 6 6/120

Seminar 2 (TP)/ 2 LP

G-MEd- ÄErz-AM-2

Theorie und Didaktik der Ästhetischen Bil-dung und Erziehung

keine

WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 (TP)/ 2 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Schriftliche Prüfung: Modulübergreifender

Forschungsbericht als Hausarbeit/ 2 LP

3

P 6 6/120

Vorlesung 1 (TP)/ 2 LP

G-MEd- ÄErz-SM-1

Förderkonzepte (Vertiefung)

keine WiSe/SoSe Halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Mündliche Prüfung: Referat, das die Studi-eninhalte beider Mo-dulseminare sinnvoll verknüpft (20 Min.)/ 3

LP

3 WP 9 9/120

(*Keine Einrechnung in die Note des Lernbereichs; wird im Zeugnis separat ausge-

wiesen) Seminar 2 (TP)/ 3 LP

G-MEd- ÄErz-MA Masterarbeit Mind. 3. Fachsemester - - - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 WP1 15 15/120

1 Die Masterarbeit wird in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehr-

amt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Entwurf 2

(Stand: 14. April 2014)

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 7

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 9

§ 8 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ........................................................10

§ 9 Lehrveranstaltungsformen ..............................................................................................10

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................11

§ 11 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................12

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................13

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................15

§ 14 Prüfungssprache ..........................................................................................................17

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................17

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................18

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§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................19

§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................19

§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................21

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen ..............................................................................22

§ 21 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................23

§ 22 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................25

§ 22a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................25

§ 22b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................28

§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........31

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................33

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................33

§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................34

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................35

§ 28 Übergangsbestimmungen .............................................................................................36

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................36

Anhänge ...............................................................................................................................37

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (LA HRGe) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Bildungswissenschaften, Praxispha-sen) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen gere-gelt.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Bachelorstudiums wird auch festgestellt, dass die Absolven-tin oder der Absolvent die notwendigen Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang er-worben hat. Sie oder er hat einen Überblick über die grundlegenden fachlichen, vermittlungs- und bildungswissenschaftlichen Zusammenhänge und die Fähigkeit, wissenschaftliche Me-thoden und Erkenntnisse anzuwenden, erworben.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über grundlegende fachliche Kenntnisse und berufsfeldbezogenen Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfel-dern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Das Studium in den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Geographie, Mathematik und Physik kann nur im Wintersemester begonnen werden. Das Studium in den übrigen Stu-dienbereichen kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regelstudien-zeit beträgt 6 Semester.

(2) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ befähigen.

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che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(3) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Unterrichtsfächer sowie die Bildungswissenschaften Studienverlaufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsord-nung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 180 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 60 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 36 Leistungspunkten,

c) Praxisphasen im Umfang von 12 Leistungspunkten,

d) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten.

(3) Bei wenigstens einem der beiden Unterrichtsfächer muss es sich um ein Kernfach handeln. Bei dem zweiten Unterrichtsfach handelt es sich um ein weiteres Kernfach oder ein weiteres Unterrichtsfach.

Als Kernfächer stehen zur Wahl:

1. Biologie,

2. Chemie,

3. Deutsch,

4. Englisch,

5. Evangelische Religionslehre,

6. Geschichte,

7. Katholische Religionslehre,

8. Mathematik,

9. Physik,

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10. Sozialwissenschaften.

(4) Die Unterrichtsfächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre können nicht miteinander kombiniert werden.

(5) Als weitere Unterrichtsfächer stehen zur Wahl

1. Französisch,

2. Geographie,

3. Kunst,

4. Musik,

5. Niederländisch,

6. Praktische Philosophie,

7. Russisch,

8. Spanisch

9. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Bildungswissenschaften, Pra-xisphasen) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (LP) versehenen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden kön-nen. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semes-ter erstrecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

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b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren,

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 18 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule sind in den Anhängen als solche ausgewiesen.

(6) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen,

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsart und Dauer der Modulprüfung, ggf. Prüfungselemente und deren Be-stehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlmodul

m) Leistungspunkte des Moduls,

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n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote].

(7) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung aus einem Prüfungsele-ment. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leis-tungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammen-setzen. Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistungen abgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

(8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, reprä-sentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägun-gen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6.

(9) Die Zulassung zu Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten (LP) bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Ar-beitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbe-lastung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. Leistungspunkte sind äqui-valent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Er-werb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

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§ 8

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Bachelorarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss lediglich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Eng-lischkenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Han-delt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Um-fang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzu-weisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischspra-chige wissenschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, soll vor Abschluss des Bachelorstudi-ums ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät absolviert worden sein. Vor Abschluss des Masterstudiums ist der Auslandsaufenthalt verpflichtend nachzuweisen.

§ 9

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-

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fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rah-men der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxisphasen sowie zur Bachelorarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stell-vertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte in fachspezifischen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- beziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin bezie-hungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

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(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

§ 11

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

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(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Universität zu Köln bereits erfolgreich abgelegt worden ist.

§ 12

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Art und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prü-fungsart festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu

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bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semesterprüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausge-schlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

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(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Aufbau und Durchführung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertex-tuelles Produkt geschaffen wird.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die ge-eignet sind, den Erwerb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenz-bar und bewertbar ist. Für die Bachelorarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 21 Absatz 3.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Na-men der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet wer-den können. Den Prüflingen ist gemäß § 26 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die compu-tergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-stellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungser-gebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivie-ren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 13

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

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(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-

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te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 14

Prüfungssprache

Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsaus-schusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen mög-lich.

§ 15

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch besteht. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und ggf. weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vor-liegt.

(2) Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzun-gen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Prüfung in demselben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu ver-sagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmeldung zu

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einer Modulprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungster-min erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Prüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Prüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen. Das abgeschlossene Modul wird im jeweils anderen Studiengang angerechnet.

§ 16

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Prüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeig-neter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wo-chen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmel-den.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungs-zeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Beginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständi-gen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungs-leistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend ge-machten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zu-ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorla-ge eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Er-krankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines einge-

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tragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 17

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorge-sehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über einen mögli-chen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fachprüfungsausschüsse. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Eltern-zeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 18

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet oder mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

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3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prü-fern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist ab-weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird, von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüferinnen oder Prüfern eine dritter Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.

(4) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Bei Modulprüfungen, die sich gemäß § 6 Absatz 7 und 8 aus mehreren benoteten Prüfungselementen zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Best-immungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Noten der Studienbereiche werden gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den jeweiligen Modulnoten entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Ge-wichtung. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

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(7) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Bachelorarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs: 60/180,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs: 60/180,

c) Note der Bildungswissenschaften: 36/180,

d) Note der Bachelorarbeit: 12/180.

Die Praxisphasen bleiben unbenotet.

(8) Noten werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für wei-tere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Run-dung gestrichen. Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studiengangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 19

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Re-gelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung versehen.

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§ 20

Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prü-fungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 21 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhängen. Bezogen auf sämtli-che Module des Bachelorstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei be-grenzt ist, bestehen insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Darüber hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prü-fungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht be-standen, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche ge-mäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten dringend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Beratung, die auch Aus-kunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht be-standen“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung wiederholt (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittel-te Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung be-standen. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung nicht bestanden. In diesem Fall müssen sämtliche Prüfungsele-mente der Modulprüfung wiederholt werden. Dies gilt auch für Prüfungselemente, die mit „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet wurden (Variante B).

Die Festlegung auf eine Variante ist für jedes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung einer Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 12.

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(7) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 21

Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer in den Praxisphasen angefertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Bachelorarbeit wer-den 12 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorar-beit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinaus-gehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studie-rende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag je-der oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 23 Absatz 3, das Thema der Ba-chelorarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Bachelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Aus-gabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Das The-ma der Bachelorarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 17.

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(6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaft-licher Praxis. Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf frühestens nach sechs Wo-chen vom Gemeinsamen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Ba-chelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studi-enbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder ei-nen weiteren Gutachter gemäß § 23 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wo-chen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorar-beit ist ausgeschlossen.

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(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Prüfling förm-lich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Be-scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 20) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studiengänge Bachelor of Arts, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs und Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 9; 10; 14; 16; 17 und 19) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 12) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 2; 3; 8 und 15) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Naturwissenschaften.

(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 11; 13 und 18) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwissen-schaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(6) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

§ 22a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

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1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind, und zwar je-weils ein Mitglied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophischen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

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(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörenden Mitglie-der der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mit-glieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entschei-dungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Be-stimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legt die Vertei-lung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

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(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 22b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Didaktik der Mathematik setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Didaktik der Naturwissenschaften setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitglie-dern zusammen:

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1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der humanwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(8) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(9) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-

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dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(10) Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertre-ter und mindestens [x] weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens [x] aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mit-glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vor-sitzenden. Die den Fachprüfungsausschüssen angehörenden Mitglieder der Gruppe der wei-teren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studenti-schen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesonde-re bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prü-fungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(11) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 25. Sie be-raten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regel-mäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenen-falls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(12) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(13) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(14) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

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(16) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse,,, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 23

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfe-rinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerin-nen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig davon ist eine Dozentin bezie-hungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Ba-chelorarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Ba-chelorarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Ba-chelorarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diese Frist auf be-gründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hochschule können

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auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Bachelorarbeit benannt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Bachelorarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfun-gen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Unbeschadet dieser Regelung kann auch der gemäß § 22 Absatz 1 bis 4 zuständige Prü-fungsausschuss über zugelassene Hilfsmittel entscheiden.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 26 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Verwendung der elektroni-schen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den zuständigen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zu-ständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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§ 24

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederho-lungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weite-rer Prüfungsleistungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang er-lischt. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestan-den“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Bachelorarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 25

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Gemeinsame Prü-

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fungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) (2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 26

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungs-arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsproto-kolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Bachelorarbeit der Ge-meinsame Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

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(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 27

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet dem Siegel der Universität versehen. Erfolgt der Bachelorabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von ei-ner von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätz-lich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche mit Ausnahme der Praxisphasen einschließ-lich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtnote. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Bachelorurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Bachelorurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Univer-sität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Universität versehen. Erfolgt der Bachelorab-schluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich vom Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supple-ment in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruf-lichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftli-chen Antrag beim Prüfungsamt des Zentrums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamt-noten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten um-fassen.

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(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss ggf. erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 28

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer.

§ 29

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Biologie

Anhang 3: Chemie

Anhang 4: Deutsch

Anhang 5: Englisch

Anhang 6: Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Französisch

Anhang 8: Geographie

Anhang 9: Geschichte

Anhang 10: Katholische Religionslehre

Anhang 11: Kunst

Anhang 12: Mathematik

Anhang 13: Musik

Anhang 14: Niederländisch

Anhang 15: Physik

Anhang 16: Praktische Philosophie

Anhang 17: Russisch

Anhang 18: Sozialwissenschaften

Anhang 19: Spanisch

Anhang 20: Praxisphasen

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Anhang [13]

Spezifische Bestimmungen für Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik

Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Erläuterung: Im Studiengang Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik / Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sind die Basismodule HRGe-BA-MU-BMPM und HRGe-BA-MU-BMMW sowie die Aufbaumodule HRGe-BA-MU-AMP1, HRGe-BA-MU-AMMP, HRGe-MU-AMPMP zu absolvieren.

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HRGe-BA-MU-BMPM

Basismodul Praxis und Musikpädagogik

keine WiSe/SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach I (TP)/ 1 LP

keine Schriftliche Prüfung: Klausur (45 Min.)/ 1

LP

3 P 12 20%

Übung 2 Nebenfach I (TP)/1 LP

Übung 3 Drittfach oder Ensemble I

(TP)/ 1 LP Übung 4 Kombiblock Percussion I (TP)/ 1

LP Übung 5

Musiktheorie und Gehörbildung I (TP)/

1 LP Übung 6 Hauptfach

II (TP)/ 1 LP

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente müssen wiederholt werden.

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2

Übung 7 Nebenfach II (TP)/ 1 LP

Übung 8 Drittfach oder Ensemble II

(TP)/ 1 LP

Übung 9 Musiktheorie und

Gehörbildung II (TP): 1 LP

Übung 10 Musik und Bewegung (TP)/ 2

LP

HRGe-BA-MU-BMMW

Basismodul Musikwissenschaft

keine WiSe/ SoSe halbjährlich 1 Semester

Vorlesung//Seminar Musikgeschichte im Überblick (TP)/ 2 LP

keine Schriftliche Prüfung: Klausur (90 Min.)/ 2

LP

3 P 6 20%

Vorlesung/Seminar Einführung in das

Studium der Musikpädagogik

(TP)/ 2 LP HRGe-BA-MU-AMP1 Aufbaumodul Praxis

1 keine WiSe/SoSe

halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach III (TP)/ 1 LP

keine Fachpraktische Prüfung (10-15

Min.)/ 2 LP

Teilprüfung Nebenfach (1 LP)

Teilprüfung

Chorleitung (1 LP)

3 P 15 20%

Übung 2 Nebenfach III (TP)/ 1 LP

Übung 3 Drittfach oder Kombiblock III

(Streicher) (TP): 1 LP

Übung 4 Klassenmusizieren/ Arrangieren (TP)/ 2

LP Übung 5 Chorleitung

I (TP)/ 1 LP

Übung 6 Musiktheorie und Gehörbildung III

(TP)/ 1 LP Übung 7 Hauptfach

IV (TP)/ 1 LP

Übung 8 Nebenfach IV (TP)/ 1 LP

Übung 9 Drittfach oder Kombiblock IV (Blechbläser) (TP)/ 1

LP

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3

Übung 10 Musiktheorie und Gehörbildung IV

(TP)/ 1 LP Übung 11

Chorleitung II (TP)/ 1 LP

Übung 12 Kombiblock

Percussion II (TP)/ 1 LP

HRGe-BA-MU-AMMP

Aufbaumodul Musikpädagogik

keine WiSe/ SoSe halbjährlich 2 Semester

Seminar 1 Kinder- und Jugendkulturen

(TP)/ 2 LP

keine Schriftliche Prüfung: Hausarbeit/ 2 LP

3 P 12 20%

Seminar 2 Interkulturelle

musikalische Bildung (TP)/ 2 LP

Seminar 3 Populäre Musik (TP)/ 2 LP

Seminar 4 Lehr- und Lernfelder des

Musikunterrichts (TP)/ 2 LP Seminar 5

Musikvermittlung (TP)/ 2 LP

HRGe-BA-MU-AMPMP

Aufbaumodul Praxis und Musikpädagogik

keine

WiSe/ SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach V (TP)/ 1 LP

keine

Kombinierte Prüfung: (Prüfungselement 1) Mündliche Prüfung

(20 Min.)/ 2 LP und

Fachpraktische Prüfung (20-25

Min.)/ 1 LP

Teilprüfung:

Mündliche Prüfung

Teilprüfung: Fachpraktische

Prüfung im Hauptfach

3

P

15

20%

Übung 2 Ensemble I/ III (TP)/ 1 LP

Übung 3 Musik und Bewegung oder: Musik erfinden /

Arrangieren (TP)/ 2 LP

Seminar 1 Musik und Medien (TP): 2 LP

Seminar 2 Musikalische

Gattungen (TP)/ 2 LP

Seminar 3 Methoden des Musikunterrichts

(TP)/ 2 LP

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4

Seminar 4 Konzeptionen der Musikpädagogik

(TP)/ 2 LP

HRGe-BA-MU-BA Bachelorarbeit Die Anmeldung der BA-Arbeit setzt den erfolgreichen

Abschluss der beiden Basismodule

und des Aufbaumoduls

Musikpädagogik voraus.

WiSe/ SoSe halbjährlich 1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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1

Anhang [11]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamt-

schulen und des Studienbereichs Kunst

Erläuterung: Im Grundlagenbereich des Studiums des Unterrichtsfachs Kunst sind die Pflichtmodule KU-BM-1, KU-BM-2 (Fachpraxis), KU-BM-3 (Fachtheorie) und KU-BM-4 (Fachdidaktik) zu absolvieren. Im Auf-baubereich ist das Modul KU-AM-1 zu absolvieren. Hier sollen individuelle Vertiefungen in Form von eigenen Studien-Projekten erfolgen.

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HRGe-BA-KU-BM-1 Künstlerisch-mediale Praxis 1

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul)

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

HRGe-BA-KU-BM-2 Künstlerisch-mediale Praxis 2

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Werkreihe und Doku-mentation/Reflexion

der Portfolioarbeit (20 Min.)/ 2 LP

3 P 9 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP) 1 LP

HRGe-BA-KU-BM-3 Kunst und ihre wissen-schaftlichen Grundla-

gen

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Schriftliche Prüfung: Hausarbeit / 3 LP

3 P 12 20 %

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

HRGe-BA-KU-BM-4 Kunstpädagogik keine WiSe/SoSe Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien- Mündliche Prüfung: 3 P 12 20 %

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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jedes Semester 2 Semester

Seminar 2 (TP)/ 3 LP leistung im Rahmen der Lehrveranstaltun-

gen

Mündliche Prüfung basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.)/ 2 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

HRGe-BA-KU-AM-1 Künstlerisch-mediales Projekt

Abschluss der Module KU-BM-1 und KU-BM-

2

WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Projektarbeit in Form eines Portfolios (20

Min.)/ 2 LP

3 P 15 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1

(TP)/ 1 LP

HRGe-BA-KU-BA Bachelorarbeit Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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3

Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Master of Education,

Lehramt an Haupt,- Real- und Gesamtschulen

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation ................. 6

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 8

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ....10

§ 8 Studienbereich Praxissemester .................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

§ 9 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte .............................12

§ 10 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ......................................................12

§ 11 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................12

§ 12 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................14

§ 13 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................15

§ 14 Prüfungsformen ............................................................................................................16

§ 15 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................18

§ 16 Prüfungssprache ..........................................................................................................19

§ 17 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................19

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4

§ 18 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................20

§ 19 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................21

§ 20 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................22

§ 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................24

§ 22 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................24

§ 23 Modul Masterarbeit .......................................................................................................25

§ 24 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................27

§24a Gemeinsamer Prüfungsausschuss ..............................................................................28

§ 24b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................30

§ 25 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........33

§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................35

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads...........................36

§ 28 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................37

§ 29 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................38

§ 30 Übergangsbestimmungen .............................................................................................39

§ 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................39

Anhänge ...............................................................................................................................40

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Master of Education, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (LA HRGe) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Bildungswissenschaften, Praxisse-mester, Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen geregelt. Die Anhän-ge sind Teil dieser Prüfungsordnung.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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5

§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Masterstudiums wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent die für den Übergang in ein Lehramt an Haupt-, Real und Gesamtschulen und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erforderlichen bildungswissenschaftlichen, fach-inhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die grundlegenden praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Sie oder er verfügt über Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz von Schülerinnen und Schülern.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über vertiefte fach-liche Kenntnisse und berufsfeldbezogene Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 24/2011) befähigen.

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§ 4

Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in einer eigenen Ordnung der Universität zu Köln geregelt.

(2) Die Zulassung zum Studium kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen dürfen ausschließlich gemäß Lehrerausbildungsgesetz oder Lehramtszugangsverordnung fehlende Leistungen betreffen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Beginn des Masterstu-diums erbracht sein.

(3) Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regel-studienzeit beträgt vier Semester.

(4) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Lernbereiche, Unterrichts-fächer und die Bildungswissenschaften Studienverlaufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 120 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 21 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 32 Leistungspunkten,

c) das Modul Praxissemester im Umfang von 25 Leistungspunkten,

d) das Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6 Leistungspunkten,

e) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten.

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(3) Bei wenigstens einem der beiden Unterrichtsfächer muss es sich um ein Kernfach handeln. Bei dem zweiten Unterrichtsfach handelt es sich um ein weiteres Kernfach oder ein weiteres Unterrichtsfach.

Als Kernfächer stehen zur Wahl:

1. Biologie,

2. Chemie,

3. Deutsch,

4. Englisch,

5. Evangelische Religionslehre,

6. Geschichte,

7. Katholische Religionslehre,

8. Mathematik,

9. Physik,

10. Sozialwissenschaften.

(4) Die Unterrichtsfächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre können nicht miteinander kombiniert werden.

(5) Als weitere Unterrichtsfächer stehen zur Wahl

1. Französisch,

2. Geographie,

3. Kunst,

4. Musik,

5. Niederländisch,

6. Praktische Philosophie,

7. Russisch,

8. Spanisch

9. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Bildungswissenschaften, Pra-xissemester, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

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§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten verse-henen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester er-strecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Das Vorbereitungsmodul für das Praxissemester umfasst 8 Leistungspunkte. Das Modul Praxissemester umfasst 25 Leistungspunkte.

(5) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(6) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren; sie wer-den als solche in den Anhängen ausgewiesen.

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 20 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule werden als solche in den Anhängen ausgewiesen.

(7) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

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a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen,

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulabschlussprüfung, gegebenen-falls Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul,

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote.

(8) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulabschlussprüfung aus einem Prü-fungselement. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulab-schlussprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leistungspunkten kann sich die Modulabschlussprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. Die entsprechenden Regelungen werden in den An-hängen ausgewiesen. Für das Praxissemester gelten die Bestimmungen von § 8 Absatz 4.

(9) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 2 bis 6.

(10) Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzun-gen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

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§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeits-aufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelas-tung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen bzw. bestanden sind. Für den Erwerb von Leis-tungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records aus-gewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Studienbereich Praxissemester

(1) Das Studium beinhaltet ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereite-tes und begleitetes Aufbaumodul Praxissemester (im Folgenden "Praxissemester") im Um-fang von 25 Leistungspunkten an einer dem angestrebten Lehramtsprofil entsprechenden Schulform. Das Praxissemester wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert und schafft die berufsfeldbezogenen Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird in der Verantwortung der Universität zu Köln in Zusammenar-beit mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Ausbildungsregion Köln durchgeführt. Im Praxissemester ist das "Portfolio Praxiselemente" gemäß Paragraph 13 LZV zu führen.

(2) Im Basismodul Vorbereitung Praxissemester Haupt-, Real- und Gesamtschulen (im Folgenden "Vorbereitungsmodul") im Umfang von acht Leistungspunkten wird das Praxis-semester bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitet. In das Modul fließen aus den Fachdidaktiken der studierten Unterrichtsfächer je drei Leistungspunkte und aus den Bildungswissenschaften zwei Leistungspunkte ein. Einzelheiten sind im Anhang 20 geregelt.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wählen die Studierenden einen der studierten Studienbereiche (mit Ausnahme der Studienbereiche Praxissemester und Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) als Profilfach. Sind die Platzzahlen in den jeweiligen Profilfächern begrenzt, sorgt der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Profilfächer. Zu diesem Zweck

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geben die Studierenden an, welchen ihrer Studienbereiche sie mit erster, zweiter oder dritter Priorität wählen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit erster Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit erster Priorität gewähl-ten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit zweiter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Be-werber einen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhalten, erhalten einen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profilfach. Das Zentrum für LehrerInnenbildung stellt für die Wahl und Verteilung des Profilfachs ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Die Festlegung der Teilnehmer-höchstzahl in den jeweiligen Profilfächern wird auf den Internetseiten des Zentrums für Leh-rerInnenbildung veröffentlicht. Das Anmeldeverfahren ist so bekannt zu machen, dass alle betroffenen Studierenden rechtzeitig davon Kenntnis haben können. Hierzu ist es ausrei-chend, dass die entsprechenden Angaben den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnen-bildung entnommen werden können. Für das Anmeldeverfahren ist ein hinreichend langer Anmeldezeitraum, mindestens 14 Tage, vorzusehen. Die Verteilung der Plätze erfolgt nach Fristende gemäß den oben genannten Kriterien. Das Ergebnis der Verteilung wird den Stu-dierenden rechtzeitig auf den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnenbildung bekannt gemacht.

(4) Das Praxissemester gliedert sich in einen schulpraktischen Teil im Umfang von 13 Leistungspunkten und einen Schulforschungsteil im Umfang von 12 Leistungspunkten. Der schulpraktische Teil schließt mit einem von Schulseite aus durchgeführten Bilanz- und Per-spektivgespräch ab und bleibt unbenotet. Der Schulforschungsteil schließt mit einer von der Universität zu Köln oder einer der kooperierenden Hochschulen durchgeführten benoteten kombinierten schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Einzelheiten sind im Anhang 20 gere-gelt.

(5) Zur Prüfung, die den Schulforschungsteil des Praxissemesters abschließt, kann nur zugelassen werden, wer den schulpraktischen Teil des Praxissemesters einschließlich des Bilanz- und Perspektivgesprächs erfolgreich absolviert hat.

(6) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann ohne die Möglichkeit der Kom-pensation gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 und 5 einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet an derselben Schule wie der Erstversuch statt. Die Prüfung im Schulforschungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abweichend von den Fristen gemäß § 18 Absatz 1 ist nach der Anmeldung zum Praxissemester eine Abmeldung nicht mehr möglich, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die Triftigkeit der Gründe an. Triftige Gründe liegen bei längerfristiger Erkrankung oder im Falle eines Härtefalls gemäß § 19 Ab-satz 1 bis 3 vor. Wird nach der Anmeldung zum Praxissemester der schulpraktische Teil des Praxissemesters ohne die Anerkennung triftiger Gründe durch den Gemeinsamen Prüfungs-

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ausschuss nicht angetreten, gilt der schulpraktische Teil des Praxissemesters als nicht be-standen.

(8) Weitere Einzelheiten werden in einer Praktikumsordnung geregelt.

§ 9

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

Das Studium des Moduls „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte“ im Umfang von sechs Leistungspunkten ist verpflichtend zu absolvieren. Einzelhei-ten sind im Anhang 21 geregelt.

§ 10

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Masterarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss ledig-lich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Englisch-kenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Handelt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzuweisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischsprachige wis-senschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, ist vor der Zulassung zur Masterarbeit ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer nachzuweisen. Der Auslands-aufenthalt erfolgt gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät. Die Regelungen sind in geeigneter Form bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil dieser Ordnung.

§ 11

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

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b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben bzw. Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelän-de-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse bzw. erarbeiten wissenschaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die jeweilige Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 12

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxissemester, zum Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sowie zur Masterarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Ge-meinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehr-amtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachspezifi-schen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungs-weise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- be-ziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

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§ 13

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Universität zu Köln von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berück-sichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den im Studiengang geforderten Leistungen festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Ablehnung zu begründen.

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(8) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.

§ 14

Prüfungsformen

(1) Module werden in der Regel mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientiert.

(2) Modulabschlussprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Form und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-den kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungs-ausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prüfungsform festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 15 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer

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Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bzw. Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehr-veranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentati-onstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und Durch-führung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt geschaf-fen wird. Hierzu zählen insbesondere die fachpraktischen Prüfungsleistungen gemäß § 11 Absatz 7 LABG in den Unterrichtsfächern Kunst und Musik.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die geeignet sind, den Er-werb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar sowie eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können.

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Den Prüflingen ist gemäß § 28 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Datenschutzrechtliche Best-immungen sind einzuhalten.

§ 15

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

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„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 16

Prüfungssprache

Modulabschlussprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchge-führt werden, wird auch die Modulabschlussprüfung in der Regel in der betreffenden Fremd-sprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulabschlussprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen möglich.

§ 17

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung wird überprüft, ob Prüfungsan-spruch besteht. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Ko-operationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithö-rerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Mo-

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dulabschlussprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt.

(2) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen aus-gewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu versagen, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulabschlussprüfung in dem-selben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dar-über hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn, es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmel-dung zu einer Modulabschlussprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulabschlussprüfungen müs-sen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulabschlussprüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulabschlussprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prü-fungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Modulabschlussprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studien-gänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Modulabschlussprüfung festlegen, in welchem Stu-diengang sie die Modulabschlussprüfung ablegen.

§ 18

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Modulabschlussprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prü-fungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder

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im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spä-testens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Modulabschlussprüfung abmelden. Für die Abmeldung vom Praxissemester gelten die Fris-ten von § 8 Absatz 7.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Modulabschlussprü-fung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Modulabschlussprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewer-tet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung oder tritt er nach Beginn von der Modulabschlussprüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des ge-mäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich ange-zeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebens-partnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Ver-wandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 19

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteil-sausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt wer-den. Über einen möglichen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fach-prüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-

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benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 20

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der bei-den Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird,, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithme-tischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend

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(4,0)“, ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lau-ten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 6 findet eine Gesamtbewer-tung der Prüfungsleistung statt. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(4) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, wird die Bewertung gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen durchgeführt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Die Noten der Studienbereiche errechnen sich als arithmetisches Mittel der einzel-nen Modulnoten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs: 18/120,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs: 18/120,

c) Note der Bildungswissenschaften: 30/120,

d) Note des Praxissemesters einschließlich des Vorbereitungsmoduls: 20/120,

e) Note im Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte: 6/120,

f) Note der Masterarbeit: 15/120.

(7) Die Noten der Module und der Studienbereiche werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote des Studiengangs wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,55 = sehr gut;

von 1,56 bis 2,55 = gut;

von 2,56 bis 3,55 = befriedigend;

von 3,56 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = mangelhaft.

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§ 21

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 22

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 8 Abs. 6 sowie § 23 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhän-gen. Bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungs-versuche auf drei begrenzt ist, bestehen insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Dar-über hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 90 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Mas-terarbeit sowie nicht auf die Wiederholung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten drin-gend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Bera-tung, die auch Auskunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

( ) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Alle Prüfungselemente müssen mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet sein. Alle mit „mangelhaft (5,0)“ bewerteten Prüfungselemente der Modulab-schlussprüfung müssen wiederholt werden (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die

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so ermittelte Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modul-abschlussprüfung bestanden. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, müssen mit „mangelhaft (5,0)“ bewertete Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung wiederholt werden, bis die Modulnote insgesamt min-destens „ausreichend (4,0) lautet. Bestandene Prüfungselemente können nicht wiederholt werden. Modulabschlussprüfungen entsprechend dieser Regelung un-terliegen keiner Versuchsrestriktion (Variante B).

Die Festlegung auf eine ariante ist für edes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 17 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung des Praxissemesters erfolgt gemäß § 8 Abs. 6.

