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EINLADUNG ZUR VERANSTALTUNG 3. RUNDER TISCH GEGEN MASSENTIERHALTUNG FREITAG, 26. JUNI 2013 16.00 UHR BIS 19.00 UHR LANDTAG NRW, RAUM E3 Z 04 DOKUMENTATION

3. rundEr tisch gEgEn MassEntiErhaltung€¦ · Einladung zur VEranstaltung 3. rundEr tisch gEgEn MassEntiErhaltung frEitag, 26. Juni 2013 16.00 uhr bis 19.00 uhr landtag nrW, rauM

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Einladung zur VEranstaltung

3. rundEr tisch gEgEn MassEntiErhaltung

frEitag, 26. Juni 2013 16.00 uhr bis 19.00 uhr landtag nrW, rauM E3 z 04

dokuMEntation

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Impressum

HerausgeberinFraktion Bündnis 90/Die GrünenIm Landtag NRWPlatz des Landtags 140221 Düsseldorfhttp://gruene-fraktion-nrw.de

redaktionChristine Zechner

kontaktbüro norwich rüße MdLSprecher für Naturschutz und LandwirtschaftTelefon 0211/884-4497Telefax 0211/[email protected]

Christine Zechnerwissenschaftliche MitarbeiterinTelefon 0211/[email protected]

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Norwich Rüße (MdL) begrüßte die Teilnehmerin-nen und Teilnehmer. Rund siebzig Personen aus Bürgerinitiativen, aus dem Ministerium sowie inte-ressierte Bürgerinnen und Bürger trafen im Landtag zusammen.

Als Hauptreferenten stellte er Rechtsanwalt Peter Kremer vor, der zusammen mit Rechtsanwalt Ul-rich Werner von Berlin aus bereits mehrere Initiati-ven gegen Großstallbauten juristisch begleitet hat. Er wolle nun auch in NRW die Teilnehmer/innen auf einige Details hinweisen, die bei juristischen Verfah-ren von elementarer Bedeutung seien.

Peter Kremer verwies auf ein an die TeilnehmerIn-nen ausgehändigtes Skript, dass er im Folgenden vortrug. dieses skript kann kostenlos auf anfra-ge bei uns in der Fraktion als Papierversion ange-fordert werden (Mail an [email protected]).

Hierbei bezog er sich auf größere Anlagen nach der sogenannten Spalte I, also Anlagen, die eine Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern. Er riet allen Teilnehmenden, die so genannten Scoping-Verfahren in Zusammenhang mit solchen Bauvorha-ben zu besuchen, um einen Eindruck vom Umfang und der Vielfalt der möglicherweise notwendigen einzureichenden Stellungnahmen zu erhalten.

Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und die Einwendungsfrist dürfen nicht versäumt werden. Die Bekanntmachungen derartiger Bau-vorhaben seien erfahrungsgemäß eher versteckt, darum solle man gezielt bei den zuständigen Be-hörden nach Vorhaben und Veröffentlichungster-minen nachfragen. Ebenso solle man nicht locker lassen, die Behörden damit zu „nerven“, ab wel-chem Zeitpunkt die Unterlagen auslägen, da da-nach die sechswöchige Frist beginne, in der man Einwendungen vorbringen könne. Auch seien „be-freundete“ Umweltverbände möglichst früh über anstehende Planungen zu informieren. Nicht im-mer dürften die Unterlagen kopiert werden (kei-ne einheitlichen gesetzlichen Regelungen zur Ver-

vielfältigung), nur manchmal stünden sie komplett im Internet. Digitale Abschriften (Kamera) seien zwar auch noch strittig, er riet aber dazu, diese für den eigenen Bedarf anzufertigen – nicht jedoch zur Weiterverbreitung.

innerhalb der 6 Wochen müssten sodann aLLe ein-wände schriftlich vorgebracht werden (ACHTUNG: NICHT per E-Mail!!!). Aufgrund der – noch – gel-tenden Präklusions-Regelung könnten nach der Frist keine weiteren Einwände vorgetragen werden. Die Unterlagen sollten entweder per Fax eingerei-cht (Faxprotokoll!) oder unter Zeugen in den Brief-kasten bei der zuständigen genehmigungsbehörde eingeworfen werden.

Für die Einwendungen ist in aller Regel die Inan-spruchnahme fachlichen und juristischen Sachver-stands erforderlich. Es sei daher empfehlenswert, so früh als möglich (und nicht erst nach der Auslegung der Unterlagen) Kontakt zu BiologInnen und Juri-stInnen aufzunehmen.

