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www.nsgb.de Grafschaft Hoya Zeitschrift für Ratsmitglieder 68. Jahrgang 21450 Deutsche Post AG NR. 6_2016 Themenschwerpunkt Kommunalrecht Neue Kommunal- wahlperiode – neues Kommunal- verfassungsrecht 151 Aufgabenverteilung und Stellvertretung in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde 154 DIE NIEDERSÄCHSISCHE GEMEINDE Schulungsangebote für Rats- mitglieder (KomFort-NSGB) 149 Internet, freies WLAN und die Störerhaftung 158 Gewässerwettbewerb „Bach im Fluss 2016“ 166

21450 Deutsche Post AG DIE NIEDERSÄCHSISCHE ...DIE NIEDERSÄCHSISCHE GEMEINDE Schulungsangebote für Rats- mitglieder (KomFort-NSGB) 149 Internet, freies WLAN und die Störerhaftung

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www.nsgb.de Grafschaft Hoya

Zeitschrift für Ratsmitglieder

68. Jahrgang21450 Deutsche Post AG NR. 6_2016

Themenschwerpunkt Kommunalrecht

Neue Kommunal - wahlperiode – neues Kommunal- verfassungsrecht 151

Aufgabenverteilung und Stellvertretung in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde 154

DIENIEDERSÄCHSISCHE

GEMEINDE

Schulungsangebote für Rats- mitglieder (KomFort-NSGB) 149

Internet, freies WLAN und die Störerhaftung 158

Gewässerwettbewerb „Bach im Fluss 2016“ 166

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DNG 6-2016 ❘ 141

Editorial

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,in letzter Zeit trifft man auf allen Ebenen immer öfter

auf eine Gesetzgebung, die durchblicken lässt, dass

sie sich nicht recht traut, das von ihr verfolgte Ziel

auch tatsächlich umzusetzen. Ein gutes Beispiel

hierfür ist die Einführung der Wohnsitzauflage für

anerkannte Flüchtlinge. Dies hat der Bundestag

im neuen § 12a Aufenthaltsgesetz geregelt. In der

Begründung zu seiner Einführung heißt es noch recht

zuversichtlich und verbindlich, „Die Regelungen zur

Wohnsitzverpflichtung (…) sind Teil des mit diesem

Gesetzentwurf verfolgten integrationspolitischen

Gesamtansatzes und sollen die Integration dieser Per-

sonengruppe fördern und integrationshemmenden

Segregationstendenzen entgegenwirken.“ Sodann

folgt im Gesetzestext eine relativ klare Möglichkeit

der Zuweisung in die Bundesländer. Kommt der Text

dann aber zum eigentlichen Problem, nämlich der

Steuerung der Zuwanderung auf örtlicher Ebene,

dann wird es dünne. War eigentlich von allen das

Problem der Ballung von Zuwanderern in den großen

Städten oder bestimmten „communities“ gesehen

worden, und war auch von allen die Notwendigkeit

einer Steuerung gesehen worden, und stand auch

allen das nicht wünschenswerte Bild französischer

oder belgischer Vorstädte vor Augen, so ist der

Gesetzgeber doch mit der Umsetzung gescheitert.

Hinterlassen hat er im § 12a Absatz 3 Aufent-

haltsgesetz eine Regelung, die eine Wohnsitzzuwei-

sung nur dann ermöglicht, wenn dadurch erstens

„eine Versorgung mit angemessenem Wohnraum“,

zweitens ein Erwerb „hinreichender mündlicher

Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des

Gemein samen Europäischen Referenzrahmens für

Sprachen“ und drittens „unter Berücksichtigung der

örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert“

werden kann. Diese drei Voraussetzungen enthal-

ten so viele unbestimmte Rechtsbegriffe und theore-

tische Anforderungen, dass niemand erklären kann,

warum ein zugewanderter Mensch in Werlte, Bocke-

nem oder Herzberg bleiben und nicht nach Hamburg

oder Göttingen gehen soll. Kein Verwaltungsrichter

in Deutschland wird nicht doch eine Möglichkeit

sehen, dass eine unter diesen Voraussetzungen

angeordnete Wohnsitzauflage eben doch nicht dem

Erwerb entsprechender Deutschkenntnisse dient.

Oder die Lage am Arbeitsmarkt anderes fordert. Oder

angemessener Wohnraum woanders eher vorhanden

ist. Unter den derzeitigen Voraussetzungen ist eine

Wohnsitzauflage in der Tat undurchsetzbar, wobei

ich nach wie vor überzeugt bin, dass die Integration

in gut funktionierenden ländlichen Räumen besser

funktionieren wird als in anonymen Großstädten.

Ein weiteres Beispiel für misslungene Rechtsetzung

findet sich im Entwurf zu § 80 des Niedersächsischen

Justizgesetzes. Hier soll das Widerspruchsverfahren

für sieben ganz spezielle Themenbereiche wieder-

eingeführt werden. Für jedes dieser sieben Gebiete,

unter anderem alle kommunalen Abgaben, werden

vier Voraussetzungen aufgestellt, die wiederum eine

Unzahl unbestimmter Rechtsbegriffe beinhalten.

Dann folgt ein weiterer Absatz, der vier Rückaus-

nahmen in den Rechtsgebieten a) bis r) (!) vorsieht.

Insgesamt steht die Durchführung des Widerspruchs-

verfahrens dann unter Berücksichtigung all dieser

Prüfpunkte im Ermessen des Sachbearbeiters, um

das Konnexitätsprinzip zu umgehen. Denn klar ist:

Wo die Städte und Gemeinden Widersprüche prüfen

sollen, die es vorher nicht gab, brauchen sie mehr

Personal und dafür Geld vom Land. Ich habe selten

so eine missratene Vorschrift gesehen wie diesen

Entwurf. Er wird nicht zu vollziehen sein, und die

Landesregierung will sich in einem neuen Fall um

Zahlungen nach dem Konnexitätsprinzip drücken.

Da kann ich nur sagen: Entweder machen wir ein

Widerspruchsverfahren und bekommen es bezahlt,

oder wir belassen es beim derzeitigen Rechtszustand,

an dem in der Praxis ohnehin niemand etwas verän-

dern will.

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DNG 6-2016 ❘ 143

Schule, Kultur und Sport

142 ❘ DNG 6-2016

Aus dem Inhalt

Editorial 141

Städte und Gemeinden stellen sich vor

Samtgemeinde Grafschaft Hoya – lebenswerte Mitte Niedersachsens 142

Zur Person

Ehrungen und Jubiläen, Wahlen und Ernennungen, Nachruf 144

Aus dem NSGB

Ergebnisse der Direktwahlen im September 2016 148

Die Schulungsangebote der Kommunalakademie des NSGB zur neuen Wahlperiode 149

Herbstsitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses auf Langeoog 150

Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesellschaft KWL

Von der Kugelkopfschreibmaschine zur Feuerwehr Von Dr. Wulf Haack 164

Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.

Der Niedersächsische Gewässer- wettbewerb „Bach im Fluss 2016“ Von Dr. Nikolai Panckow 166

Wandertipp

Unterwegs auf dem E 1 in Niedersachsen 168

Bücherschau 167

Impressum 168

5 Fragen an ...

... Lutz Stratmann Umschlag

Beilagen

Diese Ausgabe enthält eine

Beilage der Firma DVGW

Sicherheitstechnischer Dienst

der Versorgungswirtschaft

GmbH, Bonn.

Wir bitten um freundliche

Beachtung.

Themenschwerpunkt: Kommunalrecht

Neue Kommunalwahlperiode – neues Kommunalverfassungsrecht Von Oliver Kamlage 151

Aufgabenverteilung und Stell- vertretung in Mitglieds gemeinden einer Samtgemeinde Von Oliver Kamlage 154

Allgemeine Verwaltung und Europa

Straßenreinigungsgebührenrecht und Gemeindeanteil Von Katrin Jänicke und Dr. Julia-Pia Schütze 157

Öffentliche Sicherheit und Verkehr

Internet, freies WLAN und die Störerhaftung Von Stefanie Brüning 158

Wirtschaft und Tourismus

Neu! 30 frauenORTE in einer Ausstellung 161

Gemeinden im Landeswettbewerb „Tourismus mit Zukunft!“ 2016 ausgezeichnet 162

Finanzen und Steuern

Zur Diskussion über die Legalisierung von Cannabisprodukten – die steuerliche Seite 163

Städte und Gemeinden stellen sich vor

Samtgemeinde Grafschaft Hoya – lebenswerte Mitte Niedersachsens

Die Samtgemeinde Grafschaft

Hoya liegt an der Mittelweser, im

Norden des Landkreises Nienburg/

Weser. In der geografischen Mitte

Niedersachsens auf einer Fläche

von 215 Quadratkilometern leben

etwa 17 000 Menschen. In den

letzten Jahrzehnten entwickelte

sich hier ein reges wirtschaftliches

und kulturelles Leben.

Geschichte

Die Geschichte der Grafschaft Hoya

beginnt um das Jahr 1200. Von Hoya und

Nienburg aus beherrschten die Grafen

weite Teile des Mittelweserraums bis

in das 16. Jahrhundert. Hoya fungierte

danach als Amtssitz und wurde später

Sitz des Landkreises Grafschaft Hoya.

1974 bildeten sich die Samtgemeinden

Hoya und Eystrup. Im Jahr 2011 schlos-

sen sie sich zusammen. Zur neuen Samt-

gemeinde Grafschaft Hoya gehören jetzt

die Mitgliedsgemeinden Flecken Bücken,

Eystrup, Gandesbergen, Hämelhausen,

Hassel (Weser), Hilgermissen, Stadt Hoya,

Hoyerhagen, Schweringen und Warpe.

Wirtschaft

Geprägt wird die Samtgemeinde durch

ihre starke Wirtschaft. Über 500 Unter-

nehmen (davon viele familiäre kleine

und mittelständische Betriebe, aber auch

Großunternehmen) sind hier entstanden

bzw. haben sich hier angesiedelt. Diese

Betriebe beschäftigen über 6000 sozial-

versicherungspflichtig Beschäftigte. Der

Wirtschaftsstandort ist seit Jahren auf

Erfolgskurs. In den vergangenen zehn

Jahren stieg die Zahl der Unternehmen

um 19 Prozent, die Zahl der sozialver-

sicherungspflichtig Beschäftigten stieg

sogar um 31 Prozent. Prognosen und

erste Unternehmensplanungen kündi-

gen einen weiteren rasanten Zuwachs

an. Als Beispiele wären folgende Unter-

nehmen zu nennen: Hermann Hartje KG

(Fahrradherstellung), Lühmann Gruppe

(Schmierstoffe und Tankstellen), Göbber

GmbH (Fruchtaufstriche), Smurfit Kappa

(Papier und Karton).

Ein verlässlicher Partner der Betriebe

ist die kommunale Wirtschaftsförderung.

Im Rahmen des seit 1997 bestehenden

und von der Wirtschaftsförderung koordi-

nierten Unternehmerstammtischs treffen

sich bis zu 60 lokale Unternehmerinnen

und Unternehmer regelmäßig zu Unter-

nehmensbesichtigungen, Diskussions-

runden und Fachvorträgen.

Schloss Hoya

Auf den Grundmauern der alten Grafen-

burg wurde im 19. Jahrhundert ein Ver-

waltungs- und Gerichtsgebäude errich-

tet, das heute aufgrund der historischen

Lage als Schloss Hoya bezeichnet wird.

Die Stadt Hoya erwarb das am Weser-

ufer wunderschön gelegene Ensemble im

Jahr 2013 vom Land Niedersachsen. Das

inzwischen erarbeitete Nutzungskonzept

sieht eine multifunktionale Umgestaltung

für Kultur, Tourismus, Gastronomie,

Gewerbe und Wohnen vor. Mit der Umset-

zung des anspruchsvollen Konzepts wird

ein kulturelles und touristisches Kleinod

an der Mittelweser entstehen.

Tourismus

Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya

verfügt über viele historische Sehens-

würdigkeiten und kulturelle Angebote.

Die Radtouristen des vielbefahrenen

Weserradweges legen gerne einen Halt

in der Samtgemeinde ein. Die kommu-

nale Tourist-Information hält vielfältige

Angebote für ihre Gäste bereit. Das inte-

ressante und gut beschilderte Radwege-

netz erfreut sich großer Beliebtheit. Auch

der Wohnmobil-Stellplatz mit Weser-Blick

zieht viele Gäste an. Ein besonderes

Erlebnis bietet der alljährlich im Septem-

ber stattfindende mittelalterliche Kathari-

nenmarkt in der Altstadt Hoyas.

Familien

In der Samtgemeinde Grafschaft Hoya las-

sen sich Berufstätigkeit und Familie gut

miteinander vereinbaren. In den Gemein-

den befinden sich Kindertagesstätten in

kommunaler, kirchlicher und freier Trä-

gerschaft mit bedarfsorientierten Ange-

boten. Die Grundschulen sind wohnort-

nah und bieten eine Ganztagsbetreuung.

Das Schulzentrum in Hoya hält alle

Schulformen der Sekundarstufe bereit.

Zwei Jugendzentren begleiten Kinder und

Jugendliche mit einem interessanten Frei-

zeitangebot. Im Familienzentrum erhal-

ten Eltern kompetente Beratung, Fort-

bildungsangebote und Gelegenheit zum

gegenseitigen Austausch. Die Aufnahme

von über 300 Migrantinnen und Migranten

in den vergangenen zwölf Monaten wurde

mit aktiver Unterstützung vieler ehren-

amtlicher Kräfte vorbildlich bewältigt.

Einheimische und zugewanderte Fami-

lien fühlen sich in der Samtgemeinde

spürbar wohl!

Rathaus Hoya

Vorschau

DNG 1-2017

Erscheint Anfang Februar 2017

Redaktions- und Anzeigenschluss:

22. Dezember 2016

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144 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 145

Zur Person Zur Person

Ehrungen für verdiente Ratsmitglieder in der Gemeinde BeverstedtBürgermeister Ulf Voigts (parteilos) und der Ratsvorsitzende Harald Michaelis (SPD) haben Ratsmitglieder für ihre Tätigkeit geehrt. Ehrungen erhielten (von links): Gerhard Tienken (Ehrung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, kurz NSGB), Meinhard Hühnken (NSGB, 30 Jahre Rat), Horst Roese (NSGB), Wilfried Windhorst (Ehrung NSGB und Ehrung der Gemeinde), Henriette Ahrens (NSGB), Bürgermeister Ulf Voigts, Wilfried Geils (NSGB), Manfred Tönjes (Ehrung NSGB und Ehrung der Gemeinde), Harald Michaelis, Manfred Woltmann (Ehrung der Gemeinde) und Claus Götjen (NSGB 30 Jahre Rat).

Ehrungen und Jubiläen

Die 1. Stellvertretende Bürger-meisterin Johanne Modder MdL ist im Rahmen der Sit-zung des Rates der Gemeinde Bunde für ihre 30-jährige Tätigkeit in den Gremien der ehemaligen Fleckensgemeinde und Samt gemeinde Bunde sowie der Einheitsgemeinde Bunde geehrt worden.

Johanne Modder mit Bürger meister Johann

Tempel, Vertreter des NSGB

Nachruf

Wilfried Luhnen, stellvertretender Geschäftsführer der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N., verstarb im Alter von 62 Jahren. Er war seit Gründung der U.A.N. im Jahr 1985 für den kommunalen Umweltver-band tätig. Seit mehreren Jahren war er zudem Geschäftsführer der Kommunalen Wirtschafts- und

Leistungsgesellschaft (KWL) und verantwortlich für die Buchhaltung auch beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB). U.A.N., NSGB und KWL wer-den Wilfried Luhnen ein ehrendes Andenken bewahren.

Hans-Hermann Baas, Bürger-meister der Gemeinde Lengede, Landkreis Peine, wurde am 30. September 2016 nach 30-jäh-riger Amtszeit für seine zum Wohle der Gemeinde Lengede geleistete Arbeit mit Dank und Anerkennung in den Ruhestand verabschiedet. Seit Beginn seiner Ratstätigkeit im Jahr 1972 hatte er durch sein herausragendes Engagement auf den unterschied-lichen kommunalen Ebenen und seinen unermüdlichen Einsatz die mehr als positive Entwicklung der Gemeinde Lengede mitgestaltet. Er erhielt die Ehrenmedaille und Urkunde von Dr. Marco Trips.

In der Ratssitzung am 29. September 2016 wurde der Ratsvorsitzende Hel-mut Bron für seine 30-jäh-rige Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Westover-ledingen und im Ortsrat Völlen von Bürgermeister Eberhard Lüpkes ausge-zeichnet. Helmut Bron ist bereits seit dem Jahr 2001 Ratsvorsitzender. Die Ehrung durch den Nieder-sächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat Bürgermeister Lüp-kes als Geschäftsführer des Kreisverbands Leer vorgenommen. Weiterhin wurden elf Ratsmitglieder

verabschiedet; weitere drei Mitglieder konnten nicht an der Sitzung teilnehmen. Bürgermeister Lüpkes trat nach zehnjähriger Amtszeit am 1. November 2016 seinen wohlverdienten Ruhestand an.

Ehrungen und Jubiläen

690 Jahre Ehrenamt – glücklich, gesund und stressfrei!Zur Ehrungsveranstaltung des Kreisverbands Lüchow-Dannenberg im Niedersächsischen Städte- und Gemein-debund (NSGB) kamen am 29. September 2016 alle langjährigen Ratsmitglieder und Bürgermeister des Landkreises zu einer Feierstunde im Lüchower Ratskel-ler zusammen.

Der Kreisvorsitzende Sascha Liwke hatte sich die Mühe gemacht, die Zeiten aller zu ehrenden Mandatsträgerin-nen und -träger zusammenzuaddieren und stellte fest, dass 690 Jahre Ehrenamt im Raum versammelt waren.

Er betonte in seiner humorvollen Begrüßungsrede die Bedeutung der Gemeinden als Keimzellen des Gemein-wesens und das Erwachsen der Gemeinschaft aus den Unterschieden der vielfältigen Persönlichkeiten.

Landrat Jürgen Schulz schloss sich der Darstellung an und ergänzte sie mit dem Gedanken an die unzähligen kuriosen Geschichten, die Jeder und Jede aus der langjährigen Ratstätig-keit zu erzählen habe. In aller Kürze fasste er die „Sternstunden“ der Kreispolitik der letzten fünf Jahre zusammen, sei es beim Hochwasser, beim Umgang mit der Flüchtlingswelle oder dem Kampf um den Erhalt der Selbstständigkeit des Landkreises.

Der Präsident des NSGB, Dr. Marco Trips, resümierte, ohne die Organe der örtlichen Selbstverwaltung könne es keine Selbst-bestimmung geben und im Sinne der Philosophie der Stoa sei jeder als Teil des Ganzen auch für das Ganze mitverantwortlich.