(7) Die Wiederholung der Masterarbeit erfolgt gemäß § 23 Absatz 12.

(8) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 23

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich angefertigt werden.

(2) Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine individuell angefertigte Bachelorarbeit angemessen hinausgehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den An-forderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der indivi-

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duelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Mas-terarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 25 Absatz 3, das Thema der Masterarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 15 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Stu-dienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal fünf Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbe-schadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 19.

(6) Die Masterarbeit ist in deutscher, gegebenenfalls nach Wahl auch in einer anderen in den Anhängen ausgewiesenen Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung ge-mäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftli-cher Praxis. Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine ersicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

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(9) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Mas-terarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fach-prüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter gemäß § 25 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Masterarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Cam-pus-Management-System bekannt gegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist aus-geschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses förmlich an die im Cam-pus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 20 und 21) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnen-bildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Master of Education.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 9; 10; 14; 16; 17 und 19) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 12) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 2; 3; 8 und 15) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Naturwissenschaften.

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(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 11; 13 und 18) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwissen-schaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(6) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

§24a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, und zwar jeweils ein Mit-glied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophi-schen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Hu-manwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

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(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stell-vertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legt die Verteilung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

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(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 24b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

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4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Didaktik der Mathematik setzt sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitglie-dern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Didaktik der Naturwissenschaften setzt sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mit-gliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geogra-phie oder Physik,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie o-der Physik,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

5) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Studiendekanin oder dem Studiendekan als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

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3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(8) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(9) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(10) Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz zwei und fünf sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr be-ziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz drei und vier sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und

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über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(11) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 19. Sie be-raten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regel-mäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Stu-dienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(12) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(13) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(14) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

(16) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse,,, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 25

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine

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gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Be-stellung der beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig da-von ist eine Dozentin beziehungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prü-ferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prü-fern für die Masterarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag im Einvernehmen mit dem Fachprüfungsausschuss, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, verlängern. Sie oder er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerin-nen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Masterarbeit bestellt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist akten-kundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungs-termins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

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35

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses beziehungsweise bei der Masterarbeit des Gemeinsa-men Prüfungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekenn-zeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhalt-liche Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versi-chern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schrift-lichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich gegebenenfalls handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 28 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende, nicht der Beurteilung dienende Verwendung der elektronischen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfer oder den zuständi-gen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zustän-digen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie und gegebenenfalls die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegen-heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bezie-hungsweise den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 26

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflus-sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. In schwerwie-genden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleis-

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tungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaft-

liches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2, 1. Satz, 2. Halbsatz ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Masterarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 27

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleis-tung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entschei-det der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechts-folgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen

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der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 28

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberech-nungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemein-same Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Masterarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis

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zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 29

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität ver-sehen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis ent-hält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote sowie in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport die Noten der fachpraktischen Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungsgesetzes. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Masterurkunde wird von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Universität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität verse-hen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln ver-sehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absol-vierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absol-vierten Studiengang. Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Gemein-samen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrInnenbildung eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-

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ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 30

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer.

§ 31

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

(2) Diese Ordnung tritt am xx.yy.jjjj in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Der Anhang 6 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche in Kraft.

Der Anhang 10 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche in Kraft.

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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40

Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Biologie

Anhang 3: Chemie

Anhang 4: Deutsch

Anhang 5: Englisch

Anhang 6: Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Französisch

Anhang 8: Geographie

Anhang 9: Geschichte

Anhang 10: Katholische Religionslehre

Anhang 11: Kunst

Anhang 12: Mathematik

Anhang 13: Musik

Anhang 14: Niederländisch

Anhang 15: Physik

Anhang 16: Praktische Philosophie

Anhang 17: Russisch

Anhang 18: Sozialwissenschaften

Anhang 19: Spanisch

Anhang 20: Praxissemester

Anhang 21: Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

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Anhang 13 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT AN HAUPT-, REAL- UND GESAMTSCHULEN UNTERRICHTSFACH MUSIK

Erläuterung: Es sind die Aufbaumodule 1 "Praxis und Analyse" und 2 "Musikwissenschaft und Musikpädagogik" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

Mo

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Beginn Turnus Dauer des

Moduls Lehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraus-

setzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

Ver

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HRGe-MEd-MU-PA

Praxis und Analyse

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Übung 1 (TP)/ 1 LP

Übung 2 (TP)/ 1 LP

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

- -

Jeweils eine Studienleistung im

Rahmen der Lehrveranstaltunge

n

praktisch1 Klavierspiel 15-20 min./

2 LP 3 P 6 - 6/18 6/120

HRGe-MEd-MU-MM

Musikwissen-schaft und Musikpädagogik

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

2 Semester Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Seminar 2 (TP)/ 2 LP

Seminar 3 (TP)/ 2 LP

Seminar 4 (TP)/ 2 LP

Seminar 5 (TP)/ 2 LP

Jeweils eine Studienleistung im

Rahmen der Lehrveranstaltunge

n

schriftlich Hausarbeit 2 LP 3 P 12 - 12/18 12/120

HRGe-MEd-MU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss von MM und des Moduls Praxissemester; Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - - - - - schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Schulpraktisches Klavierspiel: Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

angefertigt.

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Page 177: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

Anhang 11 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT AN HAUPT-, REAL- UND GESAMTSCHULEN UNTERRICHTSFACH KUNST

Erläuterung: Es sind die Aufbaumodule 1 "Kunstpädagogik 2" und 2 "Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

Mo

du

ltei

lnah

me-

vora

uss

etzu

ng

en

Beginn Turnus Dauer des

Moduls

Lehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraussetzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

Ver

such

sres

trik

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HRGe-MEd-KU-AM-1

Kunstpädagogik 2 keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

2 Semester Vorlesung 1 3 LP

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 1 LP

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

mündlich mündliche Prüfung 20 Min./ 2 LP

3 P 12 - 12/18 12/120

HRGe-MEd-KU-AM-2

Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 1 LP

- -

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

praktisch1 Präsentation einer fachpraktischen Arbeit

20 Min./ 2 LP

3 P 6 - 6/18 6/120

HRGe-MEd-KU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss des Moduls Praxis-semester; Fremdspra-chenkenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - - - - schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

angefertigt.

Page 178: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz
Page 179: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

3

Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehr-

amt für sonderpädagogische Förderung

(Stand: 14. April 2014)

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 8

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ....10

§ 8 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ........................................................10

§ 9 Lehrveranstaltungsformen ..............................................................................................11

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................12

§ 11 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................13

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................14

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................16

§ 14 Prüfungssprache ..........................................................................................................17

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................18

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................19

§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................19

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§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................20

§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................22

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen ..............................................................................22

§ 21 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................23

§ 22 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................25

§ 22a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................26

§ 22b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................28

§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........31

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................33

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................34

§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................35

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................36

§ 28 Übergangsbestimmungen .............................................................................................36

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................37

Anhänge ...............................................................................................................................38

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehramt für son-derpädagogische Förderung (LA SP) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogische Fachrichtungen, Bildungswissenschaften, Praxisphasen) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbe-reiche sind in den Anhängen geregelt.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Bachelorstudiums wird auch festgestellt, dass die Absolven-tin oder der Absolvent die notwendigen Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang er-worben hat. Sie oder er hat einen Überblick über die grundlegenden fachlichen, vermittlungs- und bildungswissenschaftlichen Zusammenhänge und die Fähigkeit, wissenschaftliche Me-thoden und Erkenntnisse anzuwenden, erworben.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über grundlegende fachliche Kenntnisse und berufsfeldbezogenen Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfel-dern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Das Studium in den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Mathematik und Physik kann nur im Wintersemester begonnen werden. Das Studium in den übrigen Studienberei-chen kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.

(2) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ befähigen.

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che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(3) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Lernbereiche, Unterrichts-fächer, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie die Bildungswissenschaften Studienver-laufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 180 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) erstes Unterrichtsfach oder erster Lernbereich im Umfang von 39 Leistungs-punkten,

b) zweites Unterrichtsfach oder zweiter Lernbereich im Umfang von 39 Leistungs-punkten,

c) erste sonderpädagogische Fachrichtung im Umfang von 33 Leistungspunkten,

d) zweite sonderpädagogische Fachrichtung im Umfang von 33 Leistungspunkten,

e) Bildungswissenschaften im Umfang von 12 Leistungspunkten,

f) Praxisphasen im Umfang von 12 Leistungspunkten,

g) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten.

(3) Als Lernbereiche beziehungsweise Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 a) stehen zur Wahl:

1. Unterrichtsfach Deutsch,

2. Unterrichtsfach Mathematik,

3. Lernbereich Mathematische Grundbildung,

4. Lernbereich Sprachliche Grundbildung.

(4) Als Lernbereiche beziehungsweise Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 b) stehen zur Wahl:

1. Unterrichtsfach Biologie,

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2. Unterrichtsfach Chemie,

3. Unterrichtsfach Deutsch,

4. Unterrichtsfach Englisch,

5. Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre,

6. Unterrichtsfach Französisch,

7. Unterrichtsfach Katholische Religionslehre,

8. Unterrichtsfach Kunst,

9. Unterrichtsfach Mathematik,

10. Unterrichtsfach Musik,

11. Unterrichtsfach Physik,

12. Unterrichtsfach Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln),

13. Lernbereich Ästhetische Erziehung,

14. Lernbereich Mathematische Grundbildung,

15. Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften,

16. Lernbereich Sprachliche Grundbildung.

(4) Als erste sonderpädagogische Fachrichtung gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,

2. Förderschwerpunkt Lernen.

(4) Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung gemäß Absatz 2 d) stehen zur Wahl:

1. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,

2. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,

3. Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation,

4. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,

5. Förderschwerpunkt Lernen,

6. Förderschwerpunkt Sprache.

(5) Das Unterrichtsfach Deutsch und der Lernbereich Sprachliche Grundbildung sowie das Unterrichtsfach Mathematik und der Lernbereich Mathematische Grundbildung können nicht miteinander kombiniert werden.

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(6) Das Studium der Studienbereiche (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, sonderpädago-gische Fachrichtungen, Bildungswissenschaften, Praxisphasen) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

(7) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deut-schen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (LP) versehenen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden kön-nen. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semes-ter erstrecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren,

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-

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enbereichsnoten gemäß § 18 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule sind in den Anhängen als solche ausgewiesen.

(6) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsart und Dauer der Modulprüfung, ggf. Prüfungselemente und deren Be-stehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlmodul

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote].

(7) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung aus einem Prüfungsele-ment. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leis-tungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammen-setzen. Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistungen abgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

(8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, reprä-sentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägun-gen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6.

(9) Die Zulassung zu Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

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§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten (LP) bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Ar-beitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbe-lastung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. Leistungspunkte sind äqui-valent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Er-werb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Bachelorarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss lediglich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Eng-lischkenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Han-delt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Um-fang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzu-weisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischspra-chige wissenschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, soll vor Abschluss des Bachelorstudi-ums ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät absolviert worden sein. Vor Abschluss des Masterstudiums ist der Auslandsaufenthalt verpflichtend nachzuweisen.

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§ 9

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rah-men der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch

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die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxisphasen sowie zur Bachelorarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stell-vertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte in fachspezifischen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- beziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin bezie-hungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

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§ 11

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Universität zu Köln bereits erfolgreich abgelegt worden ist.

§ 12

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Art und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prü-fungsart festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen

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werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semesterprüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausge-schlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Aufbau und Durchführung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertex-tuelles Produkt geschaffen wird.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die ge-eignet sind, den Erwerb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenz-bar und bewertbar ist. Für die Bachelorarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 21 Absatz 3.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Na-

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men der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet wer-den können. Den Prüflingen ist gemäß § 26 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die compu-tergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-stellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungser-gebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivie-ren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 13

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

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„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 14

Prüfungssprache

Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsaus-schusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen mög-lich.

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§ 15

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch besteht. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und ggf. weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vor-liegt.

(2) Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzun-gen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Prüfung in demselben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu ver-sagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungster-min erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Prüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Prüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen. Das abgeschlossene Modul wird im jeweils anderen Studiengang angerechnet.

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§ 16

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Prüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeig-neter Form bekannt gemacht

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungs-zeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Beginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständi-gen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungs-leistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend ge-machten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zu-ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorla-ge eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Er-krankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines einge-tragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 17

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorge-sehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über einen mögli-chen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fachprüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

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(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 18

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet oder mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prü-fern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz

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2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist ab-weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird, von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüferinnen oder Prüfern eine dritter Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.

(4) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Bei Modulprüfungen, die sich gemäß § 6 Absatz 7 und 8 aus mehreren benoteten Prüfungselementen zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Best-immungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Noten der Studienbereiche werden gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den jeweiligen Modulnoten entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Ge-wichtung. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(7) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Bachelorarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs oder des ersten Lernbereichs: 39/180,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs oder des zweiten Lernbereichs: 39/180,

c) Note der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung: 33/180,

d) Note der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung: 33/180,

c) Note der Bildungswissenschaften: 12/180,

d) Note der Bachelorarbeit: 12/180.

Die Praxisphasen bleiben unbenotet.

(8) Noten werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für wei-tere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Run-dung gestrichen. Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studiengangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

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(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 19

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Re-gelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung versehen.

§ 20

Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prü-fungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 21 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhängen. Bezogen auf sämtli-che Module des Bachelorstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei be-grenzt ist, bestehen insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Darüber hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prü-fungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht be-standen, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche ge-mäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch

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gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten dringend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Beratung, die auch Aus-kunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht be-standen“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung wiederholt (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittel-te Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung be-standen. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung nicht bestanden. In diesem Fall müssen sämtliche Prüfungsele-mente der Modulprüfung wiederholt werden. Dies gilt auch für Prüfungselemente, die mit „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet wurden (Variante B).

Die Festlegung auf eine Variante ist für jedes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung einer Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 12.

(7) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 21

Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer in den Praxisphasen angefertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Bachelorarbeit wer-den 12 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorar-beit sind in den Anhängen ausgewiesen.

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(3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinaus-gehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studie-rende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag je-der oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 23 Absatz 3, das Thema der Ba-chelorarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Bachelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Aus-gabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Das The-ma der Bachelorarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 17.

(6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaft-licher Praxis. Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-

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lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf frühestens nach sechs Wo-chen vom Gemeinsamen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Ba-chelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studi-enbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder ei-nen weiteren Gutachter gemäß § 23 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wo-chen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorar-beit ist ausgeschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Prüfling förm-lich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Be-scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 15 und 23) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnen-bildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studiengänge Bachelor of Arts, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Lehramt an Gym-nasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs und Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 8 und 16) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss.

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(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 10 und 14) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 2; 3 und 12) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Naturwissenschaften.

(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 9; 11; 13; 17 [17a; 17b]; 18; 19; 20; 21 [21a; 21b] und 22) zugewie-senen Aufgaben bildet die Humanwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(6) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

§ 22a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind, und zwar je-weils ein Mitglied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophischen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

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6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörenden Mitglie-der der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mit-glieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entschei-dungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Be-stimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

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(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legt die Vertei-lung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 22b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

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1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Didaktik der Mathematik setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Didaktik der Naturwissenschaften setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitglie-dern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

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1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der humanwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(8) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(9) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(10) Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertre-ter und mindestens [x] weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens [x] aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mit-glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vor-sitzenden. Die den Fachprüfungsausschüssen angehörenden Mitglieder der Gruppe der wei-teren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht,

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soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studenti-schen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesonde-re bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prü-fungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(11) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 25. Sie be-raten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regel-mäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenen-falls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(12) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(13) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(14) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

(16) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 23

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen

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bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfe-rinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerin-nen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig davon ist eine Dozentin bezie-hungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Ba-chelorarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Ba-chelorarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Ba-chelorarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diese Frist auf be-gründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Bachelorarbeit benannt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Bachelorarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfun-gen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Unbeschadet dieser Regelung kann auch der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prü-fungsausschuss über zugelassene Hilfsmittel entscheiden.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete

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Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 26 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Verwendung der elektroni-schen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den zuständigen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zu-ständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 24

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederho-lungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weite-rer Prüfungsleistungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang er-lischt. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

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2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestan-den“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Bachelorarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 25

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Gemeinsame Prü-fungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 22 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

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(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 26

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungs-arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsproto-kolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 22 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Bachelorarbeit der Ge-meinsame Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studi-ums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektronische Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen aka-demischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Ur-kunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

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§ 27

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet dem Siegel der Universität versehen. Erfolgt der Bachelorabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von ei-ner von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätz-lich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche mit Ausnahme der Praxisphasen einschließ-lich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtnote. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Bachelorurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Bachelorurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Univer-sität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Universität versehen. Erfolgt der Bachelorab-schluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich vom Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supple-ment in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruf-lichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftli-chen Antrag beim Prüfungsamt des Zentrums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamt-noten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten um-fassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss ggf. erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 28

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer

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§ 29

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Unterrichtsfach Biologie

Anhang 3: Unterrichtsfach Chemie

Anhang 4: Unterrichtsfach Deutsch

Anhang 5: Unterrichtsfach Englisch

Anhang 6: Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Unterrichtsfach Französisch

Anhang 8: Unterrichtsfach Katholische Religionslehre

Anhang 9: Unterrichtsfach Kunst

Anhang 10: Unterrichtsfach Mathematik

Anhang 11: Unterrichtsfach Musik

Anhang 12: Unterrichtsfach Physik

Anhang 13: Lernbereich Ästhetische Erziehung

Anhang 14: Lernbereich Mathematische Grundbildung

Anhang 15: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften

Anhang 16: Lernbereich Sprachliche Grundbildung

Anhang 17: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

17a: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als erste sonderpäda-gogische Fachrichtung

17b: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als zweite sonderpäda-gogische Fachrichtung

Anhang 18: Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

Anhang 19: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Anhang 20: Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Anhang 21: Förderschwerpunkt Lernen

21a: Förderschwerpunkt Lernen als erste sonderpädagogische Fachrichtung

21b: Förderschwerpunkt Lernen als zweite sonderpädagogische Fachrichtung

Anhang 22: Förderschwerpunkt Sprache

Anhang 23: Praxisphasen

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Anhang [11]

Spezifische Bestimmungen für Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik

Studienprofil Lehramt Sonderpädagogische Förderung

Erläuterung: Im Studiengang Bachelor of Arts – Unterrichtsfach Musik / Studienprofil Lehramt Sonderpädagogische Förderung sind die Basismodule SoP-BA-MU-BMPM und SoP-BA-MU-BMMW sowie die Aufbau-module SoP-BA-MU-AMP1, SoP-BA-MU-AMMP und SoP-BA-MU-AMP2 zu absolvieren.

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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SoP-BA-MU-BMPM Basismodul Praxis und Musikpädagogik

keine WiSe/SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach I (TP)/ 1 LP

keine Schriftliche Prüfung: Klausur (90 Min.)/ 2 LP

3 P 12 20%

Übung 2 Nebenfach I (TP)/ 1 LP

Übung 3 Musiktheorie und Gehörbildung I

(TP)/ 1 LP Seminar 1 Einführung

in das Studium der Musikpädagogik (TP)/

2 LP Übung 4 Hauptfach II

(TP)/ 1 LP Übung 5 Nebenfach II

(TP)/ 1 LP

Übung 6 Musiktheorie und Gehörbildung II

(TP)/ 2 LP

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2

Übung 7 Drittfach oder Kombiblock I (TP)/ 1

LP SoP-BA-MU-BMMW Basismodul Musikwis-

senschaft keine WiSe/SoSe

halbjährlich 1 Semester

Vorlesung 1 Musikge-schichte im Überblick

(TP)/ 2 LP

keine Mündliche Prüfung: Mündliche Prüfung (20

Min.)/ 2 LP Mündliche Prüfung

3 P 6 20 %

Seminar 1 Kinder- und Jugendkulturen

(TP)/ 2 LP

SoP-BA-MU-AMP1 Aufbaumodul Praxis 1 keine WiSe/SoSe halbjährlich 2 Semester

Übung 1 Hauptfach III (TP)/ 1 LP

keine Fachpraktische Prüfung (10-15 Min.)/ 1

LP Fachpraktische

Prüfung im Nebenfach

3 P 9 20 %

Übung 2 Nebenfach III (TP)/ 1 LP

Übung 3 Drittfach oder Kombiblock II (TP)/ 1

LP

Übung 4 Hauptfach IV (TP)/ 1 LP

Übung 5 Nebenfach IV (TP)/1 LP

Übung 6 Drittfach oder Kombiblock III (TP)/ 1

LP

Übung 7 Singen mit Kindern (TP)/ 2 LP

SoP-BA-MU-AMMP

Aufbaumodul Musik-pädagogik

keine WiSe und SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 Interkultu-relle musikalische Bildung (TP)/ 2 LP

keine Schriftliche Prüfung: Hausarbeit/ 2 LP

Hausarbeit

3 P 6 20 %

Seminar 2 Theorie und Praxis des Musikunter-

richts (Schwerpunkt Förderschule) (TP)/ 2

LP SoP-BA-MU-AM-3 Aufbaumodul Praxis 2 keine WiSe und SoSe

halbjährlich 1 Semester

Übung 1 Hauptfach V (TP)/ 1 LP

keine Fachpraktische Prüfung (20-25 Min.)/ 1

LP Fachpraktische

Prüfung im Hauptfach

3 P 6 20 %

Übung 2 Ensemble (TP)/ 1 LP

Übung 3 Musik und Bewegung (TP)/ 2 LP Übung 4 Percussion

(TP)/ 1 LP SoP-BA-MU-BA Bachelorarbeit Die Voraussetzung

zur Anmeldung der BA-Arbeit setzt den erfolgreichen Ab-

schluss der beiden Basismodule und

des Aufbaumoduls Musikpädagogik

WiSe und SoSe halbjährlich 1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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3

voraus.

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1

Anhang [9]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt für sonderpädagogische Förde-

rung und des Studienbereichs Kunst

Erläuterung: Im Grundlagenbereich des Studiums des Unterrichtsfachs Kunst sind die Pflichtmodule KU-BM-1, KU-BM-2 (Fachpraxis), KU-BM-3 (Fachtheorie) und KU-BM-4 (Fachdidaktik) zu absolvieren.

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SoP-BA-KU-BM-1 Künstlerisch-mediale Praxis 1

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul)

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

SoP-BA-KU-BM-2 Künstlerisch-mediale Praxis 2

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Werkreihe und Doku-mentation/Reflexion

der Portfolioarbeit (20 Min.)/ 2 LP

3 P 9 40 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

SoP-BA-KU-BM-3 Kunst und ihre wissen-schaftlichen Grundla-

gen

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Schriftliche Prüfung: Hausarbeit/ 3 LP

3 P 9 30 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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SoP-BA-KU-BM-4 Kunstpädagogik Keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Mündliche Prüfung: Mündliche Prüfung basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.) / 2 LP

3 P 9 30 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

SoP-BA-KU-BA Bachelorarbeit Abschluss der Basis- und Aufbaumodule

WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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Anhang [13]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt für sonderpädagogische Förde-

rung und des Studienbereichs Ästhetische Erziehung

Erläuterung: Im Grundlagenbereich des Bachelor-Studiums des Lernbereichs Ästhetische Erziehung sind die Pflichtmodule ÄErz-BM-1 (Fachpraxis) und ÄErz-BM-2 (Didaktik) zu absolvieren. Im Aufbaubereich muss neben dem Modul ÄErz-AM-1 (Fachpraxis II) das Projektmodul ÄErz-AM-2 studiert werden. Hier sollen individuelle Vertiefungen in Form von eigenen Studien-Projekten erfolgen.

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SoP-BA-ÄErz-BM-1 Multidisziplinäre ästhe-tische Praxis

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 bis 3 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul) Seminar 2 (TP)/ 3 LP Seminar 3 (TP)/ 3 LP Übung 1 (TP)/ 1 LP Übung 2 (TP)/ 1 LP Übung 3 (TP)/ 1 LP

SoP-BA-ÄErz-BM-2 Grundlagen der Ästhe-tischen Bildung und

Erziehung

keine WiSe/SoSe jedes Semester

1 Semester

Vorlesung 1 (TP)/ 2 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Kombinierte Prüfung: Referat mit schriftlicher

Ausarbeitung/ 2 LP

3 P 6 20 %

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

SoP-BA-ÄErz-AM-1 Praxis Ästhetischer Bildung und Erziehung

und ihre didaktische Reflexion

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Praktische Prüfung: Präsentation und Re-flexion der fachprakti-schen Arbeitsergeb-nisse (15 Min.) / 2 LP

3 P 9 40 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

Page 224: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

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SoP-BA-ÄErz-AM2 Projekt I – Planung, Entwicklung und Re-flexion interdisziplinä-rer Handlungs- und

Werkprozesse

Erfolgreicher Ab-schluss von BM 1 und

BM 2

WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Mündliche Prüfung: Prüfungsgespräch basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.)/ 2 LP

3 P 12 40 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

SoP-BA-ÄErz-BA Bachelorarbeit Abschluss der Basis-

und Aufbaumodule WiSe/SoSe

jedes Semester 1 Semester

- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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3

Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Master of Education,

Lehramt für sonderpädagogische Förderung

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation ................. 6

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 8

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ....10

§ 8 Studienbereich Praxissemester ......................................................................................11

§ 9 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte .............................12

§ 10 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ......................................................13

§ 11 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................13

§ 12 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................14

§ 13 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................15

§ 14 Prüfungsformen ............................................................................................................16

§ 15 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................18

§ 16 Prüfungssprache ..........................................................................................................20

§ 17 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................20

Page 227: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

4

§ 18 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................21

§ 19 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................22

§ 20 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................22

§ 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................24

§ 22 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................25

§ 23 Modul Masterarbeit .......................................................................................................26

§ 24 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................28

§ 24a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................29

§ 24b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................31

§ 25 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........34

§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................36

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads...........................37

§ 28 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................38

§ 29 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................38

§ 30 Übergangsbestimmungen .............................................................................................39

§ 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................39

Anhänge ...............................................................................................................................41

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Master of Education, Lehramt für sonderpädagogische Förderung (LA SP) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grundsätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogische Fachrichtun-gen, Bildungswissenschaften, Praxissemester, Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen geregelt. Die Anhänge sind Teil dieser Prüfungsordnung.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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5

§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Masterstudiums wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent die für den Übergang in ein Lehramt für sonderpädagogische Förderung und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erforderlichen bildungswissenschaftlichen, fach-inhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die grundlegenden praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Sie oder er verfügt über Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz von Schülerinnen und Schülern.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über vertiefte fach-liche Kenntnisse und berufsfeldbezogene Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 24/2011) befähigen.

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§ 4

Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in einer eigenen Ordnung der Universität zu Köln geregelt.

(2) Die Zulassung zum Studium kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen dürfen ausschließlich gemäß Lehrerausbildungsgesetz oder Lehramtszugangsverordnung fehlende Leistungen betreffen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Beginn des Masterstu-diums erbracht sein.

(3) Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regel-studienzeit beträgt vier Semester.

(4) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Unterrichtsfächer, Lernbe-reiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie die Bildungswissenschaften Studienver-laufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 120 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) erstes Unterrichtsfach oder erster Lernbereich im Umfang von 15 Leistungs-punkten,

b) zweites Unterrichtsfach oder zweiter Lernbereich im Umfang von 15 Leistungs-punkten,

c) erste sonderpädagogische Fachrichtung im Umfang von 19 Leistungspunkten,

d) zweite sonderpädagogische Fachrichtung im Umfang von 19 Leistungspunkten,

e) Bildungswissenschaften im Umfang von 6 Leistungspunkten,

f) das Modul Praxissemester im Umfang von 25 Leistungspunkten,

Page 230: 2015...3 Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Leh r-amt an Grundschulen Entwurf 2 (Stand: 30. Juni 2014) Aufgrund des 2 Absatz

7

g) das Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6 Leistungspunkten,

h) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten.

(3) Als Lernbereiche beziehungsweise Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 a) stehen zur Wahl:

1. Unterrichtsfach Deutsch,

2. Unterrichtsfach Mathematik,

3. Lernbereich Mathematische Grundbildung,

4. Lernbereich Sprachliche Grundbildung.

(4) Als Lernbereiche beziehungsweise Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 b) stehen zur Wahl:

1. Unterrichtsfach Biologie,

2. Unterrichtsfach Chemie,

3. Unterrichtsfach Deutsch,

4. Unterrichtsfach Englisch,

5. Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre,

6. Unterrichtsfach Französisch,

7. Unterrichtsfach Katholische Religionslehre,

8. Unterrichtsfach Kunst,

9. Unterrichtsfach Mathematik,

10. Unterrichtsfach Musik,

11. Unterrichtsfach Physik,

12. Unterrichtsfach Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln),

13. Lernbereich Ästhetische Erziehung,

14. Lernbereich Mathematische Grundbildung,

15. Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften,

16. Lernbereich Sprachliche Grundbildung.

(5) Als erste sonderpädagogische Fachrichtung gemäß Absatz 2 c) stehen zur Wahl:

1. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,

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2. Förderschwerpunkt Lernen.

(6) Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung gemäß Absatz 2 d) stehen zur Wahl:

1. Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung,

2. Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung,

3. Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation,

4. Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung,

5. Förderschwerpunkt Lernen,

6. Förderschwerpunkt Sprache.

(7) Das Unterrichtsfach Deutsch und der Lernbereich Sprachliche Grundbildung sowie das Unterrichtsfach Mathematik und der Lernbereich Mathematische Grundbildung können nicht miteinander kombiniert werden.

(8) Das Studium der Studienbereiche (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, sonderpädago-gische Fachrichtungen, Bildungswissenschaften, Praxissemester, Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) erfolgt entsprechend den zuständigen Bestim-mungen in den Anhängen.

(9) Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deut-schen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten verse-henen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester er-strecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Das Vorbereitungsmodul für das Praxissemester umfasst 8 Leistungspunkte. Das Modul Praxissemester umfasst 25 Leistungspunkte.

(5) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

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a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(6) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren; sie wer-den als solche in den Anhängen ausgewiesen.

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 20 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule werden als solche in den Anhängen ausgewiesen.

