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2Deutscher Bundestag Drucksache 17/9030
17. Wahlperiode 21. 03. 2012
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Kauder, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Gerda Hasselfeldt, Rai-
ner Brüderle, Dr. Gregor Gysi, Renate Künast, Jürgen Trittin, Jens Spahn, Dr. Carola
Reimann, Gabriele Molitor, Dr. Martina Bunge, Dr. Harald Terpe, Daniel Bahr, Annette
Widmann-Mauz, Dr. Marlies Volkmer, Heinz Lanfermann, Dr. Gesine Lötzsch, Elisabeth
Scharfenberg, Jens Ackermann, Ilse Aigner, Peter Altmaier, Kerstin Andreae, Ingrid
Arndt-Brauer, Rainer Arnold, Christine Aschenberg-Dugnus, Peter Aumer, Dorothee
Bär, Heinz-Joachim Barchmann, Thomas Bareiß, Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels,
Klaus Barthel, Norbert Barthle, Sören Bartol, Dr. Dietmar Bartsch, Bärbel Bas, Sabine
Bätzing-Lichtenthäler, Günter Baumann, Dirk Becker, Uwe Beckmeyer, Veronika Bell-
mann, Birgitt Bender, Dr. Christoph Bergner, Florian Bernschneider, Peter Beyer, Stef-
fen Bilger, Lothar Binding (Heidelberg), Matthias W. Birkwald, Peter Bleser, Claudia
Bögel, Gerd Friedrich Bollmann, Wolfgang Bosbach, Nicole Bracht-Bendt, Norbert
Klaus Brähming, Michael Brand, Dr. Reinhard Brandl, Klaus Brandner, Helmut Brandt,
Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Dr. Helge Braun, Heike Brehmer, Klaus Breil, Ralph
Brinkhaus, Agnes Brugger, Angelika Brunkhorst, Edelgard Bulmahn, Ulla Burchardt,
Ernst Burgbacher, Martin Burkert, Marco Buschmann, Cajus Ceasar, Sylvia Canel, Ro-
land Claus, Gitta Connemann, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Helga Daub, Reiner
Deutschmann, Bijan Djir-Sarai, Thomas Dörflinger, Patrick Döring, Martin Dörmann,
Katja Dörner, Marie-Luise Dött, Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Mechthild
Dyckmanns, Harald Ebner, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Siegmund Ehrmann, Dr.
Dagmar Enkelmann, Rainer Erdel, Dr. h.c. Gernot Erler, Petra Ernstberger, Jörg van
Essen, Karin Evers-Meyer, Dr. Thomas Feist, Enak Ferlemann, Elke Ferner, Ingrid
Fischbach, Hartwig Fischer (Göttingen), Ulrike Flach, Dr. Maria Flachsbarth, Gabriele
Fograscher, Dr. Edgar Franke, Herbert Frankenhauser, Dagmar Freitag, Otto Fricke,
Erich G. Fritz, Hans-Joachim Fuchtel, Alexander Funk, Sigmar Gabriel, Dr. Thomas
Gambke, Dr. Thomas Gambke, Ingo Gädechens, ,Dr. Thomas Gebhart, Wolfgang
Gehrcke, Kai Gehring, Norbert Geis, Dr. Edmund Peter Geisen, Michael Gerdes, Dr.
Wolfgang Gerhardt, Alois Gerig, Martin Gerster, Eberhard Gienger, Iris Gleicke, Günter
Gloser, Hans-Michael Goldmann, Heinz Golombeck, Diana Golze, Josef Göppel, Katrin
Göring-Eckardt, Ulrike Gottschalck, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Granold, Kerstin
Griese, Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Groschek, Michael Groß, Michael
Grosse-Brömer, Markus Grübel, Miriam Gruß, Monika Grütters, Manfred Grund, Joa-
chim Günther (Plauen), Olav Gutting, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Klaus
Hagemann, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Stephan Harbarth, Jürgen Hardt, Michael
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Hartmann (Wackernheim), Britta Haßelmann, Heinz-Peter Haustein, Dr. Matthias Heier,
Helmut Heiderich, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Dr. Rosemarie Hein, Ursula
Heinnen-Esser, Rolf Hempelmann, Dr. Barbara Hendricks, Rudolf Henke, Michael
Hennrich, Jürgen Herrmann, Gustav Herzog, Gabriele Hiller-Ohm, Christian Hirte, Ma-
nuel Höferlin, Elke Hoff, Frank Hofmann (Volkach), Dr. Eva Högl, Ingrid Hönlinger, Karl
Holmeier, Birgit Homburger, Thilo Hoppe, Anette Hübinger Christel Humme, Dieter
Jasper, Dr. Franz Josef Jung, Josip Juratovic, Oliver Kaczmarek, Johannes Kahrs,
Bartholomäus Kalb, Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Alois Karl, Bernhard
Kaster, Dr. h.c. Susanne Kastner, Michael Kauch, Dr. Stefan Kaufmann, Ulrich Kelber,
Katja Keul, Roderich Kiesewetter, Sven-Crhistian Kindler, Katja Kipping, Eckart von
Klaeden, Ewa Klamt, Volkmar Klein, Maria Klein-Schmeink, Jürgen Klimke, Lars Kling-
beil, Hans-Ulrich Klose, Axel Knoering, Dr. Lutz Knopek, Jens Koeppen, Dr. Bärbel
Kofler, Daniela Kolbe (Leipzig), Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Sebastian
Körber, Fritz Rudolf Körper, Dr. Rolf Koschorrek, Hartmut Koschyk, Thomas
Kossendey, Anette Kramme, Sylvia Kotting-UhlFNicolette Kressl, Michael Kretschmer,
Gunther Krichbaum, Dr. Günther Krings, Oliver Krischer, Angelika Krüger-Leißner,
Rüdiger Kruse, Dr. Hermann Kues, Fritz Kuhn, Stephan Kühn, Ute Kumpf, Katrin Ku-
nert, Patrick Kurth (Kyffhäuser), Undine Kurth (Quedlinburg), Günter Lach, Christine
Lambrecht, Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg), Katharina Landgraf, Christian Lange
(Backnang), Sibylle Laurischk, Dr. Karl Lauterbach, Caren Lay, Harald Leibrecht, Sabi-
ne Leidig, Steffen-Claudio Lemme, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Ursula
von der Leyen, Stefan Liebich, Ingbert Liebing, Dr. Tobias Lindner, Michael Georg Link
(Heilbronn), Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips, Burkhard Lischka, Gabriele
Lösekrug-Möller, Dr. Erwin Lotter, Dr. Jan-Marco Luczak, Daniela Ludwig, Kirsten
Lühmann, Dr. Michael Luther, Karin Maag, Dr. Thomas de Maizière, Caren Marks, Katja
Mast, Andreas Mattfeldt, Ulrich Maurer, Stephan Mayer (Altötting), Horst Meierhofer,
Patrick Meinhardt, Dr. Michael Meister, Dr. Angela Merkel, Petra Merkel (Berlin), Ullrich
Meßmer, Maria Michalk, Dr. Mathias Middelberg, Dr. Matthias Miersch, Philipp
Mißfelder, Dietrich Monstadt, Jerzy Montag, Marlene Mortler, Kerstin Müller (Köln),
Petra Müller (Aachen), Stefan Müller (Erlangen), Franz Müntefering, Dr. Philipp Mur-
mann, Dr. Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Bernd Neumann (Bremen), Dr. Martin Neu-
mann (Lausitz), Dirk Niebel, Dietmar Nietan, Manfred Nink, Michaela Noll, Omnid
Nouripour, Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier, Thomas Oppermann, Holger Ortel,
Eduard Oswald, Dr. Hermann E. Ott, Henning Otte, Aydan Özoğuz, Dr. Michael Paul,
Heinz Paula, Rita Pawelski, Jens Petermann, Ulrich Petzold, Dr. Joachim Pfeiffer, Jo-
hannes Pflug, Sybille Pfeiffer, Beatrix Philipp, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Richard
Pitterle, Ronald Pofalla, Ruprecht Polenz, Jörg von Polheim, Eckhard Pols, Joachim
Poß, Brigitte Pothmer, Dr. Wilhelm Priesmeier, Florian Pronold, Dr. Sascha Raabe,
Thomas Rachel, Mechthild Rawert, Stefan Rebmann, Eckhardt Rehberg, Katherina
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Reiche (Potsdam), Gerold Reichenbach, Dr. Birgit Reinemund, Lothar Riebsamen, Jo-
sef Rief, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber, Sönke Rix, Dr. Peter Röhlinger, Johan-
nes Röring, Tabea Rößner, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Karin
Roth (Esslingen), Michael Roth (Heringen), Dr. Christian Ruck, Erwin Josef Rüddel, Dr.