Und ganz nebenbei habe eine Studie ergeben, dass ehrenamtlich tätige Menschen glücklicher, gesünder und weniger stressanfällig wären. In diesem Sinne dankten der Präsident und der Vorstand des Kreisverbands allen Anwesenden für ihr Engagement.

Geehrt wurden:25 Jahre Bürgermeister (Ehrennadel in Gold): Klaus Böttcher (Woltersdorf), Wilhelm von Gottberg (Schnega), Heinz Schulz (Zernien), Hartmut Heitmann (Prezelle).

20 Jahre Bürgermeister (Ehrennadel in Silber): Klaus Dieter Kiekhäfer (Luckau), Wolfgang Wiegreffe (Trebel).

40 Jahre Ratsmitgliedschaft (Ehrennadel in Gold): Ulrich Flöter (Gartow), Udo Sperling (Jameln).

30 Jahre Ratsmitgliedschaft (Ehrennadel in Silber): Klaus Hofstetter (Gorleben), Herbert Krüger (Samtgemeinde -

rat Gartow), August Matthiesch (Damnatz), Annegret Sander (Neu Darchau).

20 Jahre Ratsmitgliedschaft (Ehrungsurkunde des Kreisver-bands): Torsten Breese, Eckart Krüger, Karin Martens, Jörg Sültemeyer (alle Gemeinderat Trebel), Ralf Dreblow (Rat Woltersdorf), Her-mann Grubert (Bergen), Werner Harre, Mechthild Pengel (beide Clenze), Horst Kaufmann (Lemgow), Cornelia Krause (Bergen), Peter Meyer (Lübbow), Hartmut Ringel (Gusborn), Jürgen Schönfeld (Prezelle), Herbert Hanke (Dannenberg und Samt-gemeinderat Elbtalaue), Manfred Liebhaber, Günther Nemet-schek, Martina Lammers (alle Lüchow und Samtgemeinderat Lüchow) und Jürgen Meiburg (Samtgemeinderat Lüchow).

Nicht anwesend waren folgende Mandatsträgerinnen und -träger, die in ihren jeweiligen Ratssitzungen geehrt wurden:

20 Jahre Ratsmitgliedschaft:Michael Zuther (SG Elbtalaue), Klaus Scherlies (Göhrde), Heinrich-Wilhelm Struck (Gusborn), Katja Zühlke (Hitzacker), Helmut Hinkelmann (Jameln), Horst Harms (Karwitz), Margret Deegen (Langendorf), Harald Hintzmann (Langendorf), Wilfred Freitag (Langendorf), Klaus-Peter Dehrde (Neu Darchau), Ralf Hinneberg (Neu Darchau), Dr. Hinrich Kollenrott (Luckau), Horst Gauster (Trebel), Hans-Udo Maury (Gartow), Beate Fabel (Prezelle).

40 Jahre Ratsmitgliedschaft: Christoph von dem Bussche (Hitzacker), Günter Wickord (Gorleben).

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146 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 147

Wahlen und Ernennungen

Thorsten Bullerdiek, Bei-geordneter und Sprecher des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), wurde vom Präsidium des Ver-bandes für eine weitere Amtszeit von acht Jahren wiedergewählt.

Helmut Prossner, Flecken Ottersberg, Landkreis Ver-den, wurde mit der goldenen Ehrennadel des Niedersächsi-schen Städte- und Gemeinde-bundes (NSGB) für 40 Jahre Ratszugehörigkeit ausgezeich-net. Überreicht wurde die Ehrennadel vom Kreisvorsit-zenden, Bürgermeister Horst Hofmann.Helmut Prossner (68) ist seit 1976 für die SPD im Rat des Flecken Ottersberg ununter-brochen aktiv gewesen, davon 20 Jahre als Fraktionsvor-sitzender und dann 16 Jahre als Ratsvorsitzender. In den letzten Jahren war er auch stellvertretender Bürgermeis-ter. Auf Ortsratsebene und Kreisebene wird er weiterhin als Abgeordneter tätig sein.

Ehrungen im Kreisverband Osterode am HarzIn seiner letzten Sitzung vor der Fusion mit dem Kreis-verband Göttingen ehrte der Kreisverband Osterode am Harz des Niedersächischen Städte- und Gemeinde-bundes (NSGB) zahlreiche Mitglieder für lang jährige Ratstätigkeiten.Mit der silbernen Ehrennadel wurden Heinrich Reinhardt, Hörden am Harz, Edgar Hopf-stock, Samtgemeinde Wal-kenried, Ulrich Kamphenkel und Rolf Willige, beide Wieda,

sowie für 20-jährige Tätigkeit als ehren-amtlicher Bürgermeis-ter Erich Sonnenburg, Badenhausen, beson-ders ausgezeichnet.Eine außergewöhn-liche Würdigung überreichte NSGB-Präsident Dr. Marco Trips mit der golde-nen Ehrennadel an Hannelore Gropengie-ßer für ihre 40-jährige Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Hattorf am Harz.

Von links: Dr. Marco Trips, Ratsfrau Hannelore Gropen-gießer und Samtgemeinde-bürgermeister Rolf Hellwig, Vorsitzender des Kreisver-bandes Osterode am Harz

Karl Gerhard Tamke, und Erich Henke, Gemeinde Hodenhagen, Samtgemeinde Ahlden, Landkreis Heidekreis, wurden für 40-jährige Mit-gliedschaft im Gemeinderat Hodenhagen vom Präsidenten des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB), Dr. Marco Trips mit der Ehren-

nadel in Gold ausgezeichnet. Tamke ist zudem seit 1996 ehrenamtlicher Bürgermeister in Hodenhagen und wirkt im Präsidium des NSGB seit 2007 mit. In seiner Laudatio würdigte Trips das besondere Engage-ment der beiden und bedankte sich für ihr umfassendes Wirken in der Gemeinde Hodenhagen.

Jens Range, Samtgemeinde-bürgermeister der Samtgemeinde Bad-deckstedt, Land-kreis Wolfenbüttel, wurde von NSGB-Präsident Dr. Marco

Trips in den Ruhestand verabschie-det. Range war unter anderem Bezirks- und Kreisgeschäftsführer und stellvertretendes Präsidiums-mitglied beim NSGB, Vizepräsident beim Kommunalen Arbeitgeberver-band Niedersachsen und Vorstands-mitglied des Niedersächsischen Studien instituts Hannover (NSI).

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Ehrungen und Jubiläen

25 Jahre Dienst

am Bürger

Helmut Völker geehrtAm 31. Oktober 2016 endete die Amtszeit des Amelinghau-sener Samtgemeindebürger-meisters Helmut Völker. Im Rahmen der konstituierenden Samtgemeinderatssitzung ehrte der Präsident des NSGB, Dr. Marco Trips Helmut Völker für seine 25-jährige Tätigkeit als Hauptverwaltungsbe-amter in der Samtgemeinde Amelinghausen. Helmut Völker war seit dem 1. März 1990 zunächst Samt-gemeindedirektor in der Samt-gemeinde Amelinghausen. Mit der Änderung der Niedersäch-sischen Gemeindeordnung, dem heutigen Kommunalver-fassungsgesetz, wurde der parteilose Völker im Jahre 2002 zum hauptamtlichen Samtgemeindebürgermeister gewählt. Im Jahre 2011 wurde er in seinem Amt bestätigt. Nun entschied er sich, das Amt in jüngere Hände zu legen. Als seine Nachfolgerin wurde die parteilose Claudia Kalisch gewählt.

Dr. Marco Trips lobte die Arbeit des scheidenden Ame-linghausener Verwaltungs-chefs: „Ein Vierteljahrhundert haben Sie die Geschicke der Samtgemeinde Amelinghau-sen gelenkt,“ führte Dr. Trips aus. Dabei habe er immer das Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde im Blick gehabt. Der Präsi-dent des NSGB verlieh Völker die Verbandsurkunde sowie die Goldene Ehrennadel des Städte- und Gemeindebundes. Helmut Völker freute sich über die Ehrung: „Es war ein schöner Job, den ich ausfüh-ren durfte. Man kann doch viel gestalten!“ Völker war außerdem Geschäftsführer des Kreisverbandes Lüneburg im NSGB.

25 Jahre BürgermeisterDieter Schröder wurde für sein ehrenamtliches Engage-ment geehrt. Seit 1991 führt Dieter Schröder das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeis-ters von Thomasburg, einer Mitgliedsgemeinde der Samt-gemeinde Ostheide im Land-kreis Lüneburg, aus. „Du bist damit einer der dienstältesten Bürgermeister im Landkreis,“ lobte der Vorsitzende des Kreisverbandes Lüneburg im Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund, der Ostheider Samtgemeindebürgermeister

Norbert Meyer. Der Kreisvor-sitzende des NSGB verlieh Schröder die Verbandsur-kunde sowie die Goldene Ehrennadel des Städte- und Gemeindebundes. Schröder, der in der konstituierenden Sitzung erneut einstimmig zum Gemeinde oberhaupt der 1100-Seelen-Gemeinde gewählt wurde, bedankte sich für die besondere Ehrung: „Es hat fast immer Spaß gemacht, mit Euch gemeinsam unsere Gemeinde weiterzu-entwickeln,“ freute sich der 69-jährige!

Ehrungen und Jubiläen

digitalisierung im Öffentlichen sektorflexibel und sicher   Effiziente Gestaltung öffentlicher IT  Digitale Sicherheit und Regelkonformität  Kollaboratives und mobiles Arbeiten in Verwaltung und Wissenschaft

Zur Person

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DNG 6-2016 ❘ 149148 ❘ DNG 6-2016

Aus dem NSGBAus dem NSGB

Ergebnisse der Direktwahlen im September 2016In der Samtgemeinde Ahlden wurde

Carsten Niemann (Einzelbewerber)

zum neuen Samtgemeindebürgermeister

gewählt. Er tritt die Nachfolge von Heinz-

Günter Klöpper an, der im April überra-

schend verstorben ist.

Claudia Kalisch (Einzelbewerberin)

wird neue Samtgemeindebürgermeiste-

rin in Amelinghausen. Sie folgt Helmut

Völker nach, der vorzeitig zum 31. Okto-

ber 2016 aus dem Amt ausgeschieden ist.

In der Samtgemeinde Baddeckenstedt

wurde Klaus Kubitschke (SPD) zum

neuen Samtgemeindebürgermeister

gewählt, nachdem Jens Range vorzeitig

zum 31. Oktober 2016 sein Ausscheiden

aus dem Amt erklärt hat.

Zur neuen Samtgemeindebürgermeisterin

der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

wurde Tanya Warnecke (CDU) gewählt.

Ihr Vorgänger Joachim Lienig ist vorzei-

tig zum 31. Oktober 2016 aus dem Amt

ausgeschieden.

Heinrich Kreßmann (Einzelbewerber)

ist neuer Bürgermeister der Gemeinde

Essen (Oldb.). Sein Vorgänger Georg

Kettmann ist vorzeitig zum 31. Oktober

2016 aus dem Amt ausgeschieden.

Zum Bürgermeister der zum 1. November

2016 neu gebildeten Gemeinde Freden

(Leine) wurde Wolfgang Heimann (Ein-

zelbewerber) gewählt.

Neuer Bürgermeister der Gemeinde Har-

sum ist Marcel Litfin (Einzelbewerber).

Er folgt Gundolf Kemnah nach, der zum

31. Oktober 2016 vorzeitig aus dem Amt

ausgeschieden ist.

In der Samtgemeinde Holtriem ist

Jochen Ahrends (CDU) zum neuen

Samtgemeindebürgermeister gewählt

worden. Sein Vorgänger Gerhard Dirks

ist zum 31. Oktober 2016 vorzeitig aus dem

Amt ausgeschieden.

Neuer Bürgermeister der Gemeinde

Jemgum ist Hans-Peter Heikens (Ein-

zelbewerber). Er tritt die Nachfolge von

Johann Tempel an, der zum 31. Oktober

2016 vorzeitig aus dem Amt ausgeschie-

den ist.

Dr. Tjark Axel Goerges (WG PRO

JUIST) ist neuer Bürgermeister der Insel-

gemeinde Juist. Sein Vorgänger Dietmar

Patron ist zum 31. Oktober 2016 vorzeitig

aus dem Amt ausgeschieden.

Johann Boelsen (SPD) ist neuer Bür-

germeister der Samtgemeinde Jümme.

Amtsvorgänger Wiard Voß ist zum 31.

Oktober 2016 vorzeitig aus dem Amt

ausgeschieden.

In der neugebildeten Gemeinde Lam-

springe wurde Andreas Humbert

(CDU) zum Bürgermeister gewählt.

Harald Zahrte (Einzelbewerber) wurde

zum Samtgemeindebürgermeister der aus

den Samtgemeinden Am Dobrock und

Land Hadeln zusammengeschlossenen

neuen Samtgemeinde Land Hadeln

gewählt. Zahrte war bisher bereits Samt-

gemeindebürgermeister der Samtge-

meinde Land Hadeln.

Neuer Bürgermeister der Gemeinde

Lehre ist Andreas Busch (Einzelbe-

werber). Er tritt die Nachfolge von Klaus

Westphal an, der zum 31. Oktober 2016

vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden ist.

Maren Wegener (SPD) wurde zur neuen

Bürgermeisterin der Gemeinde Lengede

gewählt. Ihr Vorgänger Hans-Hermann

Baas stand nicht für eine Wiederwahl zur

Verfügung.

Kristian Willem Tangermann (CDU)

ist neuer Bürgermeister der Gemeinde

Lilienthal. Amtsvorgänger Willy Hollatz

ist vorzeitig zum 31. Oktober 2016 aus dem

Amt ausgeschieden.

In der Samtgemeinde Mittelweser

wurde Jens Beckmeyer (SPD) zum

Nachfolger von Bernd Müller gewählt,

der vorzeitig zum 31. Oktober 2016 aus

dem Amt ausgeschieden ist.

Matthias Lorenz (Einzelbewerber)

wurde in der Samtgemeinde Nord-

Elm als Samtgemeindebürgermeister

wiedergewählt.

Neue Bürgermeisterin des Fleckens

Nörten-Hardenberg ist Susanne Glom-

bitza (Einzelbewerberin). Ihre Vorgän-

gerin As trid Klinkert-Kittel ist seit dem

17. März 2016 Landrätin des Landkreises

Northeim.

Ines Kielhorn (Einzelbewerberin) tritt

die Nachfolge von Helmut Holzapfel in der

Samtgemeinde Papenteich an. Holzap-

fel ist zum 31. Oktober 2016 vorzeitig aus

dem Amt ausgeschieden.

In der Samtgemeinde Selsingen wurde

Gerhard Kahrs (CDU) zum Samtgemein-

debürgermeister gewählt. Amtsvorgänger

Hans-Hinrich Pape hatte vorzeitig zum

31. Oktober 2016 sein Ausscheiden aus

dem Amt erklärt.

Zum Bürgermeister der neu gebildeten

Gemeinde Sibbesse wurde Andreas

Amft (SPD) gewählt.

Rüdiger Fricke (Einzelbewerber) wurde

zum neuen Samtgemeindebürgermeister

der Samtgemeinde Velpke gewählt. Als

Erster Samtgemeinderat hat er bereits seit

August 2014 die Samtgemeinde geleitet.

Dieter Haberlandt (Einzelbewerber)

ist zum Bürgermeister der neugebildeten

Gemeinde Walkenried gewählt worden.

Bisher war Haberlandt Samtgemeindebür-

germeister der zum 1. November 2016 auf-

gelösten gleichnamigen Samtgemeinde.

In der Gemeinde Westoverledingen

wurde Theo Douwes (EB) zum neuen

Bürgermeister gewählt. Er löst Eberhard

Lüpkes ab, der zum 31. Oktober 2016 vor-

zeitig aus dem Amt ausgeschieden ist.

Zum Samtgemeindebürgermeister der

neu gebildeten Samtgemeinde Leine-

bergland wurde Rainer Mertens (SPD)

gewählt. Mertens war bisher Hauptverwal-

tungsbeamter der Samtgemeinde Gronau.

Kommunale Fortbildung für Ratsmitglieder (KomFort-NSGB)

Die Schulungsangebote der Kommunalakademie des NSGB zur neuen WahlperiodeVon Thomas Galla

Zu Beginn der neuen Wahlperiode werden die Mandatsträger in den

grundlegenden Themen des Kommunalverfassungsrechts, der kommunalen

Finanzen und der gemeindlichen Bauleitplanung geschult. Weitere

Fortbildungsangebote befinden sich in Vorbereitung.

Mit Beginn der neuen Wahlperiode haben

viele neue Ratsmitglieder seit Anfang

November 2016 erstmals in den Sitzungen

der Gremien an den vielfältigen kommu-

nalen Themen mitgewirkt.

Die Unterstützung dieser verantwor-

tungsvollen Mandatsausübung ist das

Ziel der KomFort-Schulungsreihe, das der

Niedersächsische Städte- und Gemeinde-

bund (NSGB) im Herbst 2005 speziell

für die kommunalen Mandatsträger als

Fortbildungsangebot konzipiert hat. Im

Mittelpunkt stehen Themen, die im kom-

munalpolitischen Alltag dauernd wieder-

kehren und eine grundlegende Bedeutung

für die Mandatsausübung haben.

Das Fortbildungsprogramm ist so

aufgebaut, dass nach den Kommunal-

wahlen vor allem für die neugewählten

Ratsfrauen und Ratsherren Einführungs-

seminare angeboten werden, in denen

Grundkenntnisse auf den wichtigsten

Handlungsfeldern der Kommunalpolitik

vermittelt werden. Im Verlauf der Wahl-

periode wird die Programmplanung mit

vertiefenden und den speziellen Angebo-

ten laufend fortgeschrieben. Die Seminar-

veranstaltungen werden flächendeckend

in ganz Niedersachsen auf der Ebene der

Kreis- oder Bezirksverbände ortsnah

durchgeführt. Um auch berufstätigen

Thomas Galla organisiert die Schu-

lungsangebote der Kommunalakademie für den Niedersäch-sischen Städte- und

Gemeindebund(NSGB)

Ratsmitgliedern eine Teilnahme problem-

los zu ermöglichen, werden die Seminare

grundsätzlich sonnabends in der Zeit von

10.00 bis 16.00 Uhr veranstaltet.