(7) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulabschlussprüfung, gegebenen-falls Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

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l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodul,

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote.

(8) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulabschlussprüfung aus einem Prü-fungselement. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulab-schlussprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leistungspunkten kann sich die Modulabschlussprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. Die entsprechenden Regelungen werden in den An-hängen ausgewiesen. Für das Praxissemester gelten die Bestimmungen von § 8 Absatz 4.

(9) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 2 bis 6.

(10) Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzun-gen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeits-aufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelas-tung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im zuständigen Modul geforderten Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Erwerb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

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§ 8

Studienbereich Praxissemester

(1) Das Studium beinhaltet ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereite-tes und begleitetes Aufbaumodul Praxissemester (im Folgenden "Praxissemester") im Um-fang von 25 Leistungspunkten an einer dem angestrebten Lehramtsprofil entsprechenden Schulform. Das Praxissemester wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert und schafft die berufsfeldbezogenen Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird in der Verantwortung der Universität zu Köln in Zusammenar-beit mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Ausbildungsregion Köln durchgeführt. Im Praxissemester ist das "Portfolio Praxiselemente" gemäß Paragraph 13 LZV zu führen.

(2) Im Basismodul Vorbereitung Praxissemester Sonderpädagogische Förderung (im Folgenden "Vorbereitungsmodul") im Umfang von acht Leistungspunkten wird das Praxis-semester bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitet. In das Modul fließen aus den Fachdidaktiken der beiden studierten Unterrichtsfächer beziehungsweise Lernbereiche je drei Leistungspunkte und aus den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen insge-samt zwei Leistungspunkte ein. Einzelheiten sind im Anhang 23 geregelt.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wählen die Studierenden einen der studierten Studienbereiche (mit Ausnahme der Studienbereiche Praxissemester und Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) als Profilfach. Sind die Platzzahlen in den jeweiligen Profilfächern begrenzt, sorgt der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Profilfächer. Zu diesem Zweck geben die Studierenden an, welchen ihrer Studienbereiche sie mit erster, zweiter, dritter oder vierter Priorität wählen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit erster Prio-rität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit zweiter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerbe-rinnen und Bewerber mit zweiter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Ver-fügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit dritter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit dritter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewer-berin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit vierter Priorität gewählten Profil-fach erhält. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit vierter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, wel-che Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit vierter Priorität ge-wählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit vierter Priorität gewählten Profilfach erhalten, erhalten einen Platz im mit fünfter Priorität gewählten Profilfach. Das Zentrum für LehrerInnenbildung stellt für die Wahl und Verteilung des Profilfachs ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Die Festlegung der Teilnehmer-höchstzahl in den jeweiligen Profilfächern wird auf den Internetseiten des Zentrums für Leh-

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rerInnenbildung veröffentlicht. Das Anmeldeverfahren ist so bekannt zu machen, dass alle betroffenen Studierenden rechtzeitig davon Kenntnis haben können. Hierzu ist es ausrei-chend, dass die entsprechenden Angaben den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnen-bildung entnommen werden können. Für das Anmeldeverfahren ist ein hinreichend langer Anmeldezeitraum, mindestens 14 Tage, vorzusehen. Die Verteilung der Plätze erfolgt nach Fristende gemäß den oben genannten Kriterien. Das Ergebnis der Verteilung wird den Stu-dierenden rechtzeitig auf den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnenbildung bekannt gemacht.

(4) Das Praxissemester gliedert sich in einen schulpraktischen Teil im Umfang von 13 Leistungspunkten und einen Schulforschungsteil im Umfang von 12 Leistungspunkten. Der schulpraktische Teil schließt mit einem von Schulseite aus durchgeführten Bilanz- und Per-spektivgespräch ab und bleibt unbenotet. Der Schulforschungsteil schließt mit einer von der Universität zu Köln oder einer der kooperierenden Hochschulen durchgeführten benoteten kombinierten schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Einzelheiten sind im Anhang 22 gere-gelt.

(5) Zur Prüfung, die den Schulforschungsteil des Praxissemesters abschließt, kann nur zugelassen werden, wer den schulpraktischen Teil des Praxissemesters einschließlich des Bilanz- und Perspektivgesprächs erfolgreich absolviert hat.

(6) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann ohne die Möglichkeit der Kom-pensation gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 und 5 einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet an derselben Schule wie der Erstversuch statt. Die Prüfung im Schulforschungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abweichend von den Fristen gemäß § 18 Absatz 1 ist nach der Anmeldung zum Praxissemester eine Abmeldung nicht mehr möglich, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die Triftigkeit der Gründe an. Triftige Gründe liegen bei längerfristiger Erkrankung oder im Falle eines Härtefalls gemäß § 19 Ab-satz 1 bis 3 vor. Wird nach der Anmeldung zum Praxissemester der schulpraktische Teil des Praxissemesters ohne die Anerkennung triftiger Gründe durch den Gemeinsamen Prüfungs-ausschuss nicht angetreten, gilt der schulpraktische Teil des Praxissemesters als nicht be-standen.

(8) Weitere Einzelheiten werden in einer Praktikumsordnung geregelt.

§ 9

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

Das Studium des Moduls „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte“ im Umfang von sechs Leistungspunkten ist verpflichtend zu absolvieren. Einzelhei-ten sind im Anhang 24 geregelt.

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§ 10

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Masterarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss ledig-lich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Englisch-kenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Handelt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen analoge Kenntnisse nachzuweisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischsprachige wis-senschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, ist vor der Zulassung zur Masterarbeit ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer nachzuweisen. Der Auslands-aufenthalt erfolgt gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät. Die Regelungen sind in geeigneter Form bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil dieser Ordnung.

§ 11

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-

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fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die zuständige Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxissemester, zum Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sowie zur Masterarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Ge-meinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehr-amtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachspezifi-schen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungs-weise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- be-ziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

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(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

§ 13

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Universität zu Köln von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berück-sichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

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(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den im Studiengang geforderten Leistungen festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu bei Ableh-nung begründen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.

§ 14

Prüfungsformen

(1) Module werden in der Regel mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientiert.

(2) Modulabschlussprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Form und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-den kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungs-ausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prü-fungsform festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:

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a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die zuständige Klausur in den Anhängen ange-geben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 15 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

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(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und Durch-führung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt geschaf-fen wird. Hierzu zählen insbesondere die fachpraktischen Prüfungsleistungen gemäß § 11 Absatz 7 LABG in den Unterrichtsfächern Kunst und Musik.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die geeignet sind, den Er-werb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar sowie eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Den Prüflingen ist gemäß § 28 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Datenschutzrechtliche Best-immungen sind einzuhalten.

§ 15

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab

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festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

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(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 16

Prüfungssprache

Modulabschlussprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchge-führt werden, wird auch die Modulabschlussprüfung in der Regel in der betreffenden Fremd-sprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulabschlussprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen möglich.

§ 17

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung wird überprüft, ob Prüfungsan-spruch besteht. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Ko-operationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithö-rerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Mo-dulabschlussprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt.

(2) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen aus-gewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu versagen, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulabschlussprüfung in dem-selben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dar-über hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn, es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmel-

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dung zu einer Modulabschlussprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulabschlussprüfungen müs-sen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulabschlussprüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulabschlussprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prü-fungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Modulabschlussprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studien-gänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Modulabschlussprüfung festlegen, in welchem Stu-diengang sie die Modulabschlussprüfung ablegen.

§ 18

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Modulabschlussprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prü-fungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spä-testens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Modulabschlussprüfung abmelden. Für die Abmeldung vom Praxissemester gelten die Fris-ten von § 8 Absatz 7.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Modulabschlussprü-fung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Modulabschlussprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewer-tet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung oder tritt er nach Beginn von der Modulabschlussprüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des ge-mäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich ange-zeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer

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zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebens-partnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Ver-wandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 19

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteil-sausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt wer-den. Über einen möglichen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fach-prüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 20

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

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2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der bei-den Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist ab-weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 6 findet eine Gesamtbewer-tung der Prüfungsleistung statt. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen

(4) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, wird die Bewertung gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen durchgeführt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Die Noten der Studienbereiche errechnen sich als arithmetisches Mittel der einzel-nen Modulnoten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

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(6) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs beziehungsweise des ersten Lernbereichs: 12/120,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs beziehungsweise des zweiten Lernbereichs: 12/120,

c) Note der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung: 18/120,

d) Note der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung: 18/120,

e) Note der Bildungswissenschaften: 6/120,

f) Note des Praxissemesters einschließlich des Vorbereitungsmoduls: 20/120,

g) Note im Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte: 6/120,

h) Note der Masterarbeit: 15/120.

(7) Die Noten der Module und der Studienbereiche werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote des Studiengangs wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,55 = sehr gut;

von 1,56 bis 2,55 = gut;

von 2,56 bis 3,55 = befriedigend;

von 3,56 bis 4,0 = ausreichend;

über 4,0 = mangelhaft.

§ 21

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

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(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 22

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 8 Abs. 6 sowie § 23 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhän-gen. Bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungs-versuche auf drei begrenzt ist, bestehen insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Dar-über hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 90 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Mas-terarbeit sowie nicht auf die Wiederholung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten drin-gend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Bera-tung, die auch Auskunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

( ) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Alle Prüfungselemente müssen mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet sein. Alle mit „mangelhaft (5,0)“ bewerteten Prüfungselemente der Modulab-schlussprüfung müssen wiederholt werden (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittelte Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modul-abschlussprüfung bestanden. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, müssen mit „mangelhaft (5,0)“ bewertete Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung wiederholt werden, bis die Modulnote insgesamt min-destens „ausreichend (4,0) lautet. Bestandene Prüfungselemente können nicht wiederholt werden. Modulabschlussprüfungen entsprechend dieser Regelung un-terliegen keiner Versuchsrestriktion (Variante B).

Die Festlegung auf eine ariante ist für edes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

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(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 17 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung des Praxissemesters erfolgt gemäß § 8 Abs. 6.

(7) Die Wiederholung der Masterarbeit erfolgt gemäß § 23 Absatz 12.

(8) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 23

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer dem Praxissemester angefertigt werden.

(2) Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine individuell angefertigte Bachelorarbeit angemessen hinausgehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den An-forderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der indivi-duelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 25 Absatz 3, das Thema der Mas-terarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüfe-rin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe

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des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wo-chen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 15 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal fünf Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 19.

(6) Die Masterarbeit ist in deutscher, gegebenenfalls nach Wahl auch in einer anderen in den Anhängen ausgewiesenen Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Master-arbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftli-cher Praxis. Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine ersicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Mas-terarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fach-prüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder einen wei-teren Gutachter gemäß § 25 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

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(11) Die Bewertung der Masterarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Cam-pus-Management-System bekannt gegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist aus-geschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses förmlich an die im Cam-pus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 15; 23 und 24) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerIn-nenbildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Master of Education.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 8 und 16) bildet die Philosophische Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 10 und 14) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Mathematik.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhänge 2; 3 und 12) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für Didaktik der Naturwissenschaften.

(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 9; 11; 13; 17 [17a; 17b]; 18; 19; 20; 21 [21a; 21b] und 22) zugewie-senen Aufgaben bildet die Humanwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(6) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

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§ 24a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, und zwar jeweils ein Mit-glied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophi-schen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Hu-manwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-

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den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stell-vertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legt die Verteilung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

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(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 24b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Didaktik der Mathematik setzt sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitglie-dern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

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3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Didaktik der Naturwissenschaften setzt sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mit-gliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geogra-phie oder Physik,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie o-der Physik,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studienbereiche Unterrichtsfach Biologie, Chemie, Geographie oder Physik,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Studiendekanin oder dem Studiendekan als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(7) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stell-vertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wer-

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den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(8) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(9) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(10) Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz zwei und fünf sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr be-ziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz drei und vier sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(11) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 14 und 15 bis 22. Sie beraten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprü-chen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben ge-gebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

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(12) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(13) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(14) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(15) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

(16) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 25

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Be-stellung der beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig da-von ist eine Dozentin beziehungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

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(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Profes-sorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarpro-fessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die be-ziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschie-den sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag im Einver-nehmen mit dem Fachprüfungsausschuss, in dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, verlängern. Sie oder er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertra-gen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder Koope-rationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder The-mensteller für eine Masterarbeit bestellt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungs-termins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Über-einstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prü-fungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Be-schluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich gegebenenfalls handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

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d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 28 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende, nicht der Beurteilung dienende Verwendung der elektronischen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfer oder den zuständi-gen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zustän-digen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie und gegebenenfalls die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegen-heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bezie-hungsweise den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsaus-schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 26

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflus-sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. In schwerwie-genden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleis-tungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaft-

liches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2, 1. Satz, 2. Halbsatz ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Masterarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 27

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleis-tung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entschei-det der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechts-folgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Absatz 2 bis 5 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

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§ 28

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberech-nungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 24 Absatz 1 bis 5 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemein-same Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Masterarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 29

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote sowie in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport die Noten der fachpraktischen Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungs-gesetzes. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Da-

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tum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Masterurkunde wird von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Universität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität verse-hen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln ver-sehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absol-vierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absol-vierten Studiengang. Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Gemein-samen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrInnenbildung eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 30

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer.

§ 31

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

(2) Diese Ordnung tritt am xx.yy.jjjj in Kraft.

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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Der Anhang 6 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche in Kraft.

Der Anhang 8 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche in Kraft.

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Unterrichtsfach Biologie

Anhang 3: Unterrichtsfach Chemie

Anhang 4: Unterrichtsfach Deutsch

Anhang 5: Unterrichtsfach Englisch

Anhang 6: Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Unterrichtsfach Französisch

Anhang 8: Unterrichtsfach Katholische Religionslehre

Anhang 9: Unterrichtsfach Kunst

Anhang 10: Unterrichtsfach Mathematik

Anhang 11: Unterrichtsfach Musik

Anhang 12: Unterrichtsfach Physik

Anhang 13: Lernbereich Ästhetische Erziehung

Anhang 14: Lernbereich Mathematische Grundbildung

Anhang 15: Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften

Anhang 16: Lernbereich Sprachliche Grundbildung

Anhang 17: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

17a: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als erste sonderpäda-gogische Fachrichtung

17b: Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung als zweite sonderpäda-gogische Fachrichtung

Anhang 18: Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

Anhang 19: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Anhang 20: Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Anhang 21: Förderschwerpunkt Lernen

21a: Förderschwerpunkt Lernen als erste sonderpädagogische Fachrichtung

21b: Förderschwerpunkt Lernen als zweite sonderpädagogische Fachrichtung

Anhang 22: Förderschwerpunkt Sprache

Anhang 23: Praxissemester

Anhang 24: Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

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Anhang 11 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT FÜR SONDERPÄDAGOGISCHE FÖRDERUNG UNTERRICHTSFACH MUSIK

Erläuterung: Es sind die Aufbaumodule "Praxis und Analyse" und "Musikwissenschaft und Pädagogik" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls M

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Beginn Turnus Dauer des

Moduls Lehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraussetzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

Vers

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SoP-MEd-MU-PA

Praxis und Analyse keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Übung 1 (TP)/ 1 LP

Übung 2 (TP)/ 1 LP

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

keine praktisch1 Klavierspiel 15-20 min./ 2 LP

3 P 6 - 6/12 6/120

SoP-MEd-MU-MM

Musikwissenschaft und Musikpädagogik

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Seminar 2 (TP)/ 2 LP

- keine schriftlich Hausarbeit 2 LP 3 P 6 - 6/12 6/120

SoP-MEd-MU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss von MM und des Moduls Praxissemester; Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - - - schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Schulpraktisches Klavierspiel: Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und

Schüler mit Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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Anhang 9 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT FÜR SONDERPÄDAGOGISCHE FÖRDERUNG UNTERRICHTSFACH KUNST

Erläuterung: Es sind die beiden Aufbaumodule "Kunstpädagogik 2" und "Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

Mod

ulte

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me-

vo

raus

setz

unge

n

Beginn Turnus Dauer

des Moduls

Lehrveranstaltungs-formen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraussetzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

Vers

uchs

rest

riktio

n

Pflic

htm

odul

(P) |

W

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flich

tmod

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P)

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SoP-MEd-KU-AM-1

Kunstpädagogik 2 keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Vorlesung 1/ 3 LP Seminar 1 (TP)/ 1 LP Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

mündlich mündliche Prüfung 20 min./ 2 LP

3 P 6 6 6/12 6/120

SoP -MEd-KU-AM-2

Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 3 LP Seminar 2 (TP)/ 1 LP Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

praktisch1 Präsentation einer fachpraktischen Arbeit

20 min./ 2 LP

3 P 6 6 6/12 6/120

SoP-MEd-KU-MA

Masterarbeit2 Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und

Schüler mit Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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1

Anhang

Spezifische Bestimmungen für [MASTER OF EDUCATION ÄSTHETISCHE ERZIEHUNG – STUDIENPROFIL LEHRAMT FÜR SONDERPÄDAGOGISCHE

FÖRDERUNG]

Erläuterung: Im Masterstudium des Lernbereichs Ästhetische Erziehung erfolgt die qualitative, praxis- und forschungsbezogene Intensivierung in den Modulen ÄeErz -AM1 und ÄeErz -AM2.

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SoP-MEd-ÄErz-AM-1 Projekt II - Ästhetische Praxis und schulische Bildungsperspektiven

keine WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Kombinierte Prüfung: Projekt-Präsentation und Reflexion im Prü-

fungsgespräch (20 Min.)/ 2 LP

3 P 6 6/120

Seminar 2 (TP)/ 2 LP

SoP-MEd-ÄErz-AM-2

Theorie und Didaktik der Ästhetischen Bil-dung und Erziehung

keine

WiSe/SoSe halbjährlich 1 Semester

Seminar 1 (TP)/ 2 LP

Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Schriftliche Prüfung: Modulübergreifender

Forschungsbericht als Hausarbeit/ 2 LP

3

P 6 6/120

Vorlesung 1 (TP)/ 2 LP

SoP-MEd-ÄErz-MA Masterarbeit Mind. 3. Fachsemester - - - Schriftliche Prüfung 2 WP1 15 15/120

1 Die Masterarbeit wird in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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3

Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehr-

amt an Gymnasien und Gesamtschulen

Entwurf 2

(Stand: 14. April 2014)

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 7

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 9

§ 8 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ........................................................10

§ 9 Lehrveranstaltungsformen ..............................................................................................10

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................12

§ 11 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................13

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................14

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................16

§ 14 Prüfungssprache ..........................................................................................................17

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................18

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................19

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§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................19

§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................20

§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................22

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen ..............................................................................22

§ 21 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................23

§ 22 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................25

§ 22a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................26

§ 22b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................29

§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........33

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................35

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................35

§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................36

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................37

§ 28 Übergangsbestimmungen .............................................................................................38

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................38

Anhänge ...............................................................................................................................39

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Bachelor of Arts, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (LA GyGe) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grunds-ätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen, Bil-dungswissenschaften, Praxisphasen) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienberei-che sind in den Anhängen geregelt.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Bachelorstudiums wird auch festgestellt, dass die Absolven-tin oder der Absolvent die notwendigen Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang er-worben hat. Sie oder er hat einen Überblick über die grundlegenden fachlichen, vermittlungs- und bildungswissenschaftlichen Zusammenhänge und die Fähigkeit, wissenschaftliche Me-thoden und Erkenntnisse anzuwenden, erworben.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über grundlegende fachliche Kenntnisse und berufsfeldbezogenen Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfel-dern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Das Studium in den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Geographie, Japanisch, Mathematik, Physik und Sozialwissenschaften kann nur im Wintersemester begonnen wer-den. Das Studium in den übrigen Studienbereichen kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.

(2) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ befähigen.

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che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(3) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Unterrichtsfächer, sonder-pädagogischen Fachrichtungen sowie die Bildungswissenschaften Studienverlaufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 180 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 69 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 18 Leistungspunkten,

c) Praxisphasen im Umfang von 12 Leistungspunkten,

d) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten.

(3) Bei wenigstens einem der beiden Unterrichtsfächer muss es sich um ein Kernfach handeln. Bei dem zweiten Unterrichtsfach handelt es sich um ein weiteres Kernfach oder ein weiteres Unterrichtsfach. Das zweite Unterrichtsfach kann durch eine der sonderpädagogi-schen Fachrichtungen Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation oder Förderschwer-punkt Körperliche und motorische Entwicklung ersetzt werden.

Als Kernfächer stehen zur Wahl:

1. Biologie,

2. Chemie,

3. Deutsch,

4. Englisch,

5. Evangelische Religionslehre,

6. Französisch,

7. Geschichte,

8. Katholische Religionslehre,

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9. Latein,

10. Mathematik,

11. Physik,

12. Spanisch.

(4) Die Unterrichtsfächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre können nicht miteinander kombiniert werden.

(5) Als weitere Unterrichtsfächer stehen zur Wahl

1. Geographie,

2. Griechisch,

3. Italienisch,

4. Japanisch,

5. Kunst,

6. Musik (in Kooperation mit der Hochschule für Musik und Tanz Köln),

7. Niederländisch,

8. Pädagogik,

9. Philosophie/Praktische Philosophie,

10. Russisch,

11. Sozialwissenschaften,

12. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fach-richtungen, Bildungswissenschaften, Praxisphasen) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Musik erfolgt gemäß den Regelungen der Hoch-schule für Musik und Tanz Köln.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

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(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (LP) versehenen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden kön-nen. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semes-ter erstrecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren,

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 18 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule sind in den Anhängen als solche ausgewiesen.

(6) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen,

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

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f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsart und Dauer der Modulprüfung, ggf. Prüfungselemente und deren Be-stehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlmodul

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote].

(7) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung aus einem Prüfungsele-ment. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leis-tungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammen-setzen. Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistungen abgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

(8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, reprä-sentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägun-gen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6.

(9) Die Zulassung zu Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten (LP) bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Ar-beitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbe-lastung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. Leistungspunkte sind äqui-valent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem

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Leistungspunkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. Für den Er-werb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Bachelorarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss lediglich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Eng-lischkenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Refe-renzrahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Han-delt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums, bei anderen klassi-schen Sprachen unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 analoge Kenntnisse nachzuwei-sen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischsprachige wissenschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Vor der Zulassung zur Bachelorarbeit ist gemäß § 11 Absatz 2 der Lehramtszu-gangsverordnung in den Unterrichtsfächern Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre sowie Spanisch das Latinum, im Unterrichtsfach La-tein das Graecum sowie im Unterrichtsfach Philosophie/Praktische Philosophie das Latinum oder Graecum nachzuweisen. Im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre sind das Graecum sowie das Latinum oder Hebraicum nachzuweisen.

(3) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, soll vor Abschluss des Bachelorstudi-ums ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät absolviert worden sein. Vor Abschluss des Masterstudiums ist der Auslandsaufenthalt verpflichtend nachzuweisen.

§ 9

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

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a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissen-schaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rah-men der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

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(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxisphasen sowie zur Bachelorarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stell-vertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte in fachspezifischen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- beziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin bezie-hungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

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§ 11

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

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(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Universität zu Köln bereits erfolgreich abgelegt worden ist.

§ 12

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Art und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prü-fungsart festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 13 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen

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werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder ei-nes sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prü-fung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht wer-den, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semesterprüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausge-schlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Aufbau und Durchführung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertex-tuelles Produkt geschaffen wird.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die ge-eignet sind, den Erwerb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenz-bar und bewertbar ist. Für die Bachelorarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 21 Absatz 3.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Na-

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men der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet wer-den können. Den Prüflingen ist gemäß § 26 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die compu-tergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgaben-stellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungser-gebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivie-ren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 13

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

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„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 14

Prüfungssprache

Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung einer Modulprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsit-zende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsaus-schusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen mög-lich.

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§ 15

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch besteht. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Prüfung gemeldet hat und ggf. weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vor-liegt.

(2) Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzun-gen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Prüfung in demselben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu ver-sagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungster-min erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Prüfungen müssen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Prüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen. Das abgeschlossene Modul wird im jeweils anderen Studiengang angerechnet.

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§ 16

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Prüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeig-neter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wo-chen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmel-den.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungs-zeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Beginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständi-gen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungs-leistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend ge-machten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zu-ständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. Es kann die Vorla-ge eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Er-krankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines einge-tragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 17

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorge-sehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über einen mögli-chen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fachprüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-

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ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 18

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet oder mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prü-fern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit die oder der

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Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist ab-weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Wird eine Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird, von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüferinnen oder Prüfern eine dritter Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.

(4) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Bei Modulprüfungen, die sich gemäß § 6 Absatz 7 und 8 aus mehreren benoteten Prüfungselementen zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Best-immungen in den Anhängen. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Noten der Studienbereiche werden gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den jeweiligen Modulnoten entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Ge-wichtung. Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(7) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Bachelorarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs: 69/180,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs beziehungsweise der sonderpädagogischen Fachrichtung: 69/180,

c) Note der Bildungswissenschaften: 18/180,

d) Note der Bachelorarbeit: 12/180.

Die Praxisphasen bleiben unbenotet.

(8) Noten werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für wei-tere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Run-dung gestrichen. Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studiengangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

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von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 19

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Re-gelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung versehen.

§ 20

Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prü-fungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 21 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhängen. Bezogen auf sämtli-che Module des Bachelorstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei be-grenzt ist, bestehen insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Darüber hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 140 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prü-fungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs nach Satz 5 nicht be-standen, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche ge-mäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten dringend empfohlen.

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Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Beratung, die auch Aus-kunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

(3) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht be-standen“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulprüfung wiederholt (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so ermittel-te Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung be-standen. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausreichend (4,0)“, ist die Modulprüfung nicht bestanden. In diesem Fall müssen sämtliche Prüfungsele-mente der Modulprüfung wiederholt werden. Dies gilt auch für Prüfungselemente, die mit „ausreichend (4,0)“ oder besser bewertet wurden (Variante B).

Die Festlegung auf eine Variante ist für jedes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 22 Ab-satz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 15 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung einer Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 21 Absatz 12.

(7) Die Wiederholung bestandener Modulprüfungen ist ausgeschlossen.

§ 21

Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer in den Praxisphasen angefertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Bachelorarbeit wer-den 12 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorar-beit sind in den Anhängen ausgewiesen.

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(3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinaus-gehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studie-rende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag je-der oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 23 Absatz 3, das Thema der Ba-chelorarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Bachelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Aus-gabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Das The-ma der Bachelorarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal vier Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 17.

(6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaft-licher Praxis. Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-

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lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf frühestens nach sechs Wo-chen vom Gemeinsamen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Ba-chelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studi-enbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder ei-nen weiteren Gutachter gemäß § 23 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wo-chen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Bachelorarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorar-beit ist ausgeschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Prüfling förm-lich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Be-scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studi-engänge Bachelor of Arts, Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Ge-samtschulen, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt an Berufskollegs und Lehramt für sonderpädagogische Förderung.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 9;10; 11; 12; 13; 15; 17; 19; 21 und 23) bildet die Philosophi-sche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

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(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 2) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für das Unterrichtsfach Biologie.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 3) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für das Unterrichtsfach Chemie.

(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 8) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fach-prüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Geographie.

(6) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 16) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Mathematik.

(7) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 20) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Physik.

(8) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 14; 18; 22; 24; 25) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwis-senschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(9) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

§ 22a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind, und zwar je-weils ein Mitglied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der

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Philosophischen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einem weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-

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tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörenden Mitglie-der der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mit-glieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entschei-dungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Be-stimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legt die Vertei-lung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

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§ 22b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Biologie sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zu-sammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Chemie sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zu-sammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

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2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Geographie sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Mathematik sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(7) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Physik sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusam-men:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

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2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(8) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden [x] stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

2. [x] weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. [x] Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(9) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(10) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhin-dert sind.