Stefan Ruppert, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Albert Rupprecht (Weiden), Björn
Sänger, Anton Schaaf, Krista Sager, Manuel Sarrazin, Axel Schäfer (Bochum), Frank
Schäffler, Dr. Annette Schavan, Bernd Scheelen, Dr. Andreas Scheuer, Dr. Gerhard
Schick, Marianne Schieder (Schwandorf), Werner Schieder (Weiden), Karl
Schiewerling, Norbert Schindler, Tankred Schipanski, Georg Schimpanski, Georg
Schirmbeck, Christian Schmidt (Fürth), Silvia Schmidt (Eisleben), Ulla Schmidt (Aa-
chen), Carsten Schneider (Erfurth), Ulrich Schneider, Patrick Schnieder, Christoph
Schnurr, Dr. Andreas Schockenhoff, Nadine Schön (St. Wendel), Dr. Ole Schröder, Dr.
Kristina Schröder (Wiesbaden), Bernhard Schulte-Drüggelte, Jimmy Schulz, Swen
Schulz (Spandau), Uwe Schummer, Ewald Schurer, Armin Schuster (Weil am Rhein),
Marina Schuster, Frank Schwabe, Dr. Martin Schwanholz, Stefan Schwartze, Rita
Schwarzelühr-Sutter, Dr. Erik Schweickert, Reinhold Sendker, Kathrin Senger-Schäfer,
Dr. Carsten Sieling, Thomas Silberhorn, Werner Simmling, Dr. Petra Sitte, Judith
Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Joachim Spatz, Carola Stauche, Dr. Frank Steffel,
Sonja Steffen, Peer Steinbrück, Gero Storjohann, Kersten Steinke, Dr. Rainer Stinner,
Stephan Stracke, Max Straubinger (Heilbronn), Thomas Strobl, Lena Strothmann, Mi-
chael Stübgen, Kerstin Tack, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Peter Tauber, Dr. h.c. Wolf-
gang Thierse, Stephan Thomae, Franz Thönnes, Wolfgang Tiefensee, Antje Tillmann,
Florian Toncar, Dr. Hans-Peter Uhl, Arnold Vaatz, Rüdiger Veit, Johannes Vogel (Lü-
denscheid), Volkmar Vogel (Kleinsaara), Stefanie Vogelsang, Ute Vogt, Dr. Daniel Volk,
Andrea Astrid Voßhoff, Daniela Wagner, Marco Wanderwitz, Harald Weinberg, Sabine
Weiss (Wesel I), Peter Weiß (Emmendingen), Andrea Wicklein, Heidemarie Wieczorek-
Zeul, Dr. Dieter Wiefelspütz, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Dagmar G. Wöhrl, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Waltraud Wolff
(Wolmierstedt), Dr. Matthias Zimmer, Sabine Zimmermann, Dagmar Ziegler, Wolfgang
Zöller, Manfred Zöllmer, Willi Zylajew, Brigitte Zypries
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz
A. Problem und Ziel
Ein gesunder Lebensstil, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention sowie ei-ne gute medizinische Versorgung tragen dazu bei, dass Organausfälle vermieden werdenkönnen. Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken Menschen durch Organ-transplantationen das Leben gerettet oder ein schweres Leiden gelindert werden. Derzeitstehen in Deutschland etwa 12.000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtrans-
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plantation. Viele von ihnen sterben, bevor ihnen ein Spenderorgan übertragen werdenkann.
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung der Ver-pflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungs-unternehmen, ist die Förderung der Organspendebereitschaft, um mehr Menschen dieChance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu können. Eine Studie der Bun-deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) belegt, dass Menschen, die gut infor-miert sind, eher einen Organspendeausweis ausfüllen und der Organspende positiv ge-genüberstehen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung der Entscheidungs-lösung soll der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in derBevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organ-spende (rund 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzel-nen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.
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B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, jeden Menschen in die Lage zu versetzen, sichmit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neueingefügten § 1 in das Transplantationsgesetz wird dieses Ziel im Gesetz verankert undklargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine informierteund unabhängige Entscheidung zu treffen.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Organspende wird die bislanggeltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Dieallgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes(TPG) werden konkretisiert und dahingehend ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bür-ger ausdrücklich aufgefordert wird, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. Indiesem Zusammenhang soll ausdrücklich auf das Verhältnis zur Patientenverfügung so-wie das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen werden,dass eine Erklärung zur postmortalen Organspende zu Lebzeiten nicht abgegeben wor-den ist.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkassen undprivaten Krankenversicherungsunternehmen vor, ihren Versicherten geeignetes Informati-onsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweisesim Zusammenhang mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach §291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder der Beitragsmitteilung nach §10 Absatz 2a Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung zu stellen und diesezur Dokumentation einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzu-fordern. Die Informationspflichten der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezie-hen sich nur auf diejenigen Versicherten, die eine substitutive Krankenversicherung nach§ 12 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abgeschlossen haben.
Zum Zwecke einer breiten Aufklärung der Bevölkerung sollen Aufklärungsunterlagen auchvon den für Pass- und Personalausweisangelegenheiten zuständigen Stellen des Bundesund der Länder bei der Ausgabe der entsprechenden Ausweisdokumente an den jeweili-gen Empfänger ausgehändigt werden.
Ziel der Entscheidungslösung ist es, die Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich aufzufor-dern, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. In einer ersten Stufe werden des-halb die gesetzlichen Krankenkassen sowie die privaten Krankenversicherungsunterneh-men verpflichtet, Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, die techni-schen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einerzweiten Stufe die Versicherten freiwillig für die Dokumentation der Erklärung zur Organ-und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte auch die Unterstützung derKrankenkassen in Anspruch nehmen können. Die Gesellschaft für Telematik wird deshalbbeauftragt, entsprechende Verfahren zu entwickeln.
Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ-und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewah-rungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte werden folgende Re-gelungen vorgesehen:
Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V, um den Be-sonderheiten dieser Erklärungen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffsschutz-maßnahmen Rechnung zu tragen.
Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebe-spende sowie Hinweisen auf solche Erklärungen soll es auch möglich sein, aufWunsch der Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewah-rungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach § 1901a desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufzunehmen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- undGewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten, können diese auch weiterhin inPapierform abgeben.
Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt, sollen diese eigenständige– PIN-geschützte – Zugriffsrechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren undLöschen erhalten.
Zur Wahrnehmung der eigenständigen Zugriffsrechte der Versicherten werden dieKrankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten entsprechende technische Ein-richtungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen.
Leistungserbringer, für die die Erklärungen bestimmt sind, sollen die Erklärungenohne PIN-Eingabe lesen können.
Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speicherung der Erklärungen sowieder Hinweise unterstützen können; hierfür ist – soweit es sich nicht nur um denHinweis auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt – zum Schutz der Ver-sicherten eine PIN der Versicherten erforderlich.
Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur imGesundheitswesen handelt es sich um ein komplexes technisches Projekt, das schrittwei-se umgesetzt wird. Ebenso wie für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte istdie Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Einführung der An-wendungen zuständig. Die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten ist über fünfJahre nach dem in § 291 Absatz 2a SGB V geregelten Termin und erst nach der Rege-lung in § 4 Absatz 6 SGB V zu einer möglichen Verwaltungskostenkürzung bei den Kran-kenkassen gestartet. Vor diesem Hintergrund können auch für die Umsetzung der für dieOrganspende vorgesehenen Regelungen nur geschätzte Zeitangaben für den Beginn derTestphase gemacht werden.Die durch die Krankenkassen ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten der ers-ten Generation sind zwar technisch bereits dazu vorbereitet, Hinweise auf das Vorhan-densein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen aufzunehmen. Bevor dies endgültigflächendeckend umgesetzt werden kann, ist für das sichere Schreiben, Lesen, Ändern,Sperren und Löschen der Hinweise aber noch weitere Technik erforderlich. Aufgrund derhierfür erforderlichen Entwicklungsarbeiten wird diese für die Testung frühestens 2013 zurVerfügung stehen können. In einer weiteren Stufe sollen auch die Erklärungen selbst mit-tels der elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden können. Für dieTestung der Speicherung der Organ- und Gewebespendeerklärung selbst ist die derzeitausgegebene Gesundheitskarte nicht vorbereitet. Hierfür sind zusätzlich geeignete Ver-fahren erforderlich, die sicherstellen, dass es sich dabei um authentische, vom Versicher-ten stammende Erklärungen handelt. Diese können erst mit der nächsten Generation derGesundheitskarte umgesetzt werden. Die Testmaßnahmen dazu können nach dem der-zeitigen Stand frühestens 2014 beginnen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen für dieGesellschaft für Telematik die Grundlage und die Verpflichtung, die für die Aufnahme vonErklärungen und Hinweisen der Versicherten erforderlichen Anforderungen beim weiterenAufbau der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen und darüber hinaus notwendige wei-tere technische Umsetzungsmaßnahmen zeitnah in die Wege zu leiten. Die Krankenkas-sen haben die Versicherten bei der eigenständigen Aufbringung von Hinweisen und Erklä-rungen auch dadurch zu unterstützen, dass sie die entsprechende technische Infrastruk-tur flächendeckend zur Verfügung stellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrkosten für den Druck und den Versandvon Informationsmaterial für Krankenversicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet ha-ben. Informationsmaterial einschließlich eines Organspendeausweises liegt derzeit u.a. in Form einer Klappkarte der BZgA mit heraustrennbarem Organspendeausweis vor.Für den Druck von rund 70 Millionen Klappkarten und die Versendung an Krankenkas-sen und private Krankenversicherungsunternehmen seitens der BZgA entstehen zu-sätzlich insgesamt Kosten i. H. v. rund 1,7 Mio. Euro, damit alle Versicherten einmal in-formiert werden können. Bei wiederholter Information der Versicherten entstehen dieseKosten erneut. Da für die Länder bereits nach geltender Rechtslage eine Pflicht zurAufklärung über die postmortale Organ- und Gewebespende besteht, ist im Hinblickauf die Pflicht, geeignete Aufklärungsunterlagen nunmehr auch zur Verfügung zu stel-len, mit einer geringen Mehrbelastung der Länder zu rechnen.