Die grundlegenden Regelungen der

Kommunalverfassung bilden die Basis

für die Arbeit der Mandatsträger und sind

auch Gegenstand der ersten 35 Schulun-

gen gewesen, die von Ende Oktober bis

Anfang Dezember an vielen Standorten

in Niedersachsen durchgeführt worden

sind. In dieser Fortbildung erhalten die

Teilnehmer unter anderem einen Über-

blick über folgende Themen:

• Grundlagen der kommunalen

Selbstverwaltung

• Rechtsstellung der Ratsmitglieder

• Organe der Gemeinde – Rat, Ver-

waltungsausschuss, Bürgermeister

• Kommunale Satzungen

• Aufsicht über die Gemeinden

Bei entsprechender Nachfrage können

weitere Seminare zum Kommunalverfas-

sungsrecht, auch als Inhouse-Seminare,

durchgeführt werden.

Anfang des kommenden Jahres werden

dann die beiden anderen großen Themen

Finanzen und Bauen Gegenstand weite-

rer Fortbildungsveranstaltungen sein.

Das Seminar zum kommunalen Haus-

haltsrecht ist überschrieben mit dem

Titel: „Vom Haushaltsplan zum Jahres-

abschluss“ und beinhaltet unter anderem

folgende Schwerpunkte

• Bilanz

• Haushaltsgrundsätze

• Haushaltsplanung

• Haushaltsausgleich

• Teilhaushalte und Budgetierung

• Jahresabschluss, Prüfung und

Entlastung

• Konsolidierter Gesamtabschluss

Dieses Seminar zeigt neben der Rechts-

lage und Funktionsweise des kommuna-

len Haushaltes auch die Gestaltungs- und

Steuerungsmöglichkeiten der Mandats-

träger auf.

Weiterhin werden Seminare zur

gemeindlichen Bauleitplanung ange-

boten. Sie vermitteln den Mandatsträgern

die Möglichkeiten der Kommunen zur

Entwicklung der baulichen und sonstigen

Nutzung im Gemeindegebiet und bein-

haltet unter anderem folgende Themen:

• Flächennutzungsplan

• Bebauungsplan

• Bauleitplanverfahren

• Änderung von Bebauungsplänen

• Zulässigkeit von Vorhaben – Einver-

nehmen der Gemeinde

• Außenbereichsvorhaben

• Städtebauliche Verträge

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150 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 151

Aus dem NSGB

Die Seminare „Kommunales Haushalts-

recht“ und „Gemeindliche Bauleitpla-

nung“ werden in den Monaten Januar

bis März 2017 angeboten.

Nach diesen Grundlagenseminaren

wird die Kommunalakademie Vertie-

fungen und auch spezielle aktuelle

Themenbereiche wie beispielsweise die

„Zusammenarbeit in Samtgemeinden“

anbieten.

Die Einladungen zu den KomFort-

Seminaren gehen den Mandatsträgern

im Allgemeinen über die Mitgliedsver-

waltungen des NSGB zu. Die jeweils

aktuellen Seminarangebote können auch

auf der Homepage der Kommunalakade-

Herbstsitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses auf Langeoog

Nach der Sitzung blieb noch Zeit für einen Inselspaziergang

mie unter www.kommunalakademie.de

> „Seminare Mandatsträger“ abgerufen

werden, wo auch eine direkte Anmeldung

für die jeweiligen Seminare möglich ist.

Für KomFort-NSGB fungieren als

Ansprechpartner: Maike Meyer, Tele-

fon 0511 30285-45 sowie Thomas Galla,

Telefon 0511 30285-68.

Bei sommerlichen Wetter tagte der Rechts-

und Verfassungsausschuss im Nieder-

sächsischen Städte- und Gemeindebund

(NSGB) am 26. September 2016 auf Lan-

geoog. Nach der Begrüßung durch Bür-

germeister Uwe Garrels im Rathaus der

Inselgemeinde bildete die Novellierung

des Niedersächsischen Gleichberechti-

gungsgesetzes (NGG) einen Schwerpunkt

der letzten Sitzung des Gremiums der

abgelaufenen Kommunalwahlperiode.

Der Ausschuss sieht keine Notwendig-

keit, das NGG zu reformieren und lehnt

den Gesetzentwurf insgesamt ab. Die vor-

gesehenen Änderungen erschweren die

Personalentwicklung der Kommunen und

werden als praxisfern eingestuft. Darüber

hinaus befassten sich die Ausschussmit-

glieder mit der Zweckentfremdung von

Wohnraum. Sie regen die Schaffung einer

landesgesetzlichen Rechtsgrundlage an,

welche es den Gemeinden gestattet,

durch entsprechende Satzungsregeln die

Zweckentfremdung von Wohnraum unter

bestimmten Bedingungen zu verbieten.

Neue Kommunalwahlperiode – neues KommunalverfassungsrechtVon Oliver Kamlage

Mit Gesetz vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) ist das Niedersäch-

sische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010

(Nds. GVBl. S. 576) bereits zum 15. Mal seit seiner Verkündung geändert wor-

den. Der nachstehende Beitrag informiert über die wesentlichen Änderungen

in der inneren Kommunalverfassung und bei der wirtschaftlichen Betätigung

der Kommunen.1 Diese sind zum Beginn der neuen Kommunalwahlperiode am

Oliver Kamlage ist Beigeordneter des

Niedersächsischen Städte- und Gemeinde-

bundes (NSGB) 1. November 2016 in Kraft getreten.

1. Gesetzesziele

Die umfangreiche Gesetznovelle ver-

folgt ausweislich der Begründung zum

Gesetzentwurf der Landesregierung2 die

folgenden drei Ziele: Stärkung der Gleich-

stellungsbeauftragten in den Kommunen,

mehr direkte Bürgerbeteiligung sowie

Erleichterungen bei der wirtschaftlichen

Betätigung der Kommunen.

2. Stärkung der Gleichstellungs-

beauftragten in den Kommunen

Mit dem Gesetz ist die Pflicht, eine Gleich-

stellungsbeauftragte hauptberuflich, also

mit mindestens der Hälfte der regelmä-

ßigen Arbeitszeit, zu beschäftigen, auf

Gemeinden und Samtgemeinden mit

mehr als 20 000 Einwohnern3 ausgewei-

tet worden.4 Mitgliedsgemeinden von

Samtgemeinden sind weiterhin davon

ausgenommen.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NKomVG

neu dazu verpflichteten 80 Gemeinden

1 Zahlreiche weitere Änderungen betreffen insbe-sondere den kommunalwirtschaftlichen Teil des NKomVG. Sie bleiben hier ausgeklammert.

2 Drs. 17/5423, S. 17, im Internet abrufbar unter http://www.nilas.niedersachsen.de/starweb/NILAS/start.html

3 Zur besseren Lesbarkeit wird hier und im Folgenden die männliche Form verwendet, die selbstverständ-lich die der weiblichen mit einschließt.

4 Bisher galt dies nur für die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbstständigen Städte, die Landkreise und die Region Hannover.

und Samtgemeinden erhalten als Aus-

gleich einen Betrag in Höhe von jährlich

1 620 140 Euro vom Land, mithin 20 251,75

Euro pro Kommune. Daraus wird deut-

lich, dass das Land höchstens die Hälfte

der Kosten für die Beschäftigung einer

hautberuflich tätigen Gleichstellungs-

beauftragten erstattet5. Die kommuna-

len Spitzenverbände haben deshalb im

Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Abs. 4

Satz 1 NKomVG enthaltene Ausgleichs-

regelung nicht zuletzt mit Blick auf das

in der Niedersächsischen Verfassung

verankerte Konnexitätsprinzip (Art. 57

Abs. 4 NV) kritisiert. Sie sind damit nicht

durchgedrungen, so dass jährlich rund

20 000 Euro in den kommunalen Haus-

halten fehlen, die dringend an anderer

Stelle, aktuell etwa zur Finanzierung von

Personal, das sich um die Integration der

Asylbewerber und Flüchtlinge kümmert,

fehlen. Die Vorschrift reichert also den

Katalog der Fälle, in denen das Land

den Kommunen aufgrund eines Fehlver-

ständnisses des Prinzips der kommuna-

len Selbstverwaltung Vorgaben für deren

Organisation und Aufgabenerledigung

macht, ohne diese auszufinanzieren, um

ein weiteres Beispiel an. Dass die Regie-

5 Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde dabei eine Eingruppierung der Gleichstellungsbeauftragten in die Entgeltgruppe 10 des TVöD zugrunde gelegt, siehe Drs. 17/5423, S. 29.

rungsfraktionen überhaupt ein gesetz-

geberisches Handeln als erforderlich

angesehen haben, da eine überwiegend

ehrenamtliche Aufgabenwahrnehmung,

so wie bisher in den von der Neuregelung

betroffenen Kommunen geschehen, der

Aufgabenvielfalt der Gleichstellungsbe-

auftragten nicht gerecht werde6, mutet

mit Blick auf 653 ehrenamtlich verwaltete

Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

befremdlich an.

Um es der Gleichstellungsbeauftragten

zu ermöglichen, auch unbequeme oder

unpopuläre Impulse zu geben, ist ihre

Abberufung nur noch mit der Mehrheit

der Mitglieder der Vertretung möglich

(§ 8 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Damit sie

sich intensiver konzeptionellen Ansätzen

mit Außenwirkung widmen kann, ist dem

Hauptausschuss die Möglichkeit einge-

räumt worden, neben einer ständigen

Stellvertreterin weitere Stellvertreterin-

nen für abgegrenzte Aufgabenbereiche

zu bestellen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).

Vorgaben für die Art des Beschäftigungs-

verhältnisses der weiteren Stellvertrete-

rinnen bestehen nicht, so dass insbeson-

dere auch eine neben- oder ehrenamt-

liche Wahrnehmung dieser Tätigkeit in

Betracht kommt. Schließlich wurde in § 9

6 Siehe dazu den schriftlichen Bericht, Drs. 17/6747, S. 1.

Themenschwerpunkt

Kommunalrecht

Neues Taschenbuch für Ratsmitglieder ist erschienen!

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152 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 153

Abs. 2 Satz 3 NKomVG ein Satzteil gestri-

chen, der aus Sicht des Gesetz gebers das

Tätigkeitsfeld der kommunalen Gleich-

stellungsbeauftragten zu sehr auf die

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

konzentrierte und daher als einengend

empfunden wurde.

3. Mehr direkte Bürgerbeteiligung

Die mit dem Gesetz bezweckte Förderung

des bürgerschaftlichen Engagements

auf der kommunalen Ebene durch mehr

direkte Bürgerbeteiligung ist auf mas-

sive Kritik der kommunalen Spitzenver-

bände gestoßen. Kernpunkt der Kritik

war die unangemessene Verschiebung

der Gewichte zwischen den unmittelbar-

demokratischen Elementen und der

repräsentativen Demokratie zu Lasten

der gewählten Abgeordneten in den kom-

munalen Vertretungen. Denn der Abbau

der Voraussetzungen, unter denen Bür-

gerbegehren (§ 32 NKomVG) und Bürger-

entscheid (§ 33 NKomVG) durchgeführt

werden können, führt dazu, dass die von

den kommunalen Vertretungen gefassten

Beschlüsse leichter von den Bürgern auf-

gehoben werden können. Die Sinnhaftig-

keit dieser Verschiebung ist zu hinterfra-

gen, da die gewählten Ratsmitglieder bei

ihren Beratungen und Beschlüssen auf

das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen

müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 NKomVG), die

Initiatoren eines Bürgerbegehrens hinge-

gen nicht. Letztere können deshalb selbst

pure Eigeninteressen unter erleichterten

Voraussetzungen durchsetzen.

Im Einzelnen sind zur Verwirklichung

des vorstehend genannten Gesetzesziels

folgende Rechtsänderungen vorgenom-

men worden:

a) Abschaffung des Kosten-

deckungsvorschlags beim

Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren muss lediglich eine

Begründung enthalten, der bisher in

§ 32 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Kosten-

deckungsvorschlag entfällt.

b) Beratungspflicht des

Hauptverwaltungsbeamten

Nach § 32 Abs. 3 Satz 6 NKomVG muss

der Hauptverwaltungsbeamte die Bürger,

die ein Bürgerbegehren einreichen wol-

len, auf Verlangen in rechtlichen Fragen

des Bürgerbegehrens kostenlos beraten.

Die Vorschrift darf nicht dahingehend

missverstanden werden, dass der Bür-

germeister persönlich tätig werden muss.

Gemeint ist vielmehr das Organ „Haupt-

verwaltungsbeamter“, so dass die Bera-

tung auch durch Verwaltungsbeschäftigte

erfolgen kann7.

c) Absenkung der Quoren

Die Zahl der erforderlichen Unterstüt-

zungsunterschriften beim Bürgerbegeh-

ren wurde in Kommunen mit 100 001 bis

200 000 Einwohnern auf 7,5 Prozent, in

Kommunen mit mehr als 200 000 Einwoh-

nern auf fünf Prozent gesenkt. In Kommu-

nen mit bis zu 100 000 Einwohnern bleibt

es dabei, dass das Bürgerbegehren von

mindestens zehn Prozent der nach § 48

NKomVG in der Kommune wahlberech-

tigten Einwohnern unterzeichnet sein

muss (§ 32 Abs. 4 Satz 1 NKomVG).

Der Bürgerentscheid ist jetzt bereits

dann verbindlich, wenn die Mehrheit der

gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese

Mehrheit mindestens 20 Prozent der nach

§ 48 NKomVG Wahlberechtigten beträgt

(§ 33 Abs. 3 Satz 3 NKomVG).

d) Unterrichtungspflicht des

Hauptverwaltungsbeamten

Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Ver-

tretung in der nächsten Sitzung über die

Entscheidung des Hauptausschusses über

die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu

unterrichten (§ 32 Abs. 6 Satz 3 NKomVG).

e) Sperrwirkung des zulässigen

Bürgerbegehrens

Ein vom Hauptausschuss als zulässig

angesehenes Bürgerbegehren entfaltet

künftig eine Sperrwirkung, das heißt, es

7 Siehe Drs. 17/5423, S. 33.

darf bis zu dem Tag, an dem der Bürger-

entscheid stattfindet, eine dem Begehren

entgegenstehende Entscheidung weder

getroffen noch mit dem Vollzug einer

solchen Entscheidung begonnen werden.

Anders ist das nur, falls die Kommune

dazu gesetzlich verpflichtet ist, etwa weil

sich nach Feststellung der Zulässigkeit

die Sachlage geändert hat und die Kom-

mune gesetzlich zum Handeln verpflich-

tet ist. Die Formulierung „gesetzlich“

verdeutlicht, dass das nachträgliche Ein-

gehen einer vertraglichen Rechtspflicht

die Sperrwirkung nicht verhindern kann.

4. Wirtschaftliche Betätigung

Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Betä-

tigung der Kommunen zu erleichtern

und abzusichern, sind in § 136 NKomVG

erhebliche Änderungen vorgenommen

worden.

Hervorzuheben ist die Wiedereinfüh-

rung der sogenannten einfachen Sub-

sidiaritätsklausel in § 136 Abs. 2 Nr. 3

NKomVG, wonach der Gründung und

Übernahme eines Unternehmens durch

die Kommune nur entgegengehalten wer-

den kann, dass ein privater Dritter den

damit verfolgten öffentlichen Zweck bes-

ser oder wirtschaftlicher erfüllen kann;

ferner die Streichung des bisherigen Sat-

zes 3 der Vorschrift, so dass die frühere

Rechtslage wiederhergestellt worden

ist und die Subsidiaritätsklausel keinen

Drittschutz mehr entfaltet8.

Im Übrigen differenzieren die neuen

Sätze 3 bis 9 in § 136 Abs. 1 NKomVG

nach der konkreten Art der wirtschaft-

lichen Betätigung und stellen dafür ver-

schiedene Voraussetzungen auf. Diese

Kasuis tik lässt die Vorschrift nicht gerade

als geglückt erscheinen und erschwert

die Rechtsanwendung.

Hinzuweisen ist insbesondere auf die

neue Regelung in § 136 Abs. 1 Satz 8

NKomVG, wonach wirtschaftliche Betä-

8 So ausdrücklich der schriftliche Bericht, siehe Drs. 17/6747 S. 6.

tigungen zur Erzeugung von Strom aus

erneuerbaren Energien zu dem in § 1

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

genannten Zweck ohne weitere Vorgaben

zulässig sind, solange dies nach Art und

Umfang in einem angemessenen Verhält-

nis zur Leistungsfähigkeit der Kommune

steht. Eine überörtliche Betätigung, die

sich auf das Gebiet anderer Kommu-

nen erstreckt, ist zulässig, wenn deren

berechtigte Interessen gewahrt sind.

5. Weitere bedeutsame

Rechtsänderungen

a) Umgestaltung der Bürger-

befragung zu einer Einwohner-

befragung

Zur stärkeren Beteiligung von Jugend-

lichen an kommunalpolitischen Vorgän-

gen und zur Förderung der Integration

von Ausländern ist die bisher im Gesetz

geregelte Bürgerbefragung zu einer Ein-

wohnerbefragung umgestaltet worden

(§ 35 NKomVG). Beteiligungsberechtigt

an der Befragung, die von der Vertretung

beschlossen wird, sind Einwohner, die

mindestens 14 Jahre alt sind und seit min-

destens drei Monaten ihren Wohnsitz in

der Kommune haben. Der Erlass einer

Satzung ist für die Durchführung der

Einwohnerbefragung nicht erforderlich,

aber nach allgemeinen Grundsätzen (§ 10

NKomVG) möglich. Die Vorschrift dürfte

jetzt nur noch deklaratorische Bedeutung

haben. Weiterhin möglich sind niedrig-

schwellige Beteiligungsmöglichkeiten

wie bloße Meinungsumfragen, die auch

von der Verwaltung initiiert werden dür-

fen. Mangels der erforderlichen gesetz-

lichen Ermächtigung sind demgegenüber

Befragungen der Bürgerinnen und Bürger

im Sinne der bisherigen Vorschrift, wel-

che sich als ein Instrument der Kundgabe

des Bürgerwillens darstellen und recht-

lich die Teilnahme an der Ausübung von

Staatsgewalt bedeuten, unzulässig9.

9 So auch die Gesetzesbegründung, Drs. 17/5423, S. 36.

b) Filmaufzeichnungen und Internet-

übertragungen von Sitzungen der

Vertretung

In § 64 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wurde klar-

gestellt, dass in öffentlichen Sitzungen

Bildaufnahmen zulässig sind, wenn sie die

Ordnung der Sitzungen nicht gefährden.

Der „Wenn“-Satz verdeutlicht, dass der

Vertretungsvorsitzende aufgrund seiner

Ordnungsgewalt (§ 63 Abs. 1 NKomVG)

Bildaufnahmen zur Aufrechterhaltung der

Ordnung der Sitzung untersagen kann.