(11) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(12) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein

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Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(13) Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihre beziehungsweise sein Stellvertre-ter und mindestens [x] weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens [x] aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mit-glieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vor-sitzenden. Die den Fachprüfungsausschüssen angehörenden Mitglieder der Gruppe der wei-teren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter haben in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studenti-schen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesonde-re bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prü-fungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(14) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 25. Sie be-raten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regel-mäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Bachelorprüfungen und der Studienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenen-falls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(15) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(16) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(17) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(18) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

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(19) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 23

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfe-rinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerin-nen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig davon ist eine Dozentin bezie-hungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Ba-chelorarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Ba-chelorarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Ba-chelorarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diese Frist auf be-gründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in dessen Verantwortung gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird, verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hochschule können

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auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Bachelorarbeit benannt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Bachelorarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfun-gen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Unbeschadet dieser Regelung kann auch der gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständige Prü-fungsausschuss über zugelassene Hilfsmittel entscheiden.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Bachelorarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 26 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Verwendung der elektroni-schen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den zuständigen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zu-ständigen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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§ 24

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederho-lungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weite-rer Prüfungsleistungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang er-lischt. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestan-den“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Bachelorarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 25

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Gemeinsame Prü-

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fungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 22 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 26

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungs-arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsproto-kolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Bachelorarbeit der Ge-meinsame Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

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(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studi-ums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektronische Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen aka-demischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Ur-kunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 27

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität ver-sehen. Erfolgt der Bachelorabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Erfolgt der Ba-chelorabschluss im Unterrichtsfach Musik, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Hochschule für Musik und Tanz Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche mit Ausnahme der Praxisphasen einschließ-lich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit und die Gesamtnote. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Bachelorurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Bachelorurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Univer-sität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Universität versehen. Erfolgt der Bachelorab-schluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich vom Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Erfolgt der Bachelorabschluss im Unter-richtsfach Musik, wird die Urkunde zusätzlich vom Prorektor der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supple-ment in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruf-lichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftli-chen Antrag beim Prüfungsamt des Zentrums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung

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über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamt-noten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten um-fassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 28

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer

§ 29

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Biologie

Anhang 3: Chemie

Anhang 4: Deutsch

Anhang 5: Englisch

Anhang 6: Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Französisch

Anhang 8: Geographie

Anhang 9: Geschichte

Anhang 10: Griechisch

Anhang 11: Italienisch

Anhang 12: Japanisch

Anhang 13: Katholische Religionslehre

Anhang 14: Kunst

Anhang 15: Latein

Anhang 16: Mathematik

Anhang 17: Niederländisch

Anhang 18: Pädagogik

Anhang 19: Philosophie/Praktische Philosophie

Anhang 20: Physik

Anhang 21: Russisch

Anhang 22: Sozialwissenschaften

Anhang 23: Spanisch

Anhang 24: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Anhang 25: Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Anhang 26: Praxisphasen

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Prüfungsordnung

der Hochschule für Musik und Tanz Köln für den Studiengang Ba-

chelor of Arts im Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamt-

schulen

Entwurf 1.2

(Stand: 12. Mai 2014)

Aufgrund Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunst-hochschulgesetz – KunstHG –) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S.195) erlässt die Hochschu-le für Musik und Tanz Köln folgende Ordnung:

Präambel ............................................................................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ........................................................................................................ 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 6

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 7

§ 8 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................... 7

§ 9 Anrechnung von Leistungen ............................................................................................ 8

§ 10 Prüfungsformen ............................................................................................................10

§ 11 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................12

§ 12 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................12

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................13

§ 14 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................15

§ 15 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................15

§ 16 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................16

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§ 17 Gemeinsamer Prüfungsausschuss ...............................................................................18

§ 18 Fachprüfungsausschuss ...............................................................................................18

§ 19 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........20

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................22

§ 21 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................23

§ 22 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................24

§ 23 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................25

§ 24 Übergangsbestimmungen .............................................................................................26

§ 25 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................26

Präambel

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öf-fentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbe-reitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobili-tät (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln die Prüfungsordnung für die im Titel genannten Bachelorstu-diengänge erlassen. Auf Grundlage und innerhalb des durch die GPO gesetzten Rahmens erlässt die Hochschule für Musik und Tanz Köln (HfMT) die folgende Prü-fungsordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt den Teilstudiengang Musik für Gymnasien und Gesamtschulen an der Hochschule für Musik und Tanz Köln innerhalb der kooperati-ven lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Universität zu Köln. Die Modulhandbücher des Teilstudien-gangs Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind Teil dieser Ordnung und regeln Studienverlauf und Prüfungen (Anlagen xx). Die Angaben dieser Ordnung beziehen sich ausschließlich auf das Unterrichtsfach Musik. Die Studienan-

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teile, die an der Universität Köln absolviert werden, sind in den entsprechenden Ord-nungen der Universität geregelt.

§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der An-forderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Be-züge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Stu-diengang entsprechend so, dass sie zu künstlerischer, wissenschaftlicher und päda-gogischer Arbeit in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftli-cher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Bachelorstudiums wird auch festgestellt, dass die Ab-solventin oder der Absolvent die notwendigen Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang erworben hat.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über grundle-gende fachliche Kenntnisse und berufsfeldbezogenen Qualifikationen für eine Tätig-keit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Ba-chelor of Arts (B.A.) verliehen.

§ 4

Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Das Studium im Unterrichtsfach Musik kann im Winter- und Sommersemes-ter begonnen werden. Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß den „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Hochschule für Musik und Tanz Köln“ befähigen.

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(2) Der Studienverlauf wird so organisiert, dass das Studium in der Regelstudi-enzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Studiengangsleitung, unterstützt durch hauptamtlich Lehrende des FB 5, wird unter anderem durch eine studien-gangsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Orga-nisation ihres Studiums sichergestellt.

(3) Es wird ein Studienverlaufsplan erstellt und in geeigneter Form zugänglich gemacht. Dieser Studienverlaufsplan ist nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 180 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 69 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 18 Leistungspunkten,

c) Praxisphasen im Umfang von 12 Leistungspunkten,

d) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten.

(3) An der Hochschule für Musik und Tanz Köln kann das Fach Musik studiert werden. Es muss kombiniert werden mit einem weiteren Fach an der Universität zu Köln. Die Kombinationsmöglichkeiten sind in der GPO der Universität zu Köln nach-zulesen.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungs-punkten (LP) versehenen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemes-sen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Se-mestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

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(3) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfungen werden in den Modulhandbüchern benannt.

(4) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Mo-dulabschlussprüfungen können aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(5) Die Zulassung zu Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraus-setzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Modulhandbü-chern ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leis-tungspunkten (LP) bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Auf-wand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorberei-tung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Abschluss- und Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforder-ten Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen bzw. bestanden sind. Für den Erwerb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 40 Absatz 5 KunstHG. Unab-hängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angebo-ten:

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a) Einzel- und Gruppenunterricht: In dieser Form werden in der Regel mu-sikpraktische und / oder musiktheoretische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und eingeübt.

b) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wis-senschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kennt-nissen meist in periodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltun-gen.

b) c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterfüh-renden Fragestellungen.

d) Praktikum: Ein Praktikum kann außerhalb der Hochschule (z.B. Schul-praktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der Anschauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Re-alität, erfassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse bzw. erarbeiten wis-senschaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komplexen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb ei-ner zuvor festgesetzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltun-gen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagen-wissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Haupt-veranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbei-spielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angeboten werden.

§ 9

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Kunsthochschule oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts we-gen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen an Kunsthochschulen oder wissen-schaftlichen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufs-

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akademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden bei Gleichwertigkeit an-gerechnet; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Hochschule für Musik und Tanz Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Referenzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leistungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutschland oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Anerkennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein we-sentlicher Unterschied zu den Leistungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grund-lage vorgelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstudierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurech-nen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Hochschu-le für Musik und Tanz Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme ver-gleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrach-ter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen für den von der Hochschule für Musik und Tanz angebotenen Studiengang ist der Fachprüfungsausschuss. Er kann zuständige Fachvertreterinnen beziehungsweise Fachvertreter vorher hören. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Hochschule für Musik und Tanz Köln be-reits erfolgreich abgelegt worden ist.

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§ 10

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombi-nierter Form abgelegt werden. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf schriftlichen An-trag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prüfungsart festlegen.

(3) Praktische Prüfungsformen:

Künstlerische Präsentationen: In künstlerischen Präsentationen weisen die Studierenden nach, dass sie musikalische Werke technisch angemessen rea-lisieren und musikalisch überzeugend gestalten können. Sie spielen in der Regel Werke verschiedener Epochen und Stile und zeigen die Fähigkeit zu Improvisation. Künstlerische Präsentationen können sich aber auch auf die Komposition oder auf Arrangement beziehen. Hier zeigen die Studierenden die Fähigkeit, auf der Grundlage von Wissen über Instrumentation musikali-sche Konzepte für eine geeignete Besetzung umzusetzen. In die künstleri-schen Präsentationen können auch Anteile anderer Fächer einfließen, z.B. pädagogische Anteile, oder sie können gezielt zwei Fächer verbinden, wenn die Anteile der Fächer erkennbar bleiben, z.B. die Aufführung einer eigenen Komposition. Künstlerische Präsentationen können öffentlich vorgeführt wer-den, sofern der Prüfling damit einverstanden ist. Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich.

(4) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungsarten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbei-tung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Mo-duls behandelt wurde. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Ar-beit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

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c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außerhochschulischen Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(5) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prü-fungsarten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nach-weisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in ei-nem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntga-be des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semesterprüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bzw. Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeig-neter Präsentationstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete As-pekte bzw. Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(6) Kombinierte Prüfungsformen: In einzelnen Fächern können Mischformen der Prüfungen sinnvoll und nötig sein, z.B. im Bereich der Musiktheorie Klausuren zur Verschriftlichung des Gehörten, Demonstrationen am Klavier oder Kompositions-versuche. Die jeweilige Prüfungsform kann in diesem Fall von dem Dozenten bzw. der Dozentin zu Beginn des Prüfungssemesters bekannt gegeben werden.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prüfers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchge-führt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Bachelorarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 16 Absatz 4.

(8) Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

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§ 11

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Die Zulassung zur Bachelorprüfung erfolgt mit der Einschreibung in zwei Fä-chern gemäß § 5. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt. Die Einschreibung ist zu verweigern, wenn die Bewerberin/der Be-werber in einem oder beiden der gewählten Fächer eine Hochschulprüfung oder Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.

(2) Die Zulassung zu einzelnen Prüfungen kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Modul-handbüchern ausgewiesen.

(3) Die Teilnahme an jeder Prüfungsleistung setzt die vorherige Anmeldung vo-raus. In der Regel gilt für die Prüfungen im Fach Musik, dass mit der Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung bzw. dem Einzelunterricht am Instrument bzw. in Ge-sang im jeweiligen Prüfungssemester automatisch die Anmeldung erfolgt. Eine Aus-nahme bildet die Bachelorarbeit, die einer eigenen Regelung unterliegt (siehe § 16). Wenn im Rahmen einer Veranstaltung nur ein Teil der Studierenden eine Prüfungs-leistung erbringt (z.B. Ensembleleitung oder eine Prüfungsleistung im Rahmen eines Seminars), ist dies zu Beginn des jeweiligen Semesters beim Dozenten / der Dozen-tin anzumelden.

(4) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studien-gänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen. Das abgeschlossene Modul wird im jeweils anderen Studi-engang angerechnet.

§ 12

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor dem je-weiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Be-ginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsaus-schusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ oder „nicht bestanden“ absehen. Die für die Säumnis oder den

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Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Fach-prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer-den. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. In Zweifelsfäl-len kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetra-genen Lebenspartnerin oder eines eingetragener Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 13

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet oder mit "bestanden" oder "nicht be-standen" bewertet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde-rungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ent-spricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderun-gen genügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde-rungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischen-werte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „aus-reichend (4,0)“ oder besser benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Eine künstlerische Präsentation kann von einem einzelnen Prüfer oder einer einzelnen Prüferin abgenommen werden. Eine Ausnahme stellen die Abschlussprä-sentationen in Klavier und Gesang und ggf. (wenn Klavier oder Gesang nicht Haupt-fach ist) zusätzlich im künstlerischen Hauptfach dar. Sie werden in der Regel von mindestens einem Prüfer oder einer Prüferin sowie einem sachkundigen Beisitzer oder einer sachkundigen Beisitzerin abgenommen. Wenn zwei oder mehr Prüfer o-der Prüferinnen die Prüfung abnehmen, ist die Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers / einer Beisitzerin nicht erforderlich. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bzw. von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers

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abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbe-wertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des Ge-meinsamen Prüfungsausschusses der Universität zu Köln im Einvernehmen mit dem Fachprüfungsausschuss der Hochschule für Musik und Tanz Köln eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“, ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn mindestens zwei Einzelbewertungen „ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“ so ist die Prü-fungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewer-ten.

(3) Wird eine Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ be-wertet wird, von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, wird bei einer voneinander abweichenden Bewertung der beiden Prüferinnen oder Prüfern eine dritter Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt, die oder der die abschließende Bewertung festlegt.

(4) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Modulhandbüchern. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Bei Modulabschlussprüfungen, die sich gemäß § 6 Absatz 3 und 4 aus meh-reren benoteten Prüfungselementen zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Bestimmungen in den Modulhandbüchern. Die Note wird ge-mäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Aus den Noten der Module des Teilstudiengangs Musik für Gymnasien und Gesamtschulen wird eine Fachnote für den Teilstudiengang gebildet. Das Modul-handbuch regelt das Gewicht, mit dem die Noten der einzelnen Module in die Be-rechnung der Fachnote eingehen.

(7) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Noten der beiden Fächer, die Note des bildungswissenschaftlichen Studiums und die Note der Bachelorarbeit im Verhältnis der auf sie gemäß § 5 Abs. 2 jeweils entfallenden Zahlen von Leis-tungspunkten ein. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nach den gemäß § 5 Abs. 2 zugrunde liegenden Leistungspunkten gewichteten No-ten.

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(8) Noten werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Im Transcript of Records wird die Gesamtnote des Studi-engangs mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen. Alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut;

von 1,6 bis 2,5 = gut;

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 14

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel in-nerhalb von acht Wochen bekanntgegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prü-fungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung o-der einer nicht bestandenen Bachelorarbeit wird dem Prüfling förmlich zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 15

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul ist auf drei begrenzt.

(2) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, gilt Folgendes:

Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestanden“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungswei-se „nicht bestanden“ bewerteten Prüfungselemente der Modulabschlussprü-fung wiederholt

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(3) Die Wiederholung einer Bachelorarbeit erfolgt gemäß § 16 Absatz 13.

(4) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlos-sen.

§ 16

Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig ver-fassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderli-chen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer in den Praxisphasen ange-fertigt werden.

(2) Die Bachelorarbeit kann zu einer musikwissenschaftlichen oder musikpäda-gogischen Thematik verfasst werden. Als Prüfer bzw. Prüferinnen gelten die haupt-amtlich Lehrenden in Musikwissenschaft und Musikpädagogik.

(3) Die Bachelorarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Bachelorarbeit werden 12 Leistungspunkte vergeben. Die Ausgabe der Bachelorarbeit setzt den Erwerb des Leistungsnachweises in Musikpädagogik voraus, wenn die Arbeit mit musikpädagogischem Schwerpunkt verfasst werden soll, und in Musikwissenschaft, wenn sie mit musikwissenschaftlichem Schwerpunkt geschrieben werden soll. Au-ßerdem müssen mindestens zwei Seminare in dem entsprechenden Fach besucht worden sein.

(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und be-wertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die An-gabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen. Nach Schwierigkeitsgrad und In-halt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studie-renden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Bachelorarbeit genügen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauf-tragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschus-ses der Hochschule für Musik und Tanz Köln eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 19 Absatz 3, das Thema der Bachelorarbeit zu stellen. Die Bachelorarbeit kann von

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jeder hauptamtlichen Hochschullehrerin und jedem hauptamtlichen Hochschullehrer des Fachbereichs 5 an der Hochschule für Musik und Tanz Köln mit den Fächern Musikwissenschaft oder Musikpädagogik ausgegeben und betreut werden, mit Zu-stimmung des zuständigen Fachprüfungsausschusses auch von anderen nach § 65 Absatz 1 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten. Der Prüfling hat hin-sichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vor-schlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Ba-chelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(6) Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Das Thema der Bachelorarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es inner-halb der vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln eine Nachfrist von maximal vier Wochen ge-währen; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbescha-det hiervon gelten die Regelungen gemäß § 11.

(7) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einver-nehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses der Hoch-schule für Musik und Tanz Köln auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Bachelorarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(8) Für die Erstellung der Bachelorarbeit gelten die Bestimmungen guter wis-senschaftlicher Praxis. Die Bachelorarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. So-fern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(9) Die Bachelorarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften ent-nommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Ei-des statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwen-dung finden.

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(10) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudien-gänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Bachelorarbeit darf frühestens nach sechs Wochen vom Gemeinsamen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „mangel-haft (5,0)“ bewertet.

(11) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Bachelorarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin bzw. Erstgutach-ter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzen-den des Fachprüfungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter gemäß § 19 Absatz 3 zur Zweit-begutachtung.

(12) Die Bewertung der Bachelorarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformati-onen in das Campus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(13) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Bachelorarbeit kann einmal mit neu-em Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.

(14) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Bachelorarbeit wird dem Prüfling zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

Für die Organisation der Prüfungen und der durch diese Ordnung zugewiese-nen Aufgaben bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbildung ei-nen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge. Die genaue-ren Bestimmungen dazu sind in der GPO nachzulesen.

§ 18

Fachprüfungsausschuss

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(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbe-reich 5 der Hochschule für Musik und Tanz Köln einen Fachprüfungsausschuss.

(2) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Fachprüfungsausschuss setzt sich aus folgenden neun stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs 5 als Vorsitzender oder Vorsitzendem des Fachprüfungsausschusses oder ihrer bzw. seiner Stellver-treterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und zwar jeweils einem Mitglied aus den Fächern Musikpra-xis, Musiktheorie, Musikwissenschaft und Musikpädagogik,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 ist je eine Stellver-treterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe durch dringende Gründe an der Mitarbeit verhindert sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wird aus den Mitgliedern nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt.

(5) Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt ge-wählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 werden auf drei Jahre, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(6) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und min-destens vier weitere Mitglieder anwesend sind, davon drei aus der Gruppe der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vor-sitzenden. Die studentischen Mitglieder stimmen bei wissenschaftlichen Entschei-dungen nicht mit; als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen sowie diesbezügliche Widerspruchsentschei-dungen, die Bestimmung der Prüfungsaufgaben, die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Aufsichtführenden.

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(7) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil in ihrer je-weils gültigen Fassung (im Folgenden GPO) sowie die Beschlüsse des Gemeinsa-men Prüfungsausschusses gemäß § 7 GPO eingehalten werden.

(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(9) Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen.

(10) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellver-treter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Dem Fachprüfungsausschuss steht für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsverwaltung der Hochschule für Musik und Tanz Köln zur Verfügung. Bei der administrativen Betreuung der Bachelorarbeit und der Erstellung von Abschlussdokumenten steht dem Fachprüfungsausschuss das Prü-fungsamt am ZfL der Universität zu Köln zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hierüber in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden bleiben dem Fachprüfungsaus-schuss vorbehalten.

(13) In Fragen, die die GPO oder fachübergreifende Belange betreffen, kon-sultiert der Fachprüfungsausschuss den Prüfungsausschuss gemäß § 7 GPO bzw. dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden.

§ 19

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der Hochschu-le gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Hoch-

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schule für Musik und Tanz Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Bachelorni-veau erworben hat.

(2) Der Fachprüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Bei-sitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig davon ist eine Dozentin bezie-hungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungswei-se ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der Fachprüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsaus-schusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprü-fungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Bachelorarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofesso-rinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Se-mesters, in dem sie aus der Hochschule für Musik und Tanz Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Bachelorarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diese Frist auf begründeten Antrag im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hoch-schule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehre-rinnen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Ba-chelorarbeit benannt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Ba-chelorarbeit ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätes-tens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Unbeschadet dieser Regelung kann auch der Fachprüfungsaus-schuss über zugelassene Hilfsmittel entscheiden.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeich-

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nete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflin-ge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltli-che Übereinstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwen-dung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachli-cher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der Fachprüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elekt-ronische Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausge-wählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwendung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsak-te gemäß § 22 Absatz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Ver-wendung der elektronischen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den Fachprüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Wei-sungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachprü-fungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 20

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu-schung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu be-einflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehl-verhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen, wodurch der

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Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt

insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigentum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verur-sacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prü-fenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind akten-kundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-hen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswid-rig. Ordnungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Ab-satz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ord-nungsverstoßes obliegt dem gemäß § 22 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsaus-schuss beziehungsweise bei der Bachelorarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachver-halts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 21

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, ent-scheidet der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

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(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsa-che erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprü-fungsausschusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln nachträglich die Bewer-tung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht be-standen erklären.

(3) Die Aberkennung des Bachelorgrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsausschuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und gegebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestan-den erklärt, ist der akademische Grad durch die Hochschule für Musik und Tanz Köln abzuerkennen und die Urkunde einzuziehen.

§ 22

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss eine Prü-fungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversu-che, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberechnungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling bzw. ei-ner oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Ein-sichtnahme regelt der Fachprüfungsausschuss sowie bei der Bachelorarbeit der Gemeinsame Prüfungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Ein-

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sichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweis-bar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zu-ständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Bachelorarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungser-gebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektronische Fassungen entsprechend. In ei-nem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigs-ten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 23

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleis-tungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. Im Unterrichtsfach Musik wird das Zeugnis zu-sätzlich von einem Mitglied des Rektorats der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Unterrichts-fächer gemäß § 5 Abs. 2 und das bildungswissenschaftliche Studium einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit und die Gesamt-note. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder an-gerechnet wurde. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Ba-chelorurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Bachelorurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Universität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Univer-sität versehen. Im Unterrichtsfach Musik, wird die Urkunde zusätzlich von einem Mit-glied des Rektorats der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterschrieben und zu-sätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Bachelorurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachli-che Profil des absolvierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen

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akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absolvierten Studiengang. Weiterhin wird der Absol-ventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt des Zent-rums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht bestanden oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die Noten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss ggf. erkennen lassen, dass das Studium nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

§ 24

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln veröffentlicht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rek-torat vom [Tag. Monat Jahr].

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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1

Anhang [14]

Spezifische Bestimmungen für das Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil mit dem Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschu-

len und des Studienbereichs Kunst

Erläuterung: Im Grundlagenbereich des Studiums des Unterrichtsfachs Kunst sind die Pflichtmodule KU-BM-1, KU-BM-2 (Fachpraxis), KU-BM-3 (Fachtheorie) und KU-BM-4 (Fachdidaktik) zu absolvieren. Im Auf-baubereich sind die Module KU-AM-1 und KU-AM-2 zu absolvieren. Hier sollen individuelle Vertiefungen in Form von eigenen Studien-Projekten erfolgen.

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GyGe-BA-KU-BM-1 Künstlerisch-mediale Praxis 1

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

(unbenotetes Modul) - P 12 (unbenotetes Modul)

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

GyGe-BA-KU-BM-2 Künstlerisch-mediale Praxis 2

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Werkreihe und Doku-mentation/Reflexion

der Portfolioarbeit (20 Min.)/ 2 LP

3 P 9 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP) 1 LP

GyGe-BA-KU-BM-3 Kunst und ihre wissen-schaftlichen Grundla-

gen

keine WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Schriftliche Prüfung: Hausarbeit / 3 LP

3 P 12 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

GyGe-BA-KU-BM-4 Kunstpädagogik keine WiSe/SoSe Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien- Mündliche Prüfung: 3 P 12 20 %

1 Regelungen zu spezifischen Sprachanforderungen des Moduls 2 Regelungen zu Modulabschlussprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen. Jedes Prüfungselement wird benotet oder mit „bestanden/nicht bestanden“ bewertet. Nur die mit „mangelhaft (5,0)“ oder mit „nicht bestanden“ bewerteten Prü-fungselemente müssen wiederholt werden.

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jedes Semester 2 Semester

Seminar 2 (TP)/ 3 LP leistung im Rahmen der Lehrveranstaltun-

gen

Mündliche Prüfung basierend auf der

Portfolioarbeit über den gesamten Modul-inhalt (20 Min.)/ 2 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

GyGe-BA-KU-AM-1 Künstlerisch-mediales Projekt

Abschluss der Module KU-BM-1 und KU-BM-

2

WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Fachpraktische Prü-fung:

Präsentation einer Projektarbeit in Form eines Portfolios (20

Min.) / 2LP

3 P 15 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 3 LP

Seminar 4 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

GyGe-BA-KU-AM-2 Projekt Kunst und Medien

Abschluss der Module KU-BM-1 und KU-BM-

2 und KU-BM-3

WiSe/SoSe jedes Semester

2 Semester

Seminar 1 (TP)/ 3 LP Jeweils eine Studien-leistung im Rahmen

der Lehrveranstaltun-gen

Kombinierte Prüfung:

Präsentation und Re-flexion der Projektar-

beit (Praxis + Theorie) in Form eines Vortrags

oder Prüfungsge-sprächs (20 Min.)/ 2

LP

3 P 9 20 %

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Portfolioseminar 1 (TP)/ 1 LP

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GyGe-BA-KU-BA Bachelorarbeit Abschluss aller Basis- und Aufbaumodule

WiSe/SoSe jedes Semester

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- - Schriftliche Prüfung: Hausarbeit

2 P 12

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Gemeinsame Prüfungsordnung

der Universität zu Köln für den Studiengang Master of Education,

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation ................. 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 8

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ....10

§ 8 Studienbereich Praxissemester .................................. Fehler! Textmarke nicht definiert.

§ 9 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte .............................12

§ 10 Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt ......................................................12

§ 11 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................13

§ 12 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................14

§ 13 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................15

§ 14 Prüfungsformen ............................................................................................................16

§ 15 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................18

§ 16 Prüfungssprache ..........................................................................................................19

§ 17 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................20

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§ 18 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................21

§ 19 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................21

§ 20 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................22

§ 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................24

§ 22 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................24

§ 23 Modul Masterarbeit .......................................................................................................26

§ 24 Prüfungsausschüsse ....................................................................................................28

§ 24a Gemeinsamer Prüfungsausschuss .............................................................................29

§ 24b Fachprüfungsausschüsse ...........................................................................................31

§ 25 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........35

§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................37

§ 27 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads...........................38

§ 28 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................39

§ 26 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................39

§ 30 Übergangsbestimmungen .............................................................................................40

§ 31 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................41

Anhänge ...............................................................................................................................42

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Studiengang Master of Education, Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (LA GyGe) an der Universität zu Köln. Sie legt die Grunds-ätze für alle Studienbereiche (Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen, Bil-dungswissenschaften, Praxissemester, Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) fest. Die Inhalte und Anforderungen der Studienbereiche sind in den Anhängen geregelt. Die Anhänge sind Teil dieser Prüfungsordnung.

(2) Soweit ein Studienbereich nicht an der Universität zu Köln angeboten wird, erfolgt das Studium auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung. An die Stelle dieser Ordnung tritt die entsprechende Ordnung der kooperierenden Hochschule. Das Nähere regeln die Koope-rationsvereinbarungen.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wis-senschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Masterstudiums wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent die für den Übergang in ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erforderlichen bildungswissenschaftlichen, fach-inhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die grundlegenden praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Sie oder er verfügt über Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Beherrschung und die Anwendung von Fachwissen, die Auswahl und die Beurteilung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren Nutzung für pädagogische Handlungsfelder sowie die Förderung der Lernkompetenz von Schülerinnen und Schülern.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über vertiefte fach-liche Kenntnisse und berufsfeldbezogene Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen.

§ 4

Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in einer eigenen Ordnung der Universität zu Köln geregelt.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 24/2011) befähigen.

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(2) Die Zulassung zum Studium kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen dürfen ausschließlich gemäß Lehrerausbildungsgesetz oder Lehramtszugangsverordnung fehlende Leistungen betreffen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Beginn des Masterstu-diums erbracht sein.

(3) Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden. Die Regel-studienzeit beträgt vier Semester.

(4) Der Studienverlauf wird von den am Studiengang beteiligten Fakultäten (Philoso-phische Fakultät, Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät und Humanwissenschaftli-che Fakultät) sowie vom Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln (ZfL) so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Fakultäten sowie des ZfL wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(5) Die Fachprüfungsausschüsse erstellen für die einzelnen Unterrichtsfächer, Lernbe-reiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie die Bildungswissenschaften Studienver-laufspläne. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 120 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 30 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 14 Leistungspunkten,

c) das Modul Praxissemester im Umfang von 25 Leistungspunkten,

d) das Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6 Leistungspunkten,

e) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten.

(3) Bei wenigstens einem der beiden Unterrichtsfächer muss es sich um ein Kernfach handeln. Bei dem zweiten Unterrichtsfach handelt es sich um ein weiteres Kernfach oder ein weiteres Unterrichtsfach. Das zweite Unterrichtsfach kann durch eine der sonderpädagogi-schen Fachrichtungen Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation oder Förderschwer-punkt Körperliche und motorische Entwicklung ersetzt werden. An die Stelle von zwei Unter-richtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Musik im Umfang von 60 Leistungspunkten treten.

Als Kernfächer stehen zur Wahl:

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1. Biologie,

2. Chemie,

3. Deutsch,

4. Englisch,

5. Evangelische Religionslehre,

6. Französisch,

7. Geschichte,

8. Katholische Religionslehre,

9. Latein,

10. Mathematik,

11. Physik,

12. Spanisch.

(4) Die Unterrichtsfächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre können nicht miteinander kombiniert werden.

(5) Als weitere Unterrichtsfächer stehen zur Wahl

1. Geographie,

2. Griechisch,

3. Italienisch,

4. Japanisch,

5. Kunst,

6. Musik (in Kooperation mit der Hochschule für Musik und Tanz Köln),

7. Niederländisch,

8. Pädagogik,

9. Philosophie/Praktische Philosophie,

10. Russisch,

11. Sozialwissenschaften,

12. Sport (in Kooperation mit der Deutschen Sporthochschule Köln).

(6) Das Studium der Studienbereiche (Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fach-richtungen, Bildungswissenschaften, Praxissemester, Deutsch für Schülerinnen und Schüler

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mit Zuwanderungsgeschichte) erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen in den Anhängen.

Das Studium des Unterrichtsfachs Musik erfolgt gemäß den Regelungen der Hoch-schule für Musik und Tanz Köln.

Das Studium des Unterrichtsfachs Sport erfolgt gemäß den Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten verse-henen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester er-strecken.

(3) Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

(4) Das Vorbereitungsmodul für das Praxissemester umfasst 8 Leistungspunkte. Das Modul Praxissemester umfasst 25 Leistungspunkte.

(5) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und die-nen der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines ei-genen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

(6) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten werden:

a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche in den An-hängen ausgewiesen,

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b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach Maßgabe der Bestimmungen in den Anhängen obligatorisch zu studieren; sie wer-den als solche in den Anhängen ausgewiesen.

c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen in den Anhän-gen zusätzlich absolviert werden können. Sie werden bei der Ermittlung der Studi-enbereichsnoten gemäß § 20 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule werden als solche in den Anhängen ausgewiesen.

(7) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Anhängen benannt. Diese umfassen insbesondere:

a) Kennnummer des Moduls,

b) Titel des Moduls,

c) Modulteilnahmevoraussetzungen, gegebenenfalls einschließlich Sprachvoraus-setzungen,

d) Beginn des Moduls,

e) Turnus des Moduls,

f) Dauer des Moduls in Semestern,

g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

h) Prüfungsvoraussetzungen,

i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulabschlussprüfung, gegebenen-falls Prüfungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

j) Prüfungssprache,

k) Versuchsrestriktionen,

l) Kennzeichnung als Pflicht- Wahlpflicht- oder Wahlmodul,

m) Leistungspunkte des Moduls,

n) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leis-tungspunkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

o) Gewichtung der Modulnote für die Studienbereichsnote.

(8) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Bei Modu-len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulabschlussprüfung aus einem Prü-fungselement. Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulab-schlussprüfung aus zwei Prüfungselementen zusammensetzen. Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leistungspunkten kann sich die Modulabschlussprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammensetzen. Die entsprechenden Regelungen werden in den An-hängen ausgewiesen. Für das Praxissemester gelten die Bestimmungen von § 8 Absatz 4.