Durch die Einbeziehung der für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen Ausweis-dokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder entstehen für die BZgAweitere Kosten für Druck und Versand der Aufklärungsunterlagen. Für die Aushändi-gung von im Mittel rund 10,4 Millionen Pässen und Personalausweisen pro Jahr ist mitzusätzlichen Kosten von rund 250.000 Euro für Druck und Versand durch die BZgAauszugehen.
E. Sonstige Kosten
Für die Anpassung der elektronischen Gesundheitskarte zur Aufnahme von Erklärungenund Hinweisen der Versicherten entstehen, zusätzlich zu den ohnehin für den Aufbau derTelematikinfrastruktur im Gesundheitswesen anfallenden Kosten, keine nennenswertenzusätzlichen Kosten. Die technischen Anpassungen können weitestgehend in die laufen-den Arbeiten integriert werden. Die Kosten der für die Nutzung der Erklärungen und Hin-weise der Versicherten benötigten weiteren Infrastruktur hängen insbesondere davon ab,welche Komponenten und Dienste der sich im Aufbau befindlichen Telematikinfrastrukturgenutzt werden können und welche Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität der Er-klärungen des Versicherten erforderlich sind. Dies kann erst beziffert werden, wenn dieEntscheidungen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier-bei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen haben, getroffen wurden.
Für die übrige Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keinesonstigen zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten.
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Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im
Transplantationsgesetz
Vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007
(BGBl. I S. 2206), das durch (…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:
„§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft zur Organspende in Deutschland
zu fördern. Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regelmäßig im Leben in
die Lage versetzt werden, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft
ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, die jeweilige Erklärung auch zu
dokumentieren. Um eine informierte und unabhängige Entscheidung jedes Ein-
zelnen zu ermöglichen, sieht dieses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölke-
rung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende vor.“
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die
Bevölkerung aufklären über
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spen-
dern einschließlich der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Er-
klärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Pa-
tientenverfügung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im
Hinblick auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4
sowie,
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den
für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung
von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestell-
ten Arzneimitteln.
Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und
muss ergebnisoffen sein. Die in Satz 1 benannten Stellen sollen auch Ausweise
für die Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Organspendeausweis) zu-
sammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen bereithalten und der Bevölkerung
zur Verfügung stellen. Bund und Länder stellen sicher, dass den für die Ausstel-
lung und die Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen
des Bundes und der Länder Organspendeausweise zusammen mit geeigneten
Aufklärungsunterlagen zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe
der Ausweisdokumente dem Empfänger des Ausweisdokuments einen
Organspendeausweis zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen aus-
händigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die
in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebens-
jahr vollendet haben, zur Verfügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische
Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt
wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1
Satz 2 genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollen-
det haben, alle fünf Jahre zusammen mit der Beitragsmitteilung nach § 10 Ab-
satz 2a Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen.
Ist den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen ein
erstmaliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 innerhalb von
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich, haben sie die
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten
Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Solange die
Möglichkeit zur Speicherung der Erklärungen der Versicherten zur Organ- und
Gewebespende nach § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nicht zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen und die
privaten Krankenversicherungsunternehmen die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Unterlagen ihren Versicherten alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü-
gungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten Krank-
enversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende zu dokumentieren und benennen ihnen gegenüber fachlich
qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende sowie
zur Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Ge-
webespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewe-
bespende abzugeben.“
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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1. § 291a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und
die folgenden Nummern 7 bis 9 werden eingefügt:
„7. Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende
8. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, sowie
9. Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewah-
rungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach
§ 1901a BGB;“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 Nummer 7 muss sichergestellt
sein.“
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit
dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der Versicherten nach Satz
1 erst beginnen, wenn die Versicherten gegenüber einem zugriffsberechtigten
Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker dazu ihre Einwilligung er-
klärt haben.“
dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
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„Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von Daten nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zugriffsberechtigten nach
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“
c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die
Wörter „Nummer 1 bis 6“ eingefügt.
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens mittels der elektroni-
schen Gesundheitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung erforderlich ist, auf Daten
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 ausschließlich
1. Ärzte,
2. Personen, die
a) bei Ärzten oder
b) in einem Krankenhaus
als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit
dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten er-
forderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt,
in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, der über eine Möglich-
keit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur
verfügt, zugreifen; Absatz 5 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Ohne Einverständnis
der betroffenen Person dürfen Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten
1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur zugreifen, nachdem der Tod nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und
der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in die Entnah-
me von Organen oder Gewebe eingewilligt hat,
2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen, wenn eine ärztlich indizierte
Maßnahme unmittelbar bevorsteht und die betroffene Person nicht fähig ist, in
die Maßnahme einzuwilligen.
Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Löschen von Daten nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 7 durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine technische Autorisierung
durch die Versicherten für den Zugriff erforderlich. Versicherte können auf Daten
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch
ein geeignetes technisches Verfahren authentifizieren. Sobald die technische Infra-
struktur für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach Absatz 3 Satz 1
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Nummer 7 bis 9 flächendeckend zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen die
Versicherten umfassend über die Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffs-
rechte zu informieren sowie allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen
für ihre Versicherten technische Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrech-
te nach Satz 4 flächendeckend zur Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen hat über die Ausstattung jährlich einen Bericht nach den Vorga-
ben des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen und ihm diesen erstmals
zum 31. Januar 2016 vorzulegen.
(5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfahren zur Unterstützung der Versicher-
ten bei der Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 zu entwi-
ckeln und hierbei auch die Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die Doku-
mentation der Erklärung auf der elektronischen Gesundheitskarte die Unterstützung
der Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei diesen für die Versicherten
freiwilligen Verfahren sind Rückmeldeverfahren der Versicherten über die Kranken-
kassen mit einzubeziehen, bei denen die Krankenkassen mit Zustimmung der Versi-
cherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 speichern und löschen kön-
nen. Über das Ergebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für Telematik dem
Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis
zum 30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderenfalls kann das Bundesministerium für
Gesundheit Verfahren nach Satz 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhabens entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesellschaft für
Telematik zu erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das Bundesministerium für
Gesundheit den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Entwicklung.“
e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.
f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9
können Versicherte auch eigenständig löschen.“
g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Ab-
satz 5a Satz 1“ eingefügt.