§ 64 Abs. 2 Satz 2 NKomVG stellt klar,

dass Film- und Tonaufnahmen von den

Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel

der Berichterstattung in öffentlicher Sit-

zung nur zulässig sind, soweit die Haupt-

satzung dies bestimmt. Darunter fällt

auch die Berichterstattung durch neue

Medien, unter anderem die Übertragung

von Sitzungen der Vertretung im Wege

eines Livestreams10. Das Aufnahmerecht

kann – wie aus der Formulierung „soweit“

folgt – in der Hauptsatzung näher ausge-

staltet werden11. Es könnte daher diffe-

renziert geregelt werden, für welche

Zwecke und mit welcher Technik die

Aufnahmen erfolgen dürfen. Es wäre

also etwa auch zulässig, nur Tonauf-

nahmen, nicht aber Filmaufnahmen, in

öffentlichen Sitzungen zuzulassen.

Mit § 64 Abs. 2 Satz 3 NKomVG ist den

Abgeordneten der Vertretung das Recht

eingeräumt worden zu verlangen, dass

die Aufnahme ihres Redebeitrages oder

die Veröffentlichung der Aufnahme unter-

bleibt. Der Vorsitzende der Vertretung hat

dann im Rahmen seiner Ordnungsgewalt

dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verlan-

gen beachtet wird.

c) Gemeindedirektor in Mitglieds-

gemeinden von Samtgemeinden

Beschließt der Rat einer Mitgliedsge-

meinde, dass der Bürgermeister ledig-

10 Siehe den schriftlichen Bericht, Drs. 17/6747, S. 3.11 Siehe dazu auch den Formulierungsvorschlag in § 14

der Muster-Hauptsatzung der gemeindlichen Spitzen-verbände, RD-NSGB Nr. 166/2016

lich die in § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG

aufgeführten Aufgaben haben soll, so

werden die übrigen Aufgaben von dem

Samtgemeindebürgermeister wahrge-

nommen, wenn sie oder er dazu bereit

ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Damit

ist der Gesetzgeber auf Anregung der

kommunalen Spitzenverbände zu der

bis zum 31. Oktober 2011 geltenden

Rechtslage zurückgekehrt, so dass dem

Hauptverwaltungsbeamten der Samtge-

meinde das „Zugriffsrecht“ auf das Amt

des Gemeinde direktors in den Mitglieds-

gemeinden zusteht. Die Rechte der Mit-

gliedsgemeinden werden dadurch nicht

beschnitten, da es in deren Hand liegt,

den Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 zu

fassen und die zweigleisige Verwaltungs-

führung einzuführen.

Neu ist die Regelung in § 106 Abs. 4

Satz 2 NKomVG über die Abberufung des

Gemeindedirektors in Mitgliedsgemein-

den. Sie setzt eine Mehrheit von zwei Drit-

teln der Ratsmitglieder voraus. Soweit

das Amt vom Samtgemeindebürgermeis-

ter wahrgenommen wird, scheidet eine

Abberufung aus.

d) Mitteilung und Veröffent lichung

von Nebentätigkeiten des

Hauptverwaltungsbeamten

Nach neuem Recht ist der Hauptverwal-

tungsbeamte dazu verpflichtet, der Ver-

tretung innerhalb von drei Monaten nach

Ablauf des ersten Jahres seiner Amtszeit

in der in § 81 Abs. 5 NKomVG vorge-

schriebenen Form mitzuteilen, welche

anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im

öffentlichen Dienst oder diesen gleich-

gestellten Nebentätigkeiten und welche

auf Verlangen nach § 71 NBG übernom-

menen Nebentätigkeiten er ausübt. In der

Mitteilung sind anzugeben: die zeitliche

Inanspruchnahme durch und die Dauer

der Tätigkeit, die Person des Auftrag-

beziehungsweise Arbeitgebers sowie die

Höhe der daraus erlangten Entgelte oder

geldwerten Vorteile. Eine Beratung über

die Mitteilung darf nur in nichtöffent-

Themenschwerpunkt

KommunalrechtThemenschwerpunkt

Kommunalrecht

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154 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 155

Themenschwerpunkt

KommunalrechtThemenschwerpunkt

Kommunalrecht

licher Sitzung erfolgen. Die Vertretung

soll mit der neuen Vorschrift in die Lage

versetzt werden, sich einen möglichst

vollständigen Überblick über die ausge-

übten Nebentätigkeiten des Hauptverwal-

tungsbeamten zu verschaffen. Darüber

hinaus soll der Vertretung die Möglich-

keit gegeben werden, die Nebentätigkeit

– soweit sie die Interessen der Kommune

berührt – durch Organisationsverfügung

dem Hauptamt zuzuordnen. Die Kom-

mune macht – jedoch ohne die in § 85

Abs. 5 Satz 2 NKomVG enthaltenen Anga-

ben – ortsüblich bekannt, welche Neben-

tätigkeiten der Hauptverwaltungsbeamte

mitgeteilt hat.

Hauptverwaltungsbeamte, die am

1. November 2016 bereits im Amt waren,

müssen die Mitteilung nach § 81 Abs. 5

Satz 1 NKomVG bis zum 31. Januar 2018

machen (§ 180 Abs. 5 NKomVG).

e) Sonstiges

In § 11 Abs. 3 Satz 6 NKomVG wurde klar-

gestellt, dass Mitgliedsgemeinden von

Samtgemeinden ihre Satzungen durch

Bereitstellung auf einer ausschließlich

in der Verantwortung der Samtgemeinde

betriebenen Internetseite verkünden kön-

nen. Die Samtgemeinde hat für die dauer-

hafte Bereitstellung im Internet und die

Sicherung in der verkündeten Fassung

zu sorgen.

Aufgrund entsprechender Bedürfnisse

aus der Praxis wurde die Bestellung eines

Stellvertreters für den Ortsvorsteher

ermöglicht.

Aufgabenverteilung und Stellvertretung in Mitgliedsgemeinden einer SamtgemeindeVon Oliver Kamlage, Beigeordneter des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes (NSGB)

1. Grundlagen

Das Niedersächsische Kommunalver-

fassungsgesetz (NKomVG) enthält im

Zweiten Abschnitt des Sechsten Teils

(§§ 103 ff) besondere Vorschriften für

Mitgliedsgemeinden von Samtgemein-

den. Darin wird die innere Gemeindever-

fassung zum Teil abweichend von den für

kreisangehörige Gemeinden geltenden

Bestimmungen des NKomVG geregelt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht

insbesondere darin, dass sich die Mit-

gliedsgemeinden für eins von zwei mög-

lichen Modellen der Verwaltungsführung

entscheiden können. Sie können es dabei

belassen, dass die Verwaltung der Mit-

gliedsgemeinde von einem ehrenamt-

lichen Bürgermeister1, der aus der Mitte

des Rates gewählt wird, geleitet wird.

Hierfür hat sich der Begriff der soge-

nannten eingleisig geführten Mitglieds-

gemeinden eingebürgert. Als zweite

Variante kann der Rat nach § 106 Abs. 1

1 Die Verwendung der weiblichen und der männlichen Form hätte die Lesbarkeit dieses Beitrages erheblich erschwert. Selbstverständlich schließt die männliche Form die der weiblichen mit ein.

Satz 1 NKomVG in der konstituierenden

Ratssitzung2 beschließen, dass der Bürger-

meister vor allem auf die repräsentative

Vertretung der Gemeinde und den Vorsitz

im Rat sowie im Verwaltungsausschuss

beschränkt ist und die übrigen Aufgaben

von einem Gemeinde direktor wahrgenom-

men werden. In dieser Situation spricht

man in Anlehnung an die bis 1996 geltende

Gemeinde verfassung von zweigleisig

geführten Mitgliedsgemeinden.

2. „Eingleisige“

Mitgliedsgemeinden

Sofern der Rat keinen Beschluss nach

§ 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG fasst, ergeben

sich die Aufgaben des Bürgermeisters aus

den auch im Übrigen für den Hauptverwal-

tungsbeamten geltenden Bestimmungen

des NKomVG. Dies folgt daraus, dass der

ehrenamtliche Bürgermeister einer Mit-

gliedsgemeinde ebenfalls Hauptverwal-

tungsbeamter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1

2 Später ist das nur bei einem Wechsel im Amt des Bürgermeisters oder auf Antrag des Bürgermeisters, jeweils für die Dauer der restlichen Kommunalwahl-periode, möglich, siehe § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.

NKomVG ist3. Hierzu gehört das gesamte

Aufgabenspektrum nach den §§ 85 ff.

NKomVG. Als Ehrenbeamten obliegen ihm

namentlich die Leitung und Beaufsichti-

gung der Verwaltung (§ 85 Abs. 3 Satz 1

NKomVG), die repräsentative Vertretung

der Gemeinde (§ 86 Abs. 1 Satz 1 NKomVG)

sowie die Vertretung der Gemeinde nach

außen in allen Rechts- und Verwaltungsge-

schäften sowie in gerichtlichen Verfahren

(§ 86 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

Auch die Stellvertretung des Bür-

germeisters folgt den für hauptamtliche

Bürgermeister geltenden Regeln4. Den

ehrenamtlichen Stellvertretern nach § 81

Abs. 2 NKomVG weist § 105 Abs. 4 Satz 2

NKomVG im Vergleich mit den ehrenamt-

lichen Stellvertretern in Einheits- und

Samtgemeinden eine zusätzliche Aufgabe

zu. Über die in § 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG

genannten Fälle hinaus vertreten sie den

Bürgermeister auch beim Vorsitz im Rat.

Bei der allgemeinen Stellvertretung im

3 Häusler/Franke/Fischer, Das neue Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz, Seite 20.

4 Auf die Darstellung von Thiele, Rathaus & Recht Nr. 16/2016, kann verwiesen werden.

Sinne von § 81 Abs. 3 NKomVG besteht

die Besonderheit, dass das Vorschlags-

recht des Bürgermeisters und der Beauf-

tragungsbeschluss des Rates auf einen

bestimmten Personenkreis beschränkt

ist. Nach § 105 Abs. 5 NKomVG muss und

darf – auf Vorschlag des Bürgermeisters –

der allgemeine Verwaltungsvertreter des

Bürgermeisters lediglich aus dem folgen-

den Personenkreis stammen: Beschäf-

tigter der Gemeinde, Beschäftigter der

Samtgemeinde oder ein Ratsherr, dieser

jedoch nur, wenn er damit einverstanden

ist. Ebenso wie in Einheits- oder Samt-

gemeinden handelt es sich nicht um eine

Verhinderungs-, sondern ständige Vertre-

tung, die auf eine ständige Arbeitsteilung

zwischen Bürgermeister und allgemei-

nem Verwaltungsvertreter basiert und

daher entsprechende Abstimmungen

untereinander erforderlich macht5.

3. „Zweigleisige“

Mitgliedsgemeinden

a) Bürgermeister – Gemeinde-

beziehungsweise Stadtdirektor

Hat der Rat einen Beschluss nach § 106

Abs. 1 Satz 1 NKomVG gefasst, so hat der

ehrenamtliche Bürgermeister kraft Geset-

zes nur die folgenden Aufgaben:

1. Repräsentative Vertretung der

Gemeinde,

2. Vorsitz im Rat und im

Verwaltungsausschuss,

3. Einberufung des Rates und des Ver-

waltungsausschusses einschließlich

der Aufstellung der Tagesordnung im

Benehmen mit dem Gemeindedirektor

und

4. Verpflichtung der Ratsherren sowie

die Belehrung über ihre Pflichten.

Der in der Vorschrift genannte Aufgaben-

katalog ist zwingend und steht nicht zur

Disposition des Rates. Der Rat darf den

in § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG genannten

Aufgabenkatalog des Bürgermeisters also

weder begrenzen noch erweitern.

5 Vgl. Göke, in: KVR Nds. / NGO, § 68 Rn. 29

Die verbleibenden – das Gesetz spricht

in § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NKomVG

von den „übrigen“ – Aufgaben des Bür-

germeisters werden einer anderen Person

übertragen. Ist der Samtgemeindebürger-

meister dazu bereit, so gehen sie – ohne

dass dafür ein weiterer Ratsbeschluss

erforderlich wäre – kraft Gesetzes auf den

Samtgemeindebürgermeister über. Liegt

eine Bereitschaft des Samtgemeindebür-

germeisters nicht vor, so muss der Rat

durch Beschluss die Aufgaben einer ande-

ren Person übertragen und kann dabei

(siehe § 106 Abs. 1 Satz 3 NKomVG) aus

dem folgenden Personenkreis auswählen:

1. Anderes Ratsmitglied,

2. Allgemeiner Stellvertreter des

Samtgemeindebürgermeisters,

3. Anderes Mitglied des Leitungs-

personals der Samtgemeinde.

Der allgemeine Vertreter des Samt-

gemeindebürgermeisters kann seiner

Beauftragung nicht widersprechen; die

anderen Personen (also ein Ratsmitglied

oder ein Mitglied des Leitungspersonals

der Samtgemeinde) müssen der Übertra-

gung vor dem Ratsbeschluss zustimmen

(siehe § 106 Abs. 1 Satz 4 NKomVG).

Im Falle des § 106 NKomVG werden

die Aufgaben und Kompetenzen des

Organs „Bürgermeisters“ von zwei Per-

sonen wahrgenommen: zum einen vom

Bürgermeister, der vom Rat gewählt wor-

den ist und dem die in § 106 Abs. 1 Satz 2

NKomVG genannten Aufgaben obliegen,

zum anderen vom so bezeichneten (siehe

§ 106 Abs. 1 Satz 5 NKomVG) Gemeinde-

oder Stadtdirektor, der kraft Gesetzes

beziehungsweise aufgrund eines Ratsbe-

schlusses zur Wahrnehmung der „übrigen“

Aufgaben berufen ist. Letzterer handelt in

dem ihm übertragenen Aufgabenbereich

als Organwalter des Organs „Bürgermeis-

ter“, so dass es in der Konsequenz auch

bei dieser Behördenbezeichnung bleibt6.

Dass der Gemeinde- beziehungsweise

6 Thiele, NKomVG, Erl. 1 zu § 106.

Stadtdirektor kein eigenständiges Organ

der Stadt- oder Gemeinde ist, folgt letzt-

endlich auch aus § 7 NKomVG, der diesen

nicht als Organ der Kommune aufführt.

b) Verteilung/Abgrenzung der

Aufgaben

Das NKomVG führt die „übrigen Aufga-

ben“, die vom Gemeinde- beziehungs-

weise Stadtdirektor wahrgenommen wer-

den, nicht katalogartig auf. Das ist auch

gar nicht erforderlich, weil sie sich aus

der Differenz zwischen den Aufgaben, die

dem Bürgermeister nach dem NKomVG

(ebenso wie in Einheits- und Samtgemein-

den) obliegen, und den nach § 106 Abs. 1

Satz 1 NKomVG verbleibenden Aufgaben,

ergeben7. Anders gesagt: Der Gemeinde-

oder Stadtdirektor nimmt alle Aufgaben

des Bürgermeisters wahr, mit Ausnahme

derjenigen, die dem Bürgermeister nach

§ 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG verbleiben.

Dem Gemeindedirektor obliegt daher

insbesondere das Führen der Geschäfte

der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1

Satz 1 Nr. 7 NKomVG), die Leitung

und Beaufsichtigung der Gemeinde-

verwaltung (§ 85 Abs. 3 NKomVG), die

Außenvertretung der Gemeinde in allen

Rechts- und Verwaltungsgeschäften

(§ 86 NKomVG) sowie die Ausübung des

Einspruchsrechts gegen rechtswidrige

Beschlüsse des Rates nach § 88 Abs. 1

Satz 2 NKomVG). In die Kompetenz des

Gemeindedirektors fällt ferner die Ver-

tretung der Gemeinde in Organen von

Unternehmen und Einrichtungen nach

§ 138 Abs. 2 Satz 1 NKomVG. Die Informa-

tion der Einwohner über wichtige Ange-

legenheiten der Gemeinde (§ 85 Abs. 5

Satz 1 NKomVG) gehört zu den übrigen

Aufgaben ebenso wie die Durchführung

von Einwohnerversammlungen für die

Gemeinde oder Teile davon (§ 85 Abs. 5

Satz 4 NKomVG). Die Information über

wichtige Planungen und Vorhaben, die

in der Einwohnerversammlung erfolgen

7 Vgl. Göke, a.a.O., § 70 Rn. 7.

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156 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 157

Allgemeine Verwaltung und Europa

soll und eine umfassende Darstellung

der Grundlagen, Ziele, Zwecke und Aus-

wirkungen beinhaltet, erfordert regel-

mäßig die Sachkunde der Verwaltung

und erfolgt deshalb idealerweise durch

denjenigen, der die Verwaltungsgeschäfte

führt. Es bestehen aber keine Bedenken,

wenn der Bürgermeister zu der Einwoh-

nerversammlung einlädt.

Teilweise schreibt das Gesetz ein gemein-

sames Tätigwerden von Bürger meister und

Gemeindedirektor vor. So muss der Bür-

germeister, der die Sitzungen einberuft, bei

der Aufstellung der Tagesordnung für den

Rat und den Verwaltungsausschuss das

Benehmen mit dem Gemeindedirektor her-

stellen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NKomVG).

Der Gemeindedirektor kann verlangen,

dass ein bestimmter Beratungsgegenstand

auf die Tagesordnung des Rates, eines

Fachausschusses oder des Verwaltungs-

ausschusses gesetzt wird (§ 106 Abs. 2

Satz 1 NKomVG). Verpflichtende Erklä-

rungen, also Erklärungen, durch die nicht

nur als Nebenfolge eine Verpflichtung der

Gemeinde begründet werden soll8, kann

der Gemeindedirektor nur gemeinsam mit

dem Bürgermeister abgeben (§ 106 Abs. 3

Satz 1 NKomVG). Ähnlich schreibt § 106

Abs. 3 Satz 1 NKomVG für die den Beam-

ten, also auch Ehrenbeamten, auszustel-

lenden Urkunden vor, dass diese neben

dem Gemeindedirektor auch vom Bürger-

meister zu unterzeichnen sind. Schließlich

sind Eilentscheidungen nach § 106 Abs. 3

Satz 3 NKomVG vom Gemeinde direktor im

Einvernehmen mit dem Bürgermeister zur

treffen. Es handelt sich insoweit um eine

Spezialregelung zur § 89 Satz 2 NKomVG,

so dass die Beteiligung eines ehrenamt-

lichen Stellvertreters des Bürger meisters

nicht erforderlich ist.

c) Stellvertretung

Auch in Mitgliedsgemeinden von Samtge-

meinden mit zweigleisiger Kommunalver-

8 Siehe zu weiteren Einzelheiten Thiele, a.a.O., Erl. 3 zu § 86.

fassung sind für den Fall der tatsächlichen

oder rechtlichen Verhinderung Stellver-

treter sowohl für den Bürgermeister als

auch den Gemeindedirektor zu bestellen.

Für die ehrenamtlichen Stellvertreter

des Bürgermeisters gilt das bereits unter

2. Gesagte. Diese vertreten den Bürger-

meister also insbesondere in demjenigen

Bereich, der ihm zur Aufgabenerfüllung

im Falle des Beschlusses nach § 106 Abs. 1

Satz 1 NKomVG verbleibt. Darüber hin-

aus vertreten sie den Bürgermeister im

Falle seiner Verhinderung in den bereits

genannten Fällen, in denen ein gemeinsa-

mes Zusammenwirken von Bürgermeister

und Gemeindedirektor erforderlich ist.

Der Rat muss zudem beschließen, wer

den Gemeindedirektor vertritt (§ 106

Abs. 1 Satz 8 NKomVG). Das Gesetz

trifft keine Vorgaben, welcher Personen-

kreis dafür in Betracht kommt. Er kann

eine der in § 106 Abs. 1 Satz 3 NKomVG

genannten Personen, die auch für die

Wahrnehmung des Amtes des Gemein-

dedirektors in Betracht kommen, mit der

Stellvertretung beauftragen. Möglich ist

darüber hinaus, einen Beschäftigten der

Gemeindeverwaltung oder – aufgrund der

Unterstützungspflicht der Samtgemeinde

für die Mitgliedsgemeinde (§ 98 Abs. 4

NKomVG) – einen Beschäftigten der

Samtgemeinde mit der Stellvertretung

des Gemeindedirektors zu beauftragen9.

Stets ist die Bereitschaft der entspre-

chenden Personen mit der Beauftragung

erforderlich. Entgegen einer zum Teil

von Kommunalaufsichtsbehörden ver-

tretenen Rechtsauffassung erscheint es

auch zulässig, den Bürgermeister zum

stellvertretenden Gemeindedirektor zu

bestellen. Dass – wie bereits ausgeführt

– zum Teil ein Zusammenwirken von

Gemeinde direktor und Bürgermeister

erforderlich ist, ist kein Grund dafür,

den Bürgermeister von der Wahrneh-

mung dieser Funktion auszuschließen.

9 Thiele, a.a.O. Erl. 3 zu § 106.

Ist zum Beispiel eine Verpflichtungser-

klärung zu erteilen, würde diese vom

Bürgermeister (der insoweit als stellver-

tretender Gemeindedirektor handelt) und

aufgrund rechtlicher Verhinderung des

Bürgermeisters von einem stellvertreten-

den Bürgermeister abzugeben sein. Die

Gegenauffassung findet im Gesetzeswort-

laut keine Stütze und torpediert jeden-

falls dann, wenn keine andere Person zur

Wahrnehmung der Aufgabe des stellver-

tretenden Gemeinde direktors bereit ist,

die Handlungsfähigkeit der Verwaltung.

Vom Rat ist ferner zu entscheiden und

zu beschließen, ob die Stellvertretung

des Gemeindedirektors als allgemeine

und damit ständige Vertretung oder als

Verhinderungsvertretung ausgestaltet

werden soll.

Für eine allgemeine Stellvertretung des

Bürgermeisters in dem bereits unter 2.

dargestellten Sinne ist in zweigleisigen

Mitgliedsgemeinden kein Raum. Der

Bürgermeister muss dementsprechend

keinen Vorschlag für einen allgemeinen

Verwaltungsvertreter unterbreiten.

d) Sitzungen

Nach § 106 Abs. 1 Satz 9 NKomVG gehört

der Gemeindedirektor dem Verwaltungs-

ausschuss mit beratender Stimme an. Er

ist ferner berechtigt, an den Sitzungen des

Rates und seiner Fachausschüsse teilzu-

nehmen (§ 106 Abs. 2 Satz 2 NKomVG).

Dabei kann er sich durch den stellvertre-

tenden Gemeindedirektor oder – soweit

vorhanden – einen Beschäftigten der

Gemeindeverwaltung vertreten lassen

(§ 106 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 87 Abs. 2

Satz 2 NKomVG). Eine Pflicht zur persön-

lichen Teilnahme besteht nur, soweit ein

Drittel der Mitglieder des Rates oder des

Fachausschusses dies verlangt. Das gilt

nach § 87 Abs. 3 NKomVG nicht für den

zum Gemeindedirektor bestellten Samt-

gemeindebürgermeister. Dieser ist nicht

verpflichtet, an Sitzungen der Fachaus-

schüsse des Rates der Mitgliedsgemeinde

teilzunehmen.

Straßenreinigungsgebührenrecht und GemeindeanteilVon Katrin Jänicke und Dr. Julia-Pia Schütze

Der Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung darf in

Niedersachsen nicht mehr pauschal auf 25 Prozent festgesetzt, sondern

muss bezogen auf die konkreten Verhältnisse einer Stadt oder Gemeinde

ermittelt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

mit Urteil vom 16. Februar 2016 (Az.: 9 KN 288/13) entschieden und

damit seine frühere Rechtsprechung zur Zulässigkeit fester Prozentsätze

aufgegeben. In der Folge hat auch das Verwaltungsgericht Göttingen eine

Straßenreinigungsgebührensatzung für unwirksam erklärt, die ebenfalls

pauschal einen Gemeindeanteil von 25 Prozent vorsah (Urteil vom 22. März

2016, Az.: 3 A 226/15).

Katrin Jänicke (li.) und Dr. Julia-Pia Schütze sind Rechtsanwältinnen im Anwaltsbüro Gaßner, Groth,

Siederer & Coll., Berlin

Vor diesem Hintergrund sind die Städte

und Gemeinden in Niedersachsen gehal-

ten, ihre Straßenreinigungsgebührensat-

zungen zu überprüfen und gegebenenfalls

anzupassen. In unserer Beratungspraxis

haben wir festgestellt, dass die Ermitt-

lung des Gemeindeanteils angesichts des

Fehlens konkreter Vorgaben zur Katego-

risierung der Straßen, zur Bestimmung

des Allgemeininteresses und auch auf-

grund der Notwendigkeit der Ermittlung

der Reinigungsflächen weiterhin Fragen

aufwirft.

1. Anliegerinteresse und

Allgemeininteresse

Nicht nur Anlieger der gereinigten Stra-

ßen, sondern auch die Allgemeinheit

haben ein Interesse an der Straßenrei-

nigung. Daher verbietet es schon der

Gleichheitssatz des Art. 3 GG, die Kosten

der öffentlichen Einrichtung „Straßenrei-

nigung“ ausschließlich auf die Anlieger

abzuwälzen. Der auf die Allgemeinheit

entfallende Anteil ist über den sogenann-

ten Gemeindeanteil zu finanzieren.

Die Bewertung und Festlegung der

Höhe des Gemeindeanteils liegt im

Ermessen des Ortsgesetzgebers. Die

Ermessenerwägungen müssen sich kon-

kret auf die jeweilige Gemeinde bezie-

hen und sind in den dem Rat vorgelegten

Unterlagen niederzulegen.

2. Die Ermittlung des

Gemeindeanteils

Der Ortsgesetzgeber kann den Gemeinde-

anteil bezogen auf jede einzelne Straße

oder einheitlich bezogen auf die Ein-

richtung Straßenreinigung festlegen.

Entscheidet sich der Ortsgesetzgeber

für einen einheitlichen Gemeindeanteil,

so hat er zunächst Straßengruppen zu

bilden. In Anlehnung an das Straßenaus-

baubeitragsrecht ist insoweit eine Einord-

nung nach Anliegerstraßen, Fußgänger-

zone, Straßen mit starkem innerörtlichen

Verkehr und Durchgangsstraßen denk-

bar. In Anbetracht der unterschiedlichen

Einrichtungsbegriffe im Straßenausbau-

beitragsrecht (nur die einzelne Straße)

und im Straßenreinigungsgebührenrecht

(alle gereinigten Straßen) ist allerdings

auch zu erwägen, zum Beispiel nur

nach dem Maß des Allgemeininteresses

zu differenzieren. Zu unterscheiden ist

gegebenenfalls auch nach Winter- und

Sommerdienst.

Kriterien für die Festlegung des All-

gemeininteresses an der Straßenreini-

gung bezogen auf die einzelnen Stra-

ßengruppen sind insbesondere das Maß

der Nutzung der Straße durch nicht zur

Einrichtung gehörende Personen sowie

das Interesse der Gemeinde am Erschei-

nungsbild der Straßen. Für den Winter-

dienst ist außerdem die Aufrechterhal-

tung des Verkehrsflusses bedeutsam. Es

liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers

weitere Kriterien festzulegen.

Schließlich sind die Reinigungsflächen

zu ermitteln und den jeweiligen Straßen-

gruppen zuzuordnen. Je nach Datenlage

in den Gemeinden kann auch dies erheb-

lichen Aufwand verursachen.

Auf dieser Grundlage sind dann eine

Gewichtung vorzunehmen und der ein-

heitliche Gemeindeanteil zu berechnen.

3. Handlungsbedarf

Ergibt die Überprüfung, dass der

Gemeindeanteil nicht konkret ermittelt

wurde, so sollte die Straßenreinigungs-

gebührensatzung insgesamt neu erlas-

sen werden. Denn die aus der fehlen-

den Berechnung des Gemeindeanteils

folgende Nichtigkeit des Gebührensat-

zes soll der Rechtsprechung zufolge die

Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich

ziehen.

Themenschwerpunkt

Kommunalrecht

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158 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 159

Öffentl iche Sicherheit und VerkehrÖffentl iche Sicherheit und Verkehr

Nach dem lange erwarteten EuGH-Urteil in der Sache McFadden ./. Sony Entertainment GmbH:

Internet, freies WLAN und die StörerhaftungVon Stefanie Brüning

Das „McFadden-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom

15. September 2016 hat allgemein zu Irritationen im Zusammenhang mit

der Haftung nicht kommerzieller Anbieter von öffentlichen freien WLAN-

Zugängen geführt.

len Nutzern nur gegen Preisgabe der

Identität zur Verfügung gestellt wird. Es

könne diesen durchaus abverlangt wer-

den, ihre Identität preiszugeben und

aus der Anonymität herauszutreten.

Insoweit können dem Anbieter dann

auch die Prozesskosten und die vor-

gerichtlichen Abmahnkosten auferlegt

werden.

Der Deutsche Städte- und Gemeinde-

bund (DStGB) lehnt die im Zuge des

„McFadden-Urteils“ unter anderem von

der „Freifunk-Bewegung“ erhobene For-

derung nach zusätzlichen legislativen

Maßnahmen zur Haftungsfreistellung

ab, da diese weder berechtigt, noch rea-

listisch ist.

Die Meinungen der Fachöffentlichkeit

hierzu sind uneinheitlich.

In einem auf „heise.de“ veröffentlichten

Beitrag vertritt Ulf Buermeyer, ehema-

liger wissenschaftlicher Mitarbeiter des

Bundesverfassungsgerichts und Richter

am Landgericht Berlin, die Auffassung,

der Bundesgesetzgeber sei zum Handeln

aufzufordern, weil weder der EuGH noch

das Europarecht verlangen würden, dass

das nationale Recht überhaupt gericht-

liche oder behördliche Verfügungen

gegen WLANs vorsehen muss.

Joerg Heidrich von der Zeitschrift

c’t sieht in dem EuGH-Urteil eine Ver-

schiebung der Rechtslage zugunsten der

Musik- und Filmindustrie: Die „Pflicht zu

Verschlüsselung“ erscheine den Richtern

als geeignet, ein „Gleichgewicht zwischen

den Rechten von Rechteinhabern einer-

seits und dem Recht der Anbieter von

Internetzugangsdiensten auf unterneh-

merische Freiheit und dem Recht der

Internetnutzer auf Informationsfreiheit

andererseits herzustellen“. In der jüngs-

ten Vergangenheit habe der EuGH bereits

durch die Einführung von Websperren

für Zugangs-Provider und die erhebliche

Verschärfung der Link-Haftung zugunsten

dieser Gruppe entschieden. Für die Pra-

xis bleibe jedoch weiter offen, wie diese

Personenkontrollen genau aus sehen

sollen und ob die erhobenen Daten auch

gespeichert werden sollen.

Dem wird von Thomas Stadler, Inter-

netpublizist und Fachanwalt für IT- Recht

auf seiner Homepage „internet-law.de“

entgegengehalten, Art. 8 Abs. 3 der EU-

Richtlinie vom 22. Mai 2001 „zur Harmoni-

sierung bestimmter Aspekte des Urheber-

rechts und der verwandten Schutzrechte

in der Informationsgesellschaft“ verlange

von den Mitgliedstaaten sicherzustellen,

dass die Rechtsinhaber gerichtliche

Anordnungen gegen Vermittler (von

Internetdienstleistungen) beantragen

können, deren Dienste von einem Dritten

zur Verletzung eines Urheberrechts oder

verwandter Schutzrechte genutzt wer-

den. Das Heft des Handelns läge damit

bei der EU-Kommission.

Der DStGB teilt letztere Auffassung.

Die EU-Richtlinie 2001/29 räumt dem

geistigen Eigentum einen hohen und

schutzbedürftigen Stellenwert ein und

möchte einem nationalen Gesetzgeber

keinen Spielraum im Hinblick auf die

Entscheidung über die Notwendigkeit der

Schaffung eines effektiven Rechtsschut-

zes von Rechteinhabern lassen.

Unterstützt wird dies von der Entschei-

dung des EuGH vom 27. Februar 2014

(C-314/12), in der dieser feststellt, dass

Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29

dahingehend auszulegen ist, dass eine

(Anm.: natürlich oder juristische) Person,

die ohne Zustimmung des Rechts inhabers

Schutzgegenstände im Sinne von Art. 3

Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Web-

site öffentlich zugänglich macht, die

Dienste des als Vermittler im Sinne von

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden

Anbieters von Internetzugangsdiensten

der auf diese Schutzgegenstände zugrei-

fenden Personen nutzt. Dies bedeutet,

dass durch nationales Recht sicherzustel-

len ist, dass jeder Person, die im Rahmen

der Handlungskette eines Internetzugriffs

durch Dritte einen objektiv zurechenba-

ren Beitrag leistet, untersagt werden

kann, diesen Beitrag fortzuführen. Der

Anbieter eines öffentlichen freien WLAN-

Zugangs leistet unstreitig einen solchen

Beitrag im Sinne einer conditio-sine-qua-

non und ist mithin als Vermittler gemäß

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehen.

Da der Bundesgesetzgeber demnach

durch überlagerndes EU-Recht gebunden

ist, wäre, wollte man sich der Haltung

der „Freifunk-Bewegung“ anschließen,

die EU-Kommission aufzufordern, das

harmonisierte Urheberrecht in der Euro-

päischen Union dahingehend zu ändern,

dass den Inhabern geistigen Eigentums

Unterlassungsansprüche gegen die unbe-

fugte Nutzung ihrer Rechtsgüter entzo-

gen und diese damit gänzlich schutzlos

gestellt werden. Der DStGB erachtet die

Erfolgsaussichten eines solchen Unter-

fangens als gering und hielte es auch für

sachlich nicht zu rechtfertigen.

Vielmehr vertritt der DStGB die Auffas-

sung, dass die Ausdehnung des „Provider-

Privilegs“ auf Betreiber privater freier

öffentlicher WLAN-Zugänge, also die

Freistellung privater Betreiber von der

Störerhaftung, unter der Voraussetzung

einer generellen Identifikationspflicht der

Nutzer solcher Zugänge einerseits akzep-

tabel und andererseits mit Blick auf die

Inhaber vor allem von Urheberrechten

auch geboten ist.

Mit Blick darauf wird man auch das

bereits eingangs dargestellte in Kraft

getretene „Zweite Gesetz zur Änderung

des Telemediengesetzes“, mit dem durch

eine Ergänzung des § 8 des sogenannten

„Provider-Privilegs“ (von der Haftung

der Rechtsverstöße der Nutzer befreit

zu sein) auch auf private Anbieter aus-

gedehnt worden ist, würdigen müssen.

Hauptziele des Gesetzgebers war nach

eigenem Bekunden Rechtssicherheit

zu schaffen und die weitere Verbrei-

tung öffentlicher WLAN-Zugänge durch

Beseitigung der Haftungsrisiken für

den Anbieter zu fördern. Beides wurde,

Stefanie Brüning ist Juristin und

wissenschaft-liche Angestellte

beim Nieder-sächsischen Städte- und

Gemeindebund

Die Störerhaftung bei öffentlichen

WLAN-Netzen wurde auf Beschluss des

Bundestages beseitigt und aus § 8 Tele-

mediengesetz (TMG) gestrichen. Der

Bundestag nahm am 2. Juni dieses Jahres

den Gesetzentwurf der Bundesregierung

zur zweiten Änderung des TMG (18/6745)

in der vom Wirtschaftsausschuss geän-

derten Fassung (18/8645) an.

Damit sollte die bisherige Störerhaf-

tung der Betreiber öffentlicher Funk-

netze für den Internetzugang (WLAN)

bei Rechtsverstößen von Nutzern dieses

WLANs entfallen. Hürden wie Vorschalt-

seiten, Verschlüsselung oder die Beleh-

rung der Nutzer über Rechtsverletzungen

sollten abgeschafft werden. Dafür unter-

liegen Anbieter, die Dritten einen Inter-

netzugang über ein drahtloses lokales

Netzwerk zur Verfügung stellen, künftig

den gleichen Bedingungen, wie sie jetzt

schon Internetzugangsanbieter besitzen.

Der Bundestag verabschiedete ebenso

eine Entschließung, in der die Bundes-

regierung aufgefordert wird, auf europä-

ischer Ebene Vorschläge einzubringen,

um zügig rechtssichere Regelungen für

schnelle und effektive Verfahren zur

Rechtsdurchsetzung im Internet zu eta-

blieren. Die Rechteinhaber sollen legale,

nutzerfreundliche Angebote mit einfa-

chen, praktikablen und angemessenen

Vergütungsmodellen weiterentwickeln.

Betreiber von WLAN-Hotspots müs-

sen allerdings auch trotz der erfolgten

Verkündung des bei § 8 TMG neu ein-

gefügten Absatzes 3 (BGBl. I S. 1766,

in Kraft getreten am 27. Juli 2016) noch

damit rechnen, auf Unterlassung ver-

klagt zu werden, wobei die Rechtsunsi-

cherheit bestehen bleibt, auch nach der

EuGH- Entscheidung.

Ein Münchener Freifunkanbieter, der

sein WLAN öffentlich angeboten hatte

und dieses von einem Nutzer dazu benutzt

wurde, um ein urheberrechtlich geschütz-

tes Werk herunterzuladen, ging gegen die

dann folgende Abmahnung im Wege der

negativen Feststellungsklage vor. Das

Landgericht München I sah sich nicht im

Stande, die seit Jahren ungeklärten Rechts-

fragen im Zusammenhang mit der Störer-

haftung zu entscheiden, hat das Verfahren

ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.

Hierbei ging es der Kammer insbeson-

dere um die Klärung der Fragen,

• ob auch im konkreten Fall unentgelt-

lich angebotene Dienste von der EU-

E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie

2000/31 „Dienst der Informationsgesell-

schaft“) und deren Haftungsprivilegien

umfasst seien,

• ob diese Haftungsprivilegien direkt

oder analog auch auf Unterlassungs-

ansprüche anzuwenden sind sowie

• welche Prüfungs- und Überwachungs-

pflichten den Betreiber eines offenen

WLAN-Netzes treffen.

Hierzu hat der EuGH entschieden, dass

• die Haftungsbeschränkungen der

E-Commerce-Richtlinie nicht nur für

entsprechende Dienstanbieter gelten,

deren Haupttätigkeit in der Bereitstel-

lung des Internets liegt, sondern für alle

Gewerbetreibenden, die kostenlos ein

öffentlich zugängliches WLAN-Netz

bereitstellen, um hiermit Kunden zu

werben oder an sich zu binden;

• der Zugangsvermittler nicht für über

diesen Zugang begangene rechtswid-

rige Handlungen unbekannter Dritter

auf Schadensersatz, daraus entste-

hende Abmahnkosten oder Verfahrens-

kosten haftet;

• jedoch gegen den Zugangsvermittler

eine gerichtliche strafbewehrte Anord-

nung erlassen werden kann, wonach

er Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen

hat, um weiteren Rechtsverletzungen

entgegenzuwirken. Dabei erscheint es

dem EuGH als geeignete Maßnahme,

dass der Internetzugang über ein Pass-

wort abgesichert wird, das potenziel-

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im Lichte der Entscheidung des EuGH

betrachtet, nicht erreicht. Nach dessen

Rechtsprechung bedarf es zwar für das

Aufleben eines zwingend durch das natio-

nale Recht sicherzustellenden Abwehr-

anspruchs der Inhaber von geistigem

Eigentum „nur“ einer nachgewiesenen

Rechtsverletzung unter Nutzung eines

freien öffentlichen WLAN-Zugangs und

keiner grundsätzlichen Identifikations-

pflicht. Eine Hürde für massenhaften

Missbrauch öffentlicher freier WLAN-

Zugänge wird aber dennoch errichtet.

Mit dem nun herrschenden Rechtsstatus

ist gesichert, dass Rechteinhaber nicht

gänzlich schutzlos gegen missbräuch-

liche Nutzung ihrer Rechtsgüter sind.

Allerdings müssen einmalige Rechtsver-

letzungen hingenommen werden, bevor

ein strafbewehrter Unterlassungsan-

spruch greift. Dies lässt sich im Zusam-

menhang mit Urheberrechtsverletzungen

rechts politisch noch hinnehmen. Werden

hingegen höherwertige Rechtsgüter als

das geistige Eigentum beeinträchtigt,

erscheint der Grundsatz, dass zunächst

eine Rechtsverletzung hingenommen

werden muss bevor Abwehrrechte grei-

fen, nicht mehr überzeugend.

Jede denkbare Form internetgestütz-

ter Kriminalität wäre mangels Ent-

deckungsrisiko damit faktisch nicht mehr

verfolgbar und in der Folge auch nicht

mehr eindämmbar. Es ließe sich grund-

sätzlich zwar noch feststellen, welcher

Internetzugang für illegale Aktivitäten

genutzt wurde, die Täter jedoch blieben

unerkannt, der Dienstanbieter unbelangt.

Es würde ein gesetzesfreier Raum geschaf-

fen, in dem beispielsweise terroristisch

motivierter Informations- und Datenaus-

tausch oder das Konsumieren und die

Verbreitung von Kinderporno grafie über

das Internet nicht mehr verfolgbar wären.

Den Städten und Gemeinden ist mit

Blick auf das EuGH-Urteil zu empfeh-

len sicherzustellen, dass eine Förderung

von „Freifunk-Initiativen“ oder ähnlichen,

möglicherweise in Eigenregie betriebe-

nen, Projekten nur im Rahmen der vom

EuGH gesetzten rechtlichen Grenzen

stattfindet, also auch das Interesse von

Rechteinhabern an der Verfolgbarkeit

von Urheberrechtsverstößen Berück-

sichtigung findet. Dies lässt sich nach

den gegebenen Umständen über eine

Identifizierungspflicht im Gegenzug für

eine Passwortfreigabe erreichen. Es

sollten also derzeit nur noch solche Pro-

jekte gefördert oder verfolgt werden, die

öffentliche WLAN-Zugänge ausschließ-

lich für solche Nutzer freigeben, die sich

zuvor identifizieren.

Darüber hinaus sei noch einmal expli-

zit darauf hingewiesen, dass Städte und

Gemeinden, die einen risikofreien und

unbedenklichen sowie vor allem rechts-

sicheren Umgang mit freiem WLAN

wünschen, jederzeit auf die Dienste

eines kommerziellen Betreibers zurück-

greifen können. Alle großen Mobilfunk-

unternehmen haben derartige Lösungen

im Angebot und sicher lässt sich auch der

ein oder andere lokale Anbieter finden.

Kommerzielle Anbieter sind grundsätz-

lich und umfassend nach dem „Provider-

Prinzip“ von der Störerhaftung befreit.

Mögliche Rechts- und Tatsachenfragen

im Hinblick auf Urheberrechtsverstöße

sind zwischen Provider, Rechteinhaber

und dem jeweiligen Nutzer zu klären. Die

beauftragende Kommune bleibt rechtlich

unbeteiligt.

Hintergrund: Die

Freifunkbewegung

Freifunk ist eine non-profit Initiative, die

sich dem Aufbau und Betrieb eines freien

Funknetzes, das aus selbstverwalteten

lokalen Computernetzwerken besteht,

widmet. Im deutschen Raum hat die Frei-

funkbewegung ihren Ursprung in Berlin.

Zu den langfristigen Zielen gehören die

Förderung lokaler Kommunikation, ein

möglichst dezentraler Aufbau, Anonymi-

tät und Überwachungsfreiheit.

Freifunk baut auf dem sogenannten Pico

Peering Agreement auf, das für ein diskri-

minierungsfreies Netzwerk sorgen soll.

Neben dem Aufbau des Netzes möchten

die Freifunker auch ein Medium bieten,

um die technische Bildung zu fördern.

Die Freifunk-Gemeinschaft ist dezen-

tral organisiert. Jede Privatperson, die

einen Freifunk-Router aufstellt, darf und

soll über die technische Ausgestaltung

frei verfügen.

Geografisch nah aneinander liegende

Betreiber schließen sich oftmals zu

Benutzergruppen, lokalen Communitys,

zusammen. Dies ist der Tatsache geschul-

det, dass der Freifunk überwiegend auf

WLAN-Technik beruht und der einzelne

Router nur eine beschränkte Reichweite

hat. Die Community dient der zur Ver-

netzung notwendigen Koordination zwi-

schen den einzelnen Betreibern, zum

Beispiel die Einigung auf miteinander

kompatibler Software. Die einzelnen

Communitys bieten daher oft auch Infra-

struktur und Werkzeuge wie zum Beispiel

eine auf die Stadt oder die Gemeinde

zugeschnittene Router Firmware, Richt-

funkstrecken zur Überbrückung größe-

rer Entfernungen (über einen Fluss oder

wenig bewohnte Gebiete), gegebenenfalls

notwendige Zentralserver an, oder helfen

Interessenten bei der Einrichtung. Im Mai

2016 waren im deutschsprachigen Raum

über 300 solcher Communitys bekannt,

die teilweise als Verein organisiert sind

und damit ihren Mitgliedern eine gewisse

Rechtssicherheit bieten. Diese Vereine

verwalten Teile der Infrastruktur, die Kos-

ten und höheren Organisationsaufwand

verursachen, deren Nutzung aber auch

optional ist.

Technik

Wie in vielen anderen freien Funknet-

zen kommt auch bei Freifunk ein soge-

nanntes „Mesh“-Verfahren zum Einsatz.

In einem Mesh-Netzwerk verbinden sich

die beteiligten Router über eine speziell

abgestimmte Software miteinander. Wenn

Router ausfallen, berechnet diese Soft-

ware automatisch, über welche anderen

Router die Datenpakete das Ziel erreichen.

Im Fall von Freifunk ist dies eine Freifunk-

Firmware, die in der Regel auf freier Soft-

ware basiert. Die Auswahl der Software

wird von der lokalen Community getätigt.

Häufig werden die Datenströme zur

Vermeidung rechtlicher Schwierigkei-

Öffentl iche Sicherheit und VerkehrÖffentl iche Sicherheit und Verkehr

ten über einen VPN-Tunnel umgeleitet.

Die Umleitung erfolgt entweder über im

Ausland platzierte Server, in Ländern, in

denen es keine Gesetze analog zur Störer-

haftung in Deutschland gibt (Schweden,

Niederlande), oder über Server eines

Freifunk-Vereins in Deutschland, der

das Providerprivileg besitzt und daher

nicht im Sinne der Störerhaftung haftbar

gemacht werden kann.

Wenn direkte Funkverbindungen nicht

möglich sind, werden die Lücken oftmals

durch Verbindungen über das herkömm-

liche Internet geschlossen. Die meisten

Communitys sind zum Beispiel über das

Inter-City-VPN miteinander verknüpft,

bei dem Daten über verschlüsselte Ver-

bindungen laufen, sodass kein Dritter

außerhalb des Freifunknetzes die Inhalte

einsehen oder manipulieren kann.

Wirtschaft und Tourismus

Neu! 30 frauenORTE in einer AusstellungLandesfrauenrat Niedersachsen e.V. präsentiert aktualisierte Wanderausstellung

Von Heidi Linder

Der Landesfrauenrat Niedersachsen

e.V., der seit 2008 mit der Initiative

frauen ORTE Niedersachsen den Blick

auf historische Frauenpersönlichkeiten

lenkt, hat die Wanderausstellung „frauen-

ORTE Niedersachsen – Über 1000 Jahre

Frauen geschichte“ aktualisiert. Zu sehen

sind 30 bekannte und weniger bekannte

Niedersächsinnen, die auf sehr unter-

schiedliche Art und Weise ihren Beitrag

zur Landes geschichte geleistet haben.

Die Ausstellung bietet damit auch einen

Überblick über die Frauengeschichte und

Frauenkultur unseres Bundeslandes.

Neu hinzugekommen ist die Netzwer-

kerin der Europäischen Neuzeit Maria

Aurora von Königsmarck, die auch Spu-

ren im Schloss Agathenburg im Landkreis

Stade hinterlassen hat. Auch die Reederin

Greten Handorf aus Cuxhaven hat einen

Platz in der Ausstellung bekommen. Als

erste Reederin Cuxhavens betrieb sie

die Elbfähre nach Brunsbüttelkoog. Die

Reformpädagogin Henriette Schrader-

Breymann aus Wolfenbüttel, die Menno-

nitin und Kirchenhistorikerin Antje Brons

aus Emden sowie die Landesherrin Maria

von Jever wurden ebenfalls in die Ausstel-

lung mit aufgenommen.

Die Ausstellung „frauenORTE Nieder-

sachsen – Über 1000 Jahre Frauenge-

schichte“, die durch das Niedersäch-

sische Ministerium für Gesundheit, Sozia-

les und Gleichstellung gefördert wurde,

ist zu einem erfolgreichen Baustein in

der Öffentlichkeitsarbeit der Initiative

geworden. Seit ihrer Erstpräsentation

im Nieder sächsischen Landtag im Januar

2014 tourt sie durch Niedersachsen und

findet viel Zuspruch bei den Bürgerin-

nen und Bürgern in den Städten und

Gemeinden. Zusätzliche Anreize bieten

die im Rahmen der Initiative frauenORTE

Niedersachsen entstandenen kultur-

touristischen Aktivitäten in den jeweili-

gen Standorten. So werden im Begleit-

programm zur Ausstellung unter anderem

frauenORT-Stadtspaziergänge, -Lesungen

oder -Theateraufführungen angeboten,

die weitere Einblicke in das vielseitige

und oft noch unbekannte Wirken dieser

Frauen liefern.

Weibliche Schaffenskraft

In der Ausstellung begegnen den Besu-

cherinnen und Besuchern Frauen aus

unterschiedlichen Zeitepochen, Berufs-

und Aktionsfeldern. Zu der Kategorie

„Eroberinnen des politischen Terrains“

gehören neben der Landesherrin Maria

von Jever auch die Juristin und Frauen-

rechtlerin Anita Augspurg aus Verden und

die aus Fischerhude stammende Wider-

standskämpferin Cato Bontjes van Beek

sowie sechs weitere Frauen. Unter den

„Pionierinnen aus Bildung und Beruf“

befinden sich die erste VW-Managerin Dr.

Sibylle von Schieszl aus Wolfsburg sowie

die erste deutsche Frauen ärztin Hermine

Heusler-Edenhuizen aus Pewsum. Auch

sind sechs „Schöpferinnen von Kunst

und Kultur“ vertreten. Die bekanntesten

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DNG 6-2016 ❘ 163162 ❘ DNG 6-2016

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Frauen dieser Gruppe sind die Dichterin

und Kanonisse Roswitha von Ganders-

heim und die Schriftstellerin Ricarda

Huch aus Braunschweig. Zu den sieben

„Akteurinnen zwischen den Konfessi-

onen“ zählen unter anderem die Men-

nonitin und Kirchenhistorikerin Antje

Brons aus Emden sowie die Regentin

und Reformatorin Herzogin Elisabeth

aus Hann. Münden. Insgesamt bietet die

Ausstellung einen Überblick über die

vielfältige weibliche Schaffenskraft in

sozialen, kulturellen, politischen sowie

wirtschaftlichen und wissenschaftlichen

Handlungsfeldern.

Ausleihe

Die Wanderausstellung kann von Inter-

essierten beim Landesfrauenrat Nieder-

sachsen e.V. ausgeliehen werden. Sie

besteht aus 35 Roll-Up-Displays (Maße:

Wirtschaft und Tourismus

H 200 x B 60 cm). Die Leihgebühr für die

ersten vier Wochen beträgt 160 Euro,

jede weitere begonnene Woche 40 Euro.

Geeignete Ausstellungsorte sind neben

den kommunalen oder Landes-Einrich-

tungen (Rat- und Kreishäuser, Ministe-

rien) auch Kirchen, Bildungshäuser und

Museen sowie Kundenzentren von Wirt-

schaftsunternehmen. Ein Ausstellungs-

Leitfaden bietet Informationen zum

praktischen und thematischen Aufbau

der Ausstellung sowie zur Öffentlich-

keitsarbeit und wird auf Wunsch von der

Projektkoordinatorin der Initiative frau-

enORTE Niedersachsen, Heidi Linder,

zugesandt. Sie berät auch zu Fragen der

finanziellen Förderung sowie zum Rah-

menprogramm: linder@landesfrauenrat-

nds.de oder 0511 95483828.

Ausstellungstermine und weitere Infor-

mationen gibt es im Internet unter www.

frauenorte-niedersachsen.de

Gemeinden im Landeswettbewerb „Tourismus mit Zukunft!“ 2016 ausgezeichnetDer Campingplatz „Am Hohen Hagen“ in

Dransfeld im Landkreis Göttingen, die

Gemeinde Uelsen im Landkreis Graf-

schaft Bentheim und die Inselgemeinde/

Kurverwaltung Juist sind die Gewinner

des diesjährigen Wett bewerbs für nach-

haltigen Tourismus im Reiseland Nie-

dersachsen „Tourismus mit Zukunft!“.

Der Sonderpreis „Klimafreundlicher

Tourismus“ ging an den Erlebnis- und

Abenteuerhof Borstel bei Neustadt am

Rübenberge. Wirtschaftsminister Olaf

Lies zeichnete die vier Preisträger für

ihre Projektideen im Bereich des nach-

haltigen Tourismus mit einem Preisgeld

von insgesamt 90 000 Euro aus.

Das Thema nachhaltiger Tourismus,

sanfter Tourismus erfreut sich wachsen-

der Beliebtheit. Immer mehr Urlaube-

rinnen und Urlauber suchen ressourcen-

schonende Angebote und wollen ihren

Aufenthalt nachhaltig gestalten. Um

dies zu ermöglichen, müssen die touris-

tischen Akteure entsprechende Ange-

bote entwickeln. Genau hierauf zielt der

Wettbewerb „Tourismus mit Zukunft!“ ab:

Ausgezeichnet werden Urlaubskonzepte,

die Ökologie und Ökonomie in Einklang

bringen und soziale Aspekte des Touris-

mus berücksichtigen. Ziel ist es letztend-

lich, Niedersachsen als eine bedeutende

nachhaltige Tourismusdestination zu

positionieren und weiterzuentwickeln.

Die ausgezeichneten Projektideen sind

Beispiele dafür, wie dies gelingen kann.

Der Campingplatz „Am Hohen Hagen“

überzeugte die Jury mit seinem barriere-

freien umweltschonenden Konzept

„Urlaub trotz Handicap“. Die Gemeinde

Uelsen punktete mit dem Projekt „guq:

Geschichtspark Uelser Quellen“ und

plant einen Erlebnispfad, der historische

und ökologische Aspekte verbindet. Die

Inselgemeinde/Kulturverwaltung Juist

erhielt den Nachhaltigkeitspreis für die

Projektidee „Juist unplugged“, die eine

Fahrradtour entlang verschiedener

Erlebnisstationen zu den Themen Öko-

logie, Ökonomie und Soziales vorsieht.

Der Erlebnis- und Abenteuerhof Borstel

wurde für die Idee ausgezeichnet, beson-

dere umwelt- und klimaschonende Über-

nachtungsangebote für Urlauberinnen

und Urlauber zu schaffen. Das Preisgeld

soll zur Umsetzung der Projekte einge-

setzt werden.

Insgesamt waren 16 Ideen für nach-

haltige Tourismuskonzepte bei der Jury

eingegangen.

Der Wettbewerb ist vom Wirtschafts-

ministerium und der TourismusMarketing

Niedersachsen GmbH (TMN) entwickelt

und initiiert worden. Der Preis wurde

zum zweiten Mal vergeben. In 2017 ist

eine dritte und vorerst letzte Runde des

Wettbewerbs geplant.

Die Gewinnerprojekte im

Einzelnen:

• Campingplatz „Am Hohen Hagen“,

Dransfeld

Der Campingplatz „Am Hohen Hagen“

engagiert sich bereits stark für Barri-

erefreiheit. Das eingereichte Nachhal-

tigkeitsprojekt soll noch weitgehender

einen „Urlaub trotz Handicap“ ermög-

lichen und fügt sich sehr gut in den bis-

herigen Campingbetrieb ein: Umwelt-

schonend ausgestattete und betriebene

Mobilheime sowie ein Rundum-Service

für Menschen mit Handicap sollen das

bestehende Angebot ergänzen. Das Pro-

jekt stellt durch die Kombination von

Barrierefreiheit und Umweltschutz im

Campingbereich sowie dank einer bei-

spielhaften Vernetzung in der Region ein

Vorbild für andere Campingplätze dar.

• Gemeinde Uelsen

Mit dem Projekt „guq: Geschichtspark

Uelser Quellen“ plant die Gemeinde Uel-

sen ein neues Angebot für Besucher in

Form eines kulturhistorischen Erlebnis-

pfads. Gebäude und Orte mit historischer

Bedeutung entlang des drei Kilometer

langen Pfades sollen zu Erlebnisstationen

umgebaut werden. In das Projekt sollen

Maßnahmen zur Biotopvernetzung, zur

Inselgemeinde/Kurverwaltung Juist, von links nach rechts: Olaf Lies (Wirtschafts-minister) und Dietmar Patron (Bürger-meister und Kurdirektor)

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Erhaltung und Wiederherstellung von

naturnahen Gewässern sowie zum Gewäs-

serschutz integriert werden. Das Projekt

zeichnet sich durch die erfolgreiche Ver-

knüpfung von touristischer Produktent-

wicklung mit aktivem Naturschutz und

Umweltbildung sowie das große Netz-

werk der beteiligten Partner aus.

• Inselgemeinde/Kurverwaltung Juist

„Juist unplugged“ ist eine Fahrradtour,

die an verschiedenen Erlebnisstationen

zu den Themen Ökologie, Ökonomie

und Soziales entlangführt, und mit der

den Gästen die vielfältigen Aktivitäten

der Insel Juist im Bereich der Nachhal-

tigkeit vorgestellt werden sollen. Das

Projekt fügt sich nahtlos in die seit

Jahren betriebene Strategie „Klimain-

sel Juist“ ein. Vorbildhaft ist, dass hier

Nachhaltigkeits aktivitäten zu einem Teil

des touristischen Angebots und für Besu-

cher emotional erlebbar gemacht werden.

• Erlebnis- und Abenteuerhof Borstel

Der Sonderpreis „Klimafreundlicher

Tourismus“ ging an den Erlebnis- und

Abenteuerhof Borstel. Dieser plant insbe-

sondere die Errichtung von drei Blockhüt-

ten und zwei Tipis, deren Bau und Betrieb

sehr klimaschonend erfolgen sollen: Die

neuen Übernachtungsmöglichkeiten

sollen über Windgeneratoren und Solar-

zellen in Kombination mit einem Speicher

autark mit Strom versorgt werden. Bau-

material und Innenausstattung werden

aus Naturstoffen und wiederverwertbar

sein, Sanitäranlagen sollen über eine

Regenwasseranlage betrieben werden,

die Beheizung über Holz erfolgen. Das

Projekt stellt eine sinnvolle Erweiterung

des Angebots dar, da es neben Tages-

ausflügen auch Mehrtages-Aufenthalte

auf dem Erlebnishof ermöglichen wird.

Als Vorzeigebetrieb macht der Hof mit

den neuen Maßnahmen vor, dass Klima-

schutz und Nachhaltigkeit machbar und

lohnenswert sind.

Wirtschaft und Tourismus

Finanzen und Steuern

Zur Diskussion über die Legalisierung von Cannabisprodukten – die steuerliche SeiteVon Stefanie Brüning, Juristin und wissenschaftliche Angestellte beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund

Der Landtag berät aktuell über eine

Freigabe von Cannabis. Die FDP-Frak-

tion hat einen entsprechenden Antrag

gestellt. Darin fordert sie unter anderem,

den Konsum zu entkriminalisieren und

Lizenzen für spezialisierte Cannabis-

Shops zu vergeben. Die Diskussion über

diese sogenannte weiche Droge polari-

siert die Gesellschaft und letztendlich

die Politik seit Jahrzehnten. Alkohol ist

gesellschaftsfähig, das Kiffen gehört in

den Augen der Allermeisten allerhöchs-

tens zur Jugendkultur und die findet in

der Politik selten bis gar keinen Zugang.

Die liberalere Haltung sieht das etwas

gelassener und zieht auch mögliche Vor-

teile in Betracht.

Wie die Parlamente entscheiden, ist

derzeitig noch offen. Nach einer Lega-

lisierung kann der Staat den Cannabis-

Handel besteuern – analog zur Brannt-

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DNG 6-2016 ❘ 165164 ❘ DNG 6-2016

Finanzen und Steuern

wein- oder Tabaksteuer. Dem Fiskus

entstünden dadurch zusätzliche Einnah-

men im zehnstelligen Bereich – Experten

rechnen mit bis zu zwei Milliarden Euro

pro Jahr. Die Besteuerung wäre mög-

lich über Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz

als Verbrauchsteuer, deren Aufkommen

den Gemeinden oder Gemeindever-

bänden zustehen (Art. 106 Abs. 6 GG)

könnte. Dazu gehören insbesondere

die Getränkesteuer (in Niedersachsen

unzulässig nach § 3 Abs. 3 NKAG), die

Vergnügungssteuer, die Hundesteuer, die

Jagd- und Fischereisteuer oder die Zweit-

wohnungssteuer. Die größeren Erträge

liefern die Verbrauchsteuern für Tabak,

Branntwein, Kaffee und Bier. Diese flie-

ßen allerdings aktuell Bund und Ländern

zu. Sollte der politische Wille tatsächlich

in die Richtung gehen, den Cannabis-

Konsum zu legalisieren und staatlich

zu kontrollieren, so wäre es doch rat-

sam, auch hier eine Verbrauchsteuer als

örtliche Aufwandsteuer direkt bei den

Spezial shops zu erheben und den Kom-

munen zukommen zu lassen. Zu denken

wäre hier an eine Vergnügungssteuer.

Mit ihr wird die besondere Leistungs-

fähigkeit des Steuerzahlers besteuert, die

dadurch begründet wird, dass die betref-

fende Person für „Vergnügungen“ Geld

ausgibt, die nicht zwingend nötig sind für

das tägliche Leben, aber es – zumindest

subjektiv betrachtet – schöner machen.

Es empfiehlt sich ohnehin, die Vergnü-

gungssteuersatzung der Kommunen von

Zeit zu Zeit dahingehend zu überprüfen,

ob neue Trends auf die Vergnügungsmög-

lichkeiten Einfluss genommen haben und

die Steuertatbestände dementsprechend

angepasst werden müssen. Hier könnte

dann ein Passus für Cannabisprodukte

eingefügt werden. Neben den großen

Gemeindesteuern wie Gewerbesteuer

und Grundsteuer wirft die Vergnügungs-

steuer natürlich einen geringeren Ertrag

ab. Allerdings zeichnet sich jüngst eine

deutliche Tendenz zur Erhöhung der

Vergnügungssteuererträge in den Jah-

ren 2010 bis 2015 um 130 Prozent ab.

In knapp bemessenen Gemeindefinanz-

haushalten kann auf diese geringe Ein-

nahme nicht verzichtet werden. Zudem

ist die Steuererhebung gleichzeitig ein

legitimes Ordnungsinstrument, die die

Ausbreitung von unerwünschtem Kon-

sumverhalten eindämmen kann. Das gilt

natürlich auch für den Cannabis-Konsum,

falls er legalisiert würde. Die zusätzlichen

Steuer erträge könnten in Aufklärungs-

und Präventionsarbeit, Jugendprojekte

und Jugendsozialarbeit vor allem in den

Schulen investiert werden.

Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesel lschaft KWL

Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesel lschaft KWL

Von der Kugelkopfschreibmaschine zur FeuerwehrAus den frühen Anfängen der KWL

Von Dr. Wulf Haack

Die Entwicklung, die zur Grün-

dung der Kommunalen Wirt-

schafts- und Leistungsgesell-

schaft (KWL) führte, begann

mit einem Kontingent Kugel-

kopfschreibmaschinen. Die-

ser neue Schreibmaschinentyp

war in den frühen 1980er-Jahren

in den Büros ein Renner, aber

auch teuer, und so kam die

Idee auf, mittels Sammelbe-

stellung diese Maschinen auch

für kleinere Kommunen erschwinglich zu

machen. Eine Umfrage ergab ein großes

Interesse bei den Mitgliedern des Nie-

dersächsischen Städte- und

Gemeindebundes (NSGB).

Nach ein paar Telefonaten von

Wilhelm Schnier, der bürolei-

tende Referent beim NSGB,

wurde bei einem bekannten

Hersteller ein großes Kontin-

gent Maschinen bestellt. Dabei

wurde vereinbart, dass die

Schreibmaschinen direkt den

Endkunden in den niedersäch-

sischen Rathäusern (dezent-

ral) ausgeliefert werden. Und dann kam

plötzlich Thermik auf. An einem Freitag-

nachmittag, lange nach Büroschluss, rief

eine Sekretärin aus der Lieferfirma an,

und erkundigte sich, was der NSGB für

eine Firma sei, was der Vorsitzende Udo

von Soosten für einen Beruf habe... Auf

meine erstaunte Frage, warum und wozu

diese Informa tionen eingeholt werden,

war die Antwort, dass zur Sicherheit bei

Großauf trägen immer noch ein Kontroll-

anruf beim Besteller erfolge, bevor die

Sendung auf den Weg zum Kunden geht.

Oh Schreck: Alle Mitarbeiter bereits

im Wochenende! Die Unterlagen nicht

greifbar! Und die Aussicht, dass sich am

Montag ein mit Schreibmaschinen bela-

dener Güterwagen in Richtung Hannover

in Bewegung setzt! Ein sehr unruhiges

Wochenende für mich und dann folgte

am Montag sehr schnell die Klärung: Die

Vereinbarung, dass die Ware dezentral

an die einzelnen Rathäuser ausgeliefert

wird, war in der Bürokratie der Liefer-

firma steckengeblieben!

Wenige Jahre später ein zweiter Schritt

auf dem Weg zur Gründung der KWL. Prä-

sident Ludwig Siepelmeyer, ehrenamt-

licher Bürgermeister in Georgsmarien-

hütte, erzählte mir von einer Neuerung in

seinem Anwaltsbüro. Er habe jetzt eine

tolle Maschine, mit der er in Echtzeit „von

jetzt auf gleich“ jedes beliebige Schrei-

ben an seinen Kollegen in München oder

wohin auch immer senden könne. Und das

sei keine Rohrpost, betonte er auf meine

ungläubige Nachfrage. Telefax war das

Zauberwort allerneuester Technik. Und

wir begannen landesweit die Werbetrom-

mel zu rühren unter dem Motto „Telefax

in die Rathäuser“. Erst eine große Tele-

faxmesse, die wir in der Stadthalle von

Walsrode organisiert hatten, brachte den

Durchbruch. Wenige Tage später konnten

wir einen Großauftrag mit einem Super-

Sonderpreis platzieren, nach meiner Erin-

nerung statt 7000 D-Mark pro Gerät wur-

den 5000 D-Mark vereinbart. Jahre später,

bei meiner Verabschiedung, verriet mir

Präsident Heinrich Meyer, Holle, dass

hinter vorgehaltener Hand unser Motto

in „Pipifax in die Rathäuser“ verballhornt

wurde.

Die Nachrichtentechnik blieb weiter

auf der Agenda des NSGB. So warben wir

1990 für das ,,Autotelefon“. Wörtlich

in meinem Bericht zur Lage auf der Mit-

gliederversammlung in Börde Lamstedt:

„Wir wissen, dass das Autotelefon heute

noch als Statussymbol missverstanden

wird und befinden uns in vergleichbarer

Lage, als wir vor einigen Jahren unter

dem Motto ,,Telefax in die Rathäuser“

für diese neue Technik geworben haben.

Ich denke deshalb, dass wir auch beim

Thema Autotelefon in einigen Jahren

sagen können: Wie war das doch am

Anfang alles schwer, hier die erforder-

liche Überzeugungsarbeit zu leisten.“

Und 1996 war es dann soweit. Die KWL

wurde vom Niedersächsischen Städte-

und Gemeindebund gegründet. Der

Anstoß kam aus dem Feuerwehrreferat

im Innenministerium. Unsere Telefax-

aktivitäten waren auch dort aufmerk-

sam verfolgt worden. Und vor diesem

Hintergrund kam die Anregung, dass

wir nun auch auf dem Feuerwehrmarkt

aktiv werden sollten, weil die kleineren

und mittleren Gemeinden den Herstel-

lern und Lieferanten von Feuerwehr-

fahrzeugen hoffnungslos ausgeliefert

waren. Es fehlte in den Gemeinden für die

Ausschreibung dieser hochtechnischen

Fahrzeuge die Sach- und Fachkompetenz

mit der Folge, dass in der Praxis von den

fünf bundesweit tätigen Herstellern die

Standards bestimmt wurden. Aber die

Hersteller wollten nicht widerstandslos

ihre wettbewerbsfreien Pfründe aufge-

ben, bei der der Verkäufer bestimmte,

was der Kunde zu kaufen hatte. Für die

junge KWL wurde das zu einem Kampf

von „David gegen Goliath“, der von den

Herstellern mit allen denkbaren Mitteln

und durch alle Gerichtsinstanzen geführt

wurde. Nach Jahren der Auseinanderset-

zungen waren wir schließlich mit unse-

rem einfachen Denkansatz erfolgreich,

dass den Gemeinden nicht verboten

werden könne, was zum Beispiel beim

zentralen Dachdeckereinkauf bewährte

Praxis sei. Der Bundesgerichtshof (BGH)

gab als letzte Instanz der KWL Recht.

Damit war das jahrelange Wechselbad

von pro und contra in den verschiedenen

Gerichts instanzen beendet. Insbeson-

dere die finanziellen Folgen einer für die

KWL nachteiligen Entscheidung haben

mir manch schlaflose Nacht bereitet. Die

Sorge über einen Fehlschlag für die KWL

war dann allerdings deutlich weniger

belastend, als Direktor Petersen für den

Schadens ausgleich in kommunaler Soli-

darität die Deckungszusage übernahm,

sollte das Verfahren für uns negativ aus-

gehen. Wichtig war auch, dass das Präsi-

dium des NSGB und die Städte, Gemein-

den und Samtgemeinden in allen Stadien

der langjährigen gerichtlichen Ausein-

andersetzungen geschlossen hinter der

KWL standen. Von ganz entscheidender

Bedeutung war aber vor allem auch, dass

wir mit unserem Beigeordneten Carsten

Menking, einem technikbegeisterten

Autofreak, in unserer Mannschaft hatten,

ein guter Jurist, der klug und streitbereit

die Hauptlast der Auseinandersetzungen

mit den Herstellern zu tragen hatte.

Nach dem Erfolg vor dem BGH musste

die KWL die nächste Auseinandersetzung

überstehen, die ebenso hart dabei aber

auch noch „politischer“ war als der Ver-

such der Feuerwehr-Fahrzeughersteller,

die KWL im Gründungsstadium vom

Markt zu fegen. Ende der 1990er-Jahre

war der Strommarkt liberalisiert worden.

Damit wurde den Kommunen die Mono-

polstellung genommen und Strom zur frei

handelbaren Ware. Das bedeutete auch

Ausschreibung des kommunalen Eigen-

bedarfs an Strom. Das war absolutes

Neuland für die Kommunen. Der NSGB

war über seine 100-prozentige Tochter

KWL bundesweit der erste Verband, der

in einer Bündelausschreibung diese

Aufgabe übernommen hat – gegen den

massiven Widerstand der Strombranche

– aber auch der kommunalen Schwes-

terverbände. Es war stark vermintes

Neuland, das betreten wurde. Bis hin zu

der Behauptung, dass durch unsere Akti-

vitäten Arbeitsplätze gefährdet würden,

gingen die Unsinnigkeiten und Frechhei-

ten der Strombranche, um Kommunen

von der Teilnahme an der Bündelaus-

schreibung fernzuhalten oder bereits

getroffene Entscheidungen rückgängig

zu machen. Was uns in diesen turbulenten

Zeiten an Widrigkeiten und persönlichen

Anfeindungen geboten worden ist, kann

man sich kaum vorstellen. Aber dieser

Dr. Wulf Haack, Geschäfts führer

der KWL von 1996 bis 2005

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166 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016 ❘ 167

Kampf wurde erfolgreich durchgestan-

den. Es war insbesondere auch der ganz

persön liche Einsatz und das Durchhalte-

vermögen des für die Ausschreibung ver-

antwortlichen Beigeordneten Carsten

Menking, dass die erste Bündelausschrei-

bung ein überwältigendes Ergebnis hatte.

Im Verhältnis zum Referenzjahr 1998 wur-

den durchschnittlich 32 Prozent günsti-

gere Preise durchgesetzt. Es konnten Ein-

sparungen von mindestens acht D-Mark

pro Einwohner und Jahr durchgesetzt

werden, mit einer Gesamtentlastung der

beteiligten Kommunen von 130 Millio-

nen D-Mark während der zweijährigen

Vertragslaufzeit. Zwischen 42 Prozent

Kommunale Wirtschafts- und Leistungsgesel lschaft KWL

bei Krankenhäusern und 22 Prozent bei

Kläranlagen lagen die Einsparungen.

Nach diesem Ergebnis waren die Wider-

stände auch in der Strombranche gebro-

chen und bundesweit haben dann auch

die anderen Kommunalverbände nach

dem niedersächsischen Muster Bündel-

ausschreibungen durchgeführt.

20 Jahre KWL sind nicht nur ein Beleg

für die ungebrochene Innovationskraft

des Niedersächsischen Städte- und

Gemeindebundes, sondern auch für des-

sen Bereitschaft, neue Wege und auch

Risiken einzugehen, wenn es den Städ-

ten, Gemeinden und Samtgemeinden

dient. Der Verband hat nie in der bloßen

Beantwortung der sich im Alltag stellen-

den Fragen seine Aufgabe gesehen; er

hat sich immer auch als Ideenschmiede

und kommunaler Motor bei der gemein-

deverträglichen Umsetzung neuer Ent-

wicklungen verstanden. Beispiele sind

unter anderem die Gründung der Bei-

hilfekasse, der U.A.N. und der KWL, die

aus der Kommunallandschaft nicht mehr

wegzudenken sind. Herzlichen Glück-

wunsch zum 20-jährigen KWL-Jubiläum

und für Arbeit der seit Jahren unter Füh-

rung des Beigeordneten Berthold Ernst

mit großem Erfolg tätigen KWL. Alles

Gute und immer das Quäntchen Glück,

das nie fehlen sollte.

Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.

Der Niedersächsische Gewässerwettbewerb „Bach im Fluss 2016“Von Dr. Nikolai Panckow, Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.

Der Niedersächsische Gewässerwett-

bewerb „Bach im Fluss“ wurde vom Nie-

dersächsischen Ministerium für Umwelt,

Energie und Klimaschutz und der Arbeits-

gemeinschaft der kommunalen Spitzen-

verbände Niedersachsens 2010 ins Leben

gerufen. Er wurde 2016, in zweijährigem

Turnus, zum vierten Mal durchgeführt,

um die Gewässerentwicklung in Nieder-

sachsen zu befördern, gelungene Projekte

der Fließgewässerentwicklung öffentlich

zu präsentieren und die Vorbildfunktion

guter Projekte zu nutzen.

Haupt- und ehrenamtliche Teilnehmer

aus Kommunen, Verbänden, Vereinen und

Gewerbe reichten in diesem Jahr insge-

samt 31 Beiträge ein. Diese wurden von

einer siebenköpfigen Expertenjury bewer-

tet, 13 Projekte zur Bereisung ausgewählt

und letztendlich sieben Projekte für die

Preisverleihung nominiert. Die Bewer-

tung der Beiträge erfolgte unter anderem

anhand der ökologischen Wirksamkeit,

der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit

und der Umweltbildung. Erstmalig wurde

zusätzlich ein Sonderpreis der Bingo-

Umweltstiftung für ein herausragendes

Alleinstellungsmerkmal ausgelobt.

Die Sieger

Die sieben Preisträger wurden bei der

Preisverleihung am 17. Oktober 2016

ausgezeichnet und als Hauptpreise die

Niedersächsische Bachperle in den Kate-

gorien „Hauptamt“ und „Ehrenamt“ durch

den Niedersächsischen Umweltminister

Stefan Wenzel und Uwe-Peter Lestin,

Vizepräsident des Niedersächsischen

Städte- und Gemeindebundes, überreicht.

Die Gewinner der „Bachperle“

In der Kategorie „Hauptamt“ wurde der

Unterhaltungsverband Meiße mit der

„Niedersächsischen Bachperle 2016“ für

die „Wiederherstellung der Durchgängig-

keit des Liethbaches“ ausgezeichnet. Der

Beitrag zeigt eindrucksvoll, wie durch

aufwändige Umgestaltung einer komplet-

ten Teichanlage mit Laufneugestaltung

und Wehrrückbau in einem Truppen-

übungsgelände die Durchgängigkeit eines

wichtigen Gewässers auf langer Strecke

wiederhergestellt wurde.

In der Kategorie „Ehrenamt“ ging die

Bachperle an den Angelverein Sachsen-

hagen e. V. für die „Renaturierung eines

Teilabschnittes der Sachsenhäger Aue“.

Mit geringen Mitteln wurden umfangrei-

che Maßnahmen mit Einbau von Strö-

mungslenkern und einem Fokus auf

die eigendynamische Entwicklung im

Gewässer randstreifen und Schaffung

von Retentionsraum zur Entlastung der

Unterlieger durchgeführt.

Die Auszeichnungen

Den zweiten Preis in der Kategorie

„Hauptamt“ erhielt der Unterhaltungsver-

band Ems III für die „Renaturierung der

Melstruper Beeke“ und den dritten Preis

der Unterhaltungsverband Mittlere Hase

für die „Verlegung und Laufverlängerung

des Feldmühlenbaches in Bersenbrück“.

In der Kategorie „Ehrenamt“ ging der

zweite Preis an die BUND Kreisgruppe

Nienburg für die Renaturierung „Sohl-

gleite, Strömungslenker und Kiesbett für

den Kreuzbach“ und der dritte Preis an

den Fischereiverein Wardenburg e. V. für

die „Reaktivierung der Lethe“.

Die Auszeichnung der Preisträger des 4. Niedersächsischen Gewässerwettbewerbs „Bach im Fluss 2016“ im Neuen Rathaus in Hannover durch den Niedersächsischen Um-weltminister Stefan Wenzel (vorne rechts) und Uwe-Peter Lestin, Vizepräsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeinde-bundes (3. v. vorne rechts)FO

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Der Sonderpreis der Bingo-Umweltstif-

tung wurde der Naturschutzstiftung des

Landkreises Emsland für die „Naturnahe

Umgestaltung des Fleckenbachs“ zuge-

sprochen. Das von der Jury ausgelobte

Alleinstellungsmerkmal war die intensive

Einbindung von Schülern in die konkre-

ten Umsetzungsmaßnahmen.

Alle 31 Wettbewerbsbeiträge zeigten

das kreative Potenzial und den engagier-

ten und kooperativen Einsatz der Men-

schen vor Ort für die Gewässerrenaturie-

rung in Niedersachsen. Die Vielzahl der

teilnehmenden Institutionen macht deut-

lich, wie engagiert und fachkundig die

kommunalen Umweltbehörden das euro-

päische Umweltrecht in Niedersachsen

umsetzen. Nach dem erfolgreichen Wett-

bewerb 2016 verkündete Umweltminister

Stefan Wenzel, dass der Wettbewerb auch

2018 weitergeführt werden soll.

Weitere Informationen zum Wettbe-

werb und Bilder der Preisverleihung fin-

den Sie unter www.wrrl-kommunal.de.

50 sagenhafte Naturdenkmale der Metropolregion Hamburg

Moore, Bäume, Findlinge, Wiesen, Gewässer

Annette Huber

224 Seiten, 136 Abbildungen, Flexo broschur, 14,95 Euro, ISBN 978-3-95799-030-3

Steffen Verlag GmbH, 13088 Berlin, [email protected], www.steffen-verlag.de

Ob Düne, Wasserfall oder Teu-felsmoor – die Metropolregion Hamburg hat viel zu bietenJahrhunderte alte Bäume, wandernde

Findlinge oder durch Sturmfluten ent-

standene Bracks – diese geschichts-

trächtigen Naturdenkmale finden sich Tür an Tür mit der zweit-

größten Stadt Deutschlands. Annette Huber hat sich zwischen

Hafen City, Musicals und Alster auf die Suche nach den 50 schöns-

ten und interessantesten Orten der Metropolregion Hamburg

gemacht. Dabei beschränkt die Autorin sich nicht nur auf ihre

Heimatstadt, sondern bezieht mit Blick für das Besondere auch

die Naturschätze aus Hamburgs Umgebung Schleswig-Holstein

und Niedersachsen mit ein. Überall, wo man Naturdenkmäler

findet, gibt es Geschichte zu erleben und zu bestaunen. Sie erzählt

von dem wunderschönen Garten der Alma de l’Aigle, in dem

man Spazieren und die Farbenvielfalt bewundern kann, und von

Bracks in Hamburg-Wilhelmsburg und Kollmar-Bielenberg, den

Folgen schwerer Fluten. In Dodau bei Eutin hat die Autorin einen

Baum entdeckt, der es mit jeder Singlebörse aufnehmen kann:

Die Bräutigamseiche versteckt in einem Loch im Stamm viele

kleine Briefe von Menschen, die hoffen, hier endlich die Liebe

fürs Leben zu finden. Auf einem Findling bei Schwiedersdorf ist

ein geheimnisvoller hufähnlicher Abdruck zu erkennen. Hier soll

einst Kaiser Karl der Große Rast gemacht haben und bei einem

Überraschungsangriff der Sachsen mit seinem Pferd direkt über

den Stein gesprungen sein. Neben detaillierten Naturbeschrei-

bungen hat Annette Huber die reizvollsten und kuriosesten Anek-

doten und Sagen, die sich um diese einzigartigen Orte ranken,

niedergeschrieben und ein unterhaltsames und faszinierendes

Buch geschaffen.

Annette Huber lebt in Hamburg und ist gelernte Buchhänd-

lerin und Anglistin/Germanistin. Sie arbeitete unter anderem

bei edition ebersbach und im Verlag Hoffmann und Campe, bis

sie sich als Lese- und Literaturpädagogin selbstständig machte.

Bücher und Natur sind ihre zwei großen Leidenschaften, mit 50

sagenhafte Naturdenkmale der Metropolregion Hamburg wird

ihr erster Titel im Steffen Verlag veröffentlicht.

Bücherschau

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168 ❘ DNG 6-2016 DNG 6-2016

Impressum

„Die Niedersächsische Gemeinde“

erscheint sechs mal jährlich. Bezugspreis

jährlich 36,- Euro, Einzelpreis 6,- Euro,

jeweils zuzüglich Porto. In sämtlichen Ver-

kaufspreisen sind sieben Prozent Mehr-

wertsteuer enthalten. Für Mitglieder des

Niedersächsischen Städte- und Gemein-

debundes ist der Bezug der Zeitschrift

im Mitgliedsbeitrag enthalten. Bestellun-

gen an den Niedersächsischen Städte-

und Gemeindebund, 30159 Hannover,

Arnswaldtstraße 28.

Herausgeber: Niedersächsischer Städte-

und Gemeinde bund.

Präsident: Dr. Marco Trips.

Chefredakteur: Thorsten Bullerdiek,

30159 Hannover, Arnswaldtstraße 28,

Tel. 0511 30285-0, Fax 0511 30285-30,

[email protected] · www.nsgb.de.

Redaktion und Anzeigenleitung:

Ute Staut meis ter, Tel. 0511 30285-45,

Fax 0511 30285-845,

E-Mail: [email protected].

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit

schriftlicher Genehmigung der Schrift-

leitung gestattet. Mit dem Namen des

Verfassers veröffentlichte Aufsätze und

Beiträge stellen nicht unbedingt die Mei-

nung der Redaktion dar. Für unverlangt

eingesandte Manuskripte wird keine Haf-

tung übernommen.

Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 42.

Gesamtherstellung:

WINKLER & STENZEL GmbH,

Schulze-Delitzsch-Straße 35,

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Papier.

5 Fragen an.. .

...Lutz Stratmann

Lutz Stratmann, Minister a. D., ist Geschäftsführer

der Demografieagentur für die niedersächsische

Wirtschaft GmbH

VOLKER BENKE: Skizzieren Sie

die Aufgaben und Ziele der Demo-

grafieagentur, wer sind die Träger?

LUTZ STRATMANN: Lebensar-

beitszeit und Durchschnittsalter steigen.

Es wird immer schwieriger, geeignete

Nachwuchs- oder Fachkräfte zu finden

und zu binden. Durch die Digitalisie-

rung findet eine weltweite Vernetzung

statt, wir müssen uns von vorhandenen

Strukturen und Denkmustern endgültig

verabschieden. Es ist höchste Zeit, sich

darüber Klarheit zu verschaffen, ob wir fit

für diese Veränderungen sind und wie wir

die notwendige, komplette Veränderung

der Arbeitsorganisationen und aller Denk-

und Handlungsmuster so organisieren,

dass die Voraussetzungen für mehr Kol-

laboration, kreative Verknüpfung, neue

Führungskulturen gegeben sind.

Aufgabe der Agentur, die im Wesent-

lichen durch die Sozialpartner, aber auch

andere Partner wie AOK, Handwerkskam-

mern und Bildungswerke getragen wird,

ist es, Veränderungsprozesse zu begleiten

und zu unterstützen. Für die Landesregie-

rung führen wir in diesem Zusammenhang

ein Zertifizierungsverfahren durch. Durch

die Bundesregierung, die Spitzenverbände

der Deutschen Wirtschaft und die Sozi-

alpartner sind wir beauftragt worden,

Prozesse anzustoßen und zu begleiten,

die helfen sollen, mitarbeiterorientiert,

maßgeschneidert und nachhaltig eine

zukunftsfähige Unternehmens- bezie-

hungsweise Behördenkultur zu entwi-

ckeln. Die damit verbundene Auditierung

ist die deutschlandweit einzige, die quasi

hoheitlichen Charakter besitzt.

BENKE: Deutschland wird bunter,

älter und in Teilen leerer. Wie kön-

nen die Folgen für Wirtschaft und

Kommunen vor allem in der Fläche

abgefedert oder gemildert werden?

STRATMANN: Wir benötigen neue

Unternehmenskulturen, die vor allem

durch familienfreundliche und altersge-

rechte Arbeitszeitmodelle, mehr Diversi-

tät, bessere Weiterbildungsangebote und

gesundheitsförderliche Arbeitsplätze

bestimmt werden. Zur Umsetzung not-

wendiger Verbesserungsmaßnahmen

setzt die Agentur individuelle, betriebs-

spezifische Aktivitäten in den Handlungs-

feldern Personalführung, Chancengleich-

heit & Diversity, Gesundheit sowie Wissen

& Kompetenz um.

BENKE: Ist der demografische

Wandel noch umzukehren?

STRATMANN: Nein. Der Wandel kann

aber durch die genannten Gegenmaßnah-

men abgemildert werden und Chancen

für längst überfällige Veränderungen und

Transformationsprozesse eröffnen.

BENKE: Sind Prognosen, die

erwerbsfähige Bevölkerung

schrumpfe in den nächsten 20 bis

25 Jahren um bis zu sieben Millio-

nen Personen, ein apokalyptisches

Szenario oder Panikmache?

STRATMANN: Nein, die Zahlen kön-

nen aufrütteln und einen Perspektiv-

wechsel ermöglichen. Hauptproblem

ist, erlerntes und tradiertes Verhalten

an die neuen Verhältnisse anzupassen.

Dieser Transformationsprozess fällt

älteren Gesellschaften naturgemäß

sehr viel schwerer als jüngeren mit

einem hohen Anteil sogenannter „digi-

tal natives“.

BENKE: Welche Möglichkeiten gibt

es, Unternehmen gerade außerhalb

der Ballungszentren zu helfen,

ihren Personalbedarf zu decken und

der auch bei Kommunen in der Flä-

che zu erwartenden Überalterung

des Personals entgegenzuwirken?

STRATMANN: Wichtig sind zunächst

Altersstrukturanalysen, um sagen zu kön-

nen, wie groß der altersbedingte Abgang

ist. Dieser beträgt gerade im ländlichen

Raum in den nächsten zehn Jahren 30 bis

40 Prozent. Gerade in der Fläche ist Nach-

wuchsgewinnung wichtig. Marketing nach

innen und nach außen wird noch zu wenig

beachtet oder umgesetzt. Unkonventio-

nelle Wege nutzen: Kontaktprogramme

zu Studienabbrechern aufbauen, innova-

tive, altersgerechte Marketingideen sind

gefragt. Das Installieren von Wissensma-

nagementsystemen ist von überragender

Bedeutung, um vorhandenes Wissen nicht

in den Ruhestand gehen zu lassen. Auch

das Thema Führungsstrukturen und Kom-

munikation ist wichtig. Die Frage „wie

halte ich meine älter gewordene Beleg-

schaft gesund und fit?“ erlangt enorme

Bedeutung. Schließlich kommt es darauf

an, den Breitbandausbau mit aller Kraft

voranzutreiben. Standortattraktivität

und Fachkräftegewinnung im ländlichen

Raum hängen wesentlich davon ab, dass

auch der ländliche Raum in die digitalen

Netze der Zukunft eingebunden wird.

Wandertipp

Unterwegs auf dem E 1 in NiedersachsenNiedersachsen

ist ein Wan-

derland, das

außer richtig

hoher Berge à la Alpen alles zu bieten hat:

Meer, Heide, flaches Land, Mittelgebirge

in vielfältiger Form, Flüsse, Seen, weite

Wälder und unterschiedlichste Landschaf-

ten. Allerdings hat der Wanderer oft den

Eindruck, dass die Möglichkeiten, die die

niedersächsische Landschaft bietet, nicht

wirklich in ausreichender Form genutzt

wird, obwohl nur Weniges bekömmlicher

ist für Geist und Seele als das Bewegen

und eben auch das Wandern.

Ich habe an dieser Stelle bereits etliche

Fernwanderwege vorgestellt, die vor-

nehmlich durch Niedersachsen verlau-

fen oder hier und da benachbarte Bun-

desländer streifen. Diesmal möchte ich

den Europäischen Fernwanderweg E 1

vorstellen, der rund 1900 Kilometer durch

Deutschland verläuft, dabei auch mehrere

hundert Kilometer mitten durch Nieder-

sachsen. Der E 1 beginnt am Nordkap in

Nordwegen und soll eigentlich auf Sizi-

lien enden. Er ist damit der mit Abstand

längste Europäische Fernwanderweg,

rund 7000 Kilometer sind bislang irgend-

wie kartiert, allerdings gerade in Italien

oft nur schwer zu finden. Wirklich relativ

gut ausgeschildert ist der Weg freilich nur

in Deutschland und in der Schweiz, auch

wenn hier das E 1-Zeichen, das weiße

Andreas kreuz, fehlt und durch zuver-

lässige Wanderwegkennzeichnungen

der Schweizer Wanderverbände ersetzt

wird. Auf niedersächsisches Gebiet trifft

der E 1 nach dem Verlassen Hamburgs.

Die erste Etappe führt nach Buchholz in

der Nordheide. Beim Durchqueren der

Lüneburger Heide ist der Wanderweg

dann teilweise identisch mit dem bereits

beschriebenen Heidschnuckenweg von

Hamburg bis Celle. Auch der E 1 führt

über Celle, dann am Steinhuder Meer vor-

bei und über Bad Nenndorf auf den Deis-

ter, den er auf weiten Teilen des Kamm-

weges durchquert, um beim Forsthaus

Kölnischfeld in Richtung Bad Mündern

abzubiegen. Von dort geht es über Hameln

nach Nordrhein-Westfalen zum Teutobur-

ger Wald. Der niedersächsische E 1-Teil ist

ausgezeichnet ausgeschildert, man kann

sich eigentlich nicht verlaufen. Er bietet

vielfältige Landschaften, Heide, Wasser,

Wälder, Mittelgebirge, alles also, was des

Wanderers Herz erfreut. Problematisch

ist es mit dem Wanderführer. Es gibt ihn:

Arthur Krause, Europäischer Wanderweg

E 1 – Nordsee bis Lugano. Er ist allerdings

längst vergriffen und im Buchhandel

schon lange nicht mehr zu bekommen.

Die letzte Auflage von 2007 ist antiqua-

risch für um die 30 Euro zu erstehen, die

5. Auflage von 1996 kostet antiquarisch

zwischen 60 und etwa 120 Euro. Hilfreich

sind die verschiedenen Kompass-Wander-

karten. Wer einigermaßen Karten lesen

kann, bleibt damit immer auf dem richti-

gen Pfad. Wohl an, der Weg sollte locken.

Er ist abwechslungsreich und lässt sich zu

jeder Jahreszeit erwandern.

Volker Benke

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