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(9) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, repräsentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägungen von Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 2 bis 6.

(10) Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzun-gen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Anhängen ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeits-aufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelas-tung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen bzw. bestanden sind. Für den Erwerb von Leis-tungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Records aus-gewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

§ 8

Studienbereich Praxissemester

(1) Das Studium beinhaltet ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereite-tes und begleitetes Aufbaumodul Praxissemester (im Folgenden "Praxissemester") im Um-fang von 25 Leistungspunkten an einer dem angestrebten Lehramtsprofil entsprechenden Schulform. Das Praxissemester wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert und schafft die berufsfeldbezogenen Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird in der Verantwortung der Universität zu Köln in Zusammenar-beit mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Ausbildungsregion Köln durchgeführt. Im Praxissemester ist das "Portfolio Praxiselemente" gemäß Paragraph 13 LZV zu führen.

(2) Im Basismodul Vorbereitung Praxissemester Gymnasien und Gesamtschulen (im Folgenden "Vorbereitungsmodul") im Umfang von acht Leistungspunkten wird das Praxis-

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semester bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereitet. In das Modul fließen aus den Fachdidaktiken der studierten Unterrichtsfächer je drei Leistungspunkte und aus den Bildungswissenschaften zwei Leistungspunkte ein. Einzelheiten sind im Anhang 26 geregelt.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wählen die Studierenden einen der studierten Studienbereiche (mit Ausnahme der Studienbereiche Praxissemester und Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) als Profilfach. Sind die Platzzahlen in den jeweiligen Profilfächern begrenzt, sorgt der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Profilfächer. Zu diesem Zweck geben die Studierenden an, welchen ihrer Studienbereiche sie mit erster, zweiter oder dritter Priorität wählen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit erster Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit erster Priorität gewähl-ten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit zweiter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Be-werber einen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhalten, erhalten einen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profilfach. Das Zentrum für LehrerInnenbildung stellt für die Wahl und Verteilung des Profilfachs ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Die Festlegung der Teilnehmer-höchstzahl in den jeweiligen Profilfächern wird auf den Internetseiten des Zentrums für Leh-rerInnenbildung veröffentlicht. Das Anmeldeverfahren ist so bekannt zu machen, dass alle betroffenen Studierenden rechtzeitig davon Kenntnis haben können. Hierzu ist es ausrei-chend, dass die entsprechenden Angaben den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnen-bildung entnommen werden können. Für das Anmeldeverfahren ist ein hinreichend langer Anmeldezeitraum, mindestens 14 Tage, vorzusehen. Die Verteilung der Plätze erfolgt nach Fristende gemäß den oben genannten Kriterien. Das Ergebnis der Verteilung wird den Stu-dierenden rechtzeitig auf den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnenbildung bekannt gemacht.

(4) Das Praxissemester gliedert sich in einen schulpraktischen Teil im Umfang von 13 Leistungspunkten und einen Schulforschungsteil im Umfang von 12 Leistungspunkten. Der schulpraktische Teil schließt mit einem von Schulseite aus durchgeführten Bilanz- und Per-spektivgespräch ab und bleibt unbenotet. Der Schulforschungsteil schließt mit einer von der Universität zu Köln oder einer der kooperierenden Hochschulen durchgeführten benoteten kombinierten schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Einzelheiten sind im Anhang 26 gere-gelt.

(5) Zur Prüfung, die den Schulforschungsteil des Praxissemesters abschließt, kann nur zugelassen werden, wer den schulpraktischen Teil des Praxissemesters einschließlich des Bilanz- und Perspektivgesprächs erfolgreich absolviert hat.

(6) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann ohne die Möglichkeit der Kom-pensation gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 und 5 einmal wiederholt werden. Die Wiederholung

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findet an derselben Schule wie der Erstversuch statt. Die Prüfung im Schulforschungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abweichend von den Fristen gemäß § 18 Absatz 1 ist nach der Anmeldung zum Praxissemester eine Abmeldung nicht mehr möglich, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die Triftigkeit der Gründe an. Triftige Gründe liegen bei längerfristiger Erkrankung oder im Falle eines Härtefalls gemäß § 19 Ab-satz 1 bis 3 vor. Wird nach der Anmeldung zum Praxissemester der schulpraktische Teil des Praxissemesters ohne die Anerkennung triftiger Gründe durch den Gemeinsamen Prüfungs-ausschuss nicht angetreten, gilt der schulpraktische Teil des Praxissemesters als nicht be-standen.

(8) Weitere Einzelheiten werden in einer Praktikumsordnung geregelt.

§ 9

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

Das Studium des Moduls „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte“ im Umfang von sechs Leistungspunkten ist verpflichtend zu absolvieren. Einzelhei-ten sind im Anhang 25 geregelt.

§ 10

Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt

(1) Spätestens vor der Zulassung zur Masterarbeit sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen nachzuweisen; wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, muss ledig-lich Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachweisen. In der Regel sind Englisch-kenntnisse auf dem Niveau von Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmen (GeR) sowie Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachzuweisen. Handelt es sich bei der weiteren Fremdsprache um eine moderne europäische Fremdsprache, sind Kenntnisse auf dem Niveau von Stufe A2 GeR, bei außereuropäischen Sprachen Kenntnisse analog zu dieser Sprachstufe nachzuweisen. Bei Latein sind unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums, bei anderen klassischen Sprachen unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 analoge Kenntnisse nachzuweisen. Unbeschadet von Satz 2 wird vorausgesetzt, dass die Studierenden englischsprachige wissenschaftliche Texte eines studierten Studienbereichs lesen und verstehen können.

(2) Vor der Zulassung zur Masterarbeit ist gemäß § 11 Absatz 2 der Lehramtszu-gangsverordnung in den Unterrichtsfächern Englisch, Französisch, Geschichte, Griechisch, Italienisch, Katholische Religionslehre sowie Spanisch das Latinum, im Unterrichtsfach La-tein das Graecum sowie im Unterrichtsfach Philosophie/Praktische Philosophie das Latinum

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oder Graecum nachzuweisen. Im Unterrichtsfach Evangelische Religionslehre sind das Graecum sowie das Latinum oder Hebraicum nachzuweisen.

(3) Wird eine moderne Fremdsprache studiert, ist vor der Zulassung zur Masterarbeit ein Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer nachzuweisen. Der Auslands-aufenthalt erfolgt gemäß den Regelungen der Philosophischen Fakultät. Die Regelungen sind in geeigneter Form bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil dieser Ordnung.

§ 11

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

b) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar. Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-ten.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung prakti-scher Aufgaben bzw. Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in der Hochschule (z.B. Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule (z.B. als Gelän-de-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse bzw. erarbeiten wissenschaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

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(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die Teilnehmerzahl nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt werden. Dabei sind Studierende, die in ihrem Stu-dium auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorran-gig zu berücksichtigen. Das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die jeweilige Fakultät in einer eigenen Ordnung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird sichergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

(4) Die Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 b-e können eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%) voraussetzen. Entsprechende Bestimmungen sind in den Anhängen aus-gewiesen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

(1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen, zum Studienbereich Praxissemester, zum Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sowie zur Masterarbeit erteilen die oder der Vorsitzende des Ge-meinsamen Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des Gemeinsamen Prüfungsamts für die Lehr-amtsstudiengänge am Zentrum für LehrerInnenbildung sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter. Rechtsverbindliche Auskünfte zu fachspezifi-schen prüfungsrelevanten Fragen erteilen die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin beziehungs-weise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Fakultäts- be-ziehungsweise Fachprüfungsamts sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

(2) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-gung. Für die fachübergreifende Studienberatung stehen das Beratungszentrum des Zent-rums für LehrerInnenbildung sowie fakultätsweite Beratungsangebote zur Verfügung.

(3) Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. Die Sprechzeiten wer-den durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. Die Inanspruchnah-me einer individuellen Studienberatung wird empfohlen.

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(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaften bieten Bera-tungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

(5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorberei-tung eines Auslandsstudiums bieten das Akademische Auslandsamt der Universität zu Köln sowie die Zentren für internationale Beziehungen (ZiB) der Fakultäten Beratungen an.

(6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Soziale Beratung des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden.

(7) Studierende mit besonderen Studienvoraussetzungen können die Beratung der Universitätsverwaltung (Abteilung 23: Besondere Studienangelegenheiten) sowie des Rekto-ratsbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischen Er-krankungen in Anspruch nehmen.

§ 13

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgeset-zes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Universität zu Köln von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berück-sichtigt.

(2) Leistungen in anderen Studiengängen sowie an staatlichen oder staatlich anerkann-ten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit von Amts wegen anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leis-tungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe-trachtung vorzunehmen. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Refe-renzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe-renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leis-tungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den im Studiengang geforderten Leistungen festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

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(5) Leistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Jungstu-dierende erfolgreich erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag anzurechnen, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen an der Universität zu Köln entsprechen.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(7) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule-gen. Über die Anrechnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungsausschusses. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit sind in der Regel Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung ist der beziehungsweise dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bei Ablehnung zu begründen.

(8) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Universität zu Köln bereits erbracht worden ist.

§ 14

Prüfungsformen

(1) Module werden in der Regel mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientiert.

(2) Modulabschlussprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Form und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind in den Anhängen im Einzelnen ausgewiesen. Aus schwerwiegenden organisatorischen Grün-den kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungs-ausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prüfungsform festlegen.

(3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur in den Anhängen angege-ben. Klausuren können auch in elektronischer Form oder in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gemäß § 15 durchgeführt werden.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen. Der

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Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versi-chere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnom-men wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise sicher gestellt. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel je Prüfling mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bzw. Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehr-veranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentati-onstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte beziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und Durch-führung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt geschaf-fen wird. Hierzu zählen insbesondere die fachpraktischen Prüfungsleistungen gemäß § 11 Absatz 7 LABG im Unterrichtsfach Kunst.

(6) Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Workplace-based-Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag. Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die geeignet sind, den Er-werb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn

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der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar sowie eindeutig abgrenzbar und bewertbar ist.

(8) Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden. Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. Den Prüflingen wird vor der Prüfung ausrei-chend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu ma-chen. Die eKlausur ist in Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift anfertigt. In diese sind mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers und der Prüflinge, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüflingen zugeordnet werden können. Den Prüflingen ist gemäß § 28 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Datenschutzrechtliche Best-immungen sind einzuhalten.

§ 15

Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung des Prüflings ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-schema gemäß Absatz 5. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig. Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch, bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer gegengelesen werden.

(3) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kennt-nisse der Prüflinge festzustellen. Variationen der gleichen Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen, aus dem die Prüflinge jeweils unterschiedliche Prü-fungsfragen zur Beantwortung erhalten. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

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(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittelwerts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleit-klausel. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(5) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“ wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“ wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bei der Berechnung der Punktzahlen werden 0,5-Werte zugunsten der Prüflinge interpretiert.

(6) Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 fehlerhaft sind. Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Reliabilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzu-bewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufga-ben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminie-renden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punk-te, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn eine Prüfungsleis-tung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(7) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 7 nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

§ 16

Prüfungssprache

Modulabschlussprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Sofern Module in einer Fremdsprache durchge-führt werden, wird auch die Modulabschlussprüfung in der Regel in der betreffenden Fremd-sprache durchgeführt und entsprechend in den Anhängen ausgewiesen. Die Durchführung

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einer Modulabschlussprüfung ist auf begründeten Antrag des Prüflings an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderungen gebotenen Fremdsprachen möglich.

§ 17

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung wird überprüft, ob Prüfungsan-spruch besteht. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Universität zu Köln oder einer Hochschule, mit der ein entsprechendes Ko-operationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithö-rerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Mo-dulabschlussprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt.

(2) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Anhängen aus-gewiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist zu versagen, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulabschlussprüfung in dem-selben oder einem gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dar-über hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn, es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genannten Ausnahmefälle vor.

(4) Zu jeder Modulabschlussprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. Die Anmel-dung zu einer Modulabschlussprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(5) Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulabschlussprüfungen müs-sen zu Beginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen vor der Modulabschlussprüfung der konkrete Termin. Studierende, die zu einer Modulabschlussprüfung angemeldet sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prü-fungstermin wahrzunehmen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Unbeschadet hiervon gilt § 22 Absatz 5.

(6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-fungstermine angeboten.

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(7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Modulabschlussprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studien-gänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Modulabschlussprüfung festlegen, in welchem Stu-diengang sie die Prüfung ablegen.

§ 18

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Die für die Modulabschlussprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prü-fungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spä-testens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Modulabschlussprüfung abmelden. Für die Abmeldung vom Vorbereitungsmodul für das Praxissemester sowie vom schulpraktischen Teil des Praxissemesters gelten die Fristen von § 8 Absatz 7.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Modulabschlussprü-fung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Modulabschlussprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewer-tet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei-tungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung oder tritt er nach Beginn von der Modulabschlussprüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des gemäß Paragraph 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ absehen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen At-tests notwendig. Es kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetrage-nen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

§ 19

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form

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oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteil-sausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt wer-den. Über einen möglichen Nachteilsausgleich entscheidet die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 am Studiengang der oder des betreffenden Studierenden beteiligten Fach-prüfungsausschüsse.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, ins-besondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrver-anstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 20

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet wurde.

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(2) Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungs-leistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der bei-den Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmeti-schen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 14 Absatz 6 findet eine Gesamtbewer-tung der Prüfungsleistung statt. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(4) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, wird die Bewertung gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen durchgeführt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Die Noten der Studienbereiche errechnen sich als arithmetisches Mittel der einzel-nen Modulnoten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Anhängen ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

a) Note des ersten Unterrichtsfachs: 27/120,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs beziehungsweise der sonderpädagogischen Fachrichtung: 27/120,

c) Note der Bildungswissenschaften: 12/120,

d) Note des Praxissemesters einschließlich des Vorbereitungsmoduls: 20/120,

e) Note im Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte: 6/120,

f) Note der Masterarbeit: 15/120.

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(7) Wird das Unterrichtsfach Musik im Umfang von 60 Leistungspunkten studiert, geht es mit einer Gewichtung von 54/120 in die Gesamtnote ein.

(8) Die Noten der Module und der Studienbereiche werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote des Studiengangs wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

(9) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,55 = sehr gut;

von 1,56 bis 2,55 = gut;

von 2,56 bis 3,55 = befriedigend;

von 3,56 bis 4,0 = ausreichend.

über 4,0 = mangelhaft.

§ 21

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Campus-Management-System bekanntgegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 22

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul kann unbeschadet der Bestimmungen von § 8 Abs. 6 sowie § 23 Absatz 12 auf drei begrenzt werden. Näheres regeln die Bestimmungen in den Anhän-gen. Bezogen auf sämtliche Module des Masterstudiums, in denen die Anzahl der Prüfungs-versuche auf drei begrenzt ist, bestehen insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Dar-über hinaus erhalten Prüflinge, die mindestens 90 Leistungspunkte erworben haben, einen weiteren zusätzlichen Prüfungsversuch. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche sowie gegebenenfalls des weiteren Prüfungsversuchs

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nach Satz 5 nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 4 und 5 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Mas-terarbeit sowie nicht auf die Wiederholung des schulpraktischen Teils des Praxissemesters.

(2) Ist die Anzahl der Prüfungsversuche eines Moduls auf drei begrenzt und hat der Prüfling diese drei Versuche nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein weite-rer Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 genehmigt. Vor der Zulassung zu einem zusätzlichen Prüfungsversuch gemäß Absatz 1 wird die Wahrnehmung von Beratungsmöglichkeiten drin-gend empfohlen. Der Prüfling erhält zu diesem Zweck eine schriftliche Einladung zur Bera-tung, die auch Auskunft über die zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten gibt.

( ) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, sind zwei Bestehens- beziehungsweise Wiederholungsoptionen möglich:

a) Alle Prüfungselemente müssen mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet sein. Alle mit „mangelhaft (5,0)“ bewerteten Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung müssen wiederholt werden (Variante A).

b) Sämtliche Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung gehen entsprechend der in den Anhängen ausgewiesenen Gewichtung in die Modulnote ein. Lautet die so er-mittelte Modulnote insgesamt mindestens „ausreichend (4,0)“, ist die Modulab-schlussprüfung bestanden. Lautet die so ermittelte Modulnote schlechter als „ausrei-chend (4,0)“, müssen mit „mangelhaft (5,0)“ bewertete Prüfungselemente der Modul-abschlussprüfung wiederholt werden, bis die Modulnote insgesamt mindestens „aus-reichend (4,0) lautet. Bestandene Prüfungselemente können nicht wiederholt werden. Modulabschlussprüfungen entsprechend dieser Regelung unterliegen keiner Ver-suchsrestriktion (Variante B).

Die Festlegung auf eine ariante ist für edes Modul in den Anhängen ausgewiesen.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen kann in begründeten Fällen von den Fristen gemäß § 17 Absatz 4 und 5 abgewichen werden.

(6) Die Wiederholung des Praxissemesters erfolgt gemäß § 8 Abs. 6.

(7) Die Wiederholung der Masterarbeit erfolgt gemäß § 23 Absatz 12.

(8) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

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§ 23

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer dem Praxissemester angefertigt werden.

(2) Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterarbeit sind in den Anhängen ausgewiesen.

(3) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine individuell angefertigte Masterarbeit angemessen hinausgehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den An-forderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der indivi-duelle Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Mas-terarbeit angefertigt wird, eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 25 Absatz 3, das Thema der Masterarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Angabe des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 15 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas. Das Thema der Masterarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der Frist gemäß Satz 1 bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine Nachfrist von maximal fünf Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbeschadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 19.

(6) Die Masterarbeit ist in deutscher, gegebenenfalls nach Wahl auch in einer anderen in den Anhängen ausgewiesenen Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder

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der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung ge-mäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Masterarbeit in einer anderen Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(7) Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftli-cher Praxis. Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(8) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine ersicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(9) Die Masterarbeit ist fristgerecht in dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im Gemeinsamen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(10) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Mas-terarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin beziehungsweise Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fach-prüfungsausschusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter gemäß § 25 Absatz 3 zur Zweitbegutachtung.

(11) Die Bewertung der Masterarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Cam-pus-Management-System bekannt gegeben. Wird von dieser Regelung abgewichen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(12) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist aus-geschlossen.

(13) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses förmlich an die im Cam-

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pus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 24

Prüfungsausschüsse

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 26 und 27) bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnen-bildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für den Master of Education.

(2) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 4; 5; 6; 7; 9;10; 11; 12; 13; 15; 17; 19; 21 und 23) bildet die Philosophi-sche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(3) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 2) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für das Unterrichtsfach Biologie.

(4) Für durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prü-fungen (Anhang 3) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprü-fungsausschuss für das Unterrichtsfach Chemie.

(5) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 8) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fach-prüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Geographie.

(6) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 16) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Mathematik.

(7) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhang 20) bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss für das Unterrichtsfach Physik.

(8) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben und die Organisation der Prüfungen (Anhänge 1; 14; 18; 22; 24; 25) zugewiesenen Aufgaben bildet die Humanwis-senschaftliche Fakultät einen Fachprüfungsausschuss.

(9) Über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss sowie dem Gemeinsamen Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung der Universität zu Köln und den Fachprüfungsausschüssen treffen die beteiligten Fakultäten eine Vereinba-rung mit dem Zentrum für LehrerInnenbildung. Diese Vereinbarung wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

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§ 24a

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfah-rens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden dreizehn stimmbe-rechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehre-rinnen oder Hochschullehrer der Universität zu Köln, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, und zwar jeweils ein Mit-glied aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Philosophi-schen Fakultät, der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der Hu-manwissenschaftlichen Fakultät,

3. je einen weiteren Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Deutschen Sporthochschule Köln und der Hochschule für Musik und Tanz Köln,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter aus den beteiligten Fakultäten, die an der Durchführung des Studiengangs beteiligt sind,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den beteiligten Fakultäten oder aus dem ZfL,

6. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Ab-satz 2 Nr. 2 eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden.

(4) Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stell-vertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglie-der aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind.

(5) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sachdienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder widerspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimmter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 6 werden vom Senat der Universität zu Köln nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 wer-

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den von der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln gemäß den jeweiligen Regelungen der beiden Hochschulen gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademi-schen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellver-treters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(7) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsit-zende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stell-vertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens vier sLehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(8) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung einschließlich ihrer Anhänge eingehalten werden. Er entscheidet insbesondere über Widersprüche gegen Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse und des Gemein-samen Prüfungsausschusses. Er berichtet dem Rektorat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Studienzeiten, legt die Verteilung der Studienbereichsnoten und Gesamtnoten offen und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(9) Die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie-genheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(10) Die Mitglieder des Gemeinamen Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertrete-rinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesen-heitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(11) Dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss stehen für die organisatorische Abwick-lung des von ihm verwalteten Teils der Prüfungsverfahren das Gemeinsame Prüfungsamt am Zentrum für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsame Prüfungsausschusses, im Verhinde-rungsfall ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellver-

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treter, vertritt den Gemeinsamen Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Sitzungen des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein, leitet diese und führt die dort gefassten Beschlüsse durch. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Die oder der Vorsitzende entscheidet in dringenden Fällen, in denen der Ge-meinsame Prüfungsausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet hier-über in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche bleiben dem Gemeinsame Prüfungsausschuss vorbehalten.

(13) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gibt Anord-nungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Gemein-samen Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindli-cher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 24b

Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Fachprüfungsausschüsse sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(2) Der Fachprüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Philosophischen Fakultät,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Philosophischen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Philosophischen Fakultät,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(3) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Biologie sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

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3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(4) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Chemie sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitgliedern zu-sammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(5) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Geographie sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(6) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Mathematik sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

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3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(7) Der Fachprüfungsausschuss der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für das Unterrichtsfach Physik sich aus folgenden sechs stimmberechtigten Mitgliedern zu-sammen:

1. Der oder dem Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Studienbereichs,

2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer des Studienbereichs,

3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter des Studienbereichs,

4. einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbereichs,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(8) Der Fachprüfungsausschuss der Humanwissenschaftlichen Fakultät setzt sich aus folgenden acht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. Der Studiendekanin oder dem Studiendekan als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachprüfungsausschusses,

2. drei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

4. ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Humanwissenschaftlichen Fakultät,

5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

(9) Die Fachprüfungsausschüsse wählen jeweils aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(10) Für alle übrigen Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse ist gleichfalls je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhin-dert sind.

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(11) Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen, insbesondere stellvertretende Mitglieder, zu den Sitzungen des Fachprüfungsausschusses hinzuziehen, sofern dies sach-dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi-derspricht. Bei fachlichen Entscheidungen wird eine Stellungnahme des jeweiligen Fachs eingeholt und auf Wunsch eine vom Fach bestimmte Vertreterin oder ein vom Fach bestimm-ter Vertreter vor der Entscheidung gehört.

(12) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der jewei-ligen Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Gruppe der weiteren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter werden für drei Jahre, die Mitglieder aus der Gruppe der Stu-dierenden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(13) Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz zwei und acht sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr be-ziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Fachprüfungsausschüsse gemäß Absatz drei bis sieben sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihr beziehungsweise sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindes-tens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Die Fachprüfungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss angehörende Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit sie oder er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Mitglieds. Die studentischen Mitglieder stimmen bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, der Bestimmung von Prüfungsaufgaben sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit.

(14) Die Fachprüfungsausschüsse achten darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung eingehalten werden und organisieren die Prüfungen gemäß Anhänge 1 bis 25. Sie be-raten den Gemeinsamen Prüfungsausschuss, insbesondere bei Widersprüchen gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Sie berichten der jeweiligen Fakultät regel-mäßig, mindestens einmal jährlich, über die Entwicklung der Masterprüfungen und der Stu-dienzeiten, legen die Verteilung der Studienbereichsnoten offen und geben gegebenenfalls Anregungen zur Änderung dieser Ordnung.

(15) Die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. So-

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fern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsit-zenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(16) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben das Recht, bei Prüfungen anwesend zu sein. Die Anwesenheitsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsergebnisses.

(17) Den Fachprüfungsausschüssen stehen für die organisatorische Abwicklung der Prüfungsverfahren die Prüfungsämter der jeweils zugehörigen Fakultät zur Verfügung.

(18) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse, im Verhinderungsfall ihre Stellver-treterinnen beziehungsweise Stellvertreter, vertreten die Fachprüfungsausschüsse gericht-lich und außergerichtlich. Sie berufen die Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse ein, leiten diese und führen die dort gefassten Beschlüsse durch. Die Fachprüfungsausschüsse können die Erledigung ihrer Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzenden übertragen. Die Vorsit-zenden entscheiden in dringenden Fällen, in denen die Fachprüfungsausschüsse nicht rechtzeitig einberufen werden können, und berichten hierüber in der nächsten Sitzung.

(19) Die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse geben Anordnungen, Festsetzun-gen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen der Fachprüfungsausschüsse, die nicht nur einzelne Personen betreffen, mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt.

§ 25

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der am Studiengang betei-ligten Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterniveau erworben hat.

(2) Der gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständige Prüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Be-stellung der beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen. Unabhängig da-von ist eine Dozentin beziehungsweise ein Dozent Prüferin beziehungsweise Prüfer der von ihr beziehungsweise ihm abgehaltenen Lehrveranstaltung, es sei denn, der gemäß § 24 Ab-satz 1 bis8 zuständige Prüfungsausschuss trifft eine abweichende Entscheidung.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses, in

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deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Profes-sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofesso-rinnen und Juniorprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsaus-schusses, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbe-reich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prü-ferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prü-fern für die Masterarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss kann diesen Zeitraum auf begründeten Antrag im Einvernehmen mit dem Fachprüfungsausschuss, in deren oder dessen Verantwortung gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 der Studienbereich fällt, in dem die Masterarbeit angefertigt wird, verlängern. Sie oder er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschafts- oder Kooperationsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerin-nen und Hochschullehrer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Masterarbeit bestellt werden. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist akten-kundig zu machen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Ab-satz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss die für die von ihnen abgenommenen Prüfungen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungs-termins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet der gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständige Prüfungsausschuss sowie bei der Masterarbeit der Gemeinsame Prüfungsausschuss.

(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei der Masterarbeit des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Über-einstimmung zwischen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prü-fungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Be-schluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der zuständige Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich gegebenenfalls handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

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d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 28 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende, nicht der Beurteilung dienende Verwendung der elektronischen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfer oder den zuständi-gen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zustän-digen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie und gegebenenfalls die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegen-heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bezie-hungsweise den Vorsitzenden des gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsaus-schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 26

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflus-sen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. In schwerwie-genden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleis-tungen ausschließen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaft-

liches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2, 1. Satz, 2. Halbsatz ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

(5) Die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung oder eines Ordnungsversto-ßes obliegt dem gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständigen Prüfungsausschuss beziehungs-weise bei der Masterarbeit sowie bei Vorliegen eines Sachverhalts nach Absatz 1 Satz 2 dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss.

§ 27

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erbringung einer Prüfungsleis-tung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entschei-det der Gemeinsame Prüfungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechts-folgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss im Einvernehmen mit dem gemäß § 24 Absatz 2 bis 8 zuständigen Fachprüfungs-ausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

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§ 28

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberech-nungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling beziehungswei-se einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezoge-nen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der gemäß § 24 Absatz 1 bis 8 zuständige sowie bei der Masterarbeit der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch möglich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Masterarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 29

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität ver-sehen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Deutschen Sporthochschule Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln versehen. Erfolgt der Mas-terabschluss im Unterrichtsfach Musik, wird das Zeugnis zusätzlich von einer von der Hoch-schule für Musik und Tanz Köln benannten Person unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studiengangs, die Studienbereiche einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit, die Gesamtnote sowie in den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und

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Sport die Noten der fachpraktischen Prüfungen nach § 11 Absatz 7 des Lehrerausbildungs-gesetzes. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Da-tum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerechnet wurde. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Masterurkunde wird von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Universität zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität verse-hen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport, wird die Urkunde zusätzlich von der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre und Studium der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet und zusätzlich mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln ver-sehen. Erfolgt der Masterabschluss im Unterrichtsfach Musik, wird die Urkunde zusätzlich von der Prorektorin oder dem Prorektor der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterzeich-net und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absol-vierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absol-vierten Studiengang. Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Gemein-samen Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge am Zentrum für LehrInnenbildung eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlusssemester in gleichen Studienbereichskombinationen. Die Gruppengröße zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandidaten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss gegebenenfalls erkennen lassen, dass das Studium nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

§ 30

Übergangsbestimmungen

Paragraph bleibt leer.

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§ 31

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffent-licht.

(2) Diese Ordnung tritt am xx.yy.jjjj in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität zu Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

Der Anhang 6 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche in Kraft.

Der Anhang 13 tritt vorbehaltlich des Einvernehmens mit der Katholischen Kirche in Kraft.

Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhänge

Anhang 1: Bildungswissenschaften

Anhang 2: Biologie

Anhang 3: Chemie

Anhang 4: Deutsch

Anhang 5: Englisch

Anhang 6: Evangelische Religionslehre

Anhang 7: Französisch

Anhang 8: Geographie

Anhang 9: Geschichte

Anhang 10: Griechisch

Anhang 11: Italienisch

Anhang 12: Japanisch

Anhang 13: Katholische Religionslehre

Anhang 14: Kunst

Anhang 15: Latein

Anhang 16: Mathematik

Anhang 17: Niederländisch

Anhang 18: Pädagogik

Anhang 19: Philosophie/Praktische Philosophie

Anhang 20: Physik

Anhang 21: Russisch

Anhang 22: Sozialwissenschaften

Anhang 23: Spanisch

Anhang 24: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Anhang 25: Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Anhang 26: Praxissemester

Anhang 27: Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

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3

Prüfungsordnung

der Hochschule für Musik und Tanz Köln für den Studiengang Mas-

ter of Education im Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Ge-

samtschulen

Entwurf 1.2

(Stand: 12. Mai 2014)

Aufgrund Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunst-hochschulgesetz – KunstHG –) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S.195) erlässt die Hochschu-le für Musik und Tanz Köln folgende Ordnung:

Präambel ............................................................................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 5

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation ................. 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 6

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten ..... 7

§ 8 Studienbereich Praxissemester ....................................................................................... 8

§ 9 Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte .............................. 9

§ 10 Lehrveranstaltungsformen ............................................................................................10

§ 11 Anrechnung von Leistungen .........................................................................................10

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................11

§ 13 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................13

§ 14 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................14

§ 15 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................15

§ 16 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................15

§ 17 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................17

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4

§ 18 Wiederholung von Modulabschlussprüfungen ..............................................................17

§ 19 Modul Masterarbeit .......................................................................................................18

§ 20 Gemeinsamer Prüfungsausschuss ...............................................................................20

§ 21 Fachprüfungsausschuss ...............................................................................................20

§ 22 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........22

§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................23

§ 24 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads...........................24

§ 25 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................25

§ 26 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................25

§ 27 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................26

Präambel

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.05.2013 (GV. NRW. S. 272), sowie des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbil-dungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S: 308) sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 (GV.NRW. S. 344) hat die Universität zu Köln die Prüfungsordnung für die im Titel ge-nannten Masterstudiengänge erlassen. Auf Grundlage und innerhalb des durch die GPO gesetzten Rahmens erlässt die Hochschule für Musik und Tanz Köln (HfMT) die folgende Prüfungsordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung regelt den Teilstudiengang Musik für Gymnasien und Gesamt-schulen an der Hochschule für Musik und Tanz Köln innerhalb der kooperativen lehramtsbe-zogenen Masterstudiengänge für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Universität zu Köln. Die Modulhandbücher des Teilstudiengangs Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind Teil dieser Ordnung und regeln Studienverlauf und Prüfungen (Anlagen xx). Die Angaben dieser Ordnung beziehen sich ausschließlich auf das Unterrichtsfach Musik. Die Studienanteile, die an der Universität Köln absolviert werden, sind in den entsprechenden Ordnungen der Universität geregelt.

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§ 2

Studienziel

Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforde-rungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erfor-derlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass sie zu künstlerischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Ein-ordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.1

Durch den Abschluss des Masterstudiums wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent die für den Übergang in ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erforderlichen bildungswissenschaftlichen, fach-inhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die grundlegenden künstlerisch-praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat. Sie oder er ist fähig, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für pädagogische Handlungsfelder zu nutzen sowie die Lernkompetenz von Schülerinnen und Schülern zu fördern.

Ebenso wird festgestellt, dass die Absolventin oder der Absolvent über vertiefte fach-liche Kenntnisse und berufsfeldbezogene Qualifikationen für eine Tätigkeit in Berufsfeldern des öffentlichen oder privaten Bildungssektors verfügt.

§ 3

Akademischer Grad

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Master of Education (M.Ed.) verliehen.

§ 4

Zugang zum Studium, Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

(1) Die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in einer eigenen Ordnung der Universität zu Köln geregelt.

1 Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß den „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Hochschule für Musik und Tanz Köln“ befähigen.

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(2) Die Zulassung zum Studium kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen dürfen ausschließlich gemäß Lehrerausbildungsgesetz oder Lehramtszugangsverordnung fehlende Leistungen betreffen. Sie müssen spätestens ein Jahr nach Beginn des Masterstu-diums erbracht sein.

(3) Das Studium im Unterrichtsfach Musik kann im Winter- und Sommersemester be-gonnen werden. Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.

(4) Der Studienverlauf wird so organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Seitens der Studiengangsleitung, unterstützt durch hauptamt-lich Lehrende des FB 5, wird unter anderem durch eine studiengangs- sowie studienbe-reichsspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Quali-tät der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Studiums sichergestellt.

(5) Es wird ein Studienverlaufsplan erstellt und in geeigneter Form zugänglich gemacht. Dieser Studienverlaufsplan ist nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

§ 5

Aufbau und Struktur des Studiums

(1) Im Studium sind 120 Leistungspunkte gemäß § 7 zu erwerben.

(2) Das Studium umfasst:

a) zwei Unterrichtsfächer im Umfang von jeweils 30 Leistungspunkten,

b) Bildungswissenschaften im Umfang von 14 Leistungspunkten,

c) das Modul Praxissemester im Umfang von 25 Leistungspunkten,

d) das Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Umfang von 6 Leistungspunkten,

e) das Modul Masterarbeit im Umfang von 15 Leistungspunkten.

(3) An der Hochschule für Musik und Tanz Köln kann das Fach Musik studiert werden. Es muss kombiniert werden mit einem weiteren Fach an der Universität zu Köln. Die Kombi-nationsmöglichkeiten sind in der GPO der Universität zu Köln nachzulesen.

§ 6

Module

(1) Das Studium ist modular strukturiert.

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7

(2) Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (LP) versehenen Lehreinheiten. Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden kön-nen. In besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semes-ter erstrecken.

(3) Das Vorbereitungsmodul für das Praxissemester umfasst 8 LP. Das Modul Praxis-semester umfasst 25 LP.

(4) Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-gen werden in den Modulhandbüchern benannt.

(5) In der Regel werden Module mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen.

(6) Die Zulassung zu Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen geknüpft werden. Die Voraussetzungen werden in den Modulhandbüchern ausgewiesen.

§ 7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-ten (LP) bescheinigt. Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Ar-beitsaufwand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbe-lastung der Studierenden. Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveranstaltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststudium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Ab-schluss- und Studienarbeiten sowie der Praktika. Leistungspunkte sind äquivalent zu den Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Einem Leistungs-punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

(2) Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn alle im jeweiligen Modul geforderten Stu-dien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen bzw. bestanden sind. Für den Erwerb von Leis-tungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 40 Absatz 5 KunstHG. Unabhängig davon können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript of Re-cords ausgewiesen werden.

(3) Gleiche Lehrveranstaltungen können nur einmal kreditiert werden.

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§ 8

Studienbereich Praxissemester

(1) Das Studium beinhaltet ein bildungswissenschaftlich und fachdidaktisch vorbereite-tes und begleitetes Aufbaumodul Praxissemester (im Folgenden "Praxissemester") im Um-fang von 25 Leistungspunkten an einer dem angestrebten Lehramtsprofil entsprechenden Schulform. Das Praxissemester wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert und schafft die berufsfeldbezogenen Grundlagen für die nachfolgenden Studienanteile und den Vorbereitungsdienst. Es wird in der Verantwortung der Universität zu Köln in Zusammenar-beit mit den Schulen sowie den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) der Ausbildungsregion Köln durchgeführt. Im Praxissemester ist das "Portfolio Praxiselemente" gemäß Paragraph 13 LZV zu führen.

(2) Im Basismodul Vorbereitung Praxissemester Grundschule (im Folgenden "Vorberei-tungsmodul") im Umfang von elf Leistungspunkten wird das Praxissemester bildungswissen-schaftlich und fachdidaktisch vorbereitet. In das Modul fließen aus den Fachdidaktiken der studierten Lernbereiche beziehungsweise des studierten Unterrichtsfachs je drei Leistungs-punkte und aus den Bildungswissenschaften zwei Leistungspunkte ein. Einzelheiten sind im Anhang 10 geregelt.

(3) Im Rahmen des Vorbereitungsmoduls wählen die Studierenden einen der studierten Studienbereiche (mit Ausnahme der Studienbereiche Praxissemester und Deutsch für Schü-lerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte) als Profilfach. Sind die Platzzahlen in den jeweiligen Profilfächern begrenzt, sorgt der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die möglichst gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Profilfächer. Zu diesem Zweck geben die Studierenden an, welchen ihrer Studienbereiche sie mit erster, zweiter, dritter oder vierter Priorität wählen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit erster Prio-rität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit erster Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit zweiter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerbe-rinnen und Bewerber mit zweiter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Ver-fügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewerberin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit zweiter Priorität gewählten Profilfach erhalten, werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze auf die mit dritter Priorität gewählten Profilfächer verteilt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber mit dritter Priorität die Zahl der für das betreffende Profilfach zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los, welche Bewer-berin beziehungsweise welcher Bewerber einen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profil-fach erhält. Die Studierenden, die keinen Platz im mit dritter Priorität gewählten Profilfach erhalten, erhalten einen Platz im mit vierter Priorität gewählten Profilfach. Das Zentrum für LehrerInnenbildung stellt für die Wahl und Verteilung des Profilfachs ein transparentes und ordnungsgemäßes Verfahren sicher. Die Festlegung der Teilnehmer-höchstzahl in den jeweiligen Profilfächern wird auf den Internetseiten des Zentrums für Leh-rerInnenbildung veröffentlicht. Das Anmeldeverfahren ist so bekannt zu machen, dass alle betroffenen Studierenden rechtzeitig davon Kenntnis haben können. Hierzu ist es ausrei-chend, dass die entsprechenden Angaben den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnen-

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bildung entnommen werden können. Für das Anmeldeverfahren ist ein hinreichend langer Anmeldezeitraum, mindestens 14 Tage, vorzusehen. Die Verteilung der Plätze erfolgt nach Fristende gemäß den oben genannten Kriterien. Das Ergebnis der Verteilung wird den Stu-dierenden rechtzeitig auf den Internetseiten des Zentrums für LehrerInnenbildung bekannt gemacht.

(4) Das Praxissemester gliedert sich in einen schulpraktischen Teil im Umfang von 13 Leistungspunkten und einen Schulforschungsteil im Umfang von 12 Leistungspunkten. Der schulpraktische Teil schließt mit einem von Schulseite aus durchgeführten Bilanz- und Per-spektivgespräch ab und bleibt unbenotet. Der Schulforschungsteil schließt mit einer von der Universität zu Köln oder einer der kooperierenden Hochschulen durchgeführten benoteten kombinierten schriftlichen und mündlichen Prüfung ab. Einzelheiten sind im Anhang 10 gere-gelt.

(5) Zur Prüfung, die den Schulforschungsteil des Praxissemesters abschließt, kann nur zugelassen werden, wer den schulpraktischen Teil des Praxissemesters einschließlich des Bilanz- und Perspektivgesprächs erfolgreich absolviert hat.

(6) Der schulpraktische Teil des Praxissemesters kann ohne die Möglichkeit der Kom-pensation gemäß § 22 Absatz 1 Satz 4 und 5 einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet an derselben Schule wie der Erstversuch statt. Die Prüfung im Schulforschungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(7) Abweichend von den Fristen gemäß § 18 Absatz 1 ist nach der Anmeldung zum Praxissemester eine Abmeldung nicht mehr möglich, es sei denn, die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses erkennt die Triftigkeit der Gründe an. Triftige Gründe liegen bei längerfristiger Erkrankung oder im Falle eines Härtefalls gemäß § 19 Ab-satz 1 bis 3 vor. Wird nach der Anmeldung zum Praxissemester der schulpraktische Teil des Praxissemesters ohne die Anerkennung triftiger Gründe durch den Gemeinsamen Prüfungs-ausschuss nicht angetreten, gilt der schulpraktische Teil des Praxissemesters als nicht be-standen.

(8) Weitere Einzelheiten werden in einer Praktikumsordnung geregelt.

§ 9

Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte

Das Studium des Moduls „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte“ im Umfang von sechs Leistungspunkten ist verpflichtend zu absolvieren. Einzelhei-ten sind im Anhang zur GPO der Universität geregelt.

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§ 10

Lehrveranstaltungsformen

(1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

a) Einzel- und Gruppenunterricht: In dieser Form werden in der Regel musikprakti-sche und / oder musiktheoretische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ein-geübt.

b) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaft-lichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in pe-riodisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

c) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fragestellungen.

d) Praktikum: Ein Praktikum kann außerhalb der Hochschule (z.B. Schulpraktikum) durchgeführt werden.

e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, er-fassen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die Anwendung der erworbenen Kenntnisse bzw. erarbeiten wissenschaftliche Schlussfolgerungen.

f) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komple-xen Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchführung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festge-setzten Zeit.

g) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

(2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-ten werden.

§ 11

Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die an einer anderen Kunsthochschule oder wissenschaftlichen Hoch-schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang an der Hochschule von Amts wegen angerechnet. Fehlversuche werden hierbei berücksichtigt.

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(2) Leistungen in anderen Studiengängen an Kunsthochschulen oder wissenschaftli-chen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Gel-tungsbereich des Grundgesetzes werden bei Gleichwertigkeit angerechnet; dies gilt auf An-trag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-zes. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anfor-derungen denjenigen an der Hochschule für Musik und Tanz Köln im Wesentlichen entspre-chen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzuneh-men. Die Regelungen zum ECTS bieten für die Anrechnung einen Referenzrahmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beach-ten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von Leistungen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Leistungen, die nicht gemäß Absatz 1 und 2 gleichwertig sind, jedoch in Deutsch-land oder in einem Staat erbracht wurden, der das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ (Lissabonner Aner-kennungskonvention vom 11.4.1997) ratifiziert hat, werden auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den Leis-tungen des Studiengangs festgestellt wird, für den die Anrechnung beantragt wird.

(4) Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vor-gelegter Unterlagen angerechnet werden.

(5) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Be-rechnung der Studienbereichsnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs-leistungen für den von der Hochschule für Musik und Tanz angebotenen Studiengang ist der Fachprüfungsausschuss. Er kann zuständige Fachvertreterinnen beziehungsweise Fachver-treter vorher hören. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Un-terlagen vorzulegen.

(7) Die Anrechnung einer andernorts erworbenen Prüfungsleistung scheidet aus, wenn diese Prüfungsleistung an der Hochschule für Musik und Tanz Köln bereits erfolgreich abge-legt worden ist.

§ 12

Prüfungsformen

(1) Prüfungen finden modulbezogen statt.

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(2) Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter Form abgelegt werden. Aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen kann die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende oder ergänzende Prüfungsart festlegen.

(3) Praktische Prüfungsformen:

Künstlerische Präsentationen: In künstlerischen Präsentationen weisen die Studie-renden nach, dass sie musikalische Werke technisch angemessen realisieren und musikalisch überzeugend gestalten können. Sie spielen in der Regel Werke ver-schiedener Epochen und Stile und zeigen die Fähigkeit zu Improvisation. Künstleri-sche Präsentationen können sich aber auch auf die Komposition oder auf Arrange-ment beziehen. Hier zeigen die Studierenden die Fähigkeit, auf der Grundlage von Wissen über Instrumentation musikalische Konzepte für eine geeignete Besetzung umzusetzen. In die künstlerischen Präsentationen können auch Anteile anderer Fä-cher einfließen, z.B. pädagogische Anteile, oder sie können gezielt zwei Fächer ver-binden, wenn die Anteile der Fächer erkennbar bleiben, z.B. die Aufführung einer ei-genen Komposition. Künstlerische Präsentationen können öffentlich vorgeführt wer-den, sofern der Prüfling damit einverstanden ist. Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich.

(4) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und höchstens 180 Minuten.

b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Der Hausarbeit ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schrif-ten entnommen wurden, sind als solche kenntlich gemacht.“

c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem inner- oder außerhochschulischen Praktikum absolvierten Aufgaben.

d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-ten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird.

(5) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel folgende Prüfungs-arten:

a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll ein Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Frage-stellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Dauer, wesentlicher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.

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Prüflingen des gleichen Studiengangs soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht ein Prüf-ling widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Bera-tung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüflinge desselben Semester-prüfungstermins sind als Zuhörerinnen oder Zuhörer ausgeschlossen.

b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bzw. Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen einer Lehr-veranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentati-onstechniken.

c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte bzw. Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zuhilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

(6) Kombinierte Prüfungsformen: In einzelnen Fächern können Mischformen der Prü-fungen sinnvoll und nötig sein, z.B. im Bereich der Musiktheorie Klausuren zur Verschriftli-chung des Gehörten, Demonstrationen am Klavier oder Kompositionsversuche. Die jeweilige Prüfungsform kann in diesem Fall von dem Dozenten bzw. der Dozentin zu Beginn des Prü-fungssemesters bekannt gegeben werden.

(7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prü-fers auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenz-bar und bewertbar ist. Für die Masterarbeit gelten ergänzend die Bestimmungen von § 19 Absatz 4.

(8) Prüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 13

Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

(1) Vor der Zulassung zu einer Prüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch besteht. Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu gewähren, wenn der Prüfling an der Hochschule für Musik und Tanz Köln im betreffenden Studiengang immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß Absatz 4 zu der jeweiligen Prüfung ge-meldet hat und ggf. weitere Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungs-grund gemäß Absatz 3 vorliegt.

(2) Die Zulassung zu einer Prüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzun-gen geknüpft sein. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in den Modulhandbüchern ausge-wiesen.

(3) Die Zulassung zu einer Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Prüfung in demselben oder einem gleichwertigen

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Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungsfrist versäumt wurde. Die Zulassung zu einer Prüfung ist ferner zu versagen, wenn der Prüfling in dem gewählten Studiengang an einer Kunsthochschule oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grund-gesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung zu versagen, wenn der Prüfling gemäß § 48 Absatz 5 HG beurlaubt ist, es sei denn, es liegt einer der in § 48 Absatz 5, Satz 4 und Satz 5 HG genann-ten Ausnahmefälle vor.

(4) In der Regel gilt für die Prüfungen im Fach Musik, dass mit der Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung bzw. dem Einzelunterricht am Instrument bzw. in Gesang im jewei-ligen Prüfungssemester automatisch die Anmeldung erfolgt. Eine Ausnahme bildet die Mas-terarbeit, die einer eigenen Regelung unterliegt (siehe § 19). Wenn im Rahmen einer Veran-staltung nur ein Teil der Studierenden eine Prüfungsleistung erbringt (z.B. Ensembleleitung oder eine Prüfungsleistung im Rahmen eines Seminars), ist dies zu Beginn des jeweiligen Semesters beim Dozenten / der Dozentin anzumelden.

(5) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine Prüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müssen bei Anmeldung dieser Prüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Prüfung ablegen.

§ 14

Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

(1) Ein Prüfling kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung abmelden. Für die Abmeldung vom Vorbereitungsmodul für das Praxissemester sowie vom schulpraktischen Teil des Pra-xissemesters gelten die Fristen von § 8 Absatz 6.

(2) Nimmt ein Prüfling an einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Versäumt ein Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung oder tritt er nach Beginn von der Prüfung zurück, kann die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bei Vor-liegen triftiger Gründe von der Bewertung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ abse-hen. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem oder der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attests notwendig. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden. Glei-ches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines vom Prüfling zu versorgenden Kindes oder einer zu pflegenden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

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§ 15

Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

(1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behin-derung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorge-sehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El-ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able-gung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich.

(3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten bzw. einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

(4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind durch den Prüfling unter Führung geeigne-ter Nachweise umfassend zu begründen. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses zu stellen.

§ 16

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden benotet. Es sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-nügt;

5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

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Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei aus-geschlossen. Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser benotet wurde.

(2) Eine künstlerische Präsentation kann von einem einzelnen Prüfer oder einer einzel-nen Prüferin abgenommen werden. Eine Ausnahme stellt die Abschlusspräsentationen in Liedbegleitung/Improvisation/Partiturspiel dar. Sie wird in der Regel von mindestens einem Prüfer oder einer Prüferin sowie einem sachkundigen Beisitzer oder einer sachkundigen Bei-sitzerin abgenommen. Wenn zwei oder mehr Prüfer oder Prüferinnen die Prüfung abneh-men, ist die Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers / einer Beisitzerin nicht erforderlich. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bzw. von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sach-kundigen Beisitzers abgenommen, es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prü-fung ist auf andere Weise sicher gestellt. Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Prüfungsleistungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und Prüfungsleistungen in Wiederholungsprü-fungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Masterarbeit werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Wird eine beno-tete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Beträgt bei Prüfungsleistungen nach dem Zweiprüferprinzip die Differenz der Einzelbewertungen mehr als 1,0 Notenstufen oder lautet nur eine der beiden Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, bestellt die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses eine dritte Prüfe-rin oder einen dritten Prüfer. In diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mit-tel der drei Einzelbewertungen; die Prüfungsleistung ist abweichend vom arithmetischen Mit-tel dann als „ausreichend (4,0)“ zu bewerten, wenn mindestens zwei Einzelbewertungen "ausreichend (4,0)" oder besser sind. Sind mindestens zwei Einzelbewertungen „mangelhaft (5,0)“, so ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft (5,0)“ zu bewerten.

(3) Bei kombinierten Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 6 erfolgt die Benotung der Prüfungsleistung gemäß den Bestimmungen in den Modulhandbüchern. Die Note wird ge-mäß Absatz 1 ausgewiesen.

(4) Bei Modulabschlussprüfungen, die sich aus mehreren benoteten Prüfungselemen-ten zusammensetzen, erfolgt die Ermittlung der Modulnote gemäß den Bestimmungen in den Modulhandbüchern. Die Note wird gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(5) Die Noten der Studienbereiche errechnen sich als arithmetisches Mittel der einzel-nen Modulnoten, die nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten gewichtet sind. Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, wird die Modulnote gemäß den in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Bestimmungen ermittelt und gemäß Absatz 1 ausgewiesen.

(6) Die Gesamtnote des Studiengangs wird gebildet als gewichtetes arithmetisches Mit-tel aus den Noten der Studienbereiche und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen mit folgender Gewichtung in die Gesamtnote ein:

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a) Note des ersten Unterrichtsfachs: 27/120,

b) Note des zweiten Unterrichtsfachs bzw. der sonderpädagogischen Fachrich-tung: 27/120,

c) Note der Bildungswissenschaften: 12/120,

d) Note des Praxissemesters einschließlich des Vorbereitungsmoduls: 20/120,

e) Note im Modul Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsge-schichte: 6/120,

f) Note der Masterarbeit: 15/120.

(7) Die Noten der Module und der Studienbereiche werden mit einer Nachkommastelle ausgewiesen und in dieser Form für weitere Berechnungen zugrunde gelegt; alle weiteren Nachkommastellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote des Studiengangs wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

(8) Noten, die sich als gemittelte Werte ergeben, lauten:

von 1,0 bis 1,55 = sehr gut;

von 1,56 bis 2,55 = gut;

von 2,56 bis 3,55 = befriedigend;

von 3,56 bis 4,0 = ausreichend.

Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note „mangelhaft“.

§ 17

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung von Prüfungsleistungen wird den Prüflingen in der Regel innerhalb von acht Wochen bekanntgegeben. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfungsleistung wird dem Prüfling im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.

(2) Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung oder einer nicht bestandenen Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich zugestellt und mit einer Rechts-behelfsbelehrung versehen.

§ 18

Wiederholung von Modulabschlussprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche pro Modul ist auf drei begrenzt.

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(2) Setzt sich eine Modulabschlussprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusam-men, gilt Folgendes:

Wird ein Prüfungselement mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht bestan-den“ bewertet, werden nur die mit „mangelhaft (5,0)“ beziehungsweise „nicht be-standen“ bewerteten Prüfungselemente der Modulabschlussprüfung wiederholt

(3) Die Wiederholung einer Masterarbeit erfolgt gemäß § 19 Absatz 13.

(4) Die Wiederholung bestandener Modulabschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

(5) Die Wiederholung des Praxissemesters erfolgt gemäß § 8 Abs. 5.

§ 19

Modul Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung in Form einer selbstständig verfassten Arbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein thematisch begrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich des Studiums mit den erforderlichen Methoden in einem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich zu bearbeiten und zu reflektieren. Sie kann in jedem Studienbereich außer dem Praxissemester angefertigt werden.

(2) Die Masterarbeit kann zu einer musikwissenschaftlichen oder musikpädagogischen Thematik verfasst werden. Als Prüfer bzw. Prüferinnen gelten die hauptamtlich Lehrenden in Musikwissenschaft und Musikpädagogik.

(3) Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt. Für die Masterarbeit werden 15 Leistungspunkte vergeben. Die Ausgabe der Masterarbeit ist an keine spezifischen Voraus-setzungen geknüpft.

(4) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit geschrieben werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Prüflings deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Die Zuordnung des individuellen Beitrags erfolgt aufgrund von objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seiten-zahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten. Der insgesamt für eine Gruppenarbeit erforderliche Arbeitsaufwand muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinaus-gehen. Nach Schwierigkeitsgrad und Inhalt ist eine Gruppenarbeit für die einzelne Studie-rende oder den einzelnen Studierenden so zu bemessen, dass sie den Anforderungen an eine individuelle und selbstständige Prüfungsleistung entspricht. Der individuelle Beitrag je-der oder jedes Einzelnen muss den Anforderungen an eine Masterarbeit genügen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses beauftragt eine Prüferin oder einen Prüfer gemäß § 22 Absatz 3, das Thema der Masterarbeit zu stellen. Die Masterarbeit kann von jeder hauptamtlichen Hochschullehrerin und jedem hauptamtlichen Hochschullehrer des Fachbereichs 5 an der Hochschule für Musik und Tanz Köln in Musik-wissenschaft oder Musikpädagogik ausgegeben und betreut werden, mit Zustimmung des zuständigen Fachprüfungsausschusses auch von anderen nach § 65 Absatz 1 HG zur Ab-

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nahme von Hochschulprüfungen Befugten. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüf-ling durch die oder den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unter Anga-be des Termins, bis zu dem die Masterarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann einmal in-nerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden.

(6) Die Bearbeitungsfrist für die Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Das Thema der Mas-terarbeit muss nach Inhalt und Umfang so bemessen sein, dass es innerhalb der vorgege-benen Frist bearbeitet werden kann. Auf begründeten schriftlichen Antrag hin kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses eine Nachfrist von maximal fünf Wochen gewähren; der Antrag ist vor Ablauf der Frist im Prüfungsamt einzureichen. Unbe-schadet hiervon gelten die Regelungen gemäß § 13.

(7) Die Masterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings und mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers die Abfassung der Masterarbeit in einer ande-ren Sprache gestatten, soweit die Begutachtung sichergestellt ist.

(8) Für die Erstellung der Masterarbeit gelten die Bestimmungen guter wissenschaftli-cher Praxis. Die Masterarbeit darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht worden sein. Sofern dagegen verstoßen wird, wird die Arbeit mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet.

(9) Die Masterarbeit enthält ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel. Darüber hinaus ist ihr eine Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus ver-öffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen wurden, sind als solche kennt-lich gemacht. Die Arbeit ist in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden. Ich versichere, dass die eingereichte elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht“. Wurde die Versicherung an Eides statt falsch abgegeben, können die Rechtsfolgen des § 63 Absatz 5 HG Anwendung finden.

(10) Die Masterarbeit ist fristgerecht in mindestens dreifacher Ausfertigung – davon zwei gedruckte und fest gebundene Exemplare und eine schreibgeschützte elektronische Fassung – im zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabetag ist aktenkundig zu ma-chen. Die Masterarbeit darf frühestens nach acht Wochen vom zuständigen Prüfungsamt angenommen werden. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird sie mit „man-gelhaft (5,0)“ bewertet.

(11) Die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses leitet die Mas-terarbeit der Prüferin oder dem Prüfer als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter zu. Gleichzeitig bestellt sie oder er eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter gemäß § 22 Ab-satz 3 zur Zweitbegutachtung.

(12) Die Bewertung der Masterarbeit wird dem Prüfling in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Bewertungsinformationen in das Cam-

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pus-Management-System bekannt gegeben. Weicht eine Prüferin oder ein Prüfer von dieser Regelung ab, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Bewertung gilt zwei Wochen nach dem Einstellen in das Campus-Management-System als bekannt gegeben.

(13) Eine mit "mangelhaft (5,0)" bewertete Masterarbeit kann einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Masterarbeit ist aus-geschlossen.

(14) Der Bescheid über das Nichtbestehen der Masterarbeit wird dem Prüfling förmlich an die im Campus-Management-System hinterlegte Postadresse zugestellt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20

Gemeinsamer Prüfungsausschuss

Für die Organisation der Prüfungen und der durch diese Ordnung zugewiesenen Auf-gaben bildet die Universität zu Köln am Zentrum für LehrerInnenbildung einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Lehramtsstudiengänge. Die genaueren Bestimmungen dazu sind in der GPO nachzulesen.

§ 21

Fachprüfungsausschuss

(1) Für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbe-reich 5 der Hochschule für Musik und Tanz Köln einen Fachprüfungsausschuss.

(2) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

(3) Der Fachprüfungsausschuss setzt sich aus folgenden neun stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1. der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs 5 als Vorsitzender oder Vorsitzen-dem des Fachprüfungsausschusses oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter,

2. vier weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer und zwar jeweils einem Mitglied aus den Fächern Musikpraxis, Musikthe-orie, Musikwissenschaft und Musikpädagogik,

3. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter,

4. zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden.

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(4) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe durch dringende Gründe an der Mitar-beit verhindert sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wird aus den Mitgliedern nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt.

(5) Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3 werden auf drei Jahre, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters endet mit der Amtszeit des ent-sprechenden Mitglieds. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(6) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und mindestens vier wei-tere Mitglieder anwesend sind, davon drei aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglie-der stimmen bei wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit; als solche gelten insbesonde-re die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen sowie diesbezügli-che Widerspruchsentscheidungen, die Bestimmung der Prüfungsaufgaben, die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Aufsichtführenden.

(7) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ord-nung unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln für das Masterstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil in ihrer jeweils gültigen Fassung (im Folgenden GPO) sowie die Beschlüsse des Gemeinsamen Prüfungsausschusses gemäß § 7 GPO eingehalten werden.

(8) Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfun-gen beizuwohnen.

(9) Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re-gelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Ent-scheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen.

(10) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Dem Fachprüfungsausschuss steht für die organisatorische Abwicklung der Prü-fungsverfahren die Prüfungsverwaltung der Hochschule für Musik und Tanz Köln zur Verfü-gung. Bei der administrativen Betreuung der Masterarbeit und der Erstellung von Abschluss-dokumenten steht dem Fachprüfungsausschuss das Prüfungsamt am ZfL der Universität zu Köln zur Verfügung.

(12) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses entscheidet in dringen-den Fällen, in denen der Ausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, und berichtet

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hierüber in der nächsten Sitzung. Entscheidungen über Widersprüche gegen Entschei-dungen der oder des Vorsitzenden bleiben dem Fachprüfungsausschuss vorbehalten.