2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a
Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ ersetzt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Berlin, den 21. März 2012
Volker Kauder
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Gerda Hasselfeldt
Rainer Brüderle
Dr. Gregor Gysi
Renate Künast
Jürgen Trittin
Jens Spahn
Dr. Carola Reimann
Gabriele Molitor
Dr. Martina Bunge
Dr. Harald Terpe
Daniel Bahr
Annette Widmann-Mauz
Dr. Marlies Volkmer
Heinz Lanfermann
Dr. Gesine Lötzsch
Elisabeth Scharfenberg
Jens Ackermann
Ilse Aigner
Peter Altmaier
Kerstin Andreae
Ingrid Arndt-Brauer
Rainer Arnold
Christine Aschenberg-Dugnus
Peter Aumer
Dorothee Bär
Heinz-Joachim Barchmann
Thomas Bareiß
Doris Barnett
Dr. Hans-Peter Bartels
Klaus Barthel
Norbert Barthle
Sören Bartol
Dr. Dietmar Bartsch
Bärbel Bas
Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Günter Baumann
Dirk Becker
Uwe Beckmeyer
Veronika Bellmann
Birgitt Bender
Dr. Christoph Bergner
Florian Bernschneider
Peter Beyer
Steffen Bilger
Lothar Binding (Heidelberg)
Matthias W. Birkwald
Peter Bleser
Claudia Bögel
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Gerd Friedrich Bollmann
Wolfgang Bosbach
Nicole Bracht-Bendt
Norbert Brackmann
Klaus Brähmig
Michael Brand
Dr. Reinhard Brandl
Klaus Brandner
Helmut Brandt
Willi Brase
Dr. Ralf Brauksiepe
Dr. Helge Braun
Heike Behmer
Klaus Breil
Ralph Brinkhaus
Agnes Brugger
Angelika Brunkhorst
Edelgard Bulmahn
Ulla Burchardt
Ernst Burgbacher
Martin Burkert
Marco Buschmann
Cajus Caesar
Sylvia Canel
Roland Claus
Gitta Connemann
Petra Crone
Dr. Peter Danckert
Helga Daub
Reiner Deutschmann
Bijan Djir-Sarai
Thomas Dörflinger
Patrick Döring
Martin Dörmann
Katja Dörner
Marie-Luise Dött
Elvira Drobinski-Weiß
Garrelt Duin
Mechthild Dyckmanns
Harald Ebner
Sebastian Edathy
Ingo Egloff
Siegmund Ehrmann
Dr. Dagmar Enkelmann
Rainer Erdel
Dr. h.c. Gernot Erler
Petra Ernstberger
Jörg van Essen
Karin Evers-Meyer
Dr. Thomas Feist
Enak Ferlemann
Elke Ferner
Ingrid Fischbach
Hartwig Fischer (Göttingen)
Ulrike Flach
Dr. Maria Flachsbarth
Gabriele Fograscher
Dr. Edgar Franke
Herbert Frankenhauser
Dagmar Freitag
Otto Fricke
Erich G. Fritz
Hans-Joachim Fuchtel
Alexander Funk
Sigmar Gabriel
Dr. Thomas Gambke
Dr. Thomas Gambke
Ingo Gädechens
Dr. Thomas Gebhart
Wolfgang Gehrcke
Kai Gehring
Norbert Geis
Dr. Edmund Peter Geisen
Michael Gerdes
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Dr. Wolfgang Gerhardt
Alois Gerig
Martin Gerster
Eberhard Gienger
Iris Gleicke
Günter Gloser
Hans-Michael Goldmann
Heinz Golombeck
Diana Golze
Josef Göppel
Katrin Göring-Eckardt
Ulrike Gottschalck
Angelika Graf (Rosenheim)
Ute Granold
Kerstin Griese
Reinhard Grindel
Hermann Gröhe
Michael Groschek
Michael Groß
Michael Grosse-Brömer
Markus Grübel
Miriam Gruß
Monika Grütters
Manfred Grund
Joachim Günther (Plauen)
Olav Gutting
Hans-Joachim Hacker
Bettina Hagedorn
Klaus Hagemann
Dr. Christel Happach-Kasan
Dr. Stephan Harbarth
Jürgen Hardt
Michael Hartmann (Wackernheim)
Britta Haßelmann
Heinz-Peter Haustein
Dr. Matthias Heider
Helmut Heiderich
Hubertus Heil (Peine)
Mechthild Heil
Dr. Rosemarie Hein
Ursula Heinen-Esser
Rolf Hempelmann
Dr. Barbara Hendricks
Rudolf Henke
Michael Hennrich
Jürgen Herrmann
Gustav Herzog
Gabriele Hiller-Ohm
Christian Hirte
Manuel Höferlin
Elke Hoff
Frank Hofmann (Volkach)
Dr. Eva Högl
Ingrid Hönlinger
Karl Holmeier
Birgit Homburger
Thilo Hoppe
Anette Hübinger
Christel Humme
Dieter Jasper
Dr. Franz Josef Jung
Josip Juratovic
Oliver Kaczmarek
Johannes Kahrs
Bartholomäus Kalb
Hans-Werner Kammer
Steffen Kampeter
Alois Karl
Bernhard Kaster
Dr. h.c. Susanne Kastner
Michael Kauch
Dr. Stefan Kaufmann
Ulrich Kelber
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Katja Keul
Roderich Kiesewetter
Sven-Christian Kindler
Katja Kipping
Eckart von Klaeden
Ewa Klamt
Volkmar Klein
Maria Klein-Schmeink
Jürgen Klimke
Lars Klingbeil
Hans-Ulrich Klose
Axel Knoering
Dr. Lutz Knopek
Jens Koeppen
Dr. Bärbel Kofler
Daniela Kolbe
Gudrun Kopp
Dr. h. c. Jürgen Koppelin
Sebastian Körber
Fritz Rudolf Körper
Dr. Rolf Koschorrek
Hartmut Koschyk
Thomas Kossendey
Anette Kramme
Sylvia Kotting-Uhl
Nicolette Kressl
Michael Kretschmer
Gunther Krichbaum
Dr. Günther Krings
Oliver Krischer
Angelika Krüger-Leißner
Rüdiger Kruse
Dr. Hermann Kues
Fritz Kuhn
Stephan Kühn
Ute Kumpf
Katrin Kunert
Patrick Kurth (Kyffhäuser)
Undine Kurth (Quedlinburg)
Günter Lach
Christine Lambrecht
Dr. Karl A. Lamers (Heidelberg)
Katharina Landgraf
Christian Lange (Backnang)
Sibylle Laurischk
Dr. Dr. Karl Lauterbach
Caren Lay
Harald Leibrecht
Sabine Leidig
Steffen-Claudio Lemme
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dr. Ursula von der Leyen
Stefan Liebich
Ingberg Liebing
Dr. Tobias Lindner
Michael Georg Link (Georg)
Dr. Carsten Linnemann
Patricia Lips
Burkhard Lischka
Gabriele Lösekrug-Möller
Dr. Erwin Lotter
Dr. Jan-Marco Luczak
Daniela Ludwig
Kirsten Lühmann
Dr. Michael Luther
Karin Maag
Dr. Thomas de Maizière
Caren Marks
Katja Mast
Andreas Mattfeldt
Ulrich Maurer
Stephan Mayer (Altötting)
Horst Meierhofer
Patrick Meinhardt
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Dr. Michael Meister
Dr. Angela Merkel
Petra Merkel (Berlin)
Ullrich Meßmer
Maria Michalk
Dr. Mathias Middelberg
Dr. Matthias Miersch
Philipp Mißfelder
Dietrich Monstadt
Jerzy Montag
Marlene Mortler
Kerstin Müller (Köln)
Petra Müller (Aachen)
Stefan Müller (Erlangen)
Franz Müntefering
Dr. Philipp Murmann
Dr. Rolf Mützenich
Andrea Nahles
Bernd Neumann (Bremen)
Dr. Martin Neumann (Lausitz)
Dirk Niebel
Dietmar Nietan
Manfred Nink
Michaela Noll
Omnid Nouripour
Dr. Georg Nüßlein
Franz Obermeier
Thomas Oppermann
Holger Ortel
Eduard Oswald
Dr. Hermann E. Ott
Henning Otte
Aydan Özoğuz
Dr. Michael Paul
Heinz Paula
Rita Pawelski
Jens Petermann
Ulrich Petzold
Dr. Joachim Pfeiffer
Johannes Pflug
Sybille Pfeiffer
Beatrix Philipp
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Richard Pitterle
Ronald Pofalla
Ruprecht Polenz
Jörg von Pohlheim
Eckhard Pols
Joachim Poß
Brigitte Pothmer
Dr. Wilhelm Priesmeier
Florian Pronold
Dr. Sascha Raabe
Thomas Rachel
Mechthild Rawert
Stefan Rebmann
Eckhardt Rehberg
Katherina Reiche (Potsdam)
Gerold Reichenbach
Dr. Birgit Reinemund
Lothar Riebsamen
Josef Rief
Klaus Riegert
Dr. Heinz Riesenhuber
Sönke Rix
Dr. Peter Röhlinger
Johannes Röring
Tabea Rößner
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Karin Roth (Esslingen)
Michael Roth (Heringen)
Dr. Christian Ruck
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Erwin Josef Rüddel
Dr. Stefan Ruppert
Marlene Rupprecht (Tuchenbach)
Alber Rupprecht (Weiden)
Björn Sänger
Anton Schaaf
Krista Sager
Manuel Sarrazin
Axel Schäfer (Bochum)
Frank Schäffler
Dr. Annette Schavan
Bernd Scheelen
Dr. Andreas Scheuer
Dr. Gerhard Schick
Marianne Schieder (Schwandorf)
Werner Schieder (Weiden)
Karl Schiewerling
Norbert Schindler
Tankred Schipanski
Georg Schirmbeck
Christian Schmidt (Fürth)
Silvia Schmidt (Eisleben)
Ulla Schmidt (Aachen)
Carsten Schneider (Erfurth)
Ulrich Schneider
Patrick Schnieder
Christoph Schnurr
Dr. Andreas Schockenhoff
Nadine Schön (St. Wendel)
Dr. Ole Schröder
Dr. Kristina Schröder (Wiesbaden)
Bernhard Schulte-Drüggelte
Jimmy Schulz
Swen Schulz (Spandau)
Uwe Schummer
Ewald Schurer
Armin Schuster (Weil am Rhein)
Marina Schuster
Frank Schwabe
Dr. Martin Schwanholz
Stefan Schwartze
Rita Schwarzelühr-Sutter
Dr. Erik Schweickert
Reinhold Sendker
Kathrin Senger-Schäfer
Dr. Carsten Sieling
Thomas Silberhorn
Werner Simmling
Dr. Petra Sitte
Judith Skudelny
Dr. Hermann Otto Solms
Joachim Spatz
Carola Stauche
Dr. Frank Steffel
Sonja Steffen
Peer Steinbrück
Gero Storjohann
Kersten Steinke
Dr. Rainer Stinner
Stephan Stracke
Max Straubinger (Heilbronn)
Thomas Strobl
Lena Strothmann
Michael Stübgen
Kerstin Tack
Dr. Kirsten Tackmann
Dr. Peter Tauber
Dr. h.c. Wolfgang Thierse
Stephan Thomae
Franz Thönnes
Wolfgang Tiefensee
Antje Tillmann
Florian Toncar
Dr. Hans-Peter Uhl
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Arnold Vaatz
Rüdiger Veit
Johannes Vogel (Lüdenscheid)
Volkmar Vogel (Kleinsaara)
Stefanie Vogelsang
Ute Vogt
Dr. Daniel Volk
Andrea Astrid Voßhoff
Daniela Wagner
Marco Wanderwitz
Harald Weinberg
Sabine Weiss (Wesel I)
Peter Weiß (Emmendingen)
Andrea Wicklein
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Dr. Dieter Wiefelspütz
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dagmar G. Wöhrl
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Waltraud Wolff (Wolmierstedt)
Dr. Matthias Zimmer
Sabine Zimmermann
Dagmar Ziegler
Wolfgang Zöller
Manfred Zöllmer
Willi Zylajew Brigitte Zypries
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentliche Regelungen
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung verbunden mit einer Erweiterung der Verpflich-
tungen der Behörden Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen ist die
Förderung der Organspendebereitschaft um mehr Menschen die Chance zu geben ein lebens-
rettendes Organ erhalten zu können. Eine Studie der BZgA belegt dass Menschen die gut
informiert sind eher einen Organspendeausweis ausfüllen und der Organspende positiv ge-
genüberstehen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll der bestehende Abstand zwischen
der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich
dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25Prozent) verringert werden ohne die Ent-
scheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.
Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor jeden Menschen in die Lage zu versetzen sich mit
der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu eingefüg-
ten § 1 Absatz 3 wird dieses Ziel im Gesetz verankert und klargestellt dass es jeder Bürgerin
und jedem Bürger ermöglicht wird eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes
(TPG) werden insoweit konkretisiert als ausdrücklich aufgefordert wird freiwillig eine Entschei-
dung zur Organspende abzugeben; deshalb wird auch auf das Entscheidungsrecht der nächs-
ten Angehörigen für den Fall hingewiesen in dem keine Erklärung zur postmortalen Organ-
spende zu Lebzeiten abgegeben wird. Die bisher geltende erweiterte Zustimmungslösung wird
in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufklärung
soll die Konsequenz eines Unterlassens der Abgabe einer Erklärung zur postmortalen Organ-
spende zu Lebzeiten für die nächsten Angehörigen im Todesfall klarer herausgestellt werden.
Darüber hinaus soll im Rahmen der allgemeinen Aufklärung auch über das Verhältnis der
Organspendeerklärung zu einer Patientenverfügung informiert werden.
§ 2 Absatz 1a – neu TPG sieht eine ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkassen und priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen vor ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial
zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweises im Zusammen-
hang mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen und diese zur Dokumentation einer
Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzufordern. Solange eine Speiche-
rung der Organ- und Gewebespendeerklärung auf der Gesundheitskarte noch nicht möglich ist
werden die Versicherten in einem regelmäßigen Abstand von zwei Jahren informiert und zur
Abgabe einer Erklärung aufgefordert.
Die Informationspflichten der privaten Krankenversicherungsunternehmen beziehen sich nur
auf diejenigen Versicherten die eine substitutive Krankenversicherung nach § 12 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) abgeschlossen haben.
Einer breiten Aufklärung der Bevölkerung dient auch die Verpflichtung des Bundes und der
Länder sicherzustellen dass Aufklärungsunterlagen auch den für die Ausstellung und Ausgabe
von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder (z. B. den
für Pass- und Personalausweisangelegenheiten oder für Führerscheine zuständigen Stellen)
zur Verfügung stehen und dass diese bei der Ausgabe der entsprechenden Ausweisdokumente
an den jeweiligen Empfänger ausgehändigt werden.
Ziel der Entscheidungslösung ist es die Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich aufzufordern
eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. In einer ersten Stufe werden deshalb die ge-
setzlichen Krankenkassen sowie die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es die technischen und datenschutz-
rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen dass in einer zweiten Stufe die Versicherten für
die Dokumentation der Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen
Gesundheitskarte auch die Unterstützung der Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Die
Gesellschaft für Telematik wird deshalb beauftragt entsprechende Verfahren zu entwickeln.
Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ- und
Gewebespende sowie von Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbe-
wahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte werden folgende Rege-
lungen vorgesehen:
Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V um den Beson-
derheiten dieser Erklärungen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffsschutzmaßnah-
men Rechnung zu tragen.
Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
sowie Hinweisen auf solche Erklärungen soll es auch möglich sein auf Wunsch der
Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vor-
sorgevollmachten und Patientenverfügungen nach § 1901a BGB aufzunehmen.
Versicherte die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- und
Gewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten können diese auch weiterhin in
Papierform abgeben.
Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt sollen diese eigenständige –
PIN-geschützte – Zugriffsrechte zum Schreiben Lesen Ändern Sperren und Lö-
schen erhalten.
Zur Wahrnehmung dieser eigenständigen Zugriffsrechte der Versicherten werden die
Krankenkassen verpflichtet für ihre Versicherten entsprechende technische Einrich-
tungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen.
Leistungserbringer für die die Erklärungen bestimmt sind sollen die Erklärungen oh-
ne PIN-Eingabe lesen können.
Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speicherung der Erklärungen sowie der
Hinweise unterstützen können; hierfür ist – soweit es sich nicht nur um den Hinweis
auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt – zum Schutz der Versicherten
eine PIN der Versicherten erforderlich.
Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur im
Gesundheitswesen handelt es sich um ein komplexes technisches Projekt das schrittweise
umgesetzt wird. Ebenso wie für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist die
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Einführung der Anwen-
dungen zuständig. Die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten ist über fünf Jahre
nach dem in § 291 Absatz 2a SGB V geregelten Termin und erst nach der Regelung in § 4
Absatz 6 SGB V zu einer möglichen Verwaltungskostenkürzung bei den Krankenkassen ge-
startet. Vor diesem Hintergrund können auch für die Umsetzung der für die Organspende
vorgesehenen Regelungen nur geschätzte Zeitangaben für den Beginn der Testphase ge-
macht werden.
Die durch die Krankenkassen ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten der ersten
Generation sind zwar technisch bereits dazu vorbereitet Hinweise auf das Vorhandensein
und den Aufbewahrungsort von Erklärungen aufzunehmen. Bevor dies endgültig flächende-
ckend umgesetzt werden kann ist für das sichere Schreiben Lesen Ändern Sperren und
Löschen der Hinweise aber noch weitere Technik erforderlich. Aufgrund der hierfür erforder-
lichen Entwicklungsarbeiten wird diese für die Testung frühestens 2013 zur Verfügung ste-
hen können. In einer weiteren Stufe sollen auch die Erklärungen selbst mittels der elektroni-
schen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden können. Für die Testung der Spei-
cherung der Organ- und Gewebespendeerklärung selbst ist die derzeit ausgegebene
Gesundheitskarte nicht vorbereitet. Hierfür sind zusätzlich geeignete Verfahren erforderlich
die sicherstellen dass es sich dabei um authentische vom Versicherten stammende Erklä-
rungen handelt. Diese können erst mit der nächsten Generation der Gesundheitskarte um-
gesetzt werden. Die Testmaßnahmen dazu können nach dem derzeitigen Stand frühestens
2014 beginnen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen für die Gesellschaft für Telematik die
Grundlage und die Verpflichtung die für die Aufnahme von Erklärungen und Hinweisen der
Versicherten erforderlichen Anforderungen beim weiteren Aufbau der Telematikinfrastruktur
zu berücksichtigen und darüber hinaus notwendige weitere technische Umsetzungsmaß-
nahmen zeitnah in die Wege zu leiten. Die Krankenkassen haben die Versicherten bei der
eigenständigen Aufbringung von Hinweisen und Erklärungen auch dadurch zu unterstützen
indem sie die entsprechende technische Infrastruktur flächendeckend zur Verfügung stellen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrkosten für den Druck und den Versand von Infor-
mationsmaterial für Krankenversicherte die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Informations-
material einschließlich eines Organspendeausweises liegt derzeit u. a. in Form einer Klappkarte
der BZgA mit heraustrennbarem Organspendeausweis vor. Für den Druck von rund 70 Millio-
nen Klappkarten und die Versendung an Krankenkassen und private Krankenversicherungsun-
ternehmen seitens der BZgA entstehen zusätzlich insgesamt Kosten i. H. v. rund 1,7 Mio. Euro
damit alle Versicherten einmal informiert werden können. Bei wiederholter Information der Ver-
sicherten entstehen diese Kosten erneut. Da für die Länder bereits nach geltender Rechtslage
eine Pflicht zur Aufklärung über die postmortale Organ- und Gewebespende besteht ist im Hin-
blick auf die Pflicht geeignete Aufklärungsunterlagen nunmehr auch zur Verfügung zu stellen
mit einer geringen Mehrbelastung der Länder zu rechnen.