Während des weiteren Verfahrens sollten bis zum Erörterungsverfahren nach dem Umweltinformati-onsgesetz (UIG) Anfragen an die zuständige Behör-de gestellt werden, ob es zwischenzeitlich neue Un-terlagen zum Verfahren gäbe.

Insbesondere beim Erörterungstermin sei die Anwe-senheit von juristischen Vertretern und von Fach-gutachtern hilfreich, um die Position der gegne-rischen Partei insgesamt einschätzen zu können. Die Erörterungstermine eigneten sich auch beson-ders gut für medienwirksame Aktionen (Demons-trationen mit Bannern…).

Sollten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht werden, sollte immer eine Neuauslage der Unterla-gen verlangt werden. Hiermit gewinne man Zeit für weitere Prüfungen. Die Entscheidung für eine Neu-auslage sei eine Ermessensentscheidung der Behör-de.

Relevant bei solchen Anlagen-Bauanträgen seien

3. runder TIsch gegen massenTIerhalTung am 28.06.2013

Zusammenfassung

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Fragen zu Stickstoff-, Lärm-, Verkehrs-, Bioaerosol- und Geruchsbelastungen.

Die häufige Aussage, dass die Antragsteller derar-tiger Anlagen einen Anspruch auf Erteilung der Ge-nehmigung hätten, sei in vielen Fällen falsch, da beispielsweise die Erteilung von naturschutzrecht-lichen Ausnahmen oder Befreiungen im Ermessen der Behörde liege.

Exkursionshaft schilderte RA Kremer außerdem die „Zwickmühlen-Situation“ der Behörden bei Verwei-gerung des Einvernehmens gegenüber den Großin-vestoren, da sie ein hohes Haftungsrisiko eingingen. Dagegen sei durch jüngere Rechtsprechung die Po-sition der Gemeinden gestärkt worden; die Versa-gung des Einvernehmens der Gemeinden sei nun nicht mehr mit einem Schadensersatzrisiko verbun-den. Wichtig sei allerdings, dass eine Gemeinde, die sich gegen eine Anlage wehren wolle, das Einver-nehmen innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist versage. Auch den Gemeinden sei dringend zu empfehlen, möglichst früh juristischen Beistand in Anspruch zu nehmen.

§ 201 des Baugesetzbuches schreibt für die Privile-gierung vor, dass mindestens 50 Prozent des Fut-ters auf eigenen Flächen hergestellt werden könnte. Hierbei lohne es sich genau hinzuschauen, welche Flächen dem eigenen Hof zugerechnet würden. Es dürfen keine reinen Pachtflächen sein, sondern ein substantieller Anteil der Flächen müsste im eigenen Besitz des Anlagenbetreibers sein. Angerechne-te Pachtverträge müssten in der Regel mindestens zwölf Jahre laufen und schriftlich geschlossen sein, da sonst die Definition des „nachhaltig und dau-erhaft“ wirtschaftenden Betriebes nicht erfüllt sei. Außerdem sei darauf zu achten, dass die Pachtver-träge keine „ständige Kündbarkeit“ enthielten, da sonst ebenfalls die Dauerhaftigkeit nicht gewährlei-stet sei.

Wünschenswert wäre eine Konkretisierung des Be-griffes „räumliche Nähe“ durch das MKULNV in Form eines Erlasses!

Allgemein wurde noch kurz auf die Kumulations-problematik hingewiesen, also darauf zu achten, ob mehrere kleinere Anlagen nebeneinander be-stünden und so bei den Gesamtbemessungen be-rücksichtigt werden müssten. Hierzu habe es vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Aussage der

„Empfindlichkeit der Umgebung“ gegenüber ge-sundheitlichen Auswirkungen gegeben.

Nach den umfangreichen Ausführungen von Peter Kremer schloss sich die Darstellung des NRW-Filte-rerlasses durch die Referentin Frau Katharina Knie-rim vom Referat V-2 des MKULNV an (siehe Vor-trag).

Katharina Knierim hob hervor, dass NRW mit dem aktuellen Filtererlass bundesweit eine Vorreiterrol-le bezüglich des vorbeugenden Gesundheitsschut-zes (Vorsorge) einnehme. Rechtlich weise der Erlass Bestandsfestigkeit auf. Er beziehe sich zunächst nur auf die Schweinehaltung, da es dort bereits die an-erkannte technische Lösung gebe, die bei Geflügel noch nicht erreicht sei. Neben der Installation von Filtern sei die dauerhafte Protokollierung, das so genannte Führen eines Betriebstagebuchs Pflicht.

In der derzeitigen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) seien die Vorgaben zu Geruchsbelastungen zu ungenau geregelt. Auch sei noch nicht abschlie-ßend geklärt, ob alle Bioaerosole an Staub gebun-den seien.