(13) In Fragen, die die GPO oder fachübergreifende Belange betreffen, konsultiert der Fachprüfungsausschuss den Prüfungsausschuss gemäß § 7 GPO bzw. dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzenden.

§ 22

Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung

(1) Die Prüferbestellung erfolgt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer sowie aus dem Kreis der Mitglieder und Angehörigen der Fakultäten gemäß § 65 Absatz 1 HG. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst min-destens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Zur Beisitzerin und zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer an einer Hochschule einen einschlägigen Abschluss mindestens auf Masterni-veau erworben hat.

(2) Der Fachprüfungsausschuss bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prü-fer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern ist aktenkundig zu machen.

(3) Die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses bestellt die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer für die Masterarbeit aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-ren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten. In begründeten Ausnahmefällen entschei-det die beziehungsweise der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses über die Bestellung weiterer Prüferinnen und Prüfer, die die Voraussetzungen nach § 65 Absatz 1 HG erfüllen. Ausgeschiedene Prüferinnen und Prüfer können für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf des Semesters, in dem sie aus der Universität zu Köln ausgeschieden sind, nochmals zu Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit bestellt werden. Der Gemeinsame Prüfungs-ausschuss kann diese Frist auf begründeten Antrag verlängern. Er kann diese Entscheidung auf die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden übertragen. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einer durch ein Partnerschaftsabkommen verbundenen Hochschule können auf begründeten Antrag der ein Fach vertretenden Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer als Themenstellerinnen oder Themensteller für eine Masterarbeit benannt wer-den. Die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern für die Masterarbeit ist aktenkundig zu ma-chen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer benennen die für die von ihnen abgenommenen Prüfun-gen zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel und geben diese rechtzeitig, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungstermins der jeweiligen Prüfung, auf geeignete Weise bekannt.

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(5) Auf allgemeinen und bekannt gegebenen Beschluss des Gemeinsamen Prüfungs-ausschusses hin können schriftliche Prüfungsleistungen auf nicht gekennzeichnete Text-übernahmen elektronisch überprüft werden. In diesem Fall sind die Prüflinge verpflichtet, die Prüfungsleistungen auch elektronisch vorzulegen und die inhaltliche Übereinstimmung zwi-schen der schriftlichen und der elektronischen Fassung zu versichern. Die elektronische Überprüfung nach Satz 1 schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschluss nach Satz 1 muss regeln,

a) welche Prüfungsleistungen elektronisch überprüft werden können,

b) ob sich der Gemeinsame Prüfungsausschuss eines Verwaltungshelfers bedient und um wen es sich ggf. handelt,

c) in welchem Dateiformat, auf welche Weise und an welchem Ort die elektroni-sche Fassung vorzulegen ist,

d) nach welchen Kriterien die zu überprüfenden Prüfungsleistungen ausgewählt werden und

e) wie lange die elektronischen Fassungen verwendet werden dürfen.

Ungeachtet von Buchstabe a) ist bei begründetem Anfangsverdacht auf Täuschung eine elektronische Überprüfung immer zulässig. Ungeachtet von Buchstabe e) endet die Verwen-dung spätestens zeitgleich mit der Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsakte gemäß § 25 Ab-satz 4. Ohne Einwilligung des Prüflings ist eine abweichende Verwendung der elektroni-schen Fassung durch Prüferinnen oder Prüfern oder den Gemeinsamen Prüfungsausschuss unzulässig. Das Ergebnis einer elektronischen Überprüfung darf nur dann Grundlage einer belastenden Prüfungsentscheidung werden, wenn es von den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern bestätigt wurde.

(6) Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Gemeinsamen Prü-fungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 23

Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. In schwerwiegenden Fällen, z.B. bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, oder im Wiederholungsfall kann der Gemeinsame Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie-ßen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Wissenschaftliches Fehlverhal-

ten liegt insbesondere vor, wenn bewusst, willentlich oder grob fahrlässig

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1. bei wissenschaftlichen Arbeiten Falschangaben gemacht werden,

2. unter Anmaßung der Autorinnen- oder Autorenschaft (Plagiat) geistiges Eigen-tum anderer durch die unbefugte Verwertung verletzt wird,

3. geistiges Eigentum Anderer verfälscht wiedergegeben wird,

4. eine schwere Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer verursacht wird.

(2) Wer die Abnahme einer Prüfungsleistung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "mangelhaft (5,0)" bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ist dem Prüfling rechtliches Gehör einzuräumen. Die Entscheidung ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Wer den Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt, handelt zumindest ordnungswidrig. Ord-nungswidrig handelt auch, wer versucht das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu fremdem Vorteil zu beeinflussen. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Absatz 5 HG geahndet werden.

§ 24

Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Mastergrads

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Gemeinsame Prü-fungsausschuss unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(2) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenige Prüfungsleistung, bei deren Erbringen der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Die Aberkennung des Mastergrads kann erfolgen, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.

(4) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 bis 3 Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben. Zuständig für die Entscheidung ist der Gemeinsame Prüfungsaus-schuss, der seine Entscheidung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfah-

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rensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) trifft. Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(5) Das unrichtige Zeugnis sowie alle unrichtigen Anlagen werden eingezogen und ge-gebenenfalls neu ausgestellt. Wurde das Studium insgesamt für nicht bestanden erklärt, ist der akademische Grad durch die Universität zu Köln abzuerkennen und die Urkunde einzu-ziehen.

§ 25

Prüfungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Prüfling wird eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte dokumentiert insbesondere die Prüfungsversuche, die Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer, die Prüfungsprotokolle, die Prüfungsergebnisse, Notenberech-nungen und Durchschriften der Zeugnisse und Urkunden.

(2) Über den Stand der Prüfungsergebnisse kann sich ein Prüfling im Rahmen der or-ganisatorischen Möglichkeiten jederzeit informieren.

(3) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jedem Prüfling bzw. einer oder einem entsprechenden Bevollmächtigten auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme regelt der Gemeinsame Prü-fungsausschuss. Nach Ablauf der festgelegten Fristen ist eine Einsichtnahme nur noch mög-lich, wenn ein Prüfling das Versäumen der Frist nachweisbar nicht zu vertreten hat.

(4) Die Prüfungsakte wird bis zum Ablauf des fünften auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt und nach Ablauf der Frist dem gesetzlich zuständigen Archiv angeboten. Mit Ausnahme der Masterarbeit können schriftliche Prüfungsunterlagen bereits ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben worden ist, dem Archiv angeboten werden, soweit kein Rechtsstreit anhängig ist; dies gilt für elektroni-sche Fassungen entsprechend. In einem Verzeichnis dürfen die verliehenen akademischen Grade und eine katalogisierte Sammlung der ausgehängten Zeugnisse und Urkunden bis zum Ablauf des fünfzigsten auf die Beendigung des Studiums folgenden Jahres aufbewahrt werden; Satz 1, zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 26

Studienabschluss und Studienabschlussdokumente

(1) Das Studium ist abgeschlossen, wenn sämtliche geforderten Prüfungsleistungen bestanden und die entsprechenden Leistungspunkte erworben sind. Über das bestandene Studium wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses unterzeichnet dem Siegel der Universität versehen. Im

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Unterrichtsfach Musik wird das Zeugnis zusätzlich von einem Mitglied des Rektorats der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen. Das Zeugnis enthält den Namen des Studi-engangs, die Unterrichtsfächer gemäß § 5 Abs. 2 und das bildungswissenschaftliche Studi-um einschließlich der erreichten Noten, das Thema und die Note der Masterarbeit und die Gesamtnote. Die Angabe der Noten erfolgt in Worten und numerisch. Das Zeugnis wird mit Datum des Tages ausgefertigt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht oder angerech-net wurde. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, gilt das Datum der Abgabe.

(2) Zusammen mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grads gemäß § 3 beurkundet; diese trägt das Datum des Zeugnisses. Die Masterurkunde wird vom Prorektor für Lehre und Studium der Universi-tät zu Köln unterzeichnet und mit dem Siegel Universität versehen. Im Unterrichtsfach Musik wird die Urkunde zusätzlich von einem Mitglied des Rektorats der Hochschule für Musik und Tanz Köln unterschrieben und zusätzlich mit dem Siegel der Hochschule für Musik und Tanz Köln versehen.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis und der Masterurkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgehändigt, das über das fachliche Profil des absol-vierten Studiengangs und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen informiert. Das Diploma Supplement beschreibt darüber hinaus den absol-vierten Studiengang. Bestandteil des Diploma Supplements ist das Transcript of Records. Weiterhin wird der Absolventin oder dem Absolventen auf schriftlichen Antrag beim Prü-fungsamt des Zentrums für LehrInnenbildung (ZfL) eine Bescheinigung über den erreichten ECTS-Rang ausgestellt. Der ECTS-Rang bezieht sich auf die Gesamtnoten je Abschlussse-mester in gleichen Studienbereichskombinationen in gleichen Studienprofilen. Die Gruppen-größe zur Berechnung des ECTS-Rangs muss mindestens 30 Kandidatinnen und Kandida-ten umfassen.

(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Studium nicht oder endgültig nicht be-standen oder abgebrochen, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung (Transcript of Records) über die abgelegten Prüfungen, die ergänzenden Studien und Leistungen, die No-ten sowie die erworbenen Leistungspunkte ausgestellt. Sie muss ggf. erkennen lassen, dass das Studium nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

§ 27

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln veröffentlicht.

[(2) Diese Ordnung tritt am [Datum] in Kraft.]

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschule für Musik und Tanz Köln vom [Tag. Monat Jahr] sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom [Tag. Monat Jahr].

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Köln, den [Tag. Monat Jahr]

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Anhang 14 MASTER OF EDUCATION

LEHRAMT AN GYMNASIEN UND GESAMTSCHULEN UNTERRICHTSFACH KUNST

Erläuterung: Es sind die Aufbaumodule 1 "Kunstpädagogik 2", 2 "Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis" und 3 "Kunst und ihre Bezugswissenschaften (Vertiefung)" zu studieren.

Kenn-nummer

des Moduls

Titel des Moduls

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Beginn Turnus Dauer des

Moduls

Lehrveranstaltungsformen und Teilnahmeverpflichtungen (TP)

Prüfungs- voraussetzungen

Form | Ausprägung | Dauer | Sprache (falls nicht Deutsch) der Modulabschlussprüfung

Ver

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GyGe-MEd-KU-AM-1

Kunstpädagogik 2 keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

2 Semester Vorlesung 1 3 LP

Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

Seminar 3 (TP)/ 1 LP

Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

mündlich mündliche Prüfung 20 Min./

2 LP 3 P 12 - 12/27 12/120

GyGe-MEd-KU-AM-2

Vertiefung künstlerisch-medialer Praxis

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 1 LP

- - Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

praktisch1 Präsentation einer fachpraktischen Arbeit

20 Min./ 2 LP

3 P 6 - 6/27 6/120

GyGe-MEd-KU-AM-3

Kunst und ihre Bezugswissenschaften (Vertiefung)

keine WiSe/ SoSe

jedes Semester

1 Semester Seminar 1 (TP)/ 3 LP

Seminar 2 (TP)/ 3 LP

- - Jeweils eine Studienleistung im Rahmen der Lehrveranstaltungen

schriftlich Hausarbeit 3 LP 3 P 9 - 9/27 9/120

GyGe-MEd-KU-MA

Masterarbeit2

erfolgreicher Abschluss des Moduls Praxissemester;Fremdsprachen-kenntnisse gemäß § 10 Abs. 1

studien-begleitend

- 15 Wochen - - - - - schriftlich Hausarbeit 2 WP2 15 15 - 15/120

1 Fachpraktische Prüfung gemäß § 11 Absatz 7 LABG 2 Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften oder in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit

Zuwanderungsgeschichte angefertigt.

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Amtliche Mitteilungen 04/2013

Ordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für die Feststellung der Eignung für das Unterrichtsfach Musik in den Bachelor-studiengängen mit bildungswissenschaft-lichem Anteil für die Studienprofile Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen und Lehramt für sonderpädagogische Förderung vom 31. Januar 2013

AM

04/2013

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I M P R E S S U M

Herausgeber: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR

Adresse: ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN

Erscheinungsda-tum:

11. MÄRZ 2013

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3

Ordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu

Köln für die Feststellung der Eignung für das Unterrichtsfach Musik

in den Bachelorstudiengängen mit bildungswissenschaftlichem An-

teil für die Studienprofile Lehramt an Grundschulen, Lehramt an

Haupt-, Real- und Gesamtschulen und Lehramt für sonderpädago-

gische Förderung

vom 31. Januar 2013

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfrei-heitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), hat die Humanwissen-schaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Ordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Prüfungsleistungen

§ 3 Hauptinstrument

§ 4 Nebeninstrument

§ 5 Singstimme

§ 6 Allgemeine Musiklehre

§ 7 Gehörbildung

§ 8 Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit

§ 9 Musik und Förderung

§ 10 Prüfungsausschuss

§ 11 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 13 Bestehen oder Nicht-Bestehen

§ 14 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 15 Form des Nachweises

§ 16 Inkrafttreten

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§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Einschreibung oder die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer im Unterrichtsfach Musik im Bachelorstudium mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofile Lehramt an Grundschulen, Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschu-len und Lehramt für sonderpädagogische Förderung ist der Nachweis einer studiengangbe-zogenen musikalischen Eignung. Diese ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eig-nungsfeststellungsverfahren am Institut für Musikpädagogik der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln nachzuweisen.

(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 muss vor der Einschreibung oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer erbracht sein und gilt für längstens vier nach Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren fol-gende Semester.

(3) Das Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 1 findet zweimal im Jahr in der Regel in der letzten Vorlesungswoche des Sommer- bzw. Wintersemesters statt. Den Be-werberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis innerhalb einer Woche mitgeteilt.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist auf einem Formblatt des Instituts für Musikpädagogik zu stellen und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung im Institut für Musikpädagogik vorzulegen. Bei postalischer Zusendung gilt das Da-tum des Eingangsstempels. Dem Antrag sind eine Kopie des Nachweises der Hochschulzu-gangsberechtigung sowie ein Lebenslauf mit Darstellung des künstlerischen Werdegangs und ggf. eigener musikalischer Aktivitäten beizulegen. Liegt der Nachweis der Hochschulzu-gangsberechtigung zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellungsprüfung noch nicht vor, genügt der Nachweis im Rahmen der Immatrikulation. Ferner ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob ein Eignungsfeststellungsverfahren für das Fach Musik an einer anderen Universität oder Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden wurde.

(5) Die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren ist nur nach erfolgter Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren durch den Prüfungsausschuss gemäß § 10 Abs. 4 mög-lich. Die Zulassung ist zu versagen, wenn ein Eignungsfeststellungsverfahren für das Unter-richtsfach Musik, Studienprofil Lehramt an Grundschulen oder Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen oder Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Universität oder Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.

(6) Vergleichbare Eignungsfeststellungsverfahren anderer Universitäten oder Hoch-schulen werden unbeschadet der Regelungen von Absatz 2 anerkannt; hierbei können Auf-lagen gemacht werden.

§ 2

Prüfungsleistungen

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus einer zweistündigen Klausur so-wie einer mündlich-praktischen Prüfung im Umfang von 20 bis 30 Minuten.

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(2) Gegenstand der Klausur sind die Prüfungsbereiche Allgemeine Musiklehre sowie Gehörbildung.

(3) Die mündlich-praktische Prüfung wird als Einzelprüfung vor einer Prüferin oder ei-nem Prüfer sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer durchgeführt und umfasst je nach gewähltem Studienprofil folgende Prüfungsbereiche:

a) Hauptinstrument nach Maßgabe von Absatz 6;

b) Nebeninstrument nach Maßgabe von Absatz 4 und Absatz 6;

c) Singstimme nach Maßgabe von Absatz 7;

d) Allgemeine Musiklehre;

e) Gehörbildung;

f) Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit;

g) Musik und Förderung nach Maßgabe von Absatz 5.

(4) Im Studienprofil Lehramt an Grundschulen entfällt die Prüfungsleistung im Neben-instrument.

(5) Die Prüfungsleistung entsprechend Buchstabe g) "Musik und Förderung" ist aus-schließlich im Rahmen des Studienprofils Lehramt für sonderpädagogische Förderung zu erbringen.

(6) Im Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen muss ein Tastenin-strument als Hauptinstrument oder als Nebeninstrument gewählt werden, in der Regel Kla-vier, ggf. auch Orgel, Cembalo oder Akkordeon.

(7) Falls Gesang weder als Haupt- noch als Nebeninstrument gewählt wird, ist zusätz-lich der Nachweis einer bildungsfähigen Singstimme verpflichtend.

(8) Über die mündlich-praktische Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese gibt Auskunft über Tag und Ort der Prüfung, den Namen der Bewerberin oder des Bewer-bers, das angestrebte Studienprofil und die in den jeweiligen Prüfungsbereichen erreichten Prüfungsergebnisse. Das Protokoll wird von der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Beisitze-rin oder dem Beisitzer unterschrieben.

§ 3

Hauptinstrument

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat fortgeschrittene spiel- bzw. gesangstechni-sche Fertigkeiten und eine angemessene künstlerische Gestaltungsfähigkeit nachzuweisen; hierbei wird auch die zu erwartende Entwicklungsfähigkeit berücksichtigt.

(2) Als Hauptinstrument können u. a. Tasteninstrumente, die klassischen Orchesterin-strumente, weitere – vorzugsweise schulrelevante – Instrumente sowie Gesang gewählt werden. Wird Blockflöte gewählt, sind Fertigkeiten auf der Sopran- und der Altblockflöte nachzuweisen.

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(3) Der Nachweis erfolgt anhand eines Vortrags von zwei nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers vorbereiteten Instrumentalstücken bzw. Kunstliedern oder anderen So-lopartien mittleren Schwierigkeitsgrads aus zwei Stilepochen. Der Vortrag kann sich nach Vorgabe der Prüferin oder des Prüfers auf einen Ausschnitt oder mehrere Ausschnitte aus den vorbereiteten Instrumentalstücken bzw. Gesangspartien beschränken. Die vorbereiteten Instrumentalstücke bzw. Gesangspartien müssen zeitlich insgesamt mindestens 15 Minuten umfassen. Weiterhin ist ein von der Prüferin oder dem Prüfer vorgelegtes leichtes Instrumen-talstück bzw. ein leichtes Kunst- oder Volkslied im Umfang von höchstens 5 Minuten vom Blatt zu spielen bzw. zu singen.

§ 4

Nebeninstrument

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat spiel- bzw. gesangstechnische Grundfähig-keiten sowie grundlegende künstlerische Fähigkeiten nachzuweisen.

(2) Als Nebeninstrument können u. a. Tasteninstrumente, die klassischen Orchester-instrumente, weitere – vorzugsweise schulrelevante – Instrumente sowie Gesang gewählt werden.

(3) Der Nachweis erfolgt bei Wahl eines Instruments als Nebeninstrument anhand ei-nes Vortrags von Ausschnitten aus zwei nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers vorbereiteten Instrumentalstücken leichten Schwierigkeitsgrads; die Bestimmung der Aus-schnitte erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer. Die vorbereiteten Instrumentalstücke müssen zeitlich insgesamt mindestens 10 Minuten umfassen. Weiterhin ist ein von der Prüfe-rin oder dem Prüfer vorgelegtes leichtes Instrumentalstück vom Blatt zu spielen.

(4) Der Nachweis erfolgt bei Wahl von Gesang als Nebeninstrument anhand eines künstlerischen Vortrags eines nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers vorbereiteten Liedes (Volkslied oder leichtes Kunstlied). Das vorbereitete Lied muss ca. 5 Minuten umfas-sen. Weiterhin ist eine von der Prüferin oder dem Prüfer vorgelegte einfache Melodie vom Blatt zu singen.

§ 5

Singstimme

Der Nachweis einer bildungsfähigen Singstimme gemäß § 2 Abs. 7 erfolgt anhand ei-nes Vortrags eines nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers vorbereiteten Liedes (Volkslied oder leichtes Kunstlied). Weiterhin ist eine von der Prüferin oder dem Prüfer vor-gelegte einfache Melodie vom Blatt zu singen.

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7

§ 6

Allgemeine Musiklehre

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat Grundkenntnisse und -fertigkeiten in fol-genden Gebieten der Allgemeinen Musiklehre nachzuweisen:

a) gebräuchliche Notenschriften (Violin- und Bassschlüssel);

b) Intervalle;

c) Tonleitern: Durskala, Mollskalen (natürlich, melodisch und harmonisch), chromati-sche Skala, Quintenzirkel, Pentatonik;

d) Akkorde (Aufbau von Drei- und Vierklängen einschließlich Septakkord, letzterer oh-ne Bassumkehrungen);

e) Verbindungen von Akkorden (Dur- und Mollkadenzen mit den Hauptdreiklängen I, IV,V und V7, Melodieharmonisierung);

f) Taktarten und Rhythmen.

(2) Kenntnisse zu den Buchstaben a) bis einschließlich e) werden im Rahmen der Klausur gemäß § 2 Abs. 1 überprüft, Kenntnisse zu den Buchstaben b) bis f) werden im Rahmen der mündlich-praktischen Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 überprüft (ggf. mit Demonstra-tion am Instrument).

§ 7

Gehörbildung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Nachweis ihrer oder seiner Fähigkeit zu erbringen, elementare melodische, harmonische, rhythmische und formale Zusammen-hänge mit Hilfe des Gehörs in folgenden Gebieten erkennen zu können:

a) Intervalle;

b) Tonleitern: Durskala, Mollskalen (natürlich, melodisch und harmonisch), chromati-sche Skala, Quintenzirkel, Pentatonik;

c) Akkorde (Aufbau von Drei- und Vierklängen einschließlich Septakkord, letzterer oh-ne Bassumkehrungen);

d) Verbindungen von Akkorden (Dur- und Mollkadenzen mit den Hauptdreiklängen I, IV,V und V7, Melodieharmonisierung);

e) Taktarten und Rhythmen;

f) einstimmige tonale Melodik.

(2) Die Hörfähigkeit in den Gebieten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Klausur gemäß § 2 Abs. 1 und der mündlich-praktischen Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 nachzuweisen. In der mündlich-praktischen Prüfung geschieht dies anhand einer praktischen Demonstration (durch Spielen, Hören, Singen, Rhythmusrealisation nach Notation etc.).

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§ 8

Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit

Der Nachweis der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit erfolgt im Rahmen der Prüfung zum Hauptinstrument, indem die Bewerberin oder der Bewerber mündliche Erläute-rungen zu einem der vorgetragenen Stücke abgibt.

§ 9

Musik und Förderung

Die Bewerberin oder der Bewerber muss elementare Kenntnisse im Prüfungsbereich Musik und Förderung nachweisen, indem sie oder er Aspekte des Einsatzes von Musik in förderpädagogischen Kontexten erläutert.

§ 10

Prüfungsausschuss

(1) Für die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben gemäß Abs. 4 bildet die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln einen Prüfungsausschuss.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören die Geschäftsführende Direktorin oder der Ge-schäftsführende Direktor des Instituts für Musikpädagogik der Humanwissenschaftlichen Fakultät als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei weitere am Institut für Musikpädagogik oder am Institut für Europäische Musikethnologie der Humanwissenschaftlichen Fakultät haupt-amtlich lehrende Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Musikpädagogik sowie eine studentische Vertreterin oder ein studentischer Vertreter an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Gruppe der am Institut für Musikpädagogik hauptamtlich lehrenden Professorinnen oder Professoren angehören, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Humanwissenschaftli-che Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Die Gruppen haben ein Vorschlagsrecht. Das studentische Mitglied wird für ein Jahr, alle übrigen Mitglieder werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Eignungsfeststel-lungsverfahrens. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zum Eignungsfest-stellungsverfahren, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergeb-nisse des Eignungsfeststellungsverfahrens, entscheidet über die Anerkennung bereits abge-legter Prüfungen oder Prüfungsteile und trifft Entscheidungen über Widersprüche gegen im Eignungsfeststellungsverfahren getroffene Entscheidungen. Das studentische Mitglied stimmt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, da-von die der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter,

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sowie eine weitere hauptamtlich lehrende Professorin oder ein weiterer hauptamtlich lehren-der Professor anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsit-zende kann weitere Personen zu den Sitzungen hinzuziehen, sofern dies dienlich erscheint und nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

(7) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

§ 11

Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern können sämtliche am Institut für Musikpädagogik der Humanwissenschaftlichen Fakultät hauptamtlich Lehrende bestellt werden.

(2) Zu Beisitzerinnen und Beisitzern können sämtliche am Institut für Musikpädagogik Lehrende bestellt werden.

(3) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 12

Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die jeweiligen Prüfungsleistungen der Bewerberinnen oder Bewerber in den Prü-fungsbereichen Hauptinstrument, ggf. Nebeninstrument, Singstimme, Allgemeine Musikleh-re, Gehörbildung, Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit und ggf. Musik und Förderung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Im Falle einer ausgezeichneten Leistung in einem der Prüfungsbereiche Hauptinstrument, Nebeninstrument, Allgemeine Mu-siklehre, Gehörbildung, Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit oder Musik und Förde-rung wird jeweils die Note "sehr gut" vergeben.

(2) Prüfungsleistungen in Allgemeiner Musiklehre sowie in Gehörbildung sind nur dann bestanden bzw. werden nur dann mit der Note "sehr gut" bewertet, wenn sie sowohl in der Klausur als auch in der mündlich-praktischen Prüfung mit "bestanden" bzw. mit "sehr gut" bewertet werden.

§ 13

Bestehen oder Nicht-Bestehen

(1) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn die Prüfungsbereiche Hauptinstrument, Nebeninstrument, Singstimme, Allgemeine Musiklehre, Gehörbildung,

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Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit und Musik und Förderung jeweils mit "bestan-den" oder mit „sehr gut“ bewertet wurden. Unbeschadet hiervon gilt: Wird einer dieser Prü-fungsbereiche mit "nicht bestanden" bewertet, ist die Eignungsfeststellungsprüfung nur dann bestanden, wenn in wenigstens zwei anderen Prüfungsbereichen die Note "sehr gut" erreicht wurde. Diese Kompensationsmöglichkeit ist ausgeschlossen, wenn einer der Prüfungsberei-che Hauptinstrument oder Nebeninstrument nicht bestanden wurde.

(2) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber die Eignung zum Studium des Unter-richtsfachs Musik gemäß § 1 Abs. 1 nicht zuerkannt worden, kann das Eignungsfeststel-lungsverfahren zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in Ausnahme-fällen auf begründeten schriftlichen Antrag hin möglich. An anderen Universitäten oder Hochschulen nicht bestandene Eignungsfeststellungsverfahren werden berücksichtigt.

§ 14

Täuschung, Ordnungsverstoß

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis des Eignungsfeststellungs-verfahrens durch Täuschung zu beeinflussen, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als mit „nicht bestanden“ bewertet. Entsprechendes gilt auch, wenn eine Bewerberin oder ein Be-werber den Ablauf einer Prüfungsleistung stört.

§ 15

Form des Nachweises

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Eignungsfeststellungsverfahren erfolg-reich absolviert, erhält sie oder er über das Ergebnis eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete schriftliche Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält folgenden Wortlaut: "Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat den Nachweis über die Eignung zum Studium des Unterrichtsfachs Musik im Studienpro-fil

- Lehramt an Grundschulen bzw.

- Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen bzw.

- Lehramt für sonderpädagogische Förderung

erbracht."

(3) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Eignungsfeststellungsverfahren nicht oder endgültig nicht bestanden, so erhält sie oder er darüber einen schriftlichen Bescheid; dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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§ 16

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft. Sie wird in den Amtli-chen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Uni-versität zu Köln vom 5. Dezember 2012 und des Beschlusses des Rektorats vom 21. Januar 2013.

Köln, den 31. Januar 2013 Der Dekan der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gez. Universitätsprofessor Dr. Hans-Joachim Roth

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1

Hochschule für Musik und Tanz Köln

Unter Krahnenbäumen 87

D-50668 Köln

Telefon: 0221 / 912818-0

Fax: 0221 / 131204

Ordnung

zur Feststellung der besonderen Eignung

für den Bachelor of Arts im Fach Musik

Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs

(Fassung vom 20.1.2014)

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Voraussetzung für die Einschreibung in die Bachelor-Teilstudiengänge1 des Faches Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs ist neben der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Eignung. Diese ist durch die erfolgreiche Teilnahme am hier beschriebenen Feststellungsverfahren der Hoch-schule nachzuweisen. Sofern die Hochschulzugangsberechtigung oder ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht in deutscher Sprache erworben wurden, sind Deutschkenntnisse nachzuweisen, die der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang“, Niveaustufe DSH 2, oder dem TestDaF Niveaustufe 4 in allen Teilprüfungen laut Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT), Beschluss des 202. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 08.06.2004 und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.06.2004 entsprechen.

2. Der Nachweis der besonderen studiengangbezogenen Eignung für die Bachelor- Teilstudiengänge muss vor der Aufnahme des Studiums erbracht sein und gilt als besondere Einschreibungsvoraussetzung für die Teilstudiengänge Musik für das Lehramt und hat eine Gültigkeit für die auf das Feststellungsverfahren folgenden zwei Semester; danach ist bei Nichtaufnahme des Studiums ein erneutes Feststellungsverfahren erforderlich. Für Studienbewerber, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllen bzw. eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen haben, wird die Begrenzung der Gültigkeitsdauer höchstens um den Zeitraum dieser Dienstpflicht verlängert.

3. Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung findet in dem der Einschreibung vorangehenden Semester statt. Anmeldeschluss für das Wintersemester ist der 1. März und für das Sommersemester der 1. Oktober. Anmeldeformulare sind über die Homepage der Hochschule erhältlich.

4. Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Ein ausführlicher Lebenslauf mit Angaben über die bisherige Ausbildung.

b) Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bzw. gleichwertiger Abschlüsse aus dem Ausland oder der Bescheid über die Zulassung zur Prüfung, mit der Hochschulzugangsberchtigung erworben werden soll. Bei Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, muss eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt werden. c) Verzeichnis der für das Feststellungsverfahren vorbereiteten Stücke / Werke sowie die Noten der Stücke für die Prüfung in „Ensembleleitung“, (15 Exemplare für die Prüfungen in Ensembleleitung vokal und die der vorgegebenen Besetzung entsprechende Anzahl für die Instrumentalensembles) im Fall von Komposition als Hauptfach die Partituren bzw. CDs / DVDs.