Durch die Einbeziehung der für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumen-
ten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder entstehen für die BZgA weitere Kosten für
Druck und Versand der Aufklärungsunterlagen. Für die Aushändigung von im Mittel ca.
10,4 Millionen Pässen und Personalausweisen pro Jahr ist mit zusätzlichen Kosten von rund
250.000 Euro für Druck und Versand durch die BZgA auszugehen.
III. Sonstige Kosten und Preiswirkungsklausel
Für die Anpassung der elektronischen Gesundheitskarte zur Aufnahme von Erklärungen und
Hinweisen der Versicherten entstehen zusätzlich zu den ohnehin für den Aufbau der Telema-
tikinfrastruktur im Gesundheitswesen anfallenden Kosten keine nennenswerten zusätzlichen
Kosten. Die technischen Anpassungen können weitestgehend in die laufenden Arbeiten inte-
griert werden. Die Kosten der für die Nutzung der Erklärungen und Hinweisen der Versicherten
benötigten weiteren Infrastruktur hängen insbesondere davon ab welche Komponenten und
Dienste der sich im Aufbau befindlichen Telematikinfrastruktur genutzt werden können und wel-
che Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität der Erklärungen des Versicherten erforder-
lich sind. Dies kann erst beziffert werden wenn die Entscheidungen der Selbstverwaltung in der
gesetzlichen Krankenversicherung die hierbei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berücksichti-
gen haben getroffen wurden.
Für die übrige Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen entstehen keine
sonstigen zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau sind nicht zu erwarten.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung
im Bereich des Transplantationsrechts Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes
(GG). Für die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte in § 291a SGB V ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich.
Bei unterschiedlichen Regelungen in den Ländern bestünde die konkrete Gefahr dass für den
oben dargestellten sensiblen Bereich der Organspende die gewünschten Ziele insgesamt oder
teilweise nicht erreicht werden.
Weiterhin ist bei unterschiedlichen Regelungen eine unzumutbare Behinderung für die betroffe-
nen Verkehrskreise insbesondere Krankenkassen und Krankenhäuser zu besorgen. Es liegt
im gesamtstaatlichen Interesse durch Festlegung von bundeseinheitlichen Regelungen die
Gefahr von Diskrepanzen bei der Aufklärung der Bevölkerung im Prozess der Organspende zu
vermeiden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung verbunden mit einer Erweiterung der Verpflich-
tungen der Behörden Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen ist die
Förderung der Organspende um mehr Menschen die Chance zu geben ein lebensrettendes
Organ erhalten zu können. Eine Studie der BZgA belegt dass Menschen die gut informiert sind
eher einen Organspendeausweis ausfüllen und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit
den vorgeschlagenen Regelungen soll der bestehende Abstand zwischen der hohen
Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75Prozent) und dem tatsächlich dokumen-
tierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden ohne die Entscheidungs-
freiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken. Der Grundsatz der Freiwil-
ligkeit der Organspende und die geltende erweiterte Zustimmungslösung werden beibehalten.
Zu Nummer 1
Rechtsfolgeänderung zu der Änderung der Überschrift in § 1
Zu Nummer 2
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Zu Buchstabe a
Die Ergänzung der Überschrift berücksichtigt die in dem neuen Absatz 1 getroffene Regelung.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden dass jeder Mensch in die Lage versetzt wird sich
mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu einge-
fügten Absatz 1 –neu- wird dieses Ziel im Gesetz verankert und klargestellt dass es jeder Bür-
gerin und jedem Bürger ermöglicht wird eine informierte und unabhängige Entscheidung zu
treffen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zum neu eingefügten Absatz 1.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 TPG werden insoweit konkretisiert
als ausdrücklich auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewie-
sen wird dass keine Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende zu Lebzeiten ab-
gegeben wird. Damit soll im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufklärung die Konsequenz
eines Unterlassens der Abgabe einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende
zu Lebzeiten für die nächsten Angehörigen im Todesfall klarer herausgestellt werden. Die in
den §§ 3 und 4 TPG geregelte erweiterte Zustimmungslösung bleibt unverändert.
Bei der Aufklärung über die Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ-
und Gewebespende soll zukünftig auch das Verhältnis einer Organspendeerklärung zu einer
möglichen Patientenverfügung thematisiert werden um einen Widerspruch zwischen der Erklä-
rung zur Organ- und Gewebespende und einer Festlegung in einer Patientenverfügung zu ver-
meiden. Beispielsweise werden in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zur Patien-
tenverfügung entsprechende Textbausteine zur Auswahl zur Verfügung gestellt mit denen der
Verfügende unter anderem festlegen kann dass seine erklärte Bereitschaft zur Organ- und
Gewebespende vorgehen soll wenn für eine mögliche postmortale Organ- und Gewebespende
ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen die durch die Patientenverfügung ausge-
schlossen werden. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine informierte und selbstbestimmte
Entscheidung zu ermöglichen müssen auch solche Aspekte in die Aufklärung mit einbezogen
werden die einer Organ- und Gewebespende möglicherweise entgegen stehen könnten. Daher
hat die Aufklärung die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisof-
fen sein. Dies wird durch den neu eingefügten Satz 2 ausdrücklich festgelegt.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Stellen Behörden und Krankenkassen werden nach
§ 2 Absatz 1 Satz 3 TPG verpflichtet Organspendeausweise und geeignetes Aufklärungsmate-
rial – insbesondere in Form der Broschüren der BZgA oder in eigener Zuständigkeit der Länder
oder der Krankenkassen erstellter Materialien – bereit zu halten und der Bevölkerung zur Ver-
fügung zu stellen. Die Erweiterung der Verpflichtung die vorgenannten Unterlagen der Bevölke-
rung zur Verfügung zu stellen auf Bundesbehörden und die nach Landesrecht zuständigen
Stellen soll eine breitere Aufklärung der Bevölkerung sicherstellen. Diesem Ziel dient auch die
in Satz 4 aufgenommene Verpflichtung des Bundes und der Länder sicherzustellen dass diese
Unterlagen auch den für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumenten zu-
ständigen Stellen des Bundes und der Länder zur Verfügung stehen und dass diese bei der
Ausgabe der entsprechenden Ausweisdokumente an den jeweiligen Empfänger ausgehändigt
werden; hierbei dürfte der Schwerpunkt auf der Ausgabe von Pässen und Personalausweisen
liegen. Mit der Einbeziehung einer Vielzahl von staatlichen Stellen wird dem Ziel der Förderung
der Organ- und Gewebespende umfassend Rechnung getragen. Auf diese Weise wird eine
fortlaufende Information der Bevölkerung erreicht.
Die bisher in § 2 Absatz 1 Satz 2 TPG enthaltene und an die Krankenkassen und privaten
Krankenversicherungsunternehmen gerichtete Aufforderung das Zurverfügungstellen mit der
Bitte zu verbinden eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben wird aus der
Regelung über die allgemeine Aufklärung herausgenommen und nunmehr im neuen § 2 Absatz
1a TPG im Zusammenhang mit einer persönlichen Aufforderung jedes Versicherten zur Doku-
mentation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende konkretisiert.
Zu Buchstabe b
§ 2 Absatz 1a - neu - TPG sieht eine ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkassen und priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen vor ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial
zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweises im Zusammen-
hang mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a SGB V oder der
Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG zur Verfügung zu stellen und diese zur
Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende aufzufordern.