Diskussion

Aus dem Publikum wurden folgende Fragen aufge-worfen:• Gibt es nicht bereits Filteranlagen für die Geflü-

gelhaltung in den Niederlanden?• Welche Vorsorgeanforderungen und Grenz-

werte bestehen für Bioaerosole?• Werden von den Behörden auch Einzelfälle (z.B.

hinsichtlich von Nachrüstungen) geprüft?• Werden auch andere emissionsmindernde

Maßnahmen vom Ministerium eingefordert (z.B. Kotbandtrocknung, mehrmaliges Ausmi-sten, Verneblung…)?

Frau Knierim erläuterte, dass es gerade auch für Kreisbehörden Schulungen hinsichtlich des Filterer-lasses gegeben habe und diese auch Einzelfälle un-terstützend prüfen würden. Allgemein sei der vor-sorgende Gesundheitsschutz ein wichtiges Anliegen des MKULNV in NRW.

Norwich Rüße (MdL) dankte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern für die engagierte Diskussion und nahm Wünsche für die folgenden Treffen auf.

3. Runder Tisch gegen Massentierhaltung in NRW am 28.06.2013

Erlass vom 19.02.2013 „Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen“

Katharina Knierim, Referat V-2, MKULNV

Inhalt

Abluftreinigungsanlagen als Vorsorgeanforderung (Nr. 1)

Anforderungen zur Lagerung von Gülle (Nr. 2)

Abluftreinigungsanlagen als Schutzanforderung (Nr. 3)

Umgang mit der Bioaerosolproblematik (Nr. 4)

Abluftreinigung als Vorsorgeanforderung

Bei großen Schweinehaltungsanlagen sind Abluftreinigungsanlagen Stand der Technik zur Minderung von Staub, Gerüchen und Ammoniak, bei Geflügelhaltungsanlagen ist der Stand der Technik noch nicht gegeben

Nach BverwG (7 C 21/00) können Anforderungen über die TA Luft hinaus gestellt werden, wenn die TA Luft durch gesicherten Erkenntnisfortschritte überholt ist (Regelungen in NRW und Niedersachsen)

Regelungen für Neu- und Bestandsanlagen

Abluftreinigung als Vorsorgeanforderung

Anforderungen an die Eignung von Abluftfiltern (Nachweis durch Zertifizierung oder Sachverständigengutachten)

Regelungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs

Anforderung an die Lagerung von Gülle

Bei Anlagen nach Nummer 9.36 der 4. BImSchV oder solchen, die in Zusammenhang mit einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage betrieben werden

bei Neuanlagen: geschlossener Behälter oder Zeltdach

bei Bestandsanlagen: geschlossener Behälter, Zeltdach, Schwimmfolie oder Schwimmkörper (nachträgliche Anordnung)

Abluftreinigung als Schutzanforderung

Schutzanforderung

Nachträgliche Anordnung einer Abluftreinigungsanlage bei Überschreitung der zulässigen Immissionswerte

Ggf. auch gegenüber mehreren Betreibern

Umgang mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren Eine Dosis-Wirkungsbeziehung ist zur Zeit nicht

bestimmbar, allgemeine Immissionswerte sind daher noch nicht ableitbar.

Nach der aktuellen Rechtslage sind die Möglichkeiten der Behörden, Minderungsmaßnahmen aufzugeben, zur Zeit nur beschränkt.

Rechtsprechung erkennt an, dass Bioaerosole möglicherweise zu schädlichen Umweltweinwirkungen führen.

Umgang mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren

Erlass vom 19.02.2013 gibt den Behörden rechtsichere Handlungsvorgaben, er schöpft die derzeit möglichen rechtlichen Spielräume aus.

Feststellung, ob unzumutbare Belastung mit Bioaerosolen vorliegt (gestuftes Vorgehen):

Umgang mit Bioaerosolen im Genehmigungsverfahren→ Feststellung, ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen (Abstand zur

Wohnbebauung, empfindliche Nutzung in der Nähe etc.)

→ Feststellung, ob Orientierungswerte eingehalten sind (Ausbreitungsrechnung)

→ wenn ja, Sonderfallprüfung (umwelttoxikologisches Gutachten)

Verzicht auf Gutachten bei Einbau einer Abluftreinigungsanlage (Staub)

Änderung der Rechtslage

MKULNV tritt ein für:

Genehmigungsschwellen zu reduzieren erweiterte Öffentlichkeitsbeteiligung Fortentwicklung des Standes der Technik bei

Geflügelhaltung Vorsorgeanforderungen und Grenzwerte für Bioaerosole Erweiterung der TA Luft