1 Zur Terminologie: Mit „Lehramtsstudien“ oder „-studium“ sind die Studienangebote des

Studienbereichs Musik gemeint, die von der Hochschule für Musik und Tanz Köln für die von ihr mitverantworteten „Bachelorstudiengänge mit bildungswissenschaftlichem Anteil (Lehramt)“ bereitgestellt werden. Mit der Bezeichnung „Teilstudiengang“ werden im Folgenden jeweils die Studienangebote der Bachelorstudiengänge mit bildungswissenschaftlichem Anteil zusammengefasst, die an der Hochschule für Musik und Tanz Köln zur Erlangung des Bachelor- bzw. Masterabschlusses in einem bestimmten Profil studiert werden müssen.

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3

d) Schriftliche Begründung des Studienwunsches.

e) Ggf. der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (s. Absatz I, 1).

5. Eine Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig gem. Absatz I, 3 eingereicht worden ist. Bei Fristversäum-nis oder wenn trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Hochschule, die Unterlagen innerhalb einer erneut festgesetzten Frist zu vervollständigen, diese immer noch fehlen, wird der Antrag schriftlich abgelehnt.

II. Inhaltliche Anforderungen

Die Teilnahme am Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers. Das Verfahren umfasst folgende bewertete Teilgebiete: Instrumentalspiel, Gesang, ggf. Komposition, Musiktheorie und Hörfähigkeit, Gespräch, Ensemble-Leitung.

1. Künstlerische Fächer

Für Bewerber/innen für die Teilstudiengänge Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie Musik für das Lehramt an Berufskollegs gilt: Die künstlerische Eignung ist für ein Haupt- und ein Pflichtfach nachzuweisen. In den Bachelor-Teilstudiengängen Musik können statt eines Instruments bzw. Gesang folgende Hauptfächer gewählt werden: a) Liedbegleitung / Improvisation / Parti-turspiel, b) Ensembleleitung, c) Komposition. Ensembleleitung ist mit einem der folgenden Schwerpunkte zu wählen: b1) Ensembleleitung vokal Klassik, b2) Ensembleleitung vokal Jazz/Rock/Pop, b3) Ensembleleitung instrumental Klassik, b4) Ensembleleitung instrumental Jazz/Rock/Pop. Wird nicht Klavier oder Gesang oder Liedbegleitung / Partiturspiel / Improvisation als Hauptfach gewählt, ist der Nachweis von zwei Pflichtfächern erforderlich. Neben einem breiten stilistischen Spektrum des Literaturspiels sollen auch Fähigkeiten im schulpraktischen Instrumentalspiel (Improvisation, Lied- und Bewegungsbegleitung etc.) nachgewiesen und nach Möglichkeit auch die Vertrautheit mit Populärer Musik gezeigt werden. Darüber hinaus besteht in allen künstlerischen Fächern die Möglichkeit, den Schwerpunkt im Bereich Populärer Musik zu setzen. Zentrale künstlerische Fächer in den Teilstu-diengängen sind das Klavierspiel und der Gesang. Deswegen gelten die folgenden Kombinationsmöglichkeiten: Wird Klavier oder Liedbegleitung / Improvisation / Partiturspiel als Hauptfach gewählt, ist das Pflichtfach Gesang. Wird Gesang als Hauptfach gewählt, ist das Pflichtfach Klavier. Wird ein weiteres Instrument oder Ensembleleitung oder Komposition als Hauptfach gewählt, sind die Pflichtfächer Klavier und Gesang.

1.1 Hauptfach

Die Studienbewerber/innen haben die für das Hauptfach erforderliche spiel- bzw. ge-sangstechnische Fertigkeit und künstlerische Gestaltungsfähigkeit gemäß den Anfor-derungen im künftigen Berufsalltag nachzuweisen, wobei die zu erwartende Entwick-lungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen ist. Jedes in den Bachelor of Music-Studiengängen an der Hochschule für Musik und Tanz Köln angebotene Instrument sowie Gesang kommen als künstlerisches Hauptfach in Frage, sofern das Lehrangebot der Hochschule dies zulässt.

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4

Für Bewerber/innen für die Teilstudiengänge Lehramt gilt: Für die Präsentation im instrumentalen Hauptfach sind drei bis vier Stücke mittleren Schwierigkeitsgrads aus verschiedenen Stil-Epochen (Barock, Klassik, Neue Musik etc.) und / oder Genres (Swing, Reggae, Funk o.Ä.) vorzubereiten. Es ist möglich und erwünscht, dass Bewerber/innen mit „klassischem“ Schwerpunkt in ihrem Programm ein Stück aus dem Bereich Jazz/Rock/Pop vorbereiten, Bewerber/innen mit dem Schwerpunkt Jazz/Rock/Pop ein „klassisches“ Stück.

Beim vokalen Hauptfach sind drei Arien und drei Lieder bzw. für den Bereich Jazz/Rock/Pop sechs Songs / Standards unterschiedlicher Stilistik (Latin, Jazz, Rock o.Ä.) sowie ein Gedicht oder ein kurzer Prosatext vorzutragen. Zusätzlich muss in beiden Bereichen ein leichtes Stück vom Blatt gespielt / gesungen oder eine freie bzw. eine gebundene Improvisation über ein vorgegebenes musikalisches oder außermusikalisches Thema (Harmonieschema, Standard, Bild, Szene, Situation o.Ä.) instrumental / vokal gestaltet werden. Im Hauptfach Liedbegleitung / Improvisation / Partiturspiel sind fünf stilistisch unterschiedliche Liedbegleitungen vorzubereiten, darunter auch ein Lied aus dem Bereich Volkslied/Folklore, ein Popsong und ein Jazz-Standard. Ein einfaches vorbereitetes Lied soll in allen Tonarten angemessen begleitet werden können. Möglich und erwünscht sind auch eigene Kompositionen. Mindestens drei Lieder sind mit Gesang vorzubereiten. Ein unbekanntes Lied ist vom Blatt zu begleiten und eine Improvisation ist aus zwei Vorlagen auszuwählen (gebundene Improvisation auf Grundlage einer einfachen vorgegebenen Akkordfolge oder eine freie Improvisation auf Grundlage einer Bild- oder Textvorlage). Vorzubereiten sind zwei mittelschwere Literaturstücke, eines davon aus Barock / Klassik (z.B. Kopfsatz einer Sonate, Präludium / Fuge aus dem Wohltemperierten Klavier von J.S. Bach).

Im Hauptfach Ensembleleitung mit den Schwerpunkten vokal Klassik oder vokal Jazz/Rock/Pop haben die Bewerber/innen die Möglichkeit, mit einem Vokal-ensemble zu arbeiten. In der insgesamt 20-minütigen Prüfung sind ein Wahlstück und ein Pflichtstück eines mehrstimmigen Chorsatzes einzustudieren. Das Wahlstück muss aus dem Bereich stammen, für den sich die Kandidatin/der Kandidat bewirbt (Klassik oder Jazz/Rock/Pop). Das Pflichtstück ist aus zwei vorgegebenen Stücken (eines aus dem Bereich Klassik, eines aus dem Bereich Jazz/Rock/Pop) zu wählen. Im Hauptfach Ensembleleitung mit dem Schwerpunkt instrumental Klassik stehen den Bewerberinnen und Bewerbern ein 5-köpfiges Streicherensemble (Vl1, Vl2, Vla, Vc, Kb) und ein Pianist für ergänzende Stimmen oder Basso Continuo zur Verfügung. Für das Hauptfach Ensembleleitung mit dem Schwerpunkt instrumental Jazz/Rock/Pop steht ein Ensemble bestehend aus Schlagzeug, Bass, Gitarre, Klavier, sowie für einen variablen 3-stimmigen Satz Trompete (oder Flöte), Tenorsaxophon (oder Klarinette) sowie Posaune (oder Cello) zur Verfügung. In der insgesamt 20-minütigen Prüfung sind ein Wahlstück und ein Pflichtstück einzustudieren. Das Wahlstück muss aus dem Bereich stammen, für den sich die Kandidatin/der Kandidat bewirbt (Klassik oder Jazz/Rock/Pop). Das Pflichtstück ist aus zwei vorgegebenen Stücken zu wählen. Die Pflichtstücke werden spätestens vier Wochen vor dem mündlichen Teil der Eignungsprüfung auf der Homepage der Hochschule veröffentlicht. Die Noten für das jeweilige Ensemble sind von den Bewerberinnen/Bewerbern mitzubringen. Für Bewerber/innen mit dem Hauptfach Ensembleleitung entfällt die Prüfung unter Punkt 2.3.

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5

Im Hauptfach Komposition sind mit der Anmeldung drei Werke in Form von Partitu-ren oder auf CD / DVD einzureichen. In der Prüfung selbst werden die eingereichten Stücke besprochen. Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Schwerpunkt Elektronische Komposition wählen, werden zusätzlich Vorkenntnisse im Bereich der Computer- und Musikelektronik geprüft.

1.2 Pflichtfach Klavier

Dieses Fach ist für alle verpflichtend, die nicht Klavier als Hauptfach gewählt haben. Hier sind drei leichte bis mittelschwere Stücke aus verschiedenen Stil-Epochen und / oder Genres vorzutragen, leichte Stücke vom Blatt zu spielen oder im Fall, dass der Schwerpunkt im Bereich Jazz/Rock/Pop gewählt wurde, eine freie bzw. gebundene Improvisation zu gestalten.

1.3 Pflichtfach Gesang

Dieses Fach ist für alle verpflichtend, die Gesang nicht als Hauptfach wählen. Im Pflichtfach Gesang müssen alle Studienbewerber/innen eine organisch gesunde, bil-dungsfähige Sing- und Sprechstimme nachweisen; dies geschieht durch den Vortrag eines Kunstlieds und eines unbegleiteten Volkslieds (Klassik) bzw. eines Standards und einer Ballade, eines davon unbegleitet (Jazz/Rock/Pop) sowie durch die Gestaltung eines vorbereiteten kurzen Gedichts oder Prosatextes.

2. Musiktheorie und Hörfähigkeit

2.1 Allgemeine Musiklehre und Harmonielehre

Alle Studienbewerber/innen müssen musiktheoretische Grundkenntnisse nachwei-sen. Im schriftlichen Teil geschieht dies 1. durch das Aussetzen einer Choralmelodie und 2. eines bezifferten Basses (Klassik) oder eines Leadsheets (Populäre Musik) im vierstimmigen Satz sowie 3. durch das Weiterführen oder Variieren einer Melodie; im mündlich-praktischen Teil durch das Spielen bezifferter Bässe (einschließlich der Septakkorde) und / oder nach Akkordsymbolen auf dem Klavier, das Ausführen von Kadenzen mit Nebendreiklängen und Septakkorden sowie das unvorbereitete Vom-Blatt-Spiel und die Harmonisierung von Melodien (Volkslied, Chanson, Song etc.) auf dem Klavier.

2.2 Hörfähigkeit

Alle Studienbewerber/innen müssen die Fähigkeit nachweisen, elementare melodi-sche, harmonische, rhythmische und formale Zusammenhänge hörend zu erkennen. In der schriftlichen Prüfung (Klausur) geschieht dies durch ein Diktat von einstimmi-gen, rhythmisch betonten Beispielen und von zwei- bis vierstimmigen Beispielen; im mündlich-praktischen Teil durch Vom-Blatt-Singen von Liedmelodien bzw. Chorstim-men sowie durch das Erkennen von Dreiklängen mit Umkehrung, Dominantsept-akkorden mit Umkehrung, Taktarten, Rhythmen, Intervallen und einfachen Kaden-zen.

2.3 Ensembleleitung

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6

In der Ensembleleitung müssen die Bewerber/innen durch die Arbeit mit einem Vokalensemble, das aus der Gruppe der Mitbewerber/innen gebildet wird, künstle-risch-pädagogische Grundfähigkeiten nachweisen. Sie erhalten dafür 10 Minuten Zeit. Die Bewerber/innen haben die Aufgabe, ein Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o.Ä.) mit einer Gruppe von 5 bis 9 Mitbewerbern und -bewerberinnen einzustudieren. Das Stück ist selbst auszuwählen und zur Prüfung mitzubringen. Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem künstlerischen Hauptfach Ensembleleitung gelten die unter 1.1 genannten Anforderungen. Für sie steht eine Prüfungszeit von 20 Minuten zur Verfügung.

2.4 Gespräch

In einem Gespräch müssen die Bewerber/innen nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse im späteren Berufsfeld Ansätze zu eigenen konzeptionellen Vorstellungen über Musik in schulischen und außerschulischen Bezügen formulieren können. Voraussetzung für das Gespräch ist ein schriftlicher Musikstil-Test, der in Form einer 20-minütigen Klausur abgehalten und dessen Ergebnis in das Gespräch mit einbezogen wird. Im Rahmen dieses Prüfungsteils besteht die Möglichkeit, Belege für zusätzliche künstlerische oder wissenschaftlich-pädagogische Leistungen wie Projektberichte, Kompositionen, Arrangements, Belege für wissenschaftliche Arbeiten etc. einzubringen.

III. Bewertung der Leistungen

Für jedes Prüfungsgebiet ist das Ergebnis gesondert zu ermitteln. Ein Prüfungsgebiet gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Notengebung entspricht der Lehramtszugangsverordnung vom 18.Juni 2009: sehr gut: eine hervorragende Leistung; gut: eine Leistung, die erheblich über den durch-schnittlich Anforderungen liegt; befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Män-gel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigung oder Erhöhung der einzelnen Note um 0,3 gebil-det werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3, 5,7 sind dabei ausgeschlossen. Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammen-gefasst werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten: bis 1,5 = sehr gut; über 1,5 bis 2,5 = gut; über 2,5 bis 3,5 = befriedigend; über 3,5 bis 4 = ausreichend; über 4,0 = mangelhaft. Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei nicht ausreichender Eignung in einem der Prüfungsgebiete und fehlender Kompensation durch überragende Leistungen in anderen Prüfungsgebieten kann die musikalische Eignung nicht zuerkannt werden.

IV. Durchführung des Verfahrens

1. Die Termine für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der besonde-ren Eignung werden den Studienbewerber/innen für die schriftlichen und – etwa im Abstand von zwei Wochen – die mündlich-praktischen Prüfungen rechtzeitig von der Hochschule mitgeteilt.

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2. Die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der besonderen Eignung für die Teilstudiengänge Bachelor of Arts im Fach Musik (Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs) obliegt einer Gesamtkommission, die vom Fachbereichsrat 5 gewählt wird. Für die mündlich-praktischen Einzelprüfungen werden parallel tagende Prüfungskommissionen gebildet, vor denen die Bewerber/innen in 35 bzw. 40 Minuten folgende Prüfungsteile absolvieren müssen: Hauptfach, Pflichtfach bzw. Pflichtfächer, Hörfähigkeit und Musiktheorie sowie Gespräch. Eine Prüfungskommission besteht aus der / dem Vorsitzenden, in der Regel hauptamtlich lehrende/r Professor/in im Fachbereich 5, sowie aus Lehrenden, die die gewählten Haupt-fächer sowie die Fächer Klavier, Gesang, Musiktheorie und / oder Hörfähigkeit vertreten und eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen. Jeder Prü-fungskommission soll nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in der Schulpraxis angehö-ren.

3. Die Ensembleleitung wird gemeinsam mit allen Bewerber/innen einer Prüfungs-kommission durchgeführt, wobei für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber zehn Minuten zur Verfügung stehen. Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem künstlerischen Hauptfach Ensembleleitung gelten die unter 1.1 angeführten Bedingungen.

4. Nach der Durchführung sämtlicher Teilprüfungen berät und entscheidet eine Ab-schlusskommission in nicht-öffentlicher Sitzung abschließend über die Zuerken-nung bzw. Nicht-Zuerkennung der musikalischen Eignung. Die Abschlusskommission besteht aus einer / einem Vorsitzenden (in der Regel Dekan/in des Fachbereichs 5) sowie mindestens einem Mitglied aus jeder Prüfungskommission. Alle Mitglieder der Abschluss-Kommission haben gleiches Stimmrecht, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.

5. Über das Feststellungsverfahren und seine einzelnen Abschnitte ist von den Prü-fungskommissionen eine Niederschrift zu fertigen, in die Folgendes eingetragen wird: Tag und Ort des Feststellungsverfahrens; Namen der Kommissions-Mitglie-der; Name der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers; Dauer und The-men des Feststellungsverfahrens; Einzelnoten und Gesamtnote, besondere Vor-kommnisse. Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern der Prüfungskommis-sion zu unterzeichnen.

6. Der Nachweis über die besondere Eignung für die Teilstudiengänge im Rahmen der Bachelor-Bachelor-/Master-Studiengänge mit bildungswissenschaftlichem Anteil (Lehramt) Musik lautet – je nach angestrebtem Studienfach:

Die Bewerberin / der Bewerber hat den Nachweis über die besondere Eignung für den Bachelor-Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (mit zweitem Unterrichtsfach an der Universität) erbracht.

Die Bewerberin / der Bewerber hat den Nachweis über die besondere Eignung für den Bachelor-Teilstudiengang Musik für das Lehramt an Berufskollegs erbracht.

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Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Stiftung für Hochschulzulassung schriftlich mitgeteilt.

7. Das Feststellungverfahren kann im Falle einer Nicht-Zuerkennung der musikali-schen Eignung höchstens zweimal wiederholt werden.

8. Hat eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber bei einem Prüfungsteil ge-täuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die musikalische Eignung bekannt, so kann die Prüfungskommission nach-träglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Bewerberin bzw. der Bewerber getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Eignungsprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Diese Ent-scheidung ergeht an die Bewerberin bzw. den Bewerber in einem förmlichen Bescheid.

9. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Bewerberin bzw. der Bewerber hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Bescheinigung über die Eignung bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Eignungsprüfung geheilt. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Gesamtkommission unter Beachtung des Verwaltungs-verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolge. Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Bescheinigung über die Eignung ist einzuziehen und ggf. eine neue zu erteilen.

10. Nach Abschluss des Feststellungsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber auf Antrag Einsicht in ihre / seine schriftlichen Eignungsprüfungs-arbeiten und -protokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aus-händigung der Bescheinigung über die Eignung bzw. Nichteignung bei der / dem Vorsitzenden der Abschluss-Kommission zu stellen, die / der Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt.

V. Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln veröffentlicht. Die bisherige Ordnung vom 14. Februar 2005 in der Fassung vom Januar 2013 tritt gleichzeitig außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Rektorats der Hochschule für Musik und Tanz Köln vom TT.MM.JJJJ.

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Amtliche Mitteilungen 03/2013

Ordnung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für die Feststellung der künstlerischen Eignung für das Unterrichtsfach Kunst in den Bachelorstudiengängen mit bildungswissen-schaftlichem Anteil für die Studienprofile: Lehramt an Grundschulen Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Lehramt für sonderpädagogische Förderung vom 31. Januar 2013

AM

03/2013

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I M P R E S S U M

Herausgeber: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR

Adresse: ALBERTUS-MAGNUS-PLATZ 50923 KÖLN

Erscheinungsda-tum:

11. MÄRZ 2013

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Ordnung

der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln für

die Feststellung der künstlerischen Eignung für das Unterrichtsfach

Kunst in den Bachelorstudiengängen mit bildungswissenschaftli-

chem Anteil für die Studienprofile:

Lehramt an Grundschulen

Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Lehramt für sonderpädagogische Förderung

vom 31. Januar 2013

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 49 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfrei-heitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), hat die Humanwissen-schaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Ordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Anmeldung und Zulassung

§ 4 Prüfungskommission

§ 5 Künstlerische Arbeitsproben

§ 6 Ablauf der Prüfung und Bewertungskriterien

§ 7 Form des Nachweises

§ 8 Anerkennung anderer Leistungen

§ 9 Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung

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§ 1

Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Unterrichtsfach Kunst in den Bachelorstudiengängen mit bildungswissenschaftlichem Anteil an der Human-wissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Einschreibung oder die Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer studienprofil-bezogenen künstlerischen Eignung. Die künstlerische Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren der Universität zu Köln nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der künstlerischen Eignung muss vor der Einschreibung oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer erbracht sein. Er gilt für längstens fünf Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung über den erfolgten Nachweis.

(3) Das Verfahren zum Nachweis der künstlerischen Eignung findet einmal jährlich, in der Regel im Monat Juni statt.

§ 3

Anmeldung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren muss bis zum 1. Juni eines jeden Jahres beim Institut für Kunst & Kunsttheorie der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln in schriftlicher Form erfolgen.

(2) Dem Antrag sind als Anlagen beizufügen:

der Nachweis der Hochschulreife (§ 49 Abs. 1 HG) als beglaubigte Kopie oder ein vorläufiges Zeugnis bzw. ein Nachweis nach § 49 HG;

Angaben darüber, welches Studienprofil angestrebt wird bzw. welche Studien-profile angestrebt werden;

eine Versicherung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum ersten oder wiederholten Mal an einem Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Eignung teilnimmt;

ein tabellarischer Lebenslauf;

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ggf. Nachweise über bestandene Eignungsprüfungen an anderen Hochschu-len, Nachweise über einschlägige Hochschulabschlüsse.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfolgt durch die Prüfungskommission (vgl. § 4).

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelas-sen werden, haben sich einer Prüfung durch die Prüfungskommission zu unterziehen.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber werden spätestens eine Woche vor dem jeweili-gen Prüfungstermin auf den Internetseiten des Instituts für Kunst & Kunsttheorie über die Prüfungstermine informiert.

§ 4

Prüfungskommission

(1) Die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegt einer Prüfungs-kommission.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Humanwissenschaftlichen Fakultät aus den hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Kunst & Kunsttheorie auf deren Vorschlag für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglie-der der Kommission muss durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gebildet werden. Als Protokollführer können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter hinzugezogen werden. Die Kommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der hauptamtliches Mitglied und Professorin oder Professor im Institut für Kunst & Kunsttheorie sein muss. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und dabei die Gruppe der Hochschullehre-rinnen und Hochschullehrer in der Mehrheit ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Eignungsfeststel-lungsverfahren sowie über die Anerkennung von Nachweisen. Sie führt die Prüfung durch, stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet über die Feststellung der künstlerischen Eignung.

(4) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet über Widersprüche gegen nach dieser Ord-nung getroffene Entscheidungen.

§ 5

Künstlerische Arbeitsproben

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben der Prüfungskommission künstlerische Arbeitsproben zu einem fachlichen Orientierungsgespräch (siehe § 6 Abs. 1 Buchstabe a)) vorzulegen.

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(2) Den künstlerischen Arbeitsproben beizufügen ist eine schriftliche Versicherung, dass die vorgelegten Arbeitsproben von der Bewerberin oder dem Bewerber selbständig gefertigt wurden.

(3) Vorzulegen ist eine Mappe mit mindestens 20 und maximal 40 originalen künstleri-schen Arbeitsproben der Bewerberin oder des Bewerbers in mindestens vier (Studienprofil Lehramt an Grundschulen drei) künstlerischen Medien eigener Wahl:

Collage

Digitale Medien

Dreidimensionales Gestalten (fotografisch dokumentiert)

Druckgrafik

Experimentelle Verfahren

Fotografie

Malerei

Textil

Video

Zeichnung (auch Skizzenbücher)

(4) Die Arbeitsproben müssen mit Entstehungsdatum und Namensangabe (möglichst auf der Rückseite) versehen sein.

(5) Nach dem fachlichen Orientierungsgespräch (vgl. § 6 Abs. 1 Buchstabe a)) verbleiben die Arbeitsproben bis zur Begutachtung durch die Prüfungskommission (vgl. § 6 Abs. 1 Buchstabe b)) und der endgültigen Beschlussfindung im Institut für Kunst & Kunstthe-orie. Der Termin für die Abholung der Mappen wird den Bewerberinnen und Bewerbern früh-zeitig bekannt gegeben.

§ 6

Ablauf der Prüfung und Bewertungskriterien

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

a) ein fachliches Orientierungsgespräch mit Abgabe und kurzer Vorstellung der Ar-beitsproben und

b) die Begutachtung der von den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern hinterleg-ten Arbeitsproben durch die Prüfungskommission.

(2) Die vorgelegten Arbeitsproben sollen Qualität, Vielfalt und Intensität der bildneri-schen Praxis belegen.

Bewerberinnen und Bewerber für das Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen müssen dabei eine gute oder sehr gute künstlerische Gestal-

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tungs- und Reflexionsfähigkeit in mindestens vier künstlerischen Medien (§ 5 Abs. 3) nachweisen;

Bewerberinnen und Bewerber für das Studienprofil Lehramt an Haupt-, Real-, und Gesamtschulen sowie für das Studienprofil Lehramt für sonderpädagogi-sche Förderung müssen eine grundlegende künstlerische Gestaltungsfähigkeit in mindestens vier künstlerischen Medien (§ 5 Abs. 3) nachweisen;

Bewerberinnen und Bewerber für das Studienprofil Lehramt an Grundschulen müssen grundlegende künstlerische Gestaltungsfähigkeit in mindestens drei künstlerischen Medien (§ 5 Abs. 3) nachweisen.

(3) Das fachliche Orientierungsgespräch mit mindestens einem Mitglied der Prüfungs-kommission und einer oder einem von der Kommission bestellten Beisitzerin oder Beisitzer erstreckt sich auf der Grundlage der Arbeitsproben insbesondere auf gestalterische Grund-fragen und künstlerische Zusammenhänge. Es dient der Klärung von Fragen zur bildneri-schen Praxis und Ausdrucksfähigkeit, die nicht allein über die eingereichten künstlerischen Arbeitsproben kommuniziert werden können. Die Gesprächsdauer beträgt in der Regel zehn Minuten. Die Antworten der Bewerberinnen und Bewerber werden von dem Mitglied bzw. den Mitgliedern anhand des Bewertungsmerkmals d) (vgl. Absatz 5) gemäß Absatz 6 bewer-tet. Führen mehrere Mitglieder das fachliche Orientierungsgespräch durch, wird der Mittel-wert der Bewertungen als Note festgesetzt.

(4) Bei der Begutachtung prüft die Prüfungskommission die künstlerische Eignung an-hand der künstlerischen Arbeitsproben (Absatz 5, Bewertungsmerkmale a bis c). Jedes Mit-glied der Prüfungskommission gibt jeweils für a, b und c eine Note. Der Mittelwert aller dieser Noten ergibt die Note für die künstlerischen Arbeitsproben. Aus der Note für das fachliche Orientierungsgespräch gemäß Absatz 3 und der Note für die künstlerischen Arbeitsproben wird anschließend eine Endnote ermittelt, in die erstere zu 25%, letztere zu 75% eingeht.

Bei der Festsetzung der Endnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berück-sichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(5) Bei der Feststellung der künstlerischen Eignung sind folgende Bewertungsmerk-male zugrunde zu legen:

a) Künstlerische Gestaltungsfähigkeit,

b) Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien,

c) Bildnerisch-praktische Intensität,

d) Künstlerische Konzeption und Reflexion.

(6) Bei der Prüfung der künstlerischen Eignung werden die Kriterien aus Absatz 5 je-weils mit einer Bewertungsnote 1 oder 2 oder 3 beurteilt. Dabei entspricht:

Note eins = eine besondere künstlerisch-fachliche Eignung;

Note zwei = eine künstlerisch-fachliche Eignung, die den Anforderungen entspricht;

Note drei = eine nicht den Anforderungen entsprechende künstlerisch- fachliche Eignung.

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(7) Die künstlerische Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Kunst in den ent-sprechenden Studienprofilen wird Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die die Endnote 2,5 oder besser erreicht haben.

(8) Über die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens wird eine Nieder-schrift gefertigt, die Tag und Ort der Eignungsfeststellungen, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und der angestrebten Studienprofile sowie die Endnoten der Prüfungen enthält. Die Niederschrift wird von den Kommissionsmitgliedern, die die Bewertung vorgenommen haben, unterzeichnet.

(9) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber die künstlerische Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Kunst nicht zuerkannt worden, so kann er oder sie sich einmal erneut zum Eignungsfeststellungsverfahren melden.

§ 7

Form des Nachweises

(1) Wurde einer Bewerberin oder einem Bewerber die künstlerische Eignung zuer-kannt, erhält sie oder er über das Ergebnis der Eignungsprüfung eine schriftliche Bescheini-gung. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(2) Die Bescheinigung enthält folgenden Wortlaut:

„Die Bewerberin/Der Bewerber hat den Nachweis über die künstlerische Eignung zum Studium des Unterrichtsfaches Kunst im Studienprofil/in den Studienprofilen

Lehramt an Grundschulen

Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschulen

Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen

Lehramt für sonderpädagogische Förderung

erbracht.“

(3) Wurde einer Bewerberin oder einem Bewerber die künstlerische Eignung nicht zu-erkannt, so erhält sie oder er darüber einen schriftlichen Bescheid, dass das Eignungsfest-stellungsverfahren mit „nicht bestanden“ bewertet ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-helfsbelehrung zu versehen und von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

§ 8

Anerkennung anderer Leistungen

Nach Maßgabe der Anforderungen gemäß §§ 5 und 6 kann die Prüfungskommission an anderer Stelle erbrachte Leistungen als Nachweis der künstlerischen Eignung oder als

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Teilleistung der Eignung für das Unterrichtsfach Kunst in den Studiengängen mit bildungs-wissenschaftlichem Anteil an der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln anerkennen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9

Täuschung, Ordnungsverstoß

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber, das Ergebnis des Eignungsfeststellungs-verfahrens durch Täuschung zu beeinflussen, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als mit „nicht bestanden“ bewertet. Entsprechendes gilt auch, wenn eine Bewerberin oder ein Be-werber den Ablauf einer Prüfungsleistung stört.

§ 10

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 in Kraft. Sie wird in den Amtli-chen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Uni-versität zu Köln vom 7. November 2012 und des Beschlusses des Rektorats vom 21. Januar 2013.

Köln, den 31. Januar 2013

Der Dekan der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gez. Universitätsprofessor Dr. Hans-Joachim Roth