Nach § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen ver-
pflichtet ihre Versicherten jährlich darüber zu unterrichten in welcher Höhe die Beiträge zur
privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 EStG steuerlich
absetzbar sind. In Zusammenhang mit dieser Beitragsmitteilung sollen auch die Unterlagen
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 TPG übersandt werden.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Nach § 2 Absatz 1a Satz 2 - neu - TPG besteht die Verpflichtung der privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen ihren Versicherten das Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespen-
de einschließlich Organspendeausweis zur Verfügung zu stellen alle fünf Jahre. Der Abstand
von fünf Jahren zielt auf den Gleichlauf von gesetzlicher und privater Krankenversicherung ab
da die elektronische Gesundheitskarte einen Lebenszyklus von fünf Jahren hat. Die vorgenann-
te Verpflichtung der privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht sich lediglich auf die-
jenigen Versicherten die eine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 12 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz abgeschlossen haben. Personen die bei einem privaten Krankenversi-
cherungsunternehmen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben sind von diesen Pflich-
ten also nicht erfasst.
Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen sicher stellen dass auch mitversi-
cherte Angehörige die eine substitutive Krankenversicherung abgeschlossen und das 16. Le-
bensjahr vollendet haben Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich
Organspendeausweis und Aufforderung zur Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und
Gewebespende erhalten.
Im Interesse einer breiten und zügigen Information aller Versicherten zum Thema Organ- und
Gewebespende wird mit Satz 3 sichergestellt dass auch den Versicherten die Aufklärungsun-
terlagen zur Verfügung gestellt werden die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Besitz der
elektronischen Gesundheitskarte sind und folglich erst anlässlich der Ausstellung der elektroni-
schen Gesundheitskarten der nächsten Generation erreicht werden würden. Gleichzeitig räumt
diese Regelung den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen den
notwendigen Spielraum ein um etwaige technische und logistische Anpassungen vorzunehmen
ohne das Ziel einer zügigen Information der Versicherten in Frage zu stellen. Mit der Regelung
in Satz 4 soll sichergestellt werden dass die Versicherten solange eine Speicherung ihrer Or-
gan- und Gewebespendeerklärung auf der Gesundheitskarte noch nicht möglich ist in einem
regelmäßigen Abstand informiert und zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden.
Mit den Regelungen in § 2 Absatz 1a - neu - TPG wird eine einheitliche wiederkehrende Auf-
klärung aller Versicherten über die Organ- und Gewebespende gewährleistet und eine regel-
mäßige Befassung der Versicherten mit dem Thema bezweckt.
Diese Pflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen lässt die
Rechtslage zur Wirksamkeit der Organspendeerklärungen unberührt.
Mit der Regelung in Absatz 1a soll gewährleistet werden dass ungeachtet der allgemeinen
Aufklärung nach Absatz 1 jeder Versicherte über das Thema Organ- und Gewebespende direkt
persönlich aufgeklärt und zur Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung aufgefordert wird. Eine
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung besteht nicht. In Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2
Satz 3 TPG wird in dieser Hinsicht auf das vollendete 16. Lebensjahr abgestellt.
Die Verpflichtung der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen fachlich
qualifizierte Ansprechpartner für Rückfragen der Versicherten zu benennen soll gewährleisten
dass die Versicherten in dem Moment in dem sie auf das Thema Organ- und Gewebespende
angesprochen werden und eine Auseinandersetzung mit diesem Thema angestoßen ist sich
unmittelbar mit Fragen – auch im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung und der
Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung – an einen qualifizierten Ansprechpartner wenden
können. Im Interesse einer flexiblen Handhabung soll die genauere Ausgestaltung eines derar-
tigen Informations-/Auskunftsdienstes den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungs-
unternehmen überlassen bleiben; denkbar ist dabei auch die Kooperation mit der BZgA der
Deutschen Stiftung Organspende oder dem von beiden gemeinsam betriebenen kostenlosen
Infotelefon.
Zu Buchstabe c
Der neu eingefügte Absatz stellt klar dass es jedem Bürger und jeder Bürgerin freigestellt ist
eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben und dass auch solche individuellen
Beweggründe respektiert werden die dazu führen sich nicht erklären zu wollen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aufgrund der Regelung zur Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Ge-
webespende sowie von Hinweisen der Versicherten auf Erklärungen oder Verfügungen mittels
der elektronischen Gesundheitskarte in Absatz 5a.
Zu Buchstabe b
Mit der Neuregelung sollen die Versicherten die Möglichkeit erhalten sowohl Hinweise auf das
Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in
Papierform als auch die Erklärungen selbst mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu
speichern. Daneben wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet das Vorhandensein von
Vorsorgedokumenten und deren Aufbewahrungsort auf der elektronischen Gesundheitskarte zu
speichern. Ein schnelles Auffinden von bestehenden Vorsorgevollmachten und Patientenverfü-
gungen ist im Interesse aller Beteiligten um dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu ver-
schaffen und damit die Selbstbestimmung zu stärken.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur im
Gesundheitswesen handelt es sich um ein komplexes technisches Projekt dessen Umsetzung
durch die Selbstverwaltung (Gesellschaft für Telematik) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
schrittweise erfolgt. Mit der Schaffung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Speicherung von
Erklärungen und Hinweisen der Versicherten erhält die Selbstverwaltung die Rechtsgrundlage
und die Aufgabe die dafür notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen in die Wege zu
leiten.
Wie bei den anderen in § 291a geregelten Anwendungen soll der Speicherort der Erklärungen
sowie Hinweise auf diese nicht eingeschränkt werden. Die Regelung gilt sowohl für Fälle in
denen die Daten direkt auf der Gesundheitskarte gespeichert werden und damit ohne Netzzu-
gang verfügbar sind als auch für Fälle in denen sich die Daten verschlüsselt auf externen Spei-
chermedien (zum Beispiel Servern) befinden auf die mittels der Gesundheitskarte zugegriffen
werden kann.
Die Schaffung dieser neuen Anwendungen ist notwendig da keine der bisher in Absatz 3 gere-
gelten freiwilligen Anwendungen die Anforderungen an die für diese Daten benötigten Zugriffs-
rechte erfüllt (siehe Begründung zu Absatz 5a). Zum Schutz der Daten vor Missbrauch und
Fehlern stellt Satz 2 klar dass nachprüfbar sichergestellt werden muss dass es sich um eine
authentische vom Versicherten selbst stammende Erklärung handelt und diese nicht unbefugt
verändert worden ist. Darüber hinaus regeln die Sätze 4 und 5 Anforderungen an die Einwilli-
gung der Versicherten hinsichtlich des Erhebens Verarbeitens und Nutzens der Daten durch
Leistungserbringer. Im neuen Satz 4 wird klargestellt dass die auf der Gesundheitskarte zu
dokumentierende Einwilligung nur dann erforderlich ist wenn zugriffsberechtigte Leistungserb-
ringer erstmalig Daten nach Satz 1 erheben verarbeiten oder nutzen. Die Einwilligung muss
gegenüber einem für die jeweilige Anwendung zugriffsberechtigten Arzt Zahnarzt Psychothe-
rapeuten oder Apotheker erteilt werden nicht ausreichend wäre eine Einwilligung zum Beispiel
gegenüber berufsmäßigen Gehilfen. Da Versicherte auf Daten nach Satz 1 Nummer 5 („Patien-
tenfach“) auf Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 (Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
sowie Hinweise auf diese Erklärungen) und Daten nach Satz 1 Nummer 9 (Hinweise der Versi-
cherten auf Vorsorgedokumente) eigenständig zugreifen können ist keine zusätzliche Einwilli-
gung gegenüber einem Leistungserbringer erforderlich wenn Versicherte eigenständig ohne
Unterstützung der Leistungserbringer mit dem Erheben Verarbeiten oder Nutzen dieser Daten
begonnen haben. Da in diesen Fällen die Initialisierung der Anwendung – nach entsprechender
Aufklärung durch die Krankenkassen – durch die Versicherten selbst erfolgt ist die in Satz 4
geregelte Mitwirkung der Leistungserbringer dann nicht erforderlich. Aus diesem Grund regelt
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Satz 6 dass Satz 4 in diesen Fällen nicht gilt. Das Erfordernis des Einverständnisses für nach-
folgende Zugriffe für die Absatz 5a Satz 1 gilt bleibt davon unberührt.
Zu Buchstabe c
Da für den Zugriff auf Erklärungen der Versicherten (Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9) die Au-
thentifizierung der Leistungserbringer mittels elektronischem Heilberufsausweis abschließend in
Absatz 5a geregelt wird bedarf es in Absatz 5 Satz 3 der Einschränkung auf die in Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 6 geregelten Anwendungen.
Zu Buchstabe d
Auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise der Versicherten auf das
Vorhandensein oder den Aufbewahrungsort von Dokumenten können die in Satz 1 genannten
zugriffsberechtigten Leistungserbringer nur zum Zwecke der Versorgung zugreifen. Die Versor-
gung umfasst auch die Versorgung potenzieller Organempfänger. Die zugriffsberechtigten Leis-
tungserbringer müssen zu ihrer sicheren Authentifizierung einen elektronischen Heilberufsaus-
weis verwenden. Der Zugriff kann sowohl lesend als auch schreibend erfolgen und erfordert
grundsätzlich das Einverständnis der Versicherten (Verweis auf Absatz 5 Satz 1). Die in Satz 2
geregelten Zugriffsmöglichkeiten betreffen Fälle in denen kein Einverständnis der betroffenen
Person vorliegt. Auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf diese darf
nach Satz 2 Nummer 1 ohne Einverständnis der betroffenen Person entsprechend der beste-
henden Rechtslage nur zugegriffen werden nachdem der Tod des möglichen Organ- und Ge-
webespenders nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgestellt
wurde und der Zugriff zur Klärung erforderlich ist ob der mögliche Organ- oder Gewebespender
in die Entnahme eingewilligt hat. Diese Regelung entspricht den datenschutzrechtlichen Vor-
schriften des TPG insbesondere § 7 TPG. Satz 2 Nummer 2 erlaubt den Zugriff auf Hinweise
des Versicherten zu Vorsorgedokumenten nur wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-
telbar bevorsteht und die betroffene Person insoweit nicht einwilligungsfähig ist. Solange diese
Voraussetzungen nicht vorliegen darf bei Versicherten die ihr Einverständnis nicht mehr erteilt
haben auf diese Daten nicht zugegriffen werden.
Eine technische Autorisierung des lesenden Zugriffs der Leistungserbringer durch die Versi-
cherten ist weder in den Fällen des Satzes 1 noch in den Fällen von Satz 2 erforderlich. Da auf
der technischen Ebene nicht unterschieden werden kann ob Versicherte ihr Einverständnis
erteilen können und zur Vornahme einer technischen Autorisierung in der Lage sind muss der
lesende Zugriff immer ohne technische Autorisierung möglich sein. Alle Zugriffe werden gemäß
Absatz 6 Satz 2 automatisch protokolliert. Unbefugte Zugriffe fallen unter den Straftatbestand
nach § 307b Absatz 1 SGB V (zur Begründung – siehe dort).
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Zum Schutz vor einer unbefugten Veränderung der Daten regelt Satz 3 dass eine technische
Autorisierung durch die Versicherten dann erforderlich ist wenn zugriffsberechtigte Leistungs-
erbringer Erklärungen zur Organ- und Gewebespende im Auftrag ihrer Patienten speichern
verändern sperren oder löschen (schreibender Zugriff). Diese technische Autorisierung gilt nur
für den schreibenden Zugriff auf die Erklärung selbst und nicht wenn die Gesundheitskarte nur
für Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von solchen Erklärungen in
Papierform genutzt wird. Grund hierfür ist dass beim Zugriff auf Hinweise keine unbefugte Ver-
änderung der Erklärung selbst mittels der Gesundheitskarte möglich ist. Satz 4 regelt den ei-
genständigen vom Leistungserbringer unabhängigen Zugriff der Versicherten. Da es sich um
Erklärungen der Versicherten handelt müssen die Versicherten in der Lage sein eigenständig
Erklärungen oder Hinweise auf diese speichern lesen ändern sperren oder löschen zu kön-
nen. Der Zugriff nach Satz 4 muss daher ohne Heilberufsausweis nur durch technische Au-
thentifizierung der Versicherten möglich sein. Zur Ausübung der eigenständigen Zugriffsrechte
durch die Versicherten werden die Krankenkassen in Satz 5 verpflichtet hierfür entsprechende
technische Einrichtungen z.B. Patiententerminals zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflich-
tung besteht sobald die technische Infrastruktur zur Nutzung der Hinweise und Erklärungen bei
den zugriffsberechtigten Leistungserbringern zur Verfügung steht und diese also die Erklärun-
gen lesen können. Dabei ist es den Krankenkassen freigestellt ob sie diese Einrichtungen in
ihren Geschäftsstellen oder in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens wie z.B. Arzt-
praxen oder Apotheken zur Verfügung stellen oder als Zugriffsmöglichkeit in der häuslichen
Umgebung des Versicherten realisieren. Um die Umsetzung der Verpflichtung der Krankenkas-
sen zu prüfen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht nach den
Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstellen der dem Bundesministerium für
Gesundheit erstmals ab dem 31. Januar 2016 vorzulegen ist. Die Vorschrift ergänzt § 6c BDSG
insoweit als die technischen Einrichtungen zur Wahrnehmung der eigenständigen Zugriffsrech-
te es den Versicherten auch ermöglichen müssen Daten eigenständig schreiben ändern sper-
ren und löschen zu können. Da derzeit die technische Infrastruktur für die Nutzung von Erklä-
rungen zur Organ- und Gewebespende mittels der elektronischen Gesundheitskarte noch nicht
verfügbar ist müssen die Regelungen dieses Absatzes soweit sie eine Änderung der Spezifi-
kation der elektronischen Gesundheitskarte zur Folge haben erst mit der nächsten Generation
der Gesundheitskarte umgesetzt werden. Der Zugriff auf Daten der Gesundheitskarte durch
Bevollmächtigte oder Betreuer des Patienten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht soll – soweit
möglich – technisch unterstützt werden. Alle Zugriffe werden gemäß Absatz 6 Satz 2 automa-
tisch protokolliert.
Die von den Krankenkassen ausgegebenen Gesundheitskarten der ersten Generation sind
technisch dazu vorbereitet Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
Erklärungen aufzunehmen. Mit der nächsten Generation der Gesundheitskarte soll auch die
Organ- und Gewebespendeerklärung selbst aufgebracht werden können. Um die Versicherten
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bei diesem Prozess zu unterstützen erhält die Gesellschaft für Telematik mit der Regelung in
Absatz 5b den Auftrag Verfahren zur Unterstützung der Versicherten bei der Verwaltung ihrer
Hinweise und Erklärungen zu entwickeln. Das Verwalten von Daten umfasst das Speichern
Ändern Sperren und Löschen. Dabei sind auch Rückmeldeverfahren der Versicherten durch
die Krankenkassen einzubeziehen um die Erklärung des Versicherten zur
Organspendebereitschaft auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern ohne dass die
Daten bei den Krankenkassen gespeichert werden diese für die Versicherten freiwilligen Ver-
fahren sind so zu entwickeln dass die Krankenkassen auf Wunsch eines Versicherten Zugriff
zur Aufbringung von Hinweisen und Erklärungen zur Organspendebereitschaft erhalten. Damit
erhalten die Krankenkassen einen neuen Dienstleistungsauftrag aber keine eigenen neuen
Zugriffrechte. Ebenso sind Verfahren zu prüfen bei denen die Verwaltung der Daten in der
häuslichen Umgebung der Versicherten erfolgen kann. Der Entwicklungsauftrag soll nicht dazu
führen dass der aktuelle Aufbauprozess der Telematik-infrastruktur beeinträchtigt oder verzö-
gert wird. Soweit Ergebnisse der Entwicklung umzusetzen sind soll dies erst in den späteren
Ausbauschritten erfolgen. Die Gesellschaft für Telematik kann in die Entwicklung auch Dritte im
Rahmen einer Beauftragung einbeziehen. Über das Ergebnis der Entwicklung hat die Gesell-
schaft für Telematik dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vorzulegen. Anderenfalls kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit Verfahren nach Satz 1 und 2 im Rahmen eines Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhabens entwickeln lassen dessen Kosten von der Gesellschaft für Telematik zu
erstatten sind. In diesem Fall unterrichtet das Bundesministerium für Gesundheit den Deut-
schen Bundestag über das Ergebnis der Entwicklung.
Zu Buchstabe e
Folgeregelung zu Buchstabe d. Der bisherige Absatz 5a wird zu Absatz 5c.
Zu Buchstabe f
Die in Satz 2 genannten Anwendungen sind Anwendungen auf die Versicherte unabhängig
von der Anwesenheit eines elektronischen Heilberufsausweises oder Berufsausweises zugrei-
fen können. Daher müssen die Versicherten in der Lage sein diese Daten auch unabhängig
von der Anwesenheit eines elektronischen Heilberufsausweises oder Berufsausweises zu lö-
schen.
Zu Buchstabe g
Die Erweiterung der Verbotsnorm stellt sicher dass Dritte die nicht zu den Zugriffsberechtigten
nach § 291a Absatz 5a Satz 1 gehören keinen Zugriff auf die in § 291a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 7 bis 9 neu aufgenommenen Erklärungen und Hinweise verlangen dürfen. Bei einem Ver-
stoß gilt die Bußgeldvorschrift des § 307 SGB V.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Zu Nummer 2
Der Tatbestand der Strafvorschrift wird um das unbefugte Zugreifen auf die in § 291a Absatz 3
Satz 1 Nummer 7 bis 9 neu aufgenommenen Erklärungen und Hinweise erweitert.
Zu Artikel 3
Der Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Damit soll gewährleistet werden dass die
Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen ausreichend Zeit haben um
sich auf vorgesehene Verfahren einzustellen.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.