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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 1 Es war einmal, es war einmal,... Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG) Vom 18. Dezember 2003 §1 Gebührenfreiheit An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 1

Es war einmal, es war einmal,...

Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG)

Vom 18. Dezember 2003

§1

Gebührenfreiheit

An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden

Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet.

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Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes

Hessen

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 3

Übersicht

Das Gesetz der CDU

Das Hessische Kreditmodell

Cortse FAQ

Eure Fragen

Unser Widerstand

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 4

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 5

Das Gesetz der CDU

HstubeiG § 3 Abs. 1:

„Für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden

Abschlusses im Rahmen von konsekutiven Studien-

gängen beträgt der Studienbeitrag während der

Regelstudienzeit zzgl. vier weiterer Semester

500 Euro für jedes Semester (Grundstudienbeitrag)“

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 6

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 7

Zweitstudienbeitrag

„Für einen weiteren Studiengang nach

Erwerb eines ersten Abschlusses außerhalb

konsekutiver Masterstudiengänge wird ... ein

Zweitstudienbeitrag erhoben.“ Der Beitrag

Beträgt 500 Euro für jedes Semester. Die

Hochschulen können bis zu 1500 Euro

Festlegen.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 8

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 9

Ausnahmeregelungen

Eine Beitragspflicht besteht nicht...

• ...für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist,

• ...Annerkennungsjahr, praktisches Jahr, Auslandssemester,

• ...für Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 10

HHG § 63 Abs. 5 ???

„Die Hochschule kann besonders

begabten Schülerinnen und Schülern die

Teilnahme an Lehrveranstaltungen und

Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten

und dabei erbrachte Prüfungsleistungen

werden auf Antrag anerkannt.“

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 11

Ausnahmeregelungen

Eine Beitragspflicht besteht nicht...

• ...für Studiensemester, für die der Studierende beurlaubt ist,

• ...Annerkennungsjahr, praktisches Jahr, Auslandssemester,

• ...für Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 12

Beitragsbefreiung und -ermäßigung

Eltern

Ausländische Studierende

Überdurchschnittliche Leistungen

Studierende mit Behinderung/Krankheit

Pflege von Angehörigen

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 13

Beitragsbefreiung für Eltern

• Eigenes Kind unter 14 Jahren

• Maximal 6 Semester Befreiung

• Sind beide Elternteile Studierende, können Freisemester frei verteilt werden

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 14

Beitragsbefreiung für Ausländische Studierende

• Zwischenstaatliche Abkommen, die Beitragsfreiheit garantieren

• Andere Studierende, ohne Anspruch auf Darlehn können durch die Hochschule befreit werden, wenn entwicklungspolitisches Interesse an der Zusammenarbeit mit Herkunftsland besteht.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 15

Überdurchschnittliche Leistungen

• Die Hochschulen befreien 10% der Studierenden, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen oder Studienleistungen nachgewiesen werden.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 16

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 17

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

• Langzeitgebühren statt Grundgebühren

• Regelstudienzeit + 4 Semester = 500 €

• Danach: Langzeitstudiengebühren (gehen an Land Hessen, nicht an Uni)

• Regelstudienzeit + 5 Semester = 500 €

• Regelstudienzeit + 6 Semester = 700 €

• Regelstudienzeit + 7 Semester = 900 €

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 18

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 19

Teilzeitstudium

„Bei Teilzeitstudiengängen kann die

Studienordnung eine Ermäßigung des

Studienbeitrags ... im Verhältnis zum

Pflichtlehrangebot in einem

Entsprechenden Vollzeitstudiengang

vorsehen.“

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 20

Das Gesetz der CDU

Grundstudienbeitrag

Zweitstudienbeitrag

Ausnahmeregelungen

Langzeitgebühren vs. Grundgebühren

Teilzeitstudium

Studienkredit und BAföG

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 21

Studiendarlehn und BAföG

„Überschreiten das Studiendarlehen einschl.

der Zinsen und eine Darlehnsschuld nach

BAföG zusammen die Höchstgrenze von

15000 Euro, ist der Darlehnsnehmer auf

Antrag von der Rückzahlungspflicht des die

Höchstgrenze überschreitenden Anteils des

Studiendarlehns zu befreien“

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 22

Übersicht

Das Gesetz der CDU

Das Hessische Kreditmodell

Cortse FAQ

Unser Widerstand

Eure Fragen

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 23

Das Hessische Kreditmodell

„Studierende haben [evtl.] einen Anspruch

gegen die Landestreuhandstelle auf

Gewährung eines privatrechtlichen Studien-

darlehns zur Finanzierung des Studien-

beitrags..., soweit nicht Zweitstudien-

beiträge oder Langzeitstudienbeiträge zu

entrichten sind.“

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 24

Wer hat Anspruch auf einen Kredit?

• Deutsche im Sinne von Art. 116 des GG, die jünger als 45 Jahre sind

• Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU

• Ausländer und Staatenlose, die ihren Hochschulzugang in der BRD erworben haben

• + Übergangregelung

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 25

Übergangregelung

Alle ausländischen Studierenden, die

nicht aus einem Mitgliedstaat der EU

kommen haben für vier Semester einen

Anspruch auf ein Darlehn, wenn sie

mindestens seit dem Sommersemester

2006 Immatrikuliert sind.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 26

Das Hessische Kreditmodell

• Wer bekommt einen Kredit?

• Zinssatz? Ca. 5,2%; max. 7,5%

• Rückzahlung ab einem Einkommen von 1260,- EUR monatlich

• Rückzahlung in monatlichen Raten von 50, 100 oder 150 Euro

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 27

Übersicht

Das Gesetz der CDU

Das Hessische Kreditmodell

Cortse FAQ

Eure Fragen

Unser Widerstand

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 28

Cortse FAQ

• Zahlen ausländische Studierende die nicht aus der EU kommen immer noch 1500,- EUR pro Semester?

Nein! Den berechtigten Vorwurf des Bildungsrassismus wollte sich die CDU dann doch nicht gefallen lassen und hat unter dem Druck der Proteste 500,- EUR für alle beschlossen.

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 29

Cortse FAQ

• Wie bekomme ich ein Studiendarlehen von der Landestreuhandstelle?

• bei Einschreibung/Rückmeldung der Uni angeben, ob ein Darlehenswunsch besteht.

• Hochschule prüft Darlehensberechtigung.• Weiterleitung an Landestreuhandanstalt• Die Hochschulen fordern direkt von der

Landestreuhandanstalt semesterweise die Beiträge ab

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 30

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 31

Eure Fragen

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25.10.2006 Info-VV Studiengebühren 